Appeal not entered due to missing appeal statement

SB120360Obergericht26.09.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court’s Criminal Chamber dealt with an appeal by the accused against a judgment of the Winterthur District Court in a case involving multiple simple assaults and revocation. The defendant had filed a notice of appeal but did not submit the written appeal statement within 20 days after service of the reasoned judgment. The court held that the statement is a validity requirement under the CPC and therefore declined to enter into the appeal. It also ordered the defendant to pay the second-instance court fee of CHF 400 and the costs of the appeal proceedings.

Regest

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Verspätete oder unterlassene Berufungserklärung: Die schriftliche Berufungserklärung ist Gültigkeitsvoraussetzung der Berufung. Wird sie nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht, tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Berufung nicht ein; auf den Einzug von Stellungnahmen nach Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in diesem Fall dem Berufungskläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120360-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 26. September 2012

in Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Juni 2012 (DG120008)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 18. Juni 2012 (Urk. 34),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, vom 6. Juni 2012 dem Beschuldigten am 20. August 2012 zugestellt worden ist (Urk. 36),

da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides - mithin bis zum 10. September 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einrichte,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO, Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. Juni 2012 wird nicht einge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz

  2. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. September 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Rietmann

Schlagwörter

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