Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120342-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Urteil vom 12. November 2012 in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Betrug etc. und Widerruf sowie Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Februar 2012 (DG100059)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich vom 16. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 22 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2007 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 24. November 2006 ausgesetzten Freiheitsstrafe rückversetzt, wobei die zu vollziehende Reststrafe 57 Tage beträgt. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 189 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind) und zwar als − teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. August 2011, mit 120 Tagen Freiheitsstrafe − teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Dezember 2011, mit 90 Tagen Freiheitsstrafe. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin "B._____ AG" Schadenersatz von Fr. 36'000.– zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Fr. 11'906.65 Auslagen Untersuchung Fr. 10'972.50 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. ...(Mitteilung) 11. ...(Rechtsmittel)." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 2) In Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte und Berufungskläger mit 18 statt 26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die übrigen Bestimmungen von Ziffer 4 seien unverändert zu lassen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 88) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 14. Februar 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozess- ordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. Februar 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des mehr- fachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit 26 Monaten Freiheitsstrafe bestraft als Zusatzstrafe zu zwei Vorstrafen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde; eine bedingt aufgeschobe- ne Freiheitsstrafe wurde vollziehbar erklärt; der Beschuldigte wurde in den Voll- zug einer ausgesetzten Rest(-Freiheits-)strafe rückversetzt; sodann wurde für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs ange- ordnet (Urk. 81 S. 22 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 23. Februar 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 74). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 6. August 2012 ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 82). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 27. August 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 88; Art. 400 Abs. 2 und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 88). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf die Strafzumessung gemäss Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides beschränkt (Urk. 82 und Urk. 94 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 88).
Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Sanktion 1.1. Der Beschuldigte hat im Verlauf des Monats Juli 2008 an seinem damaligen Arbeitsplatz im Büro seines Vorgesetzten 11 blanko unterschriebene Bankchecks entwendet und acht davon verwendet, um bei der Bank seines Arbeitsgebers ungerechtfertigte Bezüge zu tätigen, wodurch die Privatklägerin letztlich im Gesamtbetrag von Fr. 36'000.-- geschädigt wurde. Der Beschuldigte verwendete den Deliktserlös zur Finanzierung seines damaligen Drogenkonsums (Urk. 32 S. 2f.).
1.2. Die Vorinstanz qualifizierte dieses Vorgehen als mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung und bestrafte den geständigen Beschuldigten mit 26 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu zwei Vorstrafen (Urk. 81 S. 23). 1.3. Die appellierende Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu bestrafen (Urk. 82 und Urk. 95). Auffällig ist, dass die Verteidigung noch im Hauptverfahren eine Bestrafung des Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe beantragt hat (Urk. 66 S. 2), was nur unwesentlich unter dem vorinstanzlich ausgefällten und heute angefochtenen Strafmass liegt. Zur Strafzumessung machte der Verteidiger im Hauptverfahren zusammengefasst - lediglich - geltend, der Beschuldigte weise ein massives Suchtproblem auf; er sei in der Untersuchung von Anfang an voll- umfänglich geständig und kooperativ gewesen; die Privatklägerin habe es ihm ferner nicht allzu schwer gemacht, die Blankochecks zu entwenden; die Delikts- summe sei schliesslich noch eher bescheiden (Urk. 66 S. 3-5). 1.4. Im Berufungsverfahren wurde ergänzend argumentiert, dass unter Berück- sichtigung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ausgefällten Haftstrafe von 120 Tagen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verhängen Haftstrafe von 90 Tagen sich die Gesamtstrafe mit den ausgefällten 26 Monaten der Vorinstanz auf total 33 Monate unbedingte Haftstrafe belaufen würde. Eine Gesamtstrafe in dieser Höhe sei für die vorliegenden Delikte überrissen. Hinzu komme die widerrufene Freiheitsstrafe des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2007 von 18 Monaten sowie die zu vollziehende Reststrafe von 57 Tagen. Insgesamt müsse der Beschuldigte nunmehr eine Freiheitsstrafe von fast 53 Monaten, d.h. beinahe 4 ½ Jahre, verbüssen. Eine derart hohe Strafe für hauptsächlich Vermögensdelikte mit nicht allzu grossen Deliktssummen sei unverhältnismässig (Urk. 94 S. 4). 2.1. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vor- ab ausführlich die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann
(Urk. 81 S. 7-9; Art. 82 Abs. 4 StPO), und anschliessend den anwendbaren Straf- rahmen in Berücksichtigung der vorliegenden Strafschärfungsgründe und des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes an sich korrekt bemessen (Urk. 81 S. 8). Zu präzisieren ist hiezu, dass es sich bei der Marke von 7 ½ Jahren Freiheits- strafe um die theoretische Obergrenze des anwendbaren Strafrahmens handelt, da gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ordentliche Straf- rahmen der schwersten zu beurteilenden Tat grundsätzlich nicht zu überschreiten (respektive zu unterschreiten) ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8.), was in concreto auch nicht angezeigt ist und von der Anklagebehörde nicht beantragt wird. 2.2. Zur Tatkomponente hat die Vorinstanz vorab generell und zutreffend erwogen, den mehrfach begangenen Betrügen und Urkundenfälschungen habe ein umfassender Entschluss des Beschuldigten zugrunde gelegen, weshalb das Tatverschulden für den gesamten Deliktskomplex zu bestimmen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen sei (Urk. 81 S. 10). Zur objektiven Tatschwere wurde weiter in concreto erwogen, der Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 42'000.– sei nicht unbeträchtlich, für ein Vermögensdelikt aber noch nicht sehr hoch. Der Beschuldigte habe innerhalb eines relativ kurzen Zeit- raumes von fünfzehn Tagen acht Mal auf die selbe Art und Weise delinquiert. Der Beschuldigte habe eine sich bietende günstige Möglichkeit ausgenützt, wofür er nicht einen ausgeklügelten Plan ausgearbeitet, aber trotzdem eine nicht unerheb- liche kriminelle Energie gezeigt habe, habe er doch ein besonderes Vertrauens- verhältnis zu seinem Arbeitgeber ausgenutzt. Das objektive Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere wurde erwogen, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Gemäss dem über den Beschuldigten erstellten psychiatrischen Gutachten habe bei diesem zum Tatzeitpunkt keinerlei Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit vorgelegen. Zugunsten des Beschuldig- ten sei davon auszugehen, dass er seine Taten nicht aus reiner Geldgier, sondern zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe. Das subjektive Ver- schulden sei als erheblich einzustufen. Insgesamt wiege das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere
nicht unerheblich weshalb nach der Beurteilung der Tatkomponente eine Einsatz- strafe von 14 Monaten zu bemessen sei (Urk. 81 S. 10f.). Diese Einschätzung ist im Resultat vertretbar und daher zu übernehmen. Auch die angeführten einzelnen Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend; zu korrigie- ren ist einzig, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte bei seinem Tatvorgehen das Vertrauen seines Arbeitgebers missbraucht hat, bei der objektiven Tat- schwere (Art und Weise des Tatvorgehens; Mass der kriminellen Energie) und nicht bei der subjektiven Tatschwere (Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere anzurechnen ist) zu berücksichtigen ist. An der Beurteilung des Verschuldens insgesamt ändert dies jedoch im Ergebnis nichts. 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 81 S. 11ff.). Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und auch der Verteidiger keine Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht hat, ist dies- bezüglich nichts Aktuelles bekannt (Urk. 94; Prot. II S. 3). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Die ihm fachärztlich attestierte Persönlich- keitsstörung wäre gegebenenfalls bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit zu berücksichtigen gewesen, wofür jedoch in concreto und wie erwogen gestützt auf das Gutachten kein Anlass bestand. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seinen Drogenkonsum (oder wohl vielmehr seine Drogenabhängigkeit) leicht strafmindernd angerechnet hat, ist dies zu übernehmen. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mit der Vorinstanz müssen sich die einschlägigen und schweren Vorstrafen des Beschuldigten, die Delinquenz während laufenden Probezeiten sowie weitere Tatbegehungen während der laufenden Strafuntersuchung straferhöhend aus- wirken. Zu korrigieren ist einzig, dass die beiden im Jahr 2011 erfolgten Verurtei- lungen nicht als Vorstrafen zu betrachten sind (Urk. 81 S. 13 Ziff. 2.5.), da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten vor den entsprechenden
Urteilsdaten begangen hat. Nichts desto trotz lassen sein gesamtes Verhalten und seine Vorgehensweise auf Uneinsichtigkeit, Unbelehrbarkeit, Unverfrorenheit und Gleichgültigkeit gegenüber strafrechtlichen Richtlinien und dem Eigentum Dritter schliessen; die früheren Urteile und Strafen haben den Beschuldigten offenbar tatsächlich nicht genügend beeindruckt. Mit der Argumentation der Ver- teidigung hat die Vorinstanz zurecht das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten in der Untersuchung und sein kooperatives Verhalten straf- mindernd angerechnet. Beim Nachtatverhalten ist schliesslich ergänzend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch gemäss Anklagesachverhalt zwar Fr. 42'000.-- ertrogen und einkassiert, davon jedoch Fr. 6'000.-- wieder an die Privatklägerin zurückbezahlt hat. 2.4. Die Täterkomponente weist somit erschwerende Momente auf, was zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypotheti- schen Einsatzstrafe führt. Diese erschwerenden Momente sind aber, nachdem der Beschuldigte doch ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat und sich auch kooperativ verhalten hat, nicht derart, dass sie eine Erhöhung der Strafe von 14 Monaten auf 26 Monate rechtfertigen würden. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als angemessen. Mit der Vorinstanz ist diese Strafe als Zusatzstrafe zu den beiden mit Strafenscheiden vom 31. August 2011 und 6. Dezember 2011 ergangenen Freiheitsstrafen auszufällen (Urk. 84). 2.5. Der Anrechnung der erstandenen 189 Tage Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3. Ein (teil-)bedingter Strafvollzug steht heute allseits nicht zur Diskussion. Dennoch ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Anklagebehörde im Hauptverfahren auf Ausfällung einer teilbedingten Strafe ohne jegliche Grundlage war (Urk. 81 S. 2): Die Gewährung eines teilbedingten Straf- vollzugs setzt wie die Gewährung eines vollbedingten Strafvollzugs voraus, dass eine ungünstige Legalprognose ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Der Beschuldigte weist gemäss unbestrittenem Gutachtensergebnis eine Massnahmebedürftigkeit auf (Urk. 26/2 S. 47ff.). Eine
Massnahmebedürftigkeit schliesst nun gemäss herrschender Praxis eine günstige Legalprognose per se aus (Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6). III. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen. 2. Der appellierende Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als die Höhe der Freiheitsstrafe herabgesetzt wird, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens - exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, - zur Hälfte aufzu- erlegen sind; dieser auf den Beschuldigten entfallende Anteil ist jedoch als Folge seiner desolaten finanziellen Situation abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2007 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird wi derrufen. 3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 24. November 2006 ausgesetzten Freiheitsstrafe rückversetzt, wobei die zu vollziehende Reststrafe 57 Tage beträgt. 4. ... 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin "B._____ AG" Schadenersatz von Fr. 36'000.– zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Fr. 11'906.65 Auslagen Untersuchung Fr. 10'972.50 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel)
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 189 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind) als Zusatz- strafe − zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. August 2011 mit 120 Tagen Freiheitsstrafe sowie − zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Dezember 2011 mit 90 Tagen Freiheitsstrafe.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Der auf den Beschuldigten ent- fallende Anteil wird abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − im Dispositivauszug gemäss Ziff. 1/7 des Beschlusses an die Privat- klägerin, "B._____ AG", ... [Adresse] − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
− in die Akten Geschäfts-Nr.: 2005/4757/LA des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugs- dienste, Postfach, 8090 Zürich − in die Akten Prozess Nr. DG070077 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8026 Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. November 2012
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Truninger