Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120311-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Beschluss vom 17. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Berufungsbeklagte
betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Januar 2012 (DG110259)
Erwägungen: Am 3. Februar 2012 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Januar 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. HD 28). Das vollständig begründete Urteil wurde vom Rechtsvertreter des Beschuldigten am 14. Juni 2012 entgegengenommen (Urk. HD 31/1). Mit Eingabe vom 2. Juli 2012, hierorts eingegangen am 4. Juli 2012, liess der Be- schuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückzie- hen (Urk. HD 34/1). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Beru- fung erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vor- liegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Januar 2012 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Migration − die Privatklägerin B., ... [Adresse] − den Privatkläger C., ... [Adresse]
− die Privatklägerin D._____ AG, ... [Adresse] − den Privatkläger E., ... [Adresse] − den Privatkläger F., ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 17. Juli 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Laufer