Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120289-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 18. Juli 2012
in Sachen
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
D., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend mehrfache, versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 23. April 2012 (GG110025)
Da die Privatkläger 1 - 3 am 2. Mai 2012 gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf, Einzelgericht (nachstehend: Vorinstanz), vom 23. April 2012 mündlich Berufung anmeldeten (Prot. I S. 23), da das begründete Urteil der Vorinstanz dem Privatkläger 2 am 13. Juni 2012 zugestellt wurde (Urk. 58), da die Privatkläger 1 und 3 das ihnen zugestellte begründete Urteil der Vorinstanz nicht abholten, weshalb es in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 19. Juni 2012 als dem Privatkläger 1 und am 20. Juni 2012 als dem Privatkläger 3 zugestellt gilt (Urk. 63/1 und 63/2), da die Privatkläger 1 - 3 innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 3., 9. bzw. 10. Juli 2012 - keine schriftlichen Berufungserklärungen einreichten, da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeits- voraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69), da allein aufgrund der Berufungsanmeldung dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, die zu ent- schädigen wären, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO
wird beschlossen:
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. Juli 2012
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser