Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120282-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic.iur. Burger und lic.iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 26. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Hinderung einer Amtshandlung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (7. Abteilung) vom 12. März 2012 (GG120008)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar 2012 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Die sichergestellten Betäubungsmittel (BM-Lager-Nr. ...) werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 30 S. 2) 1. Ziffer 1 in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 6 und Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz vom 12. März 2012 seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshand- lung freizusprechen. 3. Der Berufungskläger sei für die Übertretung von Art. 19a Ziff. 1a BetmG mit einer angemessenen Busse zu bestrafen, unter Festlegung einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtzah- lung. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor der Vorinstanz seien teilweise dem Berufungskläger aufzuerlegen und teil- weise auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil vom 12. März 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldig- ten der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 alt BetmG und der Hinderung einer Amts- handlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 29 S. 29). 2. Gegen das Urteil, das ihm am 12. März 2012 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 14), liess der Beschuldigte am 21. März 2012 Berufung anmelden (Urk. 25). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 19. Juni 2012 (Urk. 28/2) folgte mit Ein- gabe vom 9. Juli 2012 seine Berufungserklärung (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft
verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 33). 3. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und eine teilweise Übernahme der Untersuchungs- und Verfah- renskosten durch die Staatskasse. Das Urteil der Vorinstanz ist demnach hinsicht- lich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 alt BetmG), sowie 5 (Einziehung) nicht angefochten und damit rechts- kräftig geworden. Dies ist vorab festzustellen. 4. Der Beschuldigte beantragt, der Polizist B._____ sei als Auskunftsperson zu befragen und es seien allfällige Foto- und Videoaufnahmen der Stadtpolizei zu dem von ihr rapportierten Sachverhalt von der Stadtpolizei Zürich zu editieren (Urk. 30 S. 3). Gemäss Auskunft der Stadtpolizei Zürich (Urk. 17) existieren keine Foto- oder Vi- deoaufnahmen des der Anklage zugrunde liegenden Vorfalles. Eine Edition ist somit unmöglich. B._____ hatte den im Berufungsverfahren noch zu beurteilen- den Vorfall gar nicht beobachtet (Urk. 2 S. 2). Seine Einvernahme als Auskunfts- person ist damit nicht nötig. Die Beweisanträge der Verteidigung sind folglich ab- zuweisen. 5. Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen des Polizisten C._____ seien nicht verwertbar, da er in seiner Einvernahme als Auskunftsperson faktisch die Beant- wortung der Ergänzungsfragen der Verteidigung verweigert hätte (Prot. I S. 7 f. und Prot. II S. 5 f.). Dem ist nicht so. Der als Auskunftsperson befragte Polizeibe- amte beantwortete die Ergänzungsfragen in der Mehrzahl, indem er auf seinen ausführlichen Rapport vom 12. Mai 2011 verwies, dessen Inhalt er bereits in der Einvernahme unter der Strafandrohung von Art. 303 bis 305 StGB als den Tatsa- chen entsprechend bestätigt hatte (Urk. 1 und Urk. 5/6 S. 1 f. und S. 6 f.). Dass einzelne Ergänzungsfragen aus polizeitaktischen Gründen nicht beantwortet wur- den, ist nicht zu beanstanden. Von einer faktischen Aussageverweigerung kann somit keine Rede sein. Da C._____ den eingeklagten Vorfall in der Einvernahme vom 9. Dezember 2011 bereits vor den Ergänzungsfragen der Verteidigung detail-
liert geschildert hatte, liegt auch keine Beeinträchtigung der Verfahrensrechte des Beschuldigten vor. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am tt. April 2011 um ca. 13.50 Uhr auf der ...-Brücke in Zürich anlässlich einer Personenkontrolle versucht, ein Minigrip mit 0.3 Gramm Kokain in die Sihl zu werfen. Als der Polizeibeamte C._____ ihn packte, um ihn vom Brückengeländer wegzuziehen, habe der Beschuldigte ver- sucht, sich aus dessen Griff zu winden, um das Minigrip trotzdem wegwerfen zu können (Urk. 13 S. 2). 2. Die Anklage stützt sich bezüglich dieses Vorwurfs auf die Aussagen des Poli- zeibeamten C.. Dieser erklärte in seiner Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft als Auskunftsperson vom 9. Dezember 2011, er habe den Beschuldig- ten daran gehindert, ein Minigrip in die Sihl zu werfen, indem er ihn vom Brücken- geländer weggezogen habe. Dieser habe dann versucht, sich aus dem Griff von C. zu winden und das Minigrip dennoch in die Sihl zu werfen, so dass er, C., ihn zu Boden geführt habe. Er habe den Eindruck gehabt, der Beschul- digte habe sich mit aller Kraft zur Wehr gesetzt (Urk. 5/6 S. 3 ff.). Der Beschuldigte bestreitet dies und macht geltend, er habe sich in keiner Weise zur Wehr gesetzt, sondern sei grundlos auf den Boden geworfen worden. C. habe ihm beide Arme auf den Rücken gedreht und ihm von hinten drei bis vier Mal in die Kniekehle getreten und sich dann auf den Rücken des Be- schuldigten geworfen, so dass dieser auf sein Brustbein fiel, ohne dass er sich hätte abstützen können. C._____ sei etwas ungeschickt gewesen (Urk. 5/4 S. 4 und Urk. 5/7 S. 2). In der Einvernahme durch die Vorinstanz am 12. März 2012 fügte er hinzu, C._____ habe die Kontrolle verloren und ihm zeigen wollen, wie man sich gegenüber Polizisten benehme (Urk. 22 S. 11). 3. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Auskunftsperson C._____ sind umfassend und überzeugend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 7).
Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 29 S. 21 f.), beschrieb die Aus- kunftsperson C._____ detailliert, nachvollziehbar und lebensnah, wie der Be- schuldigte versucht habe, das Minigrip in die Sihl zu werfen und von ihm, C., daran gehindert worden sei. Es sind keine Eskalierungstendenzen aus- zumachen - im Gegenteil, die eingeklagte Handlung wurde zurückhaltend be- schrieben und C. hielt auch fest, der Beschuldigte habe ihn nicht geschla- gen oder sei anderweitig gewalttätig geworden (Urk. 5/6 S. 4). Widersprüche sind in seinen Aussagen nicht auszumachen, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass er vorgängig seinen Anzeigerapport durchgelesen hatte (Urk. 5/6 S. 2). Seine Aussagen erweisen sich damit als glaubhaft und überzeugend. Demgegenüber erklärte der Beschuldigte in seiner Einvernahme am 8. November 2011, er habe das Minigrip zuerst eingesteckt und später weggeworfen, konnte sich aber nicht mehr genau erinnern, zu welchem Zeitpunkt während der Konfron- tation mit dem Polizeibeamten (Urk. 5/4 S. 3). In der Einvernahme durch die Vo- rinstanz führte er dann aus, das Minigrip sei ihm vor Schreck aus der Hand gefal- len, als der Polizist ihn angesprochen habe (Urk. 22 S. 10 f.). Heute sagte er aus, er habe das Minigrip weggeworfen, ehe er von C._____ angesprochen worden sei (Urk. 39 S. 6). Dies stellt einen Widerspruch dar. Eine Dramatisierungstendenz ist ebenfalls nicht zu verkennen. So beschrieb der Beschuldigte den Vorfall in der Einvernahme vom 8. November 2011 noch kurz und knapp (Urk. 5/4 S. 4). In der Einvernahme vom 9. Dezember 2011 spekulierte er dann, dies sei wohl die Art der Polizei, sich Respekt zu verschaffen (Urk. 5/7 S. 2), während er vor Vo- rinstanz schliesslich dem Polizisten C._____ unterstellte, dieser habe die Kontrol- le verloren und habe ihm eine Lektion erteilen wollen, wie man sich gegenüber Polizisten zu benehmen habe (Urk. 22 S. 11). Warum der Polizist C._____ sich so hätte Respekt verschaffen wollen, lässt sich den Aussagen des Beschuldigten aber nicht entnehmen. Es ist allerdings festzuhalten, dass die Aussage des Be- schuldigten, C._____ habe sich etwas ungeschickt angestellt, er, der Beschuldig- te, habe sich aber nicht gewehrt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 22 S. 21) keinen Widerspruch zu seiner Behauptung, sich rein passiv verhalten zu ha- ben, darstellt. Die Vorinstanz ging offensichtlich fälschlicherweise davon aus, alle Aussagen hätten sich auf den Beschuldigten bezogen.
Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Beschuldigten darauf, dem Polizisten C._____ zu unterstellen, ihn nur zu belasten, um sich selbst gegen den Vorwurf des Amtsmissbrauchs zu verteidigen. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 29 S. 22), wird diese Annahme aber durch die vorliegenden Akten nicht gestützt. So wurde der Beschuldigte bereits unmittelbar nach dem zu beur- teilenden Vorfall noch auf der Brücke mit dem Vorwurf der Hinderung einer Amts- handlung konfrontiert (Urk. 5/1 S. 4 und Urk. 5/6 S. 2). Die Schilderungen des Be- schuldigten bezüglich der angeblich erlittenen Verletzungen werden sodann durch den vorliegenden Arztbericht (Urk. 4) nicht bestätigt. Insgesamt betrachtet erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als weniger glaubhaft. Angesichts der glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson C._____ ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift in diesem Punkt somit erstellt. 4. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Staatsan- waltschaft ist korrekt. Indem der Beschuldigte versuchte, das Minigrip in die Sihl zu werfen und sich dazu gegen den Polizeibeamten, der dies verhindern wollte, zur Wehr setzte, behinderte er die Sicherstellung des Minigrips als Beweisstück. Der Beschuldigte ist demnach der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug 1. Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 alt BetmG ist zusätzlich eine Busse auszufällen. 2. Der Beschuldigte versuchte hartnäckig unter Einsatz aller seiner Kräfte, als er bereits vom Polizeibeamten C._____ gepackt worden war, sich loszureissen und ans Geländer zu gelangen, um sein Minigrip in die Sihl zu werfen und so zu ver- hindern, dass es als Beweismittel sichergestellt werden konnte. Dabei hielt er sich aber insoweit zurück, dass er nur versuchte, sich aus dem Griff des Polizisten zu winden, ohne gegen diesen handgreiflich zu werden. Das Minigrip stellte zwar ein zentrales Beweisstück in einem Strafverfahren dar, welches schlussendlich aber
nur in einer Verurteilung wegen einer Übertretung mündete. Das objektive Tatver- schulden ist somit als leicht zu bezeichnen. Subjektiv handelte der Beschuldigte, um eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das BetmG und daraus resultierende weitere negative Konsequenzen für ihn zu verhindern. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls noch leicht. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine Ein- satzstrafe von 7 Tagessätzen als angemessen. Zur Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte nur die äusserst geringe Menge von 0,3 Gramm Kokain und zum Ei- genkonsum erwarb und es sich um einen Einzelfall und nicht um regelmässigen Konsum handelte. Gegen den Beschuldigten spricht, dass er nicht drogensüchtig war, als er sich zum Erwerb des Kokains entschloss, und es sodann über seinen Bekannten erwarb. Diesbezüglich wiegt sowohl das objektive als auch das sub- jektive Tatverschulden noch leicht. 3. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 26). Hinzuzufügen ist, dass der Beschul- digte inzwischen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'978.90 erzielt (Urk. 37/6 und 37/7). Er erhält keinen 13. Monatslohn, aber einen vom Geschäftser- gebnis und Goodwill abhängigen Bonus (Urk. 39 S. 2). Auf das Strafmass haben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Auswirkungen. 4. Der Beschuldigte weist eine teilweise einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 11/2), die allerdings bereits 5 Jahre zurückliegt. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 5. Zusammengefasst erweist sich für die zu sanktionierenden Delikte eine Geld- strafe von 10 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 900.-- als angemessen. 6. Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wäre eine Tagessatzhöhe von ca. Fr. 240.-- angemessen. Wegen des Verschlechterungs-
verbotes muss sie allerdings bei den von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 140.-- belassen werden. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse nicht bezahlt, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 7 Tagen festzulegen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 7. Schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Beschuldigten bezüg- lich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. IV. Kosten und Entschädigung Ausgangsgemäss ist das Kostendispositiv der Vorinstanz zu bestätigen. Dem Be- schuldigten sind sodann die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (7. Abteilung) vom 12. März 2012 (GG120008) bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG), sowie 5 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.-- sowie mit einer Busse von Fr. 900.--.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. Oktober 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.