Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120268-O/U/gs
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. Naef, Vorsitzender, die Oberrichter lic. iur. Spiess und lic. iur. Ruggli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Collorafi
Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Beschimpfung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung), vom 28. März 2012 (GB120003)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 5. Dezember 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers Dr. iur. B._____ wird abge- wiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 600.– Gebühr Anklagebehörde.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Dr. iur. B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1989.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 30, schriftlich) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2012 in Ziffern 1,2,7 und 8 des Dispositivs aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei vom Straftatbestand "Beschimpfung" im Sinne des Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Eventualiter sei die Ausschlussklausel, aufgeführt im Artikel 177 Abs. 2 StGB, anzuwenden. 4. Es sei dem Angeklagten die unentgeltliche Prozesspflege in dem eingeleite- ten Berufungsverfahren vor dem Obergericht zu gewähren. Im Falle der Ab- weisung des Antrages auf die unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhe- bung eines üblichen Gerichtskostenvorschusses abzusehen. 5. Subeventualiter sei die zugesprochene Prozessentschädigung an den Pri- vatkläger (Ziffer 8 des Dispositivs) zu reduzieren. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor- instanz/Privatklägers. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 38, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteil
Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. Januar 2011 an der ...- Strasse ... in Zürich B._____ den sogenannten "Stinkefinger" gezeigt zu haben, um ihm seine Verachtung kundzutun (Urk. 12 S. 2). b) Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), sprach den Be- schuldigten am 28. März 2012 der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu Fr. 100.– Busse. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Ausgangsgemäss wurden die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufer- legt und dieser ausserdem zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger verpflichtet (Urk. 29 S. 17). c) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung an (Urk. 23, vgl. Urk. 24/2; Art. 399 Abs. 1 StPO). Er reichte sodann auch fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 30; Art. 399 Abs. 3 StPO). Er strebt einen Freispruch mit entsprechenden Nebenfolgen an. Eventualiter verlangt er Strafbe- freiung wegen Provokation (Art. 177 Abs. 2 StGB), subeventualiter eine Reduktion der Prozessentschädigung für den Privatkläger. d) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2012 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Der Privat- kläger teilte am 19. Juli 2012 mit, dass er keine Anschlussberufung erkläre (Urk. 40). Im Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, den Privatkläger zum Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme befragen zu dürfen. Der Antrag wurde abgelehnt (Prot. II S. 6). Weitere Beweiserhebungen wurden nicht beantragt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Hinsichtlich des Zivilpunkts (Dispositiv-Ziffer 5) und der Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 6) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO).
III. 1. a) Nachdem sich am 2. September 2010 an der ...-Strasse (gegenüber dem Haus Nr. ..) zwischen C._____ und D._____ ein Verkehrsunfall ereignet hat- te, bei dem die Letztgenannte verletzt worden war, trafen sich die Beteiligten am 19. Januar 2011 am Unfallort zu einem Augenschein. Dabei waren auch der Pri- vatkläger als Rechtsvertreter von C._____ und der Beschuldigte, welcher die Inte- ressen von D._____ wahren sollte. Es wurde auch über die Bedingungen für ei- nen allfälligen Rückzug des Strafantrages wegen fahrlässiger Körperverletzung verhandelt. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Das Gespräch mündete vielmehr in einen heftigen Streit zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldig- ten, wobei dieser dem Privatkläger auch ins Gesicht gespuckt haben soll, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Akten des Stadtrich- teramtes Zürich, Urk. 7/1-17). Der Beschuldigte entfernte sich schliesslich zu- sammen mit D._____ und deren Ehemann vom Ort des Geschehens. Während- dessen kam es zum nun eingeklagten Vorfall. b) Da der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Einvernahme ohne weite- res zugab, dem Privatkläger den "Stinkefinger" gezeigt zu haben (Urk. 2 S. 5/8), unterblieben weitere Beweiserhebungen. Insbesondere wurden weder der Privat- kläger noch das Ehepaar D._____ zur Sache einvernommen. Dies hat zur Folge, dass als Beweismittel nur die eigenen Aussagen des Beschuldigten zur Verfü- gung stehen. 2. a) In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er und das Ehepaar D._____ weggegangen, dann
aber erneut dem Privatkläger begegnet seien. Aus ca. 40-60 Metern Entfernung habe dieser etwas in dem Sinne geschrien, dass er den Beschuldigten anzeigen würde und einen Zeugen habe. Da habe er selber zurückgerufen: "Du kannst mich mal!". Dabei habe er mit seiner linken Hand den Mittelfinger gezeigt, der verbunden gewesen sei. Das würde er sonst nicht machen, und wenn schon, würde er die rechte Hand nehmen. Seine Geste mit dem Mittelfinger sei im Sinne von "Du kannst mich mal!" gemeint gewesen (Urk. 2 S. 5/6). Auf den abschlies- senden Vorhalt des nun eingeklagten Sachverhaltes antwortete der Beschuldigte: "Ja, das stimmt" (a.a.O., S. 8). b) Gegen den daraufhin erlassenen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Ein- sprache. Er widerrief sein Geständnis und wandte ein, dass der Privatkläger aus einer Distanz von 30-60 Metern gar nicht habe erkennen können, dass ihm ein sogenannter "Stinkefinger" gezeigt worden sei. Der Privatkläger habe ihm etwas nicht Verständliches zugerufen, und da habe er selber mit beiden Händen gefuch- telt. Seine abweisende Gestik habe bedeutet: "Mach doch was du willst" bzw. "Du kannst mich mal ...!". In seiner Heimat sei die Geste des "Stinkefingers" völlig un- bekannt. Dort zeige man stattdessen einen "Vogel" (Urk. 13 S. 3). Er, der Be- schuldigte, habe sich provoziert gefühlt und ohne jeglichen Vorsatz gehandelt. Zudem sei er zur Zeit des Vorfalls unter dem Einfluss des Schmerzmittels "Tra- mal" gestanden (a.a.O., S. 5). c) Vor Bezirksgericht anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt wieder (Urk. 21 S. 2). Er machte aber erneut geltend, sich vom Privatkläger pro- voziert gefühlt und ohne Vorsatz gehandelt zu haben (a.a.O., S. 3). d) Mit der Berufungserklärung bestritt der Beschuldigte zumindest sinnge- mäss wieder, dem Privatkläger den "Stinkefinger" gezeigt zu haben. Er führte aus, dass man nicht einmal das Sehvermögen des Privatklägers überprüft habe, der aus "mehreren 30-60 Metern" einen gestreckten Mittelfinger erkannt haben wolle (Urk. 30 S. 3). Neu brachte der Beschuldigte vor, dass er seinen verletzten Mittel- finger gar nicht habe strecken können (a.a.O., S. 5).
e) Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Vorfall mit dem Mit- telfinger nie gestanden. In seiner Kultur sei die Abweisungsgeste eine andere und wenn er sich in einer schnellen Reaktion einer Gestik bedient hätte, dann hätte er eine Gestik genommen, die er kenne und somit den "Vogel" (Urk. 42 S. 5). Der Beschuldigte führt sein Geständnis anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernah- me auf seine mangelnde Konzentration zurück. Er habe eine schwache Blase und habe damals dringend auf die Toilette gehen müssen, was ihm allerdings verwei- gert worden sei. Er habe die Einvernahme schnell hinter sich bringen wollen, und beim Durchlesen des Protokolls sei ihm - wohl aufgrund der mangelnden Kon- zentration, welche auf den Harndrang zurückzuführen ist - nichts aufgefallen, was falsch gewesen sei. Er habe sich bei der Einvernahme auf den Tatbestand des angeblichen Spuckens konzentriert und diese Sache - gemeint den Mittelfinger - habe er zugegeben, ohne zu verstehen, dass dies nun ein Straftatbestand bilde (Prot. II S. 7). Entgegen der Meinung des Beschuldigten, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das Protokoll le- sen, Änderungen beantragen oder Korrekturen direkt anbringen konnte. Trotz seiner Blasenschwäche nutzte der Beschuldigte diese Möglichkeit und brachte auf S. 6 - und somit auf die für das Geständnis relevante Passage - selber eine handschriftliche Änderung an. Die Korrektur wurde von ihm unterzeichnet (Urk. 2 S. 6). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten vielmehr den Anschein erwecken, als hätte er sich diese zurechtgelegt, um zu er- klären, weshalb er denn das Zeigen des Mittelfingers zugegeben hat. 3. a) In seiner ersten Befragung gab der Beschuldigte nicht nur zu, dem Pri- vatkläger den Mittelfinger gezeigt zu haben, sondern schilderte auch in nachvoll- ziehbarer Weise, wie es dazu gekommen war: Der Privatkläger habe ihm zugeru- fen, dass er ihn anzeige. Da habe er sich provoziert gefühlt und zurückgerufen: "Du kannst mich mal!" und – dazu passend – den Mittelfinger gezeigt. Weshalb der Beschuldigte dies zum eigenen Nachteil hätte aussagen sollen, wenn es nicht wirklich so gewesen wäre, bleibt unerfindlich. Er ist dabei zu behaften.
b) Dies gilt um so mehr, als die nachträglich erhobenen Einwände des Be- schuldigten klarerweise nicht stichhaltig sind. So lässt sich die eingeklagte Geste bei Tageslicht ohne weiteres auch aus einer gewissen Distanz erkennen. Dies gilt erst recht, wenn der dazu eingesetzte Finger einen weissen Verband trägt. Der Beschuldigte selber führte zudem aus, dass der Privatkläger den weiss eingebun- denen Mittelfinger beim vorangegangenen Gespräch gesehen haben müsse (Urk. 30 S. 4). Zu Recht erkannte sodann schon die Vorinstanz, dass die fragliche Geste problemlos auch erkennbar sei, wenn der Mittelfinger verletzungsbedingt nicht ganz durchgestreckt werden könne (Urk. 29 S. 7). Ganz sicher kann man sie auch aus einiger Distanz deutlich von einem Fuchteln mit beiden Händen unter- scheiden. Beizupflichten ist ebenso der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Be- schuldigte seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebe und deshalb davon aus- zugehen sei, dass er die Bedeutung des sogenannten "Stinkefingers" kenne, auch wenn diese Geste in seiner Heimat unbekannt sei (a.a.O.). Insgesamt ver- bleibt kein Raum für ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des eingeklagten Sach- verhaltes; dieser ist rechtsgenügend erstellt. c) Klar ist schliesslich auch, dass die Ausführung der inkriminierten Gebärde auf einem entsprechenden Tatentschluss des Beschuldigten beruht haben muss. Dass er dem Privatkläger überhaupt den "Stinkefinger" zeigte, beweist zudem, dass der Beschuldigte die Bedeutung der Geste sehr wohl kannte. Ohne Vorsatz kommt eine solche Handlung nicht zustande. 4. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der fraglichen Gebärde als Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist den vorinstanzlichen Erwägun- gen ebenfalls zuzustimmen. Wer jemandem den Mittelfinger zeigt, will ihm nach dem Verständnis eines Durchschnittsbürgers seine Verachtung kundtun und ihn in seinem Ehrgefühl verletzen. 5. Mit seinem Vorbringen, er habe zur Tatzeit unter der Einwirkung des Schmerzmittels "Tramal" gestanden (Urk. 13 S. 5), will der Beschuldigte mut- masslich eine Aufhebung seiner Schuldfähigkeit geltend machen. Dem ist entge- genzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Lage war, mit dem Privatkläger über eine Einigung betreffend den eingangs er-
wähnten Verkehrsunfall zu verhandeln. Er vermochte dazu später bei der Staats- anwaltschaft detaillierte Angaben zu machen (Urk. 2 S. 3-5). Unter diesen Um- ständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er trotz der Einnahme eines Schmerzmittels am 19. Januar 2011 auch fähig war, die Bedeutung des soge- nannten "Stinkefingers" zu verstehen, und dass es ihm möglich gewesen wäre, sich zu beherrschen und den Privatkläger nicht zu beschimpfen. Ein Schuldaus- schlussgrund liegt somit nicht vor. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sin- ne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Hat der Beschimpfte durch eigenes ungebührliches Verhalten zur Beschimp- fung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe be- freien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Provoziert fühlte sich der Beschuldigte einerseits dadurch, dass ihm der Privatkläger nach dem Scheitern des Einigungsgesprächs den Zeigefinger vor die Nase hielt und ihm eine Strafanzeige wegen Nötigung in Aussicht stellte (Urk. 30 S. 6, vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 42 S. 6). Dieses Verhalten des Privatklägers fällt als Strafbefreiungsgrund schon deshalb ausser Betracht, weil das Zeigen des "Stinkefingers" keine unmittelbare Reaktion darauf war (Franz Ri- klin, Basler Kommentar, 2.A., N 17 zu Art. 177 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Der Beschuldigte entfernte sich hernach vom Ort des Gesche- hens. Zur Geste mit dem Mittelfinger (verbunden mit dem Satz: "Du kannst mich mal!") veranlasste ihn erst später der Zuruf des Privatklägers, er habe einen Zeu- gen und werde ihn anzeigen (Urk. 2 S. 5/6, Urk. 30 S. 6). Dieser ist indessen nicht als Provokation zu werten, sondern war eine durchaus verständliche und ange- messene Reaktion auf das Anspucken des Privatklägers, selbst wenn dieses – wie vom Beschuldigten geltend gemacht wurde (Urk. 2 S. 5) – unabsichtlich er- folgte. Eine Strafbefreiung wegen Provokation ist somit nicht möglich.
V. 1. a) Für den Tatbestand der Beschimpfung lautet die gesetzliche Strafan- drohung auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Vorliegend bestehen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe. b) Innerhalb des gegebenen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zuzumessen. Zu berücksichtigen sind auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Delinquenten sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser in der Lage war, sich rechtskonform zu verhalten (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. Das Zeigen des "Stinkefingers" ist auch in Verbindung mit dem Ausspruch "Du kannst mich mal!" mit der Vorinstanz noch nicht als schwere Beschimpfung zu bewerten. Der Beschuldigte liess sich nach dem gescheiterten Einigungsge- spräch im Rahmen einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung dazu hin- reissen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Privatkläger diese Auseinanderset- zung von sich aus fortsetzte, als der Beschuldigte bereits am Weggehen war. Dessen Verschulden ist als leicht einzustufen. 3. a) A._____ wurde in E._____ geboren und machte eine Berufsausbildung zum kaufmännischen Angestellten. Er ist Staatsbürger von E., lebt seit 2001 in der Schweiz und besitzt mittlerweile die Niederlassungsbewilligung C. Ak- tuell arbeitet er für die F. AG im Hauswartungsdienst sowie für die G._____, für welche er diverse Arbeiten erledigt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (geb. 1992 und 2003). Der Beschuldigte arbeitet temporär und verdient durchschnittlich ca. Fr. 2'000.– netto pro Monat. Auch seine Ehefrau verfügt nur über eine tempo- räre Anstellung. Die Familie wird von der Gemeinde finanziell unterstützt und er- hält von dieser monatlich ca. Fr. 400.– bis Fr. 500.–. Die Wohnungsmiete beträgt (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'750.– monatlich. Der Beschuldigte hat weder Vermögen
noch Schulden (Urk. 9/1-3, Urk. 2 S. 8/9, Urk. 21 S. 1/2, Urk. 36/1-8, Urk. 42 S. 2- 3). b) Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit einer Verurtei- lung verzeichnet. Am 4. November 2008 bestrafte ihn der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– mit bedingtem Strafvollzug (Urk. 9/3). 4. a) Die nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus. b) Leicht strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt zu Beginn des Verfahrens und (nach zwischenzeit- licher Bestreitung) vor Gericht anerkannte. 5. a) Die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 4 Tagessätzen ist trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten als milde zu bezeichnen. Eine Er- höhung des Strafmasses ist aber schon aus prozessualen Gründen ausgeschlos- sen (Art. 391 Abs. 2 StPO). b) Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.– ist in Anbetracht der als prekär zu bezeichnenden Einkommenssituation des Beschuldigten nicht zu bean- standen. c) Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 29 S. 17). Die- ser Entscheid ist schon aufgrund des Verbots einer reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne weiteres zu bestätigen. d) Neben einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe kann eine Busse ausgefällt werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsbusse ist z.B. bei groben Verkehrsregelverletzungen am Platz, damit der Täter nicht ohne tatsächlich spür- bare Sanktion davonkommt und damit im Ergebnis besser gestellt wird, als wenn er eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen hätte, die mit einer stets unbedingt vollziehbaren Busse zu ahnden ist. Eine solche Schnittstellen- problematik besteht vorliegend nicht. Eine Verbindungsbusse kann anderseits die
Funktion eines "Denkzettels" haben, mit welchem dem Täter der Ernst der Lage vor Augen geführt werden soll (BGE 134 IV 75). Dazu besteht beim Beschuldigten in Anbetracht seines leichten Verschuldens kein Anlass. Von der Ausfällung einer Verbindungsbusse ist demnach abzusehen.
VI. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'989.60 zu bezahlen. Der Privatkläger ist Rechtsanwalt. Das Ein- zelgericht ging bei der Berechnung seines Erwerbsausfalls von einem Stunden- ansatz von Fr. 200.– aus, was demjenigen eines amtlichen Verteidigers entspricht und gewiss nicht als übersetzt bezeichnet werden kann. Auch der vom Privatklä- ger geltend gemachte Zeitaufwand erscheint als realistisch. Die Vorinstanz be- rücksichtigte zu Recht, dass der geltend gemachte Aufwand nicht nur mit dem vorliegenden, sondern auch mit dem parallel geführten Verfahren betreffend Tät- lichkeit oder Beschimpfung (durch Anspucken) zusammenhing. Eine Korrektur ist nur insofern anzubringen, als auf dem ausgefallenen und vom Beschuldigten zu ersetzenden Einkommen des Privatklägers keine Mehrwertsteuer anfällt. Die Pro- zessentschädigung für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren ist deshalb um Fr. 136.– auf Fr. 1'853.60 zu reduzieren.
VII. a) Da keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung vorliegen, ist diese zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Beru- fungsanträgen nahezu vollständig. Bei diesem Ausgang des Prozesses sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu sieben Achteln aufzuerlegen. Der Privat- kläger unterliegt mit seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Prozessentschädigung. Damit rechtfertigt es sich, dem Privatkläger einen Sechzehntel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der ver-
bleibende Sechzehntel geht zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat ausserdem dem Privatkläger eine auf sieben Achtel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, wobei aufgrund der Dauer der Berufungs- verhandlung und der Hin- und Rückreise ein Betrag von Fr. 500.– als angemes- sen erscheint (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO)
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht) vom 28. März 2012 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Zivil- punkt) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'853.60 zu bezahlen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. Oktober 2012
Der Obergerichtspräsident:
Oberrichter lic. iur. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Collorafi