Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120255-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und die Ersatzoberrichterin C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
A._____ (alias A1.) Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Februar 2012 (DG110005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich vom 25. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 27 ff.) "Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 28. Februar 2009 bezieht, sowie betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz wird eingestellt. 2. ... (Mitteilung) 3. ... (Rechtsmittel) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 aBetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 16 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, teilweise als Zusatz- strafe zu der mit Strafmandat des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 2. August 2007 ausge- fällten Strafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 11. ... (Mitteilung) 12. ... (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 1 Absätze 1 und 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. April 2012 mit Bezug auf die Vorwürfe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der versuchten Nötigung von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. 3. Dem Beschuldigten sei in Abänderung von Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs die beschlagnahmte Barschaft (zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Juni 2009) herauszugeben. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs (Ziffer 9) zu 7/8 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3'200.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Juni 2009 aus der Staatskasse zuzusprechen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 13. Februar 2009 rapportierte die Kantonspolizei Aarau auf Grund von Angaben des B._____ gegen A1._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Urk. 1). Dieser Rapport wurde an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet, welche in der Folge ermittelte (Urk. 3). Bereits am 26. November 2008 hatte der Beschuldigte eine Namensänderung auf A._____ vorgenommen (Urk. 30/13). Als Grund dafür gab er an, er sei von seinen Eltern im Alter von 19 Jahren in C._____ mit einer ... [Angehörige einer Religion] verheiratet worden. Damit sei er nicht einverstanden gewesen, er habe sich im Al- ter von 20 Jahren scheiden lassen und sei nach C._____ gegangen, wo er seinen Namen geändert habe, damit ihn seine Eltern nicht fänden. In der Schweiz habe er dann seinen Namen ändern lassen (Urk. 12/2 S. 5; vgl. auch Urk. 62 S. 1 f.). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 25. Februar 2011 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, versuchter Nötigung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und mehrfacher Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Sie verlangte Bestrafung des Beschuldigen mit 16 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 800.- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafmandat des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 2. August 2007 sowie Vollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe und Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren für die restliche Strafe (Urk. 32). 1.2. Das Bezirksgericht Dietikon stellte bezüglich der bereits verjährten Über- tretungen des Betäubungsmittelgesetzes sowie – unter Annahme eines leichten Falles - die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ein (Urk. 48 S. 4, S. 15 ff.). Sodann verurteilte es den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 aBetmG. Es bestrafte den Beschuldigten mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 16 Tagen Untersuchungshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Amtsstatthalter- amtes Luzern vom 2. August 2007 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Freiheits- strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 3 Tage festgesetzt. Ferner wurde über beschlagnahmte Handys samt Zubehör entschie- den und die Vernichtung von Betäubungsmittel angeordnet. Der beim Beschuldig- ten beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 3'150.– wurde definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten resp. der Busse herangezogen (Urk. 48 S. 27 ff.). Gegen das am 28. Februar 2012 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) liess der Beschuldigte am 7. März 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 43). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Entscheids liess der Beschuldigte beim Obergericht innert der angesetzten Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis teilte ihrerseits nach Zustellung der Berufungserklärung mit Eingabe vom 15. Juni 2012 mit, dass Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt und dass auf Beweisanträge verzichtet werde (Urk. 54). Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 liess der Beschuldigte sodann das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 56, Urk. 58/1-5). 1.4. Die Berufungsverhandlung - mit mündlicher Eröffnung des Urteils - fand am 26. September 2012 statt (Prot. II S. 4). 2. Berufungsumfang Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz und versuchter Nötigung, die Sanktion, die Beschlagnahmung der
Barschaft und die Kostenauferlegung. Ferner wurde die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Juni 2009 beantragt (Urk. 50 und Urk. 63). Nachdem keine weitere Berufung resp. Anschlussberufung vorliegt, sind der Beschluss betreffend Einstellung des Verfahrens (verjährte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Ausländer- gesetzes), der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes (Dispositivziffer 1 Lemma 3), die Beschlagnahme von Handys samt Zubehör (Dispositivziffer 5), die Beschlagnahme der Betäubungsmittel (Dispositivziffer 6) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 437 StPO), was vorab festzustellen ist. Die übrigen Entscheide der Vorinstanz sind zu überprüfen. 3. Prozessuales Die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft stellten keine Beweisanträge (Urk. 50 S. 2, Urk. 54), auch nicht an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7). 4. Sachverhalt 1.5. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid das Notwendige zur Beweiswürdigung aus- geführt, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.6. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe B._____ zwischen Oktober 2006 und Februar 2008 mehrmals insgesamt 31 Gramm Kokaingemisch verkauft. Zudem habe er B._____ während seiner Ferienabwesenheit zwischen ca. Juni 2008 und Ende Juli/ Anfang August 2008 durch einen ... Läufer ca. fünf Mal ins- gesamt mindestens 50 Gramm Kokaingemisch verkauft (Urk. 32 S. 2 f.).
1.6.2. Als Beweismittel für den Nachweis des eingeklagten Sachverhaltes können lediglich die Aussagen des Beschuldigten und jene von B._____ herangezogen werden. Andere Beweismittel sind nicht vorhanden. 1.6.3. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an konsequent den Handel mit Betäu- bungsmitteln. Bezüglich der beim Beschuldigten aufgefundenen Waage, welche durchaus ein Indiz für einen Handel mit Kokain darstellt, führte der Beschuldigte aus, dass sie benutzt worden sei, um Kokain abzuwägen (Urk. 12/1 S. 4f.). Sodann sagte der Beschuldigte aus, „D1.“ [D.] habe ihm am Anfang Kügelchen gebracht, worauf er eine Waage gekauft habe, weil er sich nicht aus- kenne. Danach habe er (D1.) Minigrips gebracht, die er bei ihm mit der Waage portioniert habe. Er (der Beschuldigte) habe dann das Kokain in ein Säck- chen gefüllt (Urk. 12/2 S. 3, Urk. 12/3 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Waage angesprochen erklärte der Beschuldigte, der ... Dealer habe ihm etwas gebracht und er habe es bei ihm abgewogen. Er (der Beschuldigte) habe gemeint, es seien zu wenig Drogen und daher hätten sie die Drogen jeweils bei ihm zu Hause abgewogen (Urk. 62 S. 7). Diese Geschichte erscheint wenig folge- richtig, ist doch in der Regel der Verkäufer einer Droge im Besitze einer Waage, um Verkaufsportionen herzustellen. Allerdings ist der Besitz der Waage ein eher schwacher Hinweis auf eine Handelstätigkeit. Weiter fällt in den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er B. damit belas- tet, Kokain an sehr viele Leute verkauft zu haben, ohne allerdings konkrete Anga- ben machen zu können (Urk. 12/2 S. 2). Wiederholt bezeichnet er B._____ als „Arschloch“ (a.a.O. S. 2 f.). Ferner sagte er aus, B._____ habe bei „soviel Leuten“ Schulden, er habe deshalb eine alte Dame überfallen wollen, die Grossmutter eines Kollegen, auch eine Tankstelle habe er überfallen wollen (Urk. 12/4 S. 2). Es ist somit das Bestreben zu erkennen, B._____ in ein denkbar schlechtes Licht zu rücken. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, den Aussagen des Beschuldigten könne nur geringe Glaubhaftigkeit beigemessen werden, so ist dem im Grund- satze nach beizupflichten (Urk. 48 S. 7 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
1.6.4. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz können aber auch die Aussagen von B._____ nicht als im Kerngehalt konstant, detailliert und in sich stimmig gewürdigt werden. Vielmehr sind durchaus wesentliche Widersprüche erkennbar und zwar nicht nur bezüglich der Daten, wie von der Vorinstanz dargestellt (Urk. 48 S. 9). Die von der Verteidigung im erstinstanzlichen wie auch im zweitinstanzlichen Plädoyer aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen von B._____ (Urk. 40 S. 8 ff. und Urk. 63 S. 10 f.) erweisen sich bei genauerer Betrachtung im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz nicht als unbegründet. Es fällt auf, dass B._____ in den Einvernahmen vom Februar 2008 zunächst aus- sagte, nur mit Marihuana gehandelt zu haben (Urk. 25/3). Erst auf entsprechen- den Hinweis erklärte er, wenn ihn jemand nach Kokain gefragt habe, habe er auch Kokain organisieren können. Er habe das von ihm an verschiedene Perso- nen (E., F. und Unbekannte) verkaufte Kokain von einem unbekann- ten Dealer gekauft (Urk. 25/7 S. 2 f.). In einer weiteren Einvernahme führte er aus, er habe das Kokain an der ...strasse in G._____ gekauft (Urk. 25/12 S. 3.). Erst ab der 8. Einvernahme, ca. 8 Monate später, erwähnte er im Zusammenhang mit dem Kauf von Kokain ausschliesslich einen ... in H., welcher im Auftrag von A1., genannt "A2.", gehandelt habe. Dabei habe er das Kokain nie di- rekt von A1., sondern von einem ... Läufer gekauft. Weiter sagte er aus: „Ich habe bei meiner letzten Verzeigung im Februar 08 angegeben, dass ich das Kokain, es waren ca. 31 – 33 Gramm, von unbekannten Dealern auf der Strasse in G._____ ge- kauft habe. Dieses Kokain stammte nicht von unbekannten Dealern, sondern alles direkt von A1.. In dieser Zeit liefen die Deals nicht über den ..., sondern direkt zwischen A1. und mir ab.“ (Urk. 14/2 S. 3). Ebenfalls in dieser Einvernahme wies er da- rauf hin, dass der Beschuldigte bis Juni/Juli ein Kollege von im gewesen sei. Dann sei es ihm Zusammenhang mit Geldschulden zu Drohungen seitens des Beschuldigten gekommen, weshalb er den Beschuldigten habe anzeigen wollen (Urk. 14/2 S. 2 f.). In der nächsten Einvernahme gab B._____ an, nicht nur das Kokain beim Beschuldigten bezogen zu haben, sondern eigentlich im Auftrag des Beschuldigten sogar Kokain verkauft zu haben. Der Beschuldigte habe ihm den
Vorschlag gemacht, dass er das Kokaingeschäft führen könne, während er (der Beschuldigte) in den Ferien sei. Als Auskunftsperson befragt, gab B._____ schliesslich an, sich nicht mehr genau an die Vorfälle erinnern zu können und sagte sehr zurückhaltend aus, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldig- te erstmals zugegen war (Urk. 14/4). Es fällt auf, dass sich aufgrund der Aussagen von B._____ kein stimmiges Gan- zes ergibt. Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, von wem er das Kokain nun tatsächlich bezogen haben soll. Will B._____ das Kokain zunächst von unbe- kannten Lieferanten bezogen haben, so war seine Bezugsquelle zu einem späte- ren Zeitpunkt stets der ... aus H., der für den Beschuldigten arbeitete, um dann schliesslich den Beschuldigten selber als Lieferanten zu nennen. Dieses Aussageverhalten erscheint doch eher ungewöhnlich. Ob das Motiv für den Um- stand, dass B. im Oktober 2008 plötzlich den Beschuldigten und nicht mehr die unbekannten Personen (an der ...strasse) als seine Lieferanten bezeichnete, darin liegt – wie von der Verteidigung geltend gemacht – dass der Beschuldigte ihn extrem bedroht haben soll (Urk. 40 S. 11), kann vorliegend offen gelassen werden. Fest steht auf jeden Fall, dass das Aussageverhalten von B._____ be- treffend Drogenlieferanten keineswegs konstant ist. Wie von der Verteidigung zu- recht hingewiesen (vgl. Urk. 40 S. 10), ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ in der Ferienabwesenheit des Beschuldigten hätte einspringen müssen und sich die Drogenabnehmer des Beschuldigten nicht auch während seiner Feri- enabwesenheit gleich bei seinem ... Läufer mit Drogen hätten eindecken können. Auch bezüglich der bezogenen Menge Kokain ergibt sich mit der Verteidigung (Urk. 40 S. 9) kein stimmiges Ganzes. Es fällt zudem auf, dass B._____ das Darlehen des Beschuldigten erst in der Ein- vernahme vom 13. Oktober 2008 erwähnte (Urk. 14/2 S. 2). Auch wenn das Darlehen in den vorangegangenen Befragungen gar nicht thematisiert wurde, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er es zumindest im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Beschuldigten erwähnt hätte, insbesondere nachdem er nichts zu befürchten hatte, gab er doch an, das ausgeliehene Geld zurückbezahlt zu haben (Urk. 14/2 S. 2).
Mit den Darlegungen der Verteidigung (Urk. 40 S. 11) vermag das Aussagever- halten von B._____ insgesamt nicht zu überzeugen. Die Ungereimtheiten in der Darstellung von B._____ lassen es jedenfalls nicht zu, diese ohne Skepsis für die Entscheidung zu übernehmen. In Anbetracht der gesamten Akten- und Beweisla- ge bestehen somit insgesamt erhebliche Zweifel daran, ob sich das Geschehen tatsächlich so wie in der Anklageschrift ausgeführt zugetragen hat. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen, hat aber verkannt, dass auch die Aussagen von B._____ zahlreiche Widersprüche enthalten. Dabei hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten strenger bewertet als jene von B.. Weitere Beweismittel lie- gen nicht vor, weshalb der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Sind somit unüberwindbare Zweifel am eingeklagten Sachverhalt vorhanden, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom Vorwurf des ein- geklagten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 1.7. Versuchte Nötigung Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt schon in der Untersuchung eingestan- den (Urk. 12/6). Er habe B. gesagt, er solle zahlen, ansonsten rufe er seine Familie und das Geschäft an und sage, dass er (B.) Drogengeschäfte ma- che (a.a.O. S. 4 f.). In der Schlusseinvernahme anerkannte er den vorgehaltenen Sachverhalt allerdings nicht. Er habe ihn „dazu aufgefordert“, nicht genötigt. Er habe erreichen wollen, dass B. ihm das Geld zahle. „Und dass seine Familie einmal weiss, was er macht. Dass er anderen Geld schuldet. Verstehen Sie, ich wollte einfach mein Geld. Ich wollte ihn auffordern, dass es bei ihm oben ‚klick’ macht.“
(Urk. 12/9 S. 2). Bei der Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er habe B._____ bloss gesagt, dass er seiner Familie und seinem Arbeitgeber sagen werde, dass er (B._____) mit Drogen zu tun habe. Auf die Frage, weshalb er damit gedroht habe, B.s Familie und seinen Arbeitgeber zu informieren, antwortete der Beschuldigte, er habe das Geld ja ebenfalls zurück geben müssen (Urk. 38 S. 4). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte grund- sätzlich, dass er B. damals mitgeteilt habe, er werde seine (B.s) Fa- milie und den Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen, dass er (B.) in Dro-
gengeschäfte verwickelt sei, um ihn damit zu bewegen, das Darlehen zurückzu- zahlen (Urk. 62 S. 8 f.). Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Sachverhalt mit der Präzisierung, dass es sich lediglich um eine einmalige Ausführung gehandelt hat, hinreichend erstellt ist (Urk. 48 S. 10). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es habe sich nicht um eine Drohung, sondern um eine Aufforderung gehandelt (Urk. 62 S. 8), ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. Erw. 5.2.) 5. Rechtliche Würdigung 1.8. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist, erübrigen sich Aus- führungen zur rechtlichen Würdigung. 1.9. Versuchte Nötigung Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hin- zuweisen (Urk. 48 S. 13 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte geltend macht, B._____ sei damals schon im Gefängnis gewesen und alle hätten den Grund dafür bereits gekannt, weshalb das nicht eine Drohung, sondern eine Auf- forderung gewesen sei (Urk. 62 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte selber davon ausging, dass die Familie und der Arbeitgeber nichts vom Betäubungsmittelhandel von B._____ wussten. So führte der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er nicht gewusst habe, dass es die Familie und der Arbeitgeber von B._____ bereits wussten. Er habe es erst im Nachhinein erfahren. Er habe nicht einmal gewusst, dass B._____ damals, als er das gesagt habe, im Gefängnis gewesen sei (Urk. 62 S. 9). Die Androhung ernst- licher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint (vgl. Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 25 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte ging da- mals unbestrittenermassen davon aus, dass die Familie und der Arbeitgeber nichts über B._____s Drogenhandel wussten, weshalb nach seiner Darstellung
der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint. Dass B._____ zum Zeitpunkt der Drohung bereits inhaftiert und geständig war, ist nicht massge- bend, denn es ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, von einem objek- tiven Massstab auszugehen (vgl. Delnon/Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 31 zu Art. 181 StGB; Urk. 48 S. 14). Es ging zudem auch nicht darum, B._____ bei der Polizei des Drogenhandels zu bezichtigen, sondern ihn bei seinen Familienange- hörigen und am Arbeitsplatz entsprechend anzuschwärzen. Dass die vom Be- schuldigten gegen B._____ ausgesprochenen Drohungen geeignet sind, auch ei- ne verständige Person in der Lage von B._____ gefügig zu machen, braucht hier nicht noch einmal ausgeführt zu werden. Auch das Tatbestandselement der Rechtswidrigkeit ist vorliegend gegeben und wird von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 63 S. 14). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sowohl die Aufforderung, geborgenes Geld zurückzugeben, als auch das verwendete Mittel – illegale Machenschaften an die Öffentlichkeit zu bringen – grundsätzlich zulässig sind, die Verknüpfung aber rechtsmissbräuchlich ist (Urk. 48 S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist demnach der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, weil B._____ das Geld nicht zurückzahlte. 6. Sanktion (betreffend versuchte Nötigung) 1.10. Zusatzstrafe Nachdem bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen vor dem 2. August 2007 vorliegend ein Freispruch erfolgt, erübrigt es sich zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe auszufällen ist, wie es die Vorinstanz noch getan hat (Urk. 48 S. 18 f.). Es ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Bedin- gung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumula- tiv zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleicharti- ge Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen,
mehrfache gemeinnützige Arbeit oder mehrere Bussen ausgesprochen werden. Demnach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 1.11. Strafrahmen Für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.-- vor. Für den Betäubungsmittelkonsum ist zudem zwingend eine Busse von bis zu maximal Fr. 10'000.-- auszusprechen. 1.12. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Ent- scheid im Wesentlichen korrekt dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen), welche die Vorgehensweise bei der Strafzu- messung vorgeben. 1.13. Sanktionsart 1.13.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.; BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1. und E. 4.2.2.).
1.13.2. Nachdem der Beschuldigte eine Arbeitsstelle gefunden hat und auch Va- ter eines dritten Kindes geworden ist (vgl. Urk. 62 S. 2 f.), greift vorliegend eine Geldstrafe im Vergleich zu einer Freiheitsstrafe klar weniger stark in die persönli- che Freiheit des Beschuldigten. Eine Geldstrafe ist auch angezeigt, da dem Be- schuldigten, wie noch zu zeigen sein wird, kein schweres Verschulden anzulasten ist. Es ist somit eine Geldstrafe auszufällen. 1.13.3. Bei einer Geldstrafe richtet sich die Bemessung der Anzahl der Tagessät- ze nach dem Verschulden (BGE 134 IV 66 Erw. 5.3.). Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem Nettoeinkommensprinzip und den Grundsätzen, welche das Bundesgericht im Entscheid BGE 134 IV 60 in Erw. 6 eingehend dargelegt hat. 1.14. Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zu den objektiven und subjektiven Komponenten der versuch- ten Nötigung das Nötige ausgeführt, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 22). Aufgrund der als leicht einzustufenden Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 35 Tagessätzen als ange- messen. 1.15. Täterkomponenten 1.15.1. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 20 f.). In der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass sein Name bis im Jahre 2008 A1._____ gelautet habe. Danach habe es eine Namensänderung gegeben. Der Grund der Namensänderung sei gewesen, dass ihn seine Eltern zu einer Ehe gezwungen hätten, er sich aber in der Folge habe scheiden lassen und daher ver- folgt worden sei. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr. Er habe wieder einen Job und verdiene brutto Fr. 5'600.-- pro Monat. Er sei nach wie vor verheiratet und habe ein drittes Kind bekommen. Er habe Verlustscheine in der Höhe von Fr. 58'000.–. Seine Freizeit verbringe er mit Kinderhüten (Urk. 62 S. 1 ff.).
Aus dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzu- messung relevante Faktoren. 1.15.2. Vorstrafen Die Vorinstanz hat zu Recht auf die vier im Strafregister eingetragenen Vorstrafen hingewiesen (Urk. 48 S. 23 f.; Urk. 49), welche vom Beschuldigten auch bestätigt wurden (Urk. 62 S. 4). Diese Vorstrafen sind, da es sich nicht um gravierende Strafen und vor allem nicht um einschlägige Strafen handelt, nur geringfügig straferhöhend anzurechnen. Nicht unbeträchtlich straferhöhend ist jedoch zu würdigen, dass sich der Beschul- digte durch die verbüsste Untersuchungshaft und die geleisteten 720 Stunden gemeinnützigen Arbeit (vgl. Urk. 62 S. 5) nicht beeindrucken liess und erneut straffällig wurde. 1.15.3. Nachtatverhalten Das marginale Geständnis hinsichtlich der versuchten Nötigung kann dem Beschuldigten nur sehr leicht strafreduzierend angerechnet werden, wurde doch das Verfahren in keiner Weise erleichtert. Reue und Einsicht sind beim Beschul- digten nicht zu erkennen . Bei den Täterkomponenten überwiegen die straferhöhenden die strafreduzieren- den Faktoren deutlich. Eine Erhöhung der hypothetischen Strafe auf rund 45 Tagessätzen erscheint daher als angemessen. 1.16. Weitere Faktoren Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auf die „beträchtliche Verfahrensdauer“ hingewiesen (Urk. 48 S. 21). In der Tat dauerte das Ermittlungs- und Unter- suchungsverfahren von der Rapportierung durch die Kantonspolizei Zürich vom 1. Juli 2009 (Urk. 3) bis zur Anklageerhebung am 25. Februar 2011 (Urk. 32) angesichts der doch eher begrenzten Materie etwas lange. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seinem Begehren um Ergänzung des Verfahrens ebenfalls zu einem gewissen Teil zur Verfahrenslänge beitrug
(Urk. 28/15). Eine leichte Reduktion der Strafe auf 40 Tagessätzen erscheint in Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 StPO und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung als angemessen. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen. Der Anrechnung von 16 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 1.17. Tagessatzhöhe Wie bereits erwähnt richtet sich die Höhe der Tagessätze nach dem Nettoein- kommensprinzip. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben wieder eine Stelle bei seinem alten Arbeitgeber gefunden und verdient monatlich Fr. 5'600.– brutto. Die monatlichen Krankenkassenprämien betragen Fr. 600.– und die Miete Fr. 1'350.–. Im Zusammenhang mit den Schulden macht er Verlustscheine von Fr. 58'000.– aus dem Jahre 2003 geltend (Urk. 62 S. 3 f.). Ausgehend von diesen Angaben ergibt sich somit ein Tagessatz von Fr. 50.–. 1.18. Busse Die Vorinstanz hat die Busse für die Übertretungen des Betäubungsmittel- gesetzes auf Fr. 300.- und die Ersatzstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf drei Tage festgesetzt (Urk. 48 S. 22, S. 24). Diese Busse wurde seitens der Verteidigung zu recht nicht angefochten (Urk. 63 S. 1) und ist zu bestätigen. 7. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 48 S. 23 f.). Daran kann auf Grund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO) nichts mehr geändert werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die den Beschuldigten noch vollkommen schuldig gesprochen hat, erscheint es vorliegend angemessen, die
Probezeit zu Gunsten des Beschuldigten auf vier Jahre anzusetzen (Urk. 48 S. 24, Art. 82 Abs. 4 StPO). 8. Beschlagnahmung Die Vorinstanz hat den beim Beschuldigten sichergestellten Bargeldbetrag von Fr. 3'150.- zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen (Urk. 48 S. 26). Nachdem der Beschuldigte aufgrund des heutigen Ausgangs des Verfahrens einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat, hat es bei dieser Anordnung zu bleiben (Art. 267 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte in seinem Schlusswort anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass es sich bei diesem Geld um Ersparnisse für seine Tochter gehandelt habe (Prot. II S. 7). Massgebend ist vorliegend ledig- lich, dass das Geld im Einflussbereich des Beschuldigten sichergestellt wurde, weshalb es zivilrechtlich dem Beschuldigten zuzuordnen ist und zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden kann. 9. Kostenfolgen 1.19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und nachdem der Betäubungsmittel- handel den Hauptteil der Untersuchung ausgemacht hat, ist es gerechtfertigt die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von ¼ einstweilen auf die Gerichtskasse und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für einen Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 1.20. Dem nur teilweise unterliegenden Beschuldigten sind zudem die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu ¼ auf- zuerlegen und zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von ¼ einstweilen auf die
Gerichtskasse und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht für einen Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt auch hier vorbehalten. 1.21. Der Beschuldigte macht vorliegend für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 3'200.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juni 2009 geltend (Urk. 63 S. 2 und S. 16). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem der Beschuldigte vorliegend nur teilweise freigesprochen wird, ist die vom Beschuldigten erstandene Haft an die ausgesprochene Geldstrafe anzurechnen, weshalb kein Anspruch auf Genugtuung besteht. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Beschluss: "1. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 28. Februar 2009 bezieht, sowie betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz wird eingestellt. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel)"
Urteil "1. Der Beschuldigte ist schuldig − (...), − (...), − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 aBetmG.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. (...) 10. (...) 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG freige- sprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.--, wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. Juli 2009 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'150.– wird zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten herangezogen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¼ auferlegt und zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden im Umfang von ¼ einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für 1/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'909.65 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¼ auferlegt und zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ¼ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für 1/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und LöschungsdatenLöschung des DANN-Profils − die Kantonspolizei Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. September 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Truninger