Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120254-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 5. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Antragsgegner und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Antragstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2012 (DG110366)
Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. November 2011 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 und 62) "Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ folgende Tatbestände: − versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB, − versuchter Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die Privatklägerin 3 wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses ver- wi esen. 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen. 5. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'510.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 11'667.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 73, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) der Vertreterin der Privatklägerin B._____ (Urk. 90, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 9. Februar 2012 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ die Tatbe- stände der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB, der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Exhibitio- nismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Zudem wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (Urk. 49 S. 2 ff; Urk. 57 und Urk. 62 S. 52 ff.). Mit Beschluss vom 9. Februar 2012 wurde dem Antragsgegner sodann der vorzeitige Antritt dieser Massnahme bewil- ligt (Urk. 50). Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, vom 25. Juni 2012 wurde der Antragsgegner im Rahmen des vorzei- tigen Massnahmeantrittes in die Psychiatrische Klinik C._____ eingewiesen (Urk. 79). Gegen das Urteil vom 9. Februar 2012 liess der Antragsgegner durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 20. Februar 2012 innert ge- setzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 56). Die Berufungserklärung der Vertei- digung ging ebenfalls fristgerecht am 14. Mai 2012 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat hierauf mit Eingabe vom 12. Juni 2012 innert Frist mitgeteilt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 73). Auch die Rechtsver- treterin der Privatklägerin B._____ erklärte mit Schreiben vom 8. Juni 2012 innert
Frist, dass sie auf weitere Anträge verzichte (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 27. Juni 2012 wurde die schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens angeordnet (Urk. 82). Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 stellte hie- rauf der amtliche Verteidiger des Antragsgegners innert Frist die Berufungsanträ- ge und begründete diese. Er beschränkt die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil darauf, dass von der Feststellung abzusehen sei, der Antragsgegner habe den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. In den übrigen Punkten wird die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheides beantragt. Darüber hinaus stellte der amtliche Vertei- diger den einleitend aufgeführten prozessualen Antrag, gemäss welchem im Nachgang zu dem sich bei den Akten befindlichen psychiatrischen Gutachten (Urk. 23/6) eine Ergänzungsfrage an den Gutachter zu richten sei, sofern das Ge- richt zur Ansicht gelange, dass sich das Gutachten hinsichtlich dieser Frage als unklar erweise (Urk. 84 S. 2). Mit Schreiben vom 9. August 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf die Berufungsantwort und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 89). Auch die Vertreterin der Privat- klägerin B._____ verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2012 darauf, Anträge zu stellen und zur Begründung der Berufung Stellung zu nehmen. Dabei verwies sie auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil (Urk. 90). 2. Da der amtliche Verteidiger die Berufung darauf beschränkt, dass von der vorinstanzlichen Feststellung abzusehen sei, nach welcher der Antragsgegner den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt habe, ist vorab festzustellen, dass das angefochtene Urteil in den nachfolgend genannten Punkten bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO): - Feststellung der Verwirklichung der Tatbestände der einfachen Körper- verletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StGB und des versuchten Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit (Dispositiv-Ziffer 1.), - Anordnung einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 2.),
aus, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass der – im Übrigen seitens der Verteidigung nicht bestrittene – Übergriff des Antragsgegners sexuell motiviert war (vgl. Urk. 84; Urk. 56; Urk. 63). Soweit ein Beschuldigter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes indes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, welche Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Deshalb ist vorab auf die im Antrag umschriebenen und durch die Vorinstanz erstellten objektiven Tatumstände Bezug zu nehmen. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aussagen des Antrags- gegners und der Privatklägerin B._____ korrekt wiedergegeben hat. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 62 S. 7 f., 13 f. und 19 f.). Der vorinstanzliche Entscheid ist auch insoweit zu bestätigen, als darin festgehalten wird, dass auf- grund des Aussageverhaltens des Antragsgegners sowie im Hinblick auf seine schwere schizophrene Erkrankung nicht von einem Geständnis ausgegangen werden kann, sondern dass von einem vollumfänglich bestrittenen Sachverhalt auszugehen ist (Urk. 62 S. 8 f.), zumal der Antragsgegner in seinen Befragungen teilweise Antworten gab, welche darauf schliessen lassen, dass er die Tragweite der an ihn gerichteten Fragen nicht jederzeit vollständig zu erfassen vermochte (vgl. Urk. 13, 14, 16, 17 und 48). 2.2 Des Weiteren hat die Vorinstanz sämtliche vorliegend massgeblichen Beweismittel zutreffend aufgeführt sowie eingehende und korrekte Äusserungen betreffend deren Verwertbarkeit getätigt (Urk. 62 S. 9 ff.). Auch die vorinstanz- lichen Erwägungen zu den Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung sind korrekt, weshalb auf diese ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 12 f.). Schliesslich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Glaub- würdigkeit des Antragsgegners und der Privatklägerin B._____ zutreffend und zu übernehmen (Urk. 62 S. 13 und 18). All diese Punkte werden im Berufungs- verfahren auch durch die Verteidigung nicht beanstandet.
3.1 Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass die Privatklägerin B._____ in Bezug auf das Kerngeschehen konstant und weitgehend übereinstimmend ausgesagt habe. Wesentliche Wider- sprüche seien nicht auszumachen. Die Privatklägerin habe den Vorfall als in sich stimmigen Ablauf ohne relevante Strukturunterbrüche geschildert (Urk. 62 S. 13). Kleinere Unstimmigkeiten in ihren Aussagen würden lediglich Nebenpunkte betreffen und seien insbesondere durch die beinahe sechsmonatige Zeitspanne zwischen den Einvernahmen zu erklären. Die Privatklägerin habe jeweils einge- räumt, wenn sie etwas nicht mehr genau gewusst habe, jedoch detaillierte Aus- sagen hinsichtlich denjenigen Punkten getätigt, an die sie sich habe erinnern können (Urk. 62 S. 15 f.). Zudem hätten sich die Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres mit den weiteren Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Ihre Beschreibung des Täters habe sehr gut auf den Antragsteller gepasst und sie habe diesen auf dem Fotobogen auch umgehend identifiziert. Des Weiteren würden die von der Privatklägerin beschriebenen Wahrnehmungen betreffend das Verhalten des Täters auch zur gutachterlich festgestellten schizophrenen Erkran- kung des Antragsstellers passen. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin mit dem Gedanken gespielt habe, ihre bei den Briefkästen zurückgelassene Papier- tasche zu holen, nachdem sie im Anschluss an den Vorfall im Treppenhaus die zweite Tür passiert habe, was irrational anmute, sei bei Delikten der vorliegenden Art kein ungewöhnliches Phänomen und entgegen der – vor Vorinstanz noch ver- tretenen – Ansicht des Verteidigers als weiteres Realitätskriterium zu werten (Urk. 62 S. 16 f.). Schliesslich würden auch die von der Privatklägerin geschilderte Gefühlslage sowie ihr diesbezügliches Verhalten während der Einvernahmen auf eine real erlebte Situation hinweisen (Urk. 62 S. 17 f.). Insgesamt seien die Aus- sagen der Privatklägerin als durchwegs glaubhaft und überzeugend zu werten (Urk. 62 S. 18). Im Zusammenhang mit den Aussagen des Antragsgegners sei festzuhalten, dass dieser keine eigene Schilderung des Vorfalls zu Protokoll gegeben, sondern jeweils nur auf Fragen geantwortet habe, wobei die Antworten äusserst kurz aus- gefallen seien und sich meist darin erschöpft hätten, dass der Antragsgegner mit- geteilt habe, dass er es nicht wisse bzw. sich nicht erinnern könne. Auffallend sei,
dass der Antragsgegner teilweise merkwürdige Antworten ohne Bezug zur konkreten Frage gegeben habe. Bemerkenswert seien auch seine vagen, aber doch widersprüchlichen Aussagen betreffend die Frage, ob der eingeklagte Sach- verhalt eingestanden oder bestritten sei. Aufgrund der schweren schizophrenen Erkrankung des Antragsgegners sei es wahrscheinlich, dass dieser sich nicht an die Geschehnisse erinnern könne bzw. dass seine Antworten krankheitsbedingt kurz und teilweise merkwürdig ausgefallen seien. Jedenfalls seien seine Aus- sagen hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts mit Vorsicht zu geniessen (Urk. 62 S. 19 f.). Im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, dass auch sämtliche weiteren Beweismittel den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin bekräftigen würden. Die Feststellungen im Bericht des die Privatklägerin behandelnden Arztes würden weitestgehend mit den durch sie umschriebenen Verletzungen übereinstimmen; die sichergestellte Bierdose mit den Finger- und Handabdrücken des Antrag- stellers sowie die aufgrund eines Berichts dem Antragsgegner zuzuordnenden Blutspuren an einem der Briefkästen liessen sich mit den Aussagen der Privat- klägerin, nach welchen der Täter ein Bier dabei gehabt habe und sie sich gegen dessen Übergriff zur Wehr gesetzt habe, in Einklang bringen (Urk. 62 S. 20 f.). Insgesamt gebe es keine Zweifel daran, dass sich der Vorfall so abgespielt habe, wie er von der Privatklägerin B._____ geschildert worden sei. Die objektiven Komponenten des Sachverhaltes seien somit erstellt (Urk. 62 S. 21). 3.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die objektiven Tatumstände ist weitestgehend zu übernehmen. Wie bereits erwähnt, erhebt auch der Verteidi- ger des Antragsgegners keinerlei diesbezügliche Einwendungen (vgl. Urk. 84; Urk. 56; Urk. 63). Entgegen der Umschreibung des objektiven Sachverhalts im Antrag der Staatsanwaltschaft und im vorinstanzlichen Urteil ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Worte "I want to fuck you" gegenüber der Privatklägerin erstmals aussprach, als er diese, vor ihr kniend, an den Fuss- gelenken festhielt, und nicht bereits zu Beginn des Vorfalls, als er sie mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, zumal letzteres weder den Polizeirapporten noch den Einvernahmen der Privatklägerin B._____ (sondern einzig dem Antrag
der Staatsanwaltschaft) entnommen werden kann (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 3 ff., Urk. 11 S. 1 f., Urk. 15 S. 4 ff.). Insofern ist der Antrag der Staats- anwaltschaft und das vorinstanzliche Urteil in objektiver Hinsicht zu korrigieren. Die Aussagen des Antragsgegners präsentieren sich im Übrigen aufgrund seiner schweren Schizophrenie dergestalt, dass eine aussagepsychologische Würdi- gung als nahezu unmöglich zu erachten ist. Insofern vermögen seine Äusserun- gen weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten zu wirken. Die Privatklägerin B._____ tätigte demgegenüber sehr lebensnahe und über- zeugende Ausführungen, welche vor Vorinstanz selbst durch den Verteidiger des Antragsgegners als glaubhaft bezeichnet wurden (Urk. 43 S. 4). Ihre Aussagen lassen bereits für sich allein – und auch im Zusammenspiel mit den weiteren Be- weismitteln – keine Zweifel daran aufkommen, dass sich der objektive Tathergang so abgespielt hat, wie sie diesen anlässlich ihrer Einvernahmen umschrieben hat. 4.1 Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale hielt der amtliche Vertei- diger des Antragsgegners in seiner Berufungsbegründung fest, allein aus den im Verlaufe der Attacke auf die Privatklägerin B._____ verübten körperlichen Hand- lungen des Antragsgegners könne noch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass dieser den Angriff in sexueller Absicht ausgeführt habe, zumal der Antragsgegner z.B. nicht versucht habe, die Privatklägerin zu entkleiden und auch keine auf die Geschlechtsorgane bezogene Handlungen vorgenommen habe. Das einzige Element, welches auf eine sexuelle Motivation schliessen lasse, sei der Umstand, dass der Antragsgegner, neben ganz anderen unverständlichen Dingen, "I want to fuck you" gesagt habe. Dabei stelle sich die Frage, ob diese Äusserung nicht auch auf ein völlig anderes subjektives Wahnerleben des Antragsgegners zurückzuführen sein könnte. Der Satz "I want to fuck you" habe innerhalb der Wahnwelt des Antragsgegners nämlich eine gewisse Bedeutung. So habe er unter anderem ausgeführt, dass dies jeweils eine Frau im Fernsehen sage, was er aber nicht beachte (Urk. 84 S. 4 f.) . Vor Vorinstanz hielt der Ver- teidiger in diesem Zusammenhang zusätzlich fest, dass der Ausdruck "I want to fuck you" auch die Imitation einer Stimme gewesen sein könnte, welche der Antragsgegner gehört haben könnte oder gegen welche er sich habe wehren
wollen (Urk. 43 S. 6). Auch das Gutachten habe die Frage nach der Motivation des Antragsgegners nicht beantworten können, zumal darin sinngemäss ausge- führt sei, der Versuch, diese zu erfassen, sei erschwert (Urk. 84 S. 5). Indem das Gutachten sodann festhalte, dass Sexualdelikte bei Schizophrenen sehr selten seien, gebe es sinngemäss zu verstehen, dass nicht klar sei, ob die Attacke des Antragsgegners sexuell motiviert gewesen sei. Die Frage nach dem Motiv des Antragsgegners müsse offen bleiben, zumal auch das Gutachten nicht aus- schliesse, dass das Motiv in einer ganz anders gearteten Wahnvorstellung des Antragsgegners gründen könnte. Falls Zweifel hieran bestehen würden, sei der Gutachter um entsprechende Erläuterung zu ersuchen (Urk. 84 S. 6). Schliesslich monierte der Verteidiger, die Vorinstanz habe festgehalten, dass aufgrund des Verdachts des Gutachtens betreffend eine religiös und sexuell geprägte Wahnthematik auf den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung geschlossen werden könne. Eine solche Wahnthematik könne auch auf das Gegenteil schliessen lassen, nämlich dass der Antragsgegner im religiösen Wahn geglaubt habe, alles Sexuelle bekämpfen zu müssen und dass er die Privatklägerin aus diesem Grund attackiert habe (Urk. 84 S. 7). 4.2 Der Verteidiger des Antragsgegners machte zunächst geltend, allein auf- grund der körperlichen Handlungen des Antragsgegners könne noch nicht auf dessen sexuelle Motivation geschlossen werden (Urk. 84 S. 4 f.). Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist jedoch festzuhalten, dass bereits aufgrund der körper- lichen Abläufe gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Übergriff auf die Privatklägerin sexuell motiviert war. Nachdem die Privatklägerin aufgrund der Schläge des Antragsgegners zu Boden ging und infolge dessen mit dem Rücken zur Wand am Boden sass bzw. lag, kniete sich der Antragsgegner vor diese hin, hielt mit beiden Händen ihre Beine an den Fussgelenken fest, sagte der Privat- klägerin, dass sie ruhig sein solle und äusserte hierauf die Worte "I want to fuck you" bzw. "I will fuck you" (Urk. 10 S. 3 f. und S. 6 f.; Urk. 15 S. 5 f.). Dass er diese Äusserungen just in dem Moment tätigte, als er die Privatklägerin, vor ihr kniend, an den Fussgelenken festhielt, spricht dafür, dass der Antragsgegner eben gerade nicht eine seiner blossen Wahnvorstellungen entspringende Aus- sage tätigte, sondern dass die Äusserungen auf die vor ihm sitzende bzw. liegen-
de Privatklägerin bezogen waren. Sowohl die Position, welche die Körper der bei- den Personen in jenem Augenblick inne hatten als auch das Hinwirken des An- tragsgegners auf die Privatklägerin spricht dafür, dass die Worte "I want to fuck you" nicht entgegen ihrer wirklichen Bedeutung ausgesprochen wurden. Klar erscheint ohne Weiteres auch, dass der Antragsgegner den Satz "I want to fuck you" in sprachlicher Hinsicht einzuordnen wusste, spricht er doch neben Italienisch auch Englisch, was einerseits aus den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 10 S. 3 ff.; Urk. 15 S. 5 ff.), andererseits aber auch aus den Ausführungen des Gutachters hervor geht, der den Antragsgegner – in Anbetracht der wieder- gegebenen Zitate – zumindest teilweise auf Englisch befragt zu haben scheint (vgl. Urk. 23/6 S. 10 f.). Auch im Übrigen überzeugt die Argumentation des Verteidigers nicht, nach wel- cher der Ausspruch "I want to fuck you" auf ein völlig anderes subjektives Wahn- erleben des Antragsgegners zurückzuführen sein könnte. Der Verteidiger begrün- dete dies damit, dass diese Worte in der Wahnwelt des Antragsgegners eine ge- wisse Bedeutung hätten, zumal dieser dem Gutachter mitgeteilt habe, dass dies jeweils eine Frau im Fernsehen sage (Urk. 84 S. 5). In der Tat erklärte der An- tragsgegner gegenüber dem Gutachter, wenn Frauen im Fernseher "I want to fuck you" sagen würden, dann mache er nichts (Urk. 23/6 S. 14 und S. 16). Diese Äusserung mag merkwürdig erscheinen, zeigt aber auch auf, dass der Antrags- gegner den Ausspruch "I want to fuck you" selbst als Handlungsaufforderung ver- steht (vgl. hierzu auch Urk. 23/6 S. 23), was auch dafür spricht, dass er diesen Satz mit einem ebensolchen Hintergrund an die Privatklägerin richtete. Dass er dabei bloss eine von ihm gehörte Stimme imitiert oder dass er sich gegen eine solche zur Wehr gesetzt haben soll kann demgegenüber ausgeschlossen werden. Auch die durch den amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit der Begutach- tung des Antragsgegners vorgebrachten Argumente vermögen keine Zweifel daran zu erwecken, dass eine sexuelle Motivation des Übergriffs als erstellt erachtet werden muss. Zwar hält das Gutachten fest, dass der Versuch, die Motivation des Antragsgegners bezüglich der vorgeworfenen Straftaten zu erfassen, durch seine fehlende Aussagebereitschaft erschwert sei und dass nur
eine kleine Untergruppe von schizophrenen Sexualstraftätern aus psychotischer Motivation handle, jedoch wird im gleichen Atemzug statuiert, dass der über- wiegende Teil aus opportunistischen Motiven, situativ bestimmt und auf Bedürf- nisbefriedigung ausgerichtet agiere. Diese Deliktskonstellationen seien bei solchen Schizophrenen häufig, welche – wie der Antragsgegner – über eine sehr geringe soziale Kompetenz verfügen würden (Urk. 23/6 S. 33). Wie der Verteidi- ger des Antragsgegners in Anbetracht dieser gutachterlichen Feststellung zum Schluss gelangen kann, das Gutachten schliesse eine sexuelle Motivation des Antragsgegners aus, ist nicht nachvollziehbar, zumal ein situatives, auf Bedürf- nisbefriedigung angelegtes Handeln des Antragsgegners ja gerade für eine sexuelle Motivation spricht und keinesfalls dafür, dass sich sein Vorsatz einzig auf eine Körperverletzung gerichtet haben könnte. Es ist im Gegenteil anzunehmen, dass der Antragsgegner der Privatklägerin als Frau bewusst gefolgt ist, um den Übergriff auf diese – mit dem Gutachten – im Sinne einer situativen Bedürfnis- befriedigung zu verwirklichen. Auch wenn das Gutachten – aus einem rein psychiatrischen Betrachtungswinkel – die Diagnose des Exhibitionismus im Sinne der ICD-Klassifikation nicht zu stellen vermochte, da diesbezügliche subjektive Angaben des Antragsgegners fehlen würden und deshalb festhält, dass sein diesbezügliches Motiv unklar bleibe, bestehen nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Zweifel daran, dass sowohl die exhibitionistischen Handlungen als auch der Übergriff auf die Privatklägerin B._____ sexuell motiviert waren, hält das Gutachten diesbezüglich doch auch fest, dass die soziale Vereinsamung und die Beziehungsleere des Antragsgeg- ners einen Verstehenshintergrund für seine sexuellen und exhibitionistischen Wünsche bilden würden, deren Realisierung im Falle der versuchten Vergewalti- gung mit aggressiven Zügen gepaart gewesen sei (Urk. 23/6 S. 28 f.). Das Gut- achten erkennt folglich in der Tat vom 3. April 2011 eine Realisierung der sexuel- len Wünsche des Antragsgegners, was offensichtlich nichts anderes bedeutet, als dass auch gemäss Meinung des Gutachters von einer sexuell motivierten Hand- lungsweise auszugehen ist. Sofern der Verteidiger argumentiert, das Gericht dürfe die Gedankenwelt des Antragsgegners nicht einordnen (Urk. 84 S. 7 f.), wenn der Gutachter dies auch nicht könne, ist also festzuhalten, dass auch
gemäss einer gesamthaften Würdigung des Gutachtens von einer sexuellen Moti- vation des Antragsgegners auszugehen ist. Im Übrigen stellt die Frage nach dem Wissen und Wollen des Antragsgegners ohnehin eine Sachfrage und somit eine Frage der Beweiswürdigung dar, deren Klärung in die Kompetenz des Gerichts fällt. Aus all diesen Gründen ist auch der durch den amtlichen Verteidiger gestellte prozessuale Antrag hinsichtlich Erläuterung/Ergänzung des den Antragsgegner betreffenden psychiatrischen Gutachtens abzuweisen. Nicht zuletzt spricht auch die Tatsache, dass zwischen dem Übergriff auf die Privatklägerin B._____ und den im Antrag der Staatsanwaltschaft umschriebenen exhibitionistischen Handlungen lediglich drei Tage lagen, dafür, dass bereits beim Übergriff auf die Privatklägerin B._____ sexuelle Motive eine wesentliche Rolle gespielt haben. Wenn der Verteidiger schliesslich geltend macht, der im Gutachten geäusserte Verdacht betreffend eine religiös und sexuell geprägte Wahnthematik könne – im Gegensatz zur Interpretation der Vorinstanz – auch darauf schliessen lassen, dass der Antragsgegner im religiösen Wahn geglaubt habe, alles Sexuelle bekämpfen zu müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die durch den Antragsgegner lediglich drei Tage nach dem Übergriff auf die Privatklägerin B._____ verwirklichten exhibitionistischen Handlungen keinesfalls mit einer derartigen Wahnthematik vereinbaren liessen, zumal der Antragsgegner dabei ja selbst sexuelle Handlungen vorgenommen hat. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Antrags- gegner die Übergriffe auf die Privatklägerin B._____ mit dem Vorsatz tätigte, die- se i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Da sich sodann auch die übrigen – durch den amtlichen Verteidiger des Antragsgegners nicht beanstandeten – die rechtliche Würdigung betreffenden Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen, ist festzustellen, dass der Antragsgegner auch den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung und wird deshalb im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 419 StPO können jedoch Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu engen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn – wie vor- liegend – gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden bzw. worden sind (BSK StPO-Bommer, Basel 2011, N 22 ff. zu Art. 375; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 375 und N 13 zu Art. 426). 3. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerechtfertigt, wenn die wirt- schaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO- Domeisen, a.a.O., N 7 zu Art. 419 m.Hw.; ZR 89 Nr. 128). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Wie schon vor Vorinstanz (Urk. 62 S. 51 ff.) fällt deshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und es sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____, auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ folgende Tatbestände: − (...), − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB, − versuchter Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die Privatklägerin 3 wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen. 5. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'510.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 11'667.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung – eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten – sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3 werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3 wird je separat entschieden." 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird ausserdem festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ den Tat- bestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschulde- ten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Von der Festsetzung einer zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr wird abge- se hen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B., werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwältin lic.iur. Y., als Vertreterin der Privatklägerin B._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, den 5. Dezember 2012
Der Präsident:
OR Dr. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. P. Rietmann