Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120245-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 3. September 2012
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Januar 2012 (GG110282)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Oktober 2011 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesver- sammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 53 S. 6f.) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2012 aufzu- heben. 2. Der Berufungskläger sei wegen fahrlässigen Fahrens eines Motorfahr- zeuges mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundes- versammlung über Blutalkoholkgrenzwerte im Strassenverkehr mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen. 3. Bezüglich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr ist der Berufungskläger freizu- sprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht, vom 30. Januar 2012 wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 300.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren bestraft (Urk. 34 S. 24). 2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 29) und reichte mit Schreiben vom 23. Mai 2012 innert Frist die Berufungserklärung und den Beweisantrag, es sei B._____ als Zeuge einzuver- nehmen, ein (Urk. 36). Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des ganzen vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 36 S. 2). 3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde der Staats- anwaltschaft eine Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt für die Einreichung des Datenerfassungsblattes sowie von Unterlagen betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Urk. 38). Innert Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juni 2012 das Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen einreichen (Urk. 41, 43/1-3). 4. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge auf Anschlussberufung verzichtet und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). 5. Wie erwähnt ist das Urteilsdispositiv vollumfänglich angefochten und des- halb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2012 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____ abgewiesen (Urk. 44). Darauf liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18 Juni 2012 den Beweisantrag stellen, es sei
C._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 46), welcher Antrag ebenso mit Präsi- dialverfügung vom 22. Juni 2012 abgewiesen wurde (Urk. 48). 7. Das vorliegende Urteil erging nach der heute durchgeführten Berufungs- verhandlung, zu der der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind (Prot. II S. 6). 8. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden wiederum die Beweisanträge gestellt, es seien die Zeugen C._____ und B._____ einzuvernehmen (Urk. 53 S. 1 ff.). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. III, 3.7.), erübrigt es sich aufgrund der Resultats der Erwägungen, darauf einzugehen. II. Umfang der Berufung 1. Der Beschuldigte beanstandet den Schuldspruch hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesver- sammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Dispositivziffer 1). Angefochten ist weiter die Sanktion (Dispositivziffern 2 und 3) sowie das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5; vgl. Urk. 36 S. 2, Urk. 53 S. 6f.). 2. Der Beschuldigte sei lediglich wegen fahrlässigen Fahrens eines Motorfahr- zeuges mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen (Urk. 36 S. 2, Urk. 53 S. 6f.).
III. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Mai 2011 um 00.30 Uhr den Personenwagen "Nissan ..." mit den Kontrollschildern ... im Wissen darum, dass er seit 41 Stunden nicht mehr geschlafen und zuvor alkoholische Getränke kon- sumiert und zumindest in Kauf genommen habe, aufgrund des Zusammenspiels von Alkohol und Übermüdung nicht mehr fahrfähig zu sein, durch die D.- Unterführung in E. Richtung stadtauswärts gelenkt zu haben, wobei sein Blut im Zeitpunkt der Fahrt einen Alkoholgehalt von mindestens 0.72 Ge- wichtspromille aufgewiesen habe, wodurch sich der Beschuldigte des vorsätzli- chen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht habe (Urk. 15 S. 2). 2. Bestrittener Sachverhalt Seitens des Beschuldigten wird nicht bestritten, am 6. Mai 2011 um 00.30 Uhr den Personenwagen Nissan ... mit den Kontrollschildern ... durch die D.- Unterführung in E. mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.72 Gewichtspromille gelenkt zu haben. Der Beschuldigte bestreitet dagegen, dabei zusätzlich übermüdet gewesen zu sein. Dies habe sogar die Polizistin F._____ bestätigt, die im FinZ-Set "müde" nicht angekreuzt habe, weil sie mit dem Be- schuldigten ein normales Gespräch habe führen können und ein verzögertes Ver- halten nicht habe feststellen können. Als Zeugin habe sie dann bestätigt, dass der Beschuldigte nicht müder gewesen sei als die anderen von ihr kontrollierten Mo- torfahrzeugfahrer. Tatsächlich habe der Beschuldige in der Nacht vor der Kontrol- le fünf bis sechs Stunden geschlafen und habe sich zwischen 18 und 19 Uhr nochmals eine Stunde hingelegt, weshalb er nie ein Motorfahrzeug in übermüde- tem Zustand gelenkt habe (Urk. 36 S. 3f.). 3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung in ihrem Entscheid richtig dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 4f., S. 9f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt im Be-
zug auf die Übermüdung des Beschuldigten anhand der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. Es ist dabei vorwiegend auf die dafür relevan- ten Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3 u. 4, Urk. 26) und der Zeugin F._____ (Urk. 6) wie auch auf das Polizeiprotokoll (FinZ-Set; Urk. 2) abzustellen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin F., wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, ausführlich wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 6ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ergänzend zur zutreffenden Zusammenfassung der Aussagen der Zeugin F. durch die Vorinstanz ist zu erwähnen, dass diese in der Zeugenein- vernahme explizit festhielt, dass der Beschuldigte das Protokoll garantiert durch- gelesen habe, dieses sehr genau angeschaut habe und jetzt nicht sagen könne, er habe es nicht durchgelesen (Urk. 6 S. 7). Weiter erklärte die Zeugin, dass sie, nachdem der Beschuldigte erklärt habe, die letzte Nacht nicht geschlafen zu haben, nach dem Datum (des letzten Schlafes) gefragt habe, worauf der Beschuldigte angegeben habe, es habe sich dabei um die Nacht vom 3. auf den 4. Mai gehandelt. Sie habe auch nochmals nachgefragt. Die Nennung dieses Datums sei folglich vom Beschuldigten gekommen, wobei sie nicht beschwören könne, dass sie nicht eventuell aneinander vorbeigeredet hätten (Urk. 6 S. 10). 3.3. Ebenfalls in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten untersuchungsrichterlichen Einver- nahme zu Protokoll gegeben hat, er sei fit und 100%ig fahrtüchtig gewesen, die Polizeibeamtin und Zeugin F._____ könne sogar schreiben, er hätte letzte Nacht nicht geschlafen. Auf Frage des Einvernehmenden, ob dieser letzte Satz dem- nach als Scherz gemeint gewesen sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, dass dies eher zutreffe, dass er dies zur Unterstreichung seines physischen Zustands, dass er fit und nicht müde sei, gemacht habe. Wenn er sich der Konsequenz die- ses Satzes bewusst gewesen wäre, hätte er dies nicht gesagt (Urk. 3 S. 2). 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte Protokoll, er sei der Ansicht, seine Aussagen seien nicht richtig gewürdigt worden. Es sei so ge- wesen, dass die einvernehmende Polizeibeamtin ihn die ganze Zeit angelacht
habe. Es sei ihm so vorgekommen, als würde sie ihn anmachen. Es sei nicht sehr formell gewesen. Der Satz "Müdigkeit, kein Alkoholeinfluss. Ich habe letzte Nacht nicht geschlafen!" sei aus dem Kontext entstanden. Er habe gesagt, er sei fit und sei könne sogar schreiben, er hätte letzte Nacht nicht geschlafen. Die Polizei- beamtin habe weiter gelacht. Er habe die Sache nicht ernst genommen. Die Protokollierung sei nicht ernst durchgeführt worden, er habe es jedenfalls so emp- funden. Er habe dies einfach zur Unterstreichung der Tatsache gesagt, dass er 100% fit und fahrtüchtig gewesen sei. Die Polizeibeamtin habe ja selber nicht ausschliessen können, dass sie zusammen gescherzt hätten. Er habe den erwähnten Satz nur in diesem Kontext gesagt. Wenn die Polizeibeamtin die 41 Stunden bereits ins FinZ-Set hineingeschrieben hätte, hätte er dies nicht unter- schrieben. Auf seine früheren Aussagen angesprochen, gewisse Tonarten und Umgangsformen seien unwürdig gewesen, sagte der Beschuldigte aus, dass es dabei um seine Entlassung und um die Auslösung des Autos gegangen sei. Dies habe nichts mit dem eigentlichen Protokoll zu tun gehabt. Er hätte sein Arbeits- pensum gar nicht erfüllen können, wenn er die Nacht vorher nicht geschlafen hätte. Er habe ein Meeting von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr gehabt. Er hätte gar nicht durch diesen Tag führen können, wenn er die Nacht vorher nicht geschlafen hätte (Urk. 52 S. 2ff.) 3.5. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz sich ausführlich mit den ihr vorliegenden Beweismitteln - insbesondere den Aussagen des Beschul- digten und der Zeugin F._____ wie auch dem FinZ-Set - auseinandergesetzt und diese eingehend gewürdigt hat (Urk. 34 S. 10ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Die Zeugin F._____ hat differenziert ausgesagt und zum Beispiel plausibel erklären können, wieso sie im Polizeiprotokoll nicht das Stichwort "müde" ange- kreuzt hat: Der Beschuldigte sei nicht total "über dem Tisch gehangen", sie habe aber die Müdigkeit im Polizeiprotokoll vor allem deshalb thematisiert, da der Beschuldigte gesagt habe, er habe die Nacht davor nicht geschlafen (Urk. 6 S. 9). Es ist unbestritten, dass der Zeugin F._____ bei der Protokollierung des Datums der vom Beschuldigten zuletzt eingenommenen Mahlzeit ein Fehler unterlief und sie statt 5. Mai 2011 den 6. Mai 2011 notierte, weshalb der Verteidiger darauf
hinwies, dass ihr folglich auch bei der Datumsprotokollierung des letzten Schlafes des Beschuldigten ein Fehler unterlaufen sein könnte (Urk. 27 S. 7). Es muss dabei jedoch berücksichtigt werden, dass die Kontrolle am 6. Mai 2011 um 00.30 Uhr stattfand, das Datum folglich bereits gewechselt hat, was der Zeugin offensichtlich zu wenig bewusst war. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass die Zeugin F._____ ausgesagt hat, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe die letzte Nacht nicht geschlafen, dass das Datum des letzten Schlafes des Beschuldigten von diesem aus gekommen sei und sie sogar noch- mals nachgefragt habe. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gegenüber der Zeugin F._____ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Nacht vor der Kontrolle nicht geschlafen hat. Ihr selber sei der Beschuldigte jedoch nicht müder als andere Personen zur selben Uhrzeit vorgekommen (Urk. 6 S. 4). Weiter hat die Zeugin F._____ jeweils ohne Umschweife zu Protokoll gegeben, wenn sie etwas nicht mehr gewusst hat oder sich nicht mehr daran erinnern konnte (Urk. 6 S. 3, S. 5, S. 7, S. 10). 3.7. Abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Polizei- kontrolle - welche er im Nachhinein relativierte - liegen keine Hinweise darauf vor, dass dieser in der besagten Nacht übermüdet Auto gefahren sein soll. Insbeson- dere fiel dies nicht einmal der einvernehmenden Polizeibeamtin auf. Die von ihr festgestellten Auffälligkeiten (rote Augen, gereiztes, unkooperatives und aus- fallendes Verhalten) lassen sich auch mit dem nachgewiesenen Alkoholkonsum des Beschuldigten erklären. Es ist davon auszugehen, dass die erfahrene und hinsichtlich Kontrollen geschulte Polizeibeamtin ein Schlafmanko von 41 Stunden beim Beschuldigten bemerkt hätte. Es bleiben deshalb erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte tatsächlich übermüdet war, auch wenn er dies bei der polizeilichen Einvernahme so ausgesagt hat und seine nachträgliche Erklärung, er habe diese Äusserung im Scherz gesagt, nicht ganz nachvollziehbar ist. Es ist deshalb gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren zu gunsten desselben davon auszugehen, dass er diese Äusserung, er habe letzte Nacht nicht geschlafen, nicht ernst gemeint haben kann. Der Beschuldigte ist
fol glich in dubio pro reo vom Vorwurf des qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Vergehen) hinsichtlich der Übermüdung freizusprechen. Unbestritten ist dagegen, dass der Beschuldigte mit einem Blutalkoholwert von mindestens 0.72 Gewichtspromille gefahren ist, weshalb er diesbezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Übertretungstatbestand) schuldig zu sprechen ist. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf den Übertretungstat- bestand ist korrekt. Entsprechend kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 15f. Ziff. 3). Der Beschuldigte ist so mit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig zu sprechen. 4.2. Der Verteidiger fordert bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahr- lässiger Tatbegehung. Der Beschuldigte wusste jedoch beim Konsum der drei Stangen Bier (vgl. Urk. 2 S 3) oder nahm zumindest in Kauf, dass er damit einen Blutalkoholwert von über 0.5 Gewichtspromille erreicht, der im Zusammenhang mit der von ihm für nach dem Anlass im G._____ vorgesehenen und auch durch- geführten Autofahrt strafbar sein könnte. Der Beschuldigte ist deshalb des vor- sätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Aufgrund des teilweisen Freispruchs ist einzig noch die Busse für den Über- tretungstatbestand festzulegen. Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrs- gesetzes oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird laut Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bestraft. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf das Strassenverkehrsgesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Nach Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt die Busse höchstens Fr. 10'000.–. Ferner hat das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2. Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist insbesondere seine finanzielle Leistungsfähigkeit, namentlich sein Einkommen und Vermögen, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 20f.). 3. Zum objektiven Tatverschulden hat die Vorinstanz zusammenfassend fest- gehalten, dass der Beschuldigte den für die Frage der Fahrfähigkeit relevanten Blutalkoholgrenzwert von 0.5 Gewichtspromille deutlich überschritten habe. Er habe durch sein Verhalten nicht nur sich selber, sondern auch die anderen Ver- kehrsteilnehmer gefährdet. Es sei für ihn problemlos möglich gewesen, diese Fahrt nicht anzutreten und in E._____ zu übernachten. Ausserdem sei zu beach- ten, dass der Beschuldigte in der Nacht und damit unter erschwerten Sichtver- hältnissen unterwegs gewesen sei. Subjektiv sei zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Zu seinen Gunsten sei da- von auszugehen, dass er nach einem langen und anstrengenden Tag nur noch habe nach Hause fahren wollen, weshalb er das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand nur in Kauf genommen habe. Das Verschulden wiege folglich leicht (Urk. 34 S. 19f.). Den erwähnten Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich gefolgt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt muss jedoch aufgrund der erschweren- den Elemente bei der objektiven Tatkomponente vielmehr von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen werden. 4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 34 S. 20 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass er seine Stelle bei der H._____ gekündigt habe und per 10. September 2012 freigestellt werde. Er habe noch keine neue Stelle in Aus- sicht (Urk. 52 S. 1). Die Vorstrafe vom 14. August 2008, bei welcher es sich eben- falls um ein Verkehrsdelikt handelt, wirkt sich straferhöhend aus, wie die Vo-
rinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 34 S. 21). Das Geständnis im Bezug auf den Blutalkoholwert zur Tatzeit ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz nur leicht strafmindernd anzurechnen. Zudem ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen, dass dem Beschuldigten aufgrund der heute auszufällenden Strafe ein mehrmonatiger Fahrausweisentzug droht (vgl. Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 124 zu Art. 47 StGB, http://www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/stva/de/StVAaw/AWama/AMAw iderhandl.html). Die Täterkomponente wirkt sich gegenüber der Tatkomponente aufgrund der sich ausgleichenden straferhöhenden und -mindernden Elemente neutral aus. 5. Insgesamt erscheint den Verhältnissen und dem Verschulden des Beschul- digten eine Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. 6. Weiter ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse anzuordnen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte hat die Strafuntersuchung im Bezug auf das Fahren in übermüdetem Zustand verursacht, indem dieses nämlich einzig wegen seiner leichtfertigen Äusserung, er habe letzte Nacht nicht geschlafen, eröffnet und geführt wurde. Es sind ihm deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO sämtliche vorinstanzlichen Kosten sowie diejenigen der Untersuchung aufzuerlegen und das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 u. 5) ist entsprechend zu bestätigen. 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung zu einem grossen Teil durchdringt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¼ aufzuerlegen und zu ¾ auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie der Urk. 35 − die Kantonspolizei Zürich 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. September 2012
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder