Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120233-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 11. Januar 2013
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 1. März 2012 (DG110029)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Novem- ber 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19).
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 15'900.– nebst Zins zu 5 % ab 15. September 2011 als Schadenersatz und Fr. 32'750.– nebst Zins zu 5 % ab 23. Oktober 2011 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 1) 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 1. März 2012 zu bestätigen; 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: Keine Anträge.
c) Der Privatklägerschaft: (Prot. II S. 6) 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zur Leistung einer angemessenen Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 30'000.– zuzüglich 5% ab 15. Oktober 2010 zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Uster vom 1. März 2012 liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. März 2012 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 80). Das begrün- dete Urteil wurde der Vertreterin der Privatklägerin am 16. April 2012 zugestellt (Urk. 90). Diese reichte am 7. Mai 2012 (Datum Poststempel) rechtzeitig ihre Be- rufungserklärung ein, in welcher sie erklärte, das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich anzufechten. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 92). 2. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2012 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 94). Keine der Parteien machte von dieser Möglichkeit Ge- brauch. 3. Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 4. Juni 2012 die Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung, was durch die Verfahrenslei- tung bewilligt wurde (Urk. 96).
ziehen. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der im Rahmen des Verfah- rens einvernommenen Personen umfassend dargestellt und gewürdigt, sowie die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 91 S. 5-37). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter. Bezüglich der Beweiswürdigung ist hervorzuheben, dass vorliegend bei den se- xuellen Übergriffen und den meisten Drohungen jeweils nur der Beschuldigte und die Privatklägerin anwesend waren. Es sind in diesen Fällen keinerlei wesentliche objektive Beweismittel bei den Akten, weshalb den Indizien, insbesondere dem Verhalten und den Aussagen der Privatklägerin eine grosse Bedeutung zukommt. Die wichtigsten Realitätskriterien der Aussagewürdigung sind innere Geschlos- senheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Detailreichtum sowie eine Schil- derung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat. Andererseits sind auch allfäl- lige Fantasie- und Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von meh- reren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitäts- kriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaus- sage (vgl. zum Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender in SJZ 1985, S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff. und S. 102 f.). 2.1 Zunächst ist auf die Vorgeschichte der Eheleute A./B. hinzuwei- sen. Diese wurden durch ihre Familien vermittelt. Die in der Schweiz lebende Pri- vatklägerin telefonierte zwei oder drei Mal mit dem im C._____ lebenden Be-
schuldigten, bevor sie sich in den Sommerferien des Jahres 2010 trafen und in denselben Ferien verlobten (vgl. Urk. 7/1 S. 6; Urk. 6/1 S. 7). Die Privatklägerin reiste sodann wieder in die Schweiz zurück und besuchte den Beschuldigten im darauffolgenden Oktober, ab welchem die Übergriffe gemäss Anklageschrift statt- gefunden haben sollen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte blieben nach die- sem Besuch weiterhin via MSN und telefonisch in Kontakt. Im November, als die Privatklägerin ihre Verwandten in E._____ besuchte, kam es zu einem weiteren Treffen der beiden, bei welchem der Beschuldigte sie besuchte. Gemäss Aussa- gen der Privatklägerin übte der Beschuldigte Druck auf sie aus, dass er so schnell wie möglich in die Schweiz kommen konnte. Die Privatklägerin beantragte in der Folge sein Visum, worauf der Beschuldigte in die Schweiz einreiste. Er wohnte zunächst bei seinen Grosseltern in D., wo die Privatklägerin ihn oft besuch- te. Am 7. Februar 2011 folgte die Heirat. Zwei Tage später zogen sie in eine eige- ne Wohnung ein (Urk. 7/1 S. 12). Am 24. April 2011 erstattete die Privatklägerin Anzeige gegen den Beschuldigten. Auslöser war eine als Aussprache geplante Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Familienmitgliedern, bei welcher der Beschuldigte gemäss Aussage der Privatklägerin gewalttätig gegenüber ihrer Mutter geworden sei (Urk. 7/4 S. 4). Im Laufe der Gesprächs erwähnte die Privat- klägerin auch eine Vergewaltigung, was die weiteren Ermittlungen auslöste (vgl. Urk. 1 S. 6). 2.2 Schon die Vorinstanz hat auf die Bedeutung des zeitlichen Ablaufs der Er- eignisse hingewiesen (Urk. 91 S. 27 ff.). Dieser gestaltet sich vorliegend äusserst auffällig: So verlobten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte wie oben er- wähnt auf einer Ferienreise der Privatklägerin nach E., welche sie zwecks des Kennenlernens des im C._____ lebenden Beschuldigten mit ihrer Familie un- ternommen hatte. Zuvor hatten sie sich kaum gekannt. Die sexuellen Übergriffe sollen bei ihrem nächsten Besuch im Oktober 2010 begonnen haben, als die Pri- vatklägerin den Beschuldigten im Haus seiner Familie besuchte. Dabei soll es be- reits in der ersten Nacht zu einer Vergewaltigung gekommen sein (Urk. 7/1 S. 8 f.).
Nach diesem ersten Übergriff blieb die Privatklägerin weitere drei Nächte im Haus des Beschuldigten und schlief weiterhin im selben Zimmer und Bett, wobei die Privatklägerin angab, dass in jeder Nacht Übergriffe stattgefunden hätten (Urk. 7/1 S. 9). Es mutet seltsam an, dass sie nach einem solchen Ereignis wei- terhin bei ihm blieb, obwohl sie in E._____ in wenigen Autostunden Entfernung Verwandte hatte, zu welchen sie sich hätte begeben können. Eine Übernachtung in E._____ war gemäss Angaben der Privatklägerin bereits vor der ersten Über- nachtung diskutiert worden, lag demnach durchaus im Bereich des möglichen (Urk. 7/1 S. 7). Nachdem sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt war, beantragte sie sodann selbst ein Visum für den Beschuldigten, damit dieser in die Schweiz einreisen und sie heiraten konnte. Bereits vor dieser Heirat am 7. Februar 2011 soll es in der Wohnung der Tante des Beschuldigten zu einer weiteren Vergewal- tigung gekommen sein (Urk. 7/2 S. 7 f.). Trotzdem heiratete die Privatklägerin den Beschuldigten und blieb trotz täglichen sexuellen Übergriffen weiterhin bei ihm. Die Polizei suchte sie wie erwähnt wegen eines anderen Vorfalls auf. Die Vorinstanz hat die Erklärung der Privatklägerin, weshalb sie dem Beschuldig- ten nach den durch sie beschriebenen sexuellen Übergriffen im Oktober 2010 zu einem Visum verholfen und ihn noch geheiratet habe, detailliert dargelegt und zu- treffende Schlüsse daraus gezogen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 27 ff.). Prägend ist die Erklärung in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme, als sie ausführte, dass es um die Familienehre gehe. Nachdem der Beschuldigte sie das erste Mal vergewaltigt habe und sie keine Jungfrau mehr gewesen sei, sei sie gemäss ihrer (der ... [in F._____ herrschenden]) Wertevorstellung nichts mehr wert gewesen. Sie sei deshalb dort geblieben und habe das Beste daraus ma- chen wollen, weil ihr nichts anderes mehr übrig geblieben sei (Urk. 7/1 S. 9). An- lässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme sagte sie sodann aus, es sei ihr nach der ersten Nacht nichts übrig geblieben, als ihn zu heiraten (Urk. 7/1 S. 8). Diese Ausführungen mögen für eine streng traditionell veranlagte ... [Angehörige des Staates F._____] wohl Sinn machen. Jedoch hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin seit ihrem 8. oder 9. Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsen ist und ihre Ausbildung hier absolvierte. Es erstaunt
deshalb sehr, dass sie nach den ersten Vorfällen im Oktober 2010 in der Schweiz nicht um Hilfe ersucht hat und sich weder an ihre Familie noch die Opferbera- tungsstelle oder die Polizei gewandt hat, sondern im Gegenteil weiterhin aktiv den Kontakt zum Beschuldigten suchte, diesem die Einreise in die Schweiz ermöglich- te und ihn schliesslich heiratete. Ihre traditionelle ... [nach den Sitten in F.] Ausrichtung vermag durchaus dazu Anlass gegeben haben, dass sie sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr, mit welchem sie die für sie bedeutsame Jung- fräulichkeit verlor, in ihre Rolle als (zukünftige) Ehefrau gefügt hat. Dies beweist jedoch keine Vergewaltigung, ist doch die Version des Beschuldigten durchaus auch plausibel, welcher sagt, sie habe mit ihm geschlafen, weil sie verlobt waren und sie lange genug auf den Mann ihrer Träume gewartet habe. In der ... Kultur [des Staates F.] sei der Geschlechtsverkehr nach der Verlobung etwas Selbstverständliches (Urk. 6/1 S. 13). Dass die Verlobung in der ... Kultur [des Staates F.] annähernd die Bedeutung einer Heirat habe, wurde durch den anwesenden Übersetzer bestätigt (Urk. 6/1 S. 13). Es wird nicht bezweifelt, dass die Privatklägerin zumindest im Laufe der Zeit kein gutes Verhältnis zum Beschuldigten hatte. Aus ihrer Behauptung, der Beschuldig- te habe sie entjungfert, weshalb ihr nichts anderes als die Heirat übrig geblieben sei, lässt sich jedoch noch nicht auf die genannte erste oder die nachfolgenden Vergewaltigungen schliessen. 2.3 Bezüglich der ... Tradition [des Staates F.] ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester der Privatklägerin seit 7 Jahren einen Freund hat (Urk. 67 S. 8). Offenbar ist dies durchaus auch mit der ... Tradition [des Staates F._____] vereinbar und lebt diese nicht mit denselben Zwängen wie die Privatklägerin. Da- raus lässt sich jedoch nichts ableiten, da verschiedene Personen die Tradition durchaus unterschiedlich leben können. Festzuhalten ist jedoch, dass die Schwester der Privatklägerin trotz ihrer abweichenden Lebensweise in der Familie integriert ist und ihre Einstellung betreffend sexuelle Beziehungen vor der Ehe of- fenbar auch von der Familie akzeptiert oder mindestens toleriert wurde und nicht zu einer Ausgrenzung der Schwester führte.
In diesem Kontext ist denn auch zu erwähnen, dass die Privatklägerin in der Schweiz integriert ist und bisher von ihrer Familie Unterstützung erfuhr. Das fami- liäre Verhältnis ist gut. Die Privatklägerin verfügt über ein tragfähiges soziales Netz, ist nicht isoliert. Sie hat zudem ein gute schulische und berufliche Ausbil- dung, verfügt über eine Arbeitsstelle und war im Zeitraum der angeklagten Delikte weitgehend selbständig. Sie musste nicht damit rechnen, dass sie von der Fami- lie, welche auch die liberalere Einstellung ihrer Schwester tolerierte, ausgestos- sen würde, wenn sie von Vergewaltigungen erzählt hätte. Dies zeigt sich denn auch darin, dass ihre Familie nach der Anzeigeerstattung weiter hinter ihr steht und sie unterstützt. Unter diesen Umständen ist es schwer nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ih- rer Familie, insbesondere ihrer Schwester, mit der sie ein Vertrauensverhältnis verbindet, nicht viel früher von den Übergriffen erzählte. 2.4 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten der Privatklägerin nach ihrem Besuch im C._____ im Oktober 2010, wie er durch ihre Mutter und ihre Schwester geschildert wurde. Diese erklärten beide, dass sich die Privatklägerin verändert habe. So erklärte die Mutter der Privatklägerin, diese habe ihr nichts von ihrem Aufenthalt im C._____ erzählt, sie habe aber gespürt, dass etwas nicht in Ord- nung gewesen sei. Die Privatklägerin habe angefangen, sehr stark zu rauchen. Sie sei irgendwie aggressiv geworden und habe nur alleine sein wollen mit ihren Gedanken. Auf Frage der Staatsanwältin, weshalb die Privatklägerin ihrer Mutter wohl nichts von den Geschehnissen im C._____ erzählt habe, antwortete diese, dass das an ihrer Mentalität liege. Sie habe wohl das Gefühl gehabt, dass sie für niemanden mehr gut sei, nachdem sie ihre Würde 25 Jahre behalten und dann an so jemanden verloren habe (Urk. 8/6 S. 4 f.). Dass die Privatklägerin sich verän- dert hatte, indem sie nicht mehr reden wollte und viel rauchte, war auch ihrer Schwester aufgefallen. Zudem habe sie nicht viel gegessen und in der Schule sowie bei der Arbeit gefehlt. Zuvor hätten sie sich alles erzählt, sie hätten sich 24 Jahre das Zimmer geteilt (Urk. 8/12 S. 4 f.). Diese Veränderungen im Wesen der Privatklägerin deuten darauf hin, dass diese beim besagten Ferienaufenthalt etwas Einschneidendes erlebte. Es ist durchaus
möglich, dass dies die durch sie genannten sexuellen Übergriffe waren. Jedoch ist auch aufgrund dieser Aussagen nicht auszuschliessen, dass sie – wie vom Beschuldigten geschildert – zunächst aus freiem Willen mit diesem geschlafen hat und dies im nachhinein bereute, weil sie feststellen musste, dass sie und der Be- schuldigte nicht zusammenpassten. Ferner dürfte ein grosse Rolle spielen, dass der Verlust der Jungfräulichkeit für die Privatklägerin ein einschneidendes negati- ves Erlebnis war. Ihre Rechtsbeiständin spricht davon, dass es für die Privatklä- gerin keine so grosse Rolle gespielt habe, ob der Sex mit oder gegen den Willen der Privatklägerin stattgefunden habe, für sie sei nicht nur die Vergewaltigung sondern genauso oder noch stärker die Entjungferung ein entsetzlich einschnei- dendes Erlebnis gewesen (Urk. 69 S. 5; vgl. auch Prot. II S. 10). So habe die Mut- ter der Privatklägerin ihren Töchtern stets gesagt, sie sollten Jungfrau bleiben bis zur Heirat. Ausserdem habe sie diesen erzählt, dass ein Mann, welcher in der Hochzeitsnacht feststelle, dass seine Frau nicht mehr Jungfrau sei, diese viel- leicht schlagen und zu ihren Eltern zurückschicken werde (Prot. II S. 8). Unter diesen Umständen ist ein verändertes Verhalten der Privatklägerin nach dem ers- ten Geschlechtsverkehr auch mit einvernehmlichem Sexualverkehr vereinbar und stellt kein klares Indiz für eine Vergewaltigung dar. Die Privatklägerin hat sich auch bis zur Anzeige bei der Polizei, deren Auslöser wie erwähnt im Zusammenhang mit einem tätlichen Übergriff des Beschuldigten gegenüber ihrer Mutter erfolgte, niemandem gegenüber auch nur andeutungswei- se zu sexuellen Übergriffen oder anderen Problemen geäussert. Sie sagte selber aus, sie habe sich immer wieder gefragt, ob sie das falsch anschaue oder überin- terpretiere, schliesslich habe jede Frau einmal Geschlechtsverkehr mit einem Mann, sie habe einfach noch abwarten wollen (Urk. 7/2 S. 8). Sie wisse, dass man Sex in der Ehe habe, aber so wie er das praktiziert habe, sei es für sie uner- träglich gewesen (Urk. 7/2 S.9). Es sei nicht ausgeschlossen, dass Sex Bestand- teil einer Beziehung sei, aber für sie sei das nicht zwingend, andere Sachen seien wichtiger (Urk. 7/4 S. 18). Sex brauche sie heute und auch in 100 Jahren nicht mehr, es habe nie Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einverständnis gegeben. Sie denke aber nicht, dass sie frigide sei (Urk. 7/4 S. 18). Ferner äusserte sie, man sollte Sex als etwas Normales und Natürliches betrachten (Urk. 7/4 S. 28),
Diese Äusserungen zeigen einerseits, in welchem Dilemma sich die Privatklägerin befand und wie sie darunter litt, andererseits lassen sie Zweifel daran aufkom- men, ob der Beschuldigte auch nur erahnen konnte, wie sehr die Privatklägerin mit sich und der Situation gerungen hat und er gegen ihren Willen handelte, zu- mal sie nicht einmal ihren engsten Vertrauten gegenüber ihr Erleben schilderte. 2.5 Zum konkreten Aussageverhalten der Privatklägerin fällt auf, dass ihre Schilderungen nicht sehr detailreich sind, worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 102 S. 7 f.). Dies ist wohl damit erklärbar, dass es sich bei sexuellen Hand- lungen um ein schambehaftetes Thema handelt und aus den Einvernahmen der Privatklägerin deutlich wird, dass es dieser sehr unangenehm war, darüber zu sprechen. Um einem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nach- weisen zu können, ist eine gewisse Aussagedichte jedoch unerlässlich. Die erste in der Anklage genannte Vergewaltigung in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2010 wurde durch die Privatklägerin am detailliertesten beschrieben. Sie gab in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2011 an, er sei in sie eingedrungen, dabei habe es geblutet. Er sei erstaunt gewesen, als sie ihn weggestossen habe. Er sei jedoch wieder auf sie gekommen und habe sein Ding durchgezogen. Sie habe versucht, sich zu wehren. Sie wisse, dass er Kratzspu- ren an den Armen hatte, weil sie sich so festgekrallt habe. Sie habe dabei Schmerzen gehabt (Urk. 7/1 S. 8). Zu den restlichen Übergriffen im Oktober 2010 sagte sie in ihrer ersten Einvernahme aus, dass diese in jeder der vier Nächte stattfanden und sie jedes Mal deutlich gesagt habe, dass sie nicht einverstanden sei. Es sei jeweils dasselbe passiert. Sie habe jedes Mal sehr grosse Schmerzen gehabt und es habe stets geblutet (Urk. 7/1 S. 9 f.). In späteren Einvernahmen weitete sie ihre Aussagen massiv aus. So erklärte sie erst später, dass sie auch in der Schweiz vergewaltigt worden sei. Dabei schrieb sie in einem E-Mail vom 2. Mai 2011 an die Polizistin, welche die erste Einver- nahme durchgeführt hatte, dass die Übergriffe in der Schweiz nicht aufgehört hät- ten (Urk. 60/3). Die Privatklägerin gab auf Frage an, dass sie dies in der ersten Einvernahme nicht erwähnt hatte, weil sie annahm, nochmals befragt zu werden
und die erste Befragung schon Stunden gedauert hatte (Urk. 7/2 S. 5 f.). Dies mu- tet doch etwas seltsam an, da sie in der ersten Einvernahme von etlichen Dro- hungen berichtet hatte. Da schon damals von sexuellen Übergriffen gesprochen wurde, erscheint es als eher aussergewöhnlich, nicht über alle Vorfälle zu berich- ten. Zu Anklageziffer 3, dem Vorfall bei der Tante des Beschuldigten, gab sie in dieser zweiten polizeilichen Einvernahme an, sie hätte mitgemacht, aber nicht, weil sie das Bedürfnis gehabt hätte. Nach den Vorfällen im C._____ habe sie das Gefühl gehabt, sie müsste das machen. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie sei seine Frau und müsse das tun. Man könne sagen, sie habe einfach hingehalten, sie ha- be sich nicht gewehrt (Urk. 7/2 S. 7-8). Gestützt auf diese Aussage der Privatklä- gerin liesse sich in diesem Anklagepunkt zum vornherein kein Vergewaltigungs- vorwurf erstellen. In der folgenden Einvernahme sagte sie dann im Widerspruch dazu aus, sie habe sich auch bei diesem Vorfall gewehrt, erst bei den Vorfällen nach der Heirat habe sie einfach hingehalten (Urk. 7/4 S. 23). Kurz darauf erklärte sie dann in der gleichen Einvernahme, sie habe sich jedes Mal gewehrt, habe versucht, ihn wegzustossen, habe ihn zwischen die Beine getreten und gesagt, sie wolle nicht, er solle sie in Ruhe lassen (Urk. 7/4 S. 27). Solch widersprüchliche Aussagen in einem zentralen Punkt sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zu Anklageziffer 4 sagte die Privatklägerin aus, sie sei nach der Hochzeit jeweils um 19:00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen. Da habe er verlangt, dass sie für ihn koche; anschliessend wollte er Sex mit ihr, gleich mehrmals. Er habe dies täglich gewollt und er habe gewusst, dass ihr das nicht gefalle. Er habe sie aufs Schlimmste erniedrigt und gedemütigt (Urk. 7/2 S. 9 f.) In den genannten ersten Einvernahmen zu den Vorfällen beschrieb die Privatklä- gerin nirgends im Detail, was der Beschuldigte ihr angetan haben soll. Wohl sagte sie aus, dass sie gesagt habe, sie sei nicht einverstanden, weitere Einzelheiten führt sie jedoch nicht auf. Insbesondere lassen sich aufgrund der ersten Einver- nahmen keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass der Beschuldigte Gewalt ange- wendet oder die Privatklägerin mit andere Nötigungsmitteln zu etwas gezwungen
hat. Ihre Schilderungen sind grundsätzlich mit einverständlichem Geschlechtsver- kehr vereinbar. Dies soll nicht heissen, dass die Privatklägerin mit sämtlichen Handlungen des Beschuldigten einverstanden gewesen ist. Jedoch muss sie ihm unmissverständlich – zum Beispiel mit Worten, Gesten oder Taten – deutlich ge- macht haben, dass beziehungsweise inwiefern sie sein Vorgehen ablehnte. Bei der dritten Einvernahme (die erste bei der Staatsanwaltschaft, am 12. Juli 2011) wurde sie teilweise konkreter, indem sie zur ersten Vergewaltigung weitere Details preisgab. So beschrieb sie unter anderem, wie der Beschuldigte ihr die Unterhosen heruntergezogen, ihr den Mund zugehalten und sie mit ihren Händen ihr Geschlechtsteil geschützt habe (Urk. 7/4 S. 11). Die Frage, in welcher Position sie war, als er versuchte in sie einzudringen, beantwortete sie sodann wieder va- ge, es sei verschieden gewesen. Sodann erklärte sie, er habe sich verachtend verhalten, beschrieb aber auch dies nicht näher (Urk. 7/4 S. 14). Bezüglich Ankla- geziffer 3 wurde sie bei der Staatsanwaltschaft auch konkreter und gab nun an, er habe sie eigentlich wie im C._____ zum Geschlechtsverkehr gezwungen und sie festgehalten. Details zum Vorfall fehlen jedoch, indem sie zum Beispiel auf die Frage, was sie ihm gesagt habe antwortete "alles mögliche". Zusätzlich gab sie an, er habe sie bedroht, er würde sie vernichten (Urk. 7/4 S. 22 f.). Es fällt auch auf, dass sie viele Aussagen nicht von sich aus tätigte, sondern auf entsprechend gestellte Fragen mit "ja" oder "nein" antwortete. Dadurch sowie durch die teils ausweichenden und schwammigen Antworten ergibt sich kein überzeugendes und in sich stimmiges Gesamtbild. 2.6. Sodann zeigte die Vorinstanz gewisse Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin auf (Urk. 91 S. 32 f.). Diese sagte zunächst aus, sie habe beim ers- ten Vergewaltigungsvorfall nicht geschrien (Urk. 7/1 S. 11). In einer weiteren Ein- vernahme beantwortete sie die Frage nicht, sondern verwies ausweichend auf ei- nen lauten Fernseher (Urk. 7/4 S. 12). Vor Vorinstanz gab sie sodann an, sie ha- be um Hilfe geschrien (Urk. 67 S. 4 f.). Weiter besteht eine Diskrepanz bezüglich des Pyjama-Oberteils des Beschuldigten, indem sie zunächst aussagte, dieser habe oben nichts getragen (Urk. 7/1 S. 9) und später, dass er ein Oberteil getra- gen habe (Urk. 7/4 S. 10). Auch die Erklärungen, weshalb sie nicht direkt nach ih-
rer Anreise im C._____ nach E._____ weiterreiste, änderte sie, indem sie anläss- lich der Hauptverhandlung angab, ihren Pass nicht dabei gehabt zu haben (Urk. 67 S. 5). Bei der Polizei hatte sie noch ausgesagt, dass sie beim Beschul- digten geblieben sei, da er sie angefleht hatte, zu bleiben (Urk. 7/1 S. 7). Bei der Staatsanwaltschaft hatte sie angegeben, sie habe nicht mehr ausreisen können, weil man dies mit einem Auto mit ... Kontrollschildern [des Staates C.] nicht dürfe (Urk. 7/4 S. 8). Auch bezüglich der Drohung mit dem Pizzamesser sagte sie widersprüchlich aus, indem sie bei der Polizei angab, ihr Bruder sei bei ihnen zum Essen gewesen. Während des Gesprächs habe der Beschuldigte ein Pizzamesser auf sie gerichtet (Urk. 7/1 S. 13). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie entgegen diesen Ausführun- gen an, sie sei am Kochen gewesen, als der Beschuldigte und sie sich gestritten hätten. Er habe dann mit dem Pizzamesser auf sie gezeigt. Ihr Bruder sei noch nicht in der Wohnung gewesen, sondern später zum Abendessen gekommen (Urk. 7/5 S. 6 f.). Vor Vorinstanz bestätigte sie dann wiederum ihre Aussagen bei der Polizei und gab an, ihr Bruder sei bei der Drohung dabei gewesen (Urk. 67 S. 9). 2.7. Als weitere Beweismittel liegen von der Privatklägerin geschriebene E-Mails sowie Fotos bei den Akten. Vorab kann diesbezüglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 34 f.). Bei den E-Mails zeigt insbesondere dasjenige vom 6. Mai 2011 eindrücklich das Gefühlsleben ei- ner zutiefst verletzten Frau. Nur gehen aus den E-Mails keine konkreten Details hervor, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin verletzt haben soll, wie dies in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2011 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 7/2 S. 10 und 12). Sie sind somit wohl Indiz dafür, dass das Verhältnis des Ehepaars gestört war und sich die Privatklägerin durch den Beschuldigten verletzt fühlte. Aufgrund welcher Vorkommnisse diese Verletzung resultierte, lässt sich je- doch daraus nicht herleiten. Die in der Anklageschrift genannten Übergriffe und Drohungen lassen sich dadurch jedenfalls nicht beweisen. Auch aus den eingereichten Fotos insbesondere des Besuches der Privatklägerin im C. im Oktober 2010 lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung
nichts für das Verfahren Relevantes ableiten (Urk. 6/4; Urk. 57; Urk. 102 S. 8 ff.). Es erscheint zwar ungewöhnlich, dass die Privatklägerin ihrem Vergewaltiger ge- meinsame Fotos schickt. Andererseits erscheint die Privatklägerin auf diesen und den weiteren Fotos (u.a. der Hochzeit) auch nicht als äusserst glückliche Braut. 2.8. Bezüglich der Drohungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 36 f.). Hervorzu- heben ist, dass die Aussagen der Privatklägerin zusätzlich zum oben aufgeführten Widerspruch sehr detailarm sind. Aufgrund der Aussage ihres Bruders lässt sich der Sachverhalt sodann auch nicht erstellen, da dieser nur angab, der Beschul- digte habe, als er aggressiv gewesen sei, das Messer ein wenig in die Höhe und in Richtung der Privatklägerin gehalten (Urk. 8/18 S. 6). 2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nur wenig kon- krete Aussagen zu den Vorkommnissen machte. In vielen Punkten blieb sie vage und wollte sich nicht konkreter äussern. Zudem machte sie im Laufe der Untersu- chung immer weitergehende Vorwürfe und finden sich diverse Widersprüche in ih- ren Aussagen. Dabei fällt insbesondere auf, dass die Privatklägerin zunächst ihre Belastungen erheblich ausweitete, ohne eine plausiblen Grund dafür zu nennen. So hatte sie offenbar – wie dies die E-Mails zeigen – zur einvernehmenden Poli- zistin Vertrauen gefasst. Es gab somit keinen Anlass, nicht von Beginn an die konkreten Umstände zu schildern. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die grundlegendsten Beschuldigungen in der ersten Einvernahme schon erwähnt werden, da die gesamte Zeitperiode, vom Kennenlernen bis zum Anzeigezeit- punkt, besprochen wurde. Aus den jeweils ersten und somit tatnächsten Schilde- rungen, welche erfahrungsgemäss die bedeutendsten sind, gehen sodann keine konkreten Vergewaltigungs- bzw. Nötigungshandlungen hervor. Diese ersten Aussagen lassen sich durchaus mit den Handlungen einer Frau vereinbaren, wel- che aus Tradition einen Mann heiratet und versucht, das Beste daraus zu ma- chen, indem sie – wie sie selbst sagte – "hingehalten hat". Dass in der Beziehung erhebliche Probleme vorhanden waren, wird dabei nicht angezweifelt. Dabei liess die subjektive Wahrnehmung und ethische Grundhaltung der Privatklägerin wohl nur noch die Erklärung von Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung zu. Der Man-
gel an Details, die teils ausweichenden Antworten, die Diskrepanz in ihrer Schil- derung und Ausweitungen ihrer Anschuldigung sind jedoch wie oben erwähnt In- dizien, welche an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – insbesondere, dass gegen ihren erkennbaren Willen Geschlechtsverkehr stattfand – erheblich zweifeln las- sen. Daher kann aus den Aussagen der Privatklägerin nicht geschlossen werden, dass die in der Anklage umschriebenen Vorgänge tatsächlich derart stattfanden bzw. der Beschuldigte bezüglich der sexuellen Übergriffe merken musste, dass die Privatklägerin nicht gewillt war, sexuellen Kontakt mit ihm zu haben und sich unter Anwendung von Gewalt oder anderer Nötigungsmittel über ihren Willen hinwegsetzte. Die eigene Wertung und Würdigung der Geschehnisse durch die Privatklägerin reichen für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten nicht aus. Aufgrund der obigen Erwägungen lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicher- heit nachweisen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten verübt hat. Er ist deshalb dem Grundsatze in dubio pro reo folgend von allen Vorwürfen frei- zusprechen. III. Zivilforderung Ausgangsgemäss ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Zivil- weg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) ist zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft unterliegt mit ih- ren Anträgen vollumfänglich. Demzufolge sind ihr die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist den knappen fi- nanziellen Verhältnissen der Privatklägerin Rechnung zu tragen, weshalb diese in Abweichung der üblichen Praxis niedriger festzulegen und auf Fr. 2'000.– festzu- setzen ist. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläge-
rin sind einstweilen unter Vorbehalt der Rückforderung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). 2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug (lit. c). Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem gestellten Schadenersatz- und Ge- nugtuungsanspruch des Beschuldigten befasst. Es ist somit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 91 S. 37 ff.). Dem Beschuldigten ist somit Fr. 15'900.– nebst 5% Zins ab 15. September 2011 als Schadenersatz und Fr. 32'750.– nebst 5% Zins ab 23. Oktober 2011 als Genug- tuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die vor Vorinstanz gestellten weiter- gehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind abzuweisen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Privatklägerin wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) wird bestätigt. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 2000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2693.85 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin im Beru- fungsverfahren werden unter Vorbehalt der Rückforderung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsver- fahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten werden Fr. 15'900.– (zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2011) als Schadenersatz und Fr. 32'750.– (zuzüglich 5 % Zins ab 23. Oktober 2011) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen werden abgewiesen. 8. Schriftliche Eröffnung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (vorab per Fax) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA
− die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG). 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. Januar 2013
Der Präsident:
lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom