Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120212-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic.iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 4. März 2013
in Sachen
1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend sexuelle Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. November 2011 (DG110012)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 (HD Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c WG, Art. 8 WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 10 lit. c WV. 2. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung zum Nachteil der Geschädig- ten C._____ nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen (ND 6). 3. Mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D._____ wird von einer Bestrafung abgesehen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 554 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird aus der Staats- kasse bezahlt und die Staatskasse tritt dementsprechend in die Rechte der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO ein. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 21'026.30 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr, den Kosten der amtlichen Verteidigung, den Untersuchungskosten sowie den Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____) werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Staatskasse genommen werden. Diesbezüglich bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss ent- schieden.
Berufungsanträge: a) der Privatklägerin A._____: (schriftlich; Urk. 117 S. 2) 1. Ziff. 8 lit. a und Ziff. 11 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerich- tes Dietikon vom 29. November 2011 seien aufzuheben;
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil vom 29. November 2011 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Be- schuldigten der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Pornogra- phie sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 554 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlun- gen mit Kindern gemäss ND 6 wurde er freigesprochen, mit Bezug auf den Vor- wurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D._____ gemäss ND 2 wurde von einer Bestrafung abgesehen. Der Beschuldigte wurde im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein- gewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Der Beschuldigte wurde ferner zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an die Privatklägerinnen verpflichtet (Urk. 78/1). 2. Gegen das Urteil, das ihrer Vertreterin am gleichen Tag mündlich eröffnet wur- de (Prot. I S. 21), liess die Privatklägerin am 7. Dezember 2011 Berufung anmel- den (Urk. 54). Das begründete Urteil wurde ihr am 20. März 2012 zugestellt (Urk. 72/2). Mit Eingabe vom 10. April 2012 reichte sie ihre Berufungserklärung ein (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Die Privatklägerin 2 verzichtete ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 87). Der Beschuldigte bean- tragte mit Eingabe vom 9. Mai 2012, auf die Berufung sei nicht einzutreten (Urk. 88). Nachdem mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2012 auf die Berufung teilweise eingetreten wurde, wurde mit Beschluss vom 6. Juli 2012 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 101). Innert zweimal erstreckter Frist reichte die Privatklägerin am 10. September 2012 ihre Beru- fungsbegründung ein (Urk. 117). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 folgte die Be- rufungsantwort des Beschuldigten (Urk. 123). Am 9. November 2012 folgte die
Replik der Privatklägerin (Urk. 127), am 20. November 2012 die Duplik des Be- schuldigten (Urk. 131). Beweisanträge wurden keine gestellt. 3. Die Privatklägerin beschränkte ihre Berufung auf die Entscheide über die ihr zugesprochene Genugtuung und Prozessentschädigung. Das Urteil der Vo- rinstanz ist demnach hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Frei- spruch), 3 (Absehen von Strafe), 4 (Strafmass), 5 (Massnahme und Vollzug), 6 und 7 (Schadenersatzforderungen), 8 lit. b) und c) (Genugtuungen für Privatkläge- rinnen 2 und 4), 9 (Beschlagnahmungen), 10 (DNA-Profil) sowie 12 und 13 (Kos- tendispositiv) nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden. Dies ist vorab festzustellen. II. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtu- ung korrekt aufgeführt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 64 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt missbrauchte der Beschuldige die Privatklägerin oral und mit seinen Fingern und drückte und rieb seinen Penis wiederholt gegen ihre Schamlippen. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 123 S. 4) nicht mehr davon gesprochen werden, es liege ein un- bestrittenermassen geringfügigerer Eingriff in die sexuelle Integrität eines Men- schen als eine Vergewaltigung vor, nur weil es nicht zur eigentlichen Penetration mit dem Penis kam, sondern dies mit den Fingern erfolgte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Planung vorging und zuerst unter falschem Namen vorgab, eine Liebesbeziehung anzustreben, ehe er das so zur Privatklä- gerin aufgebaute Vertrauensverhältnis schamlos ausnutzte. Dabei musste ihm bewusst sein, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Behinderung verletzlicher war, als ein durchschnittliches Mädchen ihres Alters. Er ging zwar nicht beson- ders gewalttätig vor, drohte ihr aber zweimal mit Schlägen, um sie gefügig zu ma- chen, und hielt ihr auch den Mund zu, um sie zum Schweigen zu bringen. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass die Tat des Beschuldigten die
psychische Belastung der Privatklägerin massgebend verstärkt und langfristige negative Auswirkungen auf deren Psyche hatte. Gleichwohl darf, wie auch die Verteidigung zutreffend anführt (Urk. 131 S. 5), nicht übersehen werden, dass die Privatklägerin bereits aufgrund ihrer Behinderung und Mobbingerfahrungen psy- chisch vorbelastet war und die Tat daher nicht die alleinige Ursache für ihre be- stehenden Probleme darstellt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erweist sich daher eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Mai 2010 als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Begehren der Privatklägerin abzuweisen. 2. Eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wurde von der Vorinstanz noch nicht festgelegt. In Ihrem Urteil setzte sie nur eine Prozessentschädigung für die Privatklägerin fest, welche gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an die Staatskasse fällt. Die Vorinstanz hat daher nach Eingang der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin einen entsprechenden Beschluss über deren Entschädigung zu fassen. Die Privatklägerin beantragt ferner eine Prozessentschädigung im Umfang der noch von der Vorinstanz festzusetzenden Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin. Wie bereits erwähnt würde aber diese Prozessentschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO vollumfänglich dem Staat zufallen. Da die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im erstinstanzlichen Verfahren einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind und der Staat diese im Falle einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ohnehin direkt von diesem einzufordern hätte, ist der Privatklägerin daher keine Prozessentschädigung zu- zusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsie- gens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin dringt mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer höheren Genugtuung und mit ihren
übrigen Anträgen nur teilweise durch. Der Beschuldigte unterliegt teilweise bezüg- lich der Privatklägerin zuzusprechenden Genugtuung, wird aber darüber hinaus nicht zusätzlich belastet. Demzufolge wären die Kosten des Berufungsverfahrens etwa zu 1/6 der Privatklägerin und zu 2/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte wurde allerdings in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen, bezieht eine IV-Rente und ist verschuldet. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Privatklägerin wiederum machten eine unentgeltliche Verbeiständung notwendig. Angesichts der finanziellen Situation der Privatklägerin und des Beschuldigten rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sind der Gerichtskasse zu überbinden, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. November 2011 (DG110012) bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 2 (Freispruch), 3 (Absehen von Strafe), 4 (Strafmass), 5 (Mass- nahme und Vollzug), 6 und 7 (Schadenersatzforderungen), 8 lit. b) und c) (Genugtuungen für Privatklägerinnen 2 und 4), 9 (Beschlagnahmungen), 10 (DNA-Profil) sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags er- gangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind. 14. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Mai 2010 als Genugtuung zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr.
unentgeltliche Verbeiständung (ausstehend)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. März 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner