Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120210-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 16. Juli 2012
in Sachen
A., verbeiständet durch X., Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Hinderung einer Amtshandlung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Ab- teilung) vom 10. November 2011 (GG110266)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 5. Oktober 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26).
Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juli 2011 zu bezahlen. 4.2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 41) 1. Die Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von maximal 5 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu bestrafen, wovon 1 Tages- satz durch Haft erstanden ist. 3. Eventualiter sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Von der Ausfällung einer Busse sei abzusehen. 4. Der Beschuldigten sei keine Entschädigung oder Genugtuung zuzu- sprechen.
Berufungserklärung erfolgte am 24. März 2012 (Urk. 41). Darin liess die Beschul- digte einen vollumfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Folgen beantra- gen sowie den Beizug der vollständigen IV-Akten der Beschuldigten und die Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit. Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 30. April 2012 auf Anschlussberufung, bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf weitere Anträ- ge und erklärte sich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 45). Auf Anfrage erklärten sich auch die beiden Privatkläger mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (Urk. 48). 2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 schränkte der Verteidiger die Berufung ein, indem er diese mit Bezug auf den Schuldpunkt ausdrücklich zurückzog. Auch die Beweisanträge wurden zurückgezogen. Zudem beantragte er, dass sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 50). Der Privatklä- ger B._____ reichte am 18. Juni 2012 eine Desinteresseerklärung ein und erklär- te, auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zu verzichten (Urk. 49). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wurden die beiden Dokumente der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass über die Berufung aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde, sollte keine der Parteien eine mündliche Berufungsverhandlung beantra- gen (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Desinteresseerklärung und auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung (Urk. 53). 3. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Somit ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. November 2011 bezüglich Dispositiv- ziffern 1 (Schuldspruch) und 4.2 (Abweisung Genugtuung Privatkläger C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
II. 1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Bezüglich der Vorwürfe gegen die Beschuldigte ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 26). 2. Zum Verschulden hat schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Verletzung des Privatklägers B._____ (blutige Kratzer) klar im unteren Bereich der möglichen Intensität einzuordnen ist. Auch dem Privatkläger C._____ wurden durch den Tritt ins Schienbein nur kurz Schmerzen zugefügt. Bezüglich der Tat- umstände ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte gegen ihre eigene Einsperrung wehrte, eine weitergehende Gefährdung von Rechtsgütern der betei- ligten Polizisten wie auch der öffentlichen Sicherheit geht aus dem Sachverhalt nicht hervor und wurde von ihr auch nicht angestrebt. Dies gilt auch für die Weige- rung, sich für den Verhaftsrapport fotografieren zu lassen. Subjektiv ging die Vo- rinstanz zutreffend von einem Eventualvorsatz aus. Weiter schloss die Vorinstanz aufgrund des gesamten Tathergangs darauf, dass die Beschuldigte in ihrer Fä- higkeit, gemäss vorhandener Einsicht in das Unrecht ihrer Tat zu handeln, leicht eingeschränkt war und billigte ihr eine verminderte Schuldfähigkeit in jedenfalls leichtem Grade zu (Urk. 40 S. 27 f.). 3. Bezüglich der Tatfolgen ist somit von geringfügigen Verletzungen auszuge- hen. Die Geringfügigkeit der Tatfolgen wird auch dadurch deutlich, dass der Pri- vatkläger B._____ eine Desinteresseerklärung einreichte (Urk. 49). Insgesamt ist somit von einem Bagatelldelikt auszugehen. Da sowohl Schuld wie auch Tatfol- gen geringfügig sind, sind die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt. Aus die- sen Gründen ist von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. Damit erfolgt auch kein Eintrag der Verurteilung ins Strafregister (Art. 9 lit. b der Verordnung über das Strafregister). 4. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist vor dem Hintergrund des rechtskräf- tigen Schuldspruchs grundsätzlich korrekt. In Anbetracht der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beschuldigten (Urk. 47/1-7; die Beschuldigte ist IV-Rentnerin) sind
die Kosten jedoch abzuschreiben. Aus demselben Grund hat die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der hier - rein theoretischen - Rückzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 4.2 (Abweisung Genugtuung Privatkläger C.) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Von einer Bestrafung der Beschuldigten wird abgesehen. 2. Vom Verzicht des Privatkläger B. auf die Genugtuung gemäss Ziff. 4.1 des vorinstanzlichen Urteils wird Vormerk genommen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt, die Kosten werden je- doch abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____ − den Privatkläger C._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. Juli 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom