Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120196-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 19. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Landfriedensbruch
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Ab- teilung) vom 2. Februar 2012 (GB110065)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 7). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 2'700.–), wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Be- schuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: 1. A._____ sei freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und der erst- und sowie zweitinstanzli- chen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. A._____ sei für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung gemäss den beiden eingereichten Honorarnoten auszurichten. 4. A._____ sei einen Genugtuung von Fr. 800.– auszurichten. Beweisantrag (evenutaliter): Es seien die von der Polizei von den inkriminierten Geschehnissen gemach- ten Videoaufnahmen beizuziehen bzw. es sei der Polizei der Auftrag zur Vi- sionierung der Videoaufnahmen zu erteilen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: – – –
Erwägungen: I. 1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Februar 2012 wurde dem Be- schuldigten am selben Tag mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2012 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 16, Urk. 17, Prot. I S. 8). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 8. Februar 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 18). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 22) wurde dem Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft am 13. März 2012 zugestellt (Urk. 21/1- 2). Mit Eingabe vom 2. April 2012 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 23). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Ferner wurden keine Beweisergänzungen beantragt. 2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. 1. Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Staatsanwaltschaft hätte, nachdem der Beschuldigte Einsprache erhoben ha- be, gestützt auf Art. 355 Abs. 1 StPO weitere Beweise abnehmen müssen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich seien (Urk. 34 S. 2 ff.). Dem kann nicht beigepflichtet werden, da Art. 355 Abs. 1 StPO die Staats- anwaltschaft nicht dazu zwingt, weitere Beweise abzunehmen, sondern es ihrem Ermessen überlässt, zu entscheiden, ob es solcher für die Beurteilung der Ein- sprache bedarf. Im Falle eines Geständnisses haben allerdings Staatsanwalt- schaft und Gericht die Glaubwürdigkeit des Geständnisses zu prüfen. Ferner ha- ben sie die beschuldigte Person aufzufordern, die näheren Umstände der Tat ge-
nau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Vorliegend lagen durchaus Hinweise vor, sol- che Abklärungen vorzunehmen. Darauf ist zurückzukommen. Dennoch erweist sich das Verfahren als spruchreif. 2. Vor Vorinstanz und auch heute rügte der Verteidiger eine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 325 StPO (Urk. 14 S. 1 f., Urk. 34 S. 6 f.). Er stellte jedoch nicht den Antrag, dass auf die Anklage nicht einzutreten sei, da der Beschuldigte seines Erachtens freizusprechen sei (Urk. 34 S. 7). Da vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Beschuldigte tatsächlich freizusprechen ist, kann offen gelassen werden, ob eine Verletzung des Anklage- prinzips vorliegen würde. III. 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, Teil der öf- fentlichen Zusammenrottung, welche am 17. September 2011 um 23.30 Uhr am ... in Zürich stattfand, gewesen zu sein, indem er sich längere Zeit freiwillig inner- halb dieser gewaltbereiten Gruppierung aufgehalten und diese unterstützt habe, sei es einerseits bereits mit der physischen Anwesenheit und anderseits mit Ges- ten und auch verbal. 2. Des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit verein- ten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Ansammlung der Personen anlässlich der illegalen Party am ... um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB handelte, bei welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen begangen wurden. Strittig ist, ob der Beschuldigte daran teilgenommen hat. Bei der Teilnahme ist eine Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht erforder- lich. Strafbar ist jede Person, welche die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht ein- mal explizit geschehen muss. Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer
kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer ge- bärdet (BSK Strafrecht II - Fiolka, Art. 260 N 18; BGE 108 IV 36). Straten- werth/Bodmer fordern ein aggressives Verhalten (Mitführen von Wurfgeschossen, verbale Aggression). Im Zweifel ist - gemäss Trechsel - Anwesenheit immer noch als unbeteiligt-passives Zuschauertum anzusehen, und blosse Gaffer, auch wenn sie der Polizei lästig fallen, sollten straflos bleiben (Trechsel/Vest, StGB PK, Art. 260 N 6). In vielen Fällen ist es - gerade bei Zusammenrottungen, welche bei ge- ringerer Dichte einen grösseren Raum beanspruchen - aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht möglich, "unbeteiligt" auszusehen, weil eine ausreichende räumliche Distanzierung nicht möglich ist. In solchen Fällen ist zu fordern, dass die Teilnahme anderweitig nachgewiesen wird. Teilnehmer ist nur, wer im Zeit- punkt der Verübung von Gewalttätigkeiten an der Zusammenrottung teilnimmt. Wer sich vorher entfernt oder erst nach Beendigung der Gewalttätigkeiten hinzu- tritt, ist straflos. Sodann lässt sich der Begriff der Teilnahme nur unter Berücksich- tigung des subjektiven Tatbestandes fassen (BSK Strafrecht II - Fiolka, Art. 260 N 21 und 17). Der Vorsatz muss sich nach derzeitiger Rechtsprechung lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen. Dem Täter muss also nicht nachgewiesen werden, dass er die Gewalttätigkeiten als Tat der Menge wollte. Er muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung besteht und in ihr verbleiben oder sich anschliessen. Der Vorsatz muss jedenfalls immerhin auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen. Daher ist da- von auszugehen, dass der Täter zwar um die Begehung von Gewalttätigkeiten wissen muss, dass aber darüber hinaus ein billigendes Verhalten nicht erforder- lich ist. Der Vorsatz fehlt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeriet oder deren Stimmung gerade umgeschlagen hat. Gemäss Basler Kommentar ist der älteren Rechtsprechung zu folgen, wonach der Täter die Gewalttätigkeit als Tat der Menge billigt, ohne dass er sie wünschen o- der durch seine Anwesenheit fördern wollen müsste. Auf diese Billigung kann nur aufgrund äusserer Anzeichen geschlossen werden. Zu denken ist etwa an verbale Äusserungen zugunsten der Gewalttäter oder gegen andere, an die Beteiligung
an Gewalttaten, das Mitführen von Waffen oder die Vermummung (BSK Strafrecht II - Fiolka, Art. 260 N 34 f.). 3. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 22 S. 5 ff.), soweit im Folgenden nicht davon abgewichen wird. 3.1. Als Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, wobei er in der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2011 diese verwei- gerte (Urk. 2). In der Hafteinvernahme vom 19. September 2011 führte er aus, er sei schon am Tatort gewesen, habe aber nichts gemacht, keine Sachbeschädigung, keine Brandstiftung. Er sei mit seinem Mitbewohner einfach dort am Herumschauen gewesen. Sie hätten an diese Party am ... gewollt, es habe aber nicht einmal Mu- sik gehabt. Er sei "dort" gewesen, um das Ganze zu beobachten. Sie seien her- unter- und plötzlich zusammengetrieben worden. Auf Nachfrage bestätigte er, gewusst zu haben, was eine Woche zuvor am ... passiert sei. Auf die Bemerkung "Dass es eben keine Party ist, sondern randalieren" antwortete er: "Ja, man möchte halt trotzdem schauen gehen. Im Nachhinein ist man gescheiter." Er finde die Grundidee mit illegalen Partys nicht verwerflich. Schliesslich anerkannte er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und die Erfüllung des Tatbestands des Land- friedensbruchs (Urk. 4 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz widerrief er sein Geständnis. Auf die Frage, wann er sich der Menschenansammlung angeschlossen habe, führte er aus, dies sei etwa um 23.30 Uhr gewesen. Er sei vom ... ans ... gekommen wegen dieser Party, von der er gehört habe. Er sei etwas abseits gestanden. Es habe auch keine Musik ge- habt. Um ca. 24 Uhr sei er Richtung ... gegangen, danach sei es zu Ausschrei- tungen gekommen. Als dies geschehen sei, habe er sich distanziert. Er habe die Sache aber im Blick gehabt. An vermummte Personen könne er sich nicht erin- nern. Er habe Abstand von der Gruppierung gehabt. Er sei nicht Teil dieser Leute gewesen. Auf die Frage, ob er auch Ausschreitungen gesehen habe, führte er aus, er habe das aus der Ferne beobachtet, es habe ihn interessiert. Als er gese-
hen habe, dass sich das Ganze verlagere, habe er auf die andere Flussseite ge- wechselt. Er habe sich dorthin begeben, aber die anderen Personen seien erst später hinzu gekommen. Weiter führte er aus, er habe es nicht in Ordnung gefun- den, dass Sachen beschädigt wurden. Zwischen seiner Ankunft am ... und seiner Verhaftung seien etwa zwei Stunden vergangen. Sodann habe er nicht wahrneh- men können, dass die Polizei aufgefordert habe, die Menschenansammlung auf- zulösen, er habe ja viel Abstand gehabt. Auf Nachfrage bestätigte er, schnell ge- merkt zu haben, dass es sich bei der Menschenansammlung nicht um eine illega- le Party mit Musik handle. Er sei früher schon einmal an einer Demonstration ge- wesen, aber es habe da keine Ausschreitungen gegeben (Urk. 13 S. 3 ff.). Heute führte der Beschuldigte abermals aus, er sei nicht innerhalb der Gruppe gewesen, sondern immer auf Distanz. Er habe zwar von der illegalen Par- ty gehört, aber nicht gedacht, dass es zu Auseinandersetzungen kommen würde. Als er am ... angekommen sei, sei die Polizei nur vereinzelt vor Ort gewesen. Als er die Auseinandersetzungen gesehen habe, sei er Richtung ... gegangen. Diese sei dazwischen gewesen, als es am ... zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Er sei mit ca. 100 Metern Abstand von der Menge gestanden. Als sich die Men- schenansammlung zum Bahnhof hinunter bewegt habe, sei er Richtung ... und auf die andere Flussseite zum ... gegangen. Von dort sei er die ...-Brücke hinun- ter auf die andere Flussseite zum ... gegangen, als plötzlich die Polizei von der anderen Seite gekommen und ihn beim Kiosk beim ... verhaftet habe. Die Men- schenansammlung, die gewalttätig gewesen sei, sei beim ...-Quai gewesen, nicht dort, wo er gewesen sei. Es sei auch beim ... nicht zu Gewalttätigkeiten gekom- men. Er habe sich nicht entfernt, weil er das Ganze aus Distanz habe beobachten wollen (Urk. 33 S. 4 ff.). 3.2. Die Vorinstanz stellte sich insbesondere auf das vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme gemachte Geständnis ab. Ist die beschuldigte Person ge- ständig, prüfen - wie erwähnt - Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdig- keit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat ge- nau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Vorliegend warf das Geständnis bereits in der Untersuchung Fragen auf und wurde anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz
widerrufen. Insbesondere fällt auf, dass die Ausführungen des Beschuldigten in der Untersuchung nicht mit dem Geständnis übereinstimmen. So räumte er zwar ein, "schon dort", d.h. bei der ...-Brücke und bei der ...-Promenade, gewesen zu sein, machte aber geltend, dass er am "Herumschauen" gewesen sei und ohne irgendwelche Absichten an die Party am ... habe gehen wollen. Er betonte, dass er auch dann, als er keine Party aufgefunden habe, dort geblieben sei, um das Ganze zu beobachten. Sodann bestätigte er nicht, "mittendrin" gewesen zu sein, sondern führte sinngemäss aus, als Zuschauer mit anderen Personen herunter- und plötzlich zusammengetrieben worden zu sein (Urk. 4 S. 2 f.). Sein "Ja", wel- ches auf den zur Anklage erhobenen Vorhalt der Staatsanwältin folgte, entspricht somit nicht den davor gemachten Aussagen. Weitere Fragen wurden nach sei- nem Geständnis nicht mehr gestellt. Der Vorwurf, er habe die Gruppierung "an- derseits mit Gesten und auch verbal" unterstützt, wurde dem Beschuldigten vor- gehalten, ohne dass dies überhaupt Thema in der Befragung gewesen wäre. Auch vor Vorinstanz und heute führte der Beschuldigte wiederholt aus, sich nicht in der randalierenden Menge befunden zu haben, sondern das Ganze aus Dis- tanz beobachtet zu haben. Darüber hinaus erklärte er, er habe in der Hafteinver- nahme den Sachverhalt deshalb nicht bestritten, weil ihm die Staatsanwältin ge- sagt habe, er würde in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn er den Vorwurf nicht akzeptiere (Urk. 13 S. 6, Urk. 33 S. 7, Urk. 34 S. 7). Unter diesen Umstän- den kann nicht auf das Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden, zumal ausser den Aussagen des Beschuldigten keine Beweismittel vorliegen und damit kein Untersuchungsergebnis, das sich mit dem Geständnis decken würde. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zwar, dass er von Anfang an vor hatte, ans ... an die illegale Party zu gehen und nicht etwa zufällig dorthin ging. Als er aber realisierte, dass dort keine Musik gespielt wurde, begab er sich gemäss seinen Aussagen zur ... und entfernte sich ein Stück, zuerst zum ...- Quai, dann zum .... Er betonte, dass er einen Abstand zur Menschenansammlung gehabt und das Ganze aus Distanz beobachtet habe. Die Aussagen des Be- schuldigten sind konstant und ohne erhebliche Widersprüche. Der von ihm ge- schilderte Ablauf des Abends erscheint nachvollziehbar und lebensnah. Es ergibt sich daraus nicht, dass der Beschuldigte in der öffentlichen Zusammenrottung
verblieb oder sich ihr anschloss. Seine Aussagen vielmehr darauf hin, dass er kurz vor der Verhaftung unbeabsichtigt hineingeriet. Die räumlichen Verhältnisse führten dazu, dass der Beschuldigte als "Beteiligter" der öffentlichen Zusammen- rottung erscheinen konnte; ein tatsächlicher Nachweis einer Teilnahme liegt aber nicht vor. Insgesamt erscheint es so, dass sich an jenem Abend die "Chaoten" zeitweise über einen grösseren Raum verteilten, sich also nicht nur direkt beim ... aufhielten. Dementsprechend konnte ein Unbeteiligter, der nur zuschauen wollte, ohne weiteres plötzlich kurzzeitig in eine Zusammenrottung hineingeraten. Es kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass ihm genau das passiert ist. Selbst wenn er physisch anwesend war, deutet sein Verhalten gesamthaft be- trachtet nicht darauf hin, dass er die Gewalttätigkeit bejahte bzw. psychisch oder gar physisch unterstützte. Andere Beweismittel - insbesondere Wahrnehmungs- berichte der Polizei, Zeugeneinvernahmen oder Videomaterial - liegen nicht vor. Der Beschuldigte kann bei der vorliegenden Beweislage lediglich als Gaffer ange- sehen werden. Wer sich bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet, macht sich aber nicht strafbar. Auch in subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich an der öffentlichen Zusammenrottung teilnehmen wollte. Er begab sich zwar bewusst zum ..., verliess dieses aber wieder, sobald er realisiert hatte, dass dort keine Party stattfand. So kam er gemäss seinen glaub- haften Aussagen später auch nicht zum ... zurück, sondern entfernte sich zuerst zum ...-Quai und dann zum .... Die Billigung von Gewalttätigkeiten wird von der derzeitigen Rechtsprechung im Gegensatz zur früheren nicht mehr verlangt. Er- forderlich ist aber, dass der Vorsatz die friedensstörende Ausrichtung der Ver- sammlung umfasst. Auch das ist beim Beschuldigten nicht erstellt. Vielmehr be- tonte er vor Vorinstanz, dass er es nicht richtig gefunden habe, als er die Gewalt gesehen habe, und er es nicht in Ordnung gefunden habe, dass Sachen beschä- digt worden seien (Urk. 13 S. 5). 3.3. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte an einer öf- fentlichen Zusammenrottung teilnahm. Er ist deshalb vom Vorwurf des Landfrie- densbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB freizusprechen. Der für den Fall
einer Verurteilung gestellte Beweisantrag des Verteidigers, es seien die von der Polizei von den inkriminierten Geschehnissen gemachten Videoaufnahmen bei- zuziehen bzw. es sei der Polizei der Auftrag zur Visionierung der Videoaufnahme zu erteilen (Urk. 34 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 6, Urk. 34 S. 8), ist aufgrund des Frei- spruchs obsolet. IV. 1. Der Beschuldigte hat die Einleitung des Verfahrens nicht rechtswidrig und schuldhaft bewirkt und dessen Durchführung nicht erschwert (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist deshalb die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 4) zwar zu bestätigen; die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldig- te obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb die Gerichts- gebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen hat. 3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Aufwendungen für die Verteidigung sind ausgewiesen und betrugen Fr. 7'892.55 (Urk. 35/1-2). Dem Beschuldigten ist demnach für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'892.55 (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu bezahlen. 4. Darüber hinaus ist im Fall der ungerechtfertigten Untersuchungshaft eine Entschädigung in Form einer Genugtuung regelmässig geschuldet. Es han- delt sich dabei um Ersatz eines immateriellen Schadens. Eine Genugtuung ist dann auszurichten, wenn die Voraussetzungen dazu im Sinne von Art. 49 OR, Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind, also eine schwere
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen gegeben ist. Die Höhe des Tages- satzes für die erlittene Unbill für einen Tag ungerechtfertigter Untersuchungshaft liegt gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 sowie 6B_574/2010 E. 2.3 vom 31. Januar 2011 bei kürzeren Freiheitsentzügen bei Fr. 200.– pro Tag. Da der Beschuldigte während zwei Tagen in Haft war (Urk. 5/1 und 5/7), ist ihm eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 7'892.55 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 400.00 aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdatenes DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 6/2 zur Lö- schung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. Juni 2012
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald