Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120187-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 3. September 2012
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Dezember 2011 (DG110257)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Septem- ber 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG; − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB (Aufenthalt in der Wohnung) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 267 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. Dezember 2008 verhängten Strafteils von 15 Monaten wird widerrufen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 77): Prozessual: 1. Das Verfahren sei an die die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen aufgrund meiner Anträge in meinem Schreiben vom 9. März 2011 und vom 1. Sep- tember 2011 an die Staatsanwaltschaft, sowie vom 23. August 2012 an das Obergericht zur Ergänzung der Untersuchung und zur Erhebung weiterer Beweismittel. Materiell: 1. Der Beschuldigte sei im Hauptdossier für die folgenden Delikte schuldig zu sprechen: - einfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. In den Nebendossiers sei er schuldig zu sprechen - der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG - der Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung und der Drohung sei der Beschuldig- te freizusprechen. 3. Eine angemessene Strafe sei auszusprechen, die jedoch 9 Monate Frei- heitsstrafe und Fr. 300.-- Busse nicht übersteigen soll.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 66, Prot. II S. 6): 1. Der prozessuale Antrag der Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks zusätzlicher Beweiserhebung sei abzu- weisen. 2. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sprach mit Urteil vom 15. Dezem- ber 2011 den Beschuldigten der mehrfachen Nötigung, der Drohung, der Hehle- rei, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetz schuldig (Dispositiv-Ziffer 1), hingegen vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei (Dispositiv-Ziffer 2) und bestrafte ihn - unter Anrechnung von 267 Tagen Haft - mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5). Weiter widerrief das Gericht den bedingten Vollzug bezüglich des mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. Dezember 2008 verhängten Strafteils von 15 Monaten (Dispositiv-Ziffer 6). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin B._____ von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 4. Dezember 2010 und wies im Mehrbetrag das Genugtuungsbegehren ab (Dispositiv-Ziffer 7). Überdies zog das Gericht Be- täubungs- und Streckmittel, Utensilien zum Betäubungsmittelkonsum und weitere Gegenstände ein und ordnete deren Vernichtung bzw. deren Überlassung an die Gerichtskasse an (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). Mit Bezug auf weitere Gegenstände ordnete es deren Aushändigung an den Beschuldigten an (Dispositiv-Ziffer 10). Die festgesetzten Kosten (Dispositiv-Ziffer 11) auferlegte es dem Beschuldigten, nahm diese aber einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung - unter
dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 11 und 12). 1.2. Noch vor Schranken, meldete die Verteidigung des Beschuldigten Beru- fung an (Prot. I S. 17). Mit undatierter, hierorts am 28. März 2012 eingegangener Eingabe (vgl. Urk. 55 und 56) reichte die Verteidigung die Berufungserklärung ein. Darin erklärt sie, das Urteil ausser in Bezug auf die Vorwürfe der Hehlerei, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes, mithin den Schuldspruch wegen mehr- facher Nötigung und wegen Drohung anzufechten. Dementsprechend werde die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (abzüglich der angerechneten Haft von 267 Tagen) angefochten und eine Bestrafung mit maximal 5 Monaten Freiheits- strafe gefordert. Gegen den Vollzug der beantragten Freiheitsstrafe und der zu bezahlenden Busse werde keine Berufung eingelegt. Dagegen beziehe sich die Berufung auch auf den Widerruf des Vollzugs des mit Urteil des Kantonsgerichtes Schaffhausen vom 17. Dezember 2008 verhängten Strafteils von 15 Monaten, der seinerzeit zum bedingten Vollzug ausgesetzt wurde. Die weiteren Punkte des Urteils würden akzeptiert, mit Ausnahme der Kostenverteilung, die im Ausmass der anbegehrten Freisprüche, beziehungsweise Reduktion der Strafe, neu berechnet werden müssten. 1.3. An der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger in Abweichung seiner bisherigen Anträge, der Beschuldigte sei im Hauptdossier wegen einfacher Nötigung schuldig zu sprechen und es sei eine angemessene Strafe auszu- sprechen, die jedoch 9 Monate nicht übersteige. Bezüglich der Nebenfolgen beantragte der Verteidiger die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 15. August 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkautions-Nr. ...) mit Ausnahme desjenigen Mobiltelefons, welches der Beschuldigte stets be- nutzt habe. Weiter sei die von der Erstinstanz der Privatklägerin zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 4. Dezember 2010 zu bestätigen (Urk. S. 14f.). 1.4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft verzichteten ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vo rinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 61 und 66, Prot. II S. 6).
Beweiserhebungsbegehren und beantragte dem Gericht die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Zürich bzw. der von dieser beauftragten Polizeibehörden, die ermittelten Daten bezüglich des Telefon- und SMS-Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten B._____ dem Gericht und den Parteien zur Einsicht zu überlassen (vgl. Urk. 74). An der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger, das Verfahren sei zur Ergänzung der Untersuchung und zur Erhebung weiterer Beweismittel an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen (Urk. 77). 2.2. Zur Begründung dieser Anträge führte die Verteidigung aus, in den Akten lägen zwar die Auswertungen der Telefongespräche und SMS-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und einer ganzen Reihe von Personen, die angeb- lich beim Beschuldigten Drogen bezogen haben sollen, jedoch fehlten jegliche Daten zum Telefon- und SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin über die Vorfälle in der Tatzeit gingen zum Teil weit auseinander. Die Privatklägerin behaupte, der Beschuldigte sei mit ihr in einen Wald ausserhalb von F._____ gefahren, wo er sie massiv bedroht habe, bevor man wieder an die ...strasse zu- rückgefahren sei. Ebenso behaupte sie, dass der Beschuldigte sie während lan- ger Zeit in D._____ in einem leerstehenden Haus gefangen gehalten habe. Gerade diese zwei Punkte liessen sich anhand der Feststellung der Funkmasten im Bereich des Natels des Beschuldigten leicht nachweisen, bzw. entkräften. Ebenso wichen die Aussagen über die SMS-Mitteilungen vor dem Vorfall an der Bar "E._____" wesentlich auseinander. Hier wäre es von Interesse zu sehen, was sich der Beschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig geschrieben hätten (vgl. dazu Urk. 74). Mit Schreiben vom 9. März 2011 sei er an die Staatsanwalt- schaft gelangt und habe den Antrag gestellt, dass die Telefone und Speicher- karten, die beim Angeklagten gefunden worden seien, sowie das Natel der Geschädigten auszuwerten seien und zwar in folgender Hinsicht: eingegangene und versendete SMS, inkl. "leerer" SMS; eingegangene und gewählte Telefon- nummern, egal ob der Anruf angenommen oder abgewiesen wurde; soweit möglich seien die Absender, bzw. Empfänger zu identifizieren, dies alles seit Beginn des Jahres 2009, mindestens aber seit August 2010; für die Periode zwischen dem 4. und 6. Dezember 2010 sei zudem abzuklären, welche Funk-
masten die Natels benutzt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe auf die Beweis- mittelanträge nicht reagiert. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass im Moment lediglich das Natel des Beschuldigten ausgewertet würde. Aufgrund von Ver- säumnissen seitens der Staatsanwaltschaft sei eine vollständige Telefonkontrolle nie vorgenommen worden, was ihm nicht einmal mitgeteilt worden sei. Damit habe die Staatsanwaltschaft ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und insbesondere ihre Pflicht zur Abklärung der belastenden und entlastenden Beweise in inakzeptabler und gesetzeswidriger Weise vernachlässigt, wodurch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten in äusserst schwerwiegender Weise verletzt worden seien. Soweit sich keine Unterlagen zu den vollständigen Kontaktdaten des Natels des Beschuldigten in den Akten befänden, sei eine sol- che Information von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei anzufordern, um ein genaueres Bild über die Vorfälle an jenem Wochenende zu gewinnen. Dabei gehe es nicht primär um die Aufarbeitung der Geschichte der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin, sondern vielmehr um die Frage, wo sich der Beschuldigte in der Nacht vom 4. Dezember 2010 mit der Privatklägerin zu sammen aufgehalten hätte, insbesondere ob sie nur im Gebiet "E._____- ...strasse" unterwegs gewesen seien, oder wie von der Geschädigten behauptet, auch in den Norden F.s fuhren (Urk. 77 3 ff.) 2.3. Vorerst erhellt aus den Akten, dass die Telefonauswertungen im Hinblick auf die Drogengeschäfte des Beschuldigten bewilligt wurden (vgl. Urk. ND 2/4.2 und Urk. ND 2/4.8), weshalb nicht erstaunt, dass in den Akten bloss die Verbin- dungen zwischen dem Anschluss des Beschuldigten und denjenigen seiner (teil- weise mutmasslichen) Drogenabnehmern zu finden sind (vgl. Urk. ND 2/4.10). 2.4. Sodann ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung angesprochenen Telefonauswertungen nicht geeignet sind, sachdienliche Angaben zum hier eingeklagten und zur Diskussion stehenden Kerngeschehen, nämlich zu den Nötigungen und den Drohungen zu liefern, zumal diese unbestrittenermassen ohne Einsatz der Telefone stattfanden. Weiter könnte eine Überprüfung "der vor dem Vorfall an der Bar E." ausgetauschten SMS-Mitteilungen nicht auf das spätere Geschehen insbesondere das spätere Verhalten des Beschuldigten
gegenüber der Privatklägerin schliessen lassen. Nachdem die Privatklägerin hinsichtlich der Reiseroute, die zum (unbekannten) Wald führte keine genauen Angaben machen konnte, jedoch auch der Beschuldigte selber ausführte, sie seien in einem Umkreis von ca.10 Kilometern umhergefahren (HD 4/3 S. 4), ist auch diesbezüglich aus einer Telefonauswertung nichts von Belang zu erwarten, zumal sich auch in F._____ selber diverse Waldstücke befinden. Die eingeklagten Drohungen gegenüber der Privatklägerin könnten damit - wie schon oben erwähnt - ohnehin nicht abgeklärt werden. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten eine Fahrt nach D._____ vor, welche selbst der Beschuldigte (wenn auch erst im späteren Verlauf des Verfahrens) bestätigte, weshalb sich in diesem Zusammen- hang ohnehin Weiterungen erübrigen. 2.5. Dem Beweisergänzungsbegehren ist damit nicht stattzugeben.
III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf HD 1.1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. September 2011 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 4. Dezember 2010, um ca. 3.00 Uhr, die Geschädigte B._____ vor dem Club E._____ gepackt und gegen ihren Willen auf den Rücksitz eines in G._____ immatrikulierten Autos ge- drückt zu haben. In der Folge seien sie an die ...strasse gefahren, wo die Ge- schädigte das Auto zwar habe verlassen können, aber aus Angst vor dem Beschuldigten sich nicht getraut habe, Hilfe herbeizurufen. Als die Geschädigte vor der Weiterfahrt das Auto habe verlassen wollen, habe der Beschuldigte sie an den Haaren gepackt und sie gegen ihren Willen gezwungen im Fahrzeug zu bleiben. Das Fahrzeug sei in der Folge eine unbekannte Strecke und schliesslich in ein Waldstück gefahren worden. Dort habe der Beschuldigte der Geschädigten das Handy weggenommen und ihr gedroht, sie nackt auszuziehen und sie im Schnee stehen zu lassen. Weiter soll er der Geschädigten gedroht haben, ihr die Zunge herauszuschneiden und er werde auch einen anderen Weg finden, ihr weh
zu tun, sie habe ja noch eine Schwester. Durch diese Drohungen in Angst und Schrecken versetzt, habe sich die Geschädigte nicht getraut, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, weshalb sie in der Folge bei ihm geblieben sei, als die Fahrt weiter gegangen sei und man schliesslich zur Wohnung "H." gelangt sei. Dort habe die Geschädigte dem Beschuldigten am ersten Abend mehrmals gesagt, sie wolle nach Hause, welchem Ansinnen der Beschuldigte jedoch nicht nachgekommen sei. Die Geschädigte habe in der Folge gegen ihren Willen bis am 6. Dezember 2010 um ca. 19.45 Uhr aus Angst und aufgrund des vom Beschuldigten ausgeübten Drucks und der von ihm ausgesprochenen Drohungen gegen die Angehörigen der Geschädigten, bei ihm in dessen Wohnung bleiben müssen. 1.2. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im Untersuchungs- als auch im vorinstanzlichen Verfahren (HD 4/1, HD 4/2, HD 4/3, HD 4/5, Urk. 38 S. 5 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung stellte der Beschul- digte die in der Anklageschrift umschriebenen Vorgänge betreffend das Haupt- dossier in Abrede (Urk. 76). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt betreffend das Hauptdossier aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zur Beweisführung gestützt auf Aussagen von Beteiligten hat sich die Vorinstanz umfassend ge- äussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 16, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Zeugin I. und des Zeugen J._____ durch die Vorinstanz kann übernommen werden (Urk. 54 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die Erwägungen zur Glaub- würdigkeit der Privatklägerin B._____. Es bleibt einzig zu ergänzen, dass auch die Tatsache der Androhung von Straffolgen der Privatklägerin zu keiner generell erhöhten Glaubwürdigkeit verhilft, was strafprozessualen Grundsätzen zuwider- laufen würde. Die Privatklägerin hat im vorliegenden Fall, wie von der Vorinstanz bereits festgestellt wurde, aufgrund ihrer Genugtuungsforderung ein Interesse am
Ausgang des Verfahrens, weshalb ihre Aussagen unter den genannten Vorbe- halten zu würdigen sind. 2.3. Die Privatklägerin und der Beschuldigte waren während rund zwei Jahren ein Paar, woraufhin eine Trennung erfolgte, wobei es zuweilen doch wieder zu Kontakten kam. Gemäss Schilderungen der Privatklägerin stellte ihr der Beschul- digte regelmässig nach und war sehr eifersüchtig. Hingegen gibt der Beschuldigte an, die Mutter der Privatklägerin habe sich ständig eingemischt und hätte etwas gegen die Beziehung gehabt. Welches nun die korrekte Darstellung ist, bleibt für das vorliegende Verfahren unerheblich. Bei der Beweiswürdigung nicht ausser Acht zu lassen ist jedoch, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldig- ten ein belastetes Verhältnis bestand, welches geeignet sein könnte, die Aus- sagen der Beteiligten in die eine oder andere Richtung zu verstärken. 3. Beweismittel im Allgemeinen Als Beweismittel stehen im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin B._____ (HD 5/1 und 5/2) und diejenigen des Beschuldigten (HD 4/1-5) zur Ver- fügung. Weiter finden sich in den Akten die Aussagen der Zeugin I._____ (Mutter der Privatklägerin, HD 6/1/1 und HD 6/1/2) und des Zeugen J._____ (Bekannter der Privatklägerin, HD 6/2/1 und ) sowie ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zü- rich vom 6. Juli 2009 (HD 1) mit Nachtragsrapport (HD 2). 4. Beweismittel im Einzelnen 4.1. Aussagen der Privatklägerin In der polizeilichen Befragung am 6. Dezember 2010 schilderte die Privatklägerin B., sie habe sich in der Nacht vom 4. Dezember 2010 mit J. im E._____ in K._____ aufgehalten. Als sie ihr Mobiltelefon angeschaut habe, habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte, ihr Ex-Freund, etwa zehn Mal versucht habe sie zu erreichen und ihr SMS geschrieben habe. Er habe sie gefragt, wo sie sei, und sie dazu aufgefordert, sich zu melden. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob sie dem Beschuldigten ein oder zwei SMS zurückgeschrieben habe. Auf jeden Fall habe sie Angst gehabt, dass der Beschuldigte sie mit J._____ sehen und diesem etwas antun könnte. Sie habe deshalb mit J._____ vereinbart, dass sie den Club
alleine verlassen und sich später mit ihm im Restaurant L._____ in K._____ tref- fen würde (HD 5/1 S. 1). Draussen habe sie zuerst niemanden gesehen und ein paar Schritte gemacht, als plötzlich die Beifahrertüre eines Personenwagens mit ... Kennzeichen [des Staa- tes G.] aufgegangen sei. Der Beschuldigte habe sie an den Haaren gepackt und auf den Rücksitz des Autos geworfen. Sie sei wie gelähmt gewesen und habe nicht einmal versucht sich zu wehren oder zu schreien. Der Beschuldigte habe sich neben sie gesetzt, während ein ihr unbekannter Mann am Steuer des Fahr- zeugs gesessen habe. Dieser sei auf die Aufforderung des Beschuldigten hin los- gefahren. Wohin sie gefahren seien, wisse sie nicht. Sie habe gesehen, wie sie in M. vorbei und in Richtung N._____ gefahren seien. Irgendwann habe der Fahrer angehalten und der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass er sie ausziehen und nackt im Schnee zurücklassen werde. Bis sie zuhause ange- kommen sei, sei sie dann erfroren. Dann habe er jedoch gesagt, dass er ihr auf diese Weise gar nicht weh tun würde, er aber einen anderen Weg finden werde. Sie habe ja auch noch eine Schwester. Er habe von ihr das Mobiltelefon verlangt, welches sie ihm widerstandslos ausgehändigt habe (HD 5/1 S. 2). Als der Beschuldigte einen Anruf auf sein Mobiltelefon erhalten habe, habe er den Fahrzeuglenker aufgefordert, an die ...strasse zu fahren. Sie seien in die O._____ Bar gegangen, wo sie bis etwa elf Uhr morgens geblieben seien. Später seien sie nach D._____ gefahren, wo sie längere Zeit in einem alten Haus verbracht hätten. Irgendwann in der Nacht seien sie nach F._____ zurückgefah- ren. Der Beschuldigte habe sie in sein Zimmer in der Liegenschaft H._____ ge- bracht (HD 5/1 S. 2). Obwohl sie nicht mit ihm habe gehen wollen, habe sie sich nicht dagegen gewehrt. Der Beschuldigte habe die Wohnung mehrmals verlassen. Die Türe sei offen gewesen, so dass sie hätte rausgehen können. Da sie jedoch befürchtet habe, dass er ausrasten könnte, wenn er feststellen würde, dass sie nicht mehr in der Wohnung sei, sei sie aus Angst um ihre Familie geblieben. Am späten Nachmittag des 6. Dezember 2010 habe es geklingelt und sie habe die Türe geöffnet. Ihre Mutter sei dagestanden und habe einen Aufstand gemacht, sie solle nach Hause kommen, worauf sie mit dieser zusammen die Wohnung verlassen habe (HD 5/1 S. 3).
Auf Nachfrage nach allfälligen Kontakten während des fraglichen Zeitraumes gab B._____ an, dass ihr der Beschuldigte irgendwann einmal sein Mobiltelefon ge- geben und sie dazu aufgefordert habe, sich bei ihrer Mutter zu melden und ihr zu sagen, dass sie in D._____ sei und es ihr gut gehe (HD 5/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2011 bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre bei der Polizei gemachten Ausführungen. So führte sie aus, sie habe das E._____ alleine verlassen und hätte nicht gesehen, dass der Beschuldigte dort ein Auto geparkt gehabt habe. Der Beschuldigte sei dann auf sie zugekommen, habe sie am Arm gepackt und sie ins Auto gedrückt. In Ergänzung zu ihrer polizeilichen Befragung gab sie an, dass der Personen- wagen, in welchen der Beschuldigte sie hineingetan habe, zuerst an die ...strasse gefahren sei, wo sie das Auto verlassen hätten. Als sie sich wieder im Fahrzeug befunden habe, habe sie versucht, auszusteigen. Der Beschuldigte habe sie aber an den Haaren gepackt und dem Fahrzeuglenker zugeschrien, er solle losfahren, weil die Leute schon geschaut hätten. Sie seien dann losgefahren, irgendwo durch F.. Ob sie wirklich nach M. gefahren seien, wie sie das bei der Polizei ausgeführt habe, wisse sie nicht mehr. Sie seien in einen Wald gefahren. Der Beschuldigte habe ihr dort das Natel weg genommen und dann gesagt, er werde sie nackt ausziehen, stehen lassen und ihr die Zunge herausschneiden. Er habe lauter solche Sachen gesagt. Schliesslich seien sie zurück an die ...strasse gefahren. Dort seien sie ins O._____ gegangen und bis um ca. 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr am Morgen geblieben. Sie habe ihn die ganze Zeit gefragt, ob sie end- lich nach Hause gehen dürfe. Danach seien sie nach K._____ in sein Zimmer ge- gangen. Ihre Mutter sei dann einmal vorbeigekommen und habe vom Beschuldig- ten verlangt, er solle sie gehen lassen. Dieser habe ihrer Mutter jedoch gesagt, sie, B., sei gar nicht bei ihm. Er habe ihr dann gesagt, sie solle ihre Mutter anrufen und sagen, sie sei in D., welcher Aufforderung sie nachgekommen sei. Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, sie seien auch nach D._____ ge- fahren und dort in einem Haus gewesen. Wie lange sie dort gewesen seien, wisse sie nicht mehr. Übernachtet hätten sie nicht, sie seien noch in der Nacht zurück gefahren. Auf die Ungereimtheit angesprochen, sie hätte bei der Polizei gesagt, der Beschuldigte hätte sie vor dem E._____ an den Haaren gepackt, heute habe sie ausgeführt, er hätte sie am Arm gepackt, ergänzte die Privatklägerin, es sei
richtig wie sie es heute gesagt habe. Er habe sie an der ...strasse und nicht vor dem E._____ an den Haaren gezogen (HD act. 5/2 S. 4 f.). 4.2. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Ausführungen der Privatklägerin erscheinen sachlich, welchem Umstand vor- liegend eine besondere Bedeutung zukommt, da wie oben erwähnt, zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat ein zerrüttetes Ver- hältnis bestand. Es finden sich in den Aussagen der Privatklägerin keine Hinweise darauf, dass sie danach trachtete, den Beschuldigten übermässig zu belasten, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Vielmehr gibt die Privatklägerin beispielsweise an, dass die Türe in der Wohnung H._____ stets unverschlossen gewesen sei und sie grundsätzlich jederzeit wieder hätte gehen können (HD 5/1 S. 9). Ebenso führte sie aus, sie hätte ihm ihr Natel auf dessen Aufforderung hin ohne Widerstand gegeben (HD 5/1 S. 2). Weiter gab sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch unumwunden zu, dass sie sich nicht mehr gut an alles erinnern könne. Tatsächlich entstanden auch Ungereimtheiten, worauf die Privatklägerin auch hingewiesen wurde. So erwähnte sie beispielswei- se den Vorfall an der ...strasse, wonach sie dort das Fahrzeug habe verlassen wollen, vom Beschuldigten jedoch an den Haaren gepackt und so gezwungen worden sei, im Fahrzeug zu verbleiben, erst anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme. Auch führte sie in derselben Einvernahme aus, sie sei sich nicht mehr sicher, ob sie mit dem Auto wirklich nach M._____ gefahren seien. Schliesslich gab sie an, sie sei vom Beschuldigten vor dem E._____ nicht an den Haaren, sondern am Arm gepackt worden (Urk. 5/2). Zu dieser veränderten Wiedergabe des Tatablaufs ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass diese allein die Aussagen der Privatklägerin nicht als unglaubhaft erscheinen lassen. Betreffend den Vorfall an der ...strasse gab der Beschuldigte in der Ein- vernahme vom 22. Februar 2011 selber an, sie seien einfach durch die Gegend gefahren u.a. auch an die ...strasse und sie hätten sicher einmal angehalten, um Zigaretten zu kaufen (Urk. 4/3 S. 4-5). Einzig das Packen der Privatklägerin und im Auto halten bestritt er konsequenterweise wie die übrigen Vorwürfe. Ebenfalls zu teilen ist die Ansicht der Vorinstanz, dass die fehlende Überzeugung der Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
über den Umstand, ob sie nach M._____ gefahren seien, ihrer Glaubhaftigkeit keinen Abbruch tut (Urk. 54 S. 19/20). Gleiches gilt dafür, dass die Privatklägerin anlässlich jener Einvernahme nicht von sich aus anführte, sie seien in der fraglichen Nacht in D._____ gewesen, sondern dies erst auf Nachfragen hin be- stätigte. Die teilweise fehlende Kongruenz ist vorliegend ein Zeichen dafür, dass die Privatklägerin nicht über einen von ihr zurechtgelegten bzw. ausgedachten Vorgang berichtet, sondern ihn so schildert, wie sie ihn erlebt und anschliessend in Erinnerung hatte. So ist auch die Vorinstanz nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass im Verlauf der Befragungen bei der Privatklägerin keine Tendenz zur Dramatisierung der Aussagen zu erkennen ist, was ein weiteres Mal auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinweist (Urk. 54 S. 20). Weiter ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin über eigene Überlegungen im Verlaufe des Geschehens berichtete, was auf tatsächlich Erlebtes hinweist. So zum Beispiel, dass sie nicht um Hilfe gerufen habe, weil der Beschuldigte sie dann sowieso gleich wieder ins Auto gepackt hätte. Schliesslich erscheinen die Aussagen der Privatklägerin ins- besondere unter dem Aspekt lebensnah, dass sie angab, gegenüber dem Beschuldigten grosse Angst verspürt zu haben und über ihre Empfindung berich- tete, sie sei wie gelähmt gewesen nachdem sie vom Beschuldigten gepackt worden sei (HD 5/1 S. 2). Die von ihr geschilderten eigenen Verhaltensweisen im Rahmen der Tat erscheinen nachvollziehbar, was wiederum ein Hinweis auf deren Glaubhaftigkeit liefert. Nicht zu vergessen ist auch die Tatsache, dass nicht die Privatklägerin das Verfahren ins Rollen brachte, sondern ihre Mutter die Polizei verständigte (HD 1 S. 5). Anhaltspunkte dafür, die Privatklägerin habe den hier zur Diskussion stehenden Vorfall frei erfunden, etwa um dem Beschuldigten zu schaden, sind jedenfalls keine ersichtlich. Ergänzend ist auch die Erwägung der Vorinstanz aufzunehmen, dass sich die Darstellung der Privatklägerin mit denjenigen der Zeugin I._____ und des Zeugen J._____ - soweit dies im Rahmen der Beteiligung und Wahrnehmung dieser Zeu- gen überhaupt möglich ist - deckt. Beide Zeugen beschrieben auch, wie die Pri- vatklägerin einen äusserst verängstigten Eindruck auf sie gemacht habe. Insgesamt sind die Ausführungen der Privatklägerin als glaubhaft zu bewerten. 4.3. Aussagen des Beschuldigten
In seiner ersten Befragung bei der Kantonspolizei Zürich am 7. Dezember 2010 führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei in der Nacht von Freitag auf Samstag (4. Dezember 2010) nachdem er ihr geschrieben habe, zu ihm in den L._____ beim Q._____ gekommen. Er sei mit einem Kollegen aus G._____ na- mens R._____ und einem weiteren ihm unbekannten ... [Mann aus G.] dort gewesen (HD act. 4/1 S. 2). Er habe sich mit dem Fahrzeug von R., wel- ches ... Kennzeichen [des Staates G.] habe, an diese Örtlichkeit begeben (HD act. 4/1 S. 3). Sie seien dann zusammen mit R. mit dem Auto zur O._____ Bar in F._____ gefahren. Unterwegs habe die Privatklägerin die ganze Zeit telefoniert und sie hätten sich geküsst (HD act. 4/1 S. 3). Von der O._____ Bar aus seien sie zur Liegenschaft H._____ gegangen, wo sie den ganzen Samstag verbracht hätten. Abends habe er sich an die ...strasse begeben, von wo er zwischen vier oder fünf Uhr wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Er sei vor der Privatklägerin aufgestanden und bei der Tankstelle einkaufen gegangen. Es sei alles ganz fried- lich gewesen, ausser dass er der Mutter der Privatklägerin gesagt habe, ihre Tochter sei in D._____ (HD act. 4/1 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 8. Dezember 2010 führte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin damals vor dem Club E._____ abgeholt. Er habe sie ganz friedlich umarmt und nicht gepackt. Sie seien dann umhergefahren. Er habe einen Kollegen angerufen und sie seien dann an die ...strasse gefahren. Sie seien lange im O._____ gewesen. Er sei auch lange Zeit weg gewesen. Er habe in der S.-Bar dann ein Mobil-Telefon gekauft. Die Privatklägerin sei in dieser Zeit alleine gewesen. Er habe noch etwas getrunken und dann seien sie in die Wohnung H. gegangen. Es sei ganz friedlich gewesen. Plötzlich sei die Mutter der Privatklägerin vor der Türe gestanden und habe gefragt, wo B._____ sei. Er habe der Mutter gesagt, er würde es ihr nicht sagen, selbst wenn er es wüsste. Er sei hinauf gegangen und habe dies der Privatklägerin erzählt. Daraufhin habe sie mit ihrer Mutter telefoniert und gesagt, sie sei in D._____. Er würde der Privatklägerin nie etwas tun. Er habe ihr ja ermöglicht bei seiner Mutter, seinem Onkel und seiner Tante zu wohnen.
Die Privatklägerin nehme einfach immer wieder Drogen und stehe auch unter dem Druck ihrer Mutter. Daher sage sie solche Sachen (HD 4/2 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2011 bestätigte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin vor dem Club E._____ erwartet habe. Sie sei rausgekommen und er habe sie dazu überredet mitzukommen. Sie sei be- trunken oder auf Drogen gewesen und habe auf die eine Seite dort bleiben wollen, aber er habe sie dann überreden können mitzukommen (HD act. 4/3 S. 3). Weiter führte der Beschuldigte aus, vom Club E._____ seien sie zum L._____ in K._____ gefahren. Dort habe die Privatklägerin Herrn J._____ angerufen und mit diesem telefoniert (HD act. 4/3 S. 4 und S. 9). Der Beschuldigte gab zu, er habe ihr daraufhin das Natel weggenommen; er habe sie auch gegen den Sitz gedrückt, aber er habe ihr nicht weh gemacht. Er sei auch etwas laut geworden. Schliesslich habe er sie dazu überreden können, bei ihm zu bleiben. Daraufhin seien sie einfach durch die Gegend gefahren, einfach in einem Umkreis von ca. 10 Kilometern. Danach seien sie in die O._____ Bar gegangen, wo sie sich schliesslich versöhnt und geküsst hätten. Am Morgen hätten sie sich dann zum Zimmer in der Liegenschaft H._____ begeben. Es stimme nicht, dass sie zu ei- nem Wald gefahren seien und er zu ihr gesagt habe, er werde sie nackt ausziehen, im Wald stehen lassen und ihr die Zunge herausschneiden. In D._____ seien sie nie gewesen. Es sei so gewesen, dass er die Mutter der Pri- vatklägerin ja vor dem Haus getroffen habe. Er sei dann zur Privatklägerin hoch gegangen und habe gesagt, ihre Mutter sei unten und dass sie sie anrufen solle. Dies habe die Privatklägerin auch gemacht. Er habe ihr aber nicht gesagt, was sie der Mutter erzählen solle. Die Privatklägerin habe der Mutter dann gesagt, sie sei in D._____ bei einer Kollegin, was sie frei erfunden habe. Die Mutter sei wohl nur deshalb zur Polizei gegangen, weil sie hysterisch gewesen sei. Weshalb, wisse er auch nicht. Vielleicht weil sich die Privatklägerin zwei Tage nicht bei ihr gemeldet habe. Er sei der Mutter gegenüber nie aggressiv gewesen und habe ihr nie ein böses Wort gesagt (HD act. 4/3 S. 4 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. August 2011 gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin sei aus dem Club E._____ herausge- kommen. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm mitkommen würde, worauf sie an die
Garderobe gegangen sei und ihre Sachen geholt habe. Soweit die Privatklägerin nicht hätte mit ihm mitkommen wollen, hätte sie einfach im Club bleiben können, da er dort Hausverbot gehabt habe. Zuerst seien sie zusammen zum L._____ ge- gangen und hätten miteinander geredet. Dabei habe sie ständig mit jemandem te- lefoniert, was er nicht korrekt gefunden und weshalb er ihr das Telefon weg- genommen habe. Sie seien dann etwas in F._____ herumgefahren, er sei dort schon ein bisschen laut geworden, aber nicht gross gewalttätig. Eigentlich gar nicht gewalttätig (HD 4/5 S. 5). Dann seien sie schliesslich in die O._____ Bar ge- gangen (HD 4/5 S. 6). Es treffe zu, dass sie in D._____ gewesen seien, aber sie seien bereits um 14.30 Uhr wieder in F._____ gewesen (HD act. 4/5 S. 7). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, er habe die Privatklägerin an jenem Abend abgeholt, nachdem er ihr vorher eine SMS geschrieben habe. Hätte sie nicht mit ihm mitgehen wollen, hätte sie nicht ihre ganzen Sachen im Club geholt. Sie seien dann zusammen an die ...strasse gegangen. Auf dem Weg dorthin habe er mit ihr reden wollen, sie sei jedoch dauernd am Telefonieren gewesen. Das habe ihn genervt und deswegen habe er ihr das Telefon weggenommen. Als sie an der ...strasse angekommen seien, habe er ihr das Telefon wieder gegeben und sich auch entschuldigt, weil er sie angeschrien habe. Danach sei alles wieder in Ordnung gewesen. Sie seien ein paar Stunden im Club an der ...strasse geblieben bis ungefähr 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr morgens, bevor sie dann mit dem Auto nach D._____ gefahren seien, weil sein Kollege dort bei Verwandten etwas habe erledigen müssen. Er und die Geschädigte seien in dieser Zeit in D._____ am Bahnhof im L1._____ gewesen. Dann habe der Kollege sie wieder abgeholt und auf dem Rückweg hätten sie in T._____ angehalten und Kaffee getrunken. Um 14.00 Uhr oder 14.30 Uhr seien sie zurück in F._____ gewesen. Von dort aus seien sie ins Zim- mer H._____ gegangen, in welchem sie zusammen gewohnt hätten. Sie hätten bis am Abend geschlafen und dann sei er rausgegangen. Die Geschädigte sei in der Wohnung geblieben (Urk. 38 S. 5). Er sei erst am Sonntag kurz vor Mittag zu- rückgekehrt und habe danach den ganzen Tag geschlafen, bevor er am Abend wieder bis am nächsten Mittag rausgegangen sei. Am Montag habe er mit der Geschädigten geschlafen. Als er dann am Abend wieder gegangen sei, habe sie ihm vorgeworfen, dass er jetzt gehe, wo er seinen Spass gehabt habe. Und als er
in der Nacht zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass die Tür offen gewesen sei (Urk. 38 S. 6). In der Zeit als sie in der Wohnung gewesen seien, habe er einmal die Mutter der Privatklägerin getroffen, welche nach ihrer Tochter gefragt habe. Da die Privatklägerin nicht gewollt habe, dass ihre Mutter wisse, wo sie sei, habe er ihr dies so mitgeteilt (act. 38 S. 10). Die Privatklägerin habe auch von sich aus ihre Mutter angerufen und gesagt, dass sie mit zwei Kolleginnen in D._____ sei (Urk. 38 S. 11). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er bestreite den Anklagesachverhalt betreffend das Hauptdossier nach wie vor. Die Darstellung der Privatklägerin sei übertrieben. Er habe sie nicht an den Haaren gepackt. Auch dass er sie vor dem E._____ am Arm gepackt haben soll, stimme nicht. Er habe nur mit ihr reden wollen, das sei alles. Auch der Vorwurf der Drohung bestehe zu Unrecht (Urk. 76 S. 4f.). 4.4. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz ist nach ihrer Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss gelangt, diese seien insgesamt wenig glaubhaft (Urk. 54 S. 27). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. In den verschiedenen Einvernahmen verän- derte der Beschuldigte seine Angaben stetig. So führte er bei der polizeilichen Einvernahme am 7. Dezember 2010 aus, die Privatklägerin sei zu ihm in den L._____ beim Q._____ gekommen. Sie seien dann in die O._____ Bar in F._____ gefahren. Auf der Hinfahrt hätten sie sich auf dem Rücksitz geküsst. Sie seien bis ca. 05.00 Uhr oder 06.00 Uhr geblieben. Nachher seien sie nach Hause an die Adresse L._____ gegangen. In der Hafteinvernahme, einen Tag später, gab er dann an, vor dem E._____ auf die Privatklägerin gewartet zu haben. Diese sei heraus gekommen, sie hätten sich umarmt, mehr nicht. Sie seien dann umhergefahren und schliesslich an die ...strasse gegangen, wo sie sich längere Zeit im O._____ aufgehalten hätten. In der folgenden Einvernahme gab der Beschuldigte dann an, er hätte die Privatklägerin vor dem E._____ überreden können mit ihm mitzukommen. Allein der Vorgang des Treffens konnte der Beschuldigte somit nicht einheitlich schildern. Nach anfänglichem Verneinen, räumte der Beschuldigte überdies auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin ein, dass sie doch in D._____ gewesen seien. Weiter führte er nachdem nach
seinen Aussagen am Anfang alles friedlich abgelaufen sein soll ein, dass er im Auto schon laut geworden sei, wenn auch nicht gross gewalttätig bzw. eigentlich gar nicht gewalttätig. Er gab auch an, ihr das Natel weggenommen und sie in den Sitz gedrückt zu haben. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass sich seine Angaben, mit Ausnahme derjenigen Passagen, welche tatbestandlich relevant sind und welche er konsequent bestritt, im Verlaufe des Verfahrens immer mehr denjenigen der Privatklägerin annäherten, was bereits die Vorinstanz feststellte und was entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ein weiteres Argument für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin darstellt (vgl. Urk. 54 S. 21 u. S. 27). Hingegen ist gestützt auf diese Sachlage festzu- halten, dass die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft erscheinen. Diese Überzeugung wird dadurch gestärkt, als dass der Beschuldigten im Rahmen des Verfahrens sämtliche Personen, welche ihm gegenüber belastende Angaben machten, ebenfalls belastete. Auf die von der Vorinstanz dazu ge- machten richtigen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 27, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.5. Würdigung Aussagen der Zeugin I._____ Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugin I._____ korrekt zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 28, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch was die Würdigung der Aussagen der Zeugin I._____ betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen und auf deren zutreffenden Ausführungen zu verweisen (Urk. 54 S. 29, Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass die Aussagen der Zeugin I._____ sehr sachlich erscheinen und keineswegs der Eindruck entsteht, sie sei infolge der vergangenen Beziehung ihrer Tochter zum Beschuldigten emotional belastet gewesen. Sie spricht auch nicht schlecht über den Beschuldig- ten. Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Beschuldigten, wie von diesem befürchtet, generell negativ gesinnt sein könnte, liegen jedenfalls nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin I._____ überreagiert hat, als sie die Polizei alarmierte, sondern dies eben aufgrund der Schilderungen und des Zustands der Privatklägerin als notwendig erachtete. Dass die Privatklägerin an jenem Abend sehr verängstigt war, entspricht auch den Beobachtungen des damals rapportie- renden Kantonspolizisten (HD 1 S. 6). Aufgrund des glaubhaften Aussagever-
haltens der Zeugin I._____ ist ihre Aussage überzeugend, dass ihr die Privat- klägerin erzählt hatte, dass sie vor dem E._____ vom Beschuldigten gepackt wor- den und ins Auto gezerrt worden sei (HD 6/1/1 S. 7). Damit wird aber einmal mehr die Darstellung der Privatklägerin gestützt. Nichts desto trotz bleibt zu erwähnen, dass die Zeugin I._____ zum eigentlichen Sachverhalt keine eigenen Beobach- tungen schildern konnte, da sie beim Geschehen nicht dabei war. 4.6. Würdigung Aussagen Zeuge J._____ Auch die Aussagen des Zeugen J._____ hat die Vorinstanz korrekt zusammen- gefasst, worauf zu verweisen ist. Ebenfalls kann auf die ausführliche Würdigung der Aussagen verwiesen werden (Urk. 54 S. 29 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits bei der Zeugin I._____ beschrieben, konnte auch der Zeuge J._____ zum eigentlichen Sachverhalt keine eigenen Beobachtungen machen. Da sich aber auch seine Angaben zum äusseren Geschehensablauf mit denjenigen der Privatklägerin und der Zeugin I._____ decken, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu stützen. 5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie unterstützend durch die Zeugenaussagen I._____ und J._____ keine ernsthaften Zweifel an der Verwirklichung des zur Anklage ge- brachten Sachverhaltes betreffend das Hauptdossier aufdrängen. Insbesondere vermögen die wenig konstanten Aussagen des Beschuldigten und sein insgesamt zu seinen Gunsten beschönigendes Aussageverhalten nichts an dieser Über- zeugung zu ändern. IV. Rechtliche Würdigung 1. Freiheitsberaubung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB frei. Dieser Freispruch wurde nicht angefochten und ist deshalb bereits in Rechtkraft erwachsen (vgl. oben).
gung nicht dazu, dass von einer einfachen Tatbegehung auszugehen ist (Urk. 77 S. 16f.). Aufgrund des Tatablaufs erhellt ohne weiteres, dass der Beschuldigte bewusst vorgegangen ist, um die Privatklägerin dazu zu bringen, mit ihm mit zu kommen bzw. bei ihm zu bleiben. Dem Beschuldigten ist deshalb direktvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. 2.3. Damit ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung schuldig zu sprechen. 3. Drohung 3.1. Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Das Tatmittel der schweren Drohung ist an einem objektiven Massstab zu messen (BSK StGB - II, Delnon/Rüdy, N 13 und 19 zu Art. 180 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches diese Gefühle hervorruft. 3.2. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Drohung kann vollumfänglich gefolgt werden, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 37f, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollständigkeit halber sei lediglich erwähnt, dass der erforderliche Strafantrag als Urk. 3 bei den Akten liegt. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist gemäss Bundesgericht der ordentliche Strafrahmen des schwersten zur Debatte stehenden Deliktes, hier die Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dieser Strafrahmen besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat ange- messen ist, die sich nicht durch Besonderheiten – namentlich auf Seiten des
Täters – auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe innerhalb des ordentl i- chen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss einer Strafzumessung entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind. In Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB geht das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung deshalb seit mehreren Jahren auch bei mehr- facher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentlichen Straf- rahmen aus, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschrei- ten dieses Rahmens rechtfertigen (BGE vom 5. Februar 2007, 6S.73/2006; BGE 136 IV 55). Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz beträgt vor- liegend der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die separat ausgefällte Busse von Fr. 300.-- für die Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes ist samt Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bereits in Rechtskraft erwachsen und hier nicht weiter zu diskutieren. 1.2. Hinsichtlich der Grundsätze der Strafzumessung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 54 S. 40, Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Ergänzung ist eine kurze Konkretisierung der Tat- und Täterkomponente anzuführen. Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Aus- gangskriterium festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges sowie die Art und Weise des Vorgehens. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem
Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben – wozu auch allfällige Vorstrafen zählen – die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1.1. Betreffend die Hehlerei kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege ein noch leichtes Verschulden vor (Urk. 54 S. 40). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere
ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen sehr geringen Vermögenswert han- delte und der Beschuldigte sich spontan zum Kauf des iPhones entschloss, ohne sich um eine solche Gelegenheit bemüht zu haben. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten das direktvorsätzliche Handeln anzulasten. Der Beschuldigte erscheint geradewegs als uneinsichtig, hatte er doch früher schon unter ähnlichen Umständen ein gestohlenes Mobiltelefon gekauft. Aufgrund seines Wissens wäre es ihm problemlos möglich gewesen, die korrekten Tatsachen hinsichtlich der Herkunft des Gerätes zu erkennen. Der Beschuldigte hat damit doch einen deutlichen deliktischen Willen offenbart. Insgesamt ist die Ansicht der Vorinstanz indessen zu teilen, es liege ein noch leichtes Verschulden vor. Es ist von einer - gegenüber der Vorinstanz leicht erhöhten - Einsatzstrafe von rund 30 Tagen aus- zugehen. 2.1.2. Zur Tatschwere der Nötigung ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz auszuführen, dass der Beschuldigte zwar nicht in gravierender Weise auf den Körper der Geschädigten einwirkte, sie jedoch durch sein zielgerichtetes Vorge- hen massiv erschreckte und verunsicherte. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte organisiert hatte, dass er benachrichtigt wird, sobald die Privatklägerin im E._____ auftauchen sollte. In subjektiver Hinsicht fällt das egoistische Motiv, nämlich, dass er seinen Willen kompromisslos über denjenigen der Privatklägerin stellte, negativ ins Gewicht. Ebenso das direkt- vorsätzliche Handeln. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
2.1.3. Was den Tatbestand der Drohung betrifft, so hat die Vorinstanz in objekti- ver Hinsicht alles Wesentliche ausgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 41). In subjektiver Hinsicht fällt auch hier das egoistische Motiv des Beschuldigten ins Gewicht. So konnte die Drohung ja einzig dem Ziel dienen, die Privatklägerin in einem Ausmass zu verängstigen, dass sich diese nach seinem Willen richten würde. Es ist daher betreffend die Drohung von einem erheblichen Verschulden auszugehen.
2.1.4. Zur Tatschwere der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich die Vorinstanz bereits erschöpfend geäussert. Es kann nichts Wesentliches beigefügt werden (Urk. 54 S. 41, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.5. Ausgehend von der geringen Einsatzstrafe für die Hehlerei von rund 30 Tagen erscheint im Rahmen der Gesamtwürdigung der weiteren Tatkompo- nenten, nämlich der mehrfachen Nötigung, der Drohung und der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die Fest- setzung einer Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und dem Antrag der Verteidigung (Urk. 77 S. 20) ist von einer Strafmilderung infolge Finanzierung des Eigen- konsums abzusehen, da es sich bei den vom Beschuldigten begangen Betäubungsmitteldelikten nicht um schwere Widerhandlungen handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). 2.2. Täterkomponenten Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 54 S. 42, Art. 82 Abs. 4 StGB). Es ist dem Beschuldigten aufgrund seiner belasteten Jugendzeit eine leichte Strafminderung zuzugestehen. Eine weitergehende Strafminderung, insbesondere aufgrund der vom Verteidiger vorgebrachten Verlustangst des Beschuldigten ist nicht angezeigt (vgl. Urk. 77 S. 22). Auch finden sich in den Akten keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren (vgl. Urk. 4/2, Urk. 14/7 und psychiatrisches Gutachten vom 1. September 2010 in den Beizugsakten des Kantons Schaffhausen). An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte seit dem 17. Juli 2012 in der Strafanstalt U._____ inhaftiert ist. Der Beschuldigte gab im Weiteren an, es gehe ihm im Strafvollzug besser als auch schon. Er nehme nach wie vor Medikamente wegen seiner Epilepsie ein. Drogen konsumiere er keine mehr (Urk. 76 S. 2). Auch unter Berücksichtigung dieser Angaben ist an den bisherigen Ausführungen zur Straf- zumessung festzuhalten. Der Beschuldigte zeigte sich mit Ausnahme der Betäubungsmitteldelikte, welche er vor Vorinstanz schliesslich anerkannte, in der Untersuchung und im erst-
instanzlichen Verfahren nicht geständig. Entsprechend kann ihm unter diesem Titel - selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er den Schuldspruch wegen Hehlerei nicht anfocht und damit schliesslich akzeptierte - keine relevante Strafminderung zugute gehalten werden. 2.2.1. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, fallen die vier zum Teil einschlägigen Vorstrafen stark straferhöhend ins Gewicht (HD 57, Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17.12.2008). 2.2.2. Überdies ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der ihm mit Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. Dezember 2008 angesetzten vierjährigen Probezeit delinquierte (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. VII). 2.2.3. Gestützt auf die nach Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte Einsatz- strafe von 12 Monaten und unter Berücksichtigung der Täterkomponente, welche zu einer spürbaren Erhöhung der Einsatzstrafe zu führen hat, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. 2.2.4. Der Beschuldigte weilte vom 7. Dezember 2010 bis am 31. August 2011 in Haft (HD 11/1, HD 11/23). Dadurch hat der Beschuldigte bereits 267 Tage Haft erstanden, welche ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Vollzug ist nichts beizufügen, es ist ihnen in allen Punkten zuzustimmen (Urk. 54 S. 43 f.). Das Berufungsverfahren hat keine neuen Erkenntnisse geliefert, welche diesbezüglich eine andere Beurtei- lung zuliessen. Im Übrigen beanstandete auch die Verteidigung die Vollzugsrege- lung nicht (Urk. 55 S. 1, Urk. 77 S. 22). Die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist deshalb zu bestätigen.
VII. Widerruf 1. Die Vorinstanz ordnete den Widerruf des mit Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. Dezember 2008 angeordneten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten an. Der ausführlichen vorinstanzlichen Begründung kann in allen Teilen gefolgt werden, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 44 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zur Frage des Beginns der Probezeit anzuführen, dass der Beschuldigte mit dem Rückzug seiner Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen im Prinzip die Erklärung abgab, dass das gegen ihn gefällte Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen rechtskräftig sein soll. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 stellte das Obergericht des Kantons Schaffhausen entsprechend fest, dass mit dem Rückzug der Berufung das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2008 rechtskräftig geworden sei und die Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung zurückbezogen werde (vgl. Beizugsakten des Kantons Schaffhausen). Da damit kein neues Urteil erging, wurde das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. Dezember 2008 vollstreckbar und entsprechend begann die Probezeit mit der Eröffnung des Urteils am 17. Dezember 2008 zu laufen (vgl. Entscheid des Bundesgericht 6P.43/2000 bzw. 6S.192/2000 vom 26. April 2000). 2. Die Verteidigung beantragte den Verzicht auf den Widerruf. Dem Beschul- digten könne eine vorsichtig positive Prognose gestellt werden (Urk. 77 S. 15 und 25f.). Die Vorinstanz legte schon im Zusammenhang mit der Frage nach der
Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die heute auszufällende Strafe dar, dass dem Beschuldigten aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen sei (vgl. Urk. 54 S. 44.). Auf die entsprechenden Ausführungen wurde verwiesen (vgl. oben Ziff. VI). Die erneute Delinquenz des Beschuldigten zeigt, dass ihn die Vorverurteilungen offenbar nicht zu beein- drucken vermochten. Es rechtfertigt sich somit nicht, allein aufgrund der inzwischen erstandenen Haft bzw. dem teilweisen Strafvollzug von einer aus- reichenden Warnwirkung auszugehen, welche sich auf die negative Prognose auswirken könnte.
lagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Eine Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO entsprechende Rege- lung in den allgemeinen Bestimmungen der StPO gibt es für diese Kosten nicht. b) Könnten die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger- schaft dem unterliegenden (mittellosen) Beschuldigten nicht auferlegt werden, liefe dies faktisch darauf hinaus, dass er von der Leistung einer Prozessentschä- digung an die Gegenpartei entbunden würde. Nach den allgemeinen Verfahrens- regeln entbindet aber die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gerade nicht davon, im Falle des Unterliegens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. dazu für den Zivilprozess Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Auch im Strafprozess muss der Beschuldigte - und zwar vorbe- haltlos auch dann, wenn er mittellos und amtlich verteidigt ist - dem obsiegenden Privatkläger eine angemessene Entschädigung für (unter anderem) dessen not- wendige Aufwendungen für eine allfällige erbetene Rechtsvertretung bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist darum nicht einsichtig, weshalb dies im Falle einer unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft anders sein sollte. Mag der Gesetzgeber für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren noch eine Ausnahme vorgesehen haben (Art. 426 Abs. 4 StPO), rechtfertigt sich dies jeden- falls im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, wo die Kosten- und Entschädigungs- folgen den zivilprozessualen Regeln angeglichen worden sind (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 428 N. 1). c) Schliesslich wäre ein Entbinden des im Rechtsmittelverfahren unterliegen- den Beschuldigten von der (sofortigen) Bezahlung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auch gegenüber der letzteren rechts- ungleich: Unterliegt nämlich der Privatkläger im Berufungsverfahren, dürfen ihm zwar die Kosten seiner eigenen unentgeltlichen Vertretung nicht (sogleich) aufer- legt werden (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Auslagen für die amtliche Verteidigung muss der Privatkläger aber als Teil der ihn treffenden Verfahrenskosten übernehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Auch hier ist nicht einsichtig, weshalb dies im umgekehrten Fall anders sein sollte und der unterliegende Beschuldigte
privilegiert werden müsste, indem er für die Kosten der unentgeltlichen Ver- beiständung der Privatklägerschaft nicht aufzukommen hätte. 2.3. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aber einschliesslich derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - ... - ... - der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG; - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB (Aufenthalt in der Wohnung) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft ... sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. ... 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. ....
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 267 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. Dezember 2008 gewährte bedingte Strafvollzug für den Strafteil einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird widerrufen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung Fr.
unentgeltliche Verbeiständung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aber mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B., RAin lic. iur. Y. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)
− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B., RAin lic. iur. Y. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (HD 14/16) − die Kantonspolizei Zürich SA4-BM-Lager; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sachkaution ...); − das Kantonsgericht Schaffhausen (betr. Geschäfts Nr. 2008/138-14-rw) 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. September 2012
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner