Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120183-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 29. Oktober 2012
in Sachen
A., Beschuldigte und I. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug)
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. November 2011 (DG110075)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Juli 2011 (Urk. 9/3) ist diesem Urteil beigeheftet).
Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 507 Tage durch Haft bis und mit heute erstanden sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 20. Dezember 2010 beschlagnahmten Gegenstände (2 Natel Samsung, 1 Natel Swisscom, 1 Natel Nokia, 1 Natel LG, 3 Sim-Karten [Orange, Yello, Vectone], 18 Lib Sim-Karten, 4 Lib-Sim-Karten Orange) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Beschuldigten zurückgegeben. 4. Auf eine Ersatzforderung wird verzichtet. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 9'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 13'246.– Auslagen Vorverfahren Fr. 1'260.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. .– amtl. Verteidigungskosten RA X._____ (ausstehend; seit 14 11 11) Fr. 9'300.– amtl. Verteidigungskosten RA Y._____ Fr.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 60) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. November 2011 wurde die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gesprochen. Sie wurde bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 507 Tagen erstandener Haft. Betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Natels und Sim-Karten) wurde die
Zurückgabe an die Beschuldigte angeordnet. Auf eine Ersatzforderung wurde verzichtet. Die Kosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Die Beschuldigte hat gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 30. November 2012 Berufung angemeldet (Urk. 40). Ihre Berufungserklärung erstattete sie fristgerecht mit Eingabe vom 3. April 2012 (Urk. 56). Sie beantragt, sie sei vom Vorwurf gemäss Ziffer 1 E.) der Anklageschrift vom 28. Juli 2011 frei- zusprechen, im Übrigen sei sie im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren zu bestrafen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte bezüglich der Anklageziffer 1 E.) ebenfalls ein Geständnis abgelegt. Dieses wird durch die Aussagen des Beschul- digten B._____ und C._____ sowie durch die Erkenntnisse aus den Telefon- verbindungen gestützt, weshalb auf das Geständnis der Beschuldigten abgestellt werden kann. Der Schuldpunkt wird demnach nicht mehr angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 Berufung angemeldet (Urk. 42), die Berufung mit Eingabe vom 26. März 2012 wieder zurückgezogen (Urk. 53) und auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 60). Das vorinstanzliche Urteil blieb demzufolge betreffend Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 (Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände, Verzicht auf Ersatzforderung und Kostenregelung) unangefochten und ist in diesen Punkten rechtskräftig. In Rechtskraft erwachsen ist auch der Schuldspruch. II. Rechtliches 1. Anwendbares Recht Vorab kann bezüglich der Erwägungen zum intertemporalen Recht und der Grundsätze für die Ermittlung der lex mitior auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 24f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte nach dem neuen ab 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Betäubungsmittelgesetz oder nach dem alten Betäubungsmittelgesetz, welches im Zeitpunkt der Tatbegehung galt, milder zu bestrafen wäre. Das neue und das alte Recht unterscheiden sich mit Bezug auf den vorliegenden Fall einzig mit Bezug auf die Strafzumessung bei der Tatbestandsvariante des
Anstaltentreffens. Während das qualifizierte Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 aBetmG mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird, kann das Gericht nach neuem Recht in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG die Strafe im Falle des Anstalten- treffens nach freiem Ermessen mildern. Anstaltentreffen ist lediglich zu bejahen betreffend Anklageziffer 1 C) (Kokainein- fuhr des Kuriers D._____ vom 27. September 2008) und Anklageziffer 1 E) (Kokaineinfuhr der Kurierin C._____ vom 15. April 2010). Die Vorinstanz hat be- züglich dieser Anklageziffern zu Recht festgehalten, dass in beiden Fällen die Ku- riere mit dem Kokain bereits in die Schweiz eingereist waren, sich im Transitbe- reich des Flughafen Kloten einfanden, wo das "Empfangskomitee" bereit stand und einzig der polizeiliche Zugriff auf den Kurier D._____ bzw. das Verlaufen der Kurierin C._____ und deren Kontrolle am Zollausgang den unmittelbar bevor- stehenden Erfolgseintritt verhinderten (Urk. 51 S. 25). Mit der Vorinstanz ist daher im konkreten Fall eine Strafmilderung nicht in Betracht zu ziehen und resultiert nach neuem Recht keine mildere Strafe als nach altem Recht. Daher bleibt das alte Recht anwendbar. 2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend und wurde von keiner Seite angefochten. Die Beschuldigte ist daher der mehrfachen qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen zutreffend festgelegt, es kann auf ihre Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Straf- rahmen reicht demzufolge von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
einen wichtigen Tatbeitrag bei der Einfuhr der Drogen in die Schweiz leistete. Sie ist in einer mittleren Hierarchiestufe im Drogenhandel anzusiedeln. Sie arbeitete mit B._____ und E._____ arbeitsteilig zusammen. Das organisierte Vorgehen zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie. Ausserdem missbrauchte die Beschuldigte durch ihre deliktische Tätigkeit das ihr als Flughafenmitarbeiterin entgegengebrachte Vertrauen ihres Arbeitgebers, was sich merklich auf die Sanktion auszuwirken hat. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als erheblich bis mittelschwer zu gewichten. 2.2.2. subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, ohne dass sie sich in einer Notlage befunden hätte, vielmehr verfügte sie über ein existenzsicherndes Einkommen. Sie handelte mit Eventualvorsatz bezüglich Art der eingeschleusten Drogen und Drogenmenge. Dass kein direktvorsätzliches Handeln bezüglich Drogenart und Drogenmenge vorliegt, relativiert das Verschulden in subjektiver Hinsicht nur leicht. Betreffend die von der Beschuldigten behauptete Drucksituation hat die Vorin - stanz zutreffend festgehalten, dass den Behauptungen der Beschuldigten nicht geglaubt werden könne, wonach sie von F._____ massiv unter Zeitdruck gesetzt worden sei. Denn bei Kokainlieferungen mit einem Marktwert von mehreren hunderttausend Franken sei anzunehmen, dass die Planung genug früh erfolgt, um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren. Dass F._____ die Beschuldigte bedrängte, ein weiteres Geschäft für ihn zu machen, da sie ihm etwas schulde, nachdem die Einfuhr vom 27. September 2008 (Anklageziffer 1 C) misslungen war (Urk. 2/4 S. 7 und Urk. 2/7 S. 11), erscheint zwar als glaubhaft. Dass dieser Druck jedoch eine Qualität erreichte, welche die Beschuldigte in ihrer Ent- scheidungsfreiheit eingeschränkt hätte, ergibt sich nicht aus der pauschalen Behauptung, F._____ habe sie bedrängt, das für ihn zu machen (Urk. 2/7 S. 11)
und habe gesagt, sie müsse ihm sonst das Geld zurückbezahlen, welches er da- mals verloren habe (Urk. 2/4 S. 7). 2.2.3. Tatschwere insgesamt und hypothetische Einsatzstrafe Insgesamt ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen und von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Jahren. 2.3. Täterkomponente Die Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt mit Ausnahme des Anklage- sachverhaltes 1 E) eingestanden. Betreffend die subjektive Komponente war sie nicht geständig. Mit der Vorinstanz ist dieses vollumfängliche Geständnis, welches zu eine erheblichen Vereinfachung des Verfahrens führte, strafmindernd zu berücksichtigen. Die Beschuldigte hat insbesondere ihre belastenden Aus- sa gen auch in den Konfrontationseinvernahme aufrechterhalten, was die Über- führung der Mittäter erleichterte. Auch die schwierige Kindheit und Jugend, welche die Beschuldigte zu einem grossen Teil in Kinderheimen verbrachte, ist mit der Vorinstanz minimal straf- mindernd zu veranschlagen (Urk. 51 S. 38). Ferner ist der Vorinstanz darin beizu- pflichten, dass den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen sind. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Die Verteidigung machte erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten als Strafmilderungsgrund geltend, da sie zwei kleine Kinder habe und mit diesen in der Strafanstalt G._____ lebe (Urk. 36 S. 18). Dieser Argumentation der Verteidi- gung kann nicht gefolgt werden, zumal die jüngere Tochter während des vorzeitigen Strafvollzuges gezeugt wurde und die Beschuldige während der Zeit der Delinquenz mit der älteren Tochter schwanger war oder diese bereits auf der Welt war. Ihre Verantwortung gegenüber dem Kind musste ihr im Zeitpunkt der Delinquenz bewusst sein. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch das späte Geständnis der Beschuldigten im Bezug auf den Anklagesachverhalt 1 E) erklären, da es sich bei diesem Delikt um das einzige handelt, das die Beschul-
digte beging, als ihre ältere Tochter bereits auf der Welt war und sie sich deshalb wohl schwer getan haben dürfte, dies zuzugeben. Das zweite Kind wurde gezeugt als die Beschuldigte bereits mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen musste, weshalb sich aus den Mutterpflichten der Beschuldigten gegenüber zwei kleinen Kindern unter den gegebenen Umständen keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten lässt. 2.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Teilgeständnis der Beschuldig- ten sowie ihre schwierige Kindheit strafmindernd auswirken. Straferhöhungs- gründe liegen keine vor. Die hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren ist auf 6 Jahre zu reduzieren. Die Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. Daran anzurechnen ist die bis und mit heute erstandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug. Die Vorinstanz hat bis zu ihrem Urteil unter Berücksichtigung des Hafturlaubes zwecks Niederkunft vom 5. September 2011 bis 10. Oktober 2011 (Urk. 20) 507 Tage anrechenbare Haft und vorzeitiger Strafvollzug errechnet. Hinzukommen die seit dem vorinstanzlichen Urteil erstandenen weiteren 335 Tage, welche die Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat. Insgesamt sind demzufolge 842 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvoll- zug bis und mit heute an die Strafe anzurechnen. IV. Kostenfolge Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind jedoch angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber zwei kleinen Kindern aus Gründen der Resoziali- sierung gestützt auf Art. 425 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zunehmen.
Das Gericht beschliesst: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 29. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2. (...) 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 20. Dezember 2010 beschlagnahm- ten Gegenstände (2 Natel Samsung, 1 Natel Swisscom, 1 Natel Nokia, 1 Natel LG, 3 Sim-Karten (Orange, Yello, Vectone), 18 Lib Sim-Karten, 4 Lib-Sim -Karten Orange) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Beschuldigten zurückgegeben. 4. Auf eine Ersatzforderung wird verzichtet. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 9'000.-- ; Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 13'246.-- ; Auslagen Vorverfahren Fr. 1'260.-- ; Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. .-- ; amtl. Verteidigungskosten RA X._____ (ausstehend; seit 14.11.11) Fr. 9'300.-- ; amtl. Verteidigungskosten RA Y._____ allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschul- digten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichts- kasse übernommen werden." 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 842 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
− die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder