Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120120-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, und lic. iur. R. Naef, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die juristische Sekretärin lic. iur. S. Schwarzwälder
Beschluss vom 7. Mai 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und I. Appellantin
gegen
A., Angeklagter und II. Appellant erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Angriff etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 23. September 2010 (DG100018)
Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung (nachfolgend Vor- instanz), vom 23. September 2010 wurde der Angeklagte A._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Zudem wurde die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2004 ausgefällte Freiheitsstrafe von 16 Mo- naten widerrufen und für vollziehbar erklärt (Urk. 45 S. 14 ff.). 2. Mit Eingabe vom 27. September 2010 meldete die Staatsanwaltschaft fristge- recht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an, wobei sie diese auf die Strafzumessung beschränkte (Urk. 33). In der Folge liess auch der Angeklagte per 29. September 2010 die Berufung anmelden (Urk. 34). Der begründete Ent- scheid wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten am 19. Januar 2011 entgegengenommen (Urk. 36). Während der Angeklagte in der Folge mit Eingabe vom 1. Februar 2011 seine Beanstandungen am vorinstanzli- chen Entscheid nannte (Urk. 37), liess sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen. 3. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass der Angeklagte Berufung angemeldet habe und setzte gleichzeitig Frist zur Anschlussberufung an (Urk. 42). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft, Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verlangen und da- rauf zu verzichten, Beweisanträge zu stellen (Urk. 43 = Urk. 48). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurden die Akten schliesslich dem Obergericht zugestellt (Urk. 44), welches in der Folge zur Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2012 vorlud (Urk. 55). Mit Eingabe vom 30. April 2012, eingegangen am 2. Mai 2012, liess der Angeklagte seine Berufung zurückziehen (Urk. 59).
II. 1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf ist am 23. September 2010 ergangen. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Ge- setzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behör- den beurteilt. Die vorliegende Berufung ist daher nach dem kantonalen Strafpro- zessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zu beurteilen. 2. Nach § 415 StPO/ZH wird die Berufung allen Verfahrensbeteiligten unverzüg- lich mitgeteilt. Die Vorinstanz informierte die Staatsanwaltschaft und den Ange- klagten jedoch erst mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 42) über die Be- rufungsanmeldung des Angeklagten, wobei es die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft gar nicht erwähnte. Da die Staatsanwaltschaft ihre Beanstan- dungen nicht genannt hat, sind dem Angeklagten und dem Geschädigten, welcher sich am Berufungsverfahren gar nicht beteiligt, aus der Unkenntnis über die Beru- fungsanmeldung der Staatsanwaltschaft jedoch keine Nachteile erwachsen (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen). 3. Gemäss § 414 Abs. 1 StPO/ZH ist die Berufung binnen zehn Tagen ab Eröff- nung des Dispositivs beim Gericht der ersten Instanz anzumelden. Der Beru- fungskläger hat anschliessend im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH binnen 20 Ta- gen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich seine Beanstandun- gen zu benennen. Die Nennung der Beanstandungen stellt ein Gültigkeitserfor- dernis dar, damit auf eine Berufung eingetreten werden kann (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1031, N 1032g und 1032i sowie N 1063). 4. Der Staatsanwaltschaft ging das begründete Urteil wie erwähnt am 19. Januar 2011 zu (Urk. 36). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen zur Nennung der Beanstandungen. Sowohl das Urteilsdispositiv als auch der begrün- dete Entscheid enthalten dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen (Urk. 29 resp. Urk. 35 = Urk. 45, Dispositiv
Ziffer 10). Die Staatsanwaltschaft meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge benannte sie innerhalb der Frist aber keine Beanstandungen. Auf die Erstberufung der Staatsanwaltschaft ist somit mangels Beanstandungen nicht einzutreten. 5. Nachdem der Angeklagte mit Eingabe vom 30. April 2012 (Urk. 59) die gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte Berufung zurückzog, ist das Verfahren in Bezug auf die Zweitberufung des Angeklagten als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. III. 1. Die Auflage der Kosten erfolgt in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Da sowohl die Staats- anwaltschaft wie auch der Angeklagte selbständig Berufung angemeldet haben, die Staatsanwaltschaft in der Folge jedoch keine Beanstandungen benannt hat und der Angeklagte die Berufung zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Anteil, welcher auf die Staatsan- waltschaft entfällt, auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Beru- fungsrückzug erst wenige Tage vor der Berufungsverhandlung erfolgte und diese bereits vorbereitet war. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Erstberufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 23. September 2010 wird nicht eingetreten. 2. In Bezug auf die Zweitberufung des Angeklagten A._____ wird das Verfah- ren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 23. September 2010 rechtskräftig.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Die juristische Sekretärin:
lic. iur. S. Schwarzwälder