Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120110-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. Jäger, Anklägerin und Appellantin
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Ersatzforderung und Einziehung/Beschlagnahme
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 8. Dezember 2010 (DG100027)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2010 (DG100043 Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Schuldsprüche 1.1 Der Angeklagte A., ist schuldig • des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 1.2 - 1.5 (...) 2. Strafen und Vollzug 2.1 Der Angeklagte A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 87 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Es wird eine ambulante Behandlung des Angeklagten A._____ i.S.v. Art. 63 StGB angeordnet, unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zuguns- ten dieser Massnahme. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
2.2 - 2.5 (...) 3. Gerichtskosten Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 18'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 4. Kostenauferlegung 4.1 Dem Angeklagten A._____ werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7'000.– und die Kosten der ihn betreffenden Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 15'265.45 (Fr. 14'605.45 für Auslagen aus der Untersuchung, Fr. 660.– für Kosten der Kantonspolizei Zürich) sowie die Kosten der ihn betreffenden amtlichen Verteidigung auferlegt. Soweit diese Kosten nicht mit dem im nachfolgenden Beschluss erfolgenden Beschlagnahmungen / Einziehungen / Verwertungen gedeckt werden können, werden sie auf die Staatskasse genommen (Ziffer 4.6 nachstehend bleibt vorbehalten). 4.2 - 4.5 (...) 4.6 Für die Gerichtskosten haften die Angeklagten solidarisch für den ganzen Betrag. Das bedeutet, die Gerichtskasse wird ermächtigt, Gerichtskosten, welche nicht durch Beschlagnahmungen etc. des jeweiligen Angeklagten gedeckt werden können, bei Beschlagnahmungen / Einziehungen / Verwer- tungen anderer Angeklagten zu decken. Die interne Abrechnung ist Sache der Angeklagten. 5. Ersatzforderungen Die Anträge auf Ersatzforderungen werden abgewiesen.
Beschluss der Vorinstanz: 1.1 Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 11. August 2009 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 100.– wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. 1.2 Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. August 2009 beschlag- nahmten Barschaften von Fr. 4'535.10 sowie Fr. 15'000.– werden defini- tiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 1.3 Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ bei der Kantonspolizei Zürich ... unter den Lagernummern ... sichergestellten Betäubungsmittel und Be- täubungsmittelutensilien, namentlich − 7.9 Gramm Kokain, − 503 Gramm Kokain, − 87.9 Gramm Kokain, − 1 Tablette Methamphetamin, − 0.2 Gramm Kokain, − 0.1 Gramm Kokain, − 23.3 Gramm Haschisch, − 1 Digitalwaage ..., − 1 Digitalwaage ..., − 1 Dose Ammoniak-Lösung 10 Prozent 180 Gramm, − 1 Esslöffel, − 1 Digitalwaage ... und − diverses Verpackungsmaterial werden definitiv eingezogen und vernichtet. 1.4 Das in der Strafuntersuchung gegen A._____ sichergestellte Mobiltelefon Nokia IMEI ... wird definitiv eingezogen und vernichtet. 1.5 Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 20. April 2010 beschlagnahmten Festplatte ... 160 Gigabyte (enthaltend Datensicherung Kapo ZH ...) wird definitiv eingezogen und vernichtet.
1.6 Die Beschlagnahme des in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. April 2010 er- zielten Erlöses von Fr. 4'974.– aus der Verwertung des Personenwagens Mercedes ... wird aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren resultierenden Forderungen des Staates gegenüber dem Angeklagten A._____ (Ersatzforderung des Staa- tes, Verfahrenskosten, allfällige Geldstrafe oder Busse) über Sicherungs- massnahmen entschieden wurde oder sämtliche Forderungen getilgt wur- den, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres nach Eintritt der Rechts- kraft der Entscheide betreffend die genannten staatlichen Forderungen. 1.7 Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung vom 7. August 2009 mittels Kontosperre erfolgte Beschlagnahme des Guthabens inkl. Zin- sen des Angeklagten bei der B._____ [Bank] (Euro Privatkonto Nr. ...; Saldo am 16.04.2010 Euro 483.01 = Fr. 684.90) wird aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren resultierenden Forderungen des Staates gegenüber dem Angeklagten A._____ (Ersatzforderung des Staates, Verfahrenskosten, allfällige Geldstra- fe oder Busse) über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder sämt- liche Forderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer eines Jah- res nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die genannten staatlichen Forderungen. 1.8 Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung vom 7. August 2009 mittels Kontosperre erfolgte Beschlagnahme des Guthabens inkl. Zin- sen des Angeklagten bei der B._____ (CHF Kontokorrent-Konto Nr. ...; Sal- do am 05.08.2010 = Fr. 9'824.39) wird aufrechterhalten, bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren resultieren- den Forderungen des Staates gegenüber dem Angeklagten A._____ (Er- satzforderung des Staates, Verfahrenskosten, allfällige Geldstrafe oder Bus- se) über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder sämtliche Forde- rungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres nach
Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die genannten staatlichen Forderungen. 1.9 Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung vom 7. August 2009 mittels Kontosperre erfolgte Beschlagnahme des Guthabens inkl. Zin- sen des Angeklagten bei der B._____ (CHF-Kontokorrent-Konto Nr. ...; Sal- do am 16.04.2010 = Fr. 21'276.49) wird aufrechterhalten, bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren resultieren- den Forderungen des Staates gegenüber dem Angeklagten A._____ (Er- satzforderung des Staates, Verfahrenskosten, allfällige Geldstrafe oder Bus- se) über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder sämtliche Forde- rungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die genannten staatlichen Forderungen. 2.1 - 4.3 (...)
Berufungsanträge: a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 116 S. 1 f.) 1. Antrag betreffend Ziff. 5 des Erkenntnisses: - Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil CHF 30'000.– zu bezahlen. 2. Antrag betreffend den Beschluss:
Ziff. 1.2. des Beschlusses (begründetes Urteil S. 62) ist folgendermassen abzuändern: - Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 13. August 2009 be- schlagnahmte Barschaft von CHF 4'535.10 sei zur Kostendeckung zu verwenden. - Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 13. August 2009 be- schlagnahmte Barschaft von CHF 15'000.– sei zugunsten der Staats- kasse einzuziehen. b) der Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 117 S. 1 f.) 1. Es sei die Berufung in Bezug auf Ziff. 1.2. des Beschlusses gutzuheis- sen und der Betrag von CHF 15'000.-- gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. 2. Die weitergehenden Berufungsanträge seien abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien grösstenteils der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen und für den auf den Berufungsbeklagten entfallenden Teil auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht mit den erfolgenden Beschlagnahmungen, Einziehungen und Verwertun- gen gedeckt werden können.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Am 24. August 2010 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich An- klage gegen den Angeklagten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (DG100043 Urk. 37). Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf den Angeklag- ten anklagegemäss schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 87 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Be- handlung aufgeschoben. Von der Verurteilung zu einer Ersatzforderung sah das Gericht ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag zog das Gericht Barschaften von Fr. 100.--, Fr. 4'535.10 sowie Fr. 15'000.-- definitiv ein und ordnete deren Verwen- dung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Zudem wurde die Beschlagnahme von verschiedenen Verwertungserlösen und Bankguthaben aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren der aus dem vorliegenden Strafverfahren ge- gen den Angeklagten resultierenden Forderungen des Staates (Ersatzforderung, Verfahrenskosten, Geldstrafe und Busse) über Sicherungsmassnahmen ent- schieden oder sämtliche Forderungen getilgt wurden, längstens jedoch für ein Jahr seit Rechtskraft des Entscheides. 2. Am 19. Januar 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung gegen das obgenannte Urteil (Urk. 97). Mit ihren Beanstandungen vom 31. Oktober 2011 beschränkte sie die Berufung auf die Frage der Ersatzforderung (Urteilsdispositiv-Ziffer 5) und die Einziehung der Barschaft von Fr. 15'000.-- zur Kostendeckung (Beschlussdispositiv-Ziffer 1.2, teilweise). Die Verteidigung ver- zichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 106). Da der hier angefochtene Entscheid vor dem per 1. Januar 2011 erfolgten Inkraft- treten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312) gefällt wurde,
ist für das vorliegende Berufungsverfahren das bisherige (kantonale) Verfahrens- recht anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). 3. Mit Verfügung vom 7. März 2012 wurde mit Einverständnis der Parteien (Urk. 112 und Urk. 113) das schriftliche Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 114). Innert Frist reichte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 4. April 2012 ihre Begründung ein und stellte die oben erwähnten Anträge (Urk. 116). Die Verteidigung beantwortete diese am 4. Mai 2012 und stellte die ein- gangs aufgeführten Anträge (Urk. 117). 4. Gegenstand der Berufung ist einzig der Entscheid über die Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 5) und die Verwendung der eingezogenen Barschaft von Fr. 15'000.-- (Dispositiv-Ziffer 1.2. des Beschlusses vom gleichen Tag, teilweise). In den übrigen Punkten erwuchsen das Urteil und der Beschluss des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 9. April 2011 in Rechtskraft. Aus den Beanstandungen der Staatsanwaltschaft geht zudem hervor, dass die beantragte Ersatzforderung von Fr. 30'000.-- auf Fr. 15'000.-- reduziert wird, sollte die Einziehung der beschlag- nahmten Barschaft von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 70 StGB verfügt werden (Urk. 103 S. 3). 5. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Erhebung der aktuellen finanziellen Ver- hältnisse (Eigentum und Vermögen) durch eine Befragung oder schriftliche Stel- lungnahme des Angeklagten. Falls der Angeklagte geltend mache, überschuldet zu sein, solle er aufgefordert werden, seine Schulden detailliert zu substantiieren und entsprechende Belege seien beizuziehen. Namentlich seien seine zwei letz- ten Steuererklärungen und ein aktueller Betreibungsregisterauszug, seine monat- lichen Auszüge aller Konten seit dem 1. Januar 2012 und - falls er weiterhin selb- ständig arbeite - alle Unterlagen, welche Einblick in die finanzielle Situation seines Unternehmens seit Anfang 2012 geben, beizuziehen (Urk. 116 S. 8). Die Verteidi- gung fordert für den Fall, dass die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft gutge- heissen werden, die Erstellung eines Kurzgutachtens zur Restarbeitsfähigkeit des Angeklagten. Zudem sei ihr nach Abschluss der Beweiserhebungen Akteneinsicht und Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Berufungsantwort zu geben (Urk. 117 S. 2).
Aus den Betreibungsregisterauszügen des Angeklagten geht hervor, dass dessen Gläubiger im April 2010 insgesamt 117 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'253'866.55 hielten (DG100043 Urk. 34/8-10). Demgegenüber erzielte der Angeklagte, wie die Staatsanwaltschaft selbst festhielt, mit seiner Tätigkeit als Parkettschleifer ein Einkommen, von dem er gerade leben konnte (Urk. 116 S. 7). Dass sich seine finanzielle Situation seither so stark verbessert hätte, dass er sei- ne Schulden hätte spürbar abbauen können, ist angesichts seines Alters, seiner körperlichen Behinderung und seiner beruflichen Ausbildung auszuschliessen. Selbst wenn die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach der Angeklagte mit grös- serem Arbeitseinsatz ein Einkommen erzielen könnte, das wesentlich über sei- nem Existenzminimum liegen würde, zutreffen sollte, ist aus den genannten Gründen ausgeschlossen, dass er ein Einkommen erzielen könnte, das es ihm er- lauben würde, innert nützlicher Frist seine Schulden auch nur zu einem wesentli- chen Teil zu tilgen. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Angeklag- te massiv überschuldet ist. Die von der Staatsanwaltschaft beantragten Abklärun- gen der finanziellen Situation und der Einkommensmöglichkeiten des Angeklag- ten erübrigen sich folglich, weshalb darauf zu verzichten ist. Damit werden auch die eventualiter gestellten Beweisanträge der Verteidigung hinfällig. II. Einziehung und Ersatzforderung 1. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten vom 3. August 2009 wur- de in einem Kleiderschrank in dessen Wohnung ein Barbetrag von Fr. 15'000.-- sichergestellt und mit Verfügung vom 13. August 2009 beschlagnahmt (Urk. HD 21/12). Der Angeklagte hat zugegeben, dass dieses Geld auf deliktische Weise durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erworben wurde und zum Erwerb von weiteren Betäubungsmitteln bestimmt war (Urk. HD 28/2 S. 13 und Urk. HD 28/8 S. 6). Dieser Betrag ist somit nicht zur Kostendeckung zu verwenden, sondern gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse einzuziehen. Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur-Unterland vom 13. August 2009 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 4'535.10 ist gemäss Untersuchungsergebnis nicht deliktischen Ursprungs,
sondern stammt aus einem privat als "Sparkässeli" verwendeten Geldspielauto- maten (Urk. HD 28/8 S. 6). Es ist demgemäss gestützt auf § 83 StPO/ZH definitiv zu beschlagnahmen und zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden. In ihrer Ergänzung zur Berufungsbegründung führte die Staatsanwaltschaft weite- re Vermögenswerte an, die zumindest zum Teil deliktischen Ursprungs seien. Da- runter falle der Erlös aus der Verwertung des mit Deliktserlös gekauften Perso- nenwagen Citroen ... der Ehefrau des Angeklagten in der Höhe von Fr. 5'823.95, ein Teil des Kontokorrent-Kontos Nr. ... des Angeklagten bei der B._____ sowie eine Forderung von Fr. 8'000.-- gegen einen Freund des Angeklagten, dem dieser Betrag übergeben worden sei (Urk. 116 S. 3 f.). Auch wenn die deliktische Her- kunft dieser Beträge vom Angeklagten zumindest teilweise bestätigt wurde (Prot. I S. 37), unterliess es die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren, entsprechen- de Anträge, diese Beträge ebenfalls in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB ein- zuziehen, zu stellen. Eine Einziehung dieser Beträge fällt deshalb ausser Be- tracht. 2. Gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch im Sinne der Anklage erzielte der Angeklagte durch seine Drogengeschäfte einen Erlös von mindestens Fr. 128'000.-- (Urk. 109 S. 3 und S. 19 ff.). Fr. 15'000.-- davon wurden sicherge- stellt. Der Rest der deliktisch erlangten Vermögenswerte wurde vom Angeklagten gemäss seinen eigenen, auch der Staatsanwaltschaft zufolge unwiderlegbaren Aussagen verbraucht (Urk. 28/9 S. 5 und Urk. 116 S. 4) respektive steht für eine Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung, weil die Vo- rinstanz darüber bereits rechtskräftig entschieden hat. Nachdem Fr. 15'000.-- gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind, reduziert sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ersatzforderung auf Fr. 15'000.-- (Urk. 103 S. 3). Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die finanzielle Si- tuation des Angeklagten sei so misslich, dass diese Forderung uneinbringlich sei, und die zusätzliche Belastung durch eine Ersatzforderung würde die Resozialisie- rung des Angeklagten ernstlich erschweren. In Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB sei daher von einer Ersatzforderung abzusehen (Urk. 117 S. 5 f.).
Wie bereits ausgeführt wurde (I. 5.), ist davon auszugehen, dass der Angeklagte massiv überschuldet ist und eine merkliche Verbesserung seiner finanziellen Si- tuation auf absehbare Zeit hin nicht erwartet werden kann. Zwar trifft es zu, dass Vermögenswerte im Gesamtbetrag von über Fr. 40'000.-- beschlagnahmt wurden, die neben der Deckung der Verfahrenskosten unter anderem auch für die Befrie- digung einer allfälligen Ersatzforderung vorgesehen sind (Urk. 109 S. 62 ff.). Ge- mäss Art. 71 Abs. 3 StGB besteht allerdings für eine Ersatzforderung – anders als bei der Beschlagnahme zur Deckung von Prozess- und Strafvollzugskosten ge- mäss § 83 StPO-ZH – kein Vorzugsrecht des Staates in der Zwangsvollstreckung. Der Angeklagte wurde erstinstanzlich zur Zahlung von Fr. 7'000.-- Gerichtskosten, Fr. 15'265.45 Untersuchungskosten und Fr. 15'530.85 Kosten seiner amtlichen Verteidigung (Urk. 93) verurteilt (Urk. 109 S. 59). Hinzu kommen mögliche zusätz- liche Verpflichtungen, da er solidarisch mit seinen Mitangeklagten für deren Antei- le an den gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- haftet. An- gesichts der Höhe der ausstehenden Verfahrenskosten und in Anbetracht der äusserst hohen Schulden des Angeklagten ist daher trotz der beschlagnahmten Guthaben und Barbeträgen nicht zu erwarten, dass eine Ersatzforderung von Fr. 15'000.--, die im betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht privilegiert wäre, auch nur ansatzweise befriedigt werden könnte. Auch die von der Staatsanwaltschaft angeführten weiteren, nicht mit Beschlag belegten Vermö- genswerte von Fr. 16'000.-- (Motorboot und Darlehensforderung) ändern daran nichts. In Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB ist daher von einer Ersatzforderung abzusehen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen im Rechtsmittelverfahren teilwei- se durch. Der Angeklagte liess ursprünglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 106) und unterliegt somit teilweise. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung zur Hälfte dem Angeklagten aufzuerlegen, angesichts seiner misslichen finanziellen Verhältnisse aber, soweit sie nicht aus den Beschlagnah-
mungen und Verwertungen gedeckt werden können, abzuschreiben. Im Restbe- trag sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 8. Dezember 2010 (DG100027) bezüglich Dispositivziffern 1.1 (Schuldspruch), 2.1 (Strafmass und Vollzug), 3 und 4.1 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Ziffern 1.1 so- wie 1.3-1.9 (Einziehungen und Beschlagnahmungen) in Rechtskraft erwach- sen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 13. August 2009 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 15'000.– wird definitiv zugunsten der Staatskasse einge- zogen. 2. Die in der Strafuntersuchung gegen A._____ mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 13. August 2009 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 4'535.10 wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt, aber, soweit sie nicht aus den Beschlagnahmungen und Verwertungen gedeckt werden können, abgeschrieben, und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genom- men. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Bundesanwaltschaft − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer lic.iur. Hafner