Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120103-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 29. November 2012
in Sachen
A._____ Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Sachbeschädigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. September 2011 (GG110013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. März 2011 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 9 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgelegt. 4. Di e Probezeit der mit Entscheid des Justizvollzuges Kanton Zürich vom 19. Juni 2009 gewährten bedingten Entlassung wird um 6 Monate ab heutigem Datum verlängert und der Beschuldigte verwarnt mit der Androhung der Rückversetzung in den Strafvollzug bei erneuter Delinquenz während der verlängerten Probezeit. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach in solidarischer Haftung mit B., C. und D._____ schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklä- gerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'680.25 Auslagen Untersuchung zuzüglich Kosten amtliche Verteidigung sowie Dolmetscherkosten.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittelbelehrung)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 73) 1. In Änderung von Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Urteils vom 16. September 2011 sei der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss Anklage freizu- sprechen. 2. In Änderung von Dispositiv Ziff. 5 seien die Zivilansprüche abzuweisen. 3. In Änderung von Dispositiv Ziff. 7 seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse zuzusprechen - Schadenersatz von Fr. 5'151.– - Genugtuung von mindestens Fr. 6'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 10.12.2009.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 79) 1. Die Urteile des Bezirksgerichts Horgen vom jeweils 16. September 2011 gegen die vier Beschuldigten seien gegenüber allen Beschuldigten in sämtli- chen Punkten vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen: 1. Ausgangslage/Prozessgeschichte 1.1. D._____ (im Folgenden "D.") überschritt als Lenker seines Ford Focus am 7. November 2009 um ca. 22.50 Uhr auf der Autobahn A... Richtung E. in F._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 68 km/h. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch ein knapp 500 m vor der Ausfahrt F._____ installiertes Radargerät festgehalten. D._____ ist geständig, sich dadurch einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben. Als Beifahrer sass bei jener Fahrt B._____ (im Folgenden "B.") im Auto. 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft den Vorgenannten weiter vor, sie hätten anschliessend zusammen mit den in ihrem BMW von E. herkommenden C._____ (im Folgenden "C.", Lenker des BMW) und A. (dem vorlie- gend Beschuldigten; im Folgenden "Beschuldigter" oder "A.", Beifahrer im BMW) das auf einem eingezäunten Platz installierte Radargerät in Brand gesetzt und so beschädigt (der Brand konnte schon bald durch alarmierte Polizeibeamte gelöscht werden und die bis zum Brand erhobenen Messdaten blieben intakt). Al- le vier Beschuldigten geben zwar zu, die Autobahn nach dem Radargerät abge- sucht und dabei gar davon gesprochen zu haben, den Radar funktionsunfähig zu machen. Sie wollen aber alle lediglich von ihrem Treffpunkt bei der Autobahnaus- fahrt G. nach F._____ und zurück gefahren sein und das Gerät nicht gefun- den haben. Danach hätten sie sich wieder getrennt, und die Richtung H._____ heimfahrenden D._____ und B._____ hätten auf der Gegenfahrbahn das bren- nende Radargerät erblickt. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen alle vier - zum Teil neben weiteren Delikten - Anklage wegen mittäterschaftlich begangenen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. 1.1. Die Vorinstanz befand mit Urteilen vom 16. September 2011 alle vier Beschuldigten anklagegemäss für schuldig. Der vorliegend beschuldigte A._____ wurde wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft, wovon 9 Tage durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben, und die dem Beschuldigten durch einen Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 19. Juni 2009 gewährte bedingte Entlassung wurde um 6 Monate verlängert, verbunden mit der Androhung der Rückversetzung in den Strafvollzug bei erneuter Delinquenz während der verlängerten Probezeit. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschul- digte zusammen mit den drei weiteren Verurteilten der Privatklägerin 1 gegenüber im Grundsatz in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig ist. Die Verfahrens- kosten wurden schliesslich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 48 S. 31 ff.). 1.3. Gegen diese Urteile erhoben alle vier Verurteilten Berufung. A._____ liess seinen amtlichen Verteidiger die Berufung am 19. September 2011 fristgerecht anmelden (Urk. 42) und nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfalls frist- gerecht - am 10. Februar 2012 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 49). Dabei stellte der Verteidiger den Beweisantrag, es sei ein Augenschein beim Radar sowie eine Rekonstruktionsfahrt durchzuführen (Urk. 49 S. 2). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen sowie zum Beweisantrag Stellung zu nehmen (Urk. 52). Am 19. März 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stelle keine Beweisanträge (Urk. 54). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 wies der Kammerpräsident den Beweis- antrag ab und teilte dem Verteidiger mit, dass die in Parallelverfahren gestellten Anträge zum Zulassung der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeriden- tifikation sowie um Beizug des aus dem Radargerät sichergestellten Datensatzes gutgeheissen worden seien (Urk. 58). Die beigezogenen Beweismittel befinden sich in den Verfahren SB120102 (i.S. C., dortige Urk. 60/1-3) bzw. SB120100 (i.S. B., dortige Urk. 59/3).
1.5. Am 12. Oktober 2012 stellte der Verteidiger des vorliegend Beschuldigten den weiteren Beweisantrag, es seien I._____ und J._____ als Zeugen zu ver- nehmen. Zur Begründung führte der Verteidiger aus, D._____ habe sich gegen- über den beiden Genannten dergestalt geäussert, als er - D._____ - und sein Freund - mutmasslich B._____ - die Radarmessanlage in Brand gesetzt hätten (Urk. 62). Dazu reichte der Verteidiger eine deutsche Übersetzung der aufge- zeichneten Aussagen von I._____ und J._____ ein (Urk. 64; Urk. 67). Mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2012 wurde die Einvernahme dieser beiden Zeugen ange- ordnet und diese zur Berufungsverhandlung vom 29. November 2012 vorgeladen (Urk. 68). 1.6. Das vorliegende Verfahren wurde zusammen mit den im Zusammenhang stehenden Verfahren SB120100, SB120101 und SB120102 verhandelt. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Beglei- tung seines (amtlichen) Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vorliegendes Verfahren), der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines (amtlichen) Verteidi- gers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (SB120000), der Beschuldigte D._____ in Be- gleitung seines (erbetenen) Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (SB120001) und der Beschuldigte C._____ in Begleitung seiner (erbetenen) Ver- teidigerin Rechtsanwältin lic. iur. W._____ (SB120002) sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Rafael Michel (Prot. II S. 5). Zu Beginn der Beru- fungsverhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 9). Rechts- anwalt X._____ stellte die Beweisanträge, es seien ein Augenschein beim Radar sowie eine Rekonstruktionsfahrt durchzuführen. Zudem beantragte Rechtsanwalt Z., es sei der Cousin des Beschuldigten D. als Zeuge zur Frage, ob er am 25. März 2011 den Beschuldigten beim Flughafen ... abgeholt habe und wer dabei anwesend gewesen sei, zu befragen (Prot. II S. 12). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen (Urk. 49 S. 1; Urk. 73). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Prot. II S. 10).
3.4. Die Vorinstanz hat anhand der aus den Befragungen der Beteiligten sowie aus objektiven Beweismitteln (ohne die rückwirkende Randdatenerhebung) gewonnenen zeitlichen Eckpunkte einen möglichen Tatablauf skizziert und befun- den, es sei von diesem zeitlichen Aspekt her sowohl die Darstellung der Staats- anwaltschaft als auch jene der Beschuldigten möglich. Relativ summarisch ergänzte der Vorderrichter dann, auch die durch die rückwirkende Randdatener- hebung der verwendeten Mobiltelefone ermittelten Antennenstandorte vermöch- ten weder die Variante der Beschuldigten zu bestätigen noch jene der Staats- anwaltschaft auszuschliessen (Urk. 48 S. 12). Nachdem die erhobenen Rand- daten nun vollständig zu den Akten erhoben worden sind (dem Vorderrichter lag nur die durch den polizeilichen Sachbearbeiter erstellte Auswertung vor, Urk. 10/1-4), ist dieser Schluss zu überprüfen: 1.6.1. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 48 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist hinsichtlich des Endzeitpunktes des Geschehens Folgendes festzuhalten: Um 23.40 Uhr des 7. November 2009 ging bei der Ein- satzzentrale des Kantonspolizei Zürich der automatische Sabotage-/Brandalarm der vor der Ausfahrt F._____ installierten Radaranlage ein. Um 23.41.23 und 23.41.43 Uhr meldeten unabhängig voneinander zwei am Gerät vorbeifahrende Automobilisten den Brand telefonisch. Beide sagten überdies aus, sie hätten beim brennenden Gerät weder Fahrzeuge noch Personen gesehen. Vorgängig hatte die Radaranlage um 23.26.11 Uhr die letzte Geschwindigkeits- messung mit Bild vorgenommen, und um 23.35.53, 23.36.17, 23.38.15 sowie 23.38.23 Uhr erfolgten noch vier Messungen ohne Bild, bevor das Gerät infolge des Brandes nicht mehr funktionstüchtig war. Im Sinne der Erhebungen des Brandermittlers ist davon auszugehen, dass als Folge der Positionen der Temperatursensoren im Gerät und der zum fraglichen Zeitpunkt herrschenden misslichen Wetterbedingungen der Brand mehrere Minuten vor der Auslösung des Alarms gelegt worden sein muss. Das deckt sich mit den letzten Messungen des Geräts. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Brand jeden- falls vor 23.35.53 Uhr und nicht oder nicht viel vor 23.26.11 Uhr gelegt worden ist (Urk. 48 S. 11).
1.6.2. D._____ und B._____ hatten mit ihren jeweiligen Mobiltelefonen zum mas- sgeblichen Zeitpunkt recht intensiven Telefon- und SMS-Verkehr (SB120102 Urk. 60/1 und 60/2; vgl. auch vorliegende Urk. 10/1 und 10/2). Anhand der Stand- orte der von ihren Geräten benutzten Mobilfunkantennen (vgl. Urk. 10/3) lässt sich so ein recht gutes Bild ihres Fahrtwegs gewinnen. Das Fahrzeug von D./ B. bewegte sich zur massgeblichen Zeit folgendermassen: Zeit: Antennenstandort: 22.59.00 ...strasse K._____ 23.17.35 do. 23.25.57 Unterführung ... F._____ 23.30.29 NOK Mast ... L._____ 23.33.03 ...strasse K._____ 23.34.05 ...strasse K._____ 23.35.30 Sportanlage..., G._____ 23.36.10 M._____ (Antenne strahlt über ...) 23.37.20 ...strasse, N._____ 23.38.37 Unterführung ... F._____ 23.40.27 O._____ AG F._____ 23.41.09 O._____ AG F._____ 23.41.35 O._____ AG F._____ 23.44.14 O._____ AG F._____ danach weiter in Richtung P._____ Der Parkplatz bei der Autobahnausfahrt G., wo man sich gemäss über- einstimmenden Aussagen aller Beschuldigten und im Sinne der Anklage getroffen hat, liegt im Einzugsbereich der Antenne ...strasse K.; die Antenne O._____ AG F._____ steht unweit des Ortes, an welchem an jenem 7. November 2009 das Radargerät installiert gewesen war. Vom Parkplatz bei der Autobahnausfahrt G._____ (ca. 400 m von der Ausfahrt entfernt; so D._____ in SB120101 Urk. 14/3 S. 2, 6 und Urk. 43 S. 9; vgl. SB120001 Urk. 81; SB120002 Urk. 68; SB120003 Urk. 77) bis zur Autobahnausfahrt Q._____ sind es knapp 11 Kilometer und von dort weiter wieder in Richtung E._____ bis zum Radargerät knappe 13 Kilometer
(was mit den "rund 12 Kilometer" gemäss Vorinstanz übereinstimmt, da diese of- fensichtlich genau ab der Autobahneinfahrt G._____ gemessen hat, Urk. 48 S. 11). Bis zur Unterführung ... F._____ sind es sodann weitere gute 2 Ki- lometer; vom Parkplatz in G._____ via Q._____ bis zur Unterführung ... F._____ demnach total 15 Kilometer (vgl. www.gis.zh.ch). 1.6.3. Aus den obstehenden Daten ergibt sich zunächst, dass das Fahrzeug D./B. um ca. 23.34.05 Uhr den Parkplatz bei der Autobahnausfahrt G._____ ein zweites Mal (ein erstes Mal hielt man sich bis ca. 23.17.35 Uhr dort auf; vgl. dazu später) verlassen und den Heimweg Richtung H._____ angetreten hat. Um ca. 23.40.27 Uhr fuhren D./B. am in der Gegenrichtung in- stallierten Radargerät vorbei, das zu diesem Zeitpunkt bereits in Brand gestanden hat. Auf dieser Fahrt konnten also D./B. den Radar nicht angezündet haben. Zwanglos mit diesen Daten in Einklang gebracht werden können sodann auch die Aussagen von D._____ und B., sie seien, nachdem sie den brennenden Radar gesehen hätten, aus Neugierde in Q. aus- und wieder eingefahren, um nochmals in Richtung E._____ am brennenden Gerät vorbeizu- fahren (Urk. 13/1 S. 9, 13/14; Urk. 13/2 S. 5/6; Urk. 13/3 S. 4; Urk. 14/2 S. 2, 3, 9-11). Das stimmt mit dem Umstand überein, dass um 23.44.14 Uhr ein weiterer Kontakt mit der Antenne O._____ AG F._____ erfolgte: die ca. 3 Kilometer von der Höhe des Radars auf der Autobahn Richtung H._____ über die Ausfahrt Q._____ bis wieder zum Radar in Fahrtrichtung E._____ in knapp 3 Minuten zu- rückzulegen ist absolut möglich. 1.6.4. Die Vorinstanz kam - gestützt auf die Darstellung der Staatsanwaltschaft und die Überlegungen des ermittelnden Polizeibeamten - indessen auch gar nicht zum Schluss, die Beschuldigten hätten das Radargerät auf der vorstehend darge- stellten Heimfahrt in Brand gesetzt. Vielmehr erwägt sie, die vier Beschuldigten hätten ihre zugestandene "Runde" von G._____ aus nicht bloss über F._____ gedreht, sondern sie seien via Q._____ zum Radar gefahren, hätten diesen in Brand gesetzt und seien danach wieder nach G._____ zurückgekehrt. Wenn auf- grund der Aussagen der Beteiligten - so die Vorinstanz - davon auszugehen sei, dass die beiden Autos gegen 23.15 Uhr, spätestens aber um 23.20 Uhr von
G._____ aus wieder in Richtung H._____ unterwegs gewesen seien, sei es mög- lich, dass sie - die rund 12 Kilometer in ca. 8 bis 10 Minuten zurücklegend - zwi- schen 23.20 und 23.30 Uhr beim Radargerät eingetroffen seien und dieses ankla- gegemäss in Brand gesetzt hätten (Urk. 48 S. 10-12). Dieses Szenario entspricht auch der vom polizeilichen Ermittler erstellten "Variante Sachbearbeiter", welche davon ausgeht, dass die Beschuldigten um 23.17 Uhr in G._____ losgefahren seien und um ca. 23.24 Uhr den Radar angezündet hätten (Urk. 10/4). 1.6.5. Unter Berücksichtigung der erhobenen Telefonranddaten erscheint ein solcher Tatablauf jedoch als höchst unwahrscheinlich: Zugunsten der Beschuldig- ten ist davon auszugehen, dass sie (erst) um 23.17.35 Uhr den 400 Meter von der Autobahnausfahrt G._____ entfernten Parkplatz verlassen haben. Aus der vor- stehenden Aufstellung ergibt sich sodann, dass das Telefon D.' um 23.25.57 Uhr einen Kontakt mit der Antenne Unterführung ... F. hatte (ein- gehendes SMS der Freundin von D., Urk. 10/1). Im Sinne einer Durch- schnittsannahme ist davon auszugehen, dass sich D./B._____ - und damit auch die hinter ihnen fahrenden C./A. - in diesem Zeitpunkt genau bei der Unterführung ... in F._____ befanden. Dementsprechend hätten sie 8 Minuten und 22 Sekunden zur Verfügung gehabt, um die 15 Kilometer vom Parkplatz in G._____ über die Ausfahrt Q._____ bis zur Unterführung ... F._____ (in Fahrtrich- tung E.) zurückzulegen, in dieser Zeit beim Radargerät anzuhalten und es in Brand zu setzen. Das ist kaum möglich: Um 15 Kilometer in 8 Minuten und 22 Sekunden zurückzulegen, ist schon einmal eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 107.5 km/h erforderlich. Eine solche Durchschnittsgeschwindigkeit in Fahrt auf einer Autobahn zu erreichen, mag freilich problemlos möglich sein. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten nach der ihnen anklageseitig vorge- worfenen Variante zusätzlich - zunächst einmal 400 Meter vom Parkplatz bis zur Autobahneinfahrt G. hätten zurücklegen müssen, bevor sie "richtig" beschleunigen konnten, - in Q._____ - je über enge Kurven - die Autobahn hätten verlassen und wie- der darauf einfahren müssen
C._____ machte sich dann, begleitet vom Beschuldigten, auf den Weg D._____ entgegen und passierte um 23.10.45 Uhr die Antenne ... in R., wo er den nächsten Anruf von D. erhielt, der inzwischen bei der Ausfahrt G._____ angelangt war. Danach benutzte C._____ sein Telefon nicht mehr, bis er um 23.41.35 (bzw. .33) Uhr im Funkbereich der Antenne ...strasse ... E._____ einen weiteren Anruf von D._____ erhielt, der zu diesem Zeitpunkt seinerseits auf dem Heimweg beim brennenden Radargerät im Sende- bereich der Antenne O._____ AG F._____ war. C._____ fuhr dann weiter in die Stadt und die beiden telefonierten nicht mehr (vgl. Urk. 10/1 und SB120102 Urk. 60/3). Diese Daten sprechen weder für noch gegen einen der Beschuldigten: Geht man - was sowohl gemäss der Anklageschrift der Fall war und auch die Beschuldigten behaupten - davon aus, dass sich um 23.25.57 Uhr beide Fahr- zeuge hintereinander bei der Unterführung ... in F._____ befunden haben, so ist absolut realistisch, dass sich C./A. bei ihrer Rückkehr in die Stadt - allenfalls nach einem kurzen Stopp in G._____ - um 23.41.35 Uhr im Bereich der Antenne ...strasse ... (bei der Sportanlage ...) befunden haben. 3.6. Bekanntlich geben alle Beschuldigten an, sie hätten nach ihrem Zusam- mentreffen in G._____ mit beiden Autos eine Suchfahrt über die Autobahnaus- fahrt F._____ und wieder zurück nach G._____ unternommen. Allerdings hätten sie dabei das gesuchte Radargerät nicht gefunden (naheliegenderweise, nach- dem es zwischen F._____ und Q._____ gestanden hat), weshalb sie unverrichte- ter Dinge wieder von dannen gezogen seien; C./A. nach E._____ und D./B. Richtung H.. Diese Version passt nun viel eher auf die erhobenen Telefon-Randdaten: 1.6.7. Wie oben gesehen, ist davon auszugehen, dass D./B._____ - und mit ihnen auch C./A. - den 400 Meter von der Autobahnausfahrt G._____ entfernten Parkplatz um 23.17.35 Uhr verlassen haben. Danach ist der nächste Kontakt eines ihrer Telefone mit einer Mobilfunkantenne um 23.25.57 Uhr bei der Unterführung ... F._____ verzeichnet und der darauffolgende Kontakt um 23.30.29 Uhr beim NOK Mast ... L._____., bevor die Autos um ca. 23.33.03 Uhr
wieder beim Parkplatz bei der Ausfahrt G._____ (Antenne ...strasse K.) eingetroffen sind. 1.6.8. Vom Parkplatz in G. bis zur Unterführung ... F._____ sind es gut 7 Kilometer (in Fahrtrichtung H.) bzw. knapp 10 km, wenn man die Autobahn in F. verlässt, wieder einfährt und die ...strasse in Fahrtrichtung E._____ kreuzt (www.gis.zh.ch). Dass die vier Beschuldigten von 23.17.35 Uhr bis 23.25.57 Uhr lediglich von G._____ bis zur Unterführung ...strasse gefahren wären, ist vernünftigerweise auszuschliessen, ergäbe dies doch lediglich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h. Geht man indessen davon aus, dass sie in dieser Zeit - entsprechend ihren Behauptungen - nach F._____ gefahren, dort die Autobahn verlassen und wieder in Richtung E._____ eingefahren sind, ergibt sich ein realistisches Bild: Vom Parkplatz in G._____ bis zur Unterführung ...strasse (Fahrtrichtung E.) errechnete sich so eine Durchschnitts- geschwindigkeit von gut 70 km/h und von dort bis wieder zum Parkplatz bei der Autobahnausfahrt G. (23.33.03 Uhr) eine solche von 60 km/h. Das ist plausibel, wenn man berücksichtigt, dass mit den Strecken vom und zum Park- platz in G._____ sowie der Aus- und Einfahrtsituation in F._____ Passagen zu befahren sind, wo keine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h erzielt werden kann. Zudem wäre eine im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindig- keit von 120 km/h eher tiefere Geschwindigkeit auch zwanglos damit zu erklären, dass die beiden Fahrzeuge auf ihrer Suchfahrt bei Nacht und Regen eben das Radargerät finden wollten. 1.6.9. Im Gegensatz zur Variante gemäss Anklageschrift, welche sich in zeitlicher Hinsicht als kaum realistisch erweist, lässt sich damit die Variante der Beschuldig- ten ohne Weiteres mit den rückwirkend erhobenen Telefonranddaten in Einklang bringen. 1.6.10. Im Sinne eines Zwischenresultates ist damit festzuhalten, dass aufgrund der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung an der anklage- gemässen Verwirklichung des Sachverhalts starke Zweifel anzubringen sind.
3.7. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden I._____ und J._____ als Zeugen befragt. 1.6.11. Der Zeuge I._____ gab zu Protokoll, er habe D._____ am 26. März 2010 beim Flughafen in ... getroffen, als er (der Zeuge) von S._____ her in die Schweiz gekommen sei. D._____ habe ihm dann erzählt, dass er beschuldigt werde, einen Apparat in Brand gesetzt zu haben. Bei diesem Treffen seien seine Freundin, die aber im Auto gewesen sei, I._____ (der Zeuge I.), D. und B._____ dabei gewesen. Wie es dazu gekommen sei, dass D._____ ihm von diesem Vor- fall erzählt habe, wisse er auch nicht. Er kenne D._____ nur vom Sehen her. Er habe D._____ gefragt, ob alles in Ordnung sei. Dann habe D._____ alles über dieses Ereignis erzählt. Er habe gesagt, er sei in dieses Problem hineingeraten. Weiter habe D._____ ausgeführt, es gäbe auch eine Videoaufnahme von einer Tankstelle, wo man sehen könne, wie er Benzin holen gegangen sei, um eine Maschine anzuzünden (Urk. 74 S. 2 ff.). 1.6.12. Der Zeuge J._____ führte aus, D._____ habe ihm am 26. März 2010 am Flughafen in ... von einem Radarkasten erzählt. Er habe D._____ zufällig getrof- fen, als er seinen Freund abholen gegangen sei. Bei diesem Treffen seien er, I._____ (der Zeuge I.), dessen Freundin, wobei diese während des Ge- sprächs im Auto gesessen habe, ein Freund, der das Auto gelenkt habe und D., der von mindestens zwei Freunden begleitet worden sei, dabei gewe- sen. Sie hätten darüber gesprochen, wie es sei, wenn man die Schweiz wieder verlasse und nach S._____ zurückwandere. D._____ habe dann gesagt, er sei in eine Radarfalle getappt. Von Anzünden eines Radarkasten sei nicht gesprochen worden. D._____ habe gesagt, er könne nicht auswandern, weil er in eine Radar- falle geraten sei (Urk. 75 S. 2 ff.). Darauf angesprochen, dass er auf der Ton- bandaufnahme ausgesagt habe, sie hätten gesagt, dass sie die Maschine in Brand gesteckt hätten, meinte der Zeuge, dies stimme. D._____ sei zum Radar- apparat gelangt und habe Feuer gesetzt. Sonst habe D._____ niemanden er- wähnt. Der Apparat sei aber nur von einem, nicht von beiden in Brand gesetzt worden. Bei diesem Gespräch sei aber, soweit er sich erinnern könne, nicht die Rede gewesen von einer Videoaufnahme. Ob auch B._____ bei diesem Treffen
dabei gewesen sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht mehr an sein Gesicht erin- nern (Urk. 75 S. 8 ff.). 1.6.13. Die Aussagen des Zeugen I._____ sind unklar und stehen zur Tonband- aufnahme in Widerspruch. So führte er damals aus, dass ihm D._____ und des- sen Kollege über die Maschine erzählt hätten und was geschehen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass sie es gewesen seien (Urk. 64 und 67). Demgegenüber erklärte er anlässlich der heutigen Befragung, D._____ habe ihm erzählt, er werde be- schuldigt, einen Apparat in Brand gesetzt zu haben, er sei auch dort gewesen (Urk. 74 S. 3), bzw. er werde beschuldigt wegen dem Apparat, der dort in F._____ in Brand gesetzt worden sei (Urk. 74 S. 8). Auf diesen Widerspruch angespro- chen, meinte der Zeuge lediglich, D._____ habe ihm gesagt, er habe es getan (Urk. 74 S. 8). Damit bleibt der konkrete Inhalt des behaupteten Gesprächs weit- gehend unklar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob D._____ gegenüber dem Zeugen I._____ tatsächlich zugegeben haben soll, das Radargerät in Brand ge- setzt zu haben, oder ob er nur erzählt habe, dass er diesbezüglich beschuldigt werde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Zeu- gen I._____ wenig glaubhaft erscheint. So ist nicht nachvollziehbar, dass D._____ anlässlich dieses zufälligen Treffens dem Zeugen I._____ ein vollumfängliches Geständnis über das in Brand setzen des Radargeräts gemacht haben soll, da sie sich lediglich vom Sehen her und damit nicht persönlich bzw. näher kannten. Auch die Aussagen des Zeugen J._____ sind in sich widersprüchlich und er- scheinen unklar. So erklärte er zunächst, es sei anlässlich des zufälligen Treffens mit D._____ nicht darüber gesprochen worden, dass ein Radarkasten angezündet worden sei. D._____ habe nur gesagt, er könne nicht auswandern, weil er in eine Radarfalle geraten sei (Urk. 75 S. 8). Erst darauf angesprochen, dass er bei der Tonbandaufnahme anders ausgesagt habe (vgl. Urk. 64 und 67), erklärte er, er habe doch gesagt, der Apparat sei in Brand geraten (Urk. 75 S. 8). Sodann mach- te der Zeuge J._____ geltend, D._____ habe ihm nur gesagt, dass er zu einem Radarapparat gelangt sei. Mehr nicht (Urk. 75 S. 8). Auf die Frage, ob er gehört habe, dass D._____ gesagt habe, er hätte den Apparat in Brand gesetzt, erklärte der Zeuge J., er (D.) habe Feuer gesetzt am Kasten (Urk. 75 S. 8).
Damit bleibt auch hier der konkrete Inhalt des behaupteten Gesprächs weitge- hend unklar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob D._____ tatsächlich zugegeben haben soll, das Radargerät in Brand gesetzt zu haben. Sodann fällt auf, dass die Aussagen der beiden Zeugen in Wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen. Während der Zeuge I._____ davon spricht, dass D._____ anlässlich des zufälligen Treffens am Flughafen in ... von B._____ begleitet wor- den sei (Urk. 74 S. 7), führte der Zeuge J._____ aus, dass D._____ von mindes- tens zwei Kollegen begleitet worden sei (Urk. 75 S. 7). Weiter führte der Zeuge I._____ aus, er habe D._____ gefragt, ob alles in Ordnung sei. Daraufhin habe D._____ alles über dieses Ereignis erzählt (Urk. 74 S. 7). Demgegenüber gab der Zeuge J._____ zu Protokoll, sie hätten darüber ge- sprochen, wie es sei, die Schweiz wieder zu verlassen und nach S._____ zurück- zuwandern. D._____ habe dann gesagt, er sei in eine Radarfalle getappt, mehr nicht (Urk. 75 S. 7). Schliesslich führte der Zeuge I._____ aus, D._____ habe ihnen gesagt, es gäbe Videoaufnahmen einer Tankstelle, wo man sehen könne, dass er Benzin geholt habe (Urk. 74 S. 8). Demgegenüber machte der Zeuge J._____ geltend, soweit er sich erinnere, sei bei diesem Gespräch nicht die Rede gewesen von irgend welchen Videoaufnahmen (Urk. 75 S. 9). 1.6.14. Zusammenfassend erscheinen die Zeugenaussagen widersprüchlich, unklar und nicht schlüssig. Für die Sachverhaltserstellung kann damit - entgegen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20) - nicht auf diese Aussagen abgestellt werden. 3.8. Die Vorinstanz hat sodann in erheblichem Masse auf die Aussagen des Zeugen T._____ abgestellt (vgl. dazu Urk. 48 S. 12-14; Urk. 16/1 und 16/2). Es ist einzuräumen, dass recht viel in dessen Aussagen darauf hindeutet, dass er zur fraglichen Zeit die beiden Fahrzeuge von D._____ und C._____ beim Radargerät auf dem Pannenstreifen hat stehen sehen. So war namentlich C._____ mit einem BMW der 3er-Reihe unterwegs, welcher der Beschreibung durch den Zeugen weitgehend entspricht, und konnte dieser zwar das Auto von D._____ nicht defini- tiv bestimmen, so aber doch durchaus treffend beschreiben. Umgekehrt gibt es aber doch auch Punkte, die dagegen sprechen, dass der Zeuge die Autos der
Beschuldigten gesehen hat: So sagte er etwa aus, es sei beim vorderen Fahrzeug (welches denn dasjenige von D._____ hätte sein müssen) das linke hintere Rück- licht defekt gewesen bzw. habe nicht gebrannt (Urk. 16/1 S. 2; Urk. 16/2 S. 3), was sich durch die polizeilichen Abklärungen beim von D._____ benutzten Fahr- zeug nicht erhärten liess (Urk. 5 S. 36). Sodann war der Zeuge der Meinung, dass beide Fahrzeuge ein ZH-Nummernschild gehabt hätten (Urk. 16/1 S. 3), was bezüglich des von D._____ gefahrenen Ford Focus nicht zutrifft (...-Nummern- schild). Und schliesslich "passt" eher schlecht zur Sachverhaltsvariante gemäss Anklageschrift, dass der Zeuge im vorderen Fahrzeug zwei Personen habe sitzen sehen und ihm ausserhalb der Fahrzeuge keine Personen aufgefallen seien (Urk. 16/1 S. 3; Urk. 16/2 S. 3): Wenn denn die Beschuldigten in der ihnen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Art und Weise vorgegangen wären, hätten sie ja nur Sekunden für die Verübung der eigentlichen Tat zur Verfügung gehabt und wäre deshalb während ihres Aufenthaltes mit einiger Sicherheit mindestens jemand ausserhalb der Fahrzeuge sichtbar gewesen, sei es am Überklettern der Einzäunung oder gar am Anzünden des Apparates. Von der Interessenlage her erschiene weiter auch wenig wahrscheinlich, dass im vorderen Fahrzeug zwei Personen hätten sitzen sollen (was D./B. entsprochen hätte), denn letztlich war D._____ derjenige, der das offensichtliche Interesse daran hatte, das Radargerät zu zerstören, währenddem den anderen drei ein Eigeninteresse fehlte. Dass T._____ falsch aussagt oder die Beschuldigten gar falsch anschuldigen würde - wie er dies gegenüber einem Bruder anscheinend bereits einmal getan hat (Urk. 16/2 S. 2) - ist angesichts des Detailreichtums seiner Schilderun- gen nun allerdings auszuschliessen. Für eine bewusste Falschanschuldigung - für welche auch jegliches Motiv fehlte - hätte er sodann ja wissen müssen, dass und mit welchen Fahrzeugen die Beschuldigten zur fraglichen Zeit auf der Autobahn A... unterwegs gewesen sind. Dieses Wissen hatte T._____ jedoch nicht. Ange- sichts der vorstehend unter Erw. 3.4 dargestellten Umstände, wonach der zeitli- che Ablauf gemäss Anklageschrift als sehr unwahrscheinlich erscheint, ist aber denkbar, dass T._____ zwar die von ihm beschriebenen Autos an der fraglichen Stelle hat stehen sehen, dies indessen nicht diejenigen der Beschuldigten waren.
Zu widerlegen vermögen seine Aussagen die bis dahin gezogenen Schlüsse nicht. 3.9. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen der Beschuldigten. Auch hier ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass diese tatsächlich teilweise widersprüch- lich ausgesagt haben (Urk. 48 S. 15 ff.). Ausgehend von der - bis anhin wahr- scheinlicheren - Hypothese, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten zutrifft, erscheint deren Aussageverhalten nun aber als durchaus nachvollziehbar: So musste auch ihnen offensichtlich klar sein, dass angesichts der ganzen Umstände ein erheblicher Tatverdacht auf sie fällt: Erwiesenermassen wurde D._____ mit grob übersetzter Geschwindigkeit "geblitzt", traf man sich in der Fol- ge in G., sprach anerkanntermassen - wenn auch angeblich nur scherzhaft - davon, das Radargerät "zu klauen", zu beschädigen, anzuzünden bzw. jeden- falls zu suchen, fuhr danach eine "Suchrunde" über F. wieder nach G._____ - und sah dann auf dem Heimweg in Richtung H._____ nach der Aus- fahrt F._____ das Radargerät brennen. Da ist es verständlich, dass die Beschul- digten zum Grossteil anfänglich die von ihnen später eingestandene "Suchrunde" von G._____ über F._____ noch verschwiegen und erst später einräumten, man sei mit dem - zumindest einmal in den Raum gestellten - Ziel, das Radargerät zu suchen und zu beschädigen, von G._____ über F._____ wieder nach G._____ gefahren. Es war ihnen auch bewusst, dass angesichts der Umstände erheblicher Verdacht auf sie fällt. Einzig der vorliegend Beschuldigte sagte von Anfang an auch bezüglich der "Suchrunde" gleich aus (s. dazu später). Diese Aussagen würdigend, kam dann die Vorinstanz zum Schluss, die Beschul- digten hätten immer nur dasjenige eingestanden, was ihrer Einschätzung nach erstellt und nicht abstreitbar gewesen sei (vgl. ebenso die Staatsanwaltschaft, Urk. 79 S. 4). Eine solche Tendenz ist insbesondere in den jeweils ersten Einver- nahmen von D., B. und C._____ effektiv zu erblicken. Wenn dann aber die Vorinstanz daraus folgert, es sei der von allen aufrechterhaltenen Behauptung, man sei auf der Runde über die Autobahn nur bis nach F._____ gefahren und nie bis zum Radarstandort gelangt, im Rahmen der Beweiswürdi- gung nur ein kleines Gewicht zuzumessen (Urk. 48 S. 16), so urteilt sie zu hart:
Dass die Beschuldigten grösstenteils zunächst abgestritten haben, auf der Suche nach dem Radar eine Runde gefahren zu sein, ist angesichts des Umstands, dass sie sich offensichtlich einem grossen - in ihren Augen unberechtigten - Anfangsverdacht ausgesetzt gesehen hatten, verständlich. Offenkundig wollten sie so vermeiden, zu den bereits bestehenden Verdachtsmomenten noch weitere hinzuzufügen. Gegenteils spricht die Tatsache, dass die Beschuldigten die "Suchfahrt" teilweise sofort zugaben und teilweise nicht, eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und jedenfalls dagegen, dass diese abgesprochen gewesen wären: Wenn denn eine Absprache erfolgt wäre, hätten sich die Beschuldigten über einen derart zentralen Punkt wie die "Suchfahrt" ganz sicher geeinigt und diesbezüglich gleich ausgesagt. 3.10. Bei C./A. kommt sodann hinzu, dass kaum ein Motiv ersicht- lich ist, weshalb sie sich zu der ihnen (mit-) vorgeworfenen, doch reichlich dreis- ten Straftat hätten bereit erklären sollen, nur um D._____ einer Bestrafung wegen seines Geschwindigkeitsexzesses zu entziehen. Zwar bezeichnete C._____ D._____ als einen Kollegen, den er noch nicht lange kenne, zu welchem er aber ein gutes Verhältnis habe (Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/2 S. 2; Urk. 11/4 S. 3), der Beschuldigte habe D._____ dagegen bis zur Konfrontationseinvernahme vom 22. Dezember 2009 erst ca. viermal gesehen und ein-, zweimal mit ihm gesprochen (Urk. 11/4 S. 2; Urk. 11/1 S. 3; Urk. 11/2 S. 2). C._____ und A._____ betonten diese fehlende Interessenlage auch selbst wiederholt (Urk. 11/3 S. 3, 6; Urk. 37 S. 5; Urk. 12/3 S. 4/5; SB120102 Urk. 38 S. 5), was angesichts des Um- stands, dass sie beide vorbestraft sind (Urk. 51 und SB120102 Urk. 50) und sich von daher kaum leichtfertig einer neuen Strafuntersuchung aussetzen dürften, durchaus nachvollziehbar erscheint. Insbesondere der vorliegend Beschuldigte, der bereits über anderthalb Jahre Freiheitsentzug zu erdulden hatte (Urk. 51), wirkt glaubhaft, wenn er sagte: "Ich war bereits selber im Gefängnis. Die anderen wissen nicht, was das heisst. Wenn sie so etwas Blödes gemacht haben, müssen sie dafür büssen. (...). Er [D._____] sprach davon, das Gerät anzuzünden oder davon etwas zu machen, um das Foto herauszubekommen, weil er keine Busse
bekommen wollte. Ich sagte, er solle das bleiben lassen und gescheiter die Busse bezahlen. Es würde nur noch schlimmer" (Urk. 11/4 S. 3; vgl. ähnlich auch Urk. 11/1 S. 9 und Urk. 11/3 S. 7; vgl. auch Urk. 76 S. 5 f.). Die Aussagen des Beschuldigten wirken sodann auch sonst glaubhaft; er war - wie gesehen - denn auch der einzige, der von Beginn weg die Suchfahrt von G._____ über F._____ und zurück eingestand (Urk. 11/1 S. 2). In seinen Schilde- rungen kommt überdies eine gewisse Distanz zum "Hauptprotagonisten" D._____ zum Ausdruck, den er nur flüchtig kannte. Jedenfalls vermittelte der Beschuldigte mehrere Male, dass er das Verhalten D.', nachdem dieser "geblitzt" worden war, sowie das vorliegende Verfahren als "Theater" empfand (so ausdrücklich in Urk.11/1 S. 9; D. habe sich "wie ein Kind" verhalten und versucht, "seinen Arsch zu retten", Urk. 11/3 S. 4, 7). So erscheinen die Aussagen des Beschuldigte als authentisch und erlebt, und sie sind auch durchsetzt mit Einzelheiten, die auf ein realistisches Wiedergeben des tatsächlichen Geschehens hindeuten: Beim ersten Treffen in G._____ habe D._____ gesagt, der Radar stehe "etwa bei der Geraden in F.", und man sei deshalb dann in F. ausgefahren, um den Kreisel herum, unter der Brücke durch und wieder nach G._____ zurück (Urk. 11/1 S. 5; Urk. 11/3 S. 6 - was der tatsächlichen Situation in F._____ entspricht). Nach der Suchfahrt habe D._____ gesagt, er habe "diese Scheissmaschine" nicht gesehen (Urk. 11/1 S. 2); diese sei vermutlich weiter zurück (Urk. 11/1 S. 5). Und auf der Suchfahrt sei man mit ca. 80 bis 100 km/h gefahren (Urk. 11/3 S. 12) - was der unter Erw. 3.6.2 vorstehend ermittelten gesamten Durchschnitts- geschwindigkeit ziemlich genau entspricht. 3.11. Was die Vorinstanz schliesslich hinsichtlich des Verhaltens der Beschuldig- ten nach der Tat ausführt (Urk. 48 S. 16/17), ist sodann als solches zwar schon nachvollziehbar, indessen nicht geeignet, die Täterschaft der Beschuldigten zu beweisen. Insbesondere die Erwägung, dass B._____ und U._____ länger hätten telefonieren müssen, wenn B._____ seinem - ebenfalls "geblitzten", nach ... wei- tergefahrenen - Kollegen mit dem Radarbrand etwas Unvorhergesehenes mitge- teilt hätte (Urk. 48 S. 16/17), bleibt reine Spekulation. Dass es sich beim Anruf von B._____ an U._____ gleichsam zwingend um eine "Vollzugsmeldung" ge-
handelt haben müsse, ergibt sich aus der beidseitigen Beschreibung des Ge- sprächs jedenfalls nicht (Urk. 13/1 S. 11/12; Urk. 13/2 S. 3; Urk. 13/3 S. 5; Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5). Ähnliches gilt bezüglich der Aussage der Mutter von D., wonach dieser am Folgetag gesagt habe, die Sache sei noch schlim- mer, weil der Radarkasten in Brand geraten sei (Urk. 48 S. 17; Urk. 16/5 S. 2). Wenn denn D. so ausgesagt haben sollte, könnte dies durchaus auch im Zusammenhang mit seiner - berechtigten - Vorahnung gestanden haben, dass nun er und seine Kollegen verdächtigt werden, das Gerät angezündet zu haben. Eine eigentliche Zugabe der Täterschaft ist dies jedoch nicht. Sodann kommt hin- zu, dass die Aussagen der Mutter von D._____ ohnehin nicht gegen die Beschul- digten verwendet werden dürfen, da lediglich eine polizeiliche Befragung und kei- ne Einvernahme als Zeugin stattgefunden hat (Urk. 16/5). 3.12. Als letzter Punkt bleibt darauf hinzuweisen, dass sowohl D._____ als auch B._____ aussagten, sie hätten im Vorbeifahren beim auf der gegenüberliegenden Seite brennenden Radar zumindest eine Person gesehen. Insbesondere B._____ sagte diesbezüglich konstant und detailreich aus (Urk. 13/1 S. 9/10; Urk. 13/2 S. 4, 5; Urk. 13/3 S. 4). Zwar ist diese Behauptung nicht überprüfbar und könnte eine - überdies nicht sehr schwierig zu erfindende - Schutzbehauptung sein. Immerhin hat aber die Polizei einige Meter vom Tatort entfernt auf dem Wiesland oberhalb des Radargeräts eine Schuhspur festgestellt (Urk. 9/6), welche nicht von den Beschuldigten stammen kann und so grundsätzlich die diesbezüglichen Aussagen von D._____ und B._____ stützen könnte. Sodann sind die - übereinstimmenden - Aussagen von D._____ und B._____ zu berücksichtigen, wonach sie, nachdem sie den brennenden Radar gesehen hätten, aus Neugierde in Q._____ aus- und wieder eingefahren seien, um noch- mals in Richtung E._____ am brennenden Gerät vorbeizufahren (Urk. 11/1 S. 9, 13/14; Urk. 11/2 S. 5/6; Urk. S. 11/3 S. 4; Urk. 14/2 S. 2, 9-11). Diese Sachdar- stellung spricht für die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten. Hätten die vier Beschuldigten - gemäss Anklagesachverhalt - das Radargerät in Brand gesetzt, erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb D._____ und B._____ - nachdem das Feuer gelegt worden wäre und sie anschliessend in Richtung H._____ fah-
rend auf der Gegenseite das brennende Radargerät gesehen hätten - erneut in Q._____ die Autobahn hätten verlassen sollen, um sodann in Richtung E._____ wieder am brennenden Radargerät vorbeizufahren. 3.13. Damit bleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Indizien, welche sich für den Beschuldigten belastend auswirken, vermögen die insbesondere aufgrund der zeitlichen Umstände bestehenden erheblichen Zweifel nicht zu beseitigen. Es kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, die Radaranlage in Brand gesetzt zu haben. Damit zu- sammenhängend ist nicht erstellt, dass er bei der Anlage über die Umzäunung geklettert wäre. Ausgangsgemäss erübrigt es sich, die zusätzlich beantragten Beweise abzunehmen. 4. Rechtliche Würdigung Entsprechend hat ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen. 5. Zivilansprüche 5.1. Die Privatklägerin 1 fordert von den Beschuldigten adhäsionsweise Schadenersatz für die Beschädigung des Radargeräts. Die Vorinstanz hat die vier Beschuldigten in solidarischer Haftung gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt und die Privatklägerin 1 zur genau- en Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg ver- wiesen. 5.2. Wie gesehen, wird der Beschuldigte vom Vorwurf freigesprochen, das Radargerät beschädigt zu haben. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sach- verhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO-Lieber, Art. 126 N. 7). Eine solche Sach- lage ist vorliegend gegeben. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
3 Monaten (ordentliche Kündigungsfrist) zu entschädigen. Im weiteren habe er wegen den Einvernahmen vom 10. Dezember 2009 und 25. Februar 2011 sowie der beiden Gerichtsverhandlungen einen Ausfall für 1,5 Arbeitstage gehabt, was ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4'750.– und 20 Arbeitstagen pro Monate einen Anspruch von Fr. 356.– ergebe. Und schliesslich fordert der Beschuldigte den Ersatz der Fahrtkosten von Fr. 45.60 für die SBB-Tickets E.-AB. retour und zweimal E.-F. retour (Urk. 39 S. 11/12; vgl. Urk. 73 S. 12). 1.6.15. Der Beschuldigte arbeitete zum Zeitpunkt seiner Verhaftung für die V._____ AG bei der AA._____ AG als Geleisebauer. Grundlage dafür bildete ein ab 14. September 2009 befristet für eine Dauer von 3 Monaten abgeschlossener Temporäreinsatzvertrag. Es wurde eine Normalarbeitszeit von ca. 40,5 Stunden pro Woche sowie ein Brutto-Stundenlohn von Fr. 30.80 (inkl. Feiertags- und Feri- enentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn) vereinbart. Die Kündigungsfrist be- trug 2 Tage (Urk. 40/1). Der Beschuldigte wurde am Donnerstag, 10. Dezember 2009, im Anschluss an die erste polizeiliche Einvernahme um 11.45 Uhr verhaftet (Urk. 19/1; vgl. Urk. 11/1 S. 1 und 9) und am 18. Dezember 2009, 15.30 Uhr, wieder entlassen (Urk. 19/7). Gemäss der von ihm eingereichten Lohnabrechnung für Dezember 2009 erhielt er den Lohn bis am 9. Dezember 2009 ausbezahlt (Urk. 40/2 S. 2). Entsprechend der vereinbarten Dauer des Einsatzvertrags hätte der Beschuldigte wohl noch bis am Freitag, 11. Dezember 2009, gearbeitet (Vertragsende am Sonntag, 13. Dezember 2009). 1.6.16. Soweit der Beschuldigte die Differenz zur in der Folge erhaltenen Arbeits- losenentschädigung bzw. zum aktuell von ihm erzielten Lohn geltend machen lässt, steht dem also die Befristung des seinerzeitigen Vertrages entgegen: Dafür, dass der Beschuldigte ab Mitte Dezember Arbeitslosenentschädigung zu beziehen hatte und an der aktuellen Arbeitsstelle nunmehr einen leicht tieferen Lohn bezieht als damals (Urk. 10/3), ist nicht die damalige Inhaftierung kausal, sondern der Umstand, dass der Vertrag eben befristet war. Auch ohne Verhaftung
hätte das Arbeitsverhältnis am 13. Dezember 2009 geendet. Hier besteht dem- nach kein Anspruch. 1.6.17. Der Beschuldigte hatte am Morgen des 10. Dezember 2009 zur ersten Einvernahme bei der Dienststelle F._____ der Kantonspolizei Zürich zu erschei- nen (Urk. 11/1). Soweit er dafür eine Entschädigung für Lohnausfall geltend macht, erscheint dies demnach angesichts des vorerwähnten Temporärarbeits- vertrags berechtigt. Allerdings erscheinen "rund 4 Stunden" (wie vom Verteidiger angeführt; Urk. 39 S. 12) in Anbetracht der Einvernahmedauer von gut eineinhalb Stunden (Urk. 11/1) als sehr grosszügig berechnet. 1.6.18. Für die Einvernahme vom 25. Februar 2011 (Urk. 11/5) kann nur schon darum keine Entschädigung für Lohnausfall zur Diskussion stehen, weil der vom Beschuldigten eingereichte, offenbar aktuelle Arbeitsvertrag erst am 3. Mai 2011 zu laufen begonnen hat (Urk. 10/3). 1.6.19. Vor Vorinstanz fand am 8. September 2011 die Hauptverhandlung (Prot. I S. 3) und am 16. September 2011 die Urteilseröffnung und -erläuterung statt (Prot. I S. 7). Beide Veranstaltungen zusammen dauerten ziemlich genau 2 Stunden. Hinzu kommt die Zeit, welche die An- und Rückreise in Anspruch nahm. Inwieweit der Beschuldigte allerdings deshalb einen Lohnausfall erlitten hätte, tut er nicht dar: Er ist im Monatslohn angestellt, und ein Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn grundsätzlich auch für Zeiten zu bezahlen, in welchen der Arbeitnehmer z.B. infolge Wahrnehmung von Gerichtsterminen an der Arbeitsleitung verhindert ist (Art. 324a OR). 1.6.20. Ausgewiesen sind schliesslich die vom Beschuldigten geforderten Fahrt- kosten von total Fr. 45.60 (Urk. 39 S. 12). 1.6.21. Gesamthaft erscheint damit eine Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen von Fr. 150.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Dezember 2009 als angemessen. 6.5. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei
das Gesetz als Anwendungsfall ausdrücklich den Freiheitsentzug nennt. Mit Bezug auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist denn auch regelmässig eine Genugtuung geschuldet (Schmid, a.a.O., N. 1816 ff., mit vielen Verweisen). 1.6.22. Der Beschuldigte befand sich vom 10. bis 18. Dezember 2009 während 9 Tagen in Haft. Der Verteidiger fordert dafür eine Genugtuung von mindestens Fr. 6'000.– und beruft sich dafür auf die - angebliche - bundesgerichtliche Recht- sprechung. Bei einem Freiheitsentzug von 9 Tagen sei von einem Tagessatz von Fr. 300.– auszugehen, und der sich so ergebende Betrag von Fr. 2'700.– sei auf- grund "des gesamten Strafverfahrens und seiner Begleitumstände" sowie der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots auf mindestens Fr. 6'000.– zu erhöhen (Urk. 39 S. 12 ff.; Urk. 73 S. 12). 1.6.23. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermes- sen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der bisherigen Recht- sprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genug- tuung zu ermitteln, wobei Art und der Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b S. 156 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bleibt auch für Anwendungsfälle der eidgenössischen Strafprozessordnung aktuell (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 1.6.24. Entgegen dem Verteidiger ist deshalb grundsätzlich von einem Ansatz von Fr. 200.– pro erlittenem Hafttag auszugehen. Das ergibt bei 9 Hafttagen einen Betrag von Fr. 1'800.–. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Erhöhung oder Verminderung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Verteidiger
darauf verweist, dass der Beschuldigte infolge der Inhaftierung seine Arbeitsstelle verloren habe (Urk. 39 S. 14), ist auf den bereits erwähnten Umstand hinzu- weisen, dass jenes Arbeitsverhältnis befristet war und der Beschuldigte ohnehin am 11. Dezember 2009 - dem Tage nach der Verhaftung - seinen letzten Arbeits- tag gehabt hätte. Dass im Umfeld des Beschuldigten "niemand mehr Verständnis" für die Situation gehabt habe (Urk. 39 S. 14), mag sein, ist indessen kein ausser- gewöhnlicher Umstand, der eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigte. Und wenn der Verteidiger schliesslich die "sehr lange Verfahrensdauer von zwei Jahren" moniert (Urk. 39 S. 14), bzw. nun geltend macht, die Verletzung des Beschleunigungsgebots falle erhöhend ins Gewicht und der Beschuldigte sei seit drei Jahren mit vorliegendem Verfahren belastet, was wirksam zu kompensieren sei (Urk. 73 S. 12), so vermag auch dies keinen besonderen Genugtuungs- anspruch zu begründen: Gesamthaft erscheint das Verfahren denn auch nicht als übermässig lang; immerhin war es gegen vier - anfänglich, mit U._____, gar fünf - Beschuldigte zu führen und waren durchaus umfangreiche Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Dem Beschuldigten ist deshalb eine Genugtuung von Fr. 1'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Dezember 2009 (mittlerer Zinsverfall) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
kasse zugesprochen. Im weitergehenden Umfang wird das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) − die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) − die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 23/3 − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 29. November 2012
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser