Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120078-O /U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Beschluss vom 24. April 2012
in Sachen
A._____ AG, Dr. X1._____, Rechtskonsulent, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
sowie
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. C. Bodmer, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
gegen
B., Beschuldigter und III. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Dezember 2011 (DG110141)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten B._____ vor, sich als Mitarbeiter der A._____ AG mittels betrügerischer Handlun- gen zulasten zweier Kundenkonten bereichert zu haben. Sowohl die A._____ AG als auch einer der Bankkunden konstituierten sich als Privatkläger (Urk. HD 29/11). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 19. September 2011 wurde der A._____ AG die Stellung als Privatklägerin aberkannt (Urk. 42). Dagegen er- hob die A._____ AG Beschwerde (Urk. 46). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. November 2011 wurde die Be- schwerde der A._____ AG gutgeheissen und der Beschluss vom 19. September 2011 aufgehoben. Die III. Strafkammer zuerkannte der A._____ AG im Verfahren vor Vorinstanz die Stellung als Privatklägerin (Urk. 51). 1.2. Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (davon 21 Monate bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren) bestraft. Die Vorinstanz entschied über beschlagnahmte Bankunter- lagen, über verschiedene Kontosperren und eine Ersatzforderung. Ferner ab- erkannte sie der A._____ AG die Stellung als Privatklägerin wieder, weshalb sie auf deren Schadenersatzforderung nicht eintrat (Urk. 69). 1.3. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die A._____ AG je Berufung an und reichten auch fristgerecht die Berufungserklä- rungen ein. Nach Eingang der Berufungsakten an der hiesigen Kammer wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2012 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der jeweils anderen Parteien zu beantragen und insbesondere zur Frage der Partei- stellung der A._____ AG Stellung zu nehmen (Urk. 77). Nach Eingang der Stel- lungnahmen wurde mit Präsidialverfügung vom 21. März 2012 den Parteien ge- stützt auf ZR 99 [2000] Nr. 5 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Frist angesetzt, um zur Frage einer möglichen Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu neh- men (Urk. 84).
(Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich, 2009, Rz 1838; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 437 N 3). 2.4. Bei der Frage, ob die A._____ AG als Privatklägerin zuzulassen sei oder nicht, geht es nicht um eine lediglich verfahrensleitende Thematik, ansonsten im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Satz 2 StPO keine Beschwerde gegeben gewesen wäre. Entsprechend geht es auch nicht um einen (verfahrensleitenden) Entscheid, der allenfalls nur beschränkt den Sperrwirkungen der Rechtskraft unterliegen würde. Vielmehr erwuchs der fragliche Beschluss der Beschwerdeinstanz im Sin- ne des Gesetzes in (formelle und materielle) Rechtskraft und war demzufolge für den weiteren Verlauf des Verfahrens für alle damit befassten Behörden – und damit auch für die Vorinstanz – verbindlich. Einzig für den Fall, dass das Sachge- richt zu einem späteren Zeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht vom Anklagesachver- halt abweichen würde, brachte die Beschwerdeinstanz wie erwähnt einen Vorbe- halt dahingehend an, als die Geschädigtenstellung der A._____ erneut zu über- prüfen wäre (Urk. 51 S. 7 f.). 2.5. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig. Aus der diesbezüglichen Begründung ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt er- achtete und somit nicht von einem gegenüber der Anklageschrift abgeänderten Sachverhalt ausging (Urk. 69 insbes. S. 26, S. 41 ff. und S. 61 ff.). Für ihren Ent- scheid, der A._____ AG gleichwohl wieder die Geschädigten- bzw. Privatkläger- stellung abzuerkennen, berief sich die Vorinstanz auf nichts, was nicht auch schon der Beschwerdeinstanz am 8. November 2011 bekannt gewesen wäre. Vielmehr setzte die Vorinstanz ihre eigene Meinung anstelle derjenigen der Be- schwerdeinstanz (Urk. 69 S. 61 ff.). 2.6. Wie erwähnt war mit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 8. November 2011 das Thema der Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung der A._____ AG in diesem Verfahren rechtskräftig und verbindlich abgehandelt. Neue Umstände, die der Vorinstanz ein Darauf-Zurückkommen erlaubt hätten, lagen und liegen nicht vor. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die Vorinstanz mit
keinem Wort dazu äusserte, ob sie überhaupt dazu berechtigt war, entgegen dem obergerichtlichen Beschluss der A._____ AG die Geschädigtenstellung wieder abzuerkennen, obwohl sie ausführlich aus den Erwägungen der Beschwer- deinstanz zitiert (Urk. 69 S. 62 ff.). Dass die Vorinstanz nicht legitimiert war, ge- gen den Beschluss der Beschwerdeinstanz ein Rechtsmittel zu ergreifen, ändert daran nichts. Nur am Rande erwähnt sei, dass die Stellung der A._____ AG im Übrigen weder von der Staatsanwaltschaft noch dem Beschuldigten bestritten wird (Urk. 79 und Urk. 82). 2.7. Es ist somit festzustellen, dass der A._____ AG im vorliegenden Verfahren aufgrund des vorinstanzlichen anklagegemässen Schuldspruches die Stellung als Privatklägerin zukommt. Entsprechend hätte die Vorinstanz auf die Schadener- satzforderungen der A._____ AG eintreten und sie materiell behandeln müssen (Art. 122 ff. StPO, insbes. Art. 126 Abs. 1 StPO). 3. Rückweisung 3.1. Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefoch- tene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshand- lungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauf- fassungen und an die damit verbundenen Weisungen gebunden (Art. 409 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). 3.2. Es ist zweifelsohne von einem wesentlichen Verfahrensmangel zu sprechen, wenn eine Erstinstanz in ihrem Urteil in Missachtung eines rechtskräftigen und verbindlichen Entscheids der Oberinstanz einem Schadenersatz Fordernden die Geschädigtenstellung aberkennt, ihm die Möglichkeit nimmt, sich als Privatkläger zu konstituieren, und auf seine Forderungen nicht eintritt, anstatt sie materiell zu behandeln (vgl. dazu die Kasuistik in Schmid, Handbuch, a.a.O., Rz 1576). Dieser Auffassung sind auch die Parteien (Urk. 86; Urk. 87 und Urk. 92).
3.3. Hingegen sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber, ob eine Rückweisung erforderlich ist oder ob dieser Mangel im Berufungsverfahren geheilt werden kann. Die Staatsanwaltschaft führt an, sie sei aus praktischen Gründen gegen eine Rückweisung. Da alle drei Parteien Berufung erhoben hätten, würde dies zu einem "Nullsummenspiel" (Urk. 86). Der Beschuldigte hält fest, der Mangel könne nicht geheilt werden. Durch die Nichtanerkennung der prozessua- len Stellung werde der Partei faktisch eine Instanz entzogen (Urk. 87). Die Privat- klägerin A._____ AG hingegen führt aus, eine Rückweisung sei nicht angezeigt. Das Obergericht könne den relevanten Sachverhalt vollumfänglich überprüfen. Es handle sich um eine reine, durch das Obergericht (Beschwerdekammer) bereits entschiedene Rechtsfrage. Es liege auch kein absoluter Kassationsgrund vor. Zudem ergebe sich auch aus dem Beschleunigungsgebot, dass das Verfahren vor Obergericht fortgesetzt werden müsse (Urk. 92). 3.4. Die Privatklägerin verkennt, dass es nicht nur um die Frage ihrer prozessua- len Stellung geht, sondern auch darum, dass ihre Zivilansprüche gemäss gesetz- lichem Grundgedanken (vgl. Art. 80 BGG, aber auch Art. 75 BGG) grundsätzlich von zwei Instanzen mit umfassender Kognition geprüft werden können sollen. Erfolgt keine Rückweisung, sondern entscheidet das Berufungsgericht reformato- risch, geht die Privatklägerin hinsichtlich ihrer – vor Vorinstanz gestellten – Schadenersatzansprüche einer Instanz verlustig. Das Nichtbehandeln eines (Anklage-, Zivil-) Punktes stellt einen der klassischen Fälle für eine Rückweisung dar (Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, BBl 2006 1318; Schmid, Handbuch, a.a.O., Rz 1567; BSK StPO - Eugster, a.a.O., Art. 409 N 1). Indem die Vorinstanz die Zivilforderungen in materieller Hinsicht gar nicht behan- delt hat, hat sie der Privatklägerin – wenn auch nicht formell, da sie sich in der Hauptverhandlung auch zu den Zivilansprüchen äussern konnte – das rechtliche Gehör verweigert. Weil der Grund dafür in einer Nichtumsetzung eines rechts- kräftigen Entscheides der Beschwerdekammer durch die Vorinstanz liegt, geht es nicht einfach um eine "falsche rechtliche Beurteilung" (so die Privatklägerin; Urk. 92 S. 2), welche in der Tat vom Obergericht im Berufungsverfahren selbst korrigiert werden könnte. Aufgrund der konkreten Umstände ist es vorliegend trotz
ausdrücklichen Verzichts der Privatklägerin daher ausgeschlossen, auf eine Rückweisung zu verzichten und im Berufungsverfahren über die Zivilforderungen erstmals materiell zu entscheiden. Der Mangel ist im Berufungsverfahren nicht heilbar und eine Rückweisung somit unumgänglich. 4. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Dezember 2011 ist somit aufzuheben und das Verfahren DG110141 ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat die A._____ AG als Privat- klägerin zuzulassen und die Punkte ihres Urteils, die mit der Stellung der A._____ AG als Privatklägerin verknüpft sind, neu zu beurteilen. Der Schuldspruch sowie die Sanktion sind hingegen nicht neu zu beurteilen. Ebenso erübrigt sich die Durchführung einer neuen (mündlichen) Hauptverhandlung, da die Parteien (auch die Privatklägerin) an der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2011 teilnahmen und sich ohne Einschränkung äussern konnten (Prot. I S. 6 ff.). Sie hatten somit ausreichend Gelegenheit, ihre entsprechenden Anträge zu stellen und zu begrün- den. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Privat- klägerin ist eine Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten. Es sind nicht nur die Zivilansprüche strittig, sondern neben dem strafrechtlichen Vorwurf insbesondere auch die Anerkennung der Parteistellung der Privatklägerin. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass weder eine schriftliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde, noch eine eigentliche Berufungsbegründung erforderlich war. Dass die Privatklägerin mit der 30-seitigen Berufungserklärung (Urk. 72) bereits eine eigentliche solche schriftliche Berufungsbegründung einreichen liess, war in jenem Stadium des Prozesses demnach nicht notwendig (Art. 399 Art. 3 und 4 StPO). Zu berücksichtigen ist aber, das die Privatklägerin neben der Berufungserklärung hernach noch zwei vom Obergericht eingeforderten Stellungnahmen vom 16. März 2012 bzw. 10. April 2012 einzureichen hatte (Urk. 80 und Urk. 92). In Anwendung von § 18 Abs. 1 AnwGebV erscheinen Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) angemessen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der A._____ AG im vorliegenden Verfahren die Stellung als Privatklägerin zuerkannt wurde. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben und das Verfahren DG110141 im Sinne der Erwägungen zur teilweisen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 3. Das Berufungsverfahren SB120078 wird dadurch als erledigt abge- schrieben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ AG im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24. April 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Stark