Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120070-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 8. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 30. November 2011 (DG110337)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, teil- weise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 106 Tage durch Haft und durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 2. November 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 106 Tage, die durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2011 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (Lagernummern ... und ...) werden eingezogen und der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
a) Mobiltelefon der Marke Motorola IMEI ..., inkl. SIM-Card Yallo b) Mobiltelefon der Marke Nokia IMEI ..., inkl. SIM-Card Lebara c) Mobiltelefon der Marke Nokia IMEI ..., inkl. SIM-Card Yallo d) Mobiltelefon der Marke Nokia IMEI ..., inkl. SIM-Card Yallo e) Mobiltelefon der Marke Samsung IMEI ..., inkl. SIM-Card Sunrise f) Mobiltelefon der Marke Samsung ohne Akku, IMEI ... g) 3 Prepaidkarten für Mobiltelefone (1 Lebara, 2 Yallo) h) diverse handschriftliche Notizen, inkl. Ausweisverlust der Stadtpolizei Zürich betr. B._____ 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2011 beschlagnahmten Fr. 980.– werden zur Deckung der Busse und teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 840.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 600.– Auslagen Vorverfahren Fr. 9'554.25 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- ratem Beschluss entschieden.
Berufungsanträge: A) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 49 S. 1) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2011 hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie 5 ff. in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten und einer Busse von CHF 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf drei Jahre anzusetzen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitigen Straf- vollzug zu entlassen. B) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (schriftlich, Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt: I. 1. Mit Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. November 2011 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der
mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (wovon 106 Tage durch Haft und durch vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Gegen das am 30. November 2011 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung an (Urk. 31). In der Folge wurde dem Be- schuldigten am 20. Januar 2012 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 38/1). Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 reichte der amtliche Verteidiger fristgerecht die Be- rufungserklärung ein und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstra- fe von maximal 24 Monaten und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Zudem sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bean- tragte mit Eingabe vom 22. Februar 2012 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und teilte mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte (Urk. 45). Gleich- zeitig stellte sie das Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen für die Berufungsverhandlung, was ihr mit dem Einverständnis mit der Gegenpartei am 5. März 2012 bewilligt wurde (Urk. 45+46). 3. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Strafzumessung der Vorinstanz sowie den lediglich teilbedingten Aufschub der Strafe an. Unangefochten blieben dagegen der Schuldpunkt (Dispositiv Ziff. 1), die Vernichtung bzw. Einziehung der Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Dispositiv Ziff. 5), die Vernich- tung beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv Ziff. 6), die Verwendung des be- schlagnahmten Bargeldes (Dispositiv Ziff. 7) sowie das Kostendispositiv (Disposi- tiv Ziff. 8, 9 und 10). Diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz demnach in Rechtskraft erwachsen, was heute formell mit Beschluss festzustellen ist.
II. 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 26 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 40). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldig- te sei mit maximal 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen (Urk. 49 S. 1). 2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorlie- gend massgeblichen Strafzumessungsgründe vorab auf die in allen Teilen zutref- fenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 6-7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem hat diese im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Verschuldenskomponenten – sowohl die tat- wie auch die täterbe- zogenen – vollständig aufgeführt und zutreffend gewürdigt (Urk. 40 S. 7-13, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Zunächst ist die Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzunehmen. Bei Heroin handelt es sich um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittenermassen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Die Menge, die der Beschuldigte entge- gennahm, liegt bei 155 Gramm reinem Heroin, was die vom Bundesgericht für die Annahme des schweren Falles festgesetzte Limite von 12 Gramm reinem Heroin massiv übersteigt, wodurch der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr brachte.
4.2. Der Beschuldigte führte einen nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag aus. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 3) ist der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels anzusiedeln. Bereits die sicher- gestellte Drogenmenge von 491 Gramm Heroingemisch bzw.155 Gramm reinem Heroin und das Streckmittel, welche Gegenstände dem Beschuldigten ohne Be- zahlung und ohne jegliche Sicherheiten übergeben wurden, machen deutlich, dass ihm seitens der Drogenlieferanten ein gewisses Vertrauen geschenkt wurde. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere bezüglich der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich einzustufen (Urk. 40 S. 10). 4.3. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Zurechnungsfähig- keit sowie das Motiv. Die Vorinstanz ist beim Beschuldigten zufolge seines Dro- genkonsums von einer ganz leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen (Urk. 40 S. 10). Dies ist nicht zu beanstanden. Bei den Beweggründen eines Drogenstraftäters kommt es für die Strafzumessung darauf an, ob er aus einem Suchtzustand, aus einer Notlage oder aus eigentlicher Gewinnsucht heraus gehandelt hat. Bei der Delinquenz des Beschuldigten han- delt es sich nicht einzig um klassische Beschaffungskriminalität. Er hat sich nicht ausschliesslich am Drogenhandel beteiligt, um seine Sucht zu stillen und die not- wendigen Mittel zu beschaffen, sondern es ging ihm in erster Linie um finanzielle Überlegungen. Es mag sein, dass er sich in einer finanziell angespannten Situati- on befand, von einer eigentlichen Notlage kann indessen nicht gesprochen wer- den, besass er doch in C._____ [Land in Europa] eine Firma, mit welcher er ge- mäss eigenen Angaben zuvor monatlich zwischen EUR 500.– und EUR 2'500.– verdient hatte. Schulden hatte er nicht. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz angenom- mene hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die dem Beschuldigten zur Last gelegte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als angemessen.
4.4. Zum Vorleben des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 10, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. 4.5. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juli 2011 wegen Besitz von Betäubungsmitteln und Kokainkonsum mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Den Beizugsakten ist ferner zu entnehmen, dass er in Basel bereits am 11. März 2011 mit Kokain angetroffen worden war (vgl. Beizugsakten, Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. März 2011). Die einschlägige Vorstrafe – bzw. jenes Verfah- ren – wirkt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 4, 6) – stark straferhöhend aus, da der Beschuldigte nur wenige Wochen nach seiner Verhaf- tung, der erstanden 2-tägigen Haft und dem Strafverfahren erneut delinquierte. 4.6. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzube- rücksichtigen. Der Beschuldigte war von Beginn der Untersuchung an geständig, das bei ihm anlässlich der Verhaftung sichergestellte Heroin zwecks Weiterver- kaufs erworben zu haben (Urk. HD 2 S. 9). Allerdings war ein Abstreiten auch zwecklos, wurde er doch in flagranti erwischt. Obwohl er hinsichtlich der Drogen- lieferanten beharrlich schwieg, ist sein Geständnis strafmindernd zu berücksichti- gen. Im Weiteren wirkt sich leicht strafreduzierend aus, dass beim Beschuldigten Einsicht und Reue vorliegen, wie er heute glaubhaft zum Ausdruck brachte (Prot. II S. 5). Eine Strafreduktion wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit fällt demgegenüber ausser Betracht. Zwar ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschuldigte unter der Trennung von seiner Frau und seinem 3-jährigen Sohn leidet. Da diese Trennung jedoch eine direkte Folge des Strafvollzugs ist, muss sie unter den gegebenen Umständen unberücksichtigt bleiben. Den diesbezügli- chen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 49 S. 4) kann somit nicht gefolgt wer- den. 4.7. Zusammenfassend ergibt die Würdigung der einzelnen Täterkomponenten, dass sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten
strafzumessungsneutral verhalten, ebenso neutralisieren sich die Vorstrafe und das Nachtatverhalten. Damit erscheint die von der Vorinstanz eingesetzte Ein- satzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen. 5. Zur Strafzumessung bezüglich der übrigen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz hat die objektive und subjektive Tatschwere bezüglich Entgegen- nahme, Streckung, Lagerung und Verkauf des Heroingemisches als erheblich bezeichnet und die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 22 Monaten Freiheitsstrafe um 4 Monaten Freiheitsstrafe erhöht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im vor- instanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 12). Ergänzend kann fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte diese Delikte von sich aus zugab, wobei ein Nachweis ohne diese Zugabe anhand der Akten nicht hätte erbracht werden können. Die Vorinstanz hat dieses Geständnis bereits strafmindernd berücksich- tigt. 6. Zusammenfassend ist die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstra- fe von 26 Monaten zu bestätigen. An diese Strafe sind 266 Tage Haft anzurech- nen. 7. Die für den Betäubungsmittelkonsum auszufällende Busse bemisst sich ge- mäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters. Der Beschuldigte lebt in finanziell eher misslichen Verhältnissen. Es ist auch nicht abzusehen, dass sich diese Situation des Beschuldigten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in absehbarer Zeit erheblich verbessern würde. Er konsumierte während 2 Wo- chen täglich weiche und teilweise harte Drogen, brachte aber damit lediglich seine eigene Gesundheit in Gefahr. Dementsprechend rechtfertigt es sich, eine Busse von Fr. 300.– auszusprechen.
Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten festzusetzen. Gemäss gängiger Praxis gilt in der Regel der Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für eine Busse von Fr. 100.–. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 300.– auf 3 Tage festzusetzen ist.
III. 1. Die Gewährung eines bedingten Vollzugs kommt aus objektiven Gründen nicht in Betracht, weil heute eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten auszuspre- chen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 3 Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). 2. Durch den teilbedingten Vollzug steht das Gericht nicht mehr vor dem Ent- scheid "alles oder nichts", sondern erhält einen grösseren Ermessensspielraum und kann die Strafe besser individualisieren. Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, in denen eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Teils gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB bzw. wenn der Täter bereits einmal eine "leichte, bedingte Strafe" erhalten hat (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, 18. A., Zürich 2010, N 3 zu Art. 43 StGB).
Seite ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er sich im vorliegenden Verfah- ren vollumfänglich geständig und einsichtig zeigte. Zudem befindet er sich seit dem 16. August 2011 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass er durch das vorliegende Strafverfahren, die bereits er- standene Haft sowie die noch zu vollziehende Strafe genügend abgeschreckt ist, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren. Es kann vorliegend nicht vom gänzli- chen Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, und es erscheint nicht angebracht, den Beschuldigten den ganzen Teil der heute auszufällenden Strafe verbüssen zu lassen. Gestützt auf diese Erwägungen ist dem Beschuldig- ten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren und die auszufällende Freiheitsstrafe von 26 Monaten im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen. Angesichts der verbleibenden Bedenken rechtfertigt es sich, die Probezeit auf 3 Jahre anzuset- zen.
IV. Für das Berufungsverfahren wird der Beschuldigte ausgangsgemäss grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie gezeigt ist heute der aufzuschie- bende Teil der Freiheitsstrafe von 14 auf 16 Monate zu erhöhen und die Busse von Fr. 500.– auf Fr. 300.– zu reduzieren. Bei diesen Korrekturen handelt es sich jedoch lediglich um wohlwollende Ermessensentscheide, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demnach wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 30. November 2011 bezüglich Dispositiv Ziff. 1 (Schuldpunkt), Dispositiv Ziff. 5 (Einziehung von Betäubungsmitteln und -utensilien), Dispo- sitiv Ziff. 6 (Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände), Dispositiv Ziff. 7 (Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes) sowie Dispositiv Ziff. 8, 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 266 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Busse von Fr. 300.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 266 Tage, welche bereits erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'804.70
amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Vertei- digung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Strafanstalt ... sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. Mai 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann