Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120055-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni
Urteil vom 25. Juni 2012
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie B._____ AG, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2011 (GG110245)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 22. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 39 ff.) „Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 9'431.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. März 2010 zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 70.– Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 5. Dezember 2011 wur- de der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, der mehrfachen Veruntreuung sowie der groben Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgesetzt. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkunden-
fälschung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG (ehemals AB._____ AG, vgl. Urk. 76) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'431.– zuzüglich Zins von 5% ab 3. März 2010 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 5'950.– zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurde dem Beschuldigten auferlegt. 1.2 Gegen das dem Beschuldigten mündlich eröffnete Urteil meldete die Ver- teidigung innert Frist Berufung an (Prot. I S. 16; Urk. 48). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 54). Der Verteidigung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2012 Frist angesetzt, die Berufungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid an- gefochten wird (Urk. 57). Nach Eingang der verdeutlichten Begründung wurde den weiteren Beteiligten Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 60; Urk. 62). Sowohl die Anklagebehörde als auch die Privatklägerschaft verzichteten darauf, sich der Berufung anzuschliessen (Urk. 59; Urk. 63; Urk. 67). 1.3 Zur Berufungsverhandlung wurde auf den 21. Juni 2012 geladen, wobei der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA lic. iur. X._____ und RA Dr. iur. Y._____ für die Privatklägerin in Begleitung von C._____ [Inhaber der B._____ AG] erschienen sind. Die Beratung fand sodann am 25. Juni 2012 statt (Prot. II S. 5 und S. 13). 2.1 Die Verteidigung bezieht die Berufung mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen der groben Verkehrsregelverletzung sowie der damit zusammenhängen- den Bestrafung und Kosten auf das ganze Urteil. Entsprechend gilt die Sanktion sowie die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz als mitangefochten. Ebenso ist die Kostenverlegung sowie die Entschädigungsregelung angefochten (Urk. 54; Urk. 60; Urk. 75; Prot. II S. 7).
2.2 Nicht angefochten sind somit im Einzelnen - der Schuldspruch hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrs- regeln (Dispositivziffer 1. al. 2) - der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Dispositivziffer 2.) sowie - die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7.) Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. 3.1 Im Rahmen der Berufungserklärung rügt die Verteidigung, die Vorinstanz habe zu Unrecht beantragte Beweisofferten des Beschuldigten abgelehnt, obwohl deren Zulassung zur Klärung des vorliegenden Sachverhalts beigetragen hätten. So sei insbesondere kein Schriftengutachten betreffend die relevanten Quittungen erstellt worden. Dieses hätte belegt, dass die bei den Quittungen eingefügten, gemäss Urteil relevanten Zusätze eben gerade nicht vom Beschuldigten stammen würden (Urk. 54 S. 3 Ziff. 2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Ver- teidigung sodann die Beweisanträge, es sei bei der D._____ AG ein Schriftengut- achten zu erstellen sowie E., F. und G._____ als Zeugen zu befragen (Prot. II. S. 7). Als Begründung wird ausgeführt, dass die ehemaligen Mitarbeiter des Beschuldigten Auskunft über die Zahlungsvorgänge resp. Handhabung der Quittungen und Durchschläge, die Verwendung von Zetteln bei Barbezahlung so- wie über das Verhalten des Beschuldigten geben könnten. Zudem würde ein Schriftengutachten belegen, dass es sich bei den in Frage stehenden Durch- schlägen nicht um die Schrift des Beschuldigten handle. Weiter moniert die Ver- teidigung, die Anklagebehörde wie auch die Vorinstanz hätten keine den Be- schuldigten entlastenden Beweise eingeholt (Urk. 75 S. 3 und S. 8 und S. 17). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die antizipierte Beweis- würdigung zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts
zu ändern vermag. Es ist folglich das derzeit bestehende vorläufige Beweisergeb- nis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags zu ergänzen und zu würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags dann, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. In jedem Fall ist die Beweisantizipation restriktiv zu handhaben (Hofer in: BSK-Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 67 f. zu Art. 10, mit Verweis auf Praxis und Lehre, wie auch N 48 ff. zu Art. 139). 3.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann der Sachverhalt aufgrund der bei den Akten liegenden Beweise rechtsgenügend erstellt werden, weshalb auf das Erstellen eines Schriftengutachtens sowie auf die Befragung der vorgenann- ten Personen verzichtet werden kann. II. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz hielt vorab den Anklagesachverhalt fest und führte sämtli- che in den Akten liegende Beweismittel an. Sodann fasste sie die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen H._____ , I., J. und K._____ (Kunden der B._____ AG) sowie diejenigen seitens der Privatklägerschaft korrekt zu- sammen. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig verwie- sen werden (Urk. 52 S. 6-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann sind im angefochtenen Entscheid die Beweiswürdigungsregeln angeführt. Auch darauf ist zu verweisen (Urk. 52 S. 21-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach den Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen wurde zu Recht festgehalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden darf. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (Urk. 52 Ziff. 4.2 - 4.3 S. 21-23). Nach ausführlicher Würdigung der Aussagen sowie der weiteren Beweismittel folgerte die Vorinstanz, dass die glaubhaften Aussagen der Privatklägerschaft und der Zeugen durch die unglaubhaften und nicht überzeugenden Aussagen des
Beschuldigten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden können. Aufgrund der konkreten Indizien und der klaren Beweislage, die gegen den Beschuldigten sprechen würden, würden auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft bestehen (Urk. 52 Ziff. 4.3.-5. S. 23-27). 2. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung und hält fest, dass die bei den Quittungen eingefügten, gemäss angefochtenem Urteil relevan- ten Zusätze nicht vom Beschuldigten stammen würden. Der Beschuldigte habe nie irgendwelche falschen Quittungen oder Durchschläge ausgestellt bzw. erstellt. Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass jeder andere Mitarbeiter als Täter in Frage kommen würde. Die Manipulationen hätte erst nach der Bar- bezahlung stattgefunden; jeder andere hätte die Belege aus der Kasse nehmen und nach Lust und Laune abändern können (Urk. 54; Urk. 75 S. 3 und S. 8). Der Einwand des Beschuldigten, man versuche, ihm etwas in die Schuhe zu schie- ben, um so die fristlose Kündigung zu begründen, sei sehr wohl begründet: Vor dem Arbeitsgericht sei eine Forderung gegen die Privatklägerin in Höhe von Fr. 100'000.– hängig. Es sei folglich auch möglich, dass die Quittungen nachträg- lich von der Privatklägerin manipuliert worden seien (Urk. 75 S. 2, S. 8 f. und S. 14 ). 3. Anklagepunkt in Sachen H._____ , I._____ und J._____ Vorab ist festzuhalten, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung verwiesen werden kann (Urk. 52 Ziff. 4.3.-5. S. 23-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachstehendes ist lediglich ergänzender Natur: 3.1 Zu den Aussagen seitens der Privatklägerschaft 3.1.1 Mit der Vorinstanz sind die Aussagen seitens der Privatklägerschaft über- aus glaubhaft (Urk. 52 S. 25 f.). Der als Auskunftsperson einvernommene C._____, Inhaber des Geschäftes, äusserte sich sehr bedacht und detailliert zur Sache, insbesondere wie man die Unregelmässigkeiten im Geschäft festgestellt habe (Urk. 15/1 S. 1 Frage 3 und auch Urk. 15/2 S. 3):
„Zu dieser Zeit [Sommer 2009] hatte ich noch keine Ahnung, wer es sein könnte. Es waren drei Angestellte. Ich wollte niemanden beschuldigten, bis ich sicher war. Deshalb haben wir lange Zeit das so hinnehmen müssen. Erste Zweifel kamen mir auf, als ich beim Durchblättern meines Rechnungsordners feststellte, dass in einem Fall das Hochzeitsdatum schon vorbei gegangen war, aber die Rechnung noch nicht beglichen war. Es war eine Rechnung die A._____ ausgefüllt hatte. Ich sprach ihn an und fragte ihn, was mit diesem Kunden war. A._____ sagte mir, er würde den Kunden kontaktieren, er kenne ihn gut. Und der Kunde habe den Anzug bezahlt und mitgenommen. Er würde den Kunden fragen, wie er den Anzug bezahlte habe. Nach ein paar Stunden kam A._____ zu mir und sagte, er habe den Kunden kontaktiert. Dieser habe ihm gesagt, er habe bar bezahlt. Da die Rechnung aber nicht quittiert war, hätte es zu viel Geld in der Kasse haben müssen. Das war nicht der Fall. Da kamen mir gewisse Zweifel auf, aber ich war mir noch nicht sicher. Ich sagte aber zu meinen Schwiegersöhnen [L._____ und M.], wir müssen jetzt aufpassen, wir müssen mehr kontrollieren.“ Das sind nicht die Aussagen eines Geschäftsinhabers, der einen Angestellten zu Unrecht der Veruntreuung bezichtigen will. Die Aussagen von C. und M., man habe den Beschuldigten auf die Unregelmässigkeiten angespro- chen und ihm gesagt, er solle zugeben, dass er veruntreut habe, man würde ihm deshalb die Zukunft nicht verbauen, er solle das gestehen und man würde ihm ei- ne Rückzahlung in Raten ermöglichen, zeugen ebenfalls von einem bedachten Verhalten seitens der Privatklägerschaft (Urk. 15/2 S. 3 f. Urk. 15/5 S. 3). 3.1.2 Sodann sind die Aussagen von C., L._____ als auch M._____, wie ihr Verdacht auf den Beschuldigten gefallen sei, übereinstimmend und in sich frei von Widersprüchen: Die Unregelmässigkeiten seien deshalb aufgefallen, da Rechnungen noch nicht beglichen worden seien, obwohl die Anzüge ausser Haus gewesen seien. Dies obgleich sie konsequenterweise keine Anzüge aus dem Hause gäben, wenn die Rechnungen noch nicht beglichen worden seien (Urk. 15/1 S. 1 f. Frage 4 und Frage 8; Urk. 15/3 S. 1 f. Frage 3; Urk. 15/4 S. 3; Urk. 15/5 S. 5). Bei den Kunden habe es sich stets um diejenigen des Beschuldig- ten gehandelt (Urk. 15/1 S. 1 Frage 4 und 6 und 8; Urk. 15/2 S. 8; Urk. 15/3 S. 1 f.
Frage 3; Urk. 15/5 S. 3). Auf nicht beglichene Rechnungen der herausgegebenen Anzüge angesprochen, habe der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aus- sagen von C._____ und L._____ jeweils geantwortet, er habe das Geld in die Kasse gelegt. Das Geld und die entsprechenden Rechnungen hätten jedoch ge- fehlt (Urk. 15/2 S. 2; Urk. 15/4 S. 3). Sodann führten sowohl C._____ auch L._____ an, dass es, seit der Beschuldigte nicht mehr im Geschäft arbeite, zu keinen weiteren Unregelmässigkeiten gekommen sei (Urk. 15/2 S. 8; Urk. 15/3 S. 4 Frage 7). 3.1.3 Schlussendlich ist auch schlicht kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerschaft den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Dass die Argumentation der Verteidigung, man habe dem Beschuldigten etwas in die Schuhe schieben wollen, um die fristlose Kündigung zu begründen, ins Leere zielt, wurde bereits von der Vorinstanz dargetan (Urk. 52 S. 25 Ziff. 4.3.3. mit Verweis auf Urk. 43 S. 4). So wurde der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerschaft, wie soeben ausgeführt, bereits vor seiner eige- nen Kündigung (und der darauffolgenden fristlosen Entlassung seitens der Privatklägerschaft) mit dem Vorwurf der Veruntreuung konfrontiert (vgl. Ziff. 3.2.1 und 3.2.2). Dass die Privatklägerschaft an einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten ursprünglich nicht interessiert war, zeigt sich auch an den vorge- nannten Aussagen, dass man eine Ratenzahlung mit dem Beschuldigten habe vereinbaren wollen (vorstehend Ziff. 3.1.1). 3.1.4 Aufgrund der überzeugenden Aussagen seitens der Privatklägerschaft ist somit erstellt, dass die festgestellten Unregelmässigkeiten auf Zahlungsvorgänge zurückzuführen sind, die zwischen dem Beschuldigten und dessen Kunden statt- fanden.
3.2 Zu den Aussagen der Kunden H., I., J.: 3.2.1 Kunde H., 18.11.2009, Bar-Betrag Fr. 3'731.–
Unbestritten ist, dass H._____ seine Einkäufe in bar bezahlte und die Barbezah- lung in Höhe von Fr. 3'731.– vom Beschuldigten entgegen genommen wurde (Urk. HD 11/7 S. 4 Frage 13 und 16; Urk. HD 11/8 S.3; Urk. 75 S. 7). Zudem bestätigte H._____ vor dem Staatsanwalt, dass es sich bei der vorgehaltenen Quittung vom 18. November 2009 (Original; Urk. HD 11/1) um diejenige handelt, welche ihm der Beschuldigte ausgestellt und ausgehändigt habe (Urk. HD 11/8 S. 4). Im Schreiben der N._____ AG vom 12. April 2010 wird sodann auch festge- halten, dass in der Zeitspanne vom 1. bis 30. November 2009 – entgegen dem Vermerk auf dem Durchschlag der Quittung (Urk. HD 11/2) – keine VISA Buchung im Betrage von Fr. 3'731.– getätigt worden ist (Urk. HD 11/6). 3.2.2 Kunde I._____ , 14.01.2010, Bar-Betrag Fr. 1'900.– Ebensowenig bestritten wird, dass auch der Kunde I._____ den Kaufpreis in Höhe von Fr. 1'900.– in bar dem Beschuldigten übergab (Urk. 75 S. 7). Den Aussagen des als Zeugen einvernommenen I._____ zufolge habe er versucht zu ‚feilschen’, was schlussendlich auch geklappt habe. Der Beschuldigte und er seien sich be- züglich des Preises einig geworden, und er habe Fr. 1'900.– dem Beschuldigten in bar übergeben (Urk. 12/7 S. 3 Frage 6; Urk. HD 12/11 S. 3 f.). Das Original der Quittung wurde von I._____ sodann auch gleich vorgelegt und zu den Akten genommen (Urk. HD 12/1; Urk. HD 12/7 S. 3; Urk. HD 12/9 S. 3). Dass der Kunde I._____ nicht, wie auf dem Durchschlag der Quittung vermerkt (Urk. HD 12/2), mit Mastercard bezahlte, wird durch das Schreiben der N._____ AG vom 12. April 2010 bestätigt, in welchem festgehalten wird, dass in der Zeitspanne vom 1. bis 31. Januar 2010 – entgegen dem Vermerk auf dem Durchschlag der Quittung (Urk. HD 12/2) – keine Mastercard Buchung im Betrage von Fr. 2'777.– getätigt wurde (Urk. HD 12/9).
3.2.3 Kunde J._____ , 17. Februar 2010, Bar-Betrag Fr. 2'500.– Sodann kann den Aussagen des Kunden J._____ gefolgt werden, welcher aus- führte, dass der Anzug, Krawatte, Hemd, Gürtel und Schuhe ca. Fr. 3'000.– ge-
kostet hätte (Urk. 13/ 8 S. 2 Frage 10). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihm alles zu einem Preis von Fr. 2'500.– geben könne, wenn er in bar bezahlen würde (Urk. HD 13/8 S. 2 f. Frage 11; Urk. HD 13/10 S. 4). Er (J.) habe ei- gentlich nicht bar bezahlen wollen, doch wegen des Rabatts sei er an den Ban- komaten, habe Geld abgehoben und Fr. 2'500.– dem Beschuldigten bar überge- ben. Die Quittung sei ihm vom Beschuldigten ausgestellt worden (Urk. 13/8 S. 3 Frage 11 und 15 ff.; Urk. 13/10 S. 3 f.). Erhalten habe er das Original der Quittung (Urk. 13/10 S. 41; Urk. 13/1). J. verneinte, im Besitze einer American Ex- press-Kreditkarte zu sein (Urk. 13/10 S. 4). Bestätigt werden diese Aussagen durch den Telefax der O._____ AG vom 12. April 2010, in welchem festgehalten wird, dass sie in der Zeitspanne von 1. bis 28. Februar 2010 keine Einreichung über Fr. 2'527.– – wie auf dem Durchschlag der Quittung von J._____ vermerkt (Urk. HD 13/2) – bekommen haben (Urk. HD 13/5). Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen wird seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 75 S. 7). 3.3 Den vorerwähnten glaubhaften Aussagen stehen diejenigen des Beschul- digten gegenüber, welche aufgrund der nachfolgenden Ausführungen keineswegs zu überzeugen vermögen. 3.3.1 Zum einen sind seine Aussagen widersprüchlich: Vorerst erklärte er auf (mehrmaligen) Vorhalt sowohl der Durchschlagseiten als auch der Originale der Quittungen vorbehaltlos, dass es sich um seine Handschrift und Unterschriften handle (Urk. HD 10/3 S. 5-10). Nachdem er sich die Zeugen und Vertreter der Privatkläger angehört hatte, war er sich – gleichentags – auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers diesbezüglich nicht mehr sicher (Auf Vorhalt des Durch- schlags betreffend H._____ [Urk. HD 10/4 S. 3]: „ Ich bin mir unsicher, ob das meine ist“ ) und stritt es sodann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gänz- lich ab (Urk. 41 S. 3 ff.; „Auf dem Original ist es meine Schrift. Die Schrift auf dem Durchschlag ist nicht meine. (...) Beim genaueren Hinsehen habe ich gemerkt, dass es doch nicht meine Schrift ist“ ). Ein solches Aussageverhalten überzeugt keineswegs. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann auf Vorhalt aus, dass es sich bei den Auflistungen der gekauften Gegenstände auf den
Durchschlägen jeweils um seine Schrift handle, nicht jedoch bei der Unterschrift und dem Vermerk der Zahlungsart (Urk. 74 S. 5 f.). 3.3.2 Weiter überzeugen seine Erklärungsversuche, weshalb es zu den Abwei- chungen zwischen den Originalen und den Durchschlägen gekommen sei, nicht. Auf den Unterschied der Quittung und entsprechendem Durchschlag von H._____ angesprochen, insbesondere weshalb auf dem Original „bez. Bar“ und auf der Durchschlagsseite „bez. Visa“ stehe, hielt der Beschuldigte lediglich fest, dass er sich nicht erklären könne, wie dies habe passieren können, es habe viele Fehler gegeben bei ihm und den anderen Angestellten (Urk. HD 10/3 S. 5 f.). Eine solche Erklärung ist reichlich dürftig für eine derart gravierende Abweichung zwischen Original und Durchschlag, welche eben gerade nicht mit einem Fehler, sondern nur mit einer nachträglichen, bewussten Abänderung erklärt werden kann (Urk. HD 10/3 S. 6-8). Selbiges gilt für seine Erklärungsversuche zu den Abweichungen in den Originalquittungen und entsprechenden Durchschlägen der Kunden J._____ und I._____ (Urk. 10/3 S. 8-10). Die diesbezüglichen Erklärungen sind sodann auch widersprüchlich. Waren es zu Beginn der Untersuchung vorerst Feh- ler, die jedem passieren können, sind es nun Arbeitskollegen mit Geldschwierig- keiten, die die Quittungen manipuliert hätten, um den Verdacht auf den Beschul- digten zu lenken (Urk. 10/3 S. 12; Urk. 41 S. 3 und S. 6). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde sodann die Vermutung in den Raum gestellt, dass die Quittungen seitens der Privatklägerin abgeändert worden seien, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vgl. vorstehend Ziff. II. 2.). Abenteuerlich ist die geäusserte Vermutung, man habe ihm die Quittungen einfach vorgelegt, und er habe diese, ohne sie weiter zu überprüfen, unterzeichnet (Urk. 10/3 S. 11). Wenn ein Arbeitskollege die doch sehr prägnante Schrift des Beschuldigten auf einer Quittung nachgeahmt und ihm diese dann zur Unterschrift vorgelegt hätte, wäre ihm das sehr wohl aufgefallen. Dies wäre aber aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten ohnehin nicht möglich, schliesslich hat er anlässlich der Berufungs- verhandlung ausgesagt, dass die Auflistung im Durchschlag seine Schrift sei, nicht jedoch die Unterschrift (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.3.1).
3.3.3 Vonseiten der Privatklägerschaft wurde übereinstimmend ausgeführt, man habe den Beschuldigten bereits vor seiner Kündigung mit dem Vorwurf der Ver- untreuung konfrontiert (Urk. 15/2 S. 3; Urk. 15/5 S. 3; Urk. 15/4 S. 3; so auch vor- stehend Ziff. 3.2.3). Wenn nun der Beschuldigte behauptet, er könne sich nicht daran erinnern, ob das bereits vor seiner Kündigung thematisiert worden sei (Urk. HD 10/3 S. 2 f), ist dies schlicht nicht nachvollziehbar und als blosse Ausflucht zu taxieren. Wenn einem Angestellten zu Unrecht vorgeworfen wird, er habe sich strafrechtlich relevant verhalten, wird er sich an einen solchen Vorwurf auch rund ein Jahr später noch erinnern können. 3.3.4 Dass der Beschuldigte die Belege im Sinne der Anklage abänderte, lässt sich aber insbesondere aufgrund folgender Tatsache erstellen: Die Originale der Quittungen (Urk. HD 11/1; Urk. HD 12/1; Urk. HD 13/1) wurden anerkannter- massen durch den Beschuldigten erstellt und den Kunden nach Barbezahlung übergeben (Urk. 41 S. 3). Auf ihnen sind die Kaufgegenstände aufgelistet sowie diejenigen Beträge angegeben, welche die Kunden dem Beschuldigten bar aushändigten (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.1, .3.2.2 und 3.2.3). Auf Vorhalt der Durchschläge bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wie erwähnt ausdrücklich, dass es sich bei den Auflistungen der gekauften Gegenstände um seine Schrift handle, nicht jedoch bei der Unterschrift und der vermerkten Zahlungsweise (Urk. 74 S. 4 f.). Sowohl bei I._____ als auch bei J._____ weicht jedoch die Auflistung der gekauften Gegenstände im Quittungs- durchschlag von derjenigen im Quittungsoriginal ab (vgl. Urk. HD 12/1-2; Urk. HD 13/1-2). Zudem stammen Originale und Durchschläge nicht von denselben, sondern von verschiedenen Rechnungsbögen (Nr. 1671 / Nr. 1670 bei I._____ resp. Nr. 2061 / Nr. 2062 bei J.). Der Beschuldigte hat seinen Aussagen zu Folge somit so- wohl beim Kaufvorgang mit I. als auch mit J._____ jeweils auf zwei Rech- nungsbögen voneinander abweichende Auflistungen der gekauften Gegenstände geschrieben. Dies ergibt schlichtweg keinen Sinn, ausser eben denjenigen, dass der Beschuldigte die Rechnungen anklagegemäss abänderte. Dass der Beschul- digte dahingehend geständig ist, Urheber sowohl der Auflistungen in den Origina- len Nr. 1671 und Nr. 2061 (Urk. HD 12/1; Urk. HD 13/1) wie auch derjenigen auf
den Durchschlägen Nr. 1670 und Nr. 2062 (Urk. HD 12/2; Urk. 13/2) zu sein, lässt auch die Argumentation, ein Dritttäter hätte die Quittungen vorab auf die Schnelle abreissen und manipulieren können (Prot. II S. 11), ins Leere zielen. 3.5 Es kann somit aber auch als erstellt erachtet werden, dass nicht nur die Auflistungen in den Durchschlägen vom Beschuldigten geschrieben wurden, son- dern auch der Vermerk bezüglich der Zahlungsweise sowie die Unterschriften aus seiner Feder stammten. Es bestehen sodann auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Durchschläge in seinem Sinne änderte, um das Geld jeweils für sich einzustecken. Den Ausführungen der Verteidigung, dass es bei den Unter- schriften augenmerklich sei, dass diese gefälscht seien, da auf dem Durchdruck die Rundungen der Unterschriften einmal überlappend bzw. auseinandergezogen und einmal ineinander verschrieben seien (Urk. 43 S. 4; Urk. 75 S. 11), ist zu ent- gegnen, dass dies geradezu charakteristisch für das Kürzel resp. die Unterschrift des Beschuldigten ist. Hierzu ist auf die Kürzel des Beschuldigten auf Urk. HD 10/3 S. 1-10 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. August 2011) sowie dessen Unterschriften in den Einvernahmen zu verweisen (Urk. HD 10/3 S. 12; Urk. HD 10/4 S. 4; Urk. HD 10/5 S. 6; Urk. 41 S. 7; Urk. 74), welche jeweils we- sentlich voneinander abweichen, doch nachweislich diejenigen des Beschuldigten sind. Vergleicht man die Unterschriften des Beschuldigten auf den anerkannter- massen (Urk. 41 S. 3 f.) von ihm ausgestellten Quittungen, ist augenfällig, dass diese alles andere als deckungsgleich sind (Urk. HD 11/1; Urk. HD 12/1; Urk. HD 13/1; Urk. 14/1). Auch das Schriftbild ist uneinheitlich (vgl. beispielsweise „Bez. Bar“ auf Urk. HD 11/1; Urk. HD 12/1; Urk. HD 19/1). Es besteht somit keine Ver- anlassung, ein Schriftengutachten zu erstellen. Hinzu kommt, dass es gemäss Auskunft des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich gegenüber dem untersu- chungsführenden Staatsanwalt ohnehin nicht möglich ist, bei durchgepausten o- der kopierten Schriften – wie dies bei den zur Diskussion stehenden Quittungen der Fall ist – ausreichend aussagekräftig festzustellen, ob es sich um Originale oder Fälschungen handle (Urk. 9). Und auch der Verteidiger muss einräumen, dass die D._____ AG lediglich eine negative Feststellung machen könnte, mit andern Worten also – gegebenenfalls – nur zu erkennen in der Lage wäre, dass die vorgelegten Schriftproben sicher nicht vom Beschuldigten stammten (Urk. 75
S. 8). Dass das der Fall sein könnte, kann aber angesichts der vorstehenden Erwägungen füglich ausgeschlossen werden. Soweit der Verteidiger schliesslich geltend macht, jeder Mitarbeiter der Privatklä- gerschaft käme als Täter auch in Frage, ist dies durch das Beweisergebnis wider- legt: Nur der Beschuldigte hat eben gerade wahrheitswidrige Durchschlags- quittungen erstellt, was nur damit erklärt werden kann, dass er die Aneignung der Barzahlungen vertuschen wollte. Es bestehen mithin keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Durchschläge der Quittungen anklagegemäss abänderte. 3.6 Den überzeugenden Aussagen seitens der Privatklägerschaft stehen die widersprüchlichen, als Schutzbehauptungen zu wertenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Insbesondere aufgrund der bei den Akten liegenden Quittungsbelege resp. -durchschläge kann anklagegemäss als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Anzüge an die Kunden H., J. und I._____ verkaufte, wobei die von ihnen geleisteten Barzahlungen nicht in die Kas- se der Privatklägerin flossen, sondern der Beschuldigte die Barbeträge an sich nahm und diese für sich verwendete. 4. Anklagepunkt in Sachen K._____ 4.1 Gemäss den Aussagen des Kunden K., habe er beim Kauf seiner Hochzeitskleidung vorerst mit der Maestrokarte eine Anzahlung in Höhe von Fr. 1'300.– geleistet. Als er am 3. März 2010 für die Anprobe im Geschäft noch- mals habe vorbeigehen müssen, habe er die zweite Anzahlung geleistet. Insge- samt hätte sich die Rechnung auf ca. Fr. 3'000.– belaufen, doch der Beschuldigte sei ihm mit dem Preis entgegengekommen. Er (K.) habe den Rest mit EC- Karte bezahlen wollen, doch der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass das Gerät defekt sei. Er sei sodann an den Bankomaten gegangen, habe Fr. 1'300.– abge- hoben und dem Beschuldigten diesen Betrag in bar übergeben (Urk. 14/9 S. 2 f. Frage 12, 14 und 16; Urk. 14/10 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe ihm sodann eine Quittung über einen Betrag von nur Fr. 500.– ausgestellt (Urk. HD 14/3). Der Käu-
fer habe dies als etwas seltsam empfunden, weshalb er den Beleg des Bankoma- ten aufbehalten habe (Urk. 14/9 S. 3 Frage 17; Urk. 14/10 S. 4 f.; Urk. HD 14/5). 4.2 Vor Vorinstanz wie auch vor Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, er habe Fr. 1'300.– in bar entgegengenommen, keine Quittung ausgestellt und das Geld in die Kasse gelegt. Er habe auf einem Zettel aufgeschrieben – so habe man dies jeweils machen müssen, wenn die Kunden in bar gezahlt und keine Quittung verlangt hätten (Urk. HD 10/3 S. 5) –, wie viel Geld er entgegenge- nommen habe und diesen zusammen mit dem Geld in die Kasse gelegt. Bei der Quittung von Fr. 500.– handle es sich um eine ganz normale; der Kunde habe ein paar Schuhe und eine Krawatte oder ein Hemd gekauft. Der Kunde habe wohl eine Quittung gewollt, und er habe ihm diese ausgestellt (Urk. 74 S. 7). 4.3 Den Aussagen von C._____ zufolge sei es vorgekommen, dass seine An- gestellten jeweils die einkassierten Barbeträge nur auf Zetteln vermerkten, diese in die Kasse legten und keine Quittungen ausstellten. Er habe ihnen jedoch mehrmals gesagt, dass er dies nicht wolle (Urk. HD 15/2 S. 5). 4.4 Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den vom Kunden K._____ entgegengenommene Barbetrag in Höhe von Fr. 1’300.– tatsächlich mit einem entsprechenden Zettel in die Kasse legte. Das Gegenteil kann ihm aufgrund der in den Akten liegenden Beweise nicht nachgewiesen werden. Bezüglich dieses Anklagepunktes hat deshalb ein Freispruch zu ergehen. 5.1 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollständig auf die vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden, gegen welche auch keine Beanstandun- gen erhoben worden sind (Urk. 52 S. 27-30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 5.2 Der Beschuldigte ist somit zudem der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt in Sachen H., I. und J.) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Veruntreuung bezüglich Ankla- gepunkt in Sachen K. ist er indes freizusprechen.
III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 210 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 52 S. 35 Ziff. 3.3.). 2. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius untersagt, dass die heute auszusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz aus- gesprochene (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das heisst auch, dass heute nur eine Geld- strafe zur Diskussion stehen kann und eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, wird doch die Geldstrafe als die mildere Sanktion betrachtet (BGE 134 IV 97 E. 4). 3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt und sich mit den massgebenden konkreten Strafzumessungskriterien grundsätz- lich zutreffend auseinandergesetzt. Auf die betreffenden Ausführungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhal- ten, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Straf- rahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszu- sprechen (Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis zudem vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begriff- lich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). 3.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, mithin die mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welche eine Bestrafung mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Ausser- gewöhnliche Umstände, den Strafrahmen nach oben oder nach unten zu erwei- tern, liegen keine vor (vgl. auch Urk. 52 S. 30 f. Ziff. 1.).
3.1.1 Zum objektiven Verschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während knapp drei Monate einen Betrag von Fr. 8’131.– veruntreute und hierbei planmässig und durchdacht vorging. Im Rahmen aller denkbarer Tathandlungen innerhalb einer mehrfachen Veruntreuung liegt in objektiver Hinsicht insbesondere aufgrund des Deliktsbetrags kein gravierender Fall vor. Doch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich durch die mehrfache Veruntreuung ein durch- schnittliches Zusatzeinkommen von ca. Fr. 2’710.– pro Monat verschaffte. Zudem zeugt das Verhalten des Beschuldigten aufgrund seiner täuschenden Machen- schaften – dem Abändern der Quittungen, um seine Taten zu vertuschen – von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie (so auch die Vorinstanz, aufgeführt unter dem subjektiven Tatverschulden, Urk. 52 S. 33 Ziff. 2.21.1.b]). Zu Recht wurde das objektive Verschulden des Beschuldigten im erstinstanzlichen Entscheid als keineswegs leicht qualifiziert (Urk. 52 S. 32 Ziff. 2.1.1.). 3.1.2 Sodann ist die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. Korrigierend zum vorinstanzlichen Entscheid ist anzufügen, dass das Motiv des Beschuldigten mangels Geständnisses im Dunkeln bleibt (Urk. 52 S. 32). Zudem ist festzuhalten, dass, selbst wenn er geständig gewesen wäre, zur "Geldbeschaffung" gehandelt zu haben (so die Vorinstanz), dies nicht sowohl bei der Qualifizierung seiner Taten als auch beim Verschulden zu seinen Lasten gewertet werden darf (Doppelverwertungsverbot, BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 77 zu Art. 47). Der Beschuldigte handelte planmässig und durchdacht, mithin direktvorsätzlich. 3.1.3 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde sodann zutreffend festgehalten, dass die subjektiven Komponenten das objektive Verschulden nicht relativieren (Urk. 52 S. 33 c]). In Nachachtung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist die Strafe nach Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkom- ponente im unteren Teil des vorgegebenen Strafrahmens anzusiedeln (vgl. vor- stehend Ziff. 3.). Berücksichtigt man den nunmehr etwas tieferen Deliktsbetrag, erscheint beim vorliegenden Strafrahmen in Abänderung zum angefochtenen Entscheid eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 150 Tagessätzen angemessen.
3.2 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der groben Verletzung der Verkehrsregeln in Beachtung des Asperationsprinzipes angemessen zu erhöhen. Zum objektiven Verschulden hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte bei einer Geschwin- digkeitsüberschreitung von 35 km/h eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und weitere Personen dargestellt habe. An dieser Stelle ist wiederum auf das Doppelverwertungsgebot hinzuweisen (BSK-Strafrecht I, a.a.O., N 77 zu Art. 47): Dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seiner Tat als grobe Verletzung der Verkehrsregeln als auch beim Verschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Die Qualifizierung des objektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht ist indes zutreffend: Bezüglich der konkreten Verhältnisse (Wetter, Verkehrsaufkommen) kann den Akten nichts entnommen werden (Urk. ND 1/1-6). Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsübertretung beging, als seine Freundin auf dem Beifahrersitz sass, was doch von einiger Rücksichts- losigkeit zeugt. In subjektiver Hinsicht ist nichts ersichtlich, was das objektive Ver- schulden relativieren könnte; der Beschuldigte wollte seine Freundin auf den Flughafen bringen. Seinen Aussagen zufolge habe er nicht auf die Geschwindig- keit geachtet, er sei ortsunkundig gewesen, und es sei halt einfach passiert (Urk. HD 10/4 S. 3; Urk. ND1/4). 3.3 Schliesslich sind auch die tatunabhängigen Faktoren zu beachten, wobei die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten richtig zusammengefasst hat (Urk. 52 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisierend ausgeführt, dass er seine Ausbildung zum Piercer im August 2012 abschliessen und auch künftig bei der P._____ GmbH ar- beiten wird. Die Lehrabschlussprüfung muss er noch absolvieren. Er wohnt wei- terhin mit seiner Freundin zusammen (Urk. 74 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (Urk. 52 S. 34 Ziff. 2.2. a]). Weiter wird im erstinstanzlichen Entscheid korrekt festgehalten, dass sich die Vorstrafenlosigkeit auf die Strafzumessung strafneutral auswirkt (Urk. 52 S. 34 b];
BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Geständnis bezüglich der groben Verkehrsregelver- letzung ist strafmindernd zu berücksichtigen, dies jedoch nur leicht, zumal die Beweislage aufgrund der Polizeirapporte und Bilddokumentationen der Polizei Basel-Landschaft erdrückend war (Urk. ND1/1-3; vgl. auch vorinstanzlichen Entscheid S. 34 Ziff. 2.2. b.]). Bezüglich der mehrfachen Veruntreuung ist der Beschuldigte nicht geständig, Reue und Einsicht kann er mithin nicht für sich reklamieren. 3.4 Auszugehen ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 150 Tages- sätzen (vgl. Ziff. 3.1.3). Diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzip aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Das Geständnis hinsicht- lich der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist lediglich minim strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich somit eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen, unter Berücksichtigung der noch auszusprechenden Verbindungsbusse (vgl. nachstehend Ziff. 6.1), als den Taten und dem Verschulden angemessen. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet das durchschnittliche Ein- kommen des Angeklagten den Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagsatzes. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, die notwendigen Berufsauslagen bzw. Geschäftsunkos- ten sowie allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wer- den, wobei grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig vor der Tat bestanden haben, grundsätzlich ausser Betracht fallen, ebenso wie Wohnkosten und Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind, also Gerichtskosten, Schadenersatzleistungen etc. (BGE 134 IV 60, E. 6 ff.).
4.2 Der Beschuldigte wird – wie soeben erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. 3.3) – nach Abschluss seiner Lehre im August weiterhin bei die P._____ GmbH arbeiten können. Gemäss Lohnabrechnungen Januar bis März 2012 verdiente er bis anhin monatlich rund Fr. 2'448.95.– netto. Er erhält weder einen 13. Monatslohn noch einen Bonus. Es wurde ihm nach Abschluss der Lehre eine Lohnerhöhung in Aussicht gestellt, wobei der Beschuldigte den genauen Betrag noch nicht beziffern konnte (Urk. 74 S. 1 f.). Den Bruttomietzins der Wohnung in der Höhe von Fr. 2'040.– – welcher, wie gesehen, bei der Berechnung des Tagessatzes indessen ausser Betracht zu fallen hat – übernimmt der Beschuldigte, während seine Freundin, welche zurzeit Arbeitslosengelder bezieht, für die übrigen Le- benskosten aufkommt. Das vom Vater geerbte Geld (50’000 Euro) ist mittlerweile aufgebraucht. Er hat Schulden in Höhe von Fr. 163'500.– (Urk. 42 S. 1; Urk. 66/3/1-1; Urk. 66/4; Urk. 66/1; Urk. 74 S. 1 ff.). Der Beschuldigte hat weder familiäre noch sonstige Unterstützungspflichten. Der von der Vorinstanz festge- setzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 40.– erweist sich demnach als angemessen. 5. Die Geldstrafe ist bedingt auszufällen und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 52 Ziff. V. 1.-5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.1 Die Vorinstanz fällte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbin- dungsbusse von Fr. 500.– aus (Urk. 52 Ziff. 7. S. 35). Die Verteidigung hat sich zur Verbindungsbusse nicht geäussert (Urk. 75). 6.2 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbeding- ten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellen- problematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Die unbedingte Verbindungsbusse trägt ferner da- zu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den
Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist, kann dem Beschuldigten somit eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. wie vorliegend eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein und dürfen nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und sei- ne Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Im Urteil vom 21. August 2009 hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass es, um dem akzessorischen Charakter einer Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB gerecht zu werden, sachgerecht erscheine, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Ver- bindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukomme (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4). 6.3 Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse; einerseits weil der Beschuldigte mit der groben Verkehrsregelver- letzung im Bereich einer Schnittstellenproblematik delinquiert hat und anderer- seits, um insbesonders dem spezialpräventiven Effekt der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Eine Erhöhung der Verbindungsbusse ist durch den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen. Es besteht auch kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und diese zu reduzie- ren. Aufgrund des keineswegs leichten Verschuldens des Beschuldigten rechtfer- tigt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– durchaus, weshalb sie zu bestätigen ist.
6.4 Zu bestätigten ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 52 S. 35 Ziff. 3.4.) IV. Zivilforderungen 1. Hinsichtlich der Zivilforderungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche grundsätzlich keinerlei Ergänzungen bedürfen (Urk. 52 Ziff. VI S. 37f; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Teilfreispruchs in Sachen K._____ reduziert sich der vor Vorinstanz ausgespro- chene Betrag indes um Fr. 1'300.–. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'131.– zuzüglich 5% Verzugszins zu bezahlen. Zins ist sodann ab dem 17. Februar 2010 zu leisten (nunmehr letzte Tathandlung der Veruntreuung). Da der Gesamtbetrag des zuge- sprochenen Schadenersatzes niedriger als vor Vorinstanz ist, liegt dadurch kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot vor. 2. Da vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten aus dem angeklagten Vorfall in Sachen K._____ allenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht Ansprüche zustehen, ist die Zivilforderung im Mehrbetrag gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Dem Beschuldigten sind ausgangsgemäss vier Fünftel der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Der restliche Fünftel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Weiter sind dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren aufgrund des Teilfreispruchs eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 429 StPO).
Der Beschuldigte ist indes zu verpflichten, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In den vier vorliegend zu beurteilenden Anklagevorhalten wird der vorinstanzliche Schuldspruch in drei Fällen bestätigt. In einem Anklagesachverhalt ergeht wie vom Beschuldigten beantragt ein Freispruch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der restliche Viertel ist der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 78; Urk. 79).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (...); − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
Kanzleikosten Untersuchung Fr. 70.– Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. (...) 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt in Sachen H., I. und J.). 2. Vom Vorwurf der Veruntreuung bezüglich Anklagepunkt in Sachen K. wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, (keine PIN-Nr. ersichtlich) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 25. Juni 2012
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Semadeni