Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120035-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen, Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 8. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. November 2011 (GG110214)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 16. August 2011 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 1 lit. d) Ab- satz 2 (Treppensturz) der Anklageschrift vom 16. August 2011 und vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. 1 lit. b) sowie lit. d) Absatz 1 der An- klageschrift vom 16. August 2011 wird der Beschuldigte freigespro- chen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 64 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ gemäss Schuldspruch (Ziffer 1) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird auf das Schaden- ersatzbegehren nicht eingetreten.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben, und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im hälftigen Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60/1 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2011 in den Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 aufzuheben. 2. Es sei mein Klient wegen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Es sei mein Klient für die erstandene Untersuchungshaft von 64 Tagen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung aus- zurichten. 4. Die Zivilforderungen werden gesamthaft und im Einzelnen bestritten und sind auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 51, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 1. November 2011, das gleichen- tags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 11), melde- ten der Beschuldigte am 8. November 2011 (Datum Eingang bei der Vorinstanz) sowie der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 9. November 2011 fristgerecht Berufung an (Urk. 33; Urk. 34). Das begründete Urteil wurde von der Verteidigung am 16. Januar 2012 entgegengenommen (Urk. 40/2). Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Montag) liess der Beschuldigte innert Frist (gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO) seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 48/1). Er beantragte darin einen voll- umfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Folgen. Beweisanträge wurden nicht gestellt (Urk. 48/1). Mit einem Tag Verspätung (Poststempel vom 7. Februar 2012) traf zusätzlich eine eigene Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 47/1). 2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Februar 2012 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 51). 3. Das Amt für Justizvollzug reichte mit Eingabe vom 29. Februar 2012 das Da- tenerfassungsblatt und mit Eingabe vom 15. März 2012 diverse Steuerunterlagen des Beschuldigten ein (Urk. 52-54). 4. Der amtliche Verteidiger hatte der hiesigen Kammer bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2012 mitgeteilt, dass er den Beschuldigten vor Obergericht nicht mehr verteidige (Urk. 42/1). Das Schreiben wurde als Gesuch um Entlassung als amtlicher Verteidiger entgegengenommen, der Verteidiger jedoch aufgrund der laufenden kurzen Frist für die Berufungserklärung angehalten, eine solche noch
einzureichen (Urk. 45). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurde der amtliche Ver- teidiger antragsgemäss entlassen (Urk. 56). II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft ge- treten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ver- fahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung an- geordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Weder die Privatklägerin oder die Staats- anwaltschaft noch der Beschuldigte hat die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 1 lit. d) Absatz 2 [Treppen- sturz] und vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. 1 lit. b) sowie lit. d) Absatz 1 der Anklageschrift vom 16. August 2011) und 7 (Verweisung des Genugtuungsbegeh- rens der Privatklägerin auf den Zivilweg) angefochten (Urk. 48/1 S. 1). Diese von der Berufung nicht umfassten Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Der Beschuldigte rügt zwar nicht ausdrücklich eine Verletzung des Anklage- prinzips. Dies ist durch das Gericht jedoch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 329 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 325 StPO). Nach dem Anklageprinzip muss die Anklage so abgefasst sein, dass sie die Grundlage für die gerichtliche Beurteilung darstellen kann. Wesentlich ist unter anderem die Darstellung des Tathergangs, die alle ob- jektiven und subjektiven Tatbestandselemente der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Straftatbestände umfassen muss. In der Anklageschrift ist der Sachverhalt so darzustellen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü-
gend konkretisiert sind. Die objektiven Merkmale des Straftatbestandes, den der Beschuldigte gemäss Anklage erfüllt haben soll, müssen somit ausnahmslos mit Sachverhaltsbehauptungen umschrieben werden (Landshut, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 10 f. zu Art. 325). 3.1 Tatbestandsmerkmal der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges schweres Übel ankündigt oder in Aussicht stellt und dieses dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird. Dabei muss der Eintritt dieses künftigen schweren Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig dargestellt werden. Erschreckt einer den anderen willentlich mit der An- kündigung einer in Wahrheit gar nicht bevorstehenden Gefahr, so mag zwar der verpönte Erfolg der Angsterzeugung eintreten, doch entfällt der Tatbestand, weil der Ankündigende die Verwirklichung der Gefahr nicht von sich selbst abhängig machen kann. Falsche Warnungen bleiben daher straflos, sofern sie nicht den öf- fentlichen Frieden verletzen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 14a ff. zu Art. 180). Weiter ist zu beachten, dass die Drohung schwer sein muss. Die diesbezüglichen Anforde- rungen sind hoch anzusetzen. Bei der Beurteilung des Tatmittels ist ein objektiver Massstab anzuwenden. Nur diejenige Drohung soll als schwer gelten, die ein ver- ständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (Del- non/Rüdy, a.a.O., N 19 zu Art. 180). 3.2 Inwiefern eine Klage bei einem "C._____-Schrein" ein schweres künftiges Übel darstellt, geht aus der Anklage nicht hervor. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass jemand durch eine Drohung mit etwas, das in hiesigen Kreisen unbekannt ist, in Angst und Schrecken versetzt werden kann. Eine in objektiver Hinsicht schwere Drohung ist damit noch nicht gegeben. Selbst wenn man aber einzig auf den subjektiven Aspekt der Drohung abstellen wollte, wäre diesfalls in der Ankla- geschrift ausführlich darzulegen, was genau das Bedrohliche an der Aussage ist und inwiefern diese jemanden in Angst und Schrecken versetzen soll. Dies wurde vorliegend in keiner Weise dargelegt. Auch wurde nicht aufgeführt, inwiefern das künftige Übel vom Willen des Beschuldigten abhängig sein soll.
Selbst wenn man aber das Anklageprinzip diesbezüglich als eingehalten erachten wollte, ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres ein Schuldspruch im Sinne der An- klage, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Drohung gemäss Anklageziffer 1. a) 1.1. Noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst der Vorwurf, der Beschuldigte habe der Privatklägerin in einem Telefongespräch vom 3. Oktober 2009 gesagt, er werde sie [in D.] bei einem "C.-Schrein" verklagen (2. Teil der Anklageziffer 1. a) ). Bezüglich der ferner in dieser Anklageziffer ent- haltenen (Todes-)Drohung hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dem Be- schuldigten könne keine solche nachgewiesen werden. Sie erwähnte dies explizit in ihrem Fazit (Urk. 41 S. 22), nicht jedoch in Dispositivziffer 2 des vorinstanzli- chen Entscheids betreffend Freispruch (Urk. 41 S. 34). Dabei handelt es sich of- fenbar um ein Versehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in materieller Hin- sicht ein Freispruch vorliegt und das Berufungsgericht an diesen gebunden ist. Der formelle Freispruch ist mit dem vorliegenden Urteil vorzunehmen. 1.2. Der Beschuldigte hat stets zugegeben, der Privatklägerin am besagten Tag im Rahmen eines Telefongesprächs gesagt zu haben, er werde sie bei einem "C.-Schrein" verklagen (Urk. 7/3 S. 7; Urk. 25 S. 10 f.). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den betreffenden Sachverhalt (Urk. 59 S. 3). Da der Beschuldigte den Sachverhalt bisher konstant eingestanden hat und diesen sogar in seiner eigenhändig verfassten Berufungserklärung bestä- tigte (Urk. 47/1 S. 1), ist beim heutigen Bestreiten von einer Schutzbehauptung auszugehen. 1.3. Inwiefern die Aussage des Beschuldigten ein schwerer Nachteil ist, geht – wie oben erwähnt – nicht aus der Anklageschrift hervor. Auch den Aussagen der Privatklägerin ist diesbezüglich nichts zu entnehmen (Urk. 8/1-3). Aufschluss dar- über, was ein "C.-Schrein" ist, geben nur die eigenen Aussagen des Be- schuldigten. Dieser beschreibt den "C._____-Schrein" als einen Gebetsort, wo
man Leute anzeigen kann, welche lügen. "Die" würden dann zur Familie gehen und ihnen den Auftrag geben, dass die angezeigte Person die Wahrheit sagen müsse. Die beschuldigte Person werde vom Schrein aufgefordert, die Wahrheit zu sagen. Wenn man nicht die Wahrheit sage, wisse man an dieser Gebetsstätte, wie man die Person dazu bringen könne, die Wahrheit zu sagen. Wie dies ge- macht werde, wisse der Beschuldigte selbst nicht, man erhalte die nötigen Infor- mationen dazu, wenn man dort hingehe. Der Schrein bestehe aus natürlichen Leuten und sei ein Ort, wo Streitigkeiten beigelegt würden. Auf die Frage, ob er selbst Angst hätte, wenn man ihn vor einem solchen Schrein verklagen würde, antwortete der Beschuldigte, dass er die Wahrheit sagen würde, anstatt dorthin gehen zu müssen. Angst habe er jedoch keine. Wenn er nicht lüge, habe er nichts zu befürchten. Weiter antwortete er auf die Frage, was die Konsequenzen für die betroffene Person seien, wenn sie von diesem Schrein als "schuldig" verurteilt würde, dass er dies nicht wisse. Die Leute bei der Gebetsstätte würden dies der Person erklären und diese müsste dann selbst entscheiden, ob sie die Konse- quenzen auf sich nehmen oder die Wahrheit sagen wolle (Urk. 7/3 S. 14; Urk. 25 S. 10 ff.). Zusammengefasst ist dieser "C.-Schrein" somit als eine Art tradi- tionelle Einrichtung zu verstehen, bei welcher es darum geht, die Wahrheit her- auszufinden und Streitigkeiten beizulegen, wobei zur Erreichung dieses Zwecks nicht näher bekannte Konsequenzen in Aussicht gestellt werden können. Einer Protokollnotiz im Rahmen der Einvernahme der Privatklägerin zufolge soll es da- bei um eine Art Voodoo gehen (Urk. 8/3 S. 5). 1.4. Somit erscheint nur schon aufgrund des Wesens dieses Schreins als frag- lich, ob die Androhung, die Privatklägerin dort zu verklagen, als schwere Drohung im Sinne des Strafgesetzbuches gewertet werden kann. Da den Akten ausser den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Erklärungen zum "C.-Schrein" zu entnehmen sind, ist darauf abzustellen, dass es ausschliesslich darum geht, die Wahrheit herauszufinden und Streitigkeiten beizulegen, wobei die Familie mitein- bezogen werden kann. Den Aussagen des Beschuldigten kann entnommen wer- den, dass sein Hinweis zu besagtem Schrein in Zusammenhang damit erfolgt ist, dass die Privatklägerin angeblich leugnete, mit dem Beschuldigten verheiratet zu sein und behauptet habe, sie sei selbständig in die Schweiz gekommen. Dabei
habe der Beschuldigte sie traditionell geheiratet und zwischen EUR 15'000 bis 20'000 dafür ausgegeben, dass sie in die Schweiz habe kommen können (Urk. 25 S. 12). Auch wenn aufgrund des kulturellen Hintergrundes des Beschuldigten und der Privatklägerin, welche beide in D._____ aufgewachsen sind (Urk. 25 S. 2; Urk. 7/3 S. 12), durchaus davon auszugehen ist, dass diese Respekt vor einem solchen Schrein haben, ist darin, dass bei diesem die Wahrheit herausgefunden werden soll, kein schwerer Nachteil zu erblicken. Selbst wenn den Akten nicht zu entnehmen ist, ob der Beschuldigte und die Privatklägerin tatsächlich traditionell miteinander verheiratet wurden und sie durch seine finanzielle Unterstützung in die Schweiz gekommen ist, ist davon auszugehen, dass sie ohne weiteres die Wahrheit dazu sagen kann und auch die jeweiligen Familien darüber informiert sind. Weder den Aussagen des Beschuldigten, noch derjenigen der Privatkläge- rin, noch den Akten kann sodann entnommen werden, dass der Privatklägerin – wie dies dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 18 S. 3) – auf- grund dieses Schreins körperliches Leid zugefügt werden soll. 1.5. Im Übrigen sind die Aussagen der Privatklägerin zur Drohung mit dem "C.-Schrein" äusserst dürftig. So wurden diese stets in Zusammenhang mit den gemäss Anklageschrift gleichzeitig erfolgten Todesdrohungen gemacht. Von diesen wurde der Beschuldigte jedoch wie bereits erwähnt materiell freigespro- chen (Urk. 41 S. 22). Das besagte Telefongespräch wurde erst in der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2010 ein Thema (Urk. 8/3). Die Privatklägerin schildert darin, wie der Beschuldigte sie angerufen und gesagt ha- be, er wolle sie und die Kinder töten, was er auch schon ihrer Mutter gesagt habe. Sie habe solche Angst bekommen. Zudem habe er gesagt, er werde ihren Namen zu einem C.-Schrein in D._____ nehmen. Auf Frage, was weiter vorgefallen sei, führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er alles unternehmen werde, um ihr Leben hier in der Schweiz zum Scheitern zu bringen. Darauf habe sie mit grosser Angst reagiert (Urk. 8/3 S. 5). Diese Aussa- gen sind die einzigen der Privatklägerin zum C.-Schrein. Daraus wird deut- lich, dass die Befragung zur mutmasslichen Todesdrohung und dem C.- Schrein zusammengefasst wurde. Aus dem Kontext geht zwar hervor, dass die Privatklägerin Angst hatte, jedoch bezog sich die durch sie selbst spontan geäus-
serte Angst konkret auf die Todesdrohung. Dazu, ob sich die Angst auch auf die Aussage des Beschuldigten zum C.-Schrein bezog bzw. weshalb dieser sie in Angst und Schrecken versetzen könnte, machte sie jedoch keinerlei Ausfüh- rungen. Wenn dieser im Hinblick auf Personen mit ... Hintergrund [des Landes D.] jedoch so furchteinflössend wäre, wäre zumindest zu erwarten gewe- sen, dass sie weitere Ausführungen gemacht hätte, weshalb sie diesen Schrein fürchte. So ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich ihre Angst ausschliesslich auf die gleichzeitig behandelten Todesdrohungen bezog, welche jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. 1.6. Aufgrund dieser Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Privatklägerin durch die Ankündigung des Beschuldigten, er werde ihren Namen zum "C.-Schrein" mitnehmen, die begründete Befürchtung bewirkt wurde, der Beschuldigte könnte ihr ein körperliches Leid antun, weshalb der Be- schuldigte vom Vorwurf der Drohung betreffend C.-Schrein freizusprechen ist soweit diesbezüglich auf die Anklage überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschuldigte ist somit insgesamt bezüglich Anklageziffer 1. a) ([Todes]-drohung und C._____-Schrein ) formell freizusprechen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1. c) 2.1. Sodann wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, der Privat- klägerin am 25. April 2010 von einem Spielplatz aus nach Hause gefolgt zu sein. Er habe versucht, ins Haus zu gelangen und die Privatklägerin mit der rechten Faust auf die linke Hand geschlagen (Urk. 18 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben und gewürdigt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 12 ff.). Ihr ist beizupflichten, dass die Privatklägerin den Vorfall detailreich, in sich stimmig und nachvollziehbar geschildert hat. Die Ausführungen der Vo- rinstanz überzeugen, ihnen ist nichts beizufügen. Der Sachverhalt ist somit er- stellt.
2.3. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und bedarf kei- nerlei Ergänzungen, weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist (Urk. 41 S. 24 f.). 3. Tätlichkeiten und Nötigung gemäss Anklageziffer 1. d) Absatz 2 und 3 3.1. Dem Beschuldigten wird sodann zusammengefasst vorgeworfen, die Privat- klägerin am tt.mm.2011 (recte: 2010, vgl. Urteil der Vorinstanz, Urk. 41 S. 4), ca. 12:00 Uhr, in deren Wohnung aufgesucht zu haben. Er habe sich in die Wohnung gedrängt und die Privatklägerin mindestens zweimal mit der rechten Faust gegen den Nacken-/Schulterbereich geschlagen. Danach habe er sie aus der Wohnung gestossen und sich in der Folge mit den beiden gemeinsamen Kindern in der Wohnung eingeschlossen. Die Wohnungstüre habe er auch nach mehrfacher Auf- forderung durch die herbeigerufene Polizei während mindestens drei Minuten nicht geöffnet (Urk. 18 S. 4). Von den übrigen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom tt.mm.2010 wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 41 S. 34). 3.2. Die Anklage beruht insbesondere auf den Aussagen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat deren sowie die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeu- gen E._____ und F._____ – den beiden Polizeibeamten, welche als erste bei der Wohnung eintrafen – ausführlich und zutreffend wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 15-22). Die nachfolgenden Ausführungen sind zusam- menfassender und teilweise ergänzender Natur. 3.3. Der Beschuldigte ist geständig, mit den beiden gemeinsamen zwei- und knapp vierjährigen Kindern in der Wohnung der Privatklägerin eingeschlossen gewesen zu sein und die Türe erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Po- lizei geöffnet zu haben. Er bestreitet jedoch, die Privatklägerin mit Gewalt aus der Wohnung gestossen und diese geschlagen zu haben. Diese sei selber die Treppe hinunter gerannt und habe nach der Polizei geschrien. Zudem gibt er an, sein äl- terer Sohn habe die Wohnungstüre abgeschlossen, weil die Polizei gekommen sei (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/3 S. 3; Urk. 25 S. 14; Urk. 59 S. 4 f.).
3.4. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Privatklägerin den Ablauf des Vorfalls vom tt.mm.2010 in Bezug auf die Nötigung und die Tätlichkeiten konstant und nachvollziehbar schilderte. Der Beschuldigte sei vor ihrer Türe gestanden und habe sich Zutritt zur Wohnung verschafft. In der Wohnung habe er sie zwei Mal mit der rechten Faust an den Hals geschlagen. Danach habe er sie aus der Woh- nung gestossen und die Türe von innen abgeschlossen. Da sich die Kinder noch in der Wohnung befanden und sie Angst gehabt habe, habe sie die Polizei ver- ständigt. Diese sei nach 10 bis 15 bzw. "einigen" Minuten gekommen. Nach eini- gen weiteren Minuten habe der Beschuldigte die Türe aufgemacht (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 3 ff.). 3.5. Der Zeuge E._____ gab zum besagten Vorfall an, die Privatklägerin sei beim Eintreffen der Polizei mit Tränen in den Augen am Hauseingang gestanden und habe ihnen gesagt, dass ihr Freund sie geschlagen und ausgesperrt habe (Urk. 9/1 S. 2). Er und sein Kollege F._____ seien sodann zur verschlossenen Wohnung hochgegangen, hätten geklopft und den Beschuldigten mehrfach zum Öffnen der Türe aufgefordert, schliesslich mit der Androhung des Eintretens der Türe. Der Beschuldigte habe erst nach ca. 3 Minuten geöffnet und erklärt, er habe die Kinder sehen wollen (Urk. 9/1 S. 2 ff.). Der Zeuge F._____ bestätigte diese Aussagen seines Kollegen. Nur daran, ob die Privatklägerin gesagt hatte, sie sei vom Beschuldigten geschlagen worden, konnte er sich nicht mehr erinnern (Urk. 9/2). 3.6. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Aussa- gen der Privatklägerin insgesamt zu überzeugen vermögen. Sie schilderte detail- getreu und nachvollziehbar den Ablauf des Vorfalls. Ihre Aussagen wurden soweit möglich durch die beiden herbeigerufenen Polizisten bestätigt. Diese hatten den Eindruck, dass die Privatklägerin aufgelöst war. Zwar haben beide die zwei Schläge selbst nicht beobachtet, sie schilderten den Vorfall jedoch derart, dass sich die Schläge zwanglos nachvollziehen lassen. Klar bestätigten die beiden Po- lizeibeamten jedenfalls, dass bei ihrem Eintreffen die Wohnung verschlossen war und der Beschuldigte keineswegs auf erste Aufforderung hin die Türe aufschloss. Damit ist auch erstellt, dass der Vorgang nicht nur wenige Minuten dauerte.
3.7. Im Gegensatz dazu überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkte ist nicht nachvollziehbar und sehr unwahr- scheinlich, dass ein knapp vierjähriges Kind von sich aus sagt, man müsse die Türe abschliessen, weil die Polizei komme. Umso unwahrscheinlicher erscheint die Behauptung des Beschuldigten, weil wohl kein Kleinkind in einer solchen Situ- ation seine eigene Mutter aussperren würde. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschuldigte in jener Situation die Türe unverzüglich wieder öff- nen können und müssen. Er war dafür verantwortlich, nachdem er faktisch die Obhut für die Kinder ausübte. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe nach Ein- treffen der Polizei die Türe nicht öffnen wollen, weil er noch mit den Kindern gere- det habe, mag durchaus zutreffen (Urk. 7/3 S. 3). Genau dadurch verwirklichte er jedoch den Tatbestand der Nötigung, indem er die Privatklägerin insofern in ihrer Handlungsfreiheit beschränkte, als er sie daran hinderte, ihre eigene Wohnung zu betreten und mit ihren Kindern zusammen zu sein. Zudem musste ihm bewusst sein, dass er die Mutter seiner Kinder nicht aus der eigenen Wohnung aussperren durfte und einer polizeilichen Aufforderung, die Türe sofort zu öffnen, unverzüglich Folge zu leisten ist. Eine plausible Erklärung, weshalb er selbst nach – gemäss Aussagen der Polizisten (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2 S. 2) – lautem Poltern die Tür nicht öffnete, gibt es nicht. 3.8. Der Sachverhalt betreffend Tätlichkeiten und Nötigung ist somit erstellt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Festhalten des Kindes, nachdem die Polizisten sich Zutritt zur Wohnung verschaffen konnten, kein nötigendes Verhalten festge- stellt werden kann. 3.9. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, es kann darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 25 f.). 4. Fazit Gemäss den obigen Ausführungen ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung betreffend Ankla- geziffer 1 a) ist der Beschuldigte freizusprechen.
IV. Sanktion 1. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.1 Zur objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin gewaltsam aus ihrer Wohnung gestossen und sich mit den beiden gemeinsamen Kindern eingeschlossen hat, was mit den damit verbundenen Schlägen eine bedrohliche Grundstimmung verursacht hat. Zu seinen Lasten zu- dem zu berücksichtigen ist das noch sehr junge Alter der Kinder, welche sich nicht selbst wehren konnten. Dass die Nötigungshandlungen nur während einer relativ kurzen Zeitspanne andauerten, kann nur bedingt zu Gunsten des Beschul- digten gewertet werden, da dies primär der polizeilichen Intervention zuzuschrei- ben ist. Die Intensität der Gewalt (Stossen) und das Mittel zur Beschränkung der Handlungsfreiheit (Einschliessen) sind im Rahmen der vorstellbaren Möglichkei- ten der Art und Weise des Vorgehens auf unterster Stufe einzuordnen. 1.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te als Motiv angab, er habe nur seine Kinder sehen wollen. Es deutet nichts da- rauf hin, dass er diesbezüglich falsche Aussagen machte. Aufgrund der Ausfüh- rungen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin ist davon auszuge- hen, dass für die ganze Familie eine angespannte Situation bestand. 1.3 Somit ist das Verschulden als insgesamt noch leicht zu qualifizieren und ei- ne Bestrafung des Beschuldigten im unteren Drittel des Strafrahmens festzuset- zen (vgl. Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2007, N 15 zu Art. 47). Die durch die Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 50
bis 60 Tagessätzen erscheint dabei als zu hoch. Es ist eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen. 1.4 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, welche nicht einschlägig ist (Urk. 43). Der Strafbefehl datiert vom 22. Februar 2005, liegt somit schon länger zurück, erfolgte wegen Fahren in angetrunkenem Zustand und hatte eine eher tie- fe Strafe (14 Tage Gefängnis bedingt) zur Folge. Sie ist somit nur leicht straferhö- hend zu gewichten. Ins Gewicht fällt aber weiter, dass der Beschuldigte mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung des Statthalters des Bezirkes Pfäffikon vom 21. August 2009 wegen Tätlichkeiten vor allem zum Nachteil der Privatkläge- rin mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft worden war. 1.5 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 29). Ergänzend anzu- führen ist, dass sich der Beschuldigte zur Zeit in anderer Sache in Untersu- chungshaft befindet. Ihm wird vorgeworfen, die beiden mit der Privatklägerin ge- meinsamen Kinder ohne deren Einverständnis nach D._____ gebracht zu haben (Urk. 25 S. 6 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, er wisse nicht, ob sich die Kinder noch in D._____ befinden wür- den. Er habe seit 8 Monaten keinen Kontakt mehr (Urk. 59 S. 3). 1.6 Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te grundsätzlich nicht geständig ist. Er gab einzig zu, mit den Kindern in der Woh- nung eingeschlossen gewesen zu sein. Da dies durch die angeforderte Polizei festgestellt werden konnte, ist diese Teilzugabe nicht zu seinen Gunsten zu wer- ten. 1.7 Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 1.8 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen. 1.9 Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Be-
schuldigte ist zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft und somit erwerbs- los. Die Höhe des Tagessatzes wurde durch die Vorinstanz mit Fr. 10.– auf das Minimum festgesetzt (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Einer Erhöhung stünde das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es bei der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 2. Für die mehrfachen Tätlichkeiten ist eine Busse festzusetzen. Die Vo- rinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen richtig aufgeführt und die Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 106 StGB zutreffend dargelegt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen betreffend Verschulden kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 31). Die festgesetzte Busse von Fr. 700.– erscheint als eher tief, kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aus demselben Grund muss es auch bei der auf 7 Tage festgesetz- ten Ersatzfreiheitsstrafe sein Bewenden haben. 3. Der Beschuldigte verbrachte das vorliegende Verfahren betreffend 64 Tage in Haft. Diese sind ihm auf seine Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB), wobei das Bundesgericht festgelegt hat, dass sie zunächst auf Freiheitsstrafen, dann an Geldstrafen (jeweils bedingt oder unbedingt) und zuletzt an allfällige Bussen an- gerechnet werden. Bei Bussen basiert die Anrechnung auf der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe (BGE 135 IV 126 E. 1.3). Somit sind die Geldstrafe von 40 Tagessätzen und die Busse von Fr. 700.– durch insgesamt 47 Tage Haft erstan- den. V. Vollzug Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Vorinstanz hat zu Recht die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt; ihren dies- bezüglichen Erwägungen (Urk. 41 S. 32 f.) ist nichts beizufügen.
VI. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz einen Grundsatzentscheid betref- fend Schadenersatzpflicht des Beschuldigten nach Art. 126 Abs. 3 StPO. Hin- sichtlich der Anklagevorwürfe, bezüglich welcher der Beschuldigte freizusprechen ist, ist indessen nach Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO vorzugehen. Die Privatklägerin machte in keiner Weise substantiiert geltend, wofür sie mit Bezug auf die Vorwür- fe, hinsichtlich derer ein Freispruch erfolgte respektive erfolgt, Schadenersatz for- dert (Urk. 26 S. 4). Somit ist der Sachverhalt bezüglich keiner dieser Vorwürfe spruchreif und die Privatklägerin insoweit auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Betreffend den Vorwurf der Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten, wo- für der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, erfolgte keine Bezifferung eines all- fälligen Schadens. Es ist daher gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin gemäss Schuldspruch dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fangs der Schadenersatzpflicht ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich der eingeklagten Drohung mit dem C._____-Schrein. Bezüglich des Vorwurfes der Tätlichkeiten und der Nöti- gung unterliegt er, jedoch wurde das Strafmass herabgesetzt. Insgesamt rechtfer- tigt es sich somit, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der (vormaligen) amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im hälftigen Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldig-
te nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2. Der Vorwurf betreffend C._____-Schrein betraf nur einen Nebenpunkt des Strafverfahrens, für den sich keine separate Kostenausscheidung des vorinstanz- lichen Urteils rechtfertigt. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (Dispositivziffern 8- 10) ist somit zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Diese ist – ausgehend von den vom Beschuldigten geltend gemachten Anwaltskosten (vgl. Urk. 60/2 in Verbindung mit Prot. II S. 6) – auf Fr. 260.– festzusetzen. 4. Der Beschuldigte verbrachte 64 Tage in Untersuchungshaft, wovon ihm 47 Tage an die Strafe anzurechnen sind. Somit besteht eine Überhaft von 17 Tagen. Für diese Zeit hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung und Genugtu- ung, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 431 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Dabei sind die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 41 ff. OR zu berücksichtigen (Wehrenberg/Bernhard, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 431). Zu betonen ist, dass es sich dabei nicht um unrechtmässige Haft handelt, da diese grundsätzlich rechtmässig angeordnet wurde, indessen im Nachhinein zu lange dauerte (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N 21 zu Art. 431). 4.1 Gemäss Art. 431 Abs 3 lit. a StPO entfällt der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe verurteilt wird, welche umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Formulierung "nicht we- sentlich kürzer" lässt einen relativ grossen Ermessensspielraum. Als Beispiel er- wähnt Schmid, dass eine Untersuchungshaft von 12 Monaten nicht wesentlich länger ist als eine ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten (Schmid, a.a.O., N 9 zu Art. 431). Im Basler Kommentar wird die Ansicht vertreten, dass auf der anderen Seite eine Untersuchungshaft von 10 Tagen als wesentlich länger
bezeichnet werden müsste als eine ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 7 Tagessätzen. Die Autoren sprechen sich dafür aus, dass bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Dauer auf das Verhältnis der ausgesprochenen Sanktion zur erlittenen Haft abzustellen sei (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N 32 zu Art. 431). Es ist jedoch nicht einzusehen, dass beispielsweise bei einer 12 Jahre dauernden Haft und einer ausgesprochenen Strafe von 11 Jahren ein ganzes Jahr Überhaft "nicht wesentlich kürzer" sein soll. Das Kriterium der Verhältnismässigkeit kann somit nicht allein für die Beurteilung wesentlich sein. Entscheidend ist, ob die Haft insgesamt zu einer wesentlichen Mehrbelastung der beschuldigten Person geführt hat. Vorliegend ist die auszusprechende Strafe, die umgewandelt 47 Tagen Freiheitsstrafe entspricht, der gesamten Haftdauer von 64 Tage gegenüberzustellen. Die Haftdauer überschritt somit das Äquivalent der auszusprechenden Strafe um ungefähr einen Drittel, was vom Verhältnis her durchaus als wesentlich erachtet werden kann. In absoluten Zahlen wurde die Haft um 17 Tage überschritten. Dies ist zwar keine lange Dauer, kann jedoch auch nicht als unwesentlich qualifiziert werden, weshalb Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO nicht anzuwenden ist. 4.2 Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz einen Verdienstausfall von Fr. 2'400.– monatlich geltend machen, welchen er jedoch nicht belegte (Urk. 27 S. 5). Bei den Akten liegen seine Lohnabrechnungen für die Zeitspanne von Januar bis April 2010, den Zeitraum unmittelbar vor seiner Inhaftierung (Urk. 54/4). Aus diesen (in der Höhe stark variierenden) Abrechnungen ergibt sich ein mittlerer Monatslohn von circa Fr. 1'240.–. Den entgangenen Einnahmen sind die mit der Inhaftierung verbundenen Einsparungen, beispielsweise für Kost oder Logis, gegenüberzustel- len (Heierli/Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obli- gationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 7 zu Art. 42; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N 25 zu Art. 429). Dem Beschuldigten ist somit für den Verdienstausfall bezogen auf die 17 Tage Überhaft eine Entschädigung von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Juli 2010 (mittleres Datum des schädigenden Ereignisses, vgl. BGE 129 IV 149, E. 4, S. 152 ff.) zuzusprechen.
4.3 Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen, wobei sich die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Haft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern lediglich abschät- zen lässt (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, N 8a zu § 109). Vorliegend ist wie oben ausgeführt zu beachten, dass kein Fall ungerechtfertigter Haft, sondern von Überhaft vorliegt, somit für die erste (erschwerende) Haftzeit und die strafrechtliche Verdächtigung als Hauptbe- standteil der Genugtuung kein Grundbetrag zuzusprechen ist (vgl. Bundesge- richtsentscheid vom 31. Januar 2011, 6B_574/2010, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte befand sich insgesamt 64 Tage in Untersuchungshaft, wovon die ersten 47 Tage an die Strafe anzurechnen sind. Die Genugtuung ist somit für die letzten 17 Tage Haft zuzusprechen. Da die schwerere erste Haftzeit nicht zu berücksichtigen ist, erscheint vorliegend für die Überhaft eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Juli 2010 als angemessen (vgl. oben 3.2). 4.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verrechnungsrecht des Staates vorbe- halten bleibt (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 1. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 2 (Frei- spruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 1 lit. d) Absatz 2 [Treppensturz] und vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. 1 lit. b) sowie lit. d) Absatz 1 der Anklageschrift vom 16. August 2011) und 7 (Ver- weisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB so- wie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 1. a) wird der Beschuldigte freigesprochen soweit diesbezüglich auf die Anklage eingetreten werden kann. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte diese Strafen vollständig durch Haft erstanden hat. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ gemäss Schuldspruch (Ziffer 1) dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadener- satzpflicht wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Auch im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'424.15 amtl. Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im hälftigen Umfang ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Dem Beschuldigten werden Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2010 als Schadenersatz, Fr. 260.– Prozessentschädigung und Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2010 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Die weitergehenden Schadenersatzforderungen werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin
(Eine begründete Urteilsausfertigung wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. Juni 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom