Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120031-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 5. Oktober 2011 (DG110037)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 (Urk. 12/6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG (Anklageziffern Aa, Ac - Ag), − der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer Ab), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer B), − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 9 Abs. 2 VZAE (Anklageziffer C). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB (Anklageziffer D). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 865 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 7. Februar 2011 beschlag- nahmten Gegenstände (2 Mobiltelefone, 2 SIM-Karten, 4 Ladegeräte für
Mobiltelefone, 12 Lebara-Sets, 1 sep. SIM-Karte) werden ein- und zur Kos- tendeckung herangezogen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 7. Februar 2011 beschlag- nahmte verfälschte Reisepass von B._____ (Nr. ..., lautend auf C., tt.mm.jjjj) sowie die verfälschte Identitätskarte von B. (Nr. ..., lautend auf C._____, tt.mm.jjjj) werden eingezogen und der Kantonspolizei zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 18'548.– Auslagen Untersuchung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2) 1. Es sei die im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Oktober 2011 gegen den Beschuldigten und Berufungskläger ausgefällte Freiheits- strafe von 6 ¾ Jahren auf 4 Jahre zu reduzieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 78 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. 1. Am 9. Mai 2011 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die die- sem Urteil beigeheftete Anklage gegen den Beschuldigten an das Bezirksgericht Bülach wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Urk. 12/6). Eine erste Fassung der Anklageschrift vom 22. März 2011 war mit Beschluss vom 15. April 2011 in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergän- zung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden (Urk. 12/3). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach fand am 15. und am 27. September 2011 statt. Es wurde gleichzeitig über die Beschuldigten D., E. und F._____ verhandelt (Prot. I S. 5 ff.). Das Urteil wurde den Parteien am 5. Oktober 2011 im Anschluss an die geheime Urteilsberatung mündlich eröff- net und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 24 f.). Am folgenden Tag meldete der Beschuldigte die Berufung an (Urk. 47). Die schriftliche Urteilsbegründung erhiel- ten die Parteivertreter am 10. Januar 2012 (Urk. 57). 3. In seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 12. Januar 2012 beschränkte der Verteidiger des Beschuldigten die Berufung auf die Strafzumessung (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2012 auf An-
schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach ausser in Bezug auf die Strafzumes- sung (Dispositiv-Ziffer 3) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 4. Über die Berufung des Beschuldigten wurde gleichzeitig mit den Berufungen der Mitangeklagten F._____ (Verfahren SB120032) und E._____ (SB120033) verhandelt (Prot. II S. 3 ff.). II. 1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG sowie Gehilfenschaft zur (qualifi- zierten; vgl. dazu unten c) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V. m. Art. 25 StGB. Weiter sprach sie ihn schuldig der mehrfachen Geldwäscherei i.S. von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB und der Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz i. S. von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG i.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 9 Abs. 2 VZAE. a) Dieser Schuldspruch bildet die Basis der Strafzumessung. Insoweit wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und ist daher grundsätzlich nicht zu überprüfen (Art. 404 StPO). Zu den Schuldsprüchen wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelrecht drängen sich jedoch die folgenden Bemerkungen auf. b) Obwohl die Anklage daneben auch die Tathandlungen des Abs. 3 (Einfuhr) und des Abs. 5 (Besitz) erwähnt, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten le- diglich wegen Verkaufs (Abs. 4) bzw. Anstaltentreffens dazu (Abs. 6), was sie mit der Lehrmeinung begründete, diese Handlungen würden als Vorstufen derselben deliktischen Tätigkeit im Verkauf aufgehen (Urk. 59 S. 19 E. 3.2 m.H. auf Finger- huth / Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 BetmG N 128). Diese Überlegung passt jedoch nicht auf Fälle internationalen Drogenschmuggels, wo die Einfuhr der Drogen im Mittelpunkt steht. Soweit die Drogen nicht ausschliesslich für den Eigenkonsum importiert werden, was bei derartigen Mengen wohl nie der Fall sein dürfte, kommt es in der Folge immer auch zur Weitergabe. Im Geist der zitierten
Lehrmeinung müsste unter diesen Umständen in erster Linie eine Verurteilung wegen Einfuhr i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG erfolgen. Um eine unter- schiedliche Verwendung verschiedener Teile der importierten Drogen, z.B. eine Aufteilung auf verschiedene Mittäter, besser erfassen zu können, empfiehlt es sich jedoch in solchen Konstellationen, daneben zumindest auch die Tathandlung des Inverkehrbringens zu erwähnen. Auf das Verschulden des Beschuldigten und damit auf die Strafzumessung wirkt sich diese Ungenauigkeit jedoch grundsätzlich nicht aus. Die Vorinstanz geht da- von aus, dass sämtliche weiteren Verstösse des Beschuldigten gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch den Schuldspruch wegen Verkaufs i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG abgedeckt werden. c) In Bezug auf die Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz ging die Vorinstanz von einem qualifizierten Fall i.S. von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG aus, wie sich auch aus der Begründung ergibt (Urk. 59 S. 15 E. 3.1.3), ohne dies im Dispositiv zu erwähnen. Es handelt sich dabei um ein Verse- hen, das grundsätzlich der Berichtigung zugänglich ist, was jedoch (da der Schuldpunkt unangefochten blieb) in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt (Art. 83 StPO). Auf die Strafzumessung wirkt sich dieser Umstand nicht aus. 2. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes wurden per 1. Juli 2011 revidiert. Neben Änderungen der Systematik brachte diese Revision eine Aufwertung des Anstaltentreffens zu einem Strafmilderungsgrund (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Während die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens als Sonder- form des Versuchs schon bisher strafmindernd zu berücksichtigen war, ermöglicht diese Änderung eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten, was bedeutet, dass die Mindeststrafe von einem Jahr für einen qualifizierten Fall unterschritten werden kann. Die Vorinstanz hat allerdings richtig erkannt, dass dafür vorliegend kein Anlass besteht (Urk. 59 S. 18 f. E. 2). Das neue Recht erweist sich daher im konkreten Vergleich nicht als milder, so dass das Betäubungsmittelgesetz in sei- ner alten Fassung zur Anwendung kommt, die zur Tatzeit in Kraft war.
Wie der Verteidiger vor der Vorinstanz richtig bemerkte, geht aus der Analyse der an jenem Tag beschlagnahmten Drogen durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich hervor, dass am 23. Mai 2009 eine Menge von 12,384 kg rei- nem Kokain eingeführt wurde (Urk. 34 S. 8 Ziff. 8 m.H. auf Urk. 5/2). Da die An- klageschrift die unterschiedlichen Reinheitsgrade der verschiedenen Teile dieser Lieferung nicht im Einzelnen aufführt, sondern lediglich eine Bandbreite (zwischen 66 % und 79 %; Urk. 12/6 S. 9) nennt, ist jedoch im Ergebnis mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 26 E. 3.3) zugunsten des Angeklagten von einem Reinheitsgrad von 66 % als dem tiefsten der genannten Werte auszugehen. Aufgrund des soeben erwähnten Reinheitsgrades der am 23. Mai 2009 beschlag- nahmten Drogen und vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz angeführten statistischen Vergleichsdaten und insbesondere der gerichtsnotorisch hohen Reinheit der auf dem Luftweg eingeführten Betäubungsmittel (vgl. dazu die Be- merkungen zu den bei der Verwendung von Schleusern anfallenden hohen Ne- benkosten im polizeilichen Schlussbericht; Urk. 1/6 S. 50 Ziff. 5) ist die von der Vorinstanz getroffene Annahme eines Reinheitsgrades von 61 % (als tiefstem der in der Anklageschrift genannten Werte; vgl. Urk. 12/6) für die übrigen Einfuhr- mengen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden (Urk. 59 S. 25 ff. E. 3). 5. Grundlage der Strafzumessung bildet die schwerste Einzeltat, für die eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Vorliegend erscheint es sachgerecht, die einzelnen Drogeneinfuhren, die jeweils den Gegenstand eines Anklagepunktes bilden, als Einheit aufzufassen und nicht zwischen den dabei verwirklichten Tatbestandsva- rianten (d.h. Einfuhr, Besitz und Weitergabe) zu unterscheiden, da diesen Tat- handlungen jeweils ein einheitlicher Tatentschluss zugrunde liegt. Die Einsatzstra- fe ist anschliessend für die weiteren Taten unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Indem die Vorinstanz die bei den verschie- denen Einfuhren verschobenen Drogenmengen zusammenzählte und ausgehend vom so errechneten Total von 28 kg (netto) eine Einsatzstrafe festsetzte (Urk. 59 S. 28 E. 4.1 und 4.3), ist sie vom gesetzlich vorgegebenen Vorgehen abgewichen. Wie sich zeigen wird, wirkt sich das im Ergebnis jedoch nicht aus.
Schwerste Einzeltat ist aufgrund der doppelt so grossen Menge wie in den ande- ren Fällen die - durch den polizeilichen Zugriff letztlich vereitelte - Drogeneinfuhr vom 23. Mai 2012, bei der eine Menge von 16 kg brutto eingeführt wurde, was gemäss erstelltem Sachverhalt der Vorinstanz einer Menge von 10,56 kg reinem Kokain entspricht. Das ist auch für diese Vorgehensweise eine grosse Menge, und das damit verbundene objektive Verschulden wiegt schwer. Dass es beim Anstaltentreffen als betäubungsmittelrechtlichem Spezialfall des Versuchs blieb, ist zwar nicht dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben. Die damit verbun- dene Verringerung des von den Drogen ausgehenden Gefährdungspotentials setzt jedoch die objektive Tatschwere herab. Der Beschuldigte stand zwar nicht auf der untersten Hierarchiestufe, er war je- doch auch nicht der Organisator der Einfuhr vom 23. Mai 2009. Seine im Ver- gleich zu den Hintermännern in der G._____ [Staat] oder den Schleusern in der Schweiz vergleichsweise bescheidene Belohnung (vgl. Urk. 1/6 S. 50 f. Ziff. 6; Urk. 26 S. 24 f.) deutet auf eine untergeordnete Rolle hin. Wie aus den Anklage- sachverhalten betreffend Geldwäscherei (Anklageschrift lit. B) hervorgeht, musste er den Erlös aus dem Verkauf des eingeführten Kokains den Auftraggebern in der G._____ abliefern. Allerdings plante er, ein Kilogramm der Lieferung vom 23. Mai 2012 auf eigene Rechnung zu verkaufen, was einen grösseren Gewinn ermöglicht hätte. Zur Finanzierung hatte er zusammen mit dem Mitangeklagten F._____ (Verfahren SB120032) ein Darlehen von EUR 65'000.-- aufgenommen (Urk. 2/23 S. 10; Urk. 26 S. 32). Diese Eigeninitiative ist Ausdruck einer durchaus vorhande- nen kriminellen Energie. Präzisierend zur Vorinstanz ist seine Rolle dennoch eher im unteren Bereich der Hierarchie anzusiedeln, auf der Stufe eines Unteroffiziers. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für die Einfuhr von 10,56 kg reinem Kokain am 23. Mai 2009 eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 9 Jahren angemessen. Betrachtet man sämtliche Anklagepunkte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, so fällt auf, dass es sich dabei (mit Ausnahme des Vor- falls von Mitte November 2008 gemäss Anklageschrift lit. Ab, wo die Vorinstanz auf Gehilfenschaft erkannte und der verschuldensmässig neben den anderen
Drogendelikten nicht mehr wesentlich ins Gewicht fällt) um eine Serie von sechs Drogeneinfuhren handelt, was die Vorinstanz zurecht als hohe Anzahl bezeichne- te (Urk. 59 S. 29 E. 4.6). Laut Anklage stieg die Einfuhrmenge im Verlauf von acht Monaten von rund 2 kg netto auf gut 10 kg netto. Die Polizei geht allerdings von einer konstanten Menge von rund 8 kg aus, die sich jedoch nicht nachweisen liess und dem Beschuldigten überdies nicht bekannt gewesen sei (Urk. 1/6 S. 49 f.). Zwar konnte der Beschuldigte in seiner Position kaum Einfluss auf die Menge nehmen. Indem er einen Teil der Lieferung vom 23. Mai 2012 auf eigene Rech- nung verkaufen wollte, trug er jedoch selbst zur Steigerung der Einfuhrmenge bei. Insofern ist ihm diese verschuldensmässig zuzurechnen. Insgesamt ist auch hier von einem schweren objektiven und subjektiven Tatverschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe wäre demnach um mehrere Jahre zu erhöhen. 6. Bezüglich der Geldwäscherei ist für die objektive Tatschwere massgebend, dass durch den Beschuldigten und seine Mittäter EUR 131'000.--, welche vollum- fänglich aus dem Verkauf der am 27. März 2009 eingeführten Drogen stammten, aus der Schweiz in die G._____ geschmuggelt und dort "H._____" übergeben wurden. Dies ist auch nach den Massstäben des internationalen Drogenhandels eine nicht unbedeutende Summe, die so dem Zugriff der Behörden entzogen wurde. Diese Tathandlungen sind keine logisch folgenden Nachtaten eines Dro- gendeals, wie es die Vorinstanz annimmt (Urk. 59 S. 34) und werden nicht bereits vom Unrechtsgehalt der eigentlichen Drogendelikte umfasst. Subjektiv kann auf die obigen Ausführungen zu den Betäubungsmitteldelikten verwiesen werden. Dementsprechend ist das objektive und subjektive Tatverschulden bezüglich der Geldwäscherei als nicht mehr leicht einzustufen und die hypothetische Einsatz- strafe entsprechend zu erhöhen. Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Anklageschrift lit. C be- trifft einen illegalen Aufenthalt von rund zwei Monaten, was neben den Drogende- likten und der Geldwäscherei verschuldensmässig nur unwesentlich ins Gewicht fällt. 7. Sowohl die persönlichen Verhältnisse als auch das Vorleben des Beschul- digten wurden von der Vorinstanz richtig wiedergegeben (Urk. 59 S. 31. ff. E.
4.11-4.13). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, sein Sohn, sein Bruder und seine Frau hätten aus seinem Haus in I._____ [Stadt in G.] fliehen müssen, da sie durch H., den Drahtzieher und Hintermann der Drogenimporte, gefährdet seien (Urk. 72 S. 1 f.). Dass der Beschuldigte mit seinem kooperativen Verhalten in der Strafuntersuchung sich und seine Familie in Gefahr brachte, ist Ernst zu nehmen und bei der Würdigung des Nachtatverhal- tens zu berücksichtigen (dazu sogleich). Daraus ergeben sich keine weiteren Fol- gerungen für die Strafzumessung. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vo- rinstanz kann verwiesen werden. 8. Strittig ist in erster Linie, in welchem Umfang die Strafe wegen des Ge- ständnisses und des kooperativen Verhaltens des Beschuldigten in der Untersu- chung zu mindern ist. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind und deswegen eine Reduktion zu erfolgen hat, ist unbestritten und wird insbesondere auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt, die eine sehr deutliche Strafminderung für an- gezeigt hält (Urk. 33 S. 19 ff.). Mit der von der Vorinstanz gewährten Herabset- zung von zwei Fünfteln (Urk. 59 S. 34 E. 4.16) ist der Beschuldigte jedoch nicht zufrieden. Er moniert, die Vorinstanz habe sich verrechnet (Urk. 71/2 S. 5 und Urk. 74 S. 3). Dabei bezieht er sich auf Äusserungen, die anlässlich der mündli- chen Urteilseröffnung gefallen seien. Diese sind jedoch gegenüber der schriftli- chen Urteilsbegründung von vornherein nicht verbindlich. Mit der Begründung, man könne nur gestehen, was man selbst getan hat, wes- halb die Belastung von Dritten durch den sogenannten Geständnisbonus von ei- nem Fünftel bis ein Drittel nicht abgegolten sei, reduzierte die Staatsanwaltschaft die beantragte Strafe insgesamt um rund 45 % (Urk. 33 S. 20). Die Vorinstanz liess neben dem Geständnis eine zusätzliche Reduktion wegen Reue und Ein- sicht zu und kam so auf eine Gesamtreduktion im Bereich von zwei Fünfteln (Urk. 59 S. 34). Regeln darüber, welche prozentuale Strafreduktion wegen eines Geständnisses angezeigt ist, mögen im Massengeschäft ihre Berechtigung haben. In der Ge- richtspraxis behindern sie hingegen die vorgeschriebene einzelfallweise Betrach- tung. Die Angabe einer Bandbreite, in der sich die Reduktion wegen eines Ge-
ständnisses üblicherweise bewegt, dient vor diesem Hintergrund lediglich der Kontrolle und hat zur Folge, dass eine Abweichung eingehender zu begründen ist. Die Überlegung, dass ein Geständnis und die Belastung anderer nicht dasselbe sind, trifft zu. Es ist deshalb auch nichts dagegen einzuwenden, wenn wegen des Geständnisses und wegen der Belastung anderer je eine Strafminderung erfolgt. Vorbehältlich der Voraussetzungen von Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) kann es jedoch nicht soweit kommen, dass das Verschulden durch das Nachtatverhal- ten weitgehend kompensiert wird, sondern der Raum für eine Reduktion unter diesem Titel ist grundsätzlich beschränkt und wird hier von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz grosszügig ausgeschöpft. Die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten wurde insbesondere auch im Hinblick auf die möglichen negativen Folgen für sich und seine Familie zurecht als aussergewöhnlich gewürdigt. Es ist jedoch anzumerken, dass diese Haltung von der objektiven Beweislage nicht ganz unbeeinflusst war, wie der wiederholte Ver- weis des Beschuldigten auf die vorgehaltenen Protokolle der Telefonkontrolle be- legt (vgl. etwa Urk. 2/23 S. 5 und S. 12). Im Hinblick auf das vorliegende Rechts- mittelverfahren ist überdies keineswegs ausgeschlossen, dass sein Aussagever- halten (auch) taktisch motiviert ist (Urk. 34 S. 12 Ziff. 15). Zu einer weiteren Minderung unter die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 6 ¾ Jahren besteht kein Anlass, da diese Strafe angesichts einer verschuldensadä- quaten Strafe von gegen 15 Jahren auch in Anbetracht der aussergewöhnlichen Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten bereits zu tief ausgefallen ist. Aus strafprozessualen Gründen kann aber nicht über die von der Vorinstanz verhäng- te Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren hinausgegangen werden. 9. Das Urteil der Vorinstanz ist damit zu bestätigen, soweit es angefochten wurde. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren zu verurteilen. Daran ist die erstandene Haft von 1'133 Tagen anzurechnen.
III. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschuldigte wird daher grundsätzlich kos- tenpflichtig. Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse sind die Kosten jedoch sofort abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Ok- tober 2011 mit Ausnahme von Dispositivziffer 3 (Strafzumessung) vollum- fänglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 3/4 Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 1'133 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschuldig- ten auferlegt, aber abgeschrieben. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung vor zweiter Instanz (Betrag ausste- hend) werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rück- erstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. Juni 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner