Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120021-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und Ober- richterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Leuthard
Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Verübung von Taten in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähig- keit
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Dezember 2011 (GG100020)
Anklage und Eventualanklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. September 2010 (Urk. HD 16) sowie die Eventualanklage der Staatsanwaltschaft See / Ober- land vom 15. September 2011 (Urk. 47) sind diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: Auf die Eventualanklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Septem- ber 2011 wird nicht eingetreten. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Verübung von Taten in selbstver- schuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.00 die weiteren Kosten betragen; CHF 442.65 Untersuchungskosten; CHF 2'030.00 Gutachtenskosten; CHF 5'972.65 Kosten total. 3. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung sowie der amtli- chen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt. 4. Dem Angeklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1 f.) Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien in Aufhebung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs die Gerichtsgebühr wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gerichtliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Untersuchungs- wie auch der Gutachtenskosten sei bei Erledigung des Strafverfahrens zu befinden; die Kosten des Berufungsverfahrens seien nebst den Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Von der Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer sei abzusehen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 61 sinngemäss) Verzicht auf eine Berufungsantwort.
Erwägungen: I. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO).
II. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Dem Beschuldigten wurde zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 23. November 2009 in verschiedenen Restaurants in B._____ und C._____ Bier und Wodka Red Bull konsumiert, was zu einer Blutalkoholkonzentration von min- destens 2,1 und höchstens 2,85 Gewichtspromillen und zur völligen Aufhebung der Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit geführt habe. In der Folge habe er in diesem Zustand auf einem Parkplatz in D._____ ein Auto entwendet und sei mit diesem bis nach E._____ gefahren. Dort sei er aufgrund seiner Fahrweise einer Polizeipatrouille aufgefallen. Als die Polizei deswegen ihr Auto gewendet habe, habe der Beschuldige dasselbe getan. Hernach habe der Beschuldigte wegen seiner Alkoholisierung das Polizeifahrzeug übersehen und sei mit diesem kolli- diert. Die darin sitzenden Polizisten hätten leichte Verletzungen erlitten. 2. Ausgehend von diesem Sachverhalt erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 10. September 2010 beim Bezirksgericht Meilen Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verübung von Taten in selbstverschuldeter Unzure- chungsfähigkeit (Urk. HD 16). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2010 sah sich das Gericht veranlasst, ein ärztliches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit einzuholen (Urk. 34). Das Gutachten, welches am 14. September 2011 beim Bezirksgericht Meilen einging, wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 42 und Urk. 43). Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Schuldfähigkeit des
Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zwar teilweise, jedoch nicht gänzlich aufgehoben war (Urk. 42 S. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 15. Sep- tember 2011 zum Gutachten vernehmen und erhob angesichts der neuen Er- kenntnisse im Gutachten eine Eventualanklage wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Entwendung zum Gebrauch (Urk. 47). Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 ebenfalls zum Gutachten Stellung (Urk. 48). 3. Mit Urteil und Verfügung vom 23. Dezember 2011 sprach das Einzelge- richt in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten vom Vorwurf der Verübung von Taten in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StGB frei und trat auf die nachträglich erhobene Eventualanklage der Staatsanwaltschaft nicht ein. Gleichwohl wurden die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten auferlegt und wurde dem Beschuldigten keine Prozess- entschädigung zugesprochen (Urk. 55 S. 24 f.). 4. Gegen diesen Entscheid, welcher am 5. Januar 2012 direkt in begründe- ter Ausfertigung versandt wurde (Prot. I S. 23), liess der Beschuldigte am 6. Ja- nuar 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 52, vgl. Urk. 51/5; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 hat die Verteidigung sodann innert Frist die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 58; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Kostenauflage gemäss Ziffer 3 des vo- rinstanzlichen Urteils. Alle anderen Teile des Urteils und die Verfügung der Vo- rinstanz wurden nicht angefochten (Urk. 58 S. 2 f.). Die Berufungserklärung wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2012 zugestellt, wobei ihnen Frist angesetzt wurde, um Anschlussbe- rufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 59). Es wurde von keiner Seite Anschlussberufung erhoben (Urk. 61, vgl. Urk. 60/2-5). Mit Beschluss des Obergerichts vom 29. Februar 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsbegründung einzu- reichen (Urk. 64). Letztere ging am 13. März 2012 innert Frist beim Gericht ein
(Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft reichte - wie angekündigt - keine Berufungsant- wort ein, was androhungsgemäss als Verzicht zu werten ist (Urk. 61, vgl. Urk. 67 und Urk. 68/1). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 69). 5. Die Berufung hat nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und wird vom Berufungsgericht nur in den angefochtenen Punk- ten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gelangt die Dispo- sitionsmaxime zur Anwendung. Soweit das Urteil nicht angefochten wird, er- wächst es in Rechtskraft (vgl. BSK StPO, Luzius Eugster, Art. 404 N 1). Das vo- rinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldpunkts (Ziff. 1), der Kostenfestset- zung (Ziff. 2) und des Entschädigungsdispositivs (Ziff. 4) unangefochten. Dassel- be gilt für die vorinstanzliche Verfügung betreffend Nichteintreten auf die Eventu- alanklage der Staatsanwaltschaft. Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustel- len, dass die Verfügung und das Urteil der Vorinstanz insoweit rechtskräftig ge- worden sind. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels seitens der Staatsanwaltschaft kann die Begründung des Nichteintretensentscheids und des Freispruchs nicht mehr überprüft werden. Vielmehr hat sich das Obergericht auf die Frage der Rechtmäs- sigkeit der Kostenauflage durch die Vorinstanz zu beschränken. Damit sind die Ausführungen der Verteidigung, soweit sie sich gegen den Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz richten oder die Aufhebung des (gesamten) vorinstanzli- chen Entscheides fordern, nicht zu hören (Urk. 66 S. 5 f.). Offen bleiben kann auch, ob mit dem vorinstanzlichen Entscheid das rechtliche Gehör der Staatsan- waltschaft verletzt wurde (so der Beschuldigte, Urk. 66 S. 2 f.). Diese hat sich mit dem Entscheid der Vorinstanz abgefunden und der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht beschwert. 6. In prozessualer Hinsicht beanstandete die Verteidigung, dass der Frei- spruch vom Vorwurf in der Hauptanklage und das Nichteintreten auf die Eventu- alanklage durch die Vorinstanz völlig überraschend erfolgt seien. Die in der Stel- lungnahme zum Gutachten von der Staatsanwaltschaft erhobene Eventualankla- ge sei dem Beschuldigen nicht eröffnet worden und es sei dem Beschuldigten vor der Urteilsfällung weder die Möglichkeit eingeräumt worden, zur Eventualanklage,
noch zu der von der Vorinstanz in Aussicht genommenen Verfahrenserledigung sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden, weshalb die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 58 S. 2, Urk. 66 S. 1 ff.). 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aus ihm leitet sich ab, dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich vorgängig zu äussern. Der Anspruch um- fasst somit die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Ein- flussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BSK StPO, Hans Vest/Salome Horber, Art. 107 N 2 mit Hinweis auf BGE 126 V 130). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst das Äusserungsrecht auch das Recht auf Replik, d.h. den Anspruch, sich gegenüber dem Gericht zu Eingaben der übrigen Verfahrensparteien äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen (BGE 133 I 100; Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Juni 2011 6B_ 57/2011). Hält eine Partei eine Stellungnahme von ihrer Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat sie diese unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen (BSK StPO, a.a.O., Art. 107 N 29 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschuldigte wusste, welchen äusseren Lebenssachverhalt die Vo- rinstanz zu beurteilen hatte und er konnte sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dazu äussern (Prot. I S. 6 und 8 ff.). So zeigte sich der Be- schuldigte hinsichtlich des in der Hauptanklage umschriebenen Sachverhaltes geständig. Er anerkannte insbesondere, zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,1 bis 2,85 Gewichtspromillen aufgewiesen zu haben (Prot. I S. 8 f.). Die Verteidigung stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass der in der Hauptan- klage erwähnte Sachverhalt - mit Ausnahme der unter Anklageziffer 4 geschilder- ten Rauschtat (mehrfache fahrlässige Körperverletzung) - aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtet werden könne, auch wenn sich der Beschuldigte weder an die
ihm vorgeworfene Entwendung zum Gebrauch noch an das Fahren in alkoholi- siertem Zustand erinnern könne (Urk. 27 S. 1 ff.). Das nach erfolgter Hauptver- handlung von der Vorinstanz eingeholte Gutachten wurde dem Beschuldigten zu- gestellt (Urk. 43) und der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 48). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zum vorerwähn- ten Gutachten wurde dem Beschuldigten ebenfalls mitgeteilt (Urk. 49). Dass dies - aufgrund der in der Eingabe erhobenen Eventualanklage - direkt durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde, und nicht durch das Gericht, ist an sich un- erheblich. Massgebend ist, dass der Beschuldigte von der vorerwähnten Eingabe Kenntnis hatte, bevor die Vorinstanz ihr Urteil fällte, und sich dazu hätte äussern können, wenn er es für erforderlich gehalten hätte. Der vorinstanzliche Entscheid wurde rund drei Monate, nachdem der Beschuldigte die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erhalten hatte, gefällt (vgl. Urk. 49). Der Verteidigung wäre somit genügend Zeit zur Verfügung gestanden, eine Stellungnahme zu verfassen. Erfolgt eine solche nicht unverzüglich, könnte davon ausgegangen werden, dass darauf verzichtet wurde (vgl. BGE 133 I 98). Allerdings handelte es sich bei der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Eventualanklage um eine inhaltlich neue Eingabe, zu welcher sich der Beschul- digte nicht bereits schon geäussert hatte. Wollte die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich einstellen, hätte sie im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO hierzu vor- gängig das rechtliche Gehör gewähren müssen und hätte sie nicht einfach davon ausgehen dürfen, eine Stellungnahme erfolge auch ohne vorgängige Fristanset- zung. Zwar richtete sich das Verfahren vor Vorinstanz noch nach der Zürcher Strafprozessordnung und war Art. 329 Abs. 4 StPO nicht direkt anwendbar. In- dessen enthält Art. 329 Abs. 4 StPO nur eine konkrete Anwendungsregel des be- stehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Indem die Vorinstanz ohne vorgängiges Einholen einer Stellungnahme (im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO) nicht auf die nachträgliche Eventualanklage ein- trat und so sinngemäss das Verfahren einstellte, verletzte sie formell das rechtli- che Gehör des Beschuldigten.
Das ändert aber nichts daran, dass der Nichteintretensentscheid in Rechts- kraft erwuchs. Vielmehr ist nochmals festzuhalten, dass nur noch die Kostenauf- lage Thema des Verfahrens ist. Die Frage, ob dem Beschuldigten die Kosten eines Strafverfahrens auferlegt werden können, stellt sich unabhängig davon, ob das Gericht den Beschuldigten schuldig oder freispricht. Wie oben dargelegt, ging es im vorinstanzlichen Verfah- ren um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten, welcher in alko- holisiertem Zustand einen zuvor entwendeten Personenwagen gelenkt haben und damit einen Verkehrsunfall mit einem Polizeifahrzeug verursacht haben soll, wel- cher zu Körperverletzungen der Insassen des Polizeifahrzeuges führte. Dass die Vorinstanz, als Folge der Beurteilung dieses Verhaltens des Beschuldigten, auch über die Auflage der Verfahrenskosten zu entscheiden hatte, war von vornherein klar. Der Verteidigung war es unbenommen, dazu - auch für den Fall eines Frei- spruchs, einer Verfahrenseinstellung oder eines Nichteintretens auf die Anklage - einen Antrag zu stellen. Da die Verteidigung in ihrem Plädoyer zur Hauptanklage einen teilweisen Freispruch beantragte, forderte sie folgerichtig eine anteilsmässi- ge Kostenauflage (Urk. 27 S. 2 und 13 f.). Insoweit hatte die Verteidigung von ih- rem rechtlichen Gehör bereits Gebrauch gemacht. Wenn sie darauf verzichtete, dem Gericht einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Staates zu beantragen und dies zu begründen, kann sie dem Gericht - das in der Sache selber einen für den Beschuldigten günstige- ren Entscheid fällte - diesbezüglich keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorwerfen. 6.2 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Wesentlich sind die Mängel dann, wenn durch sie in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die Mängel im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Dies ist beispiels-
weise bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts, fehlender Zuständigkeit, unter- bliebener korrekter Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehöri- ger Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise oder un- terbliebener Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte der Fall (BSK StPO, Luzius Eugster, Art. 409 N 1). Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens ist hier nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber einen solchen annehmen wollte, beschränkte er sich einzig auf den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ein solcher begrenz- ter Mangel lässt sich ohne weiteres im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens be- heben. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, nur um dem Beschuldig- ten Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zur Kostenauflage bei einem voll- umfänglich Freispruch und einem (gleichzeitigen) Nichteintretensentscheid darzu- tun, ist deshalb nicht angezeigt.
III. Kostenauflage durch die Vorinstanz 1. Die Vorinstanz hat in ihrem Verfahren zu Recht die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) angewandt, da die Hauptverhandlung bei Inkraft- treten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung bereits eröffnet war (Art. 450 StPO; vgl. Prot. I S. 6; Urk. 55 S. 7). Nach § 189 Abs. 1 StPO/ZH wer- den einem Angeklagten die Kosten bei Freispruch nur auferlegt, wenn er die Ein- leitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Dabei können die Kosten ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur demjenigen Freigesprochenen auferlegt werden, der in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebe- ne oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162 ff.). Gemäss neuem Recht, welches im vorliegenden Berufungsverfahren anzu- wenden ist, können die Kosten der freigesprochenen Person dann auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Obwohl der
Wortlaut dieser Bestimmung leicht von der Zürcherischen Version abweicht, stellt sich die Situation im neuen Recht nicht anders dar. Vielmehr übernimmt Art. 426 Abs. 2 StPO die bisherige Praxis (des Bundesgerichts sowie der EMRK-Organe) und Lehre zur Kostenauflage bei Einstellung und Freispruch (Schmid, StPO Pra- xiskommentar, Art. 426 N 6; BSK StPO, Thomas Domeisen, Art. 426 N 23). Damit haben die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Kostenauflage bei Freispruch und Nichteintreten nach wie vor Geltung, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 55 S. 18 ff.). 2. Die Verteidigung machte in ihrer Berufungserklärung geltend, es liege ei- ne fehlerhafte Anklageerhebung vor. Hätte bereits die Staatsanwaltschaft ein Gutachten eingeholt, hätte sie keine Anklage wegen Begehung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit erhoben, sondern wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Aufgrund dieses Fehlers der Anklägerin bestehe die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft nun noch eine richtige Anklage einreiche und der Beschuldigte doppelt bezahlen müsse. Dies könne nicht sein. Zudem bemängelt die Verteidigung, dass die Kosten für den Nichteintretensentscheid nicht ausgeschieden worden seien, obwohl der Beschuldigte diesen nicht zu ver- treten habe (Urk. 58 S. 3). In der Begründung der Berufung wandte die Verteidi- gung darüber hinaus ein, aufgrund dessen, dass es die Staatsanwaltschaft ent- gegen ihrer Pflicht unterlassen habe, ein Gutachten einzuholen, seien unnötige Kosten entstanden, welche nicht dem Beschuldigten auferlegt werden dürften. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen einer Kostenauflage nach § 189 Abs. 1 StPO/ZH nicht erfüllt. So habe die Vorinstanz zur Begründung der Wider- rechtlichkeit auf Zugeständnisse des Beschuldigten abgestellt, welche von der Verteidigung bestritten würden. Zudem fehle es am adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Eröffnung der Stra- funtersuchung und liege kein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten vor (Urk. 66 S. 6 ff.). 2.1 Wie bereits erwähnt, sind sowohl der Freispruch als auch der Nichtein- tretensentscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Da es sich beim Frei- spruch um einen Sachentscheid und beim Nichteintreten um eine verfahrenserle-
digende Verfügung handelt, kommt beiden Entscheiden die Sperrwirkung der ab- geurteilten Sache zu (Grundsatz von "ne bis in idem"). Dies bedeutet, dass betref- fend die in der Haupt- und Eventualanklage umschriebenen Sachverhalte nicht erneut eine Strafverfolgung geführt werden darf (Schmid, Strafprozessrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl., Züric h/Basel/Genf 2004, N 580, N 583 und N 588 f.; BSK StPO, Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli und Rolf Grädel/Matthias Hei- niger, Art. 324 N 4 und Art. 320 N 14). Die von der Verteidigung angeführte Ge- fahr einer "doppelten" Kostenauflage besteht somit nicht (Urk. 58 S. 3, Urk. 66 S. 8). 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat es in der Untersuchung tatsächlich versäumt, ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten einzuholen (BSK Strafrecht II, Felix Bommer, Art. 263 N 38 f.). In Bezug auf die Kosten macht es aber keinen Unterschied, ob das Gutachten von der Untersuchungsbehörde oder erst später vom Gericht in Auftrag gegeben wird. Die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens sind denn auch nicht abhängig von der Art der Erledi- gung des Verfahrens durch die Vorinstanz. Vielmehr wären die gleichen Kosten angefallen, unabhängig davon, ob die Vorinstanz nun auf eine anderslautende (Eventual-)Anklage eingetreten wäre oder nicht. Der Fall hätte in gleichem Um- fang von der Polizei und der Staatsanwaltschaft untersucht, und hätte vor Vo- rinstanz verhandelt werden müssen. Die diesbezügliche Argumentation der Ver- teidigung verfängt somit nicht (Urk. 66 S. 6 f.). 2.3 Aus den obigen Erwägungen erhellt sodann, dass der Nichteintretens- entscheid keinen nennenswerten Mehraufwand verursacht hat. Die Untersuchung sowie das vorinstanzliche Verfahren wären auch ohne Erhebung der Eventualan- klage und Entscheid darüber im Wesentlichen gleich abgelaufen, weshalb sich ei- ne diesbezügliche Kostenausscheidung nicht rechtfertigt. 2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Kostenauflage trotz Freispruch des Beschuldigten und Nichteintreten zu Recht bejaht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf ihre umfassen- den und zutreffenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (vgl. Urk. 55 S. 18 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
Insbesondere stellt es entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 66 S. 7) keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn die Kostenauflage mit einem fehlerhaften bzw. widerrechtlichen Verhalten der beschuldigten Person be- gründet wird, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, welcher Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzun- ge für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben (BSK StPO, a.a.O., Art. 426 N 29 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162). Allerdings muss sich das widerrechtliche Verhalten bzw. der Verstoss gegen eine Verhal- tensnorm auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen können (BSK StPO, a.a.O., Art. 426 N 34). Wie bereits unter Erw. II./6.1 ausge- führt, hat der Beschuldigte den in der Hauptanklage umschriebenen Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (abgesehen von der einen, un- ter Anklageziffer 4 geschilderten, Rauschtat) eingestanden. Daran vermögen auch die nachträglichen Bestreitungen durch die Verteidigung nichts zu ändern, zumal von der Verteidigung nie bestritten wurde, dass der Beschuldigte mit min- destens 2,1 Promille Auto gefahren ist (vgl. Urk. 66 S. 7 und Urk. 48). Die Wider- rechtlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist daher gegeben, hat er durch sein Handeln doch gegen Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG - und damit gegen eine ge- schriebene Verhaltensnorm - verstossen. Zum Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung des Strafverfahrens sowie dem (zivilrechtlichen) Verschulden des Beschuldigten ist den vorinstanzlichen Erwägungen nichts beizufügen (vgl. Urk. 55 S. 21 ff.). Der Einwand der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte nach wie vor auf den Standpunkt stelle, er sei (vollumfänglich) unzurechnungsfähig gewesen (Urk. 66 S. 8), ist nicht zu hören, ist doch aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs der Vorinstanz vom Gegenteil auszugehen. Nur am Rande sei er- wähnt, dass selbst dem Schuldunfähigen in sinngemässer Anwendung von Art. 54 Abs. 1 OR aus "Billigkeitserwägungen" Kosten auferlegt werden könnten (BSK StPO, a.a.O., Art. 426 N 29). Aus diesem Grund fiele jedenfalls eine Ent- schädigung des Beschuldigten von vornherein nicht in Betracht; Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils wurde denn auch nicht angefochten.
IV. Kostenfolge im Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren voll- umfänglich. Aufgrund der besonderen Umstände - insbesondere aufgrund der oben geschilderten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, welche der Be- schuldigte nicht zu vertreten hat - rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen und die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Dezember 2011 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 4 sowie die gleichentags ergangene Verfügung in Rechtskraft er- wachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 3) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
Zürich, 9. Mai 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Leuthard