Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120005-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Dr. Bussmann, Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 12. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raub etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2011 (DG110156)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 30. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 165 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 bedingt aufgeschobene Strafteil von 8 Monaten wird widerrufen. 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkaution-Nr. ... beschlagnahmte Barschaft im Umfang von Fr. 80.– wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 40.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung beim Beschuldigten erfolgt, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Berufungsanträge: 1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82) 1. A._____ sei vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von B._____ frei- zusprechen; dementsprechend sei der als angebliches Deliktsgut be- schlagnahmte Betrag von Fr. 80.– nicht an B._____ herauszugeben. 2. Hinsichtlich des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz sei von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszugehen und demgemäss von Strafe Umgang zu nehmen; eventualiter sei dies- bezüglich eine Verwarnung auszusprechen. 3. A._____ sei wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu bestrafen; auf die Ausfällung einer Busse sei zu verzichten.
teilsdispositivziffern 1 teilweise (betreffend Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) sowie die Ziffern 7 und 8 (Kostendispositiv) gänzlich unangefochten geblieben sind, ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2011, in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. April 2012 liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. 4. Der Beschuldigte wurde mit Präsidialverfügung vom 17. April 2012 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 83). 5. Die Verteidigung hatte bereits in der Beanstandungsschrift den Beweisantrag gestellt, den Geschädigten B._____ noch einmal einzuvernehmen (Urk. 60/1 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2012 wurde jener Antrag einstweilen ab- gewiesen (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Vertei- digung erneut die Befragung des Geschädigten. Mit Beschluss vom 23. April 2012 wurde dem Beweisantrag entsprochen. Die Einvernahme des Geschädigten er- folgte am 16. Mai 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidi- gers (Prot. II S. 12, Urk. 89). Der Verteidigung wurde anschliessend mit Präsidial- verfügung vom 16. Mai 2012 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Be- weisergebnis bzw. zur Einvernahme der Auskunftsperson angesetzt (Urk. 90). Die Stellungnahme trägt das Datum vom 12. Juni 2012 (Urk. 92). II. 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 15. April 2011, um ca. 00.00 Uhr, an der ...-Strasse .. in Zürich den Geschädigten B._____ auf- gefordert zu haben, ihm die ersichtlich in der Hand mitgeführte Barschaft in der Höhe von Fr. 80.– herauszugeben, ansonsten er zusammengeschlagen werde. Als der Geschädigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe ihm der Beschuldigte die Faust, in welcher er das Geld fest umschlossen gehalten habe, durch Krafteinsatz geöffnet und die Noten an sich genommen. Als sich der Ge- schädigte weiter zur Wehr gesetzt habe, habe der Beschuldigte ihm zu verstehen
gegeben, dass er sich entfernen solle, ansonsten er zusammengeschlagen wer- de. Nachdem der Geschädigte die Örtlichkeit nicht umgehend verlassen habe, habe der Beschuldigte ihm einen Fusskick/-tritt ins Gesäss sowie einen Faust- schlag gegen dessen Schulter verpasst, was beim Geschädigten einige Schmer- zen verursacht habe. Schliesslich sei der Beschuldigte dem Geschädigten einige Meter hinterher gerannt, als dieser bereits verängstigt davon gerannt sei (Urk. 22 S. 1f.). 2. Der Beschuldigte bestreitet, den ihm vorgeworfenen Raub begangen zu haben (Urk. 8 S. 3f., Urk. 36 S. 6f., Urk. 81 S. 4f.). 3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf deren Erwägun- gen verwiesen werden, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 59 S. 3ff.). 4. Als Beweismittel stehen die Aussagen des Geschädigten B., der Aus- kunftsperson C. und des Beschuldigten zur Verfügung. 4.1. B._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2011 (Urk. 4) aus, kurz vor Mitternacht die in der Anklageschrift bezeichnete Liegenschaft auf- gesucht zu haben, um dort Kokain zu kaufen. Dafür habe er 80 Franken, beste- hend aus einer Zehner-, einer Zwanziger- und einer Fünzigernote, in die Hand genommen. Im ersten Stock seien ihm Drogen angeboten worden, doch habe er vom Beschuldigten nichts kaufen wollen, weil er einige Monate zuvor von dessen Vorgänger, der im gleichen Zimmer gehandelt habe, schlechte Ware erhalten und befürchtet habe, auch der Beschuldigte liefere keine bessere Qualität. Der Be- schuldigte sei daraufhin aggressiv geworden und habe das Geld von ihm verlangt. Als der Geschädigte sich geweigert habe, habe ihm der Beschuldigte die Noten aus der Hand gerissen. Hernach habe der Beschuldigte mit der Bemerkung "... schlechte Ware und so ..." gedroht, ihn zusammenzuschlagen, wenn er sich nicht entferne, ihn ins Gesäss getreten und ihm einen Faustschlag an die Schulter ver- setzt. Draussen auf der Strasse habe der Geschädigte dann einen vorbeifahren-
den Streifenwagen angehalten, worauf man ihm erklärt habe, er müsse die An- zeige auf der Wache deponieren. Diese (tatnahe) Sachverhaltsschilderung des Geschädigten wirkt lebendig, folge- richtig und realitätsnah. Anlässlich der knapp vier Wochen später durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Geschädigte in Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung als Auskunftsperson mit anderen Worten, aber inhaltlich gleich, das soeben geschilderte Kerngeschehen erneut zu Protokoll, was für die Richtigkeit seiner Darstellung spricht. Ergänzend führte B._____ aus, er habe eigentlich im zweiten Stock Drogen kau- fen wollen, dort aber niemanden vorgefunden, weshalb er wieder nach unten ge- gangen sei. Weiter präzisierte der Geschädigte in der staatsanwaltschaftlichen Befragung, dass der Beschuldigte ihm schon vor der Geldwegnahme gedroht ha- be, er werde ihn schlagen, wenn er es nicht her gebe (Urk. 7 S. 4), welch letzte- rem Ansinnen er aber nicht entsprochen habe, worauf der Beschuldigte mit Kraft seine Hand geöffnet habe, in der der Geschädigte das Geld festgehalten habe, sie so behändigt und ihn dann auch geschlagen habe (a.a.O. S. 5). Schliesslich führte der Geschädigte in der zweiten Befragung zusätzlich aus, dass er sich zur Wehr hätte setzen wollen, dazu aber nicht gekommen sei, weil ihn A._____ weg- geschickt, getreten und geschlagen habe (Urk. 7 S. 5f.). Er sei ihm sogar, als er bereits auf der Flucht gewesen sei, noch nachgerannt, jedoch nur bis zur Hälfte der Treppe (Urk. 7 S. 8). Diese Ergänzungen, die zu den früheren Aussagen passen und das Bild vervoll- ständigen, sind Anzeichen für eine wahrheitsgemässe Aussage. Alsdann gab der Geschädigte an, dass sich die Polizei nach der Anzeige (aber noch vor der polizeilichen Befragung) mit ihm an den Tatort begeben habe und er dort den Beschuldigten bezeichnet habe. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem Polizeirapport, dem "Wahrnehmungsbericht" von Wm D._____ und den Aussagen von C._____, dass der Geschädigte den Beschuldigten damals - keine zwei
Stunden, nachdem er vor der Liegenschaft die Polizei angehalten hatte (Urk. 1 S. 3f., Urk. 4 S. 1 und 5) - zweifelsfrei als Täter bezeichnete (Urk. 1 S. 4, vgl. auch Urk. 9 S. 4 und Urk. 12/2). Er identifizierte A._____, der übrigens eine durchaus markante Erscheinung ist (vgl. Anhang zu Urk. 8), sodann erneut in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme als Täter (Urk. 7 S. 4). Dass der Geschädigte den Beschuldigten mit dem wahren Täter - wie von der Verteidigung für möglich er- achtet (Urk. 38 S. 8f.) - verwechselt haben könnte, ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Die in der Befragung vor Obergericht vom 16. Mai 2012 zum Kerngeschehen ge- machten Aussagen des Geschädigten (Urk. 89 S. 2ff.) - auf die im Rahmen der Erwägungen zu den Einwendungen der Verteidigung soweit erforderlich einge- gangen wird - stimmen ebenfalls mit seinen früheren Ausführungen überein. Im Weiteren ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Geschädigte den Beschuldig- ten zu Unrecht hätte belasten sollen. So kannten sich die beiden unbestrittener- massen zuvor nicht (Urk. 4 S. 2, 3 und 5f., Urk. 5 S. 3, Urk. 6 S. 3, Urk. 36 S. 6f., Urk. 81 S. 4), weshalb eine vorbestandene Feindschaft ausgeschlossen werden kann. Alles andere als wahrscheinlich ist sodann, dass der Geschädigte sich den Beschuldigten in der Liegenschaft gewissermassen herausgepickt haben könnte, um ihn dann der gar nicht stattgefundenen Tat zu bezichtigen, damit er so in den Besitz von 80 Franken kommen könnte. Zwar stellte er bei der Polizei die Frage, ob er das Geld zurückerhalte (weshalb für diesen Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, er habe - wie die Vorinstanz herausstrich [Urk. 59 S. 5] - keine Zi- vilansprüche gestellt; vgl. immerhin den späteren Verzicht [Urk. 13/3], der indes entgegen der Auffassung der Verteidigung noch lange nicht ein schlechtes Ge- wissen bzw. "kalte Füsse" indiziert [Urk. 82 S. 4]). Wohl kaum jemand würde aber für eine derart geringfügige ungerechtfertigte Bereicherung Anzeige erstatten und damit nicht nur in Kauf nehmen, im Strafverfahren des Beschuldigten mehrfach befragt zu werden, sondern zusätzlich zu riskieren, wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bestraft zu werden. Bei einer Falschbelastung wäre der Geschädigte denn auch Gefahr gelaufen, dass der Beschuldigte bei ei- ner sogleich vorgenommenen Kontrolle (wie sie denn auch durchgeführt wurde)
gar keine 80 Franken auf sich getragen hätte. Letzteres war allerdings nicht der Fall: Man fand bei ihm 280 Franken in einer Stückelung, die eine Wegnahme von 80 Franken in Noten nicht ausschloss (Urk. 1 S. 4). Aus all diesen Gründen erweist sich die anklagerelevante Sachverhaltsschilde- rung des Geschädigten als glaubhaft. Diese Erkenntnis vermögen auch die Einwendungen der Verteidigung, die zahl- reiche vermeintlichen und tatsächlichen Widersprüche in den Aussagen des Ge- schädigten ins Feld führte, nicht umzustossen. Offensichtlich ist, dass es dem Geschädigten mitunter nicht leicht fällt, den Inhalt und Kontext einer Frage sogleich vollständig zu erfassen und darauf adäquat, d.h. verständlich, strukturiert und im erwarteten Umfang zu antworten. Das erhellt schon aus den Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft und fand bereits in den Erwägungen der Vorinstanz Erwähnung (Urk. 59 S. 6). In der er- gänzenden Einvernahme vom 16. Mai 2012 konnte sich auch das Berufungsge- richt ein Bild davon machen. Nachfragen waren des Öfteren nötig, um Klarheit zu schaffen. Die zuweilen vermischten Puzzlestücken gleichenden Depositionen des Geschädigten vermitteln jedoch - genauer betrachtet und richtig zusammenge- setzt - hinsichtlich des anklagerelevanten Sachverhalts wie bereits dargelegt ein durchaus klares und hinreichend detailliertes Bild. Soweit es dagegen um Nebenpunkte geht, dürfen diese auch teilweise offen blei- ben, brauchte mithin in den Befragungen den teilweise leicht chaotischen Ausfüh- rungen des Geschädigten nicht bis zur gänzlichen Klärung nachgegangen zu werden. Bei einigen der geltend gemachten Widersprüche spielte offensichtlich auch der Zeitablauf eine Rolle: Zwischen dem Vorfall und der Einvernahme durch die Kammer lag bereits mehr als ein Jahr. Soweit sich der Geschädigte nach dieser Zeit an gewisse, nicht zentrale Details nicht mehr zu erinnern vermochte, vermin- dert dies die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen nicht merklich.
Nicht von wesentlicher Bedeutung für die Frage der Verlässlichkeit der belasten- den Aussagen des Geschädigten ist etwa, ob er tatsächlich - wie zunächst ge- genüber der Polizei angegeben - nur halbjährlich Betäubungsmittel in der besag- ten Liegenschaft bezog (und konsumierte), oder ob dies - wie er vor Obergericht erklärte - ein bis zweimal pro Woche geschah (Urk. 4 S. 7). Es ist einfühlbar, wenn er sich anfänglich nicht als häufiger Käufer und entsprechend regelmässiger Konsument zu erkennen geben wollte, hätte dies doch eine Bestrafung nach sich ziehen können und bestand im Übrigen auch kein relevanter Zusammenhang mit der (angezeigten) Sache. Dass er sodann eine falsche Berufsbezeichnung nannte, wie die Verteidigung ihm unterstellt (Urk. 82 S. 10, Urk. 92 S. 2), ist nicht anzunehmen. Richtig ist zwar, dass der Geschädigte im in der Tatnacht erstellten Polizeirapport als "Verkäufer, Zügelmann" bezeichnet wird, vor Obergericht aber erklärte, damals in einer Pizze- ria im Service gearbeitet zu haben (Urk. 89 S. 6). Eine Aussage, wonach er Ver- käufer oder Zügelmann sei, findet sich jedoch in keinem der Befragungsprotokol- le. Nun kommt es gelegentlich vor, dass ein Personalieneintrag in einem Polizei- rapport fehlerhaft ist, sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es, weil ein bereits vorhandener Eintrag aus einem anderen Fall zu löschen vergessen wurde. Das könnte auch hier der Fall gewesen sein. Denkbar ist ferner, dass der Ge- schädigte damals verschiedene Stellen versah, ohne dass alle von ihm angege- benen Eingang in die entsprechende Rubrik des Rapports gefunden hätten. Je- denfalls erscheint es als durchaus glaubhaft, dass der Geschädigte damals - wie vor Obergericht angegeben - im Gastgewerbe arbeitete, korrespondiert diese Aussage doch mit seinem Vorbringen in der ersten Befragung (Urk. 4 S. 2), wo- nach er vor dem mitternächtlichen Vorfall direkt von der Arbeit gekommen sei. Im gleichen Sinne äusserte er sich allem Anschein nach auch in der nachfolgenden Einvernahme (Urk. 7 S. 7, wo es wohl nicht "vor", sondern "von" der Arbeit heis- sen sollte). Anzumerken bleibt, dass auch völlig schleierhaft ist, inwiefern sich der Geschädigte aus einer falschen Berufsangabe einen Vorteil für eine allfällige Falschbeschuldigung von A._____ hätte versprechen können. Für die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen war egal, ob er als Verkäufer oder Zügelmann arbeitete
und dann um Mitternacht Kokain kaufte, oder ob er dies als Serviceangestellter unmittelbar nach Arbeitsschluss tat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 82 S. 8f., Urk. 92 S. 6) ist durch- aus erklär- und nachvollziehbar, wieso der Geschädigte Fr. 80.– in der Hand hielt. B._____ führte vor Obergericht aus, dass er das (für einen Drogenkauf in diesem Betrag bestimmte) Geld schon vor dem Haus aus dem Portemonnaie genommen habe, damit er die Geldbörse gut habe verstecken können (Urk. 89 S. 11). Er ris- kierte verständlicherweise lieber, dass ihm die Fr. 80.–, die er ohnehin auszuge- ben plante, abhanden kommen könnten, als dass es gleich das ganze Portemon- naie gewesen wäre. Da er direkt von der Arbeit kam, ist es auch gut möglich, dass er das Serviceportemonnaie dabei hatte. Dies widerspricht nicht geradezu der allgemeinen Lebenserfahrung, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 92 S. 5f.). Sodann kann sicher nicht als ausgeschlossen erachtet werden, dass das Serviceportemonnaie vom Geschädigten in der hinteren Hosentasche platziert oder zumindest hinten in die Hose gesteckt werden konnte. Nicht jedes Service- portemonnaie ist voluminös und prall gefüllt. Ebenso ist leicht denkbar, dass der Beschuldigte das Portemonnaie nicht bemerkt hatte. Möglicherweise interessierte ihn dieses auch gar nicht, ging es ihm doch nicht nur um die Bereicherung, son- dern darum, den Geschädigten für seine kritischen Äusserungen zur mutmassli- chen Qualität des angebotenen Kokains zu bestrafen. Nicht als Lügensignal zu betrachten ist ferner, dass der Geschädigte in der Ein- vernahme als Auskunftsperson noch ausgesagt hatte, von einer Prostituierten ins Haus eingelassen und in den ersten Stock begleitet worden zu sein, vor Oberge- richt dagegen, darauf gewartet zu haben, bis jemand das Haus verlassen habe (Urk. 92 S. 3f.). Gerade wenn er des Öfteren im Gebäude war, kann er diesbe- züglich - mehr als ein Jahr nach dem Vorfall - zwei Besuche verwechselt haben. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch, wenn sie vorbringt, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten, dass er erst in der zweiten Einvernahme erwähnte, dass er sich in der betreffenden Liegenschaft zu- erst in den zweiten Stock begeben habe, bevor es zur Auseinandersetzung im ersten Stock gekommen sei (Urk. 38 S. 4, Urk. 82 S. 8). Auch in dieser zweiten,
der staatsanwaltlichen Einvernahme kam er zunächst direkt auf den Vorfall im ersten Stock zu sprechen (Urk. 7 S. 3), bevor er - vom Assistenz-Staatsanwalt nach Details gefragt - erwähnte, dass er zuerst einen Stock höher gegangen sei (Urk. 7 S. 6f.). Es ist nachvollziehbar, dass der Geschädigte in den Befragungen direkt auf die Auseinandersetzung bzw. diesen Ort im Haus zu sprechen kam, und anfangs nicht erwähnte, dass er zuerst in den zweiten Stock ging, denn dies war für ihn nicht zentral. Sodann erklärte der Geschädigte vor Obergericht plausi- bel, dass er im zweiten Stock bei seiner Kontaktperson Kokain habe kaufen wol- len und erst als er niemanden gefunden habe in den ersten Stock hinunter ge- gangen sei (Urk. 89 S. 6 und 11). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 5f.) ist es auch nicht widersprüchlich, dass der Geschädigte die Frage des Referenten, ob er direkt in den ersten Stock gegangen sei, bejahte, da er um in den zweiten Stock zu kommen am ersten Stock vorbeigehen musste (Urk. 89 S. 5). Keinen Verdacht auf eine erfundene Geschichte löst sodann aus, dass der Ge- schädigte in der Einvernahme vom 11. Mai 2011 davon sprach, der Beschuldigte habe zur Tatzeit ein rosarotes Hemd getragen (Urk. 7 S. 9f.), obwohl dieser ein weisses Hemd trug. Es handelt sich hierbei einmal mehr um ein für die Aussage- bzw. Sachverhaltswürdigung irrelevantes Detail, zumal der Geschädigte den Be- schuldigten wie erwähnt schon unmittelbar nach dem Vorfall vom 15. April 2011 - und damit noch vor der ersten Befragung - in der hier interessierenden Liegen- schaft identifiziert hat. Bei dieser Gelegenheit hätte er sich im Übrigen (für den hypothetischen Fall einer Falschbelastung) die richtige Hemdfarbe problemlos einprägen können. Ein weisses Hemd kann abgesehen davon je nach den Licht- verhältnissen durchaus rötlich erscheinen. Gleichgültig ist, wer von der Gruppe im ersten Stock, zu welcher der Beschuldig- ten gehörte, dem Geschädigten konkret anbot, Drogen zu kaufen. Möglicherweise wurde dem Geschädigten im Verlauf des Geschehens von verschiedenen Perso- nen Kokain offeriert. Einzig massgeblich war für den Geschädigten aber, dass der eigentliche Verkäufer der Beschuldigte war (Urk. 89 S. 13); diesem traute er hin- sichtlich der Rauschgiftqualität nicht.
Variationen in den Aussagen des Geschädigten zum genauen Standort des Be- schuldigten und dessen Kollegen sind entgegen der Auffassung der Verteidigung ebenfalls nicht als Anzeichen für eine unwahre Belastung einzustufen (vgl. etwa Urk. 38 S. 4, Urk. 82 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die anwesenden Per- sonen im Tatzeitraum, der sich über mehrere Minuten erstreckte, nicht stoisch die gleiche Position behielten, sondern diesbezüglich - wie dies beim Drogenklein- handel in Gebäuden üblich ist - eine gewisse Dynamik bestand. Der Geschädigte hat dies denn auch etwa in der Befragung vor Obergericht mit Bezug auf den Be- schuldigten explizit ausgeführt (Urk. 82 S. 13). Unstet äusserte sich der Geschädigte allerdings insofern, als er bei der Staatsan- waltschaft zunächst angab, den beim Vorfall in der Gruppe um den Beschuldigten stehenden E._____ nur vom Sehen her zu kennen (Urk. 7 S. 6), dann aber ein- räumte, "E._____" sei ein Kollege und er kenne ihn seit 10 Jahren (Urk. 7 S. 9). Freilich ist auch dies nur ein Randpunkt. Der Umstand, dass der Geschädigte freimütig E.s Telefonnummer bekannt gab (Urk. 7 S. 6), deutet im Übrigen darauf hin, dass nicht zu erwarten gewesen wäre, dass E. bei einer Befra- gung eine abweichende, den Beschuldigten entlastende Sachverhaltsversion zu Protokoll gegeben hätte. Dass der Geschädigte in der polizeilichen Einvernahme davon sprach, dass der Beschuldigte ihm das Geld "weggerissen" habe (Urk. 4 S. 2), und erst anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnte, dass ihm der Beschul- digte das Geld durch das Öffnen der Faust durch Krafteinsatz weggenommen ha- be (Urk. 7 S. 5), was er auch vor Obergericht bestätigte (Urk. 89 S. 2 und 13), ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 6f., Urk. 82 S. 9) - hinge- gen kein Widerspruch. Dem Geschädigten wurde das Geld weggerissen, nach- dem ihm vom Beschuldigten die Faust geöffnet worden war. Bei den Ausführun- gen in der zweiten Einvernahme ergänzte der Geschädigte lediglich die Aussagen der ersten Einvernahme, was nicht gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Nicht sel- ten wird in den Protokollen alsdann das Wegreissen des Geldes und das Öffnen der Hand zur Wegnahme der Noten vom Befragenden wie vom Geschädigten gleichsam synonymisch benutzt.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 59 S. 8), behauptete der Geschädigte - anders als von der Verteidigung behauptet (Urk. 38 S. 5, Urk. 82 S. 9) - nicht, dass der Beschuldigte die Türe im Treppenhaus abgeschlossen habe, sondern bloss, dass dieser ihm "im Korridor die Türe verschloss" (Urk. 7 S. 5 und 8). Damit sprach er nicht von einem Verriegeln mit einem Schlüssel, sondern viel mehr davon, dass ihm der Beschuldigte die Flucht durch die entsprechende Türe erschwerte, indem er sie zu machte. Diese Türe war also offensichtlich - wenn geschlossen - vom Treppenhaus kommend nur mit Badge, von der anderen Seite jedoch (schon aus feuerpolizeilichen Gründen) ohne Weiteres zu öffnen, weshalb sie auch der Geschädigte auf seiner Flucht aufmachen konnte (Urk. 7 S. 8). Aus der Einvernahme des Geschädigten vor Obergericht ergab sich letztlich nichts anderes. Gemäss den Aussagen von B._____ handelte es sich um eine Glastüre zwischen Korridor und Treppenhaus, welche offen gestanden (bzw. nach seinen früheren Aussagen von einer Begleiterin mittels Badge geöffnet worden) sei, als er gekommen sei, aber vom Beschuldigten im Rahmen der späteren Auseinan- dersetzung geschlossen worden sei, damit er nicht ohne Weiteres habe wegren- nen können, was ihm dann aber doch gelungen sei (Urk. 89 S. 15). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 8) liess es der Beschuldigte nicht beim Entreissen des Geldes bewenden, sondern schlug und trat den Geschädigten da- nach noch, weshalb es nicht unlogisch ist, dass er die Türe schloss, um Gewalt an B._____ auszuüben und ihn einzuschüchtern. Dass der Geschädigte einmal aussagte, der Beschuldigte habe ihn mit dem linken Fuss getreten (Urk. 4 S. 5) und ein anderes Mal, es sei der rechte Fuss gewesen (Urk. 7 S. 8), ist wiederum ein Detail, auf das es nicht ankommt, weshalb auf die- sen Einwand nicht näher einzugehen ist. 4.2. C._____ führte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2011 als Auskunftsperson aus, am 15. April 1011, kurz nach 00.00 Uhr, sei er mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung gesessen, wo sie getrunken und geraucht hätten, als plötzlich die Polizei gekommen sei und den Beschuldigten verhaftet habe. Man habe ihn gefragt, ob er etwas vom behaupteten Vorfall mitbekommen habe, was er bereits damals verneint habe. Er habe keine tätliche Auseinander-
setzung zwischen zwei Personen beobachten können. Der Beschuldigte sei bei ihm zu Besuch gewesen und habe sich ca. 2 bis 3 Stunden in seiner Wohnung aufgehalten. Einmal sei der Beschuldigte auf's WC gegangen, welches sich in ei- nem anderen Zimmer befinde. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldig- te den Geschädigten geschlagen und ausgeraubt habe (Urk. 9 S. 2 ff.). Was die Glaubwürdigkeit von C._____ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass er offensichtlich ein Freund des Beschuldigten ist (Urk. 5 S. 4, vgl. auch Urk. 9 und Urk. 10). Aufgrund der nahen Beziehung könnte C._____ geneigt gewesen sein, nicht tatsachenkonform auszusagen, um den Beschuldigten zu schützen. Möglich ist aber auch, dass C._____ tatsächlich nichts vom hier interessierenden Geschehen mitbekam, obschon sich dieses ereignete. Auch gemäss den Aussa- gen des Geschädigten soll C._____ anlässlich des Vorfalls im Zimmer aufgehal- ten haben, vor welchem das Ganze passiert sei (Urk. 7 S. 6). Vor Obergericht führte der Geschädigte aber ergänzend aus, dass der Beschuldigte die Zimmertü- re zugemacht habe, bevor er ihn vor dem Zimmer angegriffen habe, weshalb die beiden Personen im Zimmer nichts gesehen hätten (Urk. 89 S. 2f.). Nicht auszu- schliessen ist auch, dass der Raub im Zeitraum geschah, in dem C._____ den Beschuldigten auf der Toilette wähnte, dauerte der Vorfall gemäss Angaben des Geschädigten doch ca. 5 bis 7 Minuten. Die Aussagen von C._____ vermögen deshalb - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 82 S. 11) - keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung des Geschädigten hervorzurufen. 4.3. Der Beschuldigte hat als in das Strafverfahren Involvierter ein - wenn auch durchaus legitimes - Interesse am Ausgang des Verfahrens. Insbesondere droht ihm im Falle eines Schuldspruchs der Widerruf des bedingten Teils einer früheren Freiheitsstrafe. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. A._____ bestritt in sämtlichen Einvernahmen, den Geschädigten je gesehen und gar ausgeraubt zu haben (Urk. 5 S. 3f. und S. 6, Urk. 8 S. 3f., Urk. 81 S. 4f.).
Seine Aussagen, wonach er sich bis zur Verhaftung ca. 30 oder 40 Minuten (Poli- zeieinvernahme, Urk. 5 S. 4) bzw. 20 bis 30 Minuten (Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, Urk. 8 S. 3) in der Wohnung von A._____ aufgehalten habe, widersprechen allerdings krass dessen Ausführungen, wonach sich der Beschul- digte während ca. 2 bis 3 Stunden bei ihm aufgehalten habe. Für diesen Wider- spruch vermochte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausible Erklärung vorzubringen (Urk. 81 S. 5). Da die Polizei dem Be- schuldigten mitteilte, dass der Raub ca. 1 ½ Stunden zuvor stattgefunden habe, ist es naheliegend, dass der Beschuldigte mit einer Schutzbehauptung geltend machen wollte, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der betreffenden Liegenschaft befunden hatte, indem er angab, erst später die Wohnung von C._____ betreten zu haben. Im Weiteren kann auf die Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 8f.). Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten aufkommen zu lassen. 4.4. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf des Raubes erstellt. Angesichts des klaren Ergebnisses der Aussageanalyse können weitere Be- weisergänzungen, insbesondere in Form zusätzlicher Einvernahmen, unterblei- ben. Dass sachdienliche Angaben, um den erwähnten "E._____" aufzufinden, an- lässlich der Befragung des Geschädigten durch das Obergericht nicht gewonnen werden konnten (vgl. Urk. 89 S. 3f.), ändert daher nichts. III. 1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz hinsichtlich des Raubs wurde nicht explizit beanstandet (vgl. Urk. 60/1 und Urk. 82). Es kann vorab auf die zu- treffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 59 S. 11).
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubes schuldig (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ein räuberischer Diebstahl begeht, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten, ihn zusammenzuschlagen, womit er ihm eine Gewalttat androhte bzw. sich die Drohung auf die körperliche Integrität des Geschädigten bezog (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, Art. 140 N 5). Durch das Öffnen der geschlossenen Faust des Geschädigten durch Krafteinsatz wand- te er zudem Gewalt an, wirkte er doch unmittelbar physisch auf den Körper des Geschädigten ein (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 140 N 4). Der Beschuldigte nahm dem Geschädigten das Geld weg und steckte es ein, womit er den Ge- wahrsam des Beschuldigten über die Barschaft brach und neuen, eigenen Ge- wahrsam begründete und damit einen Diebstahl beging. Der objektive Tatbestand des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist ohne weiteres erfüllt. Das Gleiche gilt für den subjektiven Tatbestand, handelte der Beschuldigte doch vor- sätzlich. Dadurch, dass der Beschuldigte nach Vollendung des Diebstahls dem Geschädig- ten erneut drohte, ihn zusammenzuschlagen, und ihm gegenüber Gewalt an- wandte, indem er ihn schlug und trat, um das Bargeld zu sichern, erfüllt er an sich auch den Tatbestand des räuberischen Diebstahls. Wird jedoch sowohl vor der Wegnahme als auch danach qualifiziert genötigt, so geht der räuberische Dieb- stahl (Ziff. 1 Abs. 2) im eigentlichen Raub (Ziff. 1 Abs. 1) auf (BSK Strafrecht II- Niggli/Riedo, Art. 140 N 164). Der Beschuldigte ist demnach des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Was die rechtliche Würdigung des unbestrittenen Betäubungsmittelkonsums des Beschuldigten betrifft, so beanstandet die Verteidigung die Nichtanwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG und beantragt, diesbezüglich von einem leichten Fall
auszugehen und demgemäss von einer Strafe Umgang zu nehmen oder eventua- liter eine Verwarnung auszusprechen (Urk. 60/1 S. 2f., Urk. 82 S. 1ff.). Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren ein- gestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung aus- gesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Der "leichte Fall" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung ver- fügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Richter darf nicht nur auf ein einziges Ele- ment, z.B. auf die Art der Droge, auf die Vorstrafen des Täters, auf die Umstände, unter denen er gehandelt hat, oder auf die geringere oder grössere Drogenab- hängigkeit, abstellen (BGE 124 IV 186; Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, Zürich 2007, Art. 19a N 17). Bei Konsum von Haschisch ist nicht stets ein leichter Fall gegeben. Die Annahme eines leichten Falles ist ausgeschlossen, wenn je- mand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44; Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., Art. 19a N 18). Der Beschuldigte konsumierte bis zu seiner Verhaftung während über zwei Jah- ren regelmässig, d.h. mindestens einmal monatlich, Haschisch und gab in keiner Einvernahme die Absicht kund, damit aufhören zu wollen. Unter diesen Umstän- den kann nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG aus- gegangen werden. Der Beschuldigte ist vielmehr der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu spre- chen. IV. 1. Der Verteidiger beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten und den Verzicht auf die Ausfällung einer Busse. Allerdings stellt er diesen Antrag für den Fall, dass seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf des Raubes sowie auf
Absehen von einer Strafe für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz gefolgt würde (Urk. 60/1 S. 2, Urk. 82 S. 1 und 13), was - wie vorstehend darge- legt - nicht der Fall ist. 2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlasten- den Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 13ff.). 3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestim- men und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 4. Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht und damit das schwerste vom Täter begangene Delikt.
Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumes- sung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht nur verbal bedrohte, sondern zudem - wenn auch nicht besonders grobe - Gewalt anwandte, und dies nicht nur vor, sondern auch nach Wegnahme des Geldes. Allerdings führte dies nicht zu Verletzungen des Ge- schädigten und der Deliktsbetrag von Fr. 80.– ist tief. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvor- sätzlich. Er führte selber aus, dass er genug Geld gehabt habe, weshalb nicht von einer Notlage auszugehen ist. Motiv war im Übrigen offensichtlich nicht bloss die Bereicherung, sondern - wie etwa der Tritt in den Hintern von B._____ zeigt - auch die Demütigung und "Bestrafung" des Geschädigten, der sich kritisch über die Qualität und damit das Geschäftsgebaren des Beschuldigten geäussert hatte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Insgesamt erweist sich für den Raub eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Straferhöhend wirkt sich nun der rechtswidrige Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, aus.
Das Verschulden des Beschuldigten wiegt betreffend den rechtswidrigen Aufent- halt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Er wusste bereits seit dem 13. Mai 2009, dass er die Schweiz verlassen musste, un- ternahm aber nach seiner Haftentlassung während 2 ½ Monaten nichts, um die- ser Anweisung nachzukommen, kam also seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Er verhielt sich renitent und brachte zum Ausdruck, dass er die Anweisungen der Schweizer Behörden nicht respektiert. Zusammenfassend rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips, die Einsatzstrafe von 6 Monaten um 3 Monate zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen er- scheint. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 59 S. 15f.) verwiesen wer- den. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, mit 5 Jahren zu- sammen mit seinen Eltern und seinem Bruder von F._____ nach G._____ (beides Länder in Nordafrika) umgezogen zu sein. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe ab dem Alter von 10 oder 11 Jahren bis 2006 als Landarbeiter gearbeitet. Dann sei er nach F._____ zurückgekehrt, von dort aber wieder nach G._____ ge- flohen. Im Jahr 2007 sei er nach H., später nach I. (beides Länder in Europa) und Ende 2008 in die Schweiz ausgewandert. Hier habe er von der Un- terstützung seiner Freundin und von Freunden gelebt. Er beabsichtige, seine Freundin zu heiraten und mit ihr nach J._____ zu gehen (Urk. 81 S. 1ff.). Deutlich straferhöhend wirkt sich die (vorwiegend einschlägige) Vorstrafe des Be- schuldigten aus. Er wurde am 8. Dezember 2009 vom Strafgericht Basel wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruchs, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt (Urk. 18/1). Eben- falls straferhöhend ist das erneute Delinquieren während der mit gleichem Urteil angesetzten Probezeit von zwei Jahren zu berücksichtigen. Strafmindernd wirkt sich das Teilgeständnis des Beschuldigten aus.
Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als keinesfalls überhöht. Angesichts der Vorstrafe wäre auch eine höhere Strafe angemessen gewesen, doch lässt das Verbot der reformatio in peius eine schärfere Bestrafung nicht zu. Da der Beschuldigte auf- grund seines illegalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz keiner Arbeit nachgehen kann und auch sonst über kein Einkommen und Vermögen verfügt, würde er eine Geldstrafe nicht bezahlen können, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, was selbst die Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 60/1 S. 1). Der Beschuldigte wurde mit Präsidialverfügung vom 17. April 2012 aus dem vor- zeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 83). Er hat zwischen seiner Verhaftung am 15. April 2011 und der Entlassung am 18. April 2012 (Urk. 86) insgesamt 370 Ta- ge (erster und letzter Hafttag als ganze Tage gerechnet) durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Davon sind 9/17 bzw. 196 Tage als er- standen an die heute ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die übrigen 174 Hafttage (8/17) sind an den noch zu vollziehenden Teil der Vorstrafe anzurechnen (unten Ziff. VI). Für die mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 300.– unter Berücksichtigung des Verschuldens (welches leicht wiegt, da der Beschuldigte nicht allzu oft und nur Haschisch konsumierte) und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 300.– schuldhaft nicht be- zahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auch diese Busse ist durch die erstandene Haft getilgt. V. 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn einen unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zu lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 2. Der Beschuldigte wurde am 8. Dezember 2009, und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten, vom Strafgericht Basel-Stadt mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft (Urk. 18/1). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte nun in doppelter Hinsicht einschlägig (Vermögensdelikt und Verstoss gegen das AuG) delinquierte sowie des Umstan- des, dass er sich durch den Vollzug von 8 Monaten jener Freiheitsstrafe offen- sichtlich nicht beeindrucken liess, kann von den erforderlichen besonders günsti- gen Umständen bezüglich der Legalprognose keine Rede sein. Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen. VI. 1. Der Verteidiger stellt den Antrag, dass der mit Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 8. Dezember 2009 bedingt aufgeschobene Strafteil von 8 Monaten Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen sei (Urk. 60/1 S. 2f., Urk. 82 S. 1 und 13). 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist nicht zu erwar- ten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Ge- richt auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit
um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 3. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 wurde dem Be- schuldigten für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (Urk 18/1). Die heute beurteilten Taten beging A._____ während der laufenden Probezeit. Wie bereits unter Ziff. V vor- stehend erwähnt, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt wer- den. Trotz bereits erfolgter Verurteilung wegen (einschlägigen) Delikten, delin- quierte er erneut. Der bereits abgesessene Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie die laufende Probezeit zeigten keine Wirkung auf ihn, weshalb nicht auszu- schliessen ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Unter diesen Umständen ist der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 bedingt ausgefällte Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu vollziehen, zumal nicht an- genommen werden kann, dass allein der Vollzug der neu ausgefällten Strafe den Beschuldigten hinreichend zu beeindrucken vermöchte, um nicht mehr zu delinqu- ieren. Davon sind 174 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren erstanden (vgl. oben Ziff. VI.4, am Ende). 4. Die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die widerrufene Strafe und die neue Strafe gleich- artig sind (BGE 134 IV 241). Da es sich vorliegend sowohl bei der heute neu aus- zusprechenden wie auch bei der zu widerrufenden Strafe um Freiheitsstrafen und damit um gleichartigen Strafen handelt, ist keine Gesamtstrafe zu bilden. VII. 1. Der Verteidiger beanstandet die Herausgabe der Barschaft von Fr. 80.– an den Geschädigten (Urk. 60/1 S. 2f., Urk. 82 S. 1).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 196 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 ausge- fällte bedingte Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird vollzogen. Davon sind 174 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren erstanden. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2011 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Fr. 80.– werden dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 .- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Strafgericht Basel-Stadt in die Akten SG 751/09 (im Dispositiv) − den Geschädigten B._____ im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. Juli 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald