SB110759•Verletzung der Verkehrsregeln
SB110759Obergericht Zürich / II. Strafkammer06.01.2012
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110759-O/U/kw
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic.iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic.iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Beschluss vom 6. Januar 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007)
Erwägungen: Am 13. Mai 2011 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007), Berufung an (Urk. 31). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011, eingegangen am 7. Dezember 2011 bei der Vorinstanz, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurück- gezogen (Urk. 36). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Man- gels Umtrieben im Berufungsverfahren ist der Beschuldigten keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007) rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Beschuldigte bzw. die Verteidigung sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 6. Januar 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner