Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110743-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Urteil vom 17. Juli 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Krättli, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger und Drittberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend schwere Körperverletzung und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 16. November 2011 (DG110221)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2011 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 478 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Septem- ber 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.-, wovon 1 Tagessatz durch Untersuchungshaft als geleistet gilt, wird widerru- fen. 4. a) Es wird eine ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB angeord- net. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers werden abgewiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 3'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich deponierten Gegenstände, wird wie folgt entschieden:
a) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich vernichtet: - 1 Paar goldfarbene Damenschuhe, Grösse 5 - 1 Paar schwarze Sandalen, Gr. 41, "Gino Ventori" - 1 Jeanshose, blau, "YMI" - 1 Damenjacke, rosa mit braunem Kragen - 1 Damenjacke, rot, "Biaggini" - 1 Trägeroberteil, beige mit Blumenmuster - 1 Taschenmesser, rot, officier Suisse - 1 Leibgurt - Unterwäsche - 1 Perücke. b) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich vernichtet: - 1 Tafelmesser, blauer Kunststoffgriff, genietet - 1 Unterwäsche-Shorts, blau gemustert, Grösse XL - 1 T-Shirt, weiss, "Tropical Island", XL - 1 T-Shirt, grau, Grösse S 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 889.20 Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 19'173.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Vertretung RA X._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat ent- schieden. 11. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe dieser Kosten wird separat ent- schieden. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 98 S. 2) 1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 16. November 2011 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 16. November 2011 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren (unter Anrechnung der erstande- nen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 16. November 2011 zu bestätigen. b) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 99 S. 1) 1. Es sei die Berufung der Beschuldigten und Zweitberufungsklägerin ab- zuweisen und es sei das Urteil der Vorinstanz vom 16. November 2011 zu bestätigen.
Es seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschuldigten und Zweitberufungsklägerin aufzuerlegen. c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 100 S. 2 i.V.m. Urk. 74 S. 2 f.) 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen; eventuell sei die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; subeventuell sei die Beschuldigte der vollendeten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei nicht zu bestrafen; eventuell sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren, unter Gewährung eines teilbedingten Aufschubs von 18 Mona- ten und einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen, wobei die erstan- dene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen sei; subeventuell sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren ohne Gewährung eines Aufschubs zu bestrafen, wobei die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen sei. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Sep- tember 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sei nicht zu widerrufen. 4. Es seien keine Massnahmen im Sinne der Art. 56 ff. StGB anzuordnen; eventuell sei eine ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB an- zuordnen.
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei vollumfänglich abzu- weisen; eventuell sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 3'000.– zuzüglich Zins seit dem 25. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers abzuweisen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; die Beschuldigte sei für die erstande- ne Haftdauer und ihre seelische Unbill angemessen zu entschädigen; eventuell seien der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu erlassen; subeventuell seien die der Beschuldigten auferlegten Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzie- ren und zu stunden. Beweisanträge: 7. Der Privatkläger sei unmittelbar vom Gericht zum Tathergang, zu sei- nen körperlichen Behinderungen und zu seinem Verhältnis zur Be- schuldigten einzuvernehmen. 8. Der Privatkläger sei medizinisch auf seine aktenkundigen körperlichen Behinderungen, insbesondere seine Gehschwierigkeiten sowie sein notorisches Umfallen, wie auch auf sein Wahrnehmungs- und Erinne- rungsvermögen hinsichtlich des Ablaufs des Vorfalls untersuchen zu lassen. 9. Es sei mit Hilfe der in Frage kommenden Telekom-Anbieter abzuklä- ren, ob der Telefonanruf zwischen der Zeugin C._____ und dem Pri- vatkläger, vermutungsweise im Zeitraum von anfangs bis Mitte März 2011, in der Tat stattgefunden hat oder nicht.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Beschuldigte B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Ab- teilung, vom 16. November 2011 der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 478 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bestraft. Ferner wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Septem- ber 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon ein Tagessatz durch Untersuchungshaft als geleistet gilt, widerrufen. Es wurde ei- ne ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben. Die Schadenersatzbegehren des Privat- klägers wurden abgewiesen. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatklä- ger Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen. Ferner ordnete die Vorinstanz die Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegen- stände an (Urk. 71 S. 66 f.). 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Eingabe vom 18. November 2011 (Eingang: 18. November 2011; Urk. 63) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihr am 7. Dezember 2011 entgegengenommen (Urk. 70/3), und ihre schriftli- che Berufungserklärung wurde von ihr mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 (Ein- gang: 27. Dezember 2011) fristgerecht eingereicht (Urk. 73). Die Staatsanwalt- schaft erklärte, sie fechte das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der recht- lichen Würdigung und der Strafzumessung an, und beantragte, es sei die Be- schuldigte der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft zu bestrafen (Urk. 73 S. 1 ff.).
II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getre- ten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfah- renshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung ange- ordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Da der Privatkläger mit Eingabe vom 28. November 2011 Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erheben liess, diese aber mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 zurückzog (Urk. 75), ist von diesem Rückzug Vormerk zu nehmen. 3. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang
der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1). Dispositivziffer 5 (Abweisung des Schadenersatzbe- gehrens des Privatklägers), Dispositivziffer 7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), Dispositivziffer 8 (Festsetzung der Gerichtsgebühr) sowie Disposi- tivziffern 10 und 11 (Kostenauferlegung betreffend amtliche Verteidigung und un- entgeltliche Vertretung des Privatklägers) wurden von keiner Partei angefochten (für die Beschuldigte siehe Urk. 74 S. 5 f.). Diese Punkte des erstinstanzlichen Ur- teils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 4.1. Der Vertreter der Beschuldigten beantragte in seiner Berufungserklärung vom 27. Dezember 2011, der Privatkläger sei unmittelbar vom Gericht zum Tather- gang, zu seinen körperlichen Behinderungen und zu seinem Verhältnis zur Be- schuldigten einzuvernehmen. Ferner sei der Privatkläger medizinisch auf seine aktenkundigen körperlichen Behinderungen, insbesondere seine Gehschwierig- keiten und sein notorisches Umfallen, wie auch auf sein Wahrnehmungs- und Er- innerungsvermögen hinsichtlich des Ablaufs des Vorfalls untersuchen zu lassen. Schliesslich sei mit Hilfe der in Frage kommenden Telekom-Anbieter abzuklären, ob der Telefonanruf zwischen der Zeugin C._____ und dem Privatkläger, vermu- tungsweise im Zeitraum von anfangs bis Mitte März 2011, in der Tat stattgefun- den habe oder nicht (Urk. 74 S. 4). Diese Anträge wurden von der Verfahrenslei- tung mit Verfügung vom 4. Juli 2012 einstweilen abgewiesen (Urk. 95). An der Be- rufungsverhandlung hielt die Verteidigung an den im Berufungsverfahren gestell- ten Beweisanträgen fest (Urk. 100 S. 2 und 10). 4.2. Der Privatkläger wurde im Verlauf des Untersuchungsverfahrens insgesamt vier Mal einvernommen (Urk. 2/1-4). Er hat umfassende Aussagen zum Tather- gang und zu seiner Beziehung zur Beschuldigten deponiert. Unter den gegebe- nen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einvernahme des Privatklägers rund zwei Jahre nach der inkriminierten Tat neue Erkenntnisse an den Tag bringen würde. Die körperlichen Einschränkungen des Privatklägers sind weder durch eine Einvernahme desselben noch durch eine medizinische Un- tersuchung näher abzuklären. Einerseits ergibt sich bereits aus den Einvernah-
men des Privatklägers, dass dieser seinen Angaben zufolge starke Hüftprobleme hat und deshalb manchmal auch das Gleichgewicht verliert (Urk. 2/2 S. 2 f.), an- derseits ist auch aufgrund des Umstandes, dass davon auszugehen ist, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt zwischen 1.68 und 2.26 Ge- wichtspromille hatte (Urk. 12/10), anzunehmen, dass er in seiner Fähigkeit, das Gleichgewicht zu behalten, beeinträchtigt war. Das gleiche gilt für seine kognitiven Fähigkeiten, von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund des massiven Blutal- koholgehaltes ebenfalls eingeschränkt waren. Diese Beweisanträge der Verteidi- gung sind daher abzuweisen. 4.3. Der Fernmeldeverkehr, der auch die von der Verteidigung beantragte rück- wirkende Teilnehmeridentifikation betrifft, kann gemäss Art. 269 ff. StPO nur unter bestimmten Voraussetzungen überwacht werden. Vorliegend sind die Vorausset- zungen von Art. 270 lit. b StPO, wie schon von der Anklagebehörde in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2011 (Urk. 17/31 [recte: 18/31]) festgehalten wurde, weder beim Privatkläger noch bei der Zeugin C._____ erfüllt. Abgesehen davon machte diese Zeugin ohnehin nur Angaben zum Streit, den die Beschuldigte und der Pri- vatkläger kurz vor der inkriminierten Tat in der ...anlage gehabt hatten. Dieser ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und für das Prozessthema von marginaler Bedeutung. Ob der Privatkläger im Vorfeld der Zeugeneinvernah- me dieser Zeugin versuchte, diese zu beeinflussen, kann, wie später darzulegen sein wird, offen bleiben. Damit fehlt es sowohl an einer rechtlichen Grundlage für die von Seiten der Verteidigung beantragte Abklärung als auch an deren Rele- vanz, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.
III. Sachverhalt 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 1.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar
2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 1.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, ein- zeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbe- weis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinwei- sen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/ Hart- mann, a.a.O., § 59 N 15). 1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer
kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Anderseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phanta- siesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verar- mung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien
strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 1.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 1.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 1.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt korrekt zusammengefasst (Urk. 71 S. 16), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. 3. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist unbestritten und durch das Untersu- chungsergebnis auch erstellt, dass der Privatkläger am 25. Juli 2010 kurz vor Mit- ternacht die in der Anklage umschriebene Stichverletzung erlitt (Urk. 71 S. 16).
Die Beschuldigte bestritt während des ganzen Verfahrens, dass sie dem Privat- kläger diese Stichverletzung zugefügt habe (Urk. 3/10 S. 3 ff.; Urk. 55 S. 4 ff.; Urk. 97 S. 5 ff.; Prot. II S. 14 und 16 f.). Von der Verteidigung wird überdies in Ab- rede gestellt, dass die Stichverletzung des Privatklägers zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für diesen führte (Urk. 19/17 S. 2; Urk. 59 S. 9 f.; Urk. 100 S. 2 ff.). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. 4.1. Die relevanten Aussagen der Beschuldigten sowie der Zeugen wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 71 S. 17 ff.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergän- zungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung vorzunehmen. 4.2. Was die generelle Glaubwürdigkeit der befragten Personen angeht, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.1. Wie von der Vorinstanz dargelegt wurde, gehen die Aussagen des Privat- klägers einerseits sowie der Beschuldigten anderseits hinsichtlich der Frage, wer die Stichverletzung des Privatklägers wie verursacht hat, diametral auseinander. Der Privatkläger erklärte, die Beschuldigte habe mit einem Messer einmal von oben nach unten auf ihn eingestochen. Demgegenüber macht die Beschuldigte geltend, der Privatkläger habe ihr mit seiner linken Hand ein Messer hingehalten, wobei er die Klinge in der Hand gehabt habe und der Griff gegen sie gerichtet gewesen sei, und sie aufgefordert, ihn doch umzubringen. Der Privatkläger und sie hätten ein Handgemenge gehabt. Dabei sei der Privatkläger hingefallen, wo- bei er in das Messer gefallen sein müsse. 5.1.2. Die Vorinstanz hat eingehend und sorgfältig begründet, weshalb die Versi- on des Privatklägers, die der Anklage zugrunde liegt, überzeugt und als glaubhaft einzustufen ist. Es ist daher vorab auf ihre Erwägungen zum Tathergang (Urk. 71 S. 17 ff.) zu verweisen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu dienen, ge- wisse Punkte nochmals hervorzuheben und ergänzende Argumente anzubringen.
5.1.3. Davon, dass der Privatkläger die Beschuldigte zu Unrecht belastete, kann schon deshalb nicht leichthin ausgegangen werden, weil er anlässlich seiner ers- ten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2010, die im Stadtspital D._____ statt- fand, auf die Frage, ob er an einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte in- teressiert sei, antwortete: "Ich möchte sie nicht anzeigen. Ich möchte aber, dass sie von mir weg geht und sich von mir fern hält" (Urk. 2/1 S. 16). Im Übrigen ist auch auf den Inhalt des Polizeirapportes betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2010, rund 1 ½ Wochen vor der inkriminierten Tat, hinzuweisen. Als die Polizeibeamten an jenem Abend die Beschuldigte nach einer lautstarken Auseinandersetzung mit dem Privatkläger mitnehmen wollten, flehte der Privatkläger die Polizeibeamten an, sie bleiben zu lassen (Urk. 16/5 S. 3). Damit fällt die Argumentation der Be- schuldigten, der Privatkläger habe sie mit einer Falschbeschuldigung bestrafen wollen, weil sie ihn habe verlassen wollen, weil sie ihm kein Geld mehr habe ge- ben wollen und weil sie ihm keine Drogen und keinen Alkohol mehr habe kaufen wollen (Urk. 3/3 S. 13 f.), resp. er habe sie ins Gefängnis bringen wollen (Urk. 19/9 S. 4), in sich zusammen. Dass der Privatkläger wusste, dass es sich bei den letztendlich in Frage kommenden Tatbeständen um Offizialdelikte handel- te, für die sein Interesse an einer Strafverfolgung unerheblich war, ist nämlich an- gesichts dessen, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handelt, äus- serst unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte er aufgrund dessen, dass ihm diese Fra- ge gestellt wurde, davon ausgegangen sein, dass er darauf, ob eine Strafuntersu- chung gegen die Beschuldigte durchgeführt werde, einen Einfluss hatte. Die The- orie der Beschuldigten, der Privatkläger habe "dies" [gemeint: das Strafverfahren gegen sie] alles schön geplant (Urk. 3/3 S. 14), ist schon deshalb wenig plausibel, weil dieser angesichts des vorangegangenen Streits nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass die Beschuldigte an jenem Abend noch in sein Zimmer kommen würde. Zudem gab die Beschuldigte selber an, dass der Privatkläger im Moment, in dem sie in sein Zimmer getreten sei, im Bett gelegen sei (Urk. 3/2 S. 12), was in Einklang steht mit den Ausführungen des Privatklägers, geschlafen zu haben und erwacht zu sein, als die Beschuldigte die Tür geöffnet habe (Urk. 2/1 S. 10 f.; Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/3 S. 5 und S. 10). Wer aber einen gewalttätigen Übergriff auf sich selber vortäuschen will, dürfte dafür besorgt sein, dass er den
Anfang der Inszenierung nicht verpasst, weil er schläft. Ferner ist darauf hinzu- weisen, dass der Privatkläger erheblich alkoholisiert war, wies er doch gemäss dem chemisch-toxikologischen Gutachten vom 12. November 2010 (Urk. 12/10) im Zeitpunkt des Vorfalls einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,68 und 2,26 Promille auf. Zwar war der Privatkläger im fraglichen Zeitraum offensichtlich alkoholabhän- gig und kann daher davon ausgegangen werden, dass er bei einem Blutalkohol- gehalt in dieser Grössenordnung in seinen kognitiven Fähigkeiten weniger einge- schränkt war als ein nicht geübter Trinker dies gewesen wäre. Dennoch weckt auch sein mutmasslicher Zustand an jenem Abend erhebliche Zweifel an der Komplotttheorie der Beschuldigten. Zudem müsste der Privatkläger in diesem Fall das Messer resp. den scharfen Gegenstand, womit die Stichverletzung zugefügt wurde, trotz seiner gravierenden Verletzung in der Zeit zwischen dem Stich und dem Eintreffen der Polizei versteckt oder entsorgt haben, denn dieses konnte bis heute nicht aufgefunden werden (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 71 S. 27). Dafür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist aus dem Blutspurenbild nicht ersichtlich, dass sich der Privatkläger an anderen Orten als im Korridor und in seinem Zimmer aufgehalten hätte (vgl. Urk. 5/1). Ferner wurden nicht nur das Zimmer des Privatklägers sowie die gemeinschaftlich ge- nutzten Räume in der Liegenschaft E._____strasse ... erfolglos nach dem Tat- werkzeug abgesucht, sondern auch deren Innenhof, an dem sich der Balkon des Privatklägers befindet, wobei für die Suche danach auch ein Diensthund einge- setzt wurde (Urk. 1/1 S. 6; Urk. 1/8 S. 2; Urk. 8/1 S. 3). Die Argumentation der Beschuldigten, der Privatkläger habe das Messer sicher aus dem Fenster gewor- fen (Urk. 3/1 S. 7), ist damit widerlegt. All diese Argumente sprechen gegen die Komplotttheorie der Beschuldigten. Dass die Beschuldigte auf die Frage, ob sie dem Privatkläger zutraue, dass er aus der vorliegenden Angelegenheit finanziel- len Profit schlagen wolle, erklärte, sie glaube schon, dass dies sein Ziel sei (Urk. 3/3 S. 18), womit sie in derselben Einvernahme ein viertes Motiv für eine allfällige Falschanschuldigung durch den Privatkläger aufzeigte, macht ihre Angaben auch nicht plausibler. 5.1.4. Die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Oktober 2010, der Privatkläger habe ihr mit der linken Hand ein Messer
hingehalten (Urk. 2/4 S. 7), erscheint nur schon deshalb als wenig plausibel, weil der Privatkläger seinen eigenen Angaben zufolge Rechtshänder ist (Urk. 2/1 S. 14 f.). Im Übrigen ist sie aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beschul- digte anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 27. Juli 2010, d.h. rund 1 ½ Tage nach der inkriminierten Tat, nicht angeben konnte, mit welcher Hand der Privat- kläger das Messer gehalten habe (Urk. 3/1 S. 6). 5.1.5. Wenn sich der Ablauf so ereignet hätte, wie ihn die Beschuldigte schilderte, wäre zudem, wie sich auch aus dem Vorbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 12. Oktober 2010 ergibt (Urk. 10/8 S. 5), zu erwarten gewesen, dass die Bluttropfen auf dem Boden im Bereich der Zimmertür des Privatklägers stärker verwischt gewesen wären als dies der Fall war (Urk. 5/1 S. 26). Anderseits ist aber einzuräumen, dass aufgrund der Aussagen des medizinischen Sachverstän- digen Dr. med. F._____ immerhin auch denkbar ist, dass unmittelbar nach dem Stich nahezu kein oder nur wenig Blut austrat (Urk. 53 S. 9) und sich somit in der ersten Phase nach dem Stich gar kein oder nur wenig Blut, das hätte verwischt werden können, auf dem Boden befand. Jedenfalls kam aber das Forensische Institut Zürich in seinem Vorbericht zum Schluss, dass das Gesamtspurenbild eher für die Version des Privatklägers spreche (Urk. 10/8 S. 5). 5.1.6. Sodann darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte sich unverzüglich vom Ort des Geschehens entfernte, obwohl der Privatkläger ihr sag- te, er habe ein Loch und sie solle die Ambulanz rufen (Urk. 3/1 S. 4 f.; Urk. 3/2 S. 9 und 18; Urk. 3/3 S. 4, 7 und 10; Prot. II S. 16). Die Begründung der Beschul- digten, sie habe dies nicht geglaubt (Urk. 3/1 S. 4 und 6; Urk. 3/2 S. 9; Urk. Urk. 3/3 S. 4, 7 und 10; Urk. 97 S. 6 f.; Prot. II S. 16), erscheint als auffällig, zumal der Privatkläger ja ihren Aussagen zufolge gestürzt war und ausserdem vor sei- nem Sturz ein Messer in der Hand gehalten hatte, dessen Klinge gegen ihn ge- richtet gewesen war (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Urk. 3/2 S. 9, 13 f. und 17; Urk. 3/3 S. 6 ff.; Urk. 55 S. 5; Urk. 97 S. 5; Prot. II S. 16). Seltsam erscheint aber auch, dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2010 angab, sie habe das Haus verlassen, weil sie einfach keine Lust gehabt habe, wieder auf die Poli- zei zu warten und dann wieder Fr. 50.– zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 9). Zwar war
rund 1 ½ Wochen zuvor die Polizei wegen eines Streits wegen ihr und dem Pri- vatkläger ausgerückt und hatte sie mitgenommen (Urk. 16/5 S. 1 f.). Es stellt sich aber dennoch die Frage, weshalb die Beschuldigte davon ausging, dass die Poli- zei erscheinen würde, wenn sie glaubte, dass ausser einer kurzen lautstarken Auseinandersetzung mit Handgemenge nichts passiert sei. 5.1.7. Gegen die These, dass der Privatkläger die Beschuldigte zu Unrecht belas- tete, spricht ferner, dass die von ihm geschilderte Ausführung des Stichs mit dem Spurenbild übereinstimmt. Der Privatkläger ist gemäss seinen Angaben 181 bis 183 cm gross (Urk. 2/3 S. 7), die Beschuldigte misst ca. 160 cm (Urk. 19/1; Urk. 20/9 S. 17). Der Privatkläger befand sich bei seiner ersten Einvernahme, 1 ½ Ta- ge nach der Tat, noch im Stadtspital D.. Bereits damals führte er aus, die Beschuldigte und er seien sich gegenüber gestanden und die Beschuldigte habe die Stichverletzung mit einer Handbewegung von oben nach unten ausgeführt (Urk. 2/1 S. 12). In späteren Einvernahmen bestätigte er dies und präzisierte, die Beschuldigte und er seien sich im Zeitpunkt des Stichs frontal gegenüber gestan- den, Gesicht zu Gesicht, und hätten einen Abstand von ca. 50 cm gehabt (Urk. 2/3 S. 7). Die Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehalten und die Stichbewegung von oben nach unten gemacht (Urk. 2/2 S. 8). Aus den Foto- aufnahmen des Oberkörpers des Privatklägers, die während seines Aufenthaltes im Stadtspital D. gemacht wurden, und aus dem Radiologie-Bericht des Stadtspitals D._____ vom 26. Juli 2010 ist ersichtlich, dass der Privatkläger die Stichverletzung auf Höhe der Rippen 2 und 3 erlitt (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 7/2). Ange- sichts des Grössenunterschieds zwischen dem Privatkläger und der Beschuldig- ten wäre der Einstich bei einer Stichbewegung, der gemäss der Beschreibung des Privatklägers durchgeführt wird, genau an der Stelle zu erwarten gewesen, an der sich die Stichverletzung beim Privatkläger befand. 5.1.8. Sodann ergibt sich aus dem Blutspurenbild, dass die Aussage des Privat- klägers, er sei der Beschuldigten unmittelbar nach seiner Verletzung, in einem Zeitpunkt, als er die Wunde noch nicht bedeckt hatte, in Richtung des Treppen- hauses gefolgt, der Wahrheit entsprechen dürfte. Zwar ist auch denkbar, dass er dies tat, weil er die durch einen Sturz ins Messer erlittene Verletzung bemerkte
und sich von der Beschuldigten Hilfe erhoffte. Weit naheliegender ist aber, dass der Privatkläger die Verfolgung aufnahm, weil die Beschuldigte die Urheberin der Stichverletzung war. Dass die Stichverletzung des Beschuldigten eine solche Handlung verunmöglicht hätte, wurde vom medizinischen Sachverständigen, Dr. med. F., verneint (Urk. 53 S. 10). Das Blutspurenbild steht anderseits aber im Widerspruch zur Darstellung der Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 25. August 2010 bezüglich der Ereignisse direkt nach dem Entstehen der Stich- verletzung. Sie machte geltend, sie sei im Korridor geblieben, und als sie ins Zimmer gekommen sei, habe der Privatkläger sich bereits bedeckt gehabt [ge- meint: habe er bereits etwas auf die Wunde gehalten] (Urk. 3/2 S. 15). Wäre dies so gewesen, ist unverständlich, wie die Bluttropfen, welche auf der ganzen Länge des Korridors angetroffen wurden, dorthin gerieten, denn dies wäre nicht zu er- warten gewesen, wenn der Privatkläger den Korridor erst durchquerte, nachdem die Wunde bereits abgedeckt war. 5.1.9. Von besonderer Wichtigkeit sind in diesem Zusammenhang die diesbezüg- lichen Aussagen des medizinischen Sachverständigen, Dr. med. F., der an- lässlich seiner Befragung vom 8. November 2011 erklärte, sie [gemeint: die Mitar- beiter des Instituts für Rechtsmedizin Zürich] sähen sich in der alltäglichen Gut- achterpraxis immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob eine Stichverletzung auch im Rahmen eines Sturzes zustande kommen könne. Bei einem Sturz mit ei- nem Instrument in der Hand sei davon auszugehen, dass dieses reflexartig fallen gelassen werde, weil die zu Boden stürzende Person versuchen werde, den Sturz mit den Händen aufzufangen. Beim Alkoholkonsum des Privatklägers sei von ei- ner deutlichen Gewöhnung auszugehen, weshalb die Reflexhandlungen kaum in erheblichem Umfang beeinflusst gewesen sein dürften. Selbst wenn das Instru- ment in der Hand bleibe, sei es nach gutachterlicher Einschätzung kaum vorstell- bar, dass ein Sturz gleichsam in das Messer hinein an der vorliegenden Stelle ei- ne Verletzung verursache (Urk. 53 S. 5 ff.). An dieser Einschätzung ändere sich nichts, wenn man davon ausgehe, dass der Verletzte die Tatwaffe mit der Klinge gegen seine Brust gerichtet gehabt habe (Urk. 53 S. 9).
5.1.10. Dass die Beschuldigte, wie von der Vorinstanz ausgeführt (Urk. 71 S. 18 f.), anlässlich der Hafteinvernahme nicht erwähnte, dass es im und vor dem Zim- mer des Privatklägers zu einem Handgemenge gekommen war, ist dagegen nicht weiter erheblich. Auch der Privatkläger kam in seinen Einvernahmen mehrfach auf ein gegenseitiges Stossen im resp. vor seinem Zimmer zu sprechen (Urk. 2/2 S. 5 und 7; Urk. 2/3 S. 4 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass ein Handge- menge tatsächlich stattgefunden hat und die Beschuldigte anlässlich der Haftein- vernahme lediglich vergass, dies zu erwähnen. 5.1.11. Die Vorinstanz hat aber zu Recht auf die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten zum gemäss ihren Angaben involvierten Messer hingewiesen (Urk. 71 S. 19). Die von der Vorinstanz aufgezeigten Diskrepanzen lassen sich nicht mit der von der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfah- rens vorgebrachten Übersetzungsproblematik (Urk. 74 S. 8 f.) erklären, zumal die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 25. August 2010 gefragt wurde, was sie unter einem Taschenmesser verstehe, und antwortete, die Klinge sei vielleicht einen halben Finger lang und man könne es zusammenklappen (Urk. 3/2 S. 13). In den diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten fehlt jede Konsistenz; sie er- scheinen als wenig glaubhaft. Dasselbe gilt für die Aussagen der Beschuldigten zum Sturz des Privatklägers resp. dessen Richtung, bei denen die Vorinstanz ebenfalls verschiedene Divergenzen aufzeigte (Urk. 71 S. 19 f.). 5.1.12. Weniger aussagekräftig erscheinen dagegen die widersprüchlichen Anga- ben der Beschuldigten zu ihrer Beziehung zum Privatkläger, die von der Vo- rinstanz aufgezeigt wurden (Urk. 71 S. 21). Diese können durchaus auch vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass die Beschuldigte und der Privatkläger offensicht- lich eine ausgesprochen ambivalente Beziehung hatten, in der sich gute und schlechte Phasen abwechselten. Insoweit ist auch die Argumentation der Vo- rinstanz, es sei angesichts dessen, dass keine Anzeichen dafür vorlägen, dass der Privatkläger lebensmüde gewesen sei, wenig plausibel, dass dieser der Be- schuldigten ein Messer entgegen gestreckt und sie aufgefordert habe, ihn umzu- bringen (Urk. 71 S. 28), zu relativieren. Es dürfte durchaus vorkommen, dass Le-
benspartner im Rahmen eines Streites zu derartigen Handlungen greifen, na- mentlich zur Provokation des Gegenübers. 5.1.13. Was schliesslich ein mögliches Motiv angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es am Abend des 25. Juli 2010 zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger in der ...anlage zu einem heftigen Streit mit Tätlichkeiten gekommen war, weil der Privatkläger die Zeugin C._____ zwei Mal auf den Mund geküsst hatte. Daher kann ein mögliches Motiv darin erblickt werden, dass die Beschuldigte eifersüch- tig, gekränkt und wütend war resp. sich hintergangen fühlte. Immerhin bezeichne- te die Beschuldigte sich selber als eifersüchtig (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 10, Urk. 3/5 S. 5 f.; Urk. 20/9 S. 16) und wurde dies, wie die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 71 S. 32 mit Hinweisen), durch die Aussagen des Privatklägers und anderer Personen, die sich jeweils mit der Beschuldigten in der ...anlage aufhielten, bestä- tigt. Zudem erklärte die Zeugin C._____, die Frau, welche der Privatkläger zwei Mal geküsst hatte, anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 5. Oktober 2010, dass die Beschuldigte nach den Küssen auf 180 gewesen sei und sich nicht mehr habe beruhigen können (Urk. 4/3 S. 8), und anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 24. März 2011, die Beschuldigte habe wie ein Vulkan reagiert, sei Amok ge- laufen (Urk. 4/10 S. 9 f.). Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, als diese Zeugin sich ansonsten durchaus für die Beschuldigte einsetzte, indem sie erklär- te, die Beschuldigte habe schon recht gehabt, dass die Küsse nicht in Ordnung gewesen seien (Urk. 4/3 S. 6) und diese täte ihr so leid, weil sie jetzt im Gefäng- nis sei, es seien beide schuld, sie nehme an, der Privatkläger habe die Beschul- digte provoziert (Urk. 4/3 S. 8; vgl. auch Urk. 4/10 S. 10). Nichtsdestotrotz ergibt sich aus den Aussagen dieser Zeugin, die den Anfang der Auseinandersetzung in der ...anlage unmittelbar miterlebt hatte, dass sie ohne Weiteres davon ausging, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss ereignet hat. Dies lässt den Schluss zu, dass der eingeklagte Sachverhalt zum vorher von der Zeugin Miterlebten passt. Auch ihre Angaben, der ganze Park habe gewusst, dass der Privatkläger die Beschuldigte habe loswerden wollen, der Privatkläger habe gesagt, dass die Beschuldigte nun für ein paar Jahre im Gefängnis versorgt sei und er habe die Beschuldigte nur ausgenützt (Urk. 4/10 S. 12), veranlassten diese Zeugin offen- sichtlich nicht, an der Richtigkeit des eingeklagten Sachverhalts zu zweifeln.
5.1.14. Es gibt anderseits nur wenige Anhaltspunkte, die für die Version der Be- schuldigten sprechen oder ihr zumindest nicht widersprechen. All diese Anhalts- punkte stehen aber der Version des Privatklägers nicht entgegen. 5.1.15. Zum einen ist in diesem Zusammenhang auf die verschiedenen von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers hinzu- weisen, insbesondere auf diejenigen zum Tatwerkzeug (Urk. 71 S. 22). Es ist ein- zuräumen, dass der Privatkläger seine primär gemachte Aussage, es habe sich um ein normales, stumpfes, [an der Messerspitze] halbrundes Besteckmesser mit blauem Griff gehandelt (Urk. 2/1 S. 12), in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 13. Oktober 2010 nicht bestätigte, sondern angab, er habe das Mes- ser gar nicht gesehen (Urk. 2/3 S. 7). Aus seinen weiteren Ausführungen wird aber deutlich, weshalb er zunächst die Tatwaffe wie oben beschrieben umschrieb: Er ging offensichtlich davon aus, dass es sich um ein solches Messer gehandelt habe, da er nur solche Messer hatte – gemäss seinen Aussagen drei oder vier –, und dass es nichts anderes gewesen sein konnte (Urk. 2/3 S. 7 und S. 11). 5.1.16. Ferner trug der Privatkläger, als die Polizei eintraf, wie er auch selber aus- sagte, Socken an den Füssen (Urk. 1/7 S. 2; Urk. 2/1 S. 13; Urk. 2/2 S. 6). Dass demzufolge auf dem Parkettboden seines Zimmers resp. im Korridor eine erhöhte Rutschgefahr bestand und er deswegen, wie von der Beschuldigten geschildert, ausgerutscht sein könnte, braucht nicht weiter erläutert zu werden. Diese Rutsch- gefahr könnte im konkreten Fall allenfalls noch dadurch erhöht gewesen sein, dass der Privatkläger alkoholisiert war, auch aus anderen Gründen unter Gleich- gewichtsproblemen litt und darüber hinaus von der Beschuldigten aus dem Schlaf gerissen worden war. 5.1.17. Eher gegen die Täterschaft der Beschuldigten spricht, dass diese sich nach dem Vorfall unverzüglich zu ihrer Kollegin G._____ (G1._____ genannt) be- gab und sich, nachdem sie die Nacht im Treppenhaus verbracht hatte, weil G1._____ die Tür nicht mehr öffnete, am nächsten Morgen in deren Wohnung schlafen legte (vgl. Urk. 4/2 S. 2), obwohl sie davon ausgehen musste, dass man sie dort ohne Weiteres würde auffinden können. Sie unternahm also keinen Ver- such zu flüchten resp. unterzutauchen (vgl. Urk. 3/1 S. 7).
5.1.18. Ferner kann daraus, dass die Beschuldigte angab, kein Blut gesehen zu haben, obwohl der Zeuge H._____ erklärte, dass er, als er die Tür seines Zim- mers geöffnet habe, das Blut auf dem Boden gesehen habe (Urk. 4/5 S. 6), nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschuldigte diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Licht im Korridor im Zeitpunkt des Vorfalls nicht funktionierte (Urk. 4/5 S. 4). Ferner ist an- zunehmen, dass es im Zimmer des Privatklägers nicht viel Licht hatte, weil ledig- lich der Fernseher lief (Urk. 2/2 S. 9; Urk. 2/3 S. 10; Urk. 3/2 S. 12 f.; Urk. 55 S. 5; Prot. II S. 16). Somit dürfte es erst, als der Zeuge H._____ seine Zimmertür öffne- te und das Licht aus seinem Zimmer in den Korridor schien, richtig hell geworden sein im Korridor (vgl. Urk. 4/5 S. 4). Aus diesem Grund ist durchaus denkbar, dass die Blutspuren am Boden des Korridors erst in diesem Zeitpunkt und somit, nachdem die Beschuldigte gegangen war, gut erkennbar waren und die Beschul- digte somit diesbezüglich wahrheitsgemässe Angaben machte. 5.1.19. Schliesslich kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Privat- kläger nach seiner Entlassung aus dem Spital einzelne Personen, die in der ...anlage verkehrten und im Laufe des Verfahrens als Auskunftspersonen resp. Zeugen einvernommen wurden, dazu zu bewegen versuchte, zu seinen Gunsten auszusagen, wie dies die Beschuldigte erklärte (Urk. 3/5 S. 7). Dies wurde von der Zeugin C._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 24. März 2011 an- gegeben (Urk. 4/10 S. 2 f.). Dass das in diesem Zusammenhang eingeleitete Strafverfahren betreffend versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis mit Verfü- gung vom 18. Mai 2011 eingestellt wurde (Urk. 22/4), beweist nicht, dass keine Beeinflussungsversuche stattgefunden hätten, sondern belegt lediglich, dass sich der diesbezügliche Anfangsverdacht nicht erhärten liess. Auffallend ist insbeson- dere, wie negativ I._____ die Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 9. November 2010 beschrieb, wobei er auch darauf zu sprechen kam, dass es auch in der ...anlage einmal einen Vorfall gegeben habe, bei dem die Beschuldigte mit einem Klappmesser hantiert habe (Urk. 4/6 S. 5 f.). Ferner erklärte er von sich aus und ohne dass eine Veranlassung dazu bestanden hätte, dass der Privatkläger ein Flüchtling sei und es im Gegensatz zur Beschuldigten verdiene, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, womit er ausgerechnet auf das
ansprach, was die Beschuldigte (u.a.) als Motiv für die von ihr behaupteten Falschaussagen des Privatklägers angegeben hatte (Urk. 3/3 S. 18). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 2. Februar 2011 – in Anwesenheit der Beschuldig- ten – konnte oder wollte I._____ sich dann aber weit weniger gut erinnern und er- klärte dies mit einer Alkoholdemenz (Urk. 4/8 S. 4). Ähnlich negativ waren die Aussagen von J._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezem- ber 2010. Sie erklärte, die Beschuldigte sei in der ...anlage ca. drei Mal auf sie losgegangen, weil sie vermutet habe, dass sie mit dem Privatkläger Sex gehabt habe, wobei sie sie beim zweiten Mal im Gesicht und oberhalb der Brust gekratzt habe und ihr beim dritten Mal eine Zigarette im Gesicht habe ausdrücken wollen (Urk. 4/7 S. 2). Erstaunlicherweise gab sie zudem an, sie sei vom Privatkläger nicht beeinflusst worden, obwohl sie gar nicht danach gefragt worden war (Urk. 4/7 S. 3 f.). Noch auffälliger ist allerdings, dass sie von sich aus und ohne eine Veranlassung erklärte, sie wolle, dass sich der Privatkläger gegen seine Aus- schaffung wehre; er müsse Ende 2011 die Schweiz verlassen (Urk. 4/7 S. 5), und somit ebenfalls das von der Beschuldigten (u.a.) angegebene Motiv des Privat- klägers für Falschaussagen ansprach. Darüber hinaus widersprach sie in der poli- zeilichen Einvernahme einer Aussage des Privatklägers, wonach die Beschuldigte sie in der ...anlage mit einer Rasierklinge habe verletzen wollen (Urk. 4/7 S. 6), während sie anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 2. Februar 2011 dann, in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, angab, die Beschuldigte habe einmal eine Rasierklinge dabei gehabt und vorgehabt, sie mit dieser zu verletzen weil sie gemeint habe, dass sie (die Zeugin) ein Verhältnis mit dem Privatkläger habe (Urk. 4/9 S. 4). Als Ursache für diesen Widerspruch gab sie Nervosität anlässlich der polizeilichen Einvernahme an (Urk. 4/9 S. 7), was wenig nachvollziehbar er- scheint, handelt es sich doch bei einer Bedrohung mit einer Rasierklinge nicht ge- rade um ein alltägliches Geschehen, das man aus Nervosität einfach vergisst. Ferner sprach auch K._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2010 davon, dass die Beschuldigte während eines Streites mit dem Pri- vatkläger in der ...anlage ein kleines Messer in der Hand gehabt habe, schwächte seine Aussagen aber auf entsprechende Nachfragen hin stark ab (Urk. 4/4 S. 4 f.). Die Aussagen der genannten Personen sind nur schon angesichts der aufge-
zeigten Auffälligkeiten mit grösster Vorsicht zu würdigen, soweit sie für das vorlie- gende Verfahren überhaupt relevant sind. Dennoch: Auch wenn der Privatkläger versucht hätte, die Auskunftspersonen resp. Zeugen zu beeinflussen, wäre damit keineswegs gesagt, dass er die Beschuldigte zu Unrecht belastete. Vielmehr wäre ohne Weiteres denkbar, dass diese Beeinflussungsversuche unternahm, um sei- ne wahren Angaben zum Ursprung seiner Verletzung zu untermauern, wobei durchaus auch möglich wäre, dass er dies aus finanziellen resp. aufenthaltsrecht- lichen Gründen getan haben könnte. 5.1.20. Es ist einzuräumen, dass der Unfallhergang, wie ihn die Beschuldigte schilderte, nicht unmöglich ist. Die vielen von der Vorinstanz und vorstehend dar- gelegten Indizien, die für die Version des Privatklägers sprechen, lassen in ihrer Gesamtheit aber keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Tathergang so er- eignet hat, wie er von der Anklagebehörde eingeklagt wurde. 5.1.21. Dass das Tatwerkzeug nicht aufgefunden werden konnte, hat insoweit Auswirkungen auf die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts, als die in der Anklageschrift genannte Klingen- oder Spitzenlänge von ca. 5 cm nicht erwiesen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussagen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. F._____ hinzuweisen, der anlässlich seiner Befra- gung vom 8. November 2011 ausführte, dass die Länge des Stichkanals nicht mit der Länge des Tatwerkzeugs korrelieren müsse, sondern es ohne Weiteres mög- lich sei, Stichkanallängen zu erzeugen, die über der Länge des verwendeten Stichinstrumentes liegen (Urk. 53 S. 4). 5.2.1. Wie bereits dargelegt wurde, bestreitet die Verteidigung der Beschuldigten ferner, dass das Kollabieren des rechten Lungenflügels des Privatklägers zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für diesen geführt habe (Urk. 19/17 S. 2; Urk. 59 S. 9 f.; Urk. 74 S. 6 f.; Urk. 100 S. 2 ff.). Den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb die in der Anklageschrift umschriebene Verletzung zu einer konkreten Lebensgefahr des Privatklägers geführt habe (Urk. 71 S. 16 ff.), ist indessen vollumfänglich zu folgen. Es ist richtig, dass sich zu dieser Frage in den Untersuchungsakten wider- sprüchliche Angaben befinden: Zum einen wurde die Lebensgefahr im Bericht der Ärzte des Stadtspitals D._____ aufgrund der diagnostizierten Kollabierung des
rechten Lungenflügels und der dadurch möglicherweise entstehenden Atemnot bejaht (Urk. 6/6 S. 1), zum andern im von Dr. med. F._____ erstellten Aktengut- achten vom 29. September 2011 (Urk. 42 S. 3) verneint. Diese Diskrepanz ist in- dessen, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, darauf zurückzuführen, dass Dr. med. F._____ im Zeitpunkt, in dem er das Aktengutachten verfasste, keine Kenntnis von den Aussagen des Beschuldigten hatte, der in den Einvernahmen mehrfach Atemprobleme erwähnt hatte (vgl. Urk. 71 S. 18 mit Hinweisen; Urk. 2/2 S. 6 ff.; Urk. 2/3 S. 12). 5.2.2. Aus den Aussagen von Dr. med. F._____ anlässlich seiner gerichtlichen Zeugeneinvernahme vom 8. November 2011 (Urk. 53) ergibt sich zur Kernfrage, dass bei Bestehen einer Atemnot beim Privatkläger im Zeitpunkt des Spitaleintritts die Wahrscheinlichkeit, dass eine Luftbrust vorgelegen habe, sehr hoch gewesen und dementsprechend die Frage, ob eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen ha- be, zu bejahen sei. Dass beim Privatkläger im Zeitpunkt, in dem die erste Rönt- genaufnahme seines Oberkörpers gemacht wurde, eine Luftbrust vorlag, ist dem entsprechenden radiologischen Befund zu entnehmen (Urk. 7/3). Dafür, dass der Privatkläger hinsichtlich der von ihm angegebenen Atemprobleme nicht wahr- heitsgemäss ausgesagt hätte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Diese Erkennt- nisse lassen keinen anderen Schluss zu, als dass beim Privatkläger im Zeitpunkt seiner Einlieferung im D._____spital konkrete Lebensgefahr bestand. 5.3. In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt daher mit der Ausnahme, dass über die Klingen- oder Spitzenlänge des Tatwerkzeugs keine gesicherten Erkenntnisse bestehen, weshalb die in der Anklageschrift genannte Klingen- oder Spitzenlänge von 5 cm nicht erwiesen ist, sondern diese auch deutlich kürzer gewesen sein kann, erstellt. 5.4.1. Was den subjektiven Tatbestand angeht, kann vollumfänglich auf die plau- siblen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 36 ff.). Die Be- schuldigte stach mit dem Messer oder anderen scharfen Gegenstand ein Mal in den oberen Brustbereich des Privatklägers. Aufgrund der Armbewegung, die sie machte, musste sie zumindest davon ausgehen, dass sie den Privatkläger im oberen Brustbereich treffen würde. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Gefähr-
lichkeit dieser Handlung hingewiesen: Wer wie die Beschuldigte mit einem Mes- ser oder einem anderen scharfen Gegenstand willentlich und mit zumindest ei- nem gewissen Kraftaufwand auf den oberen Brustbereich eines Menschen ein- sticht, weiss um die Möglichkeit, dass dieser Mensch als Folge der Stichverlet- zung eine lebensgefährliche Verletzung erleiden könnte, und nimmt dies in Kauf, und zwar auch dann, wenn er, wie vorliegend die Beschuldigte, keine umfassende Schulbildung aufweist. Der Anklagebehörde sowie der Vorinstanz ist aber auch darin zuzustimmen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine willentli- che Verursachung der lebensgefährlichen Verletzung im Sinne einer über die blosse Inkaufnahme hinausgehenden Absicht gegeben gewesen wäre (vgl. Urk. 56 S. 14; Urk. 71 S. 37 f.). 5.4.2. Zu folgen ist der Vorinstanz ferner darin, dass der Umstand, dass keine Er- kenntnisse über die genaue Beschaffenheit des Tatwerkzeugs vorliegen, dazu führt, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Inkauf- nahme des Todes geschlossen werden kann (Urk. 71 S. 38). Die Vorinstanz hat gestützt auf die bereits dargelegten Ausführungen des rechtmedizinischen Sach- verständigen Dr. med. F._____ plausibel begründet, dass die Länge des Stichka- nals von 5 cm allein nicht entscheidend ist, da der Stichkanal länger sein kann als die Klingen- oder Spitzenlänge des Tatwerkzeugs (vgl. Urk. 71 S. 38 f.). Nicht oh- ne Weiteres gefolgt werden kann der Vorinstanz in ihrer Argumentation, dass das Wissen, dass selbst ein Stich mit einem eine bloss einige Zentimeter lange Klinge aufweisenden Gegenstand in die Brust eines Menschen für diesen tödlich enden kann, nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe. Je nach Beschaf- fenheit des Tatwerkzeugs kann dies durchaus der Fall sein. Anderseits muss es sich aber nicht so verhalten, sondern sind durchaus Gegenstände denkbar, bei denen die Beschuldigte nicht davon ausgehen musste, dass sie tödliche Verlet- zungen verursachen können, obwohl dies objektiv der Fall ist. Wenn, wie vorlie- gend, die Beschaffenheit des Tatwerkzeugs, insbesondere jene der Spitze, nicht genauer bekannt ist und auch ein Gegenstand gewesen sein kann, bei dem die Beschuldigte nicht davon ausgehen musste, dass es tödliche Verletzungen verur- sachen kann, geht es nicht an, der Beschuldigten dennoch zu unterstellen, sie habe den Tod des Privatklägers in Kauf genommen.
5.4.3. Der subjektive Tatbestand ist daher, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 71 S. 39), dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte eine lebensge- fährliche Verletzung des Privatklägers in Kauf nahm, als sie auf ihn einstach.
IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten zu Recht als eventualvorsätz- lich verübte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB qualifi- ziert. Ihren Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 71 S. 40 ff.).
V. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Freiheitsstrafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlun- gen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 Abs. 4 StGB mit Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Strafschärfungsgründe liegen nicht vor, strafmildernd ist eine leichtgradige Ver- minderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (dazu nachfolgend), weshalb der Strafrahmen nach unten offen ist. Der erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, strafmindernd zu be-
rücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln der Beschuldigten bestand darin, dass sie ih- rem Freund, dem Privatkläger, mit einem Messer oder einem anderen scharfen Gegenstand eine Stichverletzung im oberen Brustbereich zufügte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Beschuldigte damit nicht nur ihre Geringschät- zung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit zum Ausdruck brachte, sondern auch eine grosse kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft manifestierte (Urk. 71 S. 48). Auch dass die Vorinstanz den Anlass der Tat als nichtig bezeich- nete und feststellte, dass das Tatvorgehen der Beschuldigten auch hinterhältige Züge aufweist (Urk. 71 S. 48 f.), ist nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen ist das objektive Verschulden der Beschuldigten als erheblich zu be- zeich nen.
2.2.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätz- lich, wodurch das subjektive Verschulden etwas relativiert wird. Ferner ist die Vor- instanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen L._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierter Forensi- scher Psychiater SGFB, vom 27. April 2011 zu Recht von einer leichtgradigen
Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen, die sich verschuldensreduzie- rend auswirkt (Urk. 71 S. 50). Dennoch wiegt auch das subjektive Verschulden erheblich, ist doch der Anklagebehörde darin zuzustimmen, dass die Beschuldigte aus egoistischen Motiven, nämlich Eifersucht, Kränkung und/oder Wut, handelte (vgl. Urk. 56 S. 19).
2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat den Lebenslauf der Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (Urk. 71 S. 51 f.); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straf- erhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.
2.3.2. Vorstrafen Wie von der Vorinstanz dargelegt wurde, weist die Beschuldigte in der Schweiz als einzige Vorstrafe diejenige gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 11. September 2009 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auf. Für diese Delikte wurde sie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wo- von 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (Urk. 23/8), die Busse wurde in 5 Tagen Freiheitsstrafe umgewan- delt, welche die Beschuldigte verbüsste. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner auf die beiden Übertretungsbussen des Stadtrichteramtes Zürich hingewiesen, wel- che die Beschuldigte nicht bezahlte, worauf am 21. März 2011 der Vollzug der da- für ausgefällten Freiheitsstrafen angeordnet wurde (Urk. 71 S. 53 mit Hinweisen). Die Beschuldigte gab an, in anderen Ländern keine Vorstrafen aufzuweisen (Urk. 23/7 S. 6), was für ihren Wohnsitzstaat M._____ durch die Auskunft von Interpol (Urk. 21/3) bestätigt wird.
Dass die Vorinstanz die nicht einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während laufender Probezeit sowie den anderweitig getrübten Leumund der Beschuldigten in der Schweiz nur ganz leicht straferhöhend berücksichtigte, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie die schwierigen Lebensverhältnisse der Beschuldigten in der Schweiz leicht strafreduzierend veranschlagte (Urk. 71 S. 53 f.).
2.3.3. Nachtatverhalten Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich keine strafreduzierenden Faktoren, da die Beschuldigte ungeständig ist und demnach auch keine Reue oder Einsicht zeigt.
2.4. Strafe In Würdigung der obgenannten Kriterien ist die von der Vorinstanz vorgenomme- ne Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. Die von der Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicher- heitshaft von 723 Tagen bis und mit heute ist in Anwendung von Art. 51 StGB an- zurechnen.
VI. Vollzug Da, wie schon die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 71 S. 54), die Voraussetzungen für einen bedingten oder teilbedingten Strafvollzug im Sinne der Art. 42 und 43 StGB nicht gegeben sind, ist die Strafe zu vollziehen.
VII. Widerruf 1. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich, es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen (Urk. 56 S. 2; Urk. 71 S. 55). 2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei auf den Widerruf zu verzichten. Zur Begründung führte sie an, die Begründung der Vorinstanz, warum keine günstige Legalprognose gestellt werden könne, greife zu kurz. Aus dem psychiatrischen Gutachten könne mitnichten eine relevante Rückfallgefahr abge- leitet werden. Der Gutachter erkenne nämlich lediglich ein moderates bzw. mittel- gradiges Rückfallrisiko, und dies erst noch spezifisch eingegrenzt auf eine "der in- kriminierten Tat vergleichbaren Beziehungskonstellation". Aufgrund der doch sehr speziellen Beziehungskonstellation zwischen der Beschuldigten und dem Privat- kläger sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte erneut in eine vergleich- bare Konstellation gerate, als gering einzustufen. Die Wiederholung einer solchen Beziehungskonstellation zu unterstellen, erscheine weit hergeholt (Urk. 74 S. 24; Urk. 100 S. 10). 3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen eine bedingte oder der unbedingte Teil einer Strafe zu widerrufen ist, korrekt dargelegt (Urk. 71 S. 55), weshalb diese Ausführungen nicht zu wiederholen sind. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die heute zur Beurteilung stehende Tat in der mit dem genannten Strafbefehl festgelegten zweijährigen Probezeit begangen wurde.
auch, dass die Beschuldigte, die vor ihrer Beziehung mit dem Privatkläger zwei Mal geheiratet und ferner Beziehungen zu den beiden Vätern ihrer Töchter hatte, soweit bekannt nie vergleichbare Delikte begangen hat. Hinzu kommt, dass auch die Verbüssung der heute auszusprechenden Strafe die Beschuldigte genügend beeindrucken wird, um sich künftig wohl zu verhalten und sich insbesondere von vergleichbaren Beziehungskonstellationen fernzuhalten. Die Verbüssung der heu- te auszusprechenden Strafe wird aber auch dazu führen, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Entlassung während mehreren Jahren drogen- und alkoholfrei gelebt und, wie nachfolgend auszuführen sein wird, eine ambulante Massnahme absolviert haben wird. Unter diesen Umständen von schlechten Bewährungsaus- sichten auszugehen, wie die Vorinstanz dies getan hat (Urk. 71 S. 55), erscheint zu pessimistisch. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 11. September 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu verzichten.
VIII. Massnahme 1. Die Anklagebehörde beantragte die Anordnung einer ambulanten Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Urk. 56 S. 2). Der psychiatrischen Gut- achter, L._____, hatte in seinem Gutachten vom 27. April 2011 die Anordnung ei- ner ambulanten und deliktorientierten Massnahme für indiziert erklärt, wobei diese einerseits einen suchttherapeutischen Ansatz zu verfolgen habe, anderseits aber auch eine Bearbeitung der akzentuierten Persönlichkeitszüge zu berücksichtigen sei. Er erklärte, eine solche therapeutische Intervention könne strafbegleitend ausgeführt werden und bedürfe nicht zwingend eines stationären Settings (Urk. 20/9 S. 50 f.). 2. Die Verteidigung erklärte dazu, wenn man mit der Vorinstanz zum Schluss komme, dass sich der eingeklagte Sachverhalt in der Tat so zugetragen habe (...), so schienen das Gutachten schlüssig begründet und die Schlussfolgerungen des Gutachters adäquat zu sein. Gestützt darauf sei der Vorinstanz in der Anord-
nung der Massnahme zuzustimmen, wobei sich ein Aufschub der Strafe zu Guns- ten der Massnahme nicht aufdränge (Urk. 74 S. 25 f.; Urk. 100 S. 11). 3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen eine Massnahme ange- ordnet werden kann, korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 57). 4. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, diagnostizierte der Gutachter bei der Beschuldigten neben unterhalb der diagnostischen Schwelle einer Persön- lichkeitsstörung liegenden akzentuierten Persönlichkeitszügen eine Alkohol- und Kokainabhängigkeit im Sinne des ICD-10-Diagnosemanuals (Urk. 20/9 S. 48; Urk. 71 S. 57). Ferner bejahte der Gutachter das Vorliegen eines direkten Zusammen- hangs zwischen den von ihm diagnostizierten Störungsbereichen und der Tat (Urk. 20/9 S. 50), und schliesslich wies er darauf hin, dass die therapeutischen In- terventionsmöglichkeiten aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse der Beschuldigten zwar einer Limitierung unterlägen, sich durch die Behandlung der Gefahr neuerlicher Straftaten aber grundsätzlich begegnen lasse (Urk. 20/9 S. 50). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein triftiger Grund er- sichtlich ist, das Gutachten in Zweifel zu ziehen (Urk. 71 S. 58). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt. 5. Der Gutachter ging ferner davon aus, dass die Frage der Therapiebereitschaft der Beschuldigten gegenwärtig nicht schlüssig beantwortet werden könne. Zwar verkenne die Beschuldigte ihre Suchtmittelabhängigkeit. Dies könne aber nicht grundsätzlich einer Therapieunwilligkeit gleichgesetzt werden. Es bedürfe aber am Anfang eines allfälligen therapeutischen Prozesses zunächst einer Proble- meinsichtsförderung (Urk. 20/9 S. 46 und S. 51). Somit steht der Anordnung einer ambulanten Massnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Therapiewilligkeit nichts entgegen. 6. Die Vorinstanz ist angesichts der klaren diesbezüglichen Stellungnahme des Gutachters, die ebenfalls plausibel ist, ferner zu Recht davon ausgegangen, dass
ein Strafaufschub nicht notwendig ist, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Urk. 71 S. 58 f.). 7. Somit ist eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuordnen, ohne dass der Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme aufzuschieben ist.
IX. Zivilansprüche 1. Über die vom Privatkläger gestellten Schadenersatzbegehren wurde bereits rechtskräftig entschieden, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 2. Was das vom Privatkläger gestellte Begehren um Genugtuung angeht, erklärte die Verteidigung, wenn man mit der Vorinstanz zum Schluss komme, dass sich der eingeklagte Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen habe, sei den Ausführun- gen der Vorinstanz zum Thema Genugtuung und Dispositivziffer 6 des Urteils in qualitativer und quantitativer Hinsicht (...) zuzustimmen (Urk. 74 S. 26; Urk. 100 S. 11). Diese Stellungnahme beinhaltet sinngemäss eine Anerkennung der dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung für den Fall der Verurteilung der Beschuldigten. Einer Verurteilung der Beschuldigten zu einer hö- heren Genugtuung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. 3. Somit ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 3'000.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 25. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Über die davon auszunehmenden Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldig- ten wurde bereits rechtskräftig entschieden, weshalb sich eine entsprechende Anordnung erübrigt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger seine Berufung zurückgezogen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 16. November 2011 bezüglich Dispositivziffer 5 (Abweisung des Scha- denersatzbegehrens des Privatklägers), Dispositivziffer 7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), Dispositivziffer 8 (Festsetzung der Ge- richtsgebühr) sowie Dispositivziffern 10 und 11 (Kostenauferlegung betref- fend amtliche Verteidigung und unentgeltliche Vertretung des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 723 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Septem- ber 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt, wird nicht wi- derrufen. 4. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) wird bestätigt.
amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr.
unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 17. Juli 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Laufer