Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110734-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 30. März 2012 in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Hehlerei etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. Oktober 2011 (GG110006)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 3'000.– die weiteren Kosten betragen: CHF 4'996.30 Kosten amtliche Verteidigung (im Rahmen des Vorverfahrens, bereits bezahlt) CHF 175.00 Telefonüberwachungen CHF 450.00 Kosten KaPO CHF 1'800.– Auslagen Vorverfahren CHF 10'421.30 Total
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Erwägungen: I. Formelles 1. Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten gegen das erstinstanzliche Urteil vom 3. Oktober 2011 trägt den Poststempel vom 13. Oktober 2011 (HD 57). Sie erfolgte damit rechtzeitig (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Ur- teils (15. November 2011) wurde auch die Berufungserklärung innert der gesetzli- chen Frist, nämlich am 5. Dezember 2011, der Post übergeben (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD 59/2 und HD 68). 2. Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten wurde kein Rechts- mittel ergriffen. 3. Angefochten sind der Schuldspruch wegen Hehlerei und die Strafhöhe (HD 68 S. 1f., HD 82 S. 2). Mittels Beschluss ist folglich festzustellen, dass das erstin- stanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern, die Verweigerung des bedingten Strafvoll- zugs, die Kosten- und die Schadenersatzregelung in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Beweisanträge wurden nicht gestellt. II. Schuldpunkt 1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt (vgl. insb. HD 17 S. 7ff., HD 20 S. 1ff., Prot. 1 S. 13f., HD 82 S. 3), beanstandet aber die rechtliche Würdi- gung durch die Vorinstanz insofern, als er der Hehlerei und nicht bloss der Gehil- fenschaft dazu schuldig gesprochen wurde (HD 54 S. 2ff., HD 68, HD 82 S. 4ff.). 2. Wer eine Sache, von der er weiss, dass sie ein anderer durch einen Diebstahl erlangt hat, verheimlicht oder zu veräussern hilft, macht sich der Hehlerei im Sin-
ne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Verheimlichen ist jedes Tätigwerden, durch das dem Berechtigten oder der Behörde das Auffinden der Sache er- schwert oder gar verunmöglicht wird (BGE 90 IV 17). Absatzhilfe leistet, wer die rechtsgeschäftliche Übertragung der Sache an einen Dritten unterstützt; führt da- bei die geleistete Hilfe nicht nachweislich zur Veräusserung der Sache, liegt ver- suchte Hehlerei vor. Der Dieb der Sache kann nicht sein eigener Hehler sein. Vielmehr ist sein Ver- heimlichen oder Veräussern mitbestrafte Nachtat. Hilft ihm dabei (einvernehmlich) eine andere Person, macht sich diese der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB strafbar, nicht der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB. Denn kann der Dieb nicht Hehler sein, kann der ihm (nach Vollendung des Diebstahls) Helfende auch keine Gehilfenschaft zu Hehlerei begehen. Anders ausgedrückt schliesst Gehilfenschaft zur mitbestraften Nachtat die Anwendung von Art. 25 StGB aus. Der Intensität der Unterstützung kann angesichts des weiten Strafrahmens der Hehlerei, der sich nach unten bis zu einem Tagessatz Geldstrafe erstreckt, bei der Festsetzung der Strafe Rechnung getragen werden. Nur wer - ohne im Einvernehmen mit dem Vortäter zu handeln - dem selbständi- gen, vom Vortäter verschiedenen Hehler mit einem untergeordneten Tatbeitrag zur Seite steht, kann Gehilfenschaft zu Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB leisten (vgl. dazu auch Nägeli, Hehlerei, Diss. Zürich 1984, S. 72). 3.1. Im konkreten Fall ist zunächst klarzustellen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vorwirft, sich - sei es als Täter, sei es als Gehilfe - der Hehle- rei schuldig gemacht zu haben, indem er am 11. Januar 2008, in gleichmassgeb- lichem Zusammenwirken mit G._____, Kontrollschilder von Autos demontierte und danach nach Zürich brachte, von denen zwei Paare an den beiden in der fol- genden Nacht gestohlenen, in der Anklageschrift näher bezeichneten ... ange- bracht wurden (vgl. HD 30 Ziff. I). Zu Recht wird ihm diesbezüglich allein Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG zur Last gelegt. Denn Hehlerei ist nur an
Sachen möglich, über die der Vortäter bereits freie Verfügungsmacht erlangt hat. Dem war aber noch nicht so, als der Beschuldigte und sein Mittäter die Schilder im Kanton H._____ besorgten, in die Deutschschweiz brachten und dort den spä- teren Dieben übergaben, denn in diesem Zeitraum waren die Autos noch nicht gestohlen und konnten sie daher weder verheimlicht noch veräussert werden. Wann und durch wen die Schilder montiert wurden, lässt sich aus den vorliegen- den Akten nicht erstellen. Naheliegend ist, dass die Autodiebe sie schon im Ver- lauf des Diebstahls in der E._____ Filiale F._____ montierten, um bei der Weg- fahrt Passanten oder vorbeifahrenden Dritten nicht sofort durch fehlende Num- mernschilder aufzufallen. Mithin lag seitens des Beschuldigten durch die Beschaf- fung der Kontrollschilder allenfalls Gehilfenschaft zu Diebstahl vor, was jedoch ebenfalls nicht eingeklagt ist. Abgesehen davon stände einem solchen Schuld- spruch Art. 97 Ziff. 2 SVG entgegen, welche Bestimmung die Anwendung des be- sonderen Teils des Strafgesetzbuchs ausschliesst, wenn der Tatbestand von Art. 97 Ziff. 1 SVG erfüllt ist. Inwiefern auch das Verbot der reformatio in peius einen derartigen zusätzlichen Schuldspruch im Berufungsverfahren ausschliessen wür- de, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 3.2. Zu Missverständnissen Anlass geben könnte sodann die Anklageformulie- rung, der Beschuldigte habe im Auftrag des Diebes I._____ (nachfolgend "I1.") und von dessen Bande seine Bekannten J. und K._____ aufge- fordert, die gestohlenen ... von L._____ in die Westschweiz zu überführen, von wo aus die luxuriösen Gefährte zum Verkauf nach M._____ [Land in Europa] hät- ten verbracht werden sollen. Der Beschuldigte machte diese Personen nicht etwa mit den Dieben bekannt (HD 3 S. 3f.). Vielmehr hatten J._____ und K._____ schon einen Monat vorher - ohne erstelltes Zutun des Beschuldigten - für I1._____ und Konsorten gestohlene Autos in den Balkan überführt. Auch den hier interessierenden Transport hatte die Die- besbande den Chauffeuren bereits angeboten, doch hatten sie den Auftrag abge- lehnt und die Verhandlungen abgebrochen, weil man sich über das Entgelt dafür nicht einig wurde (HD 5 S. 4, HD 17 S. 8f).
Der Beschuldigte hatte sodann auch keine Machtposition gegenüber J._____ und K., weshalb der Terminus "aufforderte" nicht dahingehend zu verstehen ist, dass er ihnen den Befehl erteilte, die Fahrt durchzuführen. Seine Aufgabe be- stand (zunächst) bloss darin, den widerspenstigen Fahrern den Auftrag doch noch schmackhaft zu machen, damit die Überführung der Fahrzeuge möglichst bald vonstatten gehen könnte. Andere Chauffeure standen damals nämlich nicht zur Verfügung. 3.3. Nachdem die Chauffeure eingewilligt hatten, - was nicht zuletzt daran gele- gen haben dürfte, dass ihnen der Beschuldigte mitteilte, sie würden nun doch wie gefordert € 5'000.- für den Transport erhalten - führte sie der Beschuldigte, der diesbezüglich selber telefonische Anweisungen von I1. und G._____ erhielt, von Zürich nach L._____ zu den gestohlenen Autos. Dort übergab er ihnen diverse zuvor im Welschland von I1._____ erhaltene Sa- chen, nämlich die Autoschlüssel, gefälschte Fahrzeugausweise und ebensolche Versicherungspapiere. Ob der Beschuldigte die Chauffeure dann auch noch auf die Autobahn lotste, was er in der Untersuchung einmal einräumte, in der Hauptverhandlung aber bestritt (HD 17 S. 9, Prot. I S. 14), kann offen bleiben, denn dabei handelt es sich um ein vernachlässigbares Detail, zumal in L._____ die Autobahnzufahrten bekanntlich (und im Internet leicht nachprüfbar) derart prominent platziert sind, dass sie kaum verfehlt werden können. J._____ und K._____ wussten im Übrigen, welches Ziel sie ansteuern mussten. 3.4. Bleibt festzuhalten, dass in der Anklageschrift nicht behauptet wird, die bei- den ... seien schliesslich verkauft worden. Vorgebracht wird lediglich, sie seien in M._____ der Bande rund um I1._____ "zum Verkauf ausgehändigt" worden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Veräusserung effektiv stattgefunden hat, wenn dies auch sehr wahrscheinlich ist. 4. Zusammenfassend und zur rechtlichen Würdigung überleitend ist festzuhalten, dass die Vortäter I1._____ und Konsorten die tatsächliche freie Verfügungsmacht
über die Fahrzeuge bereits erlangt hatten, die Vortat mithin vollendet war, als der Beschuldigte in deren Auftrag am Zürcher ... mit den potentiellen Chauffeuren zu- sammentraf. Der Beschuldigte vermittelte dort zwischen den (abwesenden) ursprünglichen Auftraggebern, den Vortätern, und den mit diesen nicht mehr gesprächsbereiten Fahrern, indem er ihnen insbesondere mitteilte, ihre Geldforderungen würden er- füllt, und konnte sie zur Annahme des Auftrags bewegen (HD 17 S. 9). Alsdann führte er die Chauffeure mit dem Auto zu den gestohlenen Fahrzeugen im gut 30 Kilometer entfernten L.; dort übergab er ihnen Schlüssel und ge- fälschte Fahrzeug- und Versicherungsausweise, die er in ... abgeholt hatte, wo- nach sich die Chauffeure mit den ... auf den Weg ins Welschland machten (HD 11 S. 11, HD 17 S. 8f., HD 20 S. 2, Prot. I S. 13f.). All diese Verrichtungen tätigte der Beschuldigte nicht im Auftrag der Fahrer, die ihrerseits Hehler waren, sondern in demjenigen der Diebe. Er war nicht primär Gehilfe der Ersteren, wenngleich diese selbstredend von seinem Handeln profi- tierten, sondern war für die Vortäter, die Diebe, tätig. Eine solche Hilfestellung er- füllt wie eingangs dargelegt den Tatbestand der Hehlerei, nicht bloss denjenigen der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB. Der Beschuldigte bewirkte mit seinem Tatbeitrag als Glied in der Kette der han- delnden Täter, dass die Autos aus der Region, in welcher sie gestohlen worden waren, verschwanden, womit ihr Auffinden erheblich erschwert wurde, was ein Verheimlichen darstellt. Gleichzeitig erleichterte er mit seinem Tun die Veräusserung der Fahrzeuge. Da nicht feststeht, ob die ... tatsächlich verkauft werden konnten, ist diesbezüglich Versuch anzunehmen, was allerdings für den Schuldspruch ohne Auswirkung bleibt, da die Tatbestandsvariante des Verheimlichens vollendet ist. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt seines Handelns zugegebenermassen, dass die Autos in der weiteren Umgebung von L. gestohlen worden waren (HD 17 S. 9). Er wusste auch, dass die Fahrzeuge letztlich zwecks Verkaufs ins
Ausland verbracht werden sollten (HD 17 S. 4f. und 9). Mit seinem Handeln wollte er dazu beitragen, dass dies gelingen würde, mithin die gestohlenen Autos nicht vorher von der Polizei oder Angestellten der Geschädigten entdeckt würden. Er wollte mithin den von den Vortätern geschaffene rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten. Somit hat er durch vorsätzliches Handeln auch den subjektiven Tatbe- stand der Hehlerei erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe erstreckt. Weil der Beschuldigte sich neben der Hehlerei auch des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gemacht hat, er damit mehrere Straftatbestände erfüllt hat, liegt die obere Strafgrenze aber nicht nur bei 5, sondern bei 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2. Der Vorderrichter hat sodann die wesentlichen Kriterien, die bei der Strafzu- messung zu beachten sind, zutreffend dargelegt (HD 66 S. 11ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.1. Was die objektive Tatschwere bei der Hehlerei betrifft, so hat der Beschuldig- te einen gesamthaft betrachtet wesentlichen Beitrag zum Verheimlichen und Ver- äussern der gestohlenen Fahrzeuge geleistet. Er ist als Vermittler zwischen den Auftraggebern und den Chauffeuren aufgetreten, welch Letztere sich mit den Die- ben zerstritten und den Kontakt abgebrochen hatten. Als relativ neutrale Person, die auch über die nötigen Sprachkenntnisse verfügte (die den Auftraggebern ab- gingen, weshalb sie sich schon früher der Übersetzerdienste des Beschuldigten bedient hatten, HD 4 S. 2f.), konnte er die Chauffeure - die sich schon bei einem früheren Diebesguttransport bewährt hatten - zur Überführung der Fahrzeuge be- wegen. Sodann führte er die beiden zu den rund drei Dutzend Kilometer vom Treffpunkt entfernt parkierten Fahrzeugen und übergab ihnen dort neben den Au- toschlüssel gefälschte Papiere, mit denen ein ordnungsgemäss eingelöstes und
versichertes Fahrzeug vorgetäuscht werden konnte. Diese Utensilien hatte er zu- vor bei den Dieben in der Westschweiz abgeholt und nach Zürich verbracht ge- habt, was zeigt, dass er als Hehler einen keineswegs geringen Aufwand betrieb. Durch das unter massgeblicher Mitwirkung des Beschuldigten erreichte Überfüh- ren der Fahrzeuge ins Welschland, von wo sie ins Ausland verbracht wurden, und die Ausstattung der Chauffeure mit den gefälschten Ausweisen stieg die Wahr- scheinlichkeit erheblich, dass der von den Dieben geschaffene rechtswidrige Zu- stand mangels Entdeckung der gestohlenen Autos perpetuiert werden könnte. Daneben trug der Beschuldigte auch zum endgültigen Verschwinden der ..., die zusammen einen Verkaufspreis von weit über CHF 300'000 Franken verkörper- ten, und letztlich zur Bereicherung der Vortäter bei, indem er mit seinem Handeln die Chancen für einen Verkauf steigerte. Nur minimal mindert sein Verschulden, dass diesbezüglich von einem Versuch ausgegangen werden muss, weil unbe- kannt ist, ob die Veräusserung tatsächlich erfolgte. In der bei Hehlerei möglichen Bandbreite ist die objektive Tatschwere trotz des recht hohen Deliktsbetrags und des durchaus wesentlichen und wirksamen Tat- beitrags des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren. Er hatte weder die Tatidee entwickelt, noch das Vorgehen geplant, und er überführte die Autos auch nicht selbst und hatte mit dem Verkauf ebenfalls nicht direkt zu tun. Sein Tatbeitrag war übers Ganze gesehen zeitlich wie inhaltlich nicht sonderlich gross, seine Rolle im hierarchischen Gefüge nicht führend, die kriminelle Energie dem- entsprechend noch nicht erheblich. Im Ergebnis leicht wiegt auch die subjektive Tatschwere. Der Beschuldigte han- delte zwar mit direktem Vorsatz, den unrechtmässigen Zustand aufrecht zu erhal- ten, und es war ihm dabei zweifelsohne bewusst, dass die Fahrzeuge, die er spä- testens in L._____ selbst sah, einen hohen Wert hatten. Er hat auch nicht glaub- haft dargelegt, unter dem Eindruck einer Drohung delinquiert zu haben. Dafür sind seine jeweiligen Angaben, worin nun die hauptsächliche, ihn zur Tat veranlassen- de Ankündigung von Übel bestanden haben soll, allzu divergent. In beinahe jeder Befragung und teilweise gar in der gleichen Einvernahme äusserte er sich dies-
bezüglich anders. Einmal sollen die Auftraggeber von ihm verlangt haben, er müsse € 40'000.- bezahlen, wenn er die Chauffeure nicht dazu bewegen könne, die Fahrzeuge ins Ausland zu bringen (HD 5 S. 4). Dann wieder sollen sie ihm in Aussicht gestellt haben, ihn zusammenzuschlagen, wenn er sich nicht auftrags- gemäss verhalte (HD 3 S. 2f., HD 8 S. 8). Es soll aber auch seiner Familie direkt oder indirekt Ungemach angedroht worden sein für den Fall, dass er nicht wie ge- heissen tue (HD 3 S. 2, HD 5 S. 4, Prot. I S. 13 und S. 18). Andernorts (beim Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern) gab er dann eigentümli- cherweise an, unter einer psychischen Störung zu leiden: Wenn ihm jemand fest zurede, vergesse er seine Vorsätze und mache das, was der andere wolle; später mache er sich dann Vorwürfe (HD 11 S. 11). Und schliesslich machte er, wenn auch offensichtlich halbherzig, auch noch Medikamenteneinfluss geltend (HD 7 S. 16). Gesamthaft betrachtet, wirken die - nirgends vertieft dargelegten - Entlas- tungsbehauptungen des Beschuldigten als allzu dick aufgetragen, um auch nur ansatzweise plausibel zu erscheinen. Es handelt sich hierbei offensichtlich um plumpe Schutzbehauptungen. Wie erfinderisch und unverfroren der Beschuldigte mit Ausreden sein kann, hat er übrigens nicht zuletzt damit gezeigt, dass er in den ersten Befragungen behauptete, er könne unmöglich jemanden irgendwohin ge- fahren haben, denn er sei fast invalid und deshalb gar nicht in der Lage, selbst ein Auto zu lenken (HD 3 S. 2, HD 4 S. 2). Später gab er dann zu, in der Deliktszeit am Steuer eines Personenwagens häufig durch die halbe Schweiz gefahren zu sein. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten, dass er in der Absicht handelte, sich selbst zu bereichern, auch wenn die Verteidigung selbst dies mut- masst. Der Beschuldigte persönlich erklärte, nie eine Belohnung für sein Handeln erhalten zu haben (Prot. I S. 13). Es ist denn auch durchaus denkbar, dass er mit seinem Handeln insbesondere den in der Anklageschrift erwähnten Kollegen I1., G., J._____ und K._____, die er alle aus dem Strafvollzug kannte (HD 17 S. 3), einen kostenlosen Dienst erweisen wollte. Dass er sich zumindest mittelfristig auch einen eigenen Vorteil daraus erhoffte, ist wahrscheinlich, doch kann nur spekuliert werden, worin
dieser bestanden hätte, weshalb sich aus dieser Erkenntnis nichts für die Straf- zumessung Dienliches ableiten lässt. Nach Würdigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ergibt sich eine Einsatzstrafe von 3 ½ Monaten Freiheitsstrafe. Aus dem Vorleben (ohne Vorstrafen und Strafvollzug vor den Delikten) sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre (HD 20 S. 2, HD 25/5 S. 23f., HD 25/13, Prot. I S. 11f.). Heute ergänzte der Verteidiger, dass der Beschuldigten nach seinem Ge- fängnisaufenthalt in N._____ in den Jahren 2000/2001 bis heute immer wieder als Aussendienstmitarbeiter für Krankenversicherer resp. für Versicherungsbroker tä- tig gewesen sei. Von seiner Ehefrau lebe er mittlerweile getrennt. Die fünf Kinder würden in der Schweiz leben und hätten alle das Schweizer Bürgerrecht erwor- ben. Letztes Jahr habe der Beschuldigte mehrere Monate in M._____ geweilt, um insbesondere die heimatlichen Papiere in Ordnung zu bringen, da er nach wie vor über keinen Schweizer Pass verfüge. Den Schuldenberg in der Höhe von ca. Fr. 100'000.– versuche der Beschuldigte mit monatlichen Raten à Fr. 1'000.– ste- tig abzutragen (HD 82 S. 11). Stark straferhöhend wirken sich die vier Vorstrafen des Beschuldigten aus (HD 69, HD 25/5). Er erwirkte - vor allem mit Vermögensdelikten - zwischen Mitte 1999 und Anfang 2005 Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 7 ½ Jahren. Noch wäh- rend des Vollzugs dreier dieser Strafen beging er mit ihm aus dem Gefängnis be- kannten Kumpanen die vorliegenden Delikte, wobei er in diesem Zeitpunkt (vor- zeitiger Strafantritt eingeschlossen) bereits rund vier Jahre Freiheitsstrafe ver- büsst hatte (HD 25/2, HD 25/13 S. 2). Das zeugt von einer selten gesehenen Un- verbesserlichkeit. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn es zögerlich kam, erleichterte dies doch die Untersuchung, indem etwa verschiedene Konfron- tationseinvernahmen unterbleiben konnte. Grund, aus dem Geständnis auf echte
Einsicht und Reue zu schliessen, besteht allerdings aufgrund der gezeigten Unbe- lehrbarkeit nicht. Unter Einbezug der Täterkomponente erweist sich für die Hehlerei eine Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2. Was den Missbrauch von Ausweisen und Schildern angeht, so betrieben die Täter einigen Aufwand, indem sie die im H._____ demontierten Schilder zur Ver- wendung durch I1._____ und Konsorten nach Zürich brachten (HD 11 S. 7f., HD 17 S. 7f. und 12f., Prot. I S. 13). Der Beschuldigte montierte die Schilder aller- dings nicht selbst ab. Subjektiv liegt Vorsatz vor. Der Beschuldigte wusste, was er tat, und er wollte die eingelösten, gegen den Willen der Halter von Autos abmontieren Kennzeichen anderen zum unbefugten Gebrauch zu überlassen. Dabei wusste der Beschuldig- te, dass die Schilder zum Diebstahl von Autos verwendet würden, wenn ihm auch nicht bekannt war, wann und wo dies geschehen würde (HD 11 S. 11). Eine Bedrohungssituation wurde auch hier nicht glaubhaft gemacht. Motiv war offensichtlich ein Kollegendienst. Im Übrigen liegt mehrfache Tatbegehung vor, was sich straferhöhend auswirkt. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zur Hehlerei ergangenen Erwä- gungen verwiesen werden. Für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern erweist sich, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Tat einen gewissen Zusammenhang mit der bereits beurteilten hat, eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen. 3.3. Die für die beiden Delikte bemessenen Strafen sind abschliessend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren, woraus eine Schlussstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.
Dass eine - theoretisch mögliche - Geldstrafe angesichts des bereits dargelegten Vorlebens des Beschuldigten ausgeschossen ist, ist derart offensichtlich, dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Selbst die Verteidigung stellt denn auch Antrag auf Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Der Anrechnung der erlittenen Haft von 34 Tagen steht selbstredend nach wie vor nichts entgegen. 4. Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Verweigerung des bedingten Strafvoll- zugs nicht angefochten und daher rechtskräftig. IV. Kosten Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Ände- rung des Schuldspruchs, obsiegt aber mit demjenigen auf Herabsetzung der Stra- fe. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ihm daher zur Hälfte aufzuerlegen. Was die Kosten der amtlichen Verteidigung betrifft, so werden diese zwar gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO vorerst nach den Regeln von Art. 135 StPO vom Staat entschädigt. Der Kanton hat jedoch laut Art. 135 Abs. 4 StPO ein Rückgriffs- recht auf den Beschuldigten im Umfang der auferlegten Verfahrenskosten, sobald dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Ist diese Voraus- setzung bereits bei der Fällung des Urteils erfüllt, kann der Rückgriff schon im Endentscheid erfolgen (BSK StPO, Domeisen N 14 zu Art. 426 StPO). Der Beschuldigte arbeitet als selbständiger Versicherungsbroker und erzielt dabei ein recht hohes Einkommen von brutto 15'000 und netto 10'000 Franken (HD 25/13, Prot. I S. 11). Er hat jedoch noch hohe Schulden (HD 82 S. 11). Von güns- tigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann mithin (noch) nicht ausgegangen wer- den, weshalb die ihm auferlegten Verteidigerkosten - unter Rückgriffsvorbehalt - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. Oktober 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (teilweise, Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern), 3 (Verweigerung des bedingten Strafvollzugs), 4 und 5 (Kostenrege- lung) sowie 6 (Schadenersatzregelung) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist überdies schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt des Rückgriffs ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft E._____ AG
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Office d'application des peines ... − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. März 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Ruggli Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald