Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110705-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie der Ge- richtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 13. April 2012
in Sachen
A._____, Privatkläger und Erstberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Sachbeschädigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juli 2011 (GG110046)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Februar 2011 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172 ter StGB. Von der Anklage des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'500.–), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Reststrafe von 94 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kan- tons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 29. Dezember 2008 wird vollzogen.
Gebühr Anklagebehörde Fr.
Kanzleikosten Fr. 469.80 Auslagen Untersuchung Fr. 3'411.– amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
(ausstehend) Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
B) Des Verteidigers des Beschuldigten (Prot. II S. 8) - Es sei der Beschuldigte im Sinne des angefochtenen Urteils schuldig zu sprechen. Dies mit folgenden Ausnahmen: Auf die Anklagepunkte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB sei nicht einzutreten. - Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 2 Tagessätze seien als durch Untersuchungshaft geleistet zu betrachten. Es sei keine Busse auszusprechen.
Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Urteil der Vorinstanz Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 11. Juli 2011 wurde der Beschuldigte B._____ der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB schuldig ge- sprochen. Hingegen wurde er von der Anklage wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrech- nung von 2 Tagen Haft, und einer Busse von Fr. 300.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 3 Tage festgesetzt. Weiter wurde die Reststrafe von 94 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlas- sung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 29. Dezember 2008 für vollziehbar erklärt. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 26.50 wurde eingezo- gen und zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung verwen- det. Ferner wurden 2 beschlagnahmte Küchenmesser eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen. Der Vorderrichter verpflichtete sodann den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'800.– zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2010 zu bezahlen. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis vom 26. Februar 2010 gegenüber dem Privatkläger A._____ grundsätzlich vollumfänglich scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
2.3. Die Berufung des Privatklägers richtete sich zunächst gegen den Schuld- punkt (teilweise) sowie die Regelung sämtlicher Zivilpunkte; A._____ strebte im Berufungsverfahren eine Verurteilung des Beschuldigten wegen schwerer Kör- perverletzung, eine höhere Genugtuung und die betragsmässige Festsetzung des Schadenersatzes an (Dispositiv-Ziff. 1, 7 und 8). In der heutigen Berufungsver- handlung schränkte er seine Berufung dann allerdings ein. Das Ziel der Berufung besteht einzig noch darin, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer höheren Ge- nugtuung (Fr. 30'000.–) verpflichtet wird (Prot. II S. 6-8). Die Berufung des Be- schuldigten richtet sich gegen die Verurteilung wegen Sachbeschädigung, Haus- friedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls (Dispositiv-Ziff. 1), und die Vertei- digung beantragt zufolge Rückzugs der diesbezüglich von der Geschädigten Fir- ma C._____ AG gestellten Strafanträge das Nichteintreten auf diese Anklage- punkte. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung wird nicht angefoch- ten. Die Berufung beschränkt sich daher im Weiteren auf die Strafe und den Voll- zug einer Reststrafe von 94 Tagen (Dispositiv-Ziff. 2 und 4). Demnach sind im Be- rufungsverfahren nicht angefochten: - der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und der Freispruch von der Anklage betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dispositiv-Ziff. 1) - die Einziehung von Bargeld (Dispositiv- Ziff. 5) - die Einziehung der 2 Küchenmesser (Dispositiv-Ziff. 6) - die Regelung des Schadenersatzes (Dispositiv-Ziff. 8) - das Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 9-11). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte unentschul- digt nicht (Prot. II S. 6).
II. Schuldpunkt Mit der Berufungserklärung reichte die Verteidigung den schriftlichen Rückzug der Strafanträge (Art. 304 Abs. 1 StPO) betreffend Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch sowie geringfügiger Diebstahl zuhanden der Strafbehörden durch die Geschädigte Firma C._____ AG ein (Urk. 71 und 72). Gemäss zutreffender und nicht angefochtener Beurteilung durch den Vorderrichter ist die Wegnahme von Bier und Süssigkeiten sowie wenig Bargeld aus einer Baubaracke zum Nachteil der Firma C._____ als geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter StGB zu qualifizieren. Folglich liegt ein Antragsdelikt vor. Auch bei der eingeklagten Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und beim Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Nachdem ein Rückzug des Strafantrages bis zur Eröffnung des Urteils der zweiten kantona- len Instanz möglich ist (Art. 33 Abs. 1 StGB), fehlt es vorliegend mittlerweile an einer Prozessvoraussetzung. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen - Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB - Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie
III. Strafe 1. Grundsätze der Strafzumessung Der Vorderrichter hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend und ausführ- lich dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO sinnge- mäss). Ergänzend sei ausgeführt, dass der Richter ausgehend von der objektiven Tat- schwere das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten hat. Dabei hat er (auch) die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er muss dartun, in welchem Um- fange sich diese allenfalls verschuldensmindernd auswirkt (BGE 136 IV 55, 59 f. E. 5.5 und 5.6). Die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus resultierende (hypothetische) Strafe ange- messen ist und mit der durch den gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck ge- brachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55, 62 E. 5.7).
Strafrahmen Nachdem nun einzig noch die angemessene Strafe für die einfache Körperverlet- zung festzusetzen ist, ergibt sich ein Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 34 Abs. 1 StGB).
Strafzumessung im Einzelnen 3.1. Tatkomponente a) Objektives Tatverschulden Der Vorderrichter qualifizierte unter dem Titel "Tatkomponente" das objektive Tat- verschulden des Angeklagten zutreffend als erheblich, weil aufgrund der dislozier- ten mehrfragmentären Nasenbeinfaktur beidseits von einem mit massiver Wucht geführten Faustschlag auszugehen war. Dieser Faustschlag erfolgte völlig uner- wartet und ohne Vorwarnung. Der Geschädigte hat offenbar noch immer Be- schwerden (Urk. 23 S. 4; Prot. II S. 7); zwar scheint er selber davon auszugehen, dass diese durch eine entsprechende Operation behoben werden könnten, fürch- tet sich jedoch offenbar vor gesundheitlichen Risiken und Komplikationen bei ei- nem operativen Eingriff (Prot. I S. 15).
b) Subjektives Tatverschulden Beim subjektiven Tatverschulden berücksichtigte die erste Instanz, dass der Be- schuldigte unter Alkoholeinfluss gestanden sei und seine Reaktionen nicht mehr ganz unter Kontrolle gehabt habe; dies steht in einem gewissen Widerspruch zur späteren Verneinung einer Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 68 S. 12 Ziff. 6.2. und S. 14 Ziff. 8.1.+2., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung brachte vor, es sei von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Prot. I S. 23). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte offenbar nicht alkohol-
ungewohnt war, wie der mittlerweile nicht mehr zu beurteilende Einbruch zum Nachteil der Firma C._____ im September 2009 zeigt: Damals wies der Beschul- digte eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von bis zu maximal 2,26 Pro- mille auf (Urk. HD 15/4) und sprach davon, man habe das Deliktsgut "wohl ver- saufen wollen" (Urk. 8 Frage 27). Bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,54 Gewichtspromillen (Urk. ND 2/1 S. 5) und dem Umstand, dass der Be- schuldigte in der Tatnacht gegenüber dem Polizeibeamten keine kohärenten Aus- sagen machen konnte, ist trotz Alkoholgewöhnung zugunsten des Beschuldigten nach Auffassung der erkennenden Kammer von einer leichten Beeinträchtigung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit auszugehen. Der Vorderrichter zog sodann unter dem subjektiven Tatverschulden in Betracht, dass der Beschuldigte aus absolut nichtigem Anlass dem Geschädigten, der sich offenbar negativ über den "..." geäussert hatte, einen massiven Faustschlag ver- setzte. Dies zeuge von erheblicher Verwerflichkeit. Dieser Einschätzung ist beizu- pflichten. Zusammengefasst ist somit insgesamt von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen.
3.2. Täterkomponente a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hierzu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffen- de Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 12 f. Ziff. 7.1., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse in wohlwollender Weise insgesamt leicht strafmindernd berücksichtigt.
b) Vorstrafen Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe im Vergleich zu seiner früheren Delinquenz in den letzten Jahren seine kriminelle Energie er- heblich reduziert. Der Beschuldigte weist gemäss neuestem Strafregisterauszug 3 Vorstrafen auf (Urk. 69): Am 11. November 2003 wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierten Raubes etc. zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambu- lanten psychiatrischen Massnahme aufgeschoben wurde. Bei einem Raubüberfall hatte er am 17. August 2001 2 Personen mit einem Messer verletzt. Diese Vor- strafe ist somit als einschlägig zu bezeichnen. Weiter wurde er mit Urteil vom 23. April 2007 wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt, da er einem Bekannten zwei- mal Bargeld (insgesamt Fr. 1'900.–) gestohlen hatte. Der Angeklagte wurde in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Februar 2000 aus- gefällten Freiheitsstrafe rückversetzt und unter Einbezug der Reststrafe von 91 Tagen Gefängnis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Schliesslich erfolgte am 4. Dezember 2007 eine Verurteilung wegen Diebstahls und Sachbeschädigung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu 30 Tagen Freiheitsstrafe als Teilzusatzstrafe zur Verurteilung vom 23. April 2007. Diese Vorstrafen wirken sich beträchtlich straferhöhend aus, auch wenn – im Gegensatz zum vorinstanzli- chen Urteil – die zwei weiteren, mittlerweile entfernten, Vorstrafen heute in Nach- achtung von Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr zu berücksichtigen sind und auf den neuesten Strafregisterauszug abzustellen ist.
c) Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu berück- sichtigen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklä- rung von Straftaten sowie die bekundete Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 130 f. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Ent- scheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten
könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Angeklagten in jedem Fall einer konkreten Würdi- gung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf kon- krete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner fällt darun- ter ein kooperatives Verhalten in der Untersuchung, wozu gehört, dass beispiels- weise aufgrund des Verhaltens eines Angeklagten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehören Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Straf- reduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe ent- sprechend weniger stark zu reduzieren. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte A._____ den Beschuldig- ten unmittelbar im Anschluss an die Tat am 26. Februar 2010 als Täter bezeich- nete und B._____ auch von einem Dritten belastet wurde. Der Beschuldigte leiste- te den polizeilichen Vorladungen zunächst keine Folge (Urk. ND 2/1 S. 5), gab je- doch nach erfolgter Ausschreibung in der Hafteinvernahme vom 20. Dezember 2010 ohne Umschweife zu, A._____ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, so dass dieser eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur erlitt (Urk. 28/6 S. 4 und 28/9 S. 4). Positiv fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich beim Geschädigten entschuldigte und damit Einsicht und Reue zeigte. Insgesamt scheint daher eine deutliche Strafminderung, wenn auch nicht im Bereich von ei- nem Drittel, sondern eher im Umfang von einem Fünftel, als angemessen.
3.3. Zwischenergebnis Unter Berücksichtigung des erheblichen Tatverschuldens und der strafreduzie- renden Faktoren (Geständnis, Reue und Einsicht sowie persönliche Verhältnisse) einerseits sowie der straferhöhenden Umstände (Vorstrafen und Nichterscheinen zu Einvernahmen und Verhandlungen, wobei das Nichterscheinen mit der Vor- instanz nur wenig ins Gewicht fällt, Urk. 68 S. 13) andererseits erweist sich zu- sammengefasst die von der Vorinstanz für die einfache Körperverletzung veran- schlagte Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe (resp. 140 Tagen Freiheitsstrafe) als angemessen.
Strafart und Höhe des Tagessatzes Die Wahl der Strafart (Geldstrafe) wurde von keiner Partei angefochten, so dass es bei einer Geldstrafe zu bleiben hat. Nachdem die Verteidigung die von der Vor- instanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes von Fr. 30.– ebenfalls nicht bean- standet hat, ist diese unter Verweis auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 68 S. 19 f.) bei Fr. 30.– zu belassen; dies umso mehr, als sich dieser Ta- gessatz bei den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bei monat- lichen Einkünften von Fr. 3'078.– und festen Auslagen von Fr. 1'050.– für Miete sowie Fr. 455.50 für die Krankenkassenprämie nicht als unangemessen erweist, wie sich auch aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 78/2, 7+8) ergibt.
Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft Die erstandenen 2 Tage Untersuchungshaft sind an die auszufällende Sanktion anzurechnen; somit gelten 2 Tagessätze Geldstrafe als durch Haft geleistet (Art. 51 StGB).
Vollzug Bereits vor Vorinstanz war seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt worden, dass die Strafe unter Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vollziehen ist. Angesichts der Vorstrafen und des Verhaltens des Beschuldigten (Nichterschei- nen zu den vorinstanzlichen Verhandlungen sowie zur Berufungsverhandlung) kann von besonders günstigen Umständen keine Rede sein. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte über eine eigene Wohnung verfügt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil des Vorderrichters, Urk. 68 S. 22 f.). Ein Strafaufschub kommt deshalb nicht in Frage.
Strafe Auf eine höhere Geldstrafe und die Ausfällung einer Busse ist zufolge des Nicht- eintretens auf die Anklage wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu verzichten, so dass der Beschuldigte zu einer (voll- ziehbaren) Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.– zu verurteilen ist.
IV. Widerruf / Rückversetzung Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 29. Dezember 2008 am 13. Janu- ar 2009 bei einem Strafrest von 94 Tagen frühzeitig aus dem Strafvollzug entlas- sen; dies unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (vgl. Urk. 69 und bei- gezogene Akten des Obergerichtes SE040015, Urk. 49 S. 3 mit Verweis auf die Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2008). Nachdem heute nur noch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung er-
folgt und der diesbezüglich massgebende Tatzeitpunkt (26. Februar 2010) offen- sichtlich nach Ablauf der Probezeit liegt, ist keine Rückversetzung anzuordnen. Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist folglich aufzuheben.
V. Zivilforderung / Genugtuung Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragte der Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– (Prot. II S. 7). Der vorinstanzliche Richter hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dar- gelegt und dem Privatkläger in nicht zu beanstandender Wertung der massge- benden Kriterien und in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eine Genug- tuung von Fr. 1'800.– zuerkannt (Urk. 68 S. 27 f.). Diese Summe ist, auch im Ver- gleich mit in anderen Fällen zugesprochenen Genugtuungsbeträgen (vgl. dazu die Beispiele 17-19 in Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, Genugtuung bei Kör- perverletzung, 8/05 VIII/7, Zeitraum 2003-2005), nicht unangemessen; es kann zur Begründung im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im ange- fochtenen Urteil verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung der Vorinstanz zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'800.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 26. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Pri- vatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
VI. Kosten 1. Grundsatz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der an-
gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO).
Berufung des Beschuldigten Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Strafreduktion, soweit dies die Sanktion für die einfache Körperverletzung betrifft. Im Übrigen sind die Abwei- chungen zum Urteil der Vorinstanz auf den Rückzug des Strafantrages der Ge- schädigten Firma C._____ AG vom 21. November 2011 zurückzuführen, welcher von der Verteidigung erst im Rechtsmittelverfahren eingereicht worden ist. Es er- weist sich als sachgerecht, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers, zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Berufung des Privatklägers Der Privatkläger unterliegt mit seinem Antrag betreffend den Zivilpunkt. Der restli- che Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch ohne die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, ist somit dem Privatkläger aufzuerlegen. Die gesamten Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Privatklägers bleibt vorbehalten (Art. 136 Abs. 2 lit b StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO sowie Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).
Demnach wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Berufung des Privatklägers auf Ziff. 7 (Genugtuung) beschränkt wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich (10. Abteilung) vom 11. Juli 2011 hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1 teilweise (Schuldspruch in Bezug auf die einfache Körperverletzung, Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls), 5 (Einziehung der beschlagnahmten Barschaft), 6 (Einziehung der beschlagnahmten Küchenmesser), 8 (Schadenersatz) so- wie 9-11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Auf die Anklage-Ziff. I (HD) wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls wird nicht eingetreten. 4. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 5. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
− die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A − die Vorinstanz. Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen An- träge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. April 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann