Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110679-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Beschluss vom 22. Mai 2012
in Sachen
Gemeinde A._____, vertreten durch die Sozialbehörde, Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin
gegen
betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2011 (GG110017)
Nachdem das Sozialamt A._____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Berufung angemeldet hatte (Urk. 35), wobei die Sozialbehörde A._____ mit Eingabe vom 2. November 2011 beantragt hatte, es sei die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu bestätigen (Urk. 40), nachdem mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 festgestellt worden war, dass die Privatklägerin Gemeinde A., vertreten durch die Sozialbehörde A., rechtzeitig und formgültig Berufung angemeldet hat (Urk. 49), da der Privatklägerin das inzwischen von der Vorinstanz begründete Urteil am 12. März 2012 zugestellt wurde (Urk. 41/2), da die Privatklägerin innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 2. April 2012 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeit svoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69), da allein aufgrund der Berufungsanmeldung den beiden Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 24. Oktober 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Mai 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Stark