Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110676-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert
Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Mai 2011 (DG110021)
Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Ver- ordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr i.V.m. 55 Abs. 6 SVG. − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 607.40 Auslagen Untersuchung Fr. 9'038.10 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Mai 2011, wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Tätlich- keiten schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 7 Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Urk. 57). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 53) und reichte mit Eingabe vom 10. November 2011 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 59). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe, die Anordnung des teil- weisen Vollzuges der Freiheitsstrafe und die Auferlegung der Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2011 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, und dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt für die Einreichung des Datenerfas- sungsblattes sowie von Unterlagen betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Urk. 61). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Januar 2012 das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 70). 1.4. Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63). 2. Demzufolge ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruches (Dispositiv-Ziffer 1), der ausgefällten Busse (Dispositiv-Ziffer 2), des Bussenvollzugs und der ausgefällten Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), der Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 5) sowie der Kostenregelung be- treffend die Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 7) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
II. Strafzumessung 1. Vorbemerkung Die für die Tätlichkeiten von der Vorinstanz ausgesprochene Busse ist in Rechts- kraft erwachsen. Gegenstand der Strafzumessung im vorliegenden Berufungs- verfahren bildet die Strafe betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifi-
zierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Strafandrohung für dieses Delikt ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Betreffend die Darlegung der Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Tatschwere 2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Blutalkohol- konzentration von 2,06 Gewichtspromillen aufwies, welche den Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21.3.2003 über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr) deutlich überschritt und auch eine deutliche Einschränkung der Fahrfähigkeit und damit ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer indiziert. Bei der ärztlichen Untersuchung am 18. September 2009, 00.50 Uhr, wirkte der Beschuldigte entsprechend merkbar beeinträchtigt (Urk. 20/2). Der Beschuldigte hat insbesondere seinen Beifahrer und den Radfahrer B._____ gefährdet, was die Verteidigung zu Recht akzeptiert (Urk. 75 S. 4). Es bestand nicht die geringste Notwendigkeit für die Fahrt. Zur Tatzeit (ca. 23.30 Uhr) hätte der Beschuldigte die öffentlichen Verkehrsmittel für seine Fahrt benützen können. Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, das Fahrzeug beim Restaurant stehen zu lassen und mit den öffentlichen Verkehrs- mitteln oder mit dem Taxi nach Hause zu fahren. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die Fahrt fort- gesetzt hätte, wenn es nicht zum Zwischenfall mit B._____ und dem Beizug der Polizei gekommen wäre (Urk. 57 S. 8). Dass der Beschuldigte deshalb effektiv nur ein kurze Strecke von rund 500 Metern zurückgelegt hatte, fällt demzufolge nicht im Sinne einer Reduktion der Tatschwere ins Gewicht. Der Beschuldigte lenkte
das Fahrzeug mitten in der Stadt Zürich in der Nähe des Bahnhofes C.. Zu- treffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass dieser Stadtteil auch nachts ver- kehrsmässig gut frequentiert ist und zahlreiche Gefahrenquellen zu passieren wa- ren (Urk. 57 S. 8). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden somit nicht mehr leicht. 2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er fuhr mit den Fahrzeug zum Restaurant D., wo er Alkohol konsumierte. Es ist davon auszugehen, dass er schon vor Trinkbeginn damit rechnete, er würde nach dem Alkoholkonsum ein Fahrzeug lenken. Da er nicht erst in angetrunkenem Zustand den Entschluss fasste, ein Fahrzeug zu lenken, stellt sich die Frage, inwieweit eine Verminderung der Schuldfähigkeit beachtlich ist. Die Vorinstanz hat zutreffend unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass bei einer Blutalkohol- konzentration von zwischen 2 und 3 Gewichtspromillen eine Vermutung der Verminderung der Schuldfähigkeit besteht, und dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit auch beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand beachtlich sein kann, sofern nicht (eventual)vorsätzliche "actio libera in causa" vorliegt (Urk. 57 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte zu einem Zeit- punkt, in welchem er noch voll schuldfähig war, zumindest in Kauf genommen hat, dass er in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenken würde, ist mit der Vo- rinstanz die verminderte Schuldfähigkeit bei der Trunkenheitsfahrt nicht zuguns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 57 S. 5). In subjektiver Hinsicht erfährt das Verschulden keine Reduktion aufgrund einer Verminderung der Schuldfähigkeit. In subjektiver Hinsicht ist deshalb von einem erheblichen Verschulden auszu- gehen. 2.3. Fazit Dem insgesamt nicht mehr leichten bis erheblichen Verschulden angemessen erscheint eine Strafe im Bereich von 14 Monaten.
ihre berufliche Tätigkeit stärker auf einen Führerausweis angewiesen sind als Angehörige anderer Berufsgruppen und der mit einer Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand regelmässig einhergehende Führerausweisentzug sie stärker beeindrucken müsste als Angehörige einer anderen Berufsgruppe. Weiter wandte die Verteidigung ein, es gehe nicht an, den automobilistischen Leumund des Beschuldigten zusätzlich zu den Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen, dies würde zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen (Urk. 75 S. 6). Der Verteidigung kann auch in dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Vielmehr fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er sich weder durch die strafrechtliche Sanktion noch durch die Administrativmassnahme des Führerausweisentzuges beeindrucken liess. Es ist daher daran festzuhalten, dass die beiden einschlägigen Vorstrafen zusammen mit den Führerausweisent- zügen insgesamt stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte während des zweiten längeren Führer- ausweisentzuges zu einem grossen Teil der Zeit arbeitslos war und während des ersten Entzuges im Anstellungsverhältnis auf dem Büro in der Automobilbranche tätig war (Urk. 75 S. 5), weshalb ihn diese beiden Entzüge weniger hart getroffen haben als der Ausweisentzug, welcher im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren während der Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten verfügt wurde. Trotzdem handelte es sich um eine zusätzliche Sanktion, welche wie die Vorstrafen nicht die erwünschte Warnwirkung gezeitigt hat. 3.3. Geständnis und Wohlverhalten Die Verteidigung machte geltend, die Vorinstanz habe das Geständnis zu Unrecht nur leicht strafmindernd berücksichtigt. Der Beschuldigte habe das Geständnis nicht vor der Hauptverhandlung vor Vorinstanz abgelegt, da ihm dazu eigentlich gar nicht viel früher die Möglichkeit eingeräumt worden sei (Urk. 75 S. 6). Diese Erklärung ist unbehelflich, zumal zwischen dem Delikt und der ersten Einver- nahme des Beschuldigten über ein Jahr verstrichen ist und er genügend Zeit hat- te, die Situation zu überdenken. Nach der Geburt seines Kindes, welche nach seiner Darstellung eine Wende in seinem Bewusstsein herbeigeführt habe, hätte
er in der Einvernahme vom 22. November 2010 (Urk. 7/3) und in der Schluss- einvernahme vom 19. Januar 2011 (Urk. 7/4) genügend Gelegenheit gehabt, ein Geständnis abzulegen. Das vom Beschuldigten erst vor Vorinstanz abgelegte Geständnis ist daher nur leicht strafmindernd zu veranschlagen, da es erst in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung nach erfolgten Zeugeneinvernahmen und den entsprechenden beweismässigen Belastungen erfolgte. Schliesslich hat es dadurch weder zu einer wesentlichen Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheits- findung beigetragen. 3.4. Besondere Strafempfindlichkeit Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vor, zumal die Verbüssung einer Freiheitsstrafe jeden Straf- täter hart trifft, welcher in ein familiäres Umfeld eingebettet ist (Urk. 57 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nur bei aussergewöhnlichen Umständen kann die familiäre Situation sich erheblich strafmindernd auswirken (H. Wiprächtiger, Basler Kommentar, N 118 zu Art. 47). Die Verteidigung führte in der Berufungsverhand- lung aus, beim Beschuldigten seien solche aussergewöhnliche Umstände gegeben, der Vollzug einer Freiheitsstrafe würde sich fatal auf das Leben der unschuldigen Familie auswirken. Der Unterhalt an die Familie und das Kind würde entfallen und das sehr kleine Kind könnte den Vater nur hinter Gittern sehen (Urk. 74 S. 8). Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten, zumal vorliegend lediglich ein Freiheitsentzug im Umfang von 7 Monaten zur Diskussion steht, welcher in Form von Halbgefangenschaft verbüsst werden kann (Art. 77b StGB). Ausserordentliche Umstände, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden, liegen eindeutig nicht vor. 3.5. Führerausweisentzug Dem Beschuldigten wurde im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilen- den Delikt der Führerausweis für die Zeit ab 17. September 2009 entzogen (Urk. 26/11). Am 9. August 2011 wurde der Entzug unter Auflagen aufgehoben (Urk. 73/3).
Zuvor war dem Beschuldigten schon zweimal der Führerausweis entzogen worden (im Jahre 2004 für drei Monate und in den Jahren 2007/2008 für 18 Monate [Urk. 26/7]), ohne dass dies bei ihm nachhaltigen Eindruck hinter- lassen hätte. Da er damals aber entweder im Anstellungsverhältnis im Büro arbei- tete oder arbeitslos war, waren die Konsequenzen der Ausweisentzüge für ihn weit weniger einschneidend als beim aktuellen Führerausweisentzug während der Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten. Der Umstand, dass der Führerausweisentzug den Beschuldigten als selbständigen Automechaniker und Garagisten in seiner Berufsausübung während knapp zwei Jahren beein- trächtigte, ist daher strafreduzierend zu berücksichtigen. Es hat nur eine leichte Reduktion zu erfolgen, da der Beschuldigte durch vorangehende Entzüge gewarnt war. 3.6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Nachdem am 26. September 2009 die Einvernahmen des Vaters des Beschuldig- ten (Urk. 7/1) und von B._____ (Urk. 8/1) erfolgt waren, wurden keine aktenkundi- gen Untersuchungshandlungen vorgenommen. Der Beschuldigte wurde erstmals am 6. Oktober 2010, also über ein Jahr nach der Tatbegehung, einvernommen (Urk. 7/2). Es ist kein Grund für eine derartige Verzögerung der Untersuchung er- kennbar, auf jeden Fall ist sie nicht vom Beschuldigten zu vertreten. Diese Verzö- gerung stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar und führt zu einer erheblichen Strafreduktion. 3.7. Fazit Täterkomponenten Während die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und sein getrübter automobilistischer Leumund zu einer starken Erhöhung der Strafe führen, fallen Geständnis und Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie die ausserstraf- rechtliche Sanktion des Führerausweisentzuges zusammen in entsprechendem Ausmass strafreduzierend ins Gewicht. Aus diesem Grunde bleibt die gestützt auf die Tatschwere festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten unverändert. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.
III. Strafvollzug 1. Gewährung des bedingten Strafvollzuges 1.1. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. 1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist die Prognose belastet durch die zwei einschlägigen Vorstrafen und die beiden längeren Führerausweisentzüge, welche den Beschuldigten offensichtlich nicht nachhaltig beeindruckt haben. Die Bussen, die er bezahlen musste, sowie der Vollzug von gemeinnütziger Arbeit vermochten den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Diese Umstände widerlegen die Vermutung einer günstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. 1.2.2. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte sowohl bei denjeni- gen Delikten, welche den Vorstrafen zugrunde liegen, als auch beim heute zu beurteilenden Delikt eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration aufwies, ist das Vorliegen einer Alkoholsuchtproblematik in Betracht zu ziehen. Eine solche würde die Prognose erheblich belasten und es würde sich die Frage nach einer Mass- nahme stellen. Der Beschuldigte selber verneinte eine Suchtproblematik. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 2. September 2010 gab er an, es falle ihm nicht schwer, auf den Alkohol zu verzichten, es sei zu keinen Entzugssymptomen gekommen und er könne sich ohne Probleme vorstellen, die Abstinenz langfristig einzuhalten. Er habe auch früher nie regelmässig oder gar täglich Alkohol konsumiert. Er sei sicher kein Alkoholiker und habe früher schon einmal einen FiaZ-Kurs gemacht (Urk. 39 S. 2). Das verkehrsmedizinische Gut- achten vom 2. September 2010 kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten ent- gegen seiner Darstellung aufgrund des Ergebnisses der Haaruntersuchung fort- geführter Alkoholkonsum im Zeitraum von vier Monaten vor der Untersuchung nachgewiesen werden könne. Im Gutachten wurde dem Beschuldigten die Fahr- eignung derzeit abgesprochen und ihm empfohlen, eine strikte Alkoholabstinenz aufzunehmen und diese im Rahmen einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung, frühestens im Januar 2011, mittels Spezialanalytik nachzuweisen (Urk. 39 S. 4). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte
aus, er halte strikte Abstinenz ein und gehe freiwillig zu einem Arzt, welcher ihn spontan zu Tests aufbiete. Er mache auch entsprechende Tests beim Institut für Rechtsmedizin (Urk. 41 S. 4). Aufgrund seiner eigenen Angaben, und da das Gutachten des IRM mässigen Alkoholkonsum in der Zeit von Mitte Februar bis Mitte Juni 2010 festhält sowie die Empfehlung von mindestens sechsmonatiger strikter Alkoholabstinenz ausspricht, was ohne gleichzeitige Empfehlung therapeutischer Massnahmen nur mit Verneinung einer Alkoholabhängigkeit ver- einbar ist, bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholsucht beim Beschuldigten. Dem entspricht auch die Aussage des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, wonach aktuell sicher keine Suchtproblematik bestehe (Urk. 74 S. 2/3). Entsprechend wurde seine Fahreignung aufgrund der einge- haltenen Alkoholabstinenz auch im verkehrsmedizinischen Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 20. Juli 2011 befürwortet (Urk. 73/1) und der Ausweisentzug mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. August 2011 aufgehoben (Urk. 73/3). Ausserdem wurde der Beschuldigte gemäss Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 23. Februar 2012 als führertauglich beurteilt unter Einhaltung bzw. Weiterführung der Alkoholabstinenz (Urk. 77). Die Prognose wird demzufolge nicht zusätzlich durch ein Suchtproblem belastet. Die Anstrengungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Abstinenz stellen ein durchaus positives Zeichen dar und wirken sich grund- sätzlich zu seinen Gunsten bei der Prognosestellung aus. Indessen darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es dem Beschuldigten dabei in erster Linie um die Wiedererlangung des Führerausweises bzw. die Einhaltung der Auflagen für die Beibehaltung des Ausweises ging. 1.2.3. Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten schlägt zu Buche, dass er sich seit dem Vorfall vom 17. September 2009 keine Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen, wobei wiederum stark relativierend festzuhalten ist, dass bereits zwischen der letzten Verurteilung vom 7. August 2007 bis zur erneuten ein- schlägigen Delinquenz über zwei Jahre verstrichen sind und dasselbe gilt im Ver- hältnis zwischen der ersten Vorstrafe vom 23. Februar 2005 bis zur zweiten Vor- strafe vom 7. August 2007. Durch das Wohlverhalten seit dem 17. September 2009 ist unter diesen Umständen eine nachhaltige Veränderung des Verhaltens
und der Einstellung des Beschuldigten nicht in einer Weise dokumentiert, die eine günstige Prognosestellung erlauben würde. 1.2.4. Dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2010 Vater wurde und neu Ver- antwortung für die Familie übernehmen will (Urk. 43 S. 5), stellt einen stabilisie- renden Faktor dar und wirkt sich günstig auf die Bewährungsaussichten aus. Dieser Umstand vermag jedoch zusammen mit dem Wohlverhalten seit der Delinquenz und dem Bemühen um Einhaltung von Abstinenz die erheblichen Bedenken betreffend die Prognosestellung nicht auszuräumen, welche aufgrund der zwei einschlägigen Vorstrafen und des Vollzuges von Busse und gemein- nütziger Arbeit bestehen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die gesamte Strafe erweist sich aus spezialpräventiver Sicht deshalb als nicht aus- reichend. 2. Teilbedingter Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist ihr auch darin beizupflichten, dass zu erwarten ist, dass auch ein nur teilweiser Vollzug einer Freiheitsstrafe weitaus grössere präventive Wirkung haben dürfte, als die bisher vollzogenen Bussen bzw. gemeinnützige Arbeit. Es ist deshalb davon auszugehen ist, dass der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abhalten wird. Bei der Festlegung des unbedingt und des bedingt vollziehbaren Anteils der Strafe ist einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung, andererseits die Einzeltatschuld zu berücksichtigen (BGE 134 IV 15). Die Vorinstanz hat diesen Kriterien in angemessener Weise Rechnung getragen und den zu vollziehenden und den bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe auf je 7 Monate festgesetzt. Auch die Festlegung der Probezeit von 4 Jahren für den bedingt aufgeschobenen Teil trägt den Restbedenken aufgrund der einschlägigen Vorstrafen angemessen Rechnung. Die vorinstanzliche Anordnung ist daher zu bestätigen.
IV. Kostenfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Kosten der Unter- su chung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Der Beschuldigte beantragt, diese Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen oder infolge Uneinbringlichkeit wieder abzuschreiben (Urk. 59 S. 3). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen. Zurzeit sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten knapp, er befindet sich in der Aufbauphase seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.–. Ausserdem ist er gegen- über seinem Kind unterhaltspflichtig. Eine Verbesserung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in naher Zukunft ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Viel- mehr sagte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung selber aus, er schätze seine Verdienstmöglichkeiten als stetig steigend ein. Ausserdem bejahte er, daran zu denken, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, falls sich seine Prognose nicht bewahrheiten sollte (Urk. 74 S. 2). Eine Stundung oder Abschrei- bung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 425 StPO bereits im heutigen Zeit- punkt erscheint daher als nicht angezeigt. Eine Stundung kann, falls dannzumal noch erforderlich, auch noch im Rahmen der Urteilsvollstreckung von der Voll- zugsbehörde gewährt werden. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) ist deshalb zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Demgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Staatskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– zu bemessen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr i.V.m. 55 Abs. 6 SVG. - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit ... einer Busse von Fr. 500.–. 3. ... . Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 607.40 Auslagen Untersuchung Fr. 9'038.10 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. ... .
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgelegt. Im Übrigen (7 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'750.-- amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN-Nr.: ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert