Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110654-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichterin Dr. Bühler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 2. März 2012
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Appellatin
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Affoltern, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 23. November 2010 (GG100021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22b Abs. 1 und 2 SSV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Berufungsanträge: a) des Angeklagten: (Urk. 41 S. 3) Es sei der Angeklagte freizusprechen, ihn von allen entstandenen und ent- stehenden Kosten freizusprechen. Zudem sei dem Angeklagten eine entsprechende Umtriebsentschädigung im Rahmen von mindestens Fr. 150.– zuzusprechen und die Rechtsauskunfts- kosten von Fr. 760.– zu vergüten. b) der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 29) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Mit Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Affoltern vom 23. No- vember 2010 wurde der Angeklagte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22b Abs. 1 und 2 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft, wobei der Vollzug der Geld- strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 18). Gegen das zunächst dem Angeklagten am 13. Dezember 2010 im Dispositiv zu- gestellte Urteil (Urk. 21) erklärte der Angeklagte am 14. Dezember 2010 rechtzei- tig Berufung mit dem Antrag auf Freispruch, weil er den Sachverhalt bestreite
(Urk. 22). In der Folge wurde ihm am 28. September 2011 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 23 und 25). Mit Eingabe vom 30. September 2011 erhob der An- geklagte fristgerecht seine Beanstandungen (Urk. 26). Dabei bestritt er den An- klagesachverhalt und rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Staatsan- waltschaft Limmat / Albis beantragte innert angesetzter Frist Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 11). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2011 wurde dem Angeklagten Frist ange- setzt, einerseits um Beweisanträge zu stellen und begründen, andererseits, um das beigelegte "Datenerfassungsblatt" sowie die aufgeführten Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 34). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 6. November 2011 nach; Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 36). Da der Angeklagte einen Freispruch verlangt, ist das angefochtene Ur- teil vollumfänglich zu überprüfen. 2. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist vorliegend das bisherige Zürcher Straf- prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar. II. Schuldpunkt 1. Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift vom 17. August 2010 vorgeworfen, er sei mit seinem Personenwagen am 14. Januar 2010 um ca. 10.30 Uhr wissent- lich und willentlich mit einer den besonderen Umständen nicht angepassten Ge- schwindigkeit von deutlich über 20 km/h von Richtung B.-Strasse her kom- mend auf der C.-Strasse in D._____ durch die Begegnungszone Richtung Post gefahren. Dabei sei der Angeklagte ungebremst auf die Fussgängerin E._____ zugefahren, welche dabei gewesen sei, die Strasse zu überqueren, und habe nicht angehalten, da er sie nicht gesehen habe, so dass sie von der Strasse habe wegrennen müssen, um eine Kollision mit dem Personenwagen des Ange-
klagten zu vermeiden. Mit seiner Fahrweise habe der Angeklagte für die Fuss- gänger in der Begegnungszone - für E._____ aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit - bewusst eine besondere Gefahr geschaffen (Urk. 12). 2.1. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Begründung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zeugin E._____ erstellt sei. Sie hat die nötigen theoretischen Ausführungen zu den Grundsätzen der Un- schuldsvermutung und der freien Beweiswürdigung in ihrem Entscheid wiederge- geben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 31 S. 3-5 und 9 f.;§ 161 GVG/ZH). Sodann hat sie die Aussa- gen von E._____ und des Angeklagten korrekt zusammengefasst und zutreffend gewürdigt. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind umfassend und richtig. Auch auf diese kann daher vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 5-12; § 161 GVG/ZH). 2.2. Im Berufungsverfahren machte der Angeklagte geltend, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung einseitig und zu seinen Lasten vorgenommen. Er verfüge über einen einwandfreien Leumund und sei ein unbescholtener Automobilist. Demgegenüber habe die Zeugin gelogen, habe sie doch gesagt, sie arbeite bei der Polizei. Ausserdem sei sie aus einem Laden gekommen, in welchem Sucht- mittel verkauft würden, habe beim Überqueren der Strasse die eingekaufte Ware eingepackt und sich somit nicht zu 100% der Strasse gewidmet. Sie habe sein Auto nicht gesehen und nicht gehört, weshalb davon ausgegangen werden müs- se, dass sie nicht voll aufnahmefähig gewesen sei. Es sei nicht abgeklärt worden, ob die Zeugin an einer Tabak- oder Alkoholsucht leide und ob sie das Tempo kor- rekt einschätzen könne. Sie sei möglicherweise unter Drogeneinfluss gestanden. Der Angeklagte habe übrigens mehr als 20 Meter überblicken können. Die Fuss- gänger würden oft einfach auf die Strasse der Begegnungszone laufen, der An- geklagte befahre diese Strasse beinahe täglich und lasse den Fussgängern im- mer den Vortritt. Er sei am betreffenden Tag nicht mehr als 20 km/h gefahren. Er habe ein GPS Gerät im Auto, welches automatisch die Route und somit auch die Geschwindigkeit aufzeichne. Er habe nie rücksichtslos gehandelt (Urk. 26; Prot. II S. 10 ff.). Auf die Einwände des Angeklagten ist nachfolgend einzugehen.
2.3.1. Vorliegend stützt sich die Beweisführung hauptsächlich auf die Aussagen der Beteiligten. Widersprechen sich diese Aussagen, hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung abzuwägen, welche Person und Aussage glaubwür- diger ist. Dabei führt der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht automatisch zu einer stärkeren Gewichtung der Aussage des Beschuldigten. Zur Würdigung von Partei- oder Zeugenaussagen sind die nachfolgenden Kriterien heranzuziehen: In erster Linie ist nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person abzustellen, sondern auf die Glaubhaftigkeit der im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall. Deren Aussageinhalt ist zu analysieren und kritisch zu würdigen, wobei auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. auf das Fehlen von Lügensignalen zu achten ist. Eine Falschaussage zu ei- nem bestimmten Punkt führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, die restlichen Aus- sagen generell als unglaubhaft zu bewerten (G RONER, Beweisrecht, Bern 2011, S. 108 ff. und S. 170 ff.). Zu berücksichtigen sind die Motive der Aussagenden. Hat jemand ein eigenes In- teresse am Ausgang des Verfahrens oder ist er mit einer Partei befreundet oder verwandt bzw. besteht ein Anreiz zu einer Falschaussage, haben seine Aussagen eine geringere Überzeugungskraft als diejenigen einer unabhängigen Person. Insbesondere ein stereotypes oder gehemmtes Aussageverhalten einer in einem Interessen- oder Loyalitätskonflikt stehenden Person kann ein Indiz dafür sein, dass diese unter Druck gesetzt wurde. Werden Äusserungen hingegen durch wei- tere Umstände bestätigt, etwa durch gleiche Aussagen anderer Zeugen oder sachliche Beweismittel, gewinnen diese an Beweiskraft. Dasselbe gilt für wieder- holte Aussagen. Wesentlich ist dabei, ob die Geschehnisse im Kerngehalt immer gleich geschildert werden. Im Laufe des Verfahrens abweichende Aussagen über Einzelheiten müssen nicht zu einer fehlenden Glaubhaftigkeit führen. Insbesonde- re wenn der Aussagende plausibel erklären kann, warum er seine Äusserungen änderte, kann auch auf eine widersprüchliche Darstellung abgestellt werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass kurz nach dem Vorfall geäusserte Schilde- rungen unbefangener und zuverlässiger sind. Je länger ein Ereignis zurückliegt, desto weniger kann man sich an etwas erinnern. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit und Wahrnehmung eines Ereignisses kann es aber durchaus sein,
dass sich eine Person eher an Einzelheiten erinnern kann als alle anderen Betei- ligten. Lücken innerhalb einer Aussage müssen sich nicht unbedingt nachteilig auf die Glaubwürdigkeit auswirken. Diese können auch auf ein ehrliches Aussagever- halten hinweisen, indem die Äusserungen dadurch objektiv erscheinen. Eine er- höhte Glaubwürdigkeit haben ausserdem Personen, welche auch für sich unvor- teilhafte Äusserungen machen (G RONER, a.a.O., S. 108 ff., S. 170 ff. und S. 250 f.). 2.3.2. Aus dem Verhalten anderer Fussgänger oder seinem "üblichen" Fahrver- halten an der betreffenden Örtlichkeit vermag der Angeklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten in Bezug auf den konkret eingeklagten Sachverhalt. Auch der Umstand, dass der Angeklagte über einen tadellosen (automobilistischen) Leu- mund verfügt, vermag seine Glaubwürdigkeit nicht von vornherein zu erhöhen, zumal es vielmehr auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ankommt. Zudem be- stehen keine Anhaltspunkte dafür und hat der Angeklagte auch keine solchen aufgeführt, dass die Wahrnehmung der Zeugin beeinträchtigt gewesen wäre, sei es wegen einer Suchtkrankheit oder aus anderen Gründen. Vielmehr hat sie klar, detailliert, konkret und widerspruchsfrei ausgesagt. Es erübrigt sich daher, Abklä- rungen über ihren Gesundheitszustand vorzunehmen. Die Schätzung der Ge- schwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten auf ca. 50 km/h durch die Zeugin hat sie zweimal bekräftigt und auf lebensnahe und nachvollziehbare Umstände gestützt, welche allesamt auf Erlebtes schliessen lassen und Realitätskriterien darstellen: So erklärte sie wiederholt, dass sie beim Überqueren der Strasse Au- tolärm hörte und aufschaute, das Auto heranrasen sah, erschrak, und von der Strasse wegsprang, und dass der Angeklagte mit gleicher Geschwindigkeit bis zur Post weiterfuhr (Urk. 3 S. 1 und 9 S. 1). Zudem versicherte sie, dass sie auf die Strasse geschaut habe, als sie aus dem Lädeli rausgekommen sei, dabei den Angeklagten weder gehört noch gesehen habe (Urk. 9 S. 2). Auch der Vergleich des schnell fahrenden Angeklagten mit einem nachfahrenden Auto, welches "ge- hötterlet" habe, mithin etwa 20 km/h gefahren sei (Urk. 3. 2 S. 2 und 9 S. 2 f.), leuchtet ein und macht die Geschwindigkeitsschätzung der Zeugin plausibel. So- mit scheint ihre Geschwindigkeitsangabe nicht aus der Luft gegriffen; zudem kannte sie den Angeklagten nicht und hatte keinen Grund, ihn zu Unrecht anzu- zeigen und zu belasten. Kommt hinzu, dass die Zeugin gemäss eigenen Angaben
eine Ausbildung bei der Polizei absolvierte und dabei Verkehrskontrollen durch- führte, wobei auch Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt wurden. Aufgrund dieser Schulung kann davon ausgegangen werden, dass sie sich die besondere Fähigkeit angeeignet hat, Geschwindigkeiten durchaus realistisch einzuschätzen, wenn auch diese Ausbildung schon längere Zeit zurücklag. In Bezug auf die frühere Tätigkeit der Zeugin bei der Polizei sind keine Lügen auszumachen: So erklärte sie in der polizeilichen Befragung, sie habe dem Angeklagten klar ge- macht, dass sie auch einmal bei der Polizei gearbeitet habe (Urk. 3 S. 2). Als Zeugin wiederholte sie, dass sie ihm gesagt habe, dass sie einmal bei der Polizei gewesen sei. Ausserdem präzisierte sie, dass sie eine Ausbildung bei der Polizei gemacht habe und danach bei der Sicherheitspolizei im Gefangenendienst gewe- sen sei. Sie habe zwar nie bei der Verkehrspolizei gearbeitet, sondern während der Ausbildung Verkehrskontrollen durchgeführt, da messe man mit der Laserpis- tole die Geschwindigkeit und verteile Geschwindigkeitsbussen (Urk. 9 S. 2 f. und 5). Mithin sind keine tatsachenwidrigen Aussagen der Zeugin auszumachen, wel- che an der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen Zweifel aufkommen zu lassen vermöchten. Auch die mögliche kurze Unaufmerksamkeit, als sie gemäss eigenen Angaben etwas in die Tasche steckte, bevor sie den Autolärm hörte (Urk. 9 S. 2), vermag ihrer plausiblen Geschwindigkeitseinschätzung keinen Abbruch zu tun. Gemäss eigenen Angaben des Angeklagten konnte er an der Örtlichkeit mehr als 20 Meter überblicken und hat die Zeugin als Fussgängerin damals dennoch nicht wahrgenommen. Er bestätigte dies auch heute, indem er ausführte, dass er sie nicht bewusst wahrgenommen habe, sondern überrascht gewesen sei, als die Zeugin ihn vor der Post angesprochen habe (Prot. II S. 13). Dies lässt ebenfalls auf eine zu schnelle Fahrweise und ungenügende Aufmerksamkeit des Angeklag- ten schliessen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Auswertung des GPS-Geräts im Fahrzeug des Angeklagten diesen zu entlasten vermöchte, ist dieses Gerät doch nicht geeignet, die damals an der betreffenden Örtlichkeit genau gefahrene Geschwindigkeit aufzuzeigen. Eine entsprechende Überprüfung kann daher un- terbleiben. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz auf die überzeugende Dar- stellung der Zeugin abzustellen und sind die Schutzbehauptungen des Angeklag- ten zu verwerfen. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt.
Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 150.– angemessen und ist zu bestätigen, ebenso die Busse von Fr. 600.–. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf die Minimaldauer von 2 Jahren angesetzt. Diese Regelung wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen, wobei auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 31 S. 19 f.). V. Kosten Der Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Das erstinstanz- liche Kostendispositiv ist daher zu bestätigen und die Kosten des Berufungsver- fahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH).
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22b Abs. 1 und 2 SSV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Aardoom