Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110653-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 24. Februar 2012
i n Sachen
3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 26. Juli 2011 (DG100622)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 31). Urteil der Vorinstanz: 1. a) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; − des mehrfachen Diebstahls i m Si nne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB; − des mehrfachen Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a WV und Art. 4 Abs. 1 lit. c WG. b) Der Beschuldigte C._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und der mehrfa- chen Sachbeschädigung bezüglich ND 127 bis 140; − des Diebstahls der Sonnenbrille bezüglich ND 6, der Schutzbrille, des Stadtplans und Headsets bezüglich ND 33 sowie der Bohr- schraubmaschine bezüglich ND 122. 2. a) Der Beschuldigte D._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i m Si nne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
− der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs. 1 lit. c WV. b) Der Beschuldigte D._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und der mehrfa- chen Sachbeschädigung bezüglich ND 127 bis 140; − des Diebstahls der Sonnenbrille bezüglich ND 6. 3. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen unbefugten D atenbeschaffung i n Si nne von Art. 143 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 und 32 SVG; − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; − des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG; − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG. b) Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und der mehrfa- chen Sachbeschädigung bezüglich ND 127 bis 140; − des Diebstahls der Sonnenbrille bezüglich ND 6, der Bohr- schraubmaschine bezüglich ND 122 sowie des BMW ... bezügli ch ND 151.
Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 118 Tage, die durch Untersu- chungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. b) Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.-. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. c) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.-. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 68 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. d) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 56 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juli 2007 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällte, bedingte Strafe von
90 Tagessätzen zu Fr. 30.- wird ni cht wi derrufen. Die Probezeit wird um 1 1/2 Jahre verlängert. 7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Juli 2007 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällte, bedingte Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- wird ni cht wi derrufen. Die Probezeit wird um 1 1/2 Jahre verlängert. 8. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juni 2007 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällte, bedingte Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.- wird widerrufen. 9. Das beim Beschuldigten C._____ sichergestellte und unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerte Klappmesser "..." wird eingezogen und verni chtet. 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 7. August 2007 beim Beschuldigten C._____ beschlagnahmte Kawasaki Motorrad (inkl. Fahrzeugausweis und 2 Fahrzeugschlüssel [befinden sich bei den Akten, HD 15/1/12]) wird durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und ein allfälliger Erlös nach Abzug der Lager- und Verwertungskosten zuguns- ten des Beschuldigten C._____ zur Deckung der Verfahrenskosten heran- gezogen. 11. Das beim Beschuldigten D._____ sichergestellte und unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerte Klappmesser "..." wird eingezogen und vernichtet. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. November 2010 beim Beschuldigten D._____ beschlagnahmten und unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerten Gegenstände (zwei Mobiltelefone, "..." ... und "..." ..., eine CD) werden durch die Kasse des Bezirksgeri chts Zürich verwertet und ein allfälliger Erlös zugunsten des Beschuldigten D._____ zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. November 2010 beim Beschuldigten D._____ beschlagnahmten Fr. 580.- (Beleg-Nr. ...)
werden zugunsten des Beschuldigten D._____ zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen. 14. Die durch die Stadtpolizei Zürich beim Beschuldigten D._____ sichergestell- ten Betäubungsmittel (97,6 g Kokain, BM Lager-Nr. ...; 4,2 g Mari huna, BM Lager-Nr. ...) werden eingezogen und der Stadtpolizei zur Vernichtung über- lassen. 15. Auf die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger wird nicht eingetre- ten: − E._____ (ND 17) − E1._____ (ND 21) − F._____ AG (ND 36 und 37) betreffend das Schadenersatzbegehren vom 26. Januar 2011 − E2._____ (ND 55) − E3._____ (ND 83) − G._____ AG (ND 94) − E4._____ AG (ND 131, 137 und 138) 16. Die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren folgender Privatkläger werden vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − H._____ Versicherungsgesellschaft (ND 1) − I._____ AG (ND 25) − H1._____ AG (ND 25) − H2._____ (ND 29) − H3._____ AG (ND 31) − H4._____ (ND 43) − H5._____ AG (ND 46 und 47) − H6._____ AG (ND 55) − H7._____ AG (ND 79 und 80)
− H8._____ AG (ND 79 und 80) − H9._____ Taxi (ND 81 und 82) − H10._____ AG (ND 98) − H11._____ AG (ND 141) 17. Der Beschuldigte C._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgen- der Höhe zu bezahlen: − J._____ AG (ND 10) Fr. 803.83 − J1._____ AG (ND 18) Fr. 4'231.90 (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) − J2._____ (ND 18) Fr. 317.97 − H3._____ AG (ND 32) Fr. 7'597.40 − J3._____ AG (ND 33 und 34) Fr. 1'827.80 (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) − I._____ AG(ND 47) Fr. 5'680.70 − J4._____ AG (ND 51) Fr. 6'209.86 − J5._____ AG (ND 59) Fr. 1'688.88 − J6._____ (ND 67) Fr. 61.55 − J7._____ AG (ND 75 und 76) Fr. 8'925.10 (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) − J8._____ (ND 103) Fr. 7'803.55 − J9._____ (ND 111) Fr. 6'093.- − J10._____ AG (ND 112 - 116) Fr. 14'466.82 (Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten.) 18. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgen- der Höhe zu bezahlen: − K._____ (ND 70 und 71) Fr. 1'938.10
− K1._____ AG (ND 87 und 88) Fr. 2'157.04 − K2._____ AG (ND 151) Fr. 124'566.40 19. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgen- der Höhe zu bezahlen: − K3._____ AG (ND 56) Fr. 200.- (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) − K4._____ GmbH (ND 101) Fr. 500.- (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) 20. Die Beschuldigten C._____ und B._____ werden unter solidarischer Haft- barkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatkläger Schaden- ersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − der K5._____ (ND 60) Fr. 786.- (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) − der K6._____ AG (ND 86) Fr. 9'667.30 (Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten.) − K7._____ AG (ND 93 und 94) Fr. 35'119.55 − K8._____ AG (ND 95 und 96) Fr. 2'885.20 21. Die Beschuldigten C._____ und D._____ werden unter solidarischer Haft- barkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Scha- denersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − K9._____ AG (ND 5) Fr. 1'532.41 (Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten.) − K10._____ (ND 48 und 49) Fr. 5'442.35 (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) 22. Die Beschuldigten C._____ und A._____ werden unter solidarischer Haft- barkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Scha- denersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − K11._____ (ND 100) Fr. 5'390.80
− I._____ AG (ND 100) Fr. 1'560.95 23. Die Beschuldigten B._____ und A._____ werden unter solidarischer Haft- barkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Scha- denersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − F._____ AG (ND 36 und 37) Fr. 1'800.- − I._____ AG(ND 36 und 37) Fr. 554.- − K12._____ AG (ND 39 und 40) Fr. 2'073.70 − K13._____ AG (ND 53 und 54) Fr. 1'969.55 (Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten.) − K14._____ AG (ND 61) Fr. 566.44 24. Die Beschuldigten C., D. und B._____ werden unter solidari- scher Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, L., L1. (ND 105, 107 und 109) Fr. 6'806.20 Schadenersatz zu bezahlen. 25. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Pri vat- kläger M._____ aus dem eingeklagten Ereignis (ND 153) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 26. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger M._____ Fr. 2'000.- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 27. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 16'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 850.-- Kosten der Kantonspolizei C._____ Fr. 650.-- Kosten der Kantonspolizei D._____ Fr. 200.-- Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 3'515.-- Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 7'000.-- Auslagen Untersuchung C._____ Fr. 4'045.-- Auslagen Untersuchung D._____ Fr. 5'325.15 Auslagen Untersuchung B._____ Fr. 11'382.10 Auslagen Untersuchung A._____ Fr. 33'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung C._____ Fr. 4'170.65 amtliche Verteidigung Untersuchung D._____ Fr. 8'433.15 amtliche Verteidigung Untersuchung B._____ Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung A._____ Fr. amtliche Verteidigung C._____ Fr. amtliche Verteidigung D._____ Fr. amtliche Verteidigung B._____ Fr. amtliche Verteidigung A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 28. Jedem Beschuldigten werden die Kosten der gegen ihn geführten Untersu- chung vollumfänglich auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zu 1/4 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A.: 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 5 d) mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 56 Tage erstanden sind, sowie ei- ner Busse von Fr. 1'500.00. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 23 al. 4 zu verpflich- ten, der K13. (ND 53 und 54) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.00 zu bezahlen (im Mehrbetrag sei auf das Begehren nicht einzu- treten). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: 1. Ziff. 3a, 1. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als der Berufungskläger vom Vorwurf der gewerbsmässigen Begehung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen sei . 2. Ziff. 3a, 2. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als der Berufungskläger vom Vorwurf der unbefugten Datenbeschaffung freizusprechen sei. 3. Ziff. 3a, 4. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als der Berufungskläger lediglich der mehrfachen Sachbeschädigung in den Nebendossiers 60 und 87 für schuldi g befunden und i n den übri gen Fällen freigesprochen wird.
Ziff. 3a, 5. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als der Berufungskläger vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen werde. 5. Ziff. 5c sei insofern abzuändern, als der Berufungskläger mit 18 Mona- ten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen sei, und insofern, als der Voll- zug der Freiheitsstrafe ganz aufzuschieben sei. 6. Ziff. 8 sei insofern abzuändern, als die mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juni 2007 gegen den Berufungskläger ausgefällte, bedingte Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- ni cht wi- derrufen wird. 7. Ziff. 18, 2. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als der Privatklägerin der Betrag von Fr. 765.55 zuzusprechen sei. 8. Ziff. 18, 3. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als auf das Schadener- satzbegehren nicht eingetreten, es eventuell auf den Zivilweg verwie- sen werde. 9. Ziff. 20, 1. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als auf das Schadener- satzbegehren nicht eingetreten, es eventuell auf den Zivilweg verwie- sen werde. 10. Ziff. 20, 2. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als der Privatklägerin der Betrag von Fr. 3'015.80 zuzusprechen sei. 11. Ziff. 20, 3. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als auf das Schadener- satzbegehren nicht eingetreten, es eventuell abgewiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen werde. 12. Ziff. 20, 4. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als auf das Schadener- satzbegehren nicht eingetreten, es eventuell auf den Zivilweg verwie- sen werde.
Ziff. 23, 1. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als das Schadenersatz- begehren abgewiesen, eventuell auf den Zivilweg verwiesen werde. 14. Ziff. 23, 2. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als auf das Schadener- satzbegehren nicht eingetreten, es eventuell auf den Zivilweg verwie- sen werde. 15. Ziff. 23, 3. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als auf das Schadener- satzbegehren nicht eingetreten, es eventuell auf den Zivilweg verwie- sen werde. 16. Ziff. 23, 4. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als auf das Schadener- satzbegehren nicht eingetreten, es eventuell auf den Zivilweg verwie- sen werde. 17. Ziff. 23, 5. Teilsatz, sei insofern abzuändern, als auf das Schadener- satzbegehren nicht eingetreten, es eventuell auf den Zivilweg verwie- sen werde. 18. Eventuell sei der Berufungskläger in den Ziffern des vori nstanzli che n Urteils, bezüglich welcher in den vorstehenden Ziff. 8-9 und 11-17 das Nichteintreten/Abweisung/Verweise auf den Zivilweg beantragt wurde, lediglich zur Hälfte des von der Vorinstanz festgesetzten Schadener- satzes zu verurteilen. 19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. c) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl: (schriftlich, Urk. 86) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Formelles 1. Mit Urteil vom 26. Juli 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abtei- lung, die Beschuldigten C., D., A._____ und B._____ weitgehend im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. November 2010 wegen Vermögens- und anderen Delikten schuldig und bestrafte sie mit Freiheits- strafen zwischen 22 und 30 Monaten verbunden mit Geldstrafen bzw. Bussen. Dabei wurden die Strafen teilbedingt ausgefällt ausser beim Beschuldigten D., dem die Freiheits- und die Geldstrafe gänzlich aufgeschoben wurden. Beim Beschuldigten B. wurde zudem der Vollzug einer früheren Strafe wi- derrufen (Urk. 80). Gegen dieses Urteil meldeten die vier Beschuldigten am 31. August 2011 bzw. 1. September 2011 Berufung an (Urk. 70-73). Am 5. bzw. 6. Oktober 2011 zogen die Beschuldigten C._____ und D._____ ihre Berufungen wieder zurück (Urk. 77 und 78). Das Rechtsmittelverfahren dieser beiden Beschuldigten wurde zwecks beschleunigter Rechtskraftbescheinigung abgetrennt und unter der Ge- schäfts-Nr. SB120046 abgeschrieben. Die Beschuldigten B._____ und A._____ hi elten an i hren Berufungen fest und reichten am 4. bzw. 5. Oktober 2011 ihre schriftlichen Berufungserklärungen nach (Urk. 81 und 82). Der Beschuldigte B._____ liess gewerbsmässiges Vorge- hen beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bestreiten und verlangte zudem einen Freispruch vom Vorwurf der unbefugten Datenbe- schaffung sowie mangels rechtsgenüglicher Strafanträge ebenfalls von den Vor- würfen der mehrfachen Sachbeschädigung (ausser bezüglich der Nebendossier 60 und 87) und des Hausfriedensbruchs. Als Strafe für die verbleibenden Delikte wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– beantragt. Zudem wurde verlangt, dass die Vorstrafe vom 19. Juni 2007 nicht widerrufen werde. Des Weiteren wurden detaillierte Anträge zu einer Viel-
zahl von Schadenersatzforderungen gestellt. Der Beschuldigte A._____ schränkte demgegenüber seine Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils auf die Strafe ein und beantragte eine solche von 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Zudem ver- langte er bezüglich der Schadenersatzforderung aus den Nebendossiers 53 und 54 eine Gutheissung im geringeren Umfange als im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel und beantragte am 17. No- vember 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Im Einver- ständnis mit den Verteidigern liess sich die Vertreterin der Anklage von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung dispensieren (vgl. Urk. 88-90). Anschluss- berufungen und Beweisanträge blieben auf allen Seiten aus. Demnach sind die bezirksgerichtlichen Entscheide vom 26. Juli 2011, soweit sie die Beschuldigten A._____ und B._____ betreffen, wie folgt unangefochten geblieben: Einmal der Beschluss der Vorinstanz, womit die Einstellung des Ver- fahrens gegen B._____ angeordnet wurde, soweit Delikte aus dem Nebendossier 144 bereits verjährt waren bzw. Strafanträge zu den Nebendossiers 1, 16 und 83 fehlten oder verspätet gestellt worden waren. Sodann das Urtei l hi nsi chtli ch fol- gender Ziffern: 3a (teilweise: Schuldspruch gegen B._____ soweit nicht angefoch- ten), 3b (Freisprüche betreffend B.), 4a (Schuldspruch gegen A.), 4b (Freisprüche betreffend A.), 15 und 16 (teilweise: Nichteintreten auf Scha- denersatzbegehren bzw. Verweisung auf den Zivilweg, B. und zum Teil A._____ betreffend), 18 (teilweise: Gutheissung der Schadenersatzforderung der K., B. betreffend), 19 und 22 (Gutheissung von Schadenersatzbegeh- ren, A._____ betreffend), 23 (teilweise: Gutheissung von Schadenersatzforderun- gen, A._____ betreffend), 24 (Gutheissung einer Schadenersatzforderung , B._____ betreffend), 25 (Gutheissung einer Schadenersatzforderung dem Grundsatze nach, A._____ betreffend), 26 (teilweise Gutheissung einer Genugtu- ungsforderung und Verweisung im Mehrbetrag auf den Zivilweg, A._____ als Schuldner betreffend), 27 und 28 (Kostendispositiv, B._____ und A._____ betref- fend). Dass all diese Entscheide schon in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorab festzustellen.
entgangen zu sein, dass sich im Nebendossier 89 sogar ein separater und recht- zeitig gestellter Strafantrag wegen Sachbeschädigung auf entsprechendem For- mular der Kantonspolizei findet (Anhang zu Urk. ND 89/1), weshalb auch hier ei- ner diesbezüglichen Strafverfolgung nichts im Wege steht. Anders ist hinsichtlich des Nebendossiers 2 zu verfahren, bei welchem i n den Akten nirgends von einem Strafantrag die Rede ist, weshalb auf den entspre- chenden Anklagepunkt betreffend Sachbeschädigung nicht einzutreten ist. Glei- ches gilt hinsichtlich den Sachbeschädigungsvorwurf aus Nebendossier 70, da die Geschädigte dort ausdrücklich erklärte, es sei ihr kein Sachschaden entstanden (vgl. Urk. 70/2 S. 6). 3. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ rügte des Weiteren eine Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB (Urk. 81 S. 4-6). Auf diesen Einwand wird im Zusammen- hang mit den Erwägungen zur rechtlichen Würdigung dieser Vorgänge einzuge- hen sei n (si ehe unten Zi ff. III./1. ).
II. Anklagesachverhalt Die erstinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten B._____ und A._____ beschränkte sich auf die Sachverhalte, bezüglich derer sich beide geständig ge- zeigt hatten. Der Schuldspruch betreffend den Beschuldigten A._____ ist bereits rechtskräftig. Was den Beschuldigten B._____ angeht, so wurden die von ihm be- rufungshalber beantragten Freisprüche betreffend der Sachbeschädigungen le- diglich mit fehlenden Strafanträgen begründet. Der relevante Anklagesachverhalt steht damit nicht in Frage. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens eines Strafantrags beim Vorwurf gegen den Beschuldigten B._____ betreffend Hausfriedensbruchs im Nebendos- sier 151. Allerdings bemängelte die Verteidigung bezüglich des Straftatbestandes des Hausfriedensbruches ebenso das gänzliche Fehlen einer Begründung im an-
gefochtenen Urteil und verlangte deshalb einen Freispruch (Urk. 81 S. 8). Der entsprechende Anklagesachverhalt ist damit ebenfalls nicht in Frage gestellt. Die Anträge des Beschuldigten B._____ auf Freispruch von der gewerbs- mässigen Begehung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage und von der unbefugten Datenbeschaffung betreffen ebenfalls nicht den Sachverhalt, wie er in der Anklage steht, sondern die juristische Qualifikation des- selben. Zusammengefasst kann hinsichtlich des Beschuldigten B._____ bezüglich der von der Vorinstanz ausgefällten und in zweiter Instanz zu überprüfenden Schuldsprüche von den entsprechenden Sachverhalten der Anklage ausgegan- gen werden, zumal diese von B._____ anerkannt und im Übrigen auch durch die Akten hi nlängli ch erstellt si nd.
III. Rechtliche Würdigung betreffend den Beschuldigten B._____ 1. Gewerbsmässigkeit beim betrügerischen Missbrauch einer DVA Die Vorinstanz ist wie bei den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ auch beim Beschuldigten B._____ von gewerbsmässigem Handeln beim betrügerischen Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen mittels der gestohlenen bzw. kopier- ten Benzinkarten ausgegangen. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ wendet dagegen vorerst ein, die Anklageschrift würde den Vorwurf der Gewerbs- mässigkeit nicht rechtsgenüglich umschreiben. Sie bleibe nur allgemein und sage insbesondere nicht, "dass gerade der Berufungskläger so viel Benzin verkauft hat, dass von gewerbsmässigem Vorgehen gesprochen werden kann. Insbesondere umschreibt die Anklageschrift nicht, dass und welche Beträge dem Berufungsklä- ger tatsächlich zugeflossen sind" (Urk. 81 S. 4). Die Rügen der Verteidigung überzeugen nicht. Die Anklageschrift listet die i nkri mi ni erten Benzi nbezüge des Beschuldigten B._____ und seiner Mittäter ein- zeln auf und präzisiert, dass damit zum Teil die eigenen Fahrzeuge und zum Teil
diejenigen Dritter betankt wurden, wobei die Dritten den Beschuldigten in der Re- gel die Hälfte des Benzinspreises zu vergüten hatten. Weiter wird aufgeführt, dass die Beschuldigten die Benzinkarten bzw. ihre Kopien an Dritte zum Teil für Fr. 200.– bis Fr. 300.– verkauft und zum Teil sonst wie abgegeben hätten. Der An- klagetext hält sodann bezogen auf alle Fälle fest, dass die Beschuldigten bei ih- rem Tun die Absicht gehegt hätten, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen und sie die Bereitschaft gehabt hätten, die Tat wiederholt zu begehen und zwar in der festgelegten Weise und von der Häufigkeit und den angestrebten Einkünften her in der Art eines Berufes. Der Aufbau und die Formulierung der Anklage sind üblich und halten den Anforderungen an das Anklageprinzip insbesondere bezüglich von Seriendelikten stand. Eine Anklage soll Behauptungen aufstellen und hat nicht zu argumentieren, weshalb das eine oder andere Tatbestandsmerkmal auch tatsächlich erfüllt wor- den sei. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Anklage den Gesamtwert der zahl- reichen unrechtmässigen Benzinbezüge, bei denen der Beschuldigte B._____ im Verlaufe von sieben Monaten beteiligt war, auf rund Fr. 70'000.– bezifferte und zudem davon ausging, dass B._____ über eine eigene Kundschaft verfügte, von der er in aller Regel die Hälfte des Preises des bezogenen Benzins einkassierte, so findet dies in der Anklageschrift genügend Grundlage und Stütze. Nach der aktuellen bundesrechtlichen Rechtsprechung handelt ein Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt wird. Der Täter muss die Tat mehrfach begangen haben und dabei die Absicht vertreten, ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und aus seinen Taten muss geschlossen werden können, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Ta- ten bereit gewesen (BGE 119 IV 129, 132f.). Dass der Beschuldigte B._____ in einer Vielzahl von Fällen mittels Einsatzes von gestohlenen oder von unberechti- gerweise kopierten Benzinkarten Treibstoff bezogen hat oder beziehen liess, ist unbestritten. Der zeitliche und logistische Aufwand, den der Beschuldigte B._____
betrieben hat, war – entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung in der Beru- fungsverhandlung (Urk. 95 S. 3 f.) – nicht nur bei der schier unüberblickbaren An- zahl von Benzinbezügen gross, sondern bereits bei den vorgängig erfolgten mehr als zwei Dutzend Kartendiebstählen und Versuchen dazu. Ebenso klar ergibt sich aus der Serie seiner Taten, dass er zur Verübung einer nicht beschränkten An- zahl solcher Delikte bereit war. Auf der Hand liegt ebenso, dass er aus den inkri- minierten Benzinbezügen in aller Regel eine finanzielle Besserstellung erreichen wollte. Fraglich und von der Verteidigung überdies bestritten ist lediglich, ob dem Beschuldigten B._____ nachgewiesen werden kann, dass er aus den Benzinbe- zügen einen so namhaften Gewinn habe ziehen können (oder wollen), dass er damit den eigenen Lebensunterhalt zumindest zum Teil habe finanzi eren können und wollen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerbs- mässigkeit nicht erfordert, dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen; es genügt die entsprechende Absicht des Täters. Zum Zwei ten i st zu sagen, dass die beabsichtigten oder erzielten Einkünfte mit einer gewissen Re- gelmässigkeit angestrebt worden sein müssen und in einem relevanten Verhältnis zum sonstigen Einkommen des Täters stehen müssen. Der Einwand der Verteidi- gung, wonach die Anklageschrift nur Zahlen enthalte, welche die Benzinbezüge aller Beteiligten betreffe und keine solchen, die den tatsächlichen Nettoerlös für den Beschuldigten B._____ ausweisen, trifft zu. Die Angaben im Anklagetext er- lauben jedoch, wie im Folgenden dargelegt wird, das Minimum, das der Beschul- digte B._____ für sich selber erwirtschaftet haben muss, zumindest für die Mona- te März bis Mai 2006, rechtsgenügli ch zu schätzen. Damit ist dem Anklageprinzip genügend Rechnung getragen. Im Monat März 2006 trat der Beschuldigte B._____ zuerst dreimal zusam- men mit C._____ und D._____ als Entwender von Benzinkarten auf. Weil es vor- wiegend der Beschuldigte C._____ war, der die Karten am Schluss an unbekann- te Dritte für weitere acht Benzinbezüge abgab, ist davon auszugehen, dass dieser Beschuldigte in der genannten Phase das Sagen hatte. Die insgesamt eigenen 73 Benzinbezüge der drei bei diesem Vorgang beteiligten Beschuldigten ergaben ei-
nen Wert von Fr. 6'371.–. Selbst wenn C._____ den grösseren Anteil für sich be- ansprucht haben sollte, so kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass die anderen beiden Beteiligten, so auch B._____ zumindest im Umfang von je rund Fr. 1'000.– daran profitiert haben. Die weiteren zwei Fälle von Kartendiebstählen und Benzi nbezügen i m Monat März 2006 beging der Beschuldigte B._____ zu- sammen mit A.. Hierbei war der Beschuldigte B. seinem Komplizen vom Know-how und von seiner Stellung her jedenfalls nicht unterlegen. Von den 65 Benzinbezügen im Wert von insgesamt Fr. 4'567.– muss B._____ erneut min- destens in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– profitiert haben, selbst wenn Ben- zin zum Teil bloss zum halben Preis an Dritte abgegeben worden ist. Im Monat April 2006 fällt auf, dass es in zwei der drei Fälle der Beschuldigte B._____ war, der die Benzinkarten entwendet hatte und im Falle, in dem an- schliessend drei Kopien der Karten erstellt worden sind, B._____ deren zwei er- hielt. Es kann folglich in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass B._____ als Hauptakteur zumindest seinen Anteil an den Benzinbezügen sichern konnte. Was den dritten Vorfall im Monat April 2006 angeht, bei dem A._____ bei der Kar- tenentwendung und bei den anschliessenden Benzinbezügen dabei war, gilt das für den Monat März 2006 bereits Ausgeführte. Zusammengefasst kann der Erlös für den Beschuldigten B._____ im Monat April 2006 ebenfalls als in der Grössen- ordnung von mindestens Fr. 1'000.– liegend angenommen werden. Der Monat Mai 2006 führte mit fünf Vorfällen sodann zu einer erheblichen Steigerung der Aktivitäten der Beschuldigten. Als Kartendieb trat dabei der Be- schuldigte B._____ zwei Mal allein und drei Mal zusammen mit C._____ auf. In den vier Fällen, in welchen drei Mal drei Kopien und einmal zwei Kopien von den Originalkarten gemacht wurden, war es B., der die Karten skimmte bzw. zum Skimming weiterreichte und er war es, der daraufhin stets die meisten Karten ausgehändigt erhielt (je zwei Kopien oder eine Kopie und die Originalkarte). B. erwies sich hier somit als Hauptakteur. Dass er von den insgesamt rund 600 Benzinbezügen im Wert von rund Fr. 56'000.–, ausgehend von 5 Benzinkar- tendiebstählen, nebst dem Mitbeschuldigten C._____ (beteiligt an Benzinbezügen aufgrund von 3 Fällen von Kartendiebstählen), O._____ (4 Fälle), O1._____ (ein
Fall) und O2._____ (ein Fall) selbst unter Berücksichtigung, dass Benzinbezüge oft zum halben Preis und gelegentlich auch kostenlos an Dritte gewährt worden si nd, zumindest im Umfang von mehreren tausend Franken profitiert haben muss, ist offensichtli ch. Im Ergebnis führt auch ei ne zurückhalte nde Schätzung der vom Beschuldig- ten B._____ persönlich mit den Benzinkarten und seinen Kopien in den Monaten März bis Mai 2006 erlangten Einkünfte zu Beträgen von monatlich mindestens Fr. 1'000.– und im Monat Mai 2006 sogar von mehreren tausend Franken. Diese Be- träge sind als ausreichend zu bezeichnen, um einen namhaften Beitrag an die Fi- nanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten B._____ zu leisten. Im Übri- gen würde, wie bereits erwähnt, schon die entsprechende Absicht, Geld für den Lebensunterhalt dazuzuverdienen, genügen, um Gewerbsmässigkeit bejahen zu können. Dass aber seitens des Beschuldigten B._____ eine solche Absicht be- standen haben muss, belegt schon die Steigerung der deliktischen Benzinbezüge zwischen November 2005 und dann von März bis Mai/Anfang Juni 2006. Wenn die Vorinstanz im Tatvorgehen des Beschuldigten B._____ eine quasi (neben- )berufliche deliktische Tätigkeit erblickte, so ist dies zumindest ab dem Monat März 2006 einleuchtend und auch in zweiter Instanz zu bestätigen. 2. Sachbeschädigungen Nachdem der einzige Einwand des Beschuldigten B._____ gegen die erstin- stanzlichen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung (ausser denjenigen betref- fend den Nebendossiers 60 und 87, welche nicht angefochten sind), wonach es überall an Strafanträgen fehlen würde, sich in keinem der Fälle als stichhaltig er- wiesen hat, können die diesbezüglichen Schuldsprüche der Vorinstanz – mit Aus- nahme derjenigen betreffend der Nebendossiers 2 und 70 (s.o. Ziff. I./2.) – bestä- tigt werden.
Unbefugte Datenbeschaffung Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ wendet gegen den Anklage- vorwurf der unbefugten Datenbeschaffung wie vor Vorinstanz ein, dass das Tat- bestandsmerkmal der besondere Gesichertheit der Daten eine spezifisch compu- tertechni sche Si cherung mei ne; ei ne Si cherung i m herkömmli chen Si nne, zum Beispiel durch Einschliessen, falle nicht darunter. Der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung sei deshalb nicht erfüllt (vgl. Urk. 81 S. 6f.). Die Vorinstanz hat dieser Ansicht widersprochen und festgehalten, dass auch das Einschliessen von Daten in Räume und Behälter bzw. in einem (abge- schlossenen) Lieferwagen das Kriterium der besondere Sicherung erfülle (Urk. 80 S. 39f.). Dem ist unter Hinweis auf den Basler Kommentar (BSK, Strafrecht II - Weissenberger, Art. 143 N 16 ff.) beizupflichten: Im Erfordernis der besonderen Gesichertheit von Daten gegenüber dem unbefugten Zugriff von Dritten liegt eine Analogie zum Gewahrsam beim Diebstahl. Die Zugangsschranke soll den Willen des Datenberechtigten, dass Fremde keinen Zugang zu den Daten haben sollen, nach Aussen hi n klar zum Ausdruck bri ngen. D emnach sollen es Si cherhei ts- massnahmen sein, die unter den gegebenen Umständen üblicherweise ausrei- chen, um Fremde vom Zugriff abzuhalten, wobei in der Regel schon einfache Massnahmen genügen sollen. Darunter zu verstehen ist auch das Verschliessen von Räumen und Behältern, in denen sich Daten befinden. Diesbezüglich unter- scheidet sich die unbefugte Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB vom sog. "Hackertatbestand" nach Art. 143 bis StGB, welcher die Überwindung von daten- übertragungstechnischen Hürden voraussetzt. Im vorliegenden Fall standen die vom Beschuldigten B._____ erst durch Aufbrechen verschlossener Fahrzeuge beschafften Daten unter dem Schutz von Art. 143 StGB. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen.
Hausfriedensbruch Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ hinsichtlich der Vorwürfe aus Nebendossier 151 auch des Hausfriedensbruchs für schuldig befunden. Dass ein gültiger Strafantrag vorliegt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. I./2.). Der Beschuldigte B._____ lässt in der schriftlichen Berufungserklärung rü- gen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil keine Begründung dafür, dass der Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei, gegeben habe (Urk. 81 S. 8). Dem ist nicht so: Auf den Seiten 30f. des angefochtenen Urteils (Urk. 80) hält die Vo- ri nstanz fest, dass der Beschuldigte B., von gewissen Ausnahmen abgese- hen, zu denen der Vorwurf des Hausfriedensbruchs nicht gehört, betreffend der ihm vorgeworfenen Delikte geständig sei und dass darauf, weil glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsergebnis stehend, abgestellt werden könne. Auf Seite 33 des Urteils führt die Vorinstanz sodann aus, dass die rechtli- che Würdigung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zutreffend sei von gewissen Korrekturen und Präzisierungen abgesehen, die bei einzelnen Tatbeständen be- stünden, zu denen der Hausfriedensbruch erneut nicht gehört. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Würdigung der Anklage hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedens- bruchs übernommen und ist so nachvollziehbar zur Verurteilung des Beschuldig- ten B. gelangt. Der erwähnte Einwand der Verteidigung hält demnach nicht stand. Es ist mithin auch diese Verurteilung des Beschuldigten B._____ zu bestä- tigen. 5. Fazi t Aus all diesen Gründen ist der Beschuldigte B._____ zusätzlich zur Verurtei- lung durch die Vorinstanz, soweit diese bereits rechtskräftig wurde, zu verurteilen wegen teilweise gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 StGB, wegen mehrfacher unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StGB,
wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
IV. Strafe, Vollz ug und allfälliger Widerruf 1. Beschuldigter A._____ Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ mit einer teilbedingten Frei- heitsstrafe von 27 Monaten verbunden mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Seine Verteidigung hält die Freiheitsstrafe für zu hoch und beantragt eine solche von 18 Monaten (Urk. 82). Zur Begründung wird ausgeführt, dass beim Beschul- digten A._____ für das schwerste Delikt (mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) "nur" fünf Vorfälle zu beurteilen seien mit einer Deliktssumme von gerade einmal Fr. 14'500.–. Bei den anderen Beschuldigten seien die Deliktsbeträge höher, zum Teil erheblich höher gewesen und es habe dort im Gegensatz zu A._____ gewerbsmässiges Handeln vorgelegen. Die Ein- satzstrafe für den Beschuldigten A., von welcher die Vorinstanz ausgegan- gen ist, sei deshalb mit 18 Monaten im Vergleich zu den anderen Beschuldigten zu hoch ausgefallen (Urk. 97 S. 2 f.). Dieser Einwand überzeugt: Im Vergleich zu C. und B., denen im Gegensatz zu A., welchen fünf Vorfälle betreffen, ein Vielfaches an Aktio- nen zu Benzi nbezügen und ei n mehrfaches an Schaden angelastet werden und die überdies den Tatbestand qualifiziert, B._____ zumindest zum grössten Teil, begingen, wäre für A._____ eine Einsatzstrafe von etwa 12 Monaten angemessen gewesen. Allerdings sind die 15 Diebstähle von Autoradios und anderen Gegen- ständen im Wert von rund Fr. 3'700.– und von mehreren Benzinkarten sowie den Versuchen zu solchen Diebstählen zuzüglich der Sachbeschädigung an 20 Fahr- zeugen, welche Delikte ebenfalls dem Beschuldigten A._____ anzulasten sind, und wo hi nzu di ejenigen aus den Nebendossiers 154 und 155, die auch nicht leicht wiegen, kommen (Vereitelung einer Blutprobe und mehrere andere SVG- Vergehen), mit einem Zuschlag von lediglich sechs Monaten klarerweise zu wenig
gewichtet. Von der Tatkomponente dieser Deliktsreihe her wäre hier eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um weitere 8 Monate am Platz gewesen. Wenn die weitere Erhöhung der Strafe aufgrund der Tatkomponente betreffend der Delikte aus Ne- bendossiers 153 (fahrlässige schwere Körperverletzung, grobe Verkehrsregelver- letzung und anderes mehr) um weitere 12 Monate und die anschliessende An- passung der Strafe aufgrund der Täterkomponente um 9 Monate nach unten vor- genommen werden, was beides auch von der Verteidigung nicht bemängelt wird, so resultiert für A._____ im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Wegen der Übertretungstatbestände kommt die angemessen erscheinende Busse von Fr. 1'500.– hinzu. An die Freiheitsstrafe sind die 56 Tage Untersuchungshaft an- zurechnen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten A._____ eine günstige Prognose ge- stellt. Ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 80 S. 67) überzeugen. Der Be- schuldigte A._____ wurde zwar am 23. März 2006 mit einer Busse wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft (Urk. HD 17/6/2) und delinquierte damit während der laufenden Probezeit (betr. bedingte Löschbarkeit). Er zeigte aber im vorlie- genden Verfahren Einsicht, Reue und Lernbereitschaft und hat sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. Januar 2009 wohl verhalten und ist sozial integriert. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich durch das Strafver- fahren, die verbüsste Untersuchungshaft und eine bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft nicht mehr zu delin- quieren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 23 Monaten ist demnach aufzuschie- ben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu be- zahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 2. Beschuldigter B._____ a) In erster Instanz ist der Beschuldigte B._____ mit 30 Monaten Freiheits- strafe (teilbedingt) und einer Busse von Fr. 300.– sanktioniert worden. Im Beru- fungsverfahren lässt er eine vollbedingte Strafe von 18 Monaten beantragen. Die- se wird zur Hauptsache mit den in verschiedener Hinsicht angestrebten Freisprü-
chen begründet, die nun nicht erfolgt sind. Im Übrigen lässt der Beschuldigte B._____ ausführen, er habe nur eine geringe kriminelle Energie aufgewendet. Letzteres vermag angesichts der hohen Zahl an zur Verurteilung gelangen- den deliktischen Vorgängen nicht zu überzeugen. Auch dass es die Geschädigten den Tätern leicht gemacht hätten, an das Benzin heranzukommen, kann nicht ge- sagt werden. Der Beschuldigte B._____ und seine Mittäter haben gezielt nach Lieferwagen Ausschau gehalten, in denen sie Benzinkarten samt den Codes ver- muteten und sie mussten oft mehrere Wagen aufbrechen, bis sie zum Ziel kamen. Sodann entwickelten sie ein System, wie sie mit den entwendeten Karten und Pin-Codes so viel Benzin wie möglich abzweigen bzw. geldwert umsetzen konn- ten. Sie setzten dazu unter anderen Skimming-Geräte ein und stellten eine Viel- zahl von Kopien der Originalbenzinkarten her. Dabei legte nicht zuletzt der Be- schuldigte B._____ öfters Hand an. Mit ihrer raffinierten Methode konnten die Tä- ter den Umfang der Benzinbezüge von Monat zu Monat steigern. Dies alles war ohne ein beträchtliches Mass an krimineller Energie nicht zu machen. Dass der Beschuldigte B._____ gelegentlich Kollegen gratis tanken liess, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gegen seine in erster Linie egoisti sche und auf finanzielle Einkünfte ausgerichtete Delinquenz. Eine ausserordentliche Unver- frorenheit legte er nicht zuletzt an den Tag, als er mit dem BMW-Neuwagen, den er zu entwenden trachtete, einfach durch die Schaufensterscheibe der Ausstel- lungshalle davonraste. Seine anschliessende Flucht, die mit Totalschaden an ei- nem Baum endete, spottet gar jeder Beschreibung. Wenn die Vorinstanz beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage, der dem Beschuldigten B._____ zur Last fällt, den Deliktsbetrag bzw. die Schadenshöhe auf ca. Fr. 70'000.– bezifferte, so ist dies, da die Taten vorwiegend in Mittäterschaft begangen worden sind, grundsätzlich ri chti g, auch wenn der Geldbetrag, der dem Beschuldigten B._____ persönlich zufloss und ihm seinen eigenen Lebensunterhalt mitzufinanzieren half, was letztlich die Gewerbs- mässigkeit begründete, wesentlich kleiner war. Tatmotiv war jedenfalls die unge- rechtfertigte Bereichung seiner selbst und seiner Komplizen in der von der Vo- ri nstanz bezifferten Höhe.
Die Vorinstanz hat die hypothetische Einsatzstrafe bei dieser Deliktskatego- rie von der Tatschwere her auf 24 Monate festgelegt. Dies war aufgrund der Tat- umstände ohne Weiteres gerechtfertigt. Dass die Delikte im Zusammenhang mit der "Entwendung" des BMW-Neuwagens (ND 151) einen Zuschlag von 12 Mona- ten zur Folge haben sollen, erscheint zwar etwas streng; der Zuschlag von ledig- lich vier Monaten für rund zwei D utzend Diebstähle von 16 Benzinkarten und wei- teren Gegenständen im Gesamtwert von rund Fr. 46'000.– sowie einem weiteren Dutzend an Deliktsversuchen, stets verbunden mit Sachbeschädigungen an Fahrzeugen und zum Teil mit dem Skimmen und Kopieren der erbeuteten Tank- karten, ist jedoch eindeutig zu gering ausgefallen. Im Ergebnis heben sich diese Abweichungen jedoch auf, so dass die von der Vorinstanz aufgrund sämtlicher Tatkomponenten festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten durch- aus angemessen erschei nt. Gleiches ist von den unter der Täterkomponente aufgeführten Zumessungs- kriterien wie Biografie, Lebensumstände, finanzielle Verhältnisse, Vorstrafe vom tt.mm.2007, Geständnis, Kooperationsbereitschaft, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und trotz vorangegangener Untersuchungshaft sowie Verlet- zung des Beschleunigungsgebots und ihre Bewertung durch die Vorinstanz zu sagen. Folglich ist die letztlich resultierende Freiheitsstrafe von 30 Monaten für den Berufungsentschei d zu übernehmen. Hinzu kommt die wegen einer SVG- Übertretung auszufällende Busse von 300 Franken. Gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft von 68 Tagen an die Freiheitsstrafe ist ebenfalls nichts einzu- wenden. b) Bei dieser Höhe der Freiheitsstrafe kommt im besten Fall eine teilbeding- te Strafe in Betracht mit Festlegung des vollziehbaren Teils auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten und der Probezeit für den aufgeschobenen Strafteil auf zwei Jahre. So hat die Vorinstanz denn auch entschieden. Das Verschlechte- rungsverbot lässt keine andere Anordnung zu. Folglich ist der diesbezügliche Ent- scheid der Vorinstanz zu bestätigen.
c) Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass sich die Zukunftsprognose für den Beschuldigten B._____ wegen der erneuten Delinquenz im Strassenver- kehr während laufender Probezeit der Vorstrafe vom tt.mm.2007 als schlecht er- weist und deshalb der Widerruf der damals ausgefällten bedingten Geldstrafe un- vermeidlich ist. Die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– ist des- halb zu widerru fen.
V. Strittige Zivilentscheide 1. A._____ Der Beschuldigte A._____ liess den Antrag stellen, er sei mit Bezug auf das Schadenersatzbegehren der K13._____ aus den Nebendossiers 53 und 54 über Fr. 2'482.90 nur zur Bezahlung des Fahrzeugschadens von Fr. 400.– zu ver- pflichten, während auf das Begehren im Mehrbetrag von Fr. 2'082.90, die Benzin- bezüge betreffend, nicht einzutreten sei (Urk. 82 S. 2). Zur Begründung wurde in der Berufungsverhandlung ausgeführt, es fehle an einer Konstituierung der Ge- schädigten als Privatkläger (Urk. 97 S. 8). Dem ist nicht so. Vielmehr ist in dieser Frage der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, dass Geschädigte, welche während der Untersuchung auf den Formu- laren der Staatsanwaltschaft betreffend Zivilansprüche die Frage "Machen Sie im Strafverfahren Schadenersatz/Genugtuung geltend?" bejaht haben, sich damit als Privatkläger betreffend ihren Zivilanspruch deklariert haben, und dies den Anfor- derungen von Art. 119 StPO genügt. Eine weitere Konstituierung dieser Geschä- digten als Zivilkläger war somit entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht erforderlich. Daran ändert das Schreiben des Bezirksgerichtes an die Geschädig- ten vom 4. Januar 2011 (Urk. HD 37/1) nichts, da dieses, auch wenn etwas unge- nau formuli ert, i n erster Linie an die Geschädigten gerichtet war, die ihre Zivilan- sprüche nicht bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldet hatten. Der Beschuldigte A._____ hatte bereits vor Vorinstanz das Schadenersatz- begehren der K13._____ im Umfang von Fr. 400.– (Fahrzeugschaden) anerkannt
(Urk. HD 64 S. 28), wovon die Vorinstanz nicht formell Vormerk genommen hat, was nachzuholen ist. Im Übrigen ist der Beschuldigte A._____ nicht nur wegen des Diebstahls einer Tankkarte und wegen des damit im Zusammenhang stehen- den Sachschadens an zwei Lieferwagen bereits rechtskräftig verurteilt (ND 53), sondern auch wegen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage anlässlich der mit der gestohlenen Tankkarte getätigten 28 Benzinbezüge im Wert von Fr. 2'153.88 (ND 54). Es besteht deshalb aller Grund, den Beschul- digten A._____ über den von ihm anerkannten Betrag von Fr. 400.– hi naus soli- darisch mit dem Beschuldigten B._____ zur Bezahlung auch der restlichen Forde- rung der K13._____ (Benzinbezug), soweit sie von der Vorinstanz gutgeheissen wurde (im Betrag von Fr. 1'969.55), zu verpflichten. Im Mehrbetrag der Forderung (Fr. 113.33) ist die Vorinstanz darauf bereits rechtskräftig nicht eingetreten. 2. B._____ Der Beschuldigte B._____ ficht mit wenigen Ausnahmen (nämli ch Urteils- dispositiv-Ziffer 18, erster Teilsatz, und Ziffer 24) sämtliche ihn betreffende Ent- scheide der Vorinstanz an, mit welchen Schadenersatzforderungen von Geschä- digten ganz oder teilweise gutgeheissen worden sind (Urk. 81, Anträge 7-18). Diese Forderungen betreffen Schäden, die dem Geschädigten durch Diebstähle, Versuche dazu sowie durch unberechtigte Benzinbezüge und durch Sachbeschä- digungen entstanden sind. Vorauszuschicken ist, dass bezüglich sämtlicher die- ser Positionen entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten B._____ bei den Antragsdelikten die erforderlichen Strafanträge vorgelegen ha- ben (siehe oben Ziff. I./2.). Zudem ist – wie unter Ziff. V./1 ausgeführt – der Auf- fassung der Vorinstanz beizupflichten, wonach die Geltendmachung von Zi vi lan- sprüchen auf den Formularen der Staatsanwaltschaft einer neurechtlichen Konsti- tuierung als Zivilkläger gleichkommt. Ebenso wenig überzeugt der weitere Einwand der Verteidigung des Be- schuldigten B._____, wonach die Geschädigten aufgrund des Umstands, dass sie sowohl die Benzinkarte wie auch die Angaben über den entsprechenden Pi n- Code im abgeschlossenen Fahrzeug aufbewahrt hätten, ein Selbstverschulden am Aufbrechen der Fahrzeuge, am Diebstahl und an den anschliessend unbefug-
ten Benzinbezügen treffen würde und deshalb sämtliche ihre Zivilansprüche um 50% zu reduzieren wären (Urk. 81 S. 12 ff.). Gegenüber der Verteidigung ist zwar einzuräumen, dass der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass die beurteilten Straf- tatbestände keine Opfermitverantwortung kennen würden (Urk. 80 S. 71), unprä- zis ist. Richtig ist dieser Hinweis lediglich insoweit, als es sich vorliegend um ad- häsionsweise Zivilverfahren handelt, so dass nur Zivilansprüche von Belang sein können, die sich aus Straftatbeständen ergeben, welche zur Verurteilung gelangt sind. Aber auch so besehen lassen sich vorliegend aus Art. 44 Abs. 1 OR keine Herabsetzungsgründe ableiten. Wenn den Geschädigten der Schaden direkt durch die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens entsteht (Diebstahl, Ver- such dazu, Sachbeschädigung) bzw. durch Begehung weiterer Straftaten (unbe- fugte Datenbeschaffung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage) vergrössert wird, so lassen diese Umstände, für die allein die Täter einzu- stehen haben, die weitere Tatsache, dass sich sowohl Karte wie Code im abge- schlossenen Fahrzeug befunden haben, in den Hintergrund treten. Anders ent- scheiden hiesse, bezüglich aller Gegenstände, die durch Aufbrechen von abge- schlossenen Fahrzeugen aus diesen entwendet würden, nurmehr ei nen reduzi er- ten Ersatzanspruch zuzulassen. Die Verpflichtung, Karte und Code getrennt auf- zubewahren, ist denn auch keine allgemeine Pflicht, auf die sich ein Straftäter, der Schaden verursacht, berufen könnte, sondern eine in aller Regel vertragliche ge- genüber dem Kartenlieferanten und allenfalls gegenüber Diebstahlsversicherern und anderen aus Vertrag zur Haftung verpflichteten. Die von der Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung angeführten Entscheide (Urk. 95 S. 6) gehen deshalb an der Sache vorbei. Nicht anders steht es um die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten B._____ hinsichtlich des Nebendossiers 151. Nachdem die diesbezügliche Ge- schädigte, die N._____ AG, Strafanträge wegen Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch gestellt hat (Urk. ND 151/1 S. 5), was einer Konstituierung als Pri- vatklägerschaft gleichkommt (Art. 118 Abs. 2 StPO), und nachdem die Versiche- rung der Geschädigten in deren Ansprüche eingetreten und demnach zur Zivilkla- ge berechtigt ist (Art. 121 Abs. 2 StPO), ist auf die Zivilforderung einzutreten. Dass es hier an einer Konstituierung als Zivilklägerin fehle, wie die Verteidigung
des Beschuldigten B._____ behauptet, trifft nicht zu, zumal die K2._____ Versi- cherung den Zivilanspruch, in den sie eingetreten ist, bereits am 15. Mai 2009 de- tailliert angemeldet hat (Ordner 6, Urk. ND 151). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten B._____ kann auch in diesem Nebendossier nicht von einem Selbstverschulden der Geschädigten gesprochen werden. Der Neu- wagen enthielt zwar im Handschuhfach auch den dazugehörigen Fahrzeug- schlüssel; das Fahrzeug war jedoch in einem abgeschlossenen Ausstellungsraum der Autofirma abgestellt. Damit, dass jemand mit dem Wagen gleich durch die Glaswand des Gebäudes ins Freie rasen und kurz darauf den Wagen durch Auf- prall an einem Baum zu Schrott fahren würde, musste niemand rechnen. Ein Mit- verschulden des Garagisten an den Sachbeschädigungen am Haus und am Wa- gen – nebst dem Hausfriedensbruch gelangte in diesem Dossier nur der Tatbe- stand der Sachbeschädigung, nicht auch derjenige des Diebstahls, zur Verteilung – ist nicht ersichtlich. Somit liegt auch kein Herabsetzungsgrund hinsichtlich des Schadenersatzanspruches vor. Damit sind vorerst die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten B._____ gegen die vollumfängliche oder teilweise Gutheissung der Schadener- satzforderungen folgender Geschädigter widerlegt und es können die entspre- chenden Entscheide der Vorinstanz unter Verweis auf deren Begründungen, die überzeugen (Urk. 80 S. 72 ff.), bestätigt werden: − K2._____ Versicherung (ND 151) Fr. 124'566.40 − K5._____ Versicherung (ND 60) Fr. 786.– (Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.) − K8._____ AG (ND 95/96) Fr. 2'885.20 − K12._____ (ND 39/40) Fr. 2'073.70 − K13._____ (ND 53/54) Fr. 1'969.55 (Im Mehrbetrag wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten.) − K14._____ (ND 61) Fr. 566.44
Auf die weiteren angefochtenen Zivilentscheide der Vorinstanz, welche die Verteidigung des Beschuldigten B._____ substantiierter bestritt, ist im Folgenden ei nzeln ei nzugehen. K1._____ AG, ND 87 und 88 Gutheissung Vorinstanz: Fr. 2'157.04 Hier macht die Verteidigung geltend, es sei lediglich ein Schaden von Fr. 1'531.10 belegt (Urk. 81 Ziff. 64). Dem ist nicht so: Nebst den illegalen Ben- zinbezügen im Wert von Fr. 1'531.09 (Beleg in Ordner 6, Urk. ND 88) sind auch die Kosten von Fr. 625.95 für das Einsetzen einer kompletten Schliessgarnitur am aufgebrochenen Lieferwagen belegt (Ordner 6, Urk. ND 87). Für die Herabset- zung des Ersatzanspruchs besteht somit kein Grund (s.o.). Der Entscheid der Vo- ri nstanz i st demnach zu bestätigen. K6._____ AG, ND 86 Gutheissung Vorinstanz: Fr. 9'667.30, Mehrbetrag Zivilweg Zu dieser Forderung wendet die Verteidigung des Beschuldigten B._____ ein, es sei lediglich ein Schaden von Fr. 6'031.60 belegt (Urk. 81 Ziff. 66). Dies ist insofern richtig, als die von der Geschädigten im Zusammenhang mit der förmli- chen Konstituierung als Privatklägerschaft am 18. Januar 2011 und 9. Februar 2011 eingereichten Belege über Benzinbezüge lediglich ein Total von Fr. 6'031.60 ergeben (vgl. Urk. 46/18). Diese Belege beschlagen jedoch die Benzinbezüge aus der Zeit vom 2. Mai 2006, 10:26 Uhr, bis 6. Mai 2006, 23:15 Uhr, während die an- klagerelevanten Benzinbezüge zwischen dem 4. Mai 2006, 23:40 Uhr, und 8. Mai 2006, 01: 34 Uhr, zu liegen kamen. Diesbezüglich hat die Geschädigte sämtli che Bezüge mit ihrer ersten Schadenersatzforderung (vom 19. März 2007/Ordner 6, Urk. ND 86) geliefert. Diese Unterlagen weisen für die anklagerelevante Periode deckungsgleich mit der Anklageschrift unberechtigte Benzinbezüge im Gesamt- wert von Fr. 9'667.30 auf. Dass kein Selbstverschulden der Geschädigten anzu- nehmen ist, wurde bereits dargetan. Auch hier ist folglich der Entscheid der Vo- ri nstanz zu bestätigen, womit Fr. 9'667.30 gutgeheissen und auf den Mehrbetrag (gemäss Begehren vom 18. Januar 2011) nicht eingetreten wurde.
K7._____ AG, ND 93/94 Gutheissung Vorinstanz: Fr. 35'119.55 Hiezu wendet die Verteidigung des Beschuldigten B._____ ein, dass an- fangs beide möglichen Geschädigten ein Schadenersatzbegehren gestellt hätten und nicht klar sei, wer letztlich Geschädigter sei (Urk. 81 Ziff. 52 und 53). Dem ist entgegen zu halten, dass auch die Benzinlieferantin G._____ AG der Auffassung ist, dass die K7._____ AG als ...-Kunde aufgrund der für sie geltenden allgemei- nen Geschäftsbedingungen die geschädigte Partei sei (vgl. Schreiben vom 21. März 2007 in Ordner 6, Urk. ND 94b). Das Schadenersatzbegehren der G._____ AG wurde somit - wie die Vorinstanz richtig festhielt - nur subsi di är gestellt, soweit die Kundin ihre Haftung weiterhin zurückweisen würde. Nachdem die K7._____ AG jedoch mit der Stellung des Schadenersatzbegehrens selber als Ansprecherin aufgetreten ist und dabei auf die Zahlungsaufforderung der G._____ AG verwie- sen hat (a.a.O. ND 94a), wurde erstere von der Vorinstanz zu Recht als Geschä- digte behandelt und deren belegte Forderung gutgeheissen. Dies ist zu bestäti- gen. F._____ AG bzw. F1._____ AG, ND 36/37 Guthei ssung Vori nstanz: F._____ AG Fr. 1'800.– F1._____ AG Fr. 554.– Hier wendet die Verteidigung des Beschuldigten B._____ ein, es handle sich um einen Schaden, welcher zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in welchem B._____ und seine Komplizen "längst nicht mehr aktiv" gewesen seien. Zudem seien zwei unterschiedliche Schadenersatzbegehren gestellt worden, so dass mangels Begründung nicht klar sei, welcher Schaden tatsächlich geltend gemacht werde (Urk. 81 Ziff. 68). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus den Unterlagen, welche die F._____ AG mit ihrem Schadenersatzbegehren vom 9. März 2007 über Fr. 1'800.– ei nge- reicht hat (Ordner 6, Urk. ND 36), wird klar ersichtlich, dass dieser Geschädigten die inkriminierten Bezüge vom 11. März 2006, 20:53 Uhr, bis 14. März 2006, 01:11 Uhr, belastet worden sind, im Wert von total nur wenig mehr als Fr. 1'800.–.
Daraufhin erfolgte bezüglich der Benzinkarte offenbar die Sperrmeldung und die I._____ AG liess der F._____ AG alle danach erfolgten unbefugten Benzinbezüge wieder gutschreiben (vgl. a.a.O.), soweit sie ihr belastet worden waren, was heisst, dass erstere die weiteren inkriminierten Benzinbezüge im Wert von insge- samt Fr. 554.– selber trug und folglich in diesem Umfange zu Schaden gekom- men ist, wofür sie denn auch ein eigenes Zivilbegehren gestellt hat (Ordner 6, Urk. ND 37). Wenn die Vorinstanz demzufolge der F._____ AG Fr. 1'800.– und der I._____ AG Fr. 554.– zusprach, so war dies richtig und diese Entscheide sind zu bestätigen. Die von der F._____ AG am 26. Januar 2011 gestellte weitere Schadener- satzforderung in der Höhe von Fr. 9'720.90 (Urk. HD 46/9) betraf Benzinbezüge zu einem späteren Zeitpunkt (Sommer 2007), die nicht Gegenstand der Anklage sind. Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 80 S. 77). Diese Ersatz- forderung wurde vier Jahre nach der Stellung des ersten Schadenersatzbegeh- rens eingereicht und beruht offensichtlich auf einem Missverständnis über das dazugehörige Strafverfahren. Einen Einfluss auf den Entscheid über die im Jahre 2007 völlig korrekt gestellten beiden Schadenersatzbegehren hat diese Eingabe vom Jahre 2011 nicht. Die Vorinstanz ist denn auch auf diese neue Forderung nicht eingetreten (Urteilsdispositiv-Ziff. 15), was nicht angefochten worden ist. Zusammengefasst treten zu den bereits angeführten, gutzuheissenden For- derungen folgende hinzu, zu deren Bezahlung der Beschuldigte B._____ eben- falls zu verpflichten ist: − K1._____ AG, ND 87/88 Fr. 2'157.04 − K6._____ AG, ND 86 Fr. 9'667.30 − K7._____ AG, ND 93/94 Fr. 35'119.55 − F._____ AG, ND 36/37 Fr. 1'800.– − F1._____ AG, ND 36/37 Fr. 554.–. Anzufügen bleibt, dass diese Verpflichtungen des Beschuldigten B._____ stets unter solidarischer Haftbarkeit mit seinen allfälligen Mittätern erfolgt.
VI. Kosten Mit seiner Berufungen unterliegt der Beschuldigte B._____ praktisch voll- ständig, während der Beschuldigte A._____ grösstenteils obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Prozessaufwand dem Beschuldig- ten B._____ zu 6/10 aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen beider Beschuldigter sind wie vor Vorinstanz auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Ab- teilung, vom 26. Juli 2011, betreffend teilweiser Verfahrenseinstellung in den den Beschuldigten B._____ betreffenden Nebendossiers 1, 16, 83 und 144 rechtskräftig ist. 2. Auf die Anklagevorwürfe der Sachbeschädigung in Sachen gegen den Be- schuldigten B._____ betreffend der Nebendossiers 2 und 70 wird nicht ein- getreten. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 26. Juli 2011, soweit es die Beschuldigten B._____ bzw. A._____ betrifft, in folgendem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist: "3. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − [...] − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (ND 60+87); − [...]
− der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 und 32 SVG; − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; − des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG; − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG. b) Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und der mehrfa- chen Sachbeschädigung bezüglich ND 127 bis 140; − des Diebstahls der Sonnenbrille bezüglich ND 6, der Bohr- schraubmaschine bezüglich ND 122 sowie des BMW ... bezüglich ND 151. 4. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB; − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV; − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 SVG; − des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG; − der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3 SSV;
− der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. b) Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und der mehrfa- chen Sachbeschädigung bezüglich ND 127 bis 140; − des Diebstahls der Bohrschraubmaschine bezüglich ND 122. 5.-14. [...] 15. Auf die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger wird nicht eingetreten: − [...] − F._____ AG (ND 36 und 37) betreffend das Schadenersatzbegehren vom 26. Januar 2011 − E2._____ (ND 55) − E3._____ (ND 83) − G._____ AG (ND 94) − E4._____ AG (ND 131, 137 und 138). 16. Die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren folgender Privatkläger werden vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − H._____ Versicherungsgesellschaft (ND 1) − [...] − H4._____ (ND 43) − [...] − H6._____ AG (ND 55) − [...] − H10._____ AG (ND 98) − H11._____ AG (ND 141) 17. [...] 18. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgen- der Höhe zu bezahlen: − K._____ (ND 70 und 71) Fr. 1'938.10 − [...]
Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgen- der Höhe zu bezahlen: − K3._____ AG (ND 56) Fr. 200.- (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) − K4._____ GmbH (ND 101) Fr. 500.- (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) 20. [...] 21. [...] 22. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgen- der Höhe zu bezahlen: − K11._____ (ND 100) Fr. 5'390.80 − I._____ AG(ND 100) Fr. 1'560.95 23. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgen- der Höhe zu bezahlen: − F._____ AG (ND 36 und 37) Fr. 1'800.- − I._____ AG (ND 36 und 37) Fr. 554.- − K12._____ AG (ND 39 und 40) Fr. 2'073.70 − K13._____ AG (ND 53 und 54) [...] (Im Mehrbetrag über Fr. 1'969.55 wird auf das Begehren nicht eingetre- ten.) − K14._____ AG (ND 61) Fr. 566.44 24. Der Beschuldigte B._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälli- gen Mittätern verpflichtet, L., L1. (ND 105, 107 und 109) Fr. 6'806.20 Schadenersatz zu bezahlen. 25. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privat- kläger M._____ aus dem eingeklagten Ereignis (ND 153) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 26. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger M._____ Fr. 2'000.- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 200.-- Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 3'515.-- Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'325.15 Auslagen Untersuchung B._____ Fr. 11'382.10 Auslagen Untersuchung A._____ Fr. 8'433.15 amtliche Verteidigung Untersuchung B._____ Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung A._____ Fr. amtliche Verteidigung B._____ Fr. amtliche Verteidigung A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 28. Jedem Beschuldigten werden die Kosten der gegen ihn geführten Untersu- chung vollumfänglich auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten zu je 1/4 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen." 4. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzunge n richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ i st ferner schuldi g − des teilweise gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 StGB; − der mehrfachen unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 68 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 68 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 56 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 19. Juni 2007 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird widerrufen.
Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachge- nannter Höhe zu bezahlen: − F._____ AG (ND 36 und 37) Fr. 1'800.- − I._____ AG (ND 36 und 37) Fr. 554.- − K12._____ AG (ND 39 und 40) Fr. 2'073.70 − K13._____ AG (ND 53 und 54) Fr. 1'969.55 (Im Mehrbetrag wird auf das Begehren ni cht ei ngetreten.) − der K5._____ (ND 60) Fr. 786.- (Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.) − K14._____ AG (ND 61) Fr. 566.44 − der K6._____ AG (ND 86) Fr. 9'667.30 (Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten.) − K1._____ AG (ND 87 und 88) Fr. 2'157.04 − K7._____ AG (ND 93 und 94) Fr. 35'119.55 − K8._____ AG (ND 95 und 96) Fr. 2'885.20 − K2._____ AG (ND 151) Fr. 124'566.40 6. Der Beschuldigte A._____ wird (über seine Anerkennung von Fr. 400.– hi n- aus) solidarisch mit B._____ verpflichtet, der K13._____ AG (ND 53 und 54) Fr. 1'969.55 Schadenersatz zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'435.70 amtliche Verteidigung Beschuldigter 3 Fr.
amtliche Verteidigung Beschuldigter 4 (ausstehend)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten B._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − die Bundesanwaltschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 24. Februar 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner