Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110628-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert
Urteil vom 29. März 2012 i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägeri n und I. Berufungsklägeri n (Rückzug)
sowie
A., Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X.
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2011 (DG100625)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24).
Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklage- zi ffer 1), − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1 und Anklage- ziffer 2 Abs. 2) sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1). 2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Nötigung (gemäss Anklageziffer 1), der mehrfachen Freiheitsberaubung (gemäss Anklageziffer 2 Abs. 1) sowie der Drohung und der Nötigung (gemäss Anklageziffer 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 211 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- fre iheitsstrafe von 2 Tagen. 6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, das Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" beim Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zu absolvie- ren. Er hat sich spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Entscheides beim Justizvollzug Kanton Zürich für das Lernprogramm anzumelden.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten aufer- legten Kosten werden zudem zur Hälfte definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Privatklägerin: (schriftlich, Urk. 73 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2011 sei in Ziffer 7 (Genugtuung) aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR in Höhe von mindestens CHF 18'000.– an die Geschädigte zu ver- pfli chten;
eine Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde sämtlichen Parteivertretern eine Frist angesetzt, um bekannt zu geben, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einver- standen seien, wobei bei Stillschweigen oder Nichteinhalten der Frist von einer Zusti mmung zur schri ftli chen D urchführung des Berufungsverfahrens ausge- gangen würde (Urk. 57). 1.5. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 liess der Beschuldigte innert Frist beantragen, es sei auf die Berufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten, eventualiter sei das Berufungsverfahren schriftli ch durchzuführen (Urk. 59). Am 8. November 2011 liess die Privatklägerin mitteilen, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sei (Urk. 61). Die Staatsan- waltschaft li ess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen, was als Ei nverständni s zur schriftlichen D urchführung des Berufungsverfahre ns zu verstehen i st. 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2011 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Nichtein- tretensantrag des Beschuldigten (Urk. 66). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 liess die Privatklägerin beantragen, es sei auf die Berufung einzutreten und das Berufungsverfahren schri ftli ch durchzuführen (Urk. 68). D i e Staatsanwaltschaft li ess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. Am 19. Dezember 2011 beschloss die erkennende Kammer, dass auf die Berufung der Privatklägerin eingetreten und das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde. Zudem wurde der Privat- klägeri n ei ne Fri st angesetzt, um schri ftli ch i hre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 71). 1.7. Innert Frist liess die Privatklägerin am 11. Januar 2012 die eingangs erwähnten Berufungsanträge stellen und begründen (Urk. 73). Mit Präsidial- verfügung vom 13. Januar 2012 wurde dem Beschuldigten und der Vorinstanz die Berufungsbegründung der Privatklägerin zugestellt und dem Beschuldigten Frist für die Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung einberaumt (Urk. 75). Die Vo- ri nstanz verzi chtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 77), während der Beschuldig-
te mit Schreiben vom 20. Januar 2012 innert Frist seine Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen einreichen liess (Urk. 78). 2. Umfang der Berufung Die Berufung der Privatklägerin beschränkt sich wie gezeigt lediglich auf die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils. Es ist deshalb vorab festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffer 7 (Genugtuungsregelung) i n Rechtskraft erwachsen i st und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
II. Genugtuung 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– an die Privatklägerin. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab. 2. Dagegen monierte die Privatklägerin, die Vorinstanz habe, indem sie der Privatklägerin bei deren Aussageverhalten grundsätzlich eine Tendenz zur Über- treibung unterstellt habe, in aktenwidriger Weise die zugegebenermassen vagen Aussagen der Privatklägerin über die regelmässigen Tätlichkeiten resp. Nötigun- gen des Beschuldigten in der Zeit vom Juli 2009 bis zum 12. Juni 2010 auch auf den im Zentrum stehenden Vorfall am 12. Juni 2010 übertragen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sich auch die Aussagen der Privatklägerin unmittelbar nach der Tat gegenüber dem begutachtenden Arzt des Institutes für Rechts- medizin im Wesentlichen mit allen ihren vor- und nachfolgenden Aussagen und i nsbesondere mit dem medizinischen Gutachten vom 9. Juli 2010 decken würden. Die Vorinstanz mache es sich daher leicht, die Schilderungen der Privatklägerin als unglaubwürdig darzustellen, bloss weil sie sich nicht mehr an einzelne Ereignisse konkret erinnern könne. Im Verhältnis zur Schwere der "Haupttat" wür- den die (typischen) Vortaten des Beschuldigten aber ohnehin in den Hintergrund rücken. Nach der Auffassung der Privatklägerin sei es im Hauptpunkt nur dem
Zufall zuzuschreiben, dass der Beschuldigte von ihr abgelassen und das Würgen der arteria carotis kein irreversibles Trauma - allenfalls mit Todesfolge - verur- sacht habe. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Gerichtpra- xis in vergleichbaren Fällen erachte die Privatklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 3'000.– als eine willkürliche und damit rechtswidrige Unterschreitung des richterlichen Ermessens (Urk. 73 S. 2 f.). Die Privatklägerin sei als Ehefrau über längere Zeit (August 2009 bis Juni 2010) wiederholt den Gewaltausbrüchen i hres Ehemannes ausgesetzt gewesen. Die D rohungen, Nöti gungen und Freihei ts- beraubungen hätten schliesslich in den Streit vom 12. Juni 2010 kulminiert, bei dem der Beschuldigte seine Ehefrau zuerst durch sein Gewicht bewegungs- unfähig gemacht, sie mehrfach und lebensgefährlich gewürgt und mit dem Messer gedroht habe, die Halsschlagader durchzuschneiden oder die Privatklägerin zu- mindest zu entstellen. Die Privatklägerin habe als Folge dieser Gewalterfahrung typische posttraumatische Störungen gezeigt. Die belastenden Bilder des Über- griffes seien unter Tags immer wieder aufgetaucht und hätten unwillkürlich Schweissausbrüche und Tremor verursacht. Überall habe die Privatklägerin Gefahr gesehen, wieder in eine vergleichbare Situation zu geraten. Trotzdem habe sie diese körperlichen Symptome anfänglich nicht wahr genommen, da sie diese typischerweise verdrängt habe. Sie habe abgenommen, habe sich sozial sehr zurück gezogen und i hre Wohnung während Wochen nur noch selten ver- lassen. Über Monate hinweg habe sie nur sehr wenig schlafen können, weil sie entweder durch die belastenden Bilder wach gehalten worden sei oder Albträume gehabt habe (Urk. 54 S. 3). 3.1.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zu den theoretischen Aspekten der Genugtuung geäussert, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergän- zung dazu jedoch folgende, ebenfalls theoretischen Ausführungen: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatz-
unabhängi gen) Ausglei ch für ei nen erli ttenen physi schen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegen- gewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtu- ungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungs- summe. Schwer betroffen ist eine Person dann, wenn die erlittene Verletzung der Integrität einen erheblichen Grad erreicht und nicht nur vorübergehender Natur ist (Schnyder in: BSK OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 11 zu Art. 47 OR; Brehm i n: BK OR, a.a.O., N 166 ff. zu Art. 47 OR; Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtu- ung, Ziff. I/59; BGE 123 III 13). 3.1.2. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass auf die Genugtuungsforderung nicht eingetreten werde, soweit sie sich auch auf diejenigen Straftaten beziehe, von denen der Beschuldigte freigesprochen werde (Urk. 52 S. 44 Ziff. 4). Wie gezeigt wurde der Beschuldigte vorinstanzlich vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Nötigung (gemäss Anklageziffer 1), der mehrfachen Freiheits- beraubung (gemäss Anklageziffer 2 Abs. 1) sowie der Drohung und der Nötigung (gemäss Anklageziffer 3) freigesprochen, was von der Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde. Wenn der Vertreter der Privatkläge- rin im Zusammenhang mit der geforderten Genugtuung im Berufungsverfahren nun aber ausführt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mehrfach und lebensgefährlich gewürgt (Urk. 54 S. 3 Ziff. 4 Abs. 2), so ist dies nicht zu hören, widerspricht dies doch dem unangefochtenen vorinstanzlichen Teilfreispruch. Gleiches gilt mit der Verteidigung im Zusammenhang mit der Darstellung des Vertreters der Privatklägerin (Urk. 78 S. 2 Rz 2), diese sei in der Zeit zwischen Juli 2009 bis zum Vorfall am 12. Juni 2010 unbestritten regelmässig Opfer häuslicher Gewalt gewesen (Urk. 73 S. 2 Ziff. 3). Auch dies widerspricht dem
vorinstanzlichen Urteil. Dass es über das in der Anklageschrift vom 7. Dezember 2010 Festgehaltene hinaus im genannten Zeitraum zu häuslicher Gewalt gekommen sein sollte, ergibt sich nicht aus den Akten und wäre, da eben nicht in der Anklageschrift aufgeführt, ohnehin nicht als Grundlage für die Bemessung der Genugtuung taugli ch. 3.1.3. Auf der anderen Seite argumentiert aber auch die Verteidigung im Widerspruch zum unangefochtenen Urteil der Vorinstanz, indem sie darlegt, es habe keine Drohung mit dem Messer stattgefunden und die Drohungen, für welche der Berufungskläger verurteilt worden sei, hätten nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Juni 2010 stattgefunden und könnten deshalb nicht als ernst bezeichnet werden (Urk. 78 S. 3 Rz 11). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Drohung schuldig, und dies ganz klar und explizit auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Juni 2010 und der Verwendung des Küchenmessers (Urk. 52 S. 32 Ziff. 4.). 3.1.4. Es ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass Grundlage der vorliegend von der Privatklägerin geltend gemachten Genugtuungsforderung einzig der von der Vorinstanz im diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Urteil als erstellt betrachtete Sachverhalt und der entsprechende Schuldspruch sein können. Dies liegt in der Natur einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage. 3.2.1. Die Verteidigung machte jedoch zutreffend geltend, das ärztliche Zeugnis von Dr. C._____ (Urk. 64) sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 78 S. 4 Rz 13). Mit Eingabe vom 17. November 2011 hat die Vertretung der Privatklägerin das besagte ärztliche Zeugnis über die Privatklägerin von Dr. med. C._____ und Dr. phil. klin. psych. D._____ eingereicht (Urk. 63 und 64). Dieses ärztliche Zeug- nis datiert jedoch vom 18. Oktober 2010, mithin wurde es über ein halbes Jahr vor dem am 6. Mai 2011 gefällten erstinstanzlichen Urteil erstellt. Wie in diesem Berufungsverfahren bereits erwähnt (vgl. Urk. 71 S. 5 Ziff. 2.2.3.), gilt aufgrund des Rückzugs der Erstberufung der Staatsanwaltschaft und der klaren Beschränkung der Zweitberufung der Privatklägerin auf die Zivilforderung gestützt auf Art. 398 Abs. 5 StPO die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272); es handelt sich vorliegend folglich um einen reinen Zivilprozess (Hug in:
D onatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Züri ch - Basel - Genf 2010, Art. 398 N 28). Dadurch wird verhindert, dass ein Adhäsionskläger gegenüber dem Kläger, der seine Ansprüche auf zi vil- prozessualem Wege durchsetzt, bezüglich des Rechtmittels besser gestellt ist (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 398 N 14). Zivil- prozessual hat die Erhebung einer Berufung zwar zur Folge, dass der Prozess vor der Berufungsinstanz weitergeführt wird, indes liegt immer noch derselbe Streit- gegenstand vor. Daher können Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht haben, trotz freier Kognition der Berufungsi nstanz grundsätzli ch ni cht mehr berücksichtigt werden (Reetz/Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, Art. 317 N 10). Eine Ausnahme davon ist in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt. Danach werden neue Tatsachen und Bewei smi ttel i m Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Ein offenes Novenrecht, d.h. ohne die Beschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, gilt nur in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime greift, mithin das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, weshalb es nach der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützen, darzulegen (a.a.O., Art. 317 N 13 f.). Dabei hat die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, zu substantiieren und zu beweisen, dass sie die entsprechenden Noven unverzüglich (nach der Ent- deckung) vorgebracht hat und dass sie die Noven trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können, wobei Letzteres Schuldlosigkeit voraussetzt. Ein blosses Glaubhaftmachen genügt dabei jedoch nicht; erforderlich ist der Vollbeweis (a.a.O., Art. 317 N 34, 60). Dies betrifft selbst- redend insbesondere die unechten Noven, wie eines hier vorliegt, da das von der Privatklägerin eingereichte ärztliche Zeugnis bereits vor Ende der Hauptverhand- lung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden war (vgl. a.a.O., Art. 317 N 58). Es lag vorliegend folglich an der Privatklägerin, detailliert darzulegen bzw. zu
substantiieren, dass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der zumutbaren Sorgfalt prozessiert habe, indes trotzdem nicht in der Lage bzw. gehalten gewesen sei, das Beweismittel - das ärztliche Zeugnis - in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen (vgl. a.a.O., Art. 317 N 61). 3.2.2. Die Privatklägerin liess die "verspätete" Eingabe des ärztlichen Zeugnisses durch ihren Vertreter wie folgt begründen (Urk. 73 S. 3 Ziff. 5 Abs. 3): "Infolge Zahlungsausstände (des Beschuldigten) bei der Krankenkasse (Familienpolice des Ehepaares) konnte die Privatklägerin das ärztliche Gutachten von Frau Dr. C._____ (nunmehr doch in den obergerichtli- chen Prozessakten) damals nicht fristgemäss beibringen." Es kann dabei offen bleiben, ob es - so die Verteidigung (Urk. 78 S. 4 Rz 13) - überhaupt so etwas wie eine Familienpolice gibt. Tatsache ist, dass diese Aus- führungen des Vertreters der Privatklägerin überhaupt nicht näher substantiiert wurden. Es lässt sich in keinster Weise nachvollziehen, ob es damals tatsächlich Zahlungsausstände bei der Krankenkasse gab, und noch viel weniger, ob diese dazu führen konnten, dass ein mit 18. Oktober 2010 datiertes ärztliches Zeugnis der Privatklägerin bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Mai 2011 bzw. zur vorinstanzlichen Urteilsberatung und Entscheidfällung am 6. Mai 2011 nicht verfügbar war. Dieses ärztliche Zeugnis wurde anhand zweier Vorgespräche mit der Privatklägerin vom 4. resp. 16. September 2010 erstellt (Urk. 64). Die Pr ivatklägerin hat es unterlassen, substantiiert darzulegen, warum sie erst mit der Berufungserklärung vom 6. Oktober 2011, mithin über ein Jahr nach besagten Gesprächen, erstmals dieses ärztliche Zeugnis erwähnte und warum dieses im gesamten erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise thematisiert worden ist (vgl. Urk. 38 und Prot. I S. 5 f., 9 f.). 3.2.3. Das ärztliche Zeugnis vom 18. Oktober 2010 (Urk. 64) hat deshalb für die Beurteilung der vorliegend strittigen Genugtuungsforderung unberücksichtigt zu bleiben. 3.3.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung der Höhe der Genugtuung wurden vom Vertreter der Privatklägerin konkret nicht bemängelt. Seine Ausführungen zielen vielmehr gegen die vorinstanzliche Aussage-
würdigung, und er bringt wie gezeigt Argumente vor, die Sachverhaltselemente betreffen, bei denen es vori nstanzli ch zu unangefochtenen Frei sprüchen gekommen ist, weshalb sie nicht zu hören sind. Die Höhe der Genugtuung hat sich klarerweise nur an denjenigen Vorwürfen auszurichten, bei denen es vori nstanzli ch auch zu ei nem Schuldspruch kam (vgl. dazu Erw. 3.1.4 vor- stehend); mithin der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung gemäss Anklageziffer 1 und Anklage- ziffer 2 Abs. 2 sowie der Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1. 3.3.2. D i e Vori nstanz führte dazu zutreffend aus, dass allein die körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin für sich alleine noch keine Genugtuung rechtfertigen würden, da es sich dabei allesamt um innert kurzer Zeit und ohne aufwändige Behandlungen abgeklungene Verletzungen handle. Zu beachten sei jedoch, dass diese Verletzungen lediglich Begleiterscheinungen mehrerer gewalt- samer mit Todesdrohungen verbundener Übergriffe gegenüber der Privatklägerin gewesen seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Drohungen verbunden mit der Gewaltanwendung sich sowohl körperlich wie auch psychisch stark auf die Privatklägerin ausgewirkt hätten, da diese ihr sehr real hätten vorkommen müssen. Die Vorinstanz bejahte deshalb zu Recht und auch von der Verteidigung unbestritten (so jedenfalls sinngemäss in Urk. 78 S. 5 Rz 13 [recte: 15]) das Vorliegen einer immateriellen Unbill. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die Genugtuungsforderung der Privatklägerin doch um einiges zu hoch erscheine, zumal von ihrer Seite keinerlei Unterlagen und Zeugnisse eingereicht worden seien, welche die von ihr geltend gemachten psychischen Beeinträchti- gungen belegen würden, weshalb für die geltend gemachten posttraumatischen Störungen keine Genugtuung zugesprochen werden könne. Somit würden die unmittelbar durch die Gewalttat und die Drohungen erlittenen Ängste verbunden mit den durch das Würgen und die Schläge erlittenen Schmerzen bleiben, welche immer noch eine beträchtliche immaterielle Unbill für die Privatklägerin darstellen würden (Urk. 52 S. 44 f. Ziff. 4.). 3.3.3. D i ese Ausführungen der Vori nstanz si nd ni cht zu beanstanden und können vollumfänglich übernommen werden. Die von der Vorinstanz festge-
haltene Genugtuung für die der Privatklägerin entstandene immaterielle Unbill in der Höhe von Fr. 3'000.– ist entgegen der Ansicht des Vertreters der Privatkläge- rin weder willkürlich noch wurde dabei in rechtswidriger Weise das richterliche Ermessen unterschritten (vgl. Urk. 73 S. 3 Ziff. 5.). Sie liegt im Übrigen im Rahmen der vom Obergericht des Kantons Züri ch für ähnli che Fälle ausge- sprochenen Genugtuungen und erwei st si ch auch mi t Bli ck i n di e Sammlung von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. A., Stand August 2005, Ziffer VIII) als ni cht zu ti ef. a) So sprach beispielsweise das Obergericht des Kantons Züri ch am 27. Februar 2009 in einem Stalking-Fall, wo es zu einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung, Nötigungsversuch, Tätlichkeiten sowie Miss- brauch einer Fernmeldeanlage gekommen war und die Geschädigte einer i ntensi ven Belästigung über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten ausgesetzt gewesen war, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu (Urteil der II. S trafkammer, SB080530). b) Im Jahre 2004 sprach das Bezirksgericht Münchwilen einer Geschädigten ei ne Genugtuung von Fr. 1'100.– zu, welche von i hrem Mann aufgrund i hrer Trennungsabsicht mehrfach mit dem Tode und mit Entführung bedroht worden war sowie einmal von ihm eine kräftige Ohrfeige erhalten hatte, wodurch sie ein Ohr-Knalltrauma und eine Kontusion erlitten hatte (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII/8, Nr. 21). Ebenfalls im Jahre 2004 sprach das Bezirksgericht Winterthur einer Geschädigten Fr. 4'000.– zu, welche infolge einer Eifersuchtsgeschichte in der Beziehung von ihrem Mann einen Faustschlag ins Gesicht erhalten hatte, von ihm an den Haaren gezogen und mit einer Pistole bedroht worden war (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII/11, Nr. 29). Fr. 5'000.– sprach das Bezirksgericht Zürich im Jahre 2004 einer Geschädigten zu, die unter tätlichen Übergriffen und Morddrohungen ihres Mannes gelitten, diesen deshalb verlassen hatte, worauf er sie zu entführen plante (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII/12, Nr. 31). Darüber hinaus gehende Genugtuungen waren sodann allesamt Folge von weit gravierenderen Verletzungen (sowohl physischen als
auch psychischen), als sie - ohne die Delikte des Beschuldigten zu bagatellisieren - vorliegend bei der Privatklägerin eintraten (vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII/13 ff. in Verbindung mit Urk. 7/3 S. 2 ff. und Urk. 5/2 S. 2 bis 15). Dies gilt namentlich auch für den einzigen vom Vertreter der Pr ivatklägerin angeführten Vergleichsfall (Entscheid des Bundesgerichts 6B_384/2008 vom 11. September 2008, Urk. 73 S. 3): Entgegen der vorliegenden Sachlage litt dort nämlich die Geschädigte noch drei Jahre nach dem letzten Vor- fall an beachtlichen psychischen Beeinträchtigungen, derentwegen sie in ärztlicher Behandlung stand und Medikamente einnehmen musste - und schon dort bezeichnete das Bundesgericht die von den kantonalen Instanzen zuge- sprochene Genugtuung von Fr. 20'000.– als "am oberen Rand des Vertretbaren" (a.a.O. E. 5.1). 4. Auf Grund der massgebenden Umstände im vorliegend zu beurteilenden Fall und der vorstehend aufgeführten Praxis in vergleichbaren und ähnlichen Fällen erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– durchaus als angemessen. Die vorinstanzliche Regelung der Bezahlung der Genugtuung ist zu bestätigen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
III. Kostenfolge Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen hat. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist festzuhalten, dass eine analoge Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO für die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft gesetz- lich nicht vorgesehen ist. Denn bereits für das erstinstanzliche Verfahren ist Art. 427 StPO für die Privatklägerschaft anwendbar und nicht Art. 426 StPO. Aber auch unter Berücksichtigung der zivilprozessualen Kostenregelung, welche vor-
liegend aufgrund Art. 398 Abs. 5 StPO durchaus auch bei der Kostenregelung zu berücksichtigen sind, ergibt sich eine Kostenauflage der amtlichen Verteidigung auf die Privatklägerin: Gemäss Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteient- schädigung an die Gegenpartei. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind des- halb vorliegend der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Geri chtskasse zu nehmen, jedoch bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'800.– anzu- setzen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1), − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1 und Anklageziffer 2 Abs. 2) sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1). 2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Nötigung (gemäss Anklage- ziffer 1), der mehrfachen Freiheitsberaubung (gemäss Anklageziffer 2 Abs. 1)
sowie der Drohung und der Nötigung (gemäss Anklageziffer 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 211 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, das Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" beim Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zu absolvieren. Er hat sich spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Entscheides beim Justizvollzug Kanton Zürich für das Lernprogramm anzumelden. 7. ... . 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. August 2010 beschlagnahmte Damenunterwäsche wird nach Eintritt der Rechtskraft der Privat- klägerin A._____, ... [Adresse], auf erstes Verlangen herausgegeben. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'260.-- Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 23'037.80 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Vertr. Privatklägerschaft (ausstehend)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung Fr.
unentgeltliche Geschädigtenvertretung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten aber exklusive derjenigen unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbe- halten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an di e KOST Züri ch]
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Zivil- sachen i m Si nne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbe- schwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundes- geri cht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 29. März 2012
Der Präsident:
Oberrichter Dr. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Walthert