Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110605-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
Stadt C._____, Soziale Dienste, Privatklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässiger Betrug
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. August 2011 (DG100633)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 14. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren betreffend die Anklageziffer I. wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
werden dem Beschuldigten A._____ nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens herausgegeben. 11. a) Es wird bei der Beschuldigten B._____ eine Probenahme und die Ana- lyse dieser Probe zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. b) Die Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erken- nungsdienst, ... [Adresse], zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. 12. Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1 f.) 1. Die Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Erwägungen: I. 1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. August 2011 wurde den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am selben Tag mündlich eröffnet (Urk. 63; Prot. I S. 24) und der Geschädigten am 26. August 2011 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 64). Die Beschuldigten liessen mit Eingaben vom 1. bzw. 2. September 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 65 und 66). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 71) wurde den Beschuldigten und der Geschädigten am 16. Septem- ber 2011 und der Staatsanwaltschaft am 20. September 2011 zugestellt (Urk. 68/1-4). Mit Schreiben vom 23. September 2011 reichte der Verteidiger der Be- schuldigten B._____ fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 72). Mit Einga- be vom 6. Oktober 2011, eingegangen am Obergericht am 7. Oktober 2011, hat der Beschuldigte A._____ die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Beru- fung zurückgezogen (Urk. 75), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 80). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Ferner wurden keine Beweisergänzungen beantragt. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beanstandete in ihrer Berufungserklärung (Urk. 72 S. 2) die Sachverhaltserstellung betreffend Höhe des Deliktsbetrags und bezüglich des Tatbeitrags der Beschuldigten und die Strafzumessung. Da bereits vor Vorinstanz seitens der Verteidigung der Beschuldigten auf Schuldspruch wegen gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB plädiert wurde (vgl. Urk. 61
S. 2), ist der Schuldpunkt als nicht angefochten zu betrachten, beziehen sich die - für den Schuldspruch irrelevanten - Sachverhaltsbeanstandungen offensichtlich einzig auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 5). Die Verteidigung hat dies heute sinngemäss bestätigt (Urk. 88 S. 1 f.). Der Schuldspruch (Dispositivziffer 3) ist daher rechtskräftig. Ebenfalls bemängelt wird die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 11) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 14). Damit ist (unter zusätzlicher Berücksichtigung des Berufungsrückzugs des Beschuldigten A.) festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 9. Abteilung, vom 24. August 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Verfahrens- einstellung betreffend die Anklageziffer I.), 2 (Schuldspruch betreffend A.), 3 (Schuldspruch betreffend B._____ ), 4 (Strafe und Strafvollzug betreffend A.), 6 bis 8 (Beschlagnahmungen), 9 bis 10 (Herausgaben), 12 (Schaden- ersatzbegehren), 13 (Kostenaufstellung) und 14 (teilweise, Kostenauflage betref- fend A.) in Rechtskraft erwachsen ist. II. 1. Die Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift weitge- hend eingestanden (vgl. insb. Urk. 7/6 S. 7 f.). Sie liess mit ihrer Berufungserklä- rung einzig die Sachverhaltserstellung betreffend Höhe des Deliktsbetrags und bezüglich ihres Tatbeitrags beanstanden (Urk. 72 S. 2). 2.1. Der Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, dass mit der Einzelfir- ma "..." kein Umsatz oder sogar Gewinn generiert worden sei. Zumindest habe die Beschuldigte davon keine Kenntnis gehabt. Die "K._____ GmbH" habe so- dann Verlust gemacht, was ersichtlich sei, wenn man die Ausgaben den in der Anklageschrift erwähnten Einnahmen von Fr. 47'893.01 gegenüber stelle. Beide Firmen hätten keine Einkommensquellen der Beschuldigten dargestellt. Weiter bestritt die Beschuldigte, durch den gelegentlichen Verkauf von Haarteilen und Kosmetika einen Gewinn bzw. ein Einkommen erzielt zu haben (Urk. 61 S. 3 f.).
2.2. Diese Einwendungen hat bereits die Vorinstanz in der Berechnung des Deliktsbetrags berücksichtigt. So führte sie aus, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf die mit der Einzelfirma "..." oder mit dem Handel mit Schönheitspro- dukten erzielten Umsätze ergäben und diese auch nicht in der Anklageschrift substantiiert worden seien (Urk. 71 S. 18). Betreffend die "K._____ GmbH" zog sie sodann in Erwägung, dass die in der Erfolgrechnung (Urk. 16/16/22 S. 5) auf- geführten Ausgaben in der Höhe von Fr. 75'811.50 die Einnahmen von Fr. 47'893.01 übertreffen würden und deshalb nicht von einem Gewinn ausgegangen werden könne. Zusammenfassend liess die Vorinstanz allfällige aus der "..." oder aus dem Handel mit Schönheitsprodukten resultierende Gewinne sowie den in der Anklageschrift als Schaden bezeichnete Betrag von Fr. 47'893.- (Einnahmen der "K._____ GmbH") bei der Schadensberechnung unberücksichtigt. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 18). 3.1. Weiter machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, dass nicht ein- fach der Gesamtbetrag der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (Fr. 473'777.85) als Deliktsbetrag betrachtet werden könne. Die Beschuldigten hätten Guthaben auf diversen Konten, welche nicht deklariert worden seien, gehabt. Die Saldi die- ser Guthaben seien über die Jahre hinweg plus minus gleich geblieben und die entsprechenden Bankbelege zeigten auch, dass die nicht deklarierten Vermögen nicht aufgebraucht (und anschliessend wieder angehäuft) worden seien. Hätten die Beschuldigten ihr nicht deklariertes Vermögen ausgegeben, so hätten sie an- schliessend Sozialhilfe beziehen können (Urk. 61 S. 4 f.). 3.2. Die Vorinstanz folgte bei der Bestimmung des Deliktsbetrags nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ging zugunsten der Beschuldigten von den in der ganzen Deliktsspanne reell vorhandenen Vermögenswerten und den effektiven Erwerbseinkommen aus. Dabei berücksichtigte sie, dass die auf den verschiede- nen Konti gelagerten Vermögen nicht jeweils neu erwirtschaftet wurden, indem sie diese nicht kumulierte. Sodann stellte sie zugunsten der Beschuldigten nicht auf den höchsten Betrag von Fr. 106'770.50 ab, sondern ging von einem Durch- schnittswert der Kontosaldi in den Jahren 2000 bis 2009 aus, welcher Fr. 76'916.-
beträgt. Von diesem Wert zog sie den höchstmöglichen Vermögensfreibetrag ab, welcher für eine Familie mit zwei Erwachsenen und vier Kindern im Kanton Zürich maximal Fr. 10'000.- beträgt (vgl. SKOS-Richtlinien E. 2.1, Urk. 15/10/4). Sie kam so auf einen Betrag von Fr. 66'916.- (Urk. 71 S. 17 f.). Bei der Bestimmung des Deliktsbetrags rechnete die Vorinstanz einen Teil der Erwerbseinkommen hinzu. Der Bruttolohn von Fr. 23'926.- für den Zeitraum vom 8. März 2000 bis zum 16. Juni 2000 sowie der Nettolohn von Fr. 61'889.05 für die Monate Juni 2000 bis September 2000 und 29. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 sind seitens der Parteien nicht strittig (vgl. Urk. 7/6 S. 4, Urk. 11/18, Urk. 11/20, Urk. 15/11/2, Urk. 71 S. 16 f.). Die Vorinstanz rechnete den Bruttolohn von Fr. 23'926.- in einen Nettosalär von ca. Fr. 23'000.- um. Das entspricht bis auf einige hundert Franken dem Netto- lohn, der sich in Anwendung der Umrechnungsformel aus der Formel der Tabelle "Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, AHV/IV/EO/ALV" des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV (www.zas.admin.ch/cdc/cnc3/getfile.php? na- me=3032_1_de.pdf) ergibt. Vom so ermittelten nicht deklarierten Erwerbsein- kommen von Fr. 84'889.05 zog die Vorinstanz einen Einkommensfreibetrag von (maximal) Fr. 600.- pro Monat und damit insgesamt Fr. 7'200.- ab, woraus ein Be- trag von Fr. 77'689.05 resultierte (vgl. SKOS-Richtlinien E. 2.1, Urk. 15/10/4; Urk. 15/10/6; Urk. 71 S. 17). Nicht berücksichtigt hat sie allerdings das Einkommen von Fr. 15'666.85, welches die Beschuldigte bei der "L." erzielte und den Sozialen Diensten gegenüber im Umfang von Fr. 8'939.15 verheimlichte, indem sie Lohnabrechnungen fälschte (Urk. 7/5 S. 5 und Urk. 31 S. 9). In die Deliktssummenberechnung einfliessen liess die Vorinstanz dagegen die Vermögenswerte von rund Fr. 18'000.-, welche durch diverse Wechselbelege und die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Barschaft belegt sind sowie die Geldbeträge in der Höhe von Fr. 47'724.25, welche die Beschuldigten in den Jahren 2004 bis 2009 nach M. überwiesen. Diesbezüglich machte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend, dass die Vorinstanz verkenne, dass die Gelder, welche per N._____
überwiesen worden seien, vor deren Bezug und Übergabe an N._____ auf den Konti der Beschuldigten gelegen hätten und somit bereits vom Deliktsbetragspos- ten des durchschnittlichen Kontostandes erfasst worden seien. Es handle sich nicht um Bargeld, welches neben den Konti der Beschuldigten separat aufbewahrt oder sonst wie aus irgendeiner Tätigkeit generiert worden sei. Deshalb sei der Be- trag in der Höhe von Fr. 47'724.25 nicht als separater Deliktsbetragsposten in die Deliktsbetragsberechnung einzubeziehen bzw. sei er vom Deliktsbetrag, welchen die Vorinstanz errechnet habe, abzuziehen (Urk. 88 S. 3). 3.3. Die Berechnungsmethode der Vorinstanz führt, wie sich aus den fol- genden Erwägungen ergeben wird, mit Fr. 210'329.30 zu einem zu hohen De- liktsbetrag. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass sich diese Deliktssumme aus verschie- denen, nachstehend noch zu bezeichnenden Gründen nicht frankengenau, jedoch immerhin näherungsweise errechnen lässt. Auszugehen ist von einem Nettoeinkommen A.s im Jahre 2000 von rund Fr. 47'400.- (ca. Fr. 22'600.- = Nettoeinkommen im 1. Halbjahr, berechnet mit der oben erwähnten Formel des BSV aus dem Bruttoeinkommen von Fr. 23'926.-; Fr. 24'806.- = Nettoeinkommen 2. Halbjahr). Nach Abzug des Freibe- trags von Fr. 7'200.- verbleibt ein für die Entrichtung von Sozialleistungen mass- gebliches Einkommen von Fr. 40'200.-. Hinzu kommt das damalige Vermögen von rund 22'100 Franken, das um den Freibetrag von Fr. 10'000.- zu reduzieren ist, woraus Fr. 12'100.- resultieren. Addiert ergibt sich aus anrechenbarem Ein- kommen und ebensolchem Vermögen ein Betrag von Fr. 52'300.-. Die Familie A./B._____ wurde - angebend, ohne Einkommen und Vermögen zu sein - von den Sozialen Diensten C._____ in diesem Jahr mit Fr. 43'493.- unterstützt (Urk. 12/10). Anrechenbares Einkommen und aufzubrauchendes Vermögen über- steigen in der Summe diesen Unterstützungsbetrag, woraus zu schliessen ist, dass bei korrekter Angabe von Seiten des Staats überhaupt keine Leistungen er- bracht worden wären. Vielmehr hätte die Familie A./B. ihren Lebens- unterhalt aus den vorhandenen Mitteln zu decken gehabt. Der Betrag von 43'493.- wurde damit betrügerisch erlangt und bildet Deliktsbetrag.
Im Jahre 2001 wurden nur für das erste Halbjahr Fürsorgeleistungen ausge- richtet, und zwar Fr. 21'753.-. Im gleichen Zeitraum erhielt A._____ aber auch von der O._____ Lohnzahlungen von Fr. 37'080.-, bzw. nach Abzug des Freibetrags (Fr. 3'600.-) - für die Fürsorgeleistungen massgebliche - Fr. 33'480.-. Damit über- stieg das Einkommen aus Arbeitserwerb erneut die Unterstützungsleistung, was bedeutet, dass die Zahlung des Sozialamts 21'753.- in vollem Umfang Deliktsbe- trag darstellt; die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten bei richtiger Lohnangabe nichts erhalten. 2002 bezogen die Beschuldigten keine Sozialhilfeleistungen. Hingegen war dies im Jahre 2003 während eines halben Jahres wieder der Fall, wobei Fürsorgeleistungen von Fr. 7'790.- ausgerichtet wurden. Die Eheleute erzielten soweit bekannt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Ihr Vermögen auf Konten belief sich damals auf Fr. 106'770.-. Dieses Vermögen konnte unter ande- rem dank der bisher ertrogenen Sozialhilfegeldern (von Fr. 43'493.- [2000] und Fr. 21'753.- [2001], entsprechend total Fr. 65'246.-) geäufnet werden. Weil dieser Be- trag bereits als Deliktsbetrag ausgeschieden wurde, kann er nicht noch einmal angerechnet werden, ist er also vom Vermögen abzuziehen. Es ergibt sich korrekt mit eigenem Einkommen erwirtschaftetes Vermögen von knapp Fr. 41'500.-. Da- von ist der Freibetrag von Fr. 10'000.- und sind die Bestandteil des Vermögens bildenden BVG-Gelder von Fr. 5'000.- (wobei letztere auch deklariert wurden) in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein massgebliches Vermögen von Fr. 26'500.-, welches die Eheleute anzugeben gehabt hätten, wenn sie zuvor keinen Sozialhil- febetrug (was durch den bereits ermittelten Deliktsbetrag abgegolten ist) began- gen hätten. Auch ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bargelds in Euro, über das sie damals verfügten (vgl. Urk. 31 S. 8 und unten), hätten sie mit dem auf Konten liegenden Vermögen keine Sozialleistungen beziehen können, weshalb der erhaltene Betrag von Fr. 7'790.- als Deliktssumme zu qualifizieren ist, die sich damit bis Ende 2003 auf Fr. 73'036.- beläuft. 2004 waren die Beschuldigten erneut ohne Erwerbseinkommen. Das auf Konten liegende Vermögen betrug rund Fr. 86'430.-. Davon ist wiederum das be- reits berücksichtigte ertrogene Fürsorgegeld von mittlerweile Fr. 73'036.- abzuzie-
hen. Es verbleibt ein anrechenbares Vermögen auf Konten von Fr. 13'394.-. Hin- zu kommt Bargeld in Fremdwährungen, wobei ausgehend von der anlässlich der Hausdurchsuchung noch vorhandenen Beträge anzunehmen ist, dass die Eheleu- te im Deklarationszeitpunkt davon mindestens € 1'700.- (€ 3'900.- abzüglich € 2'200.-, letzteres bezogen 2009) und US$ 7'727.- (US$ 12'847.- minus US$ 5'120.-, letzteres bezogen 2007 und 2009) besassen, was umgerechnet (Annah- me: Kurs € 1.50 / US$ 1.00) Fr. 10'277.- (Fr. 2'550.- + Fr. 7'727.-) ergibt. Abzuzie- hen ist vom so ermittelten Vermögen der Freibetrag von Fr. 10'000.-. Die Familie bezog Fürsorgegelder von 59'800.-. Diese wären um das anrechenbare Vermö- gen von Fr. 13'671.- (Fr. 10'277.- + Fr. 3'394.-) zu kürzen gewesen, weshalb ebendieser Differenzbetrag zur Deliktssumme hinzuzurechnen ist, die damit per Ende 2004 auf gesamthaft Fr. 86'707.- anwuchs. Auch für die Jahre 2005 bis 2007 kann den Beschuldigten kein Einkommen aus Arbeitserwerb nachgewiesen werden. Das Vermögen betrug 2005 Fr. 94'177.- (Konten: Fr. 83'900.-, Bargeld 10'277.-) , bzw. nach Abzug des obgenannten Deliktsbetrags (von Fr. 86'707.-) Fr. 7'470.-, was unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 10'000.- eine volle Berechtigung zum Bezug von Fürsorgegelder ergibt (kein Einkommen, kein anre- chenbares Vermögen). Mit anderen Worten: Hätten die Beschuldigten zuvor kei- nen Sozialhilfebetrug begangen und sich damit nicht um Fr. 86'707.- unrechtmäs- sig bereichert, hätten sie zu 100 % Anspruch auf die 2005 ausbezahlten Leistun- gen von Fr. 76'405.- gehabt. Der Deliktsbetrag blieb damit gleich. Für das Jahr 2006 ist von identischen Vermögensstand und Fürsorgegel- dern in der Höhe von Fr. 75'673.- auszugehen. Es ergibt sich auch hier kein Zu- wachs beim Deliktsbetrag. Im Jahre 2007 ist von einem Vermögen von Fr. 100'325.- (Fr. 88'428.- auf Konten, Fr. 11'897.- Bargeld [da weitere US$ 1'620.- hinzu kamen]) auszugehen. Nach Abzug der früher ertrogenen Summe von Fr. 86'707.- und des Freibetrags von Fr. 10'000.- bleibt eine Wert von Fr. 3'618.-, um welchen die erhaltene Sozi-
alhilfeleistung von Fr. 60'253.- gekürzt worden wäre, womit sich der Deliktsbetrag auf Fr. 90'325.- erhöht. 2008 erzielte die Beschuldigte bei der L._____ einen Lohn von Fr. 15'667.-. Offensichtlich um den Einkommens-Freibetrag von Fr. 7'200.- nicht zu überschrei- ten, fälschte sie die Lohnabrechnungen so, dass sie nur ein Salär von Fr. 6'728.-, mithin Fr. 8'939.- weniger, auswiesen. Nicht anrechenbar war (unter Berücksichti- gung des bereits berücksichtigen vormaligen Deliktsbetrags und des Freibetrags) das Vermögen von Fr. 90'990.- (Fr. 79'093.- auf Konten, Fr. 11'897.- Bargeld). Die bezogenen Fürsorgegelder von Fr. 64'112.- wären um die nicht deklarierte Ein- kommensdifferenz von 8'939.- zu kürzen gewesen, weshalb der letztgenannte Be- trag zum Deliktsbetrag zu addieren ist, der damit Fr. 99'264.- beträgt. Im Jahre 2009 schliesslich fehlte ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das Vermögen betrug rund Fr. 95'797.- (Fr. 77'100.- auf Konten, Fr. 18'697.- Bargeld [nach dem Zuwachs von umgerechnet Fr. 6'800.- aus weiteren Euro- und Dol- larkäufen], vgl. Urk. 31 S. 8) und damit weniger als der bisherige Deliktsbetrag. Die erhaltenen Sozialleistungen von Fr. 64'970.- erhöhen den Deliktsbetrag daher nicht mehr. Somit beläuft sich der Deliktsbetrag auf gegen Fr. 100'000.-. Anzumerken bleibt, dass der Staatsanwaltschaft zwar beizupflichten ist, wenn sie vorbringt, dass die Beschuldigten faktisch in keinem hier interessieren- den Jahr hätten Sozialleistungen beziehen können, weil das Vermögen bzw. die Summe von diesem und den Erwerbseinkünften - wären den Sozialen Diensten die richtigen Zahlen gemeldet worden - jeweils zu hoch waren. Mit der Ermittlung des Deliktsbetrags pro Jahr, der den Beschuldigten nur einmal zur Last gelegt werden darf, hat das aber nichts zu tun. Dafür ist davon auszugehen, welche Leistungen die Beschuldigten im betreffenden Jahr erhalten hätten, wenn sie sich zuvor korrekt verhalten hätten, indem das betreffende Einkommen und die jewei- ligen Vermögensverhältnisse im Antragszeitpunkt, bereinigt um die bis dahin auf- gelaufene Deliktssumme, berücksichtigt wird.
Es kann daher auch nicht einfach das gesamte Einkommen, das die Beschuldig- ten in den Jahren 2000 bis 2009 erzielten, addiert und ein Durchschnittswert des Kontenvermögens sowie das vorhandene Bargeld hinzugerechnet werden, wie dies die Vorinstanz getan hat, denn dies wird den Verhältnissen im einzelnen De- klarations- und Bezugsjahr nicht gerecht. Nicht zusätzlich in die Berechnung des Deliktsbetrags einzubeziehen sind sodann die nach M._____ überwiesenen Beträge (Urk. 31 S. 7), denn diese stammten un- ter Umständen aus den ertrogenen und damit bereits berücksichtigten Fürsorge- geldern und/oder nicht anrechenbarem Einkommen/Vermögen. 4. Was den Tatbeitrag von B._____ betrifft, führte der Verteidiger vor Vo- rinstanz aus, der Sachrichter habe bei der Beurteilung von zwei Mittätern im glei- chen Verfahren bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in wel- chem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge ständen. Im vorliegenden Fall sei der Tatbeitrag der Beschuldigten wesentlich kleiner als derjenige des Beschuldig- ten. So habe der Sozialarbeiter P._____ ausgesagt, dass die Zusammenarbeit vorwiegend mit dem Beschuldigten stattgefunden habe und dieser meistens allei- ne bei der Sozialbehörde vorbei gekommen sei. Die Beschuldigte habe beinahe keinen Kontakt mit den Sozialbehörden gehabt. Es sei der Beschuldigte gewesen, der für die finanziellen Angelegenheiten der Familie A./B. zuständig gewesen sei bzw. immer noch sei. Der Beschuldigte habe ausgeführt, er habe die Deklarationen selber ausgefüllt, weshalb die Beschuldigte diese "lediglich" unter- schrieben habe. Im Zusammenhang mit den Urkundendelikten sei weder das Ver- fälschen der im Jahre 2003 eingereichten Kontoauszüge noch dasjenige der Lohnabrechnungen des Jahres 2008 von der Beschuldigten durchgeführt worden. Sie habe lediglich davon gewusst und den Beschuldigten hiervon nicht abgehal- ten (Urk. 61 S. 5 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führten sowohl die Beschuldigte als auch die Verteidigung aus, dass ihr Tatbeitrag geringer ge- wesen sei als derjenige des Beschuldigten (Urk. 87 S. 4 f., Urk. 88 S. 3 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestand der Tatbeitrag der Be- schuldigten nicht nur in einem "Unterschreiben" und "Mitwissen". Der Beschuldig- te erwähnt zwar einmal "Die Deklarationen habe ich selber ausgefüllt gehabt."
(Urk. 7/3 S. 2) und die Beschuldigte führte auf Vorhalt der Vermögensdeklaration vom 21. November 2008 aus, diese habe ihr Mann ausgefüllt (Urk. 8/1 S. 8), an- sonsten machten die Beschuldigten im Laufe der Untersuchung aber nie geltend, dass es sich bei der Beschuldigten etwa nur um eine Mitläuferin gehandelt hätte. Im Gegenteil: Aus den Aussagen beider Beschuldigten ergibt sich, dass sie sich selber als gleichwertige Mittäter betrachteten. So führte der Beschuldigte aus, "Jedes Mal, wenn wir zum Sozialamt gegangen sind, musste ich angeben über wie viel wir verfügten. So haben wir jedes mal die Bankauszüge mitgebracht und im Büro selber mit Null ausgefüllt. Das war bei Herrn P._____ und Frau Q.. Wir haben da zusammen Null hingeschrieben." (Urk. 7/2 S. 4). Auch die Beschul- digte sprach davon, dass sie gemeinsam oder abwechslungsweise Lohnabrech- nungen in den Briefkasten des Sozialamts eingeworfen oder persönlich überge- ben hätten (Urk. 8/1 S. 3) und erwähnte "Ja, wir haben die Kinderkonti nicht an- gegeben." (Urk. 8/1 S. 5). Auch in der Konfrontationseinvernahme bestätigten beide die Frage, ob es korrekt sei, dass sie die jeweils unterschriebenen Ein- kommens- und Vermögensdeklarationen zu Handen der Sozialen Dienste C. nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt hätten bzw. zum Teil unrichtig hätten ausfüllen lassen (Urk. 7/5 S. 4). Selbst wenn der Beschuldigte die Zahlen jeweils in die Deklarationen eingesetzt und die Beschuldigte nur unterschrieben hätte, ist deswegen nicht von einem geringeren Tatbeitrag der Beschuldigten auszugehen, denn sie trug damit den Entschluss, falsche Angaben zu machen, vollumfänglich mit und profitierte gleichermassen von den dadurch erlangten Sozialhilfegeldern. Schon allein mit dem Unterschreiben leistete die Beschuldigte einen wesentlichen Tatbeitrag, denn dies war erforderlich, um die Sozialhilfegelder überhaupt erhal- ten zu können. Es spielt sodann keine wesentliche Rolle, wer die Deklarationen ausfüllte, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rollen insofern nicht austauschbar waren. Ausserdem machte die Beschuldigte nie geltend, versucht zu haben, ihren Ehemann von der Angabe falscher Informationen abzuhalten. Sodann trifft es - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht zu, dass das Verfälschen der Lohnabrechnungen des Jahres 2009 nicht unter massgebli- cher Mitwirkung der Beschuldigten erfolgte. Sie selbst führte bezüglich dieser Lohnabrechnungen der "L._____" aus, dass sie ihrem Mann vorgeschlagen habe,
die Kinderzulagen nicht zu deklarieren und dass sie gemeinsam die Originallohn- abrechnungen eingescannt und abgeändert hätten (Urk. 8/1 S. 3 f., vgl. auch Urk. 87 S. 5). Der Beschuldigte erwähnte dazu passend, dass er und seine Frau die Lohnabrechnungen persönlich beim Sozialamt abgegeben oder eingeworfen hät- ten und dass er zusammen mit seiner Frau die Lohnabrechnungen abgeändert bzw. gefälscht habe (Urk. 7/4 S. 2). Schliesslich bestätigten die Beschuldigten das gemeinsame Vorgehen auch in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 7/5 S. 6). Kommt hinzu, dass - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 71 S. 41) - die Beschuldigte in gleicher Weise von der Deliktssumme profitierte wie der Beschuldigte, dienten die Sozialhilfeleistungen doch der ganzen Familie und sogar Verwandten in M._____, denn auch die Beschuldigte liess Geld an ihre El- tern in ihrer Heimat überweisen (Urk. 8/1 S. 13). Einzig was den direkten Kontakt mit den Sozialen Diensten betrifft, ist davon auszugehen, dass dieser insbesondere durch den Beschuldigten erfolgte und nicht durch die Beschuldigte. Dadurch, dass der Beschuldigte im direkten Kontakt mit den Sozialen Diensten stand, d.h. mit den zuständigen Sachbearbeitern Ge- spräche führte und ihnen (gefälschte) Dokumente übergab, musste er eine höhe- re Hemmschwelle überwinden als die Beschuldigte. Insofern leistete sie - wenn auch als Mittäterin - einen etwas geringeren Tatbeitrag als der Beschuldigte, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. III. 1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist vorliegend das neue Recht das mildere, weshalb dieses anzuwenden ist, obwohl ein Teil der heute zu beur- teilenden Taten vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurde. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 71 S. 30 f. und S. 40). 2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- liche Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblich belastenden und entlas- tenden Faktoren weitgehend zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen
zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Urk. 71 S. 31 ff. und S. 40). 3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Vorliegend ist der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren das schwerste von der Beschuldigten begangene Delikt. 4. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt bei der Straf- zumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es sich bei der Deliktssumme von rund 100'000 Franken (vgl. oben Ziff. II.3.3) um einen er- heblichen Betrag handelt. Dies ist der Schaden, welcher der Geschädigten ent- stand und wofür die Beschuldigte als Mittäterin mitverantwortlich war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 88 S. 5) spielt es keine Rolle, dass davon zwei Täter profitierten, weshalb sich der Betrag nicht "auf zwei Täter verteilt". Durch ihr Verhalten schädigte die Beschuldigte eine Institution, die dazu dient, Menschen in Not zu unterstützen. Sie nutzte das Vertrauen und die geringen Kon- trollmöglichkeiten der Sozialen Dienste aus, um an Geld zu gelangen, das ihr nicht zustand. Da ihr Mann während eines Jahres in der Klientenbuchhaltung tätig war, lag - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 61 S. 8) - zeitweise durchaus ein besonderes Vertrauensverhältnis vor (vgl. Urk. 71 S. 23). Allerdings wirkt sich zu Gunsten der Beschuldigten aus, dass sie einen leicht geringeren Tatbeitrag leistete als ihr Ehemann (vgl. Ziff. II.4. vorstehend). Das objektive Tat- verschulden wiegt erheblich. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte direkt vorsätzlich handelte. Sie hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Sozialen Diensten gegenüber wahre Angaben zu machen, delinquierte aber wäh- rend eines sehr langen Zeitraums von beinahe einer Dekade - mit einem Unter- bruch zwischen Mitte 2001 und Mitte 2003 - immer wieder, bis der Betrug aufflog. Dies zeugt von einem ausgeprägten deliktischen Willen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt nicht "punktuelles Handeln" vor. Vielmehr war die Beschul- digte bereit, bei jeder fälligen Deklaration falsche Angaben zu machen, und es besteht kein Zweifel, dass sie dies auch getan hätte, wenn die Deklarationsformu- lare nicht nur einmal, sondern zwei oder vier Mal pro Jahr auszufüllen gewesen wären. Die Beschuldigte hätte ihr strafbares Tun auch jederzeit beenden können, befand sich diesbezüglich keineswegs in einem "Teufelskreis". Sie handelte aus Geldgier, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein, zuweilen auch, um vergan- genes Fehlverhalten zu kaschieren und so weiterhin Fürsorgegelder ohne tat- sächlichen Anspruch ergattern zu können. Auch das subjektive Tatverschulden ist als erheblich zu erachten, zumal in keiner Weise eine verminderte Schuldfähigkeit ersichtlich ist.
Keine Rede kann auch davon sein, dass die Delinquenz der Beschuldigten durch allzu vertrauensseliges Verhalten der Sozialen Dienste derart erleichtert worden wäre, dass die Taten als minder schwerwiegend erschienen. Insbesonde- re spielt keine Rolle, ob bei den Sozialen Diensten mit der Zeit ein Anflug von Argwohn aufkam (wie sich aus Gesprächsnotizen ergibt), sie durch eine Internet- recherche darauf hätten stossen können, dass die Beschuldigte Gesellschafterin der K._____ war und der Beizug von Buchhaltungsunterlagen dieser Firma hätte verlangt werden können. Das Fürsorgewesen ist ein Massengeschäft, das Nach- forschungen schon aufgrund der zur Verfügung stehenden personellen Ressour- cen, aber auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Gesuchsteller nur sehr beschränkt erlaubt und auf dem Selbstdeklarationsprinzip beruht. Hätte das Sozialamt den Handelsregistereintrag entdeckt, hätte dies im Übrigen noch lange nicht zwingend bedeutet, dass die Beschuldigte aus ihrer Beteiligung an der K._____ ein Einkommen erzielen musste. Oft werden Strohleute als Teilhaber eingesetzt. Das von der Verteidigung für tunlich erachtete Einfordern der Buchhal- tung wäre sodann klar über das hinaus gegangen, was den Fürsorgebehörden als Kontrollmassnahme zuzumuten ist. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich für den gewerbsmässigen Betrug eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Wäre vom (doppelt so hohen) Deliktsbetrag auszugehen, wie ihn die Vorinstanz als erstellt betrachtete, wäre sogar eine deutlich höhere Ein- satzstrafe angebracht gewesen. 5. Anzuheben ist diese Strafe aufgrund der vorsätzlich begangenen Ur- kundenfälschung, wobei sich straferhöhend auswirkt, dass die Beschuldigte den Tatbestand mehrfach erfüllte. Die Belege wurden auf recht raffinierte Weise mit- tels Scanner und Computer gefälscht. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Urkundenfälschungen in engem Zusammenhang mit den begangenen Be- trugstaten steht. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr als leicht zu bewerten.
Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe um 6 Monate zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erscheint. 6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 42 f.). Heute führte die Beschuldigte aus, dass sie die Primar- und Mittelschule sowie die Universität besucht und Lehrerin gelernt habe. Sie habe 1999 ihren Mann ge- heiratet und sei dann im Jahr 2000 in die Schweiz gekommen. Sie habe vier Kin- der, von denen drei in die Schule und eines in den Kindergarten gingen. Heute arbeite sie als Putzfrau. Ihr Mann arbeite in seiner Firma, der K._____ GmbH (Urk. 87 S. 1 ff.). Deutlich strafmindernd wirkt sich das Geständnis der Beschuldigten aus. Ebenso sind die Reue und Einsicht der Beschuldigten sowie ihre Kooperation in der Untersuchung strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafenlosigkeit rechtfertigt dagegen keine Strafminderung (BGE 136 IV 1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 61 S. 10, Urk. 88 S. 8) liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor, zumal vorliegend der Vollzug der aus- zufällenden Strafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs auszusprechen sein wird (vgl. Ziff. IV nachstehend). Leicht strafmindernd ist jedoch die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen, da die Beschuldigte über eine Niederlassungs- bewilligung C verfügt, welche bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr grundsätzlich widerrufen werden kann (vgl. Urk. 88 S. 8 f. und BGE 135 II 377). Der Verlust der Niederlassungsbewilligung würde die Be- schuldigte hart treffen, insbesondere da ihr Ehemann und ihre vier Kinder hier le- ben. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als angemessen. Bezüglich der Ausfällung einer Busse kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden; es ist darauf zu verzichten (Urk. 71 S. 39 und 44). Was den von der Verteidigung erwähnte Entscheid der erkennenden Kam- mer vom 10. Mai 2011 betrifft, mit welchem der dortige Beschuldigte wegen Sozi- alhilfebetrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 16 Tagen verurteilt wurde (Urk. 88 S. 5), so ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Erwägungen ausführte, dass sich an sich eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten als angemessen erwiese. Nur aus prozessualen Grün- den, d.h. wegen des Verschlechterungsverbots, musste die Strafe bei einer Frei- heitsstrafe von 11 Monaten und 16 Tagen belassen werden. IV. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Recht aufgeschoben, da sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gegeben sind. Dies wurde denn auch von keiner Partei beanstandet. Der Vollzug der Freiheits- strafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 44 f.). V. 1. Die Beschuldigte liess die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Analyse dieser Probe zur Erstellung eines DNA-Profils beanstanden (Urk. 72 S. 2, Urk. 88 S. 10). 2. Gemäss Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes kann bei verurteilten Per- sonen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheits- strafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden
sind, unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Sowohl gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB als auch mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht und damit Verbrechen. Ausserdem wird die Beschuldigte mit vorliegendem Urteil wegen dieser vorsätz- lich begangenen Taten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt. Folglich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes grundsätzlich gegeben. Aus den Akten (in Urk. 23/1-2) ergibt sich jedoch, dass bereits ein DNA-Profil der Beschuldigten erstellt worden ist, was auch die Vo- rinstanz nicht übersehen hat (vgl. die Klammerbemerkung in Dispositivziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils "ad acta, d.h. Erstellung des DNA-Profils bereits er- folgt", Urk. 71 S. 56). Die Anordnung einer Probenahme bei der Beschuldigten und die Erstellung eines DNA-Profils ist damit obsolet, und es ist davon abzuse- hen. VI. 1. Die Beschuldigte liess die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidi- gung beanstanden. Dies entspreche nicht der Regelung in Art. 426 Abs. 1 StPO (Urk. 72 S. 2, Urk. 88 S. 10). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten für die amtliche Verteidigung zwar von der Kostentragungspflicht der verurteilten beschuldigten Person ausge- nommen; vorbehalten bleibt aber Art. 135 Abs. 4 StPO. Demnach ist die beschul- digte Person, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu- rückzuzahlen. Entsprechend günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind anzuneh- men, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Per- son eine Rückzahlung erlauben, ohne den eigenen Lebensunterhalt und denjeni- gen ihrer Angehörigen zu gefährden (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 135 N
13). Der Rückgriff auf die beschuldigte Person kann bereits im Endentscheid aus- geübt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person einen Rückgriff schon in diesem Zeitpunkt erlauben (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 StPO N 14; vgl. auch Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Art. 135 N 19). Ein solches Vorgehen verstösst weder gegen Art. 29 Abs. 3 BV noch gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Die gesetzliche Regelung be- zweckt nicht die definitive Kostenbefreiung, sondern soll dazu dienen, der be- schuldigten Person im Falle von Bedürftigkeit die Sicherstellung der Verteidigung im Sinne einer vorübergehenden Freistellung während des Verfahrens gewähr- leisten (vgl. BGE 135 I 91 = Pra 98 [2009] Nr. 73). Die Beschuldigte bestätigte vor Vorinstanz, dass das familiäre Einkommen bis zu Fr. 6'300.- pro Monat betrage (Urk. 56 S. 2) und führte heute aus, dass sie insgesamt Fr. 2'700.– bis Fr. 2'900.– und ihr Ehemann Fr. 2'000.– verdiene (Urk. 87 S. 2 f.). Nachdem überdies mit den beschlagnahmten und zur Kostende- ckung herangezogenen Vermögenswerten der Beschuldigten im Betrag von ca. Fr. 35'280.- (vgl. Urk. 17/3, 17/6, 25/1, 86/2) nebst den Untersuchungs- und Ge- richtskosten zumindest ein grosser Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung gedeckt werden kann, wird durch die Auferlegung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung der Lebensunterhalt der Beschuldigten und ihrer Angehörigen nicht ge- fährdet. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) ist demnach zu bestätigen. 2. Der Rückzug des Beschuldigten A._____ ging innerhalb der gesetzli- chen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb ihm im vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 [2011] Nr. 37; Urk. 68/1, Urk. 75). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Par- tei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so kön- nen ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren der Beschuldig- ten aufzuerlegen. Die Reduktion der Strafe rechtfertigt keine teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse, da die Strafzumessung im Ermessen des Ge- richts liegt. Da davon auszugehen ist, dass mit dem beschlagnahmten Vermögen nach Deckung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens (inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersu- chung und für das erstinstanzliche Verfahren) sowie der Gerichtsgebühr des Be- rufungsverfahrens nicht auch noch die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren gedeckt werden können, sind die letztgenannten Kos- ten - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten A._____ wird Vormerk ge- nommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. August 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung betreffend die Anklageziffer I.), 2 (Schuldpunkt betreffend A.), 3 (Schuldspruch betreffend B. ), 4 (Strafe und Strafvollzug betreffend A.), 6 bis 8 (Beschlagnahmungen), 9 bis 10 (Herausgaben), 12 (Schadenersatzbegehren), 13 (Kostenaufstellung) und 14 (teilweise, Kos- tenauflage betreffend A.) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Geschädigte Stadt C._____, Soziale Dienste (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Geschädigten nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird beschlossen: 1. Von der Abnahme einer DNA-Probe der Beschuldigten und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann - soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 98 BGG) - bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. März 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Ruggli Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald