Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110593-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichterin lic. iur. Brühwiler sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 27. August 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 10. März 2011 (GG100515)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 13. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 46). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 1 StGB − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 2 AuG. 2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG wird der Be- schuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 10'800.–), wovon 93 Tagessätze als durch Haft ge- leistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 100.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse wird vollzogen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen (vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Abschliessende Berufungsanträge: A) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 85 S. 2; Urk. 98 S. 2) 1. A._____ sei der eingeklagten Delikte für nicht schuldig zu befinden und da- von vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter: Es sei ein neues Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit von A._____ ein- zuholen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. A._____ seien aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und ei- ne angemessene Genugtuung zu bezahlen. B) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland (schriftlich, Urk. 79 sowie Urk. 96) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 10. März 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich als Einzel- gericht den Beschuldigten schuldig der mehrfachen versuchten Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Ausländerge- setz im Sinne von dessen Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 des Ausländergesetzes wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 93 Tagessätze als durch Haft geleistet ange- rechnet wurden, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk.74). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte nach der Urteilseröffnung am 10. März 2011 mündlich zu Protokoll die Berufung anmelden (Prot. I S. 9). Mit Schreiben vom 21. März 2011 bestätigte die Verteidigung fristgerecht ihre Beru- fungsanmeldung auch noch schriftlich (Urk. 70). Mit Eingabe vom 14. September 2011 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2011 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zu einer all- fälligen Anschlussberufung oder zu einem Nichteintretensantrag gestellt (Urk. 77). Mit Eingabe vom 29. September 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft See/ Oberland auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils (Urk. 79). Am 24. Oktober 2011 liess die Verteidigung dem Ge- richt die eingeforderten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten zukommen (Urk. 80, Urk. 81). 3. Am 11. November 2011 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. März 2012 vorgeladen, anlässlich welcher der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen liess. Auf eine mündliche Befragung wollte der Beschuldigte nicht
eingehen (Urk. 83), verlas jedoch seine schriftliche Stellungnahme (Urk. 84). In der anschliessenden Verhandlungspause entfernte sich der Beschuldigte aus ei- genem Willen und nahm an der Fortsetzung der Verhandlung nicht mehr teil, ver- zichtete mithin sinngemäss auch auf ein Schlusswort (Prot. II S. 5, S. 7). 4. Da aufgrund der Akten und des persönlichen Eindrucks des Beschuldigten beim Gericht Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit nicht auszuräumen waren und nachdem sich keines der bei den Akten liegenden Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit geäussert hatte, wurde mit Beschluss vom 19. März 2012 ein ent- sprechendes Ergänzungsgutachten eingeholt und - im Einverständnis mit der Ver- teidigung (Prot. S. 7) - Frau Dr. B._____ als Gutachterin bestellt (Urk. 87). Am 22. Mai 2012 ging das Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2012 hierorts ein (Urk. 93/1). Darauf wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2012 Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 94). Während die Staatsanwaltschaft auf ei- ne Stellungnahme verzichtete und der schriftlichen Fortsetzung des Berufungs- verfahrens zustimmte (Urk. 96), reichte die Verteidigung nach erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. Juni 2012 ihre Stellungnahme ein. Gleichzeitig erklärte auch die Verteidigung ihre Zustimmung zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfah- rens und verzichtete auf öffentliche Fortsetzung der Berufungsverhandlung und öffentliche Urteilseröffnung (Urk. 98).
II. Berufung 1. Umfang / Rechtskraft Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Nachdem der Teilfreispruch bezüglich Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer nicht ange- fochten worden ist, ist festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts des Be- zirks Zürich vom 10. März 2011 betreffend Dispositivziffer 2 in Rechtskraft er- wachsen ist.
geprinzip vor (Urk. 63 S. 10 N 32). Weiter machte die Verteidigung geltend, dem Beschuldigten sei nicht bekannt gewesen, dass F._____ keinen gültigen Aufent- haltstitel für die Schweiz besessen habe, weshalb es am erforderlichen Vorsatz mangle (Urk. 63 S. 9, S. 10; Urk. 85 S. 5 f.).
III. Anklagegrundsatz 1. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwalt- schaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Art. 325 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt im Sinne des Ankla- geprinzips zu umschreiben ist. So bezeichnet die Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung. Dem Anklageprinzip kommt eine Umgrenzungs- und Informations- funktion zu, so dass sich die Auslegung der Anforderungen an die Schrift auch nach diesen Grundsätzen zu richten hat. Demgemäss hat die Anklageschrift den zu beurteilenden Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen, d.h. zu individualisieren. Das Ziel liegt darin, den Angeschuldigten detailliert im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 EMRK über die Art und den Grund der erhobenen Vorwür- fe in Kenntnis zu setzen. Er soll in die Lage versetzt werden, sich - ohne Einsicht in die Untersuchungsakten - über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 325 N 1). 2. Eine Verletzung des Anklageprinzips hat zur Folge, dass (ohne Rückwei- sung und Verbesserung) keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfol- gen kann. Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder ma- teriellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktio-
nen der Umgrenzung und Information erfüllt werden, ist bei formellen und materi- ellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 N 7 und dortige Hinweise). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Haupt- verfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt infor- miert worden ist. Wurden dem Angeschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezügliche Lü- cken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt. Dem- gegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schlies- sen lassen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 N 37 und dortige Hinweise). 3. Zum Einwand der Verteidigung, die Anklageschrift halte dem Anklageprin- zip nicht stand, ist festzuhalten, dass die Anklage unter dem Titel Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorerst die einzelnen, dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Schreiben mit den - gemäss Anklage - darin enthaltenen Drohungen anführt (Ziff. 1.1.-1.5., Ziff. 2., Ziff. 3.) und am Schluss umschreibt, was der Beschuldigte damit beabsichtigte, nämlich: "... im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Entscheid über das Sorge- und Besuchsrecht Druck auf den zuständigen Richter lic. iur. E._____ auszuüben und seinen Forderungen Nach- druck zu verschaffen ... insbesondere, dass E._____ seinen Anträgen bezüglich Sorge- und Besuchsrecht stattgibt" (AS S. 4). Damit umschreibt die Anklage eine Amtshandlung, nämlich die Entscheidfällung im Scheidungsurteil, die der Be- schuldigte - gemäss Anklage - mit seinen Schreiben in seinem Sinn beeinflussen wollte. Insofern kommt in der Anklage auch genügend klar zum Ausdruck, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich, dass er all die aufgelisteten Schreiben mit den angeführten Drohungen dem Bezirksgericht D._____ und da-
mit dem zuständigen Richter lic. iur. E._____ habe zukommen lassen, in der Ab- sicht, diesen zu nötigen, im Scheidungsverfahren bezüglich Sorge- und Besuchs- recht im Sinne der Anträge des Beschuldigten zu entscheiden. Dabei ist unerheb- lich, wie die Anträge des Beschuldigten konkret lauteten. Bei der Gesamtbetrach- tung der Anklageschrift weiss der Beschuldigte genau, was Gegenstand der An- klage bildet und wogegen er sich zu verteidigen hat. Damit erfüllt die Anklage die vom Anklageprinzip geforderte Umgrenzungs- und Informationsfunktion genü- gend, so dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Ob dieser, von der Anklage umschriebene Sachverhalt erstellt werden kann und ob damit der Tatbe- stand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt wurde, ist keine Frage des Anklageprinzips, sondern wird im Folgenden abzuklä- ren sein. 4. Der Einwand der Verteidigung, der Anklage könne bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz nicht mit genügender Klarheit entnommen werden, ob dem Beschuldigten das Erleichtern einer Ein- oder Aus- reise oder das Ermöglichen eines rechtswidrigen Aufenthaltes vorgeworfen werde (Urk. 63 S. 10 N 32), entbehrt jeglicher Grundlage. Dem in der Anklage umschrie- benen Sachverhalt lässt sich nichts von einer Ein- oder Ausreise der ... Staatsan- gehörigen [des Staates G.] F. entnehmen. Hingegen ist die Rede da- von, dass der Beschuldigte F._____ und ihrer minderjährigen Tochter in seiner Wohnung Kost und Logis gewährt habe. Nur weil die Anklage im Ingress Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in seinem vollen Wortlaut anführt und sich nicht auf die vorlie- gend zur Diskussion stehende Variante beschränkt, ist das Anklageprinzip nicht verletzt, da sich aus dem angeführten Sachverhalt mit aller Deutlichkeit ergibt, welche Tatbestandsvariante dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
IV. Sachverhalt 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Was den äusseren Sachverhalt anbelangt, anerkannte der Beschuldigte grundsätzlich, dass er die in der Anklageschrift angeführten Schreiben mit den erwähnten beigelegten Zeitungsartikeln dem Bezirksgericht D._____ zukommen liess (z.B. Urk. 42 S. 1). Dabei ist festzuhalten, dass es sich in Anklageziffer 1.5. um das Schreiben vom 5. Juni 2009 und nicht 2008, wie in der Anklage aus Ver- sehen angeführt, handelt. Einzig bezüglich der Beilage "Sorgerechtsstreit endet tödlich" zum Schreiben vom 3. Juli 2008 (HD 13; AS Ziff. 1.4.) machte die Vertei- digung zu Recht geltend, dass dieser Artikel nicht beigelegen sei (Urk. 63 S. 5 N 11). Tatsächlich ist dieser Artikel im fraglichen Schreiben bei den zahlreichen an- dern Beilagen nicht angeführt (HD 13 S. 9), so dass davon auszugehen ist, dass der Artikel "Sorgerechtsstreit endet tödlich" dem Schreiben vom 3. Juli 2008 nicht beigelegt war. Das Geständnis des Beschuldigten entspricht der Aktenlage, so dass der unter diesem Titel angeklagte äussere Sachverhalt mit den erwähnten Korrekturen rechtsgenügend erstellt ist. 1.2. Dass der Beschuldigte mit seinen Schreiben etwas erreichen wollte, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus seinen eigenen Aussagen. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte - wie ihm dies die Anklage vorwirft - mit seinen Schreiben beabsichtigte, den für das Scheidungsverfahren zuständigen Richter unter Druck zu setzen, damit dieser den Anträgen des Beschuldigten bezüglich Sorge- und Besuchsrecht stattgebe, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem seit Jahren am Bezirksgericht D._____ hängigen Schei- dungsverfahren offensichtlich ungerecht behandelt fühlte, insbesondere was den Umgang mit seiner Tochter und die Unterhaltszahlungen anbelangt, wie dies sei- nen Schreiben zu entnehmen ist (z.B. Urk. 8/2 S. 3, Urk. 10/2 S. 5, Urk. 14 S. 2, Urk. 15/1 S. 3, S. 5). Dass der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage mit seinen Schreiben seinen Forderungen im Scheidungsverfahren Nachdruck verleihen und den zuständigen Richter unter Druck setzen wollte, ist offenkundig, sprach der
Beschuldigte doch selber davon, dass er sich mit Drohungen rechtliches Gehör verschaffen wollte (Urk. 15/1 S. 6). 1.3. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass am 15. Dezember 2008 das Schei- dungsurteil erfolgte (Urk. 15/1 Beilage 2). Die unter Anklageziffer 1.5. und 3. (ND 2) angeführten Schreiben datieren vom 29. Mai 2009 und vom 5. Juni 2009 und wurden dem Bezirksgericht D._____ erst nach erfolgtem Scheidungsurteil zuge- faxt. Demzufolge konnte die Absicht des Beschuldigten bezüglich dieser zwei Schreiben nicht darin bestanden haben, das Gericht als Behörde bzw. den ehe- mals für das Scheidungsverfahren zuständigen Richter zu der in der Anklage um- schriebenen Amtshandlung zu nötigen. Demzufolge ist - mit Ausnahme der zwei in Anklageziffer 1.5. (HD) und 3. (ND 2) erwähnten Schreiben vom 5. Juni 2009 und 29. Mai 2009 - der unter dem Titel Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte umschriebene Sachverhalt im Sinne obiger Erwägungen rechtsgenügend erstellt. 2. Drohung 2.1. Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den besagten Ein- gaben vom 29. Mai 2009 und vom 5. Juni 2009 an das Bezirksgericht D._____ ei- nen Artikel der Zeitung "H." beigelegt zu haben, in welchen er das Bild des Gerichtspräsidenten E. kopiert und mit dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" versehen habe. Dieser derart manipulierte Artikel sei geeignet gewesen, auch bei einem verständigen Menschen in vergleichbarer Lage die be- gründete Furcht zu erwecken, der Beschuldigte könnte ihm (oder seinen Angehö- rigen) ein Leid antun. Diese Eingaben des Beschuldigten hätten den Gerichtsprä- sidenten denn auch verfolgt und belastet, und er habe sich in den folgenden Ta- gen oder Wochen stark verunsichert gefühlt und daher am 8. Juni 2008 (recte: 8. Juni 2009 [ND 2/1]) Strafanzeige wegen Drohung erstattet. 2.2. Die beiden Schreiben vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009 bildeten bereits unter dem Titel Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Gegenstand der Anklage (Ziff. 3. ND 2). Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass der Be- schuldigte die beiden fraglichen Schreiben mit verschiedenen Beilagen (u.a. mit
den in der Anklage unter diesem Titel erwähnten) dem Bezirksgericht D._____ und damit dem Gerichtspräsidenten E._____ zukommen liess. Festzuhalten ist, dass es sich bei diesen beiden Schreiben vom 29. Mai 2009 (ND 2/2) und vom 5. Juni 2009 (Urk. 15/1 = ND 2/3) um solche mit identischem Inhalt samt identischen Beilagen und identischer Verteilerliste handelt. Weiter ist erstellt, dass der Ge- richtspräsident lic. iur. E._____ am 8. Juni 2009 Strafanzeige erstattete und für seine Person zudem einen Strafantrag betreffend Drohung stellte (ND 2/1). 2.3. Der Beschuldigte bestritt die Zusendung der beiden Schreiben samt Beila- gen nicht (z.B. Urk. 42 S. 1). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Frage, ob diese Schreiben mit manipulierter Beilage geeignet waren, beim Opfer die in der Anklage umschriebenen Folgen auszulösen, bei der rechtlichen Würdigung (hinten V.2.3. ff.) einzugehen. 3. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 3.1. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von dessen Art. 117 Abs. 1 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Dieser Freispruch erwuchs in Rechtskraft. 3.2. Zur Diskussion steht heute somit lediglich noch der Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG. Diesbe- züglich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe der .... Staatsangehöri- gen [des Staates G.] F. und ihrer minderjährigen Tochter ab Novem- ber 2008 Kost und Logis gewährt, im Wissen darum, dass Erstere über kein Vi- sum verfügt habe. 3.3. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dem Beschuldigten sei nicht be- kannt gewesen, dass F._____ keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz be- sass (Urk. 85 S. 5; Urk. 63 S. 9). Im Schreiben vom 16. Dezember 2010 führte der Beschuldigte aus, F._____ habe in dieser Zeit nicht bei ihm im I._____ gewohnt, sondern in ... und .... Aber sie sei manchmal zu ihm zu Besuch gekommen. Sie habe sich ihm gegenüber nicht geäussert, ob sie über ein notwendiges Visum o-
der eine Arbeitsbewilligung verfüge. Da ihre Familie bereits seit Jahren in der Schweiz lebe, habe er naheliegenderweise davon ausgehen können, dass auch sie über die notwendigen Papiere verfüge (Urk. 64 S. 2). Dem Verhaftsrapport lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 16. Juni 2009, 08.30 Uhr, F._____ in seiner Wohnung angetroffen wurde (Urk. 25/2 S. 2). Vom Beschuldigten wurde denn auch anerkannt, dass F._____ diese Nacht bei ihm in der Wohnung geschlafen hatte (Urk. 19/5 S. 3). Die Vorinstanz erachte- te es aufgrund der Aktenlage lediglich als erstellt, dass der Beschuldigte die ... Staatsangehörige [des Staates G.] F. vom 15. auf den 16. Juni 2009 bei sich in der Wohnung übernachten liess (Urk. 74 S. 33). Da gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend der Fall - nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, ist somit auch im Berufungsentscheid da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die ... Staatsangehörige [des Staates G.] F. lediglich vom 15. auf den 16. Juni 2009 in seiner Wohnung im I._____ beherbergte. 3.4. Was die vom Beschuldigten geltend gemachte Unkenntnis des illegalen Aufenthaltsstatus von F._____ anbelangt, muss von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden. Dass F._____ gegenüber dem Beschuldigten bezüglich ih- res Aufenthaltsstatus falsche Angaben gemacht hätte, wird von diesem nicht be- hauptet, sondern er ging einzig aufgrund des Umstandes, dass ihre Familie be- reits seit Jahren in der Schweiz lebte, davon aus, dass auch sie über die nötigen Bewilligungen verfügte. Tatsache ist, dass der Beschuldigte F._____ im Jahr 2010 heiratete. Wie die Verteidigung ausführte, bestand bereits im Juni 2009 eine auf Freiwilligkeit beruhende intime Beziehung zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. 63 S. 10), mithin eine Liebesbeziehung. Gerade unter diesem Ge- sichtspunkt, dass der Beschuldigte F._____ heiraten wollte und dafür verschiede- ne Dokumente benötigt werden, insbesondere auch bei Ausländern, erscheint es wenig überzeugend, dass er nicht bemerkt haben sollte, dass sich F._____ illegal in der Schweiz aufhielt. Auch wirkt es lebensfremd anzunehmen, dass F._____ sich dem Beschuldigten, mit dem sie eine Liebesbeziehung unterhielt und den sie heiraten wollte, nicht anvertraut hätte. Berücksichtigt man ferner, dass jedem
Schweizer allgemein bekannt ist, dass sich Ausländer von ausserhalb des EU- Raums nicht ohne weiteres über längere Zeit in der Schweiz aufhalten dürfen, bei längerem Aufenthalt somit auch mit illegalem Aufenthalt zu rechnen ist, muss da- von ausgegangen werden, dass es derjenige, der sich nicht vom Gegenteil über- zeugt, in Kauf nimmt, dass sich jemand illegal in der Schweiz aufhält, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil zumindest wahrscheinlich machen. Familienangehörige (z.B. Geschwister), auch wenn sich diese bereits seit Längerem in der Schweiz aufhalten, vermögen jedoch keine Anhaltspunkte über den Aufenthaltsstatus der einzelnen Familienmitglieder zu geben. Sollten der Beschuldigte und F._____ tatsächlich nie über ihren Aufenthaltsstatus gespro- chen haben, kann unter den gegebenen Umständen nichts anderes daraus ge- schlossen werden, als dass der Beschuldigte bewusst wegschaute, weil er - wie erwähnt - damit rechnen musste, dass sich F._____ ill egal in der Schweiz aufhielt. Damit ist auch rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte das Fehlen der nö- tigen Papiere in Kauf nahm.
V. Rechtliche Würdigung 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hin- dert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich an- greift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Dieser Tatbestand unterscheidet drei Varianten: Hin- derung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 285 N 4). Vorliegend kommt nur die Tatbe- standsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung in Frage.
1.1.1. Bei dieser Tatbestandsvariante zwingt der Täter die Amtsperson zur Vor- nahme einer Amtshandlung, d.h., er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Es bleibt unerheblich, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist. Selbst wenn die Amtsperson zu deren Vornahme verpflichtet gewesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung somit grundsätzlich tatbestandsmässig. Als Nöti- gungsmittel kommen nur Gewalt und Drohung in Frage. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N 12 und dortige Verweise). 1.1.2. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasje- nige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen. Eine Drohung bezieht sich immer auf einen Nachteil, und das ergänzende Adjek- tiv "ernstlich" besagt lediglich, dass die Drohung schwer genug sein muss, um ei- ne verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Dass ge- genüber Beamten selbst Nachteilsandrohungen strafbar sein sollen, die nicht ge- eignet sind, jemanden gefügig zu machen, kann nicht ernsthaft gefordert werden. Ebenso abzulehnen ist die im Schrifttum vertretene Auffassung, die Drohung sei bei Art. 285 StGB restriktiver auszulegen und müsse den Beamten auch in Angst und Schrecken versetzen bzw. in der Ankündigung von Gewalttätigkeiten beste- hen (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N 10 und dortige Verweise; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 285 N 6). 1.1.3. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungs- freiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 181 N 25). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgend einer Weise abhän- giges Ereignis beschlagen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen will und ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre
(Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 29). Auch die Androhung von ernstlichen Nach- teilen für Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft selbst sind taugliche Nöti- gungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren. Voraussetzung ist, dass solche Androhungen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Entschei- dungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 30 und dortige Verweise). 1.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Dem Täter muss zunächst bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegen- über möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen. Die Handlung des Täters muss mit Wissen und Willen um die möglicherweise nötigende Wirkung erfolgen, und er muss wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N 23, Art. 286 N 15). 1.3. Die vom Beschuldigten verfassten Schreiben faxte dieser zwar an das Be- zirksgericht D., allerdings im Wissen darum, dass sie an den für das Schei- dungsverfahren zuständigen Richter gelangten. Beim Bezirksgericht D. handelt es sich zweifellos um eine Behörde und beim Richter lic. iur. E._____ um ein Mitglied dieser Behörde, was dem Beschuldigten auch bewusst war. 1.4. Unter Beachtung des Anklagegrundsatzes ist bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte mit den verschiedenen in der Anklage angeführten Schreiben den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt hat, ein- zig von den in der Anklage erwähnten Passagen und den lediglich mit Titel ange- führten beigelegten Zeitungsartikeln auszugehen, wobei der Inhalt dieser Artikel unbeachtlich zu bleiben hat, da die Anklage diesen nicht erwähnt und somit nicht als tatbestandsrelevant erachtet. 1.4.1. Im Schreiben vom 3. Oktober 2007 (Urk. 5) verlangte der Beschuldigte, dass das hängige Scheidungsverfahren auf schriftlichem Weg durchgeführt wer- de. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, deutete er an, dass dies im In- teresse der Sicherheit für die Gerichtsmitarbeiter sei. Dem Schreiben legte er ko-
pierte Zeitungsartikel bei, die auf ein Blutbad im Gerichtssaal bei einem Schei- dungsprozess bzw. auf drei Verletzte durch einen plötzlich durchgedrehten Stier Bezug nahmen. Damit insinuierte der Beschuldigte, dass es auch im hängigen Scheidungsverfahren zu solchen Szenen kommen könnte, was zweifellos als Drohung zu bezeichnen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich erfahrene Richter nicht ohne weiteres von ungehörigen Schreiben beeindrucken lassen, so dass nicht gesagt werden kann, diese im Schreiben vom 3. Oktober 2007 enthal- tene Drohung sei für sich genommen schon geeignet gewesen, den Richter in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. 1.4.2. Im Schreiben vom 3. Januar 2008 (HD 8/2) wies der Beschuldigte darauf hin, dass er vor einigen Jahren von einem Medium gewarnt worden sei, dass es in seiner Kampfscheidung allenfalls zu einer Schiesserei, einem Massaker kom- men könnte und dass das Medium die gefährliche Situation sowie die Parallele zur Vorgeschichte des Massakers von Friedrich Leibacher im Kantonsparlament in Zug sofort erkannt habe. Auch diese Äusserungen müssen als Drohung be- zeichnet werden. Wenn der Beschuldigte dazu ausführte, dies sei keine Drohung gewesen, sondern lediglich eine Prophezeiung und eine Prophezeiung sei eine Warnung (Urk. 19/2 S. 3) bzw. er habe nur wiedergegeben, was das Medium ge- sagt habe (Urk. 19/6 S. 2), ändert dies nichts daran, dass er sich bewusst sein musste, dass diese Ausführungen - gerade durch den Bezug mit dem realen Massaker in Zug - als Drohung aufgefasst werden mussten. Dass ein solches Schreiben auch für ein Gericht bzw. einen Richter nicht unbeachtlich bleiben kann, liegt auf der Hand. Damit lag eine Drohung vor, welche geeignet war die Entscheidungsfreit des Richters einzuschränken. Dies im Übrigen auch deshalb, weil dieses Schreiben im Kontext zur besagten Eingabe vom 3. Oktober 2007 stand. Anzufügen ist, dass lic. iur. E._____ auf den Brief vom 3. Januar 2008 hin denn auch Strafanzeige erstattete (Urk. 8/1). 1.4.3. Mit dem Schreiben vom 9. Februar 2008 (Urk. 10/2) verwies der Beschul- digte wiederum darauf, dass ihn ein Medium gewarnt habe, dass es in seiner Kampfscheidung allenfalls zu einer Schiesserei, einem Massaker kommen könnte und er sich seither bemühe, dies zu vermeiden, er die ganze Sache aber leider
nicht mehr unter Kontrolle habe. Er möchte nicht in Notwehr oder aus einem un- kontrollierten Zornausbruch heraus einen Polizisten oder einen sonst unschuldi- gen Beamten erschiessen. Mit diesen Äusserungen wiederholte er die bereits im Schreiben vom 3. Januar 2008 gemachten Drohungen (vgl. vorgängig). Offen- sichtlich wollte der Beschuldigte damit nachdoppeln, d.h. seine bereits gemachte Drohung noch untermauern. Mit seinen Äusserungen, er habe die ganze Sache nicht mehr unter Kontrolle und er wolle niemanden erschiessen, insinuiert er, dass die Gefahr, dass es zu einer Schiesserei kommen könne - gerade weil er die gan- ze Sache nicht mehr unter Kontrolle habe - eben durchaus bestehe. Auch hier ist also eine Drohung im Sinne von Art. 285 StGB gegeben, die beim Gericht dazu führte, dass lic. iur. E._____ eine weitere Strafanzeige erstattete (Urk. 10/1). Auch mit diesem Schreiben wird deutlich, dass der Beschuldigte mit System vorging und nicht aufgrund einer momentanen ausserordentlichen Situation oder aus Wut ein einmaliges Drohschreiben verfasste. Damit erhalten seine Drohungen zusätz- liches Gewicht. 1.4.4. In diesem Licht ist auch das Schreiben vom 27. August 2008 (Urk.14) zu sehen, das in der Anklage einerseits unter Ziffer 1.4. und anderseits unter Ziff. 2. (ND 1) erwähnt wird. Zum einen wirft die Anklage dem Beschuldigten als tatbe- standsmässiges Handeln vor, dem Schreiben vom 27. August 2008 den Artikel "Sorgerechtsstreit endet tödlich" beigelegt zu haben (AZ 1.4.). Zum andern sieht die Anklage ein tatbestandsmässiges Handeln darin, dass der Beschuldigte im erwähnten Schreiben eine Reihe von Forderungen aufstellte, wie z.B. Einsicht in diverse Akten oder dass das verweigerte Besuchsrecht nachgeholt werde und dass der Gerichtspräsident E._____ wegen Beihilfe zu Betrug bestraft werde. Als tatbestandsmässig erachtet die Anklagebehörde auch, dass der Beschuldigte im Schreiben vom 27. August 2008 ausführte, er habe nichts mehr zu verlieren, aus- ser seinem Leben; die Meute der Boulevardpresse warte gespannt auf den nächsten Justizskandal (Rechtloser Vater tötet korrupten Richter), wobei der Be- schuldigte auf zwei beigelegte Zeitungsartikel ("Nun bin ich berühmt", der von ei- nem Amokläufer handle, welcher acht Menschen erschiesse, und "Angekündigte Amokläufe für Behörden kaum zu verhindern") verwies. Auch bei diesem Schrei- ben muss aufgrund der angeführten Beilagen ("Sorgerechtsstreit endet tödlich",
"Nun bin ich berühmt", "Angekündigte Amokläufe für Behörden kaum zu verhin- dern") von einer Drohung ausgegangen werden. Dieses Schreiben vom 27. Au- gust 2008 muss als eine Weiterführung der bereits eingegangenen Drohschreiben betrachtet werden. Denn auch dem Beschuldigten musste klar sein, dass bereits seine vorgängigen Schreiben beim Adressaten lic. iur. E._____ ihre Wirkung hin- terlassen hatten, so dass das erneute Schreiben mit den erwähnten Beilagen vor diesem Hintergrund zur Kenntnis genommen und als weitere Drohung wahrge- nommen werden musste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Zeiten geändert haben und Angriffe auf Behörden bzw. deren Mitglieder, auch in der Schweiz, als durchaus realistisch zu betrachten sind. Nicht ohne Grund wurden seit dem Vorfall im Kantonsparlament in Zug die Sicherheitsvorkehrungen in öf- fentlichen Gebäuden massiv verschärft. 1.4.5. Bezüglich des Schreibens vom 3. Juli 2008 (HD 13) wirft die Anklage dem Beschuldigten lediglich vor, den Artikel "Sorgerechtsstreit endet tödlich" beigelegt zu haben, was jedoch - wie vorne dargelegt (IV.1.1.) - nicht der Fall war. Damit ist der Anklage bezüglich des Schreibens vom 3. Juli 2008 kein strafrechtlich rele- vanter Vorwurf zu entnehmen. 1.4.6. Wie bereits vorne dargelegt (IV.1.3.), verfasste der Beschuldigte die Schreiben vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009 (Anklageziffern 1.5. und 3. ND 2), nachdem das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen war und können somit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht von Bedeutung sein, wenn die Amtshandlung, zu der der Be- schuldigte nötigte, darin bestand, seinen Forderungen im Scheidungsverfahren nachzukommen. 1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schreiben vom 3. Janu- ar 2008, 9. Februar 2008 sowie 27. August 2008 zum Ausdruck gebrachten Dro- hungen geeignet waren, um den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit ein- zuschränken. Die in der Zuschrift vom 3. Oktober 2007 enthaltene Drohung erreichte diese In- tensität demgegenüber noch nicht. In Bezug auf die Eingabe vom 3. Juli 2008 ist
sodann der Anklage kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu entnehmen. Die Briefe vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009 schliesslich fallen als nötigende Tatmit- tel ausser Betracht, da sie zu einem Zeitpunkt verfasst und dem Gericht geschickt wurden, als das Scheidungsurteil bereits ergangen war, weshalb sie den Richter nicht mehr beeinflussen konnten. 1.6. Was den subjektiven Aspekt anbelangt, war sich der Beschuldigte - wie be- reits erwähnt (oben 1.3.) - zweifellos bewusst, dass es sich beim Bezirksgericht D._____ um eine Behörde und beim Gerichtspräsidenten lic. iur. E._____ um ein Mitglied dieser Behörde handelt. Der Verteilerliste seiner Schreiben ist auch zu entnehmen, dass er diese u.a. bewusst dem "Bezirksgericht D., E.", also dem Gerichtspräsidenten zukommen lassen wollte (z.B. Urk. 8/2 S. 10, Urk. 10/2 S. 10), dieser mithin einer der Adressaten war. 1.7. Der Beschuldigte bestritt, mit seinen Schreiben beabsichtigt zu haben, dass die Mitglieder der Behörden, denen er jeweils Kopien dieser Schreiben zukom- men liess, seinen Anliegen resp. Forderungen nachkämen. Er machte diesbezüg- lich geltend, er habe nur Recht und Gerechtigkeit verlangt (z.B. Urk. 42 S. 3). Er bestritt also sinngemäss, dass er den für sein Scheidungsverfahren zuständigen Richter E._____ unter Druck setzen wollte. 1.7.1. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich jedoch als teilweise wider- sprüchlich. So bestritt er einerseits, in seinen Schreiben drohende Äusserungen gemacht zu haben. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln, falls E._____ seine Äusserungen als Bedrohung empfunden habe. Er, der Beschuldigte, habe immer nur von einer Prophezeiung geschrieben und eine Prophezeiung sei keine Drohung im Sinne des Strafgesetzbuches (z.B. Urk. 42 S. 2, S. 3). Andernorts sprach der Beschuldigte dann selber davon gedroht zu haben. Er erklärte, er ver- lange, dass man ihm zuhöre und das rechtliche Gehör nicht verweigere, wobei er die Erfahrung gemacht habe, dass er dies nur mit Drohungen erreichen könne (Urk. 19/6 S. 2, S. 3). Ähnlich tönt es auch in seinem Schreiben vom 5. Juni 2009, in welchem er u.a. festhielt: "... und weil ich keinen Anwalt mehr bezahlen konnte und man mir daher kein rechtliches Gehör schenkte, blieb mir keine andere Wahl, als mit massiven Drohungen mir rechtliches Gehör zu verschaffen" (Urk. 15/1 S.
6). Auch sprach der Beschuldigte davon, dass er den Fax als "Waffe" benutze, wobei da niemandem etwas passiere, die Leute aber Angst hätten (Urk. 19/6 S. 3/4). 1.7.2. Diesen Aussagen lässt sich insgesamt entnehmen, dass sich der Beschul- digte durchaus bewusst war, dass seine Schreiben Drohungen enthielten und dass er damit das, was er unter Recht und Gerechtigkeit verstand, mithin seine Forderungen im Scheidungsverfahren, durchsetzen wollte. Anders liessen sich seine Äusserungen, dass er dies, nämlich dass man ihm zuhöre und das rechtli- che Gehör nicht verweigere, nur mit Drohungen erreichen könne oder dass ihm keine andere Wahl geblieben sei, als sich mit massiven Drohungen rechtliches Gehör zu verschaffen, sonst nicht erklären. Wenn der Beschuldigte seine Droh- schreiben dem Bezirksgericht D._____ bzw. dessen Gerichtspräsidenten zukom- men liess, kann das nichts anderes bedeuten, als dass er auf diese Art in dem dort hängigen Scheidungsverfahren seine Forderungen durchsetzen wollte. Inso- fern ist auch der Konnex zwischen den Drohungen und der konkreten Amtshand- lung, zu der der Beschuldigte den Richter lic. iur. E._____ nötigen wollte, nämlich dass dieser im Sinne des Beschuldigten entscheide, gegeben. 1.8. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, d.h., dass der Richter lic. iur. E._____ das Scheidungsurteil nicht entsprechend den Forderungen des Beschuldigten fällte, ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern der Be- sonnenheit des Richters. Denn der Beschuldigte erfüllte - wie oben dargelegt - al- le objektiven und subjektiven Tatbestandselemente und unternahm alles, was er für nötig erachtete, um sein Ziel zu erreichen. Einzig der den Vorstellungen des Beschuldigten entsprechende Erfolg trat nicht ein, weshalb von einem Versuch auszugehen ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.9. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Briefe vom 3. Januar 2008, 9. Februar 2008 und 27. August 2008).
Schrecken oder Angst oder sie setzt zumindest einen entsprechenden Willen um (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 17 und dortige Verweise). 2.2.2. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, nimmt es bewusst eine Einschränkung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehung zur ersten setzt: die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Nach Lehre und Rechtsprechung soll nur diejenige Drohung als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Dabei sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzuset- zen. Allgemein anerkannt ist auch, dass die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB von einschneidenderem Gewicht sein muss als die Androhung ernstli- cher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 18, N 19, N 21 und dortige Verweise). 2.2.3. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von sol- cher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (Delnon/ Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 23). 2.3. Wie bereits festgehalten, bestand die Tathandlung des Beschuldigten darin, dass er Gerichtspräsident lic. iur. E._____ zwei identische Schreiben zukommen liess und einen Artikel der Zeitung "H." beilegte, bei dem er das Bild des Opfers hineinkopiert und mit dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" versehen hatte (Eingaben vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009). Auch wenn der Beschuldigte nicht explizit damit drohte, das Opfer zu töten, lassen sich die Schreiben mit der erwähnten Beilage nicht anders interpretieren, als dass der Be- schuldigte genau damit drohen wollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch in seinen früheren Schreiben an das Bezirksgericht D. als rechtlosen Vater bezeichnete (z.B. Urk. 15/1 S. 8) und den Gerichtspräsiden- ten lic. iur. E._____ als korrupten Richter (z.B. Urk. 15/1 S. 6). Wenn der Be- schuldigte nun einen Artikel derart manipuliert, dass unter dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" das Bild des Opfers erscheint, erweckte er damit
objektiv den Eindruck, er, der "rechtlose Vater" wolle E., den "korrupten Richter", töten. Dabei handelt es sich zweifellos um eine schwere Drohung im Sinne des Gesetzes, unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Drohung auch wahr machen wollte oder nicht. 2.4. Eine solche Drohung musste jedem verständigen Menschen mit durch- schnittlicher Belastbarkeit als schwer vorkommen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gerichtspräsident lic. iur. E. auch von den andern, beim Bezirksgericht D._____ eingegangenen Drohbriefen Kenntnis hatte, diese jedoch im Zusam- menhang mit dem hängigen Scheidungsverfahren sah. Nachdem das Schei- dungsverfahren mittlerweilen jedoch abgeschlossen war, bestand für den Be- schuldigten kein Anlass mehr, lic. iur. E._____ als Richter mit Drohungen beein- flussen zu wollen. Aus diesem Grund musste sich E._____ persönlich und nicht mehr in seiner Funktion als Richter bedroht fühlen. So führte er als Zeuge denn auch aus, er habe sich damals - nach Erhalt des Schreibens vom 5. Juni 2009 - erstmals persönlich massiv bedroht gefühlt (Urk. 38 S. 5). An dieser Aussage zu zweifeln, besteht kein Anlass, da der Zeuge auch überzeugend erklären konnte, weshalb er sich bedroht gefühlt habe, nämlich, weil der Beschuldigte seine Dro- hung zum ersten Mal personifiziert habe, indem er das Bild des Zeugen in einen Artikel der Zeitung "H." hineinkopiert habe unter dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" (Urk. 38 S. 5). 2.5. Dass Gerichtspräsident lic. iur. E. - wie er als Zeuge ausführte - durch diese Drohung erschüttert war bzw. dass ihn die Tatsache, dass sich der Be- schuldigte konkret damit befasst habe, dass er ihm etwas antun könnte, als er das Bild in diesen Artikel hineinkopiert habe, stark erschrocken habe (Urk. 38 S. 6), vermag nicht zu erstaunen. Auch dass ihn dieses Schreiben verfolgt und während Wochen belastet und stark verunsichert hat (Urk. 38 S. 6 f.), erscheint in Anbe- tracht der gesamten Umstände nachvollziehbar, auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Opfer um einen Richter handelt und Richter grundsätzlich nicht so leicht zu erschüttern sind. Dass das Opfer die Drohungen des Beschuldigten ernst nahm, fand denn auch der Beschuldigte verständlich (Urk. 19/7 S. 2). Auf- grund der gesamten Vorgeschichte und nachdem das Scheidungsverfahren nun-
mehr abgeschlossen war, der Beschuldigte jedoch weiter Drohbriefe versandte, diesmal sogar personifiziert, musste E._____ davon ausgehen, dass die Drohung nicht mehr im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren auf ihn als Amtsperson gerichtet war, sondern ihn als Privatperson betraf. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass es der Beschuldigte bei der blossen Drohung bewenden lassen würde. Jedem verständigen Menschen in der Situation von E._____ hätte die Zu- fügung des Übels (sinngemässe Todesdrohung) unter den gegebenen Umstän- den als möglich erscheinen müssen und wäre auch als derart schwer empfunden worden, um Schrecken oder Angst auszulösen. Demzufolge ist der objektive Tat- bestand der Drohung erfüllt. 2.6. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventu- alvorsatz genügt. Dabei muss der Täter den Willen haben, sein Opfer in Schre- cken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Dro- hung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen. 2.7. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ergibt sich bereits daraus, dass er das identische Schreiben, versehen mit zwei verschiedenen Daten, zweimal an die Adressaten versandte, was nicht aus Versehen geschehen konnte, sondern bewusst so ausgeführt worden sein musste. Auch das Erstellen der Beilage "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" mit hineinkopiertem Bild des Opfers kann nicht anders als wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, erfolgt sein. Nachdem - wie bereits erwähnt - das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht D._____ bereits abgeschlossen war, eine Einflussnahme auf den Entscheid somit nicht mehr möglich war, musste der Beschuldigte einen andern Beweggrund ge- habt haben, die fraglichen Schreiben zu versenden. Ein anderes Motiv als gegen- über den Adressaten, insbesondere gegenüber dem Gerichtspräsidenten lic. iur. E., dessen Foto er in einen Artikel der Zeitung "H." mit dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" hineinkopierte, Drohungen auszuspre- chen und damit Angst zu machen, ist nicht erkennbar. Somit ist auch der subjekti- ve Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen ist.
VI. Strafe 1. Schuldfähigkeit 1.1. Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe sich in einer psychi- schen Ausnahmesituation befunden, welche die Handlungsoptionen für ihn in ei- ner Weise beschränkt habe, die sein Handeln jedenfalls zu entschuldigen vermö- ge. Sinngemäss machte die Verteidigung Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB geltend und begründete dies sinngemäss mit der Situation, in der sich der Beschuldigte wegen der laufenden Kampfscheidung und aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur befand (Urk. 85 S. 4 N 12; Urk. 63 S. 5 N 13, S. 7 N 18). 1.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln. 1.3. In den beiden bei den Akten liegenden Gutachten zur Risikoeinschätzung des Beschuldigten (Urk. 17/15, Urk. 20/9) wurde zwar keine Beurteilung der Schuldfähigkeit vorgenommen. Sie setzten sich jedoch ausführlich mit der Per- sönlichkeit des Beschuldigten auseinander. Das Gutachten vom 28. Februar 2008 stellte beim Beschuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und paranoiden Anteilen fest (Urk. 17/15 S. 39). Das Gutachten vom 11. Septem- ber 2009 diagnostizierte beim Beschuldigten eine querulatorische (paranoide) Persönlichkeitsstörung (Urk. 20/9 S. 71 f., S. 79). Das im Hinblick auf die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2012 verwies bezüglich Persönlichkeit und Diagnose auf das von der glei- chen Gutachterin erstellte Gutachten vom 11. September 2009 und hielt fest, dass es sich bei der querulatorischen (paranoiden) Persönlichkeitsstörung um ei- ne schwere Störung handle, welche sowohl zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte bestanden habe wie auch zum aktuellen Zeitpunkt noch unverändert fortbestehe (Urk. 93/1 S. 9). Aufgrund der Ausführungen des Be- schuldigten anlässlich der Explorationen wie auch in seinen multiplen Schreiben kam die Gutachterin zum Schluss, dass es dem Beschuldigten zu jedem Zeit- punkt möglich war, das Unrecht seines Tuns im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu
erkennen, dass jedoch die Fähigkeit, sich gemäss diesem Wissen um das Un- recht seiner Handlungen zu verhalten (Art. 19 Abs. 2 StGB), aufgrund der schwe- ren Persönlichkeitsstörung vom paranoiden (querulatorischen) Typus in geringem Grade eingeschränkt war (Urk. 93/1 S. 9, S. 12). 1.4. Die Verteidigung machte in ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 12. Mai 2012 zum einen geltend, die Frage, ob es A._____ zu jedem Zeit- punkt möglich gewesen sei, das Unrecht seines Tuns im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu erkennen und ob er fähig gewesen sei, sich gemäss diesem Wissen um das Unrecht seiner Handlungen zu verhalten, seien Rechtsfragen, die der Richter und nicht die Gutachterin zu beantworten habe (Urk. 98 S. 4 N 6). Diese Ansicht teilen Lehre und Rechtsprechung nicht. Es ist Sache des Gutachters, darzulegen, inwiefern und inwieweit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Probanden aus physischen oder psychischen Gründen eingeschränkt oder aufgehoben war. Dabei gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass sich der Gutachter auch zur Frage der Schuldfähigkeit äussern darf und soll. Das Gutachten hat so- wohl zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwiefern dem Probanden die Ein- sicht in das Unrecht verunmöglicht oder erschwert war, wie auch dazu, ob ihm, bei ganz oder teilweise erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht, die einsichts- gemässe Verhaltenssteuerung verunmöglicht oder erschwert war. Sache des Ge- richts ist dann die Würdigung des Gutachtens (Bommer, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 20 N 33 mit Hin- weisen). Abgesehen davon waren diese Fragen Bestandteil des Gutachtensauf- trags (Urk. 88), gegen die die Verteidigung keine Einwände erhob. Die Gutachte- rin äusserte sich in ihrem Ergänzungsgutachten somit zu Recht zur Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB. 1.5. Des Weiteren brachte die Verteidigung vor, es sei völlig unklar und werde im Ergänzungsgutachten auch nicht begründet, weshalb einzig gestützt auf die Aus- führungen des Beschuldigten anlässlich der Exploration und auf seine "multiplen Schreiben" davon ausgegangen werden könne, dass die Einsichtsfähigkeit von A._____ zu jedem Zeitpunkt erhalten gewesen sei (Urk. 98 S. 4 N 9). Dabei lässt die Verteidigung ausser Acht, dass die Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten
einerseits sowohl zur Persönlichkeit und Diagnose wie auch zur Deliktdynamik auf die Ausführungen des ebenfalls von ihr erstellten Vorgutachtens vom 11. Sep- tember 2009 verwies (Urk. 93/1 S. 9) und im Ergänzungsgutachten selber u.a. festhält, dass der Beschuldigte seine Umwelt als ungerecht und ihm nicht wohlge- sinnt erlebe, wobei dieses Erleben jedoch zu keinem Zeitpunkt wahnhaftes Aus- mass annehme, sodass es Herrn A._____ stets möglich sei und gewesen sei, ei- nen Realitätsbezug zu schaffen (Urk. 93/1 S. 9). Daraus zog die Gutachterin fol- genden Schluss: "Dies bedeutet, dass die Einsichtsfähigkeit des Exploranden zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt oder aufgehoben war" (Urk. 93/1 S. 10). Diese Schlussfolgerung stützt sich somit auf die Feststellung, dass das subjektive Erle- ben des Beschuldigten zu keiner Zeit wahnhaftes Ausmass angenommen hat und es dem Beschuldigten stets möglich war, einen Realitätsbezug zu schaffen. Nachdem die Gutachterin den Beschuldigten bereits für die Erstellung des Gut- achtens vom 11. September 2009 explorierte und ihn auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Ergänzungsgutachtens ein weiteres Mal sah, darf darauf vertraut werden, dass sie als Sachverständige durchaus beurteilen kann, ob der Beschuldigte trotz seiner schweren Persönlichkeitsstörung fähig war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Es kann somit nicht die Rede davon sein, die Schlussfolgerung der Gutachterin sei nicht begründet. Abgesehen davon er- scheint diese Schlussfolgerung auch durchaus nachvollziehbar. Zwar kann dem Beschuldigten ein gewisser Realitätsverlust nicht abgesprochen werden, doch bedeutet das noch keine fehlende Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Ver- haltens. Dass sich der Beschuldigte des Unrechts seines Tuns durchaus bewusst war, legte er auch selber dar, indem er sein Verhalten zu beschönigen versuchte (z.B. in Urk. 19/6 S. 2: er habe nicht gedroht, sondern lediglich wiedergegeben, was ihm das Medium gesagt habe). Somit erscheint die Schlussfolgerung der Gutachterin, dass beim Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit zu jedem Zeitpunkt vollständig erhalten war, nachvollziehbar und einleuchtend. 1.6. Schliesslich sieht die Verteidigung im Ergänzungsgutachten Widersprüch- lichkeiten bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit, wenn im Gutachten einmal da- rauf hingewiesen werde, dass die Fähigkeit von A._____, sich gemäss dem Wis- sen um das Unrecht seiner Handlungen zu verhalten, aufgrund der ausgeprägten
querulatorischen Persönlichkeitsanteile in geringem Grad eingeschränkt gewesen sei und an anderer Stelle darauf hingewiesen werde, dass aufgrund der paranoi- den Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen Zügen die Freiheitsgrade von A., sich situationsgemäss zu verhalten, im Vergleich zur Normalpopulation deutlich eingeschränkt gewesen sei, was bedeute, dass A., obschon er um das Unrecht seiner Drohungshandlungen wisse, nur eingeschränkt in der Lage sei, adäquat und mit legalen Mitteln für sein Recht einzustehen. In welchem Aus- mass die Steuerungsfähigkeit von A._____ eingeschränkt gewesen sei, gering oder eben stark, bleibe - gemäss Verteidigung - damit völlig unklar (Urk. 98 S. 4 N 10). 1.7. Wenn die Gutachterin davon spricht, die Freiheitsgrade des Beschuldigten, sich situationsangemessen zu verhalten, seien im Vergleich zur Normalpopulation deutlich eingeschränkt gewesen, ist das nicht gleichzusetzen mit der Fähigkeit, sich gemäss seinem Wissen um das Unrecht seiner Handlungen zu verhalten, mithin mit der Steuerungsfähigkeit. Das Gutachten äussert sich einerseits zur Schwere der Persönlichkeitsstörung (Vergleich mit der Normalpopulation) und anderseits bezüglich der Steuerungsfähigkeit (Fähigkeit, sich gemäss dem Wis- sen um das Unrecht der Handlungen zu verhalten). Dabei darf "Freiheitsgrad" nicht mit "Fähigkeit" gleichgesetzt werden. Insofern ist es auch kein Widerspruch, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliegt, die die Freiheitsgrade, sich si- tuationsgemäss zu verhalten, im Vergleich zur Normalpopulation deutlich ein- schränkt, anderseits die Fähigkeit, sich gemäss dem Wissen um das Unrecht der Handlungen zu verhalten, lediglich in geringem Grade einschränkt war. Selbst das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung bedeutet nicht automatisch auch das Fehlen der Fähigkeit, sich gemäss dem Wissen um das Unrecht der Hand- lungen zu verhalten oder auch nur eine schwere Beeinträchtigung dieser Fähig- keit. Sowenig das Vorliegen einer psychischen Erkrankung allein einen Rück- schluss auf die Schuldfähigkeit zulässt, so wenig ist der Schweregrad der Erkran- kung mit dem Ausmass der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gleichzusetzen. 1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der Verteidigung zum Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2012 nicht zu überzeugen vermögen,
während die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuch- tend sind, weshalb sich die Einholung eines weiteren Gutachtens - wie es von der Verteidigung eventualiter beantragt wurde - erübrigt. Gestützt auf das Ergän- zungsgutachten vom 21. Mai 2012 ist somit davon auszugehen, dass beim Be- schuldigten die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen zu jedem Zeitpunkt vollständig erhalten war, während seine Steuerungsfähigkeit in gerin- gem Grade eingeschränkt war (vgl. Urk. 93/1 S.12), was einer leichten Verminde- rung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB entspricht. 2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte beging mehrere Delikte. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 Urteil vom 25.03.2010 E. 1.2.2). 2.2. Sowohl Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wie auch Dro- hung sehen als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geld- strafe vor (Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen erstreckt sich somit von einer Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli-
chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Dabei kommt dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 2.3. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus. In Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO fällt heute eine Freiheits- strafe ausser Betracht. 2.4. Für den leichten Fall der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ist eine Busse auszufällen (Art. 116 Abs. 2 AuG). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich dem psy- chiatrischen Gutachten vom 11. September 2009 (Urk. 20/9 S. 33 ff.) und seinen eigenen Aussagen in der Untersuchung im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1. Der Beschuldigte wuchs zusammen mit zwei Schwestern und einem um rund 12 Jahre jüngeren Bruder in geordneten Verhältnissen in C._____ auf, wo er auch die Primarschule und die Sekundarschule besuchte. Aufgrund schulischer Probleme und vermehrter Auseinandersetzungen mit den Eltern entschieden sich diese dafür, den Beschuldigten 1972 in ein Internat zu schicken, die ... in ... (...), wo er mit der Matur abschloss. In der Folge absolvierte er die Rekrutenschule und begann 19jj mit dem ...studium an der ... in .... Nach Abschluss des Studiums (19jj) verbrachte der Beschuldigte ein halbes Jahr in ... bei einem guten Freund, der Geschäftsführer eines ...büros war. Nach der Rückkehr in die Schweiz trat er hierzulande seine erste Arbeitsstelle in einem ...büro an. In der Folge arbeitete er in diversen ...büros. 3.1.2. Im Jahr 1987 lernte der Beschuldigte J._____ kennen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich daraus eine Liebesbeziehung und im ... 1994 heirateten sie. Im
... 1994 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Danach verschlechterte sich die Beziehung der Eheleute immer mehr. Dazu kamen auch finanzielle Probleme, da der Beschuldigte 1995 seine Arbeitsstelle verlor und sein sporadisches Einkom- men aus selbständiger Tätigkeit sowie das Erwerbseinkommen der Ehefrau für den Lebensunterhalt kaum ausreichten. So musste er auch auf Erspartes und Pensionskassengelder greifen und es kam auch zu Betreibungen. Eines Tages im Jahr 2000, als der Beschuldigte von einer Bergwanderung nach Hause kam, war seine Frau mit der Tochter ohne vorgängige Ankündigung aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Schliesslich kam es vorerst zu einem Eheschutzverfahren, bei welchem der Beschuldigte zu Unterhaltszahlungen an seine Frau verpflichtet wurde, die er als überrissen erachtete. Darauf folgte eine langjährige Kampf- scheidung, in deren Verlauf der Beschuldigte die in der Anklage erwähnten Schreiben verfasste und dem Bezirksgericht D._____ zukommen liess. 3.1.3. Die Trennung von seiner Ehefrau scheint den Beschuldigten aus der Bahn geworfen zu haben. Während des - wie er es bezeichnete - Scheidungskrieges begab sich der Beschuldigte auch immer wieder kurzzeitig in psychiatrische Be- handlung. Später lernte er F._____ kennen. Es entspann sich eine Liebesbezie- hung und im Jahr 2010 heirateten sie. Der Beschuldigte wohnt mit seiner neuen Ehefrau und deren Tochter nach wie vor im I._____. Bis heute hat er aber keine Anstellung mehr gefunden. Sein Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist schwankend und bewegt sich durchschnittlich bei rund Fr. 1'500.– pro Monat. Zu- sammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau, die ebenfalls monatlich rund Fr. 1'500.– verdient (vgl. Urk.81/1), kann die kleine Familie ihren Lebensunterhalt knapp bestreiten. 3.1.4. Der Beschuldigte hat bis anhin keine Vorstrafen erwirkt. 3.1.5. Wie im Gutachten vom 11. September 2009 ausgeführt wird, zeigen sich beim Beschuldigten Hinweise einer kontinuierlichen Entwicklung zu einer querula- torischen (paranoiden) Persönlichkeitsstörung, die bereits im Kindesalter begann und sein Funktionsniveau, sein Sozialverhalten sowie den Lebensverlauf wesent- lich bestimmte (Urk. 20/9 S. 70), was auch im Scheidungsverfahren zum Aus- druck kam. Aufgrund der im Gutachten diagnostizierten schweren Persönlich-
keitsstörung kam die Gutachterin - wie oben ausgeführt - im Ergänzungsgutach- ten vom 21. Mai 2012 zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine in geringem Grade eingeschränkte Fähigkeit, sich gemäss dem Wissen um das Unrecht sei- ner Handlungen zu verhalten, bestand. 3.2. Wie bereits erwähnt, unterliegen die (versuchte) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Drohung der gleichen Strafandrohung. Vorlie- gend ist bei der Strafzumessung aus (chrono-)logischen Gründen von der mehr- fachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auszuge- hen, da diese in engstem Zusammenhang mit der nachfolgenden Drohung zu se- hen ist. Wäre es beim Schreiben vom 3. Januar 2008 geblieben, hätte eine Ein- satzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe in Betracht gezogen werden können. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte nicht bei einem einzi- gen drohenden Schreiben beliess, sondern das Bezirksgericht D._____ über Mo- nate immer wieder mit seinen Schreiben eindeckte. Das ist insofern von Bedeu- tung, als der Beschuldigte mit jedem neuen Schreiben seine vorangegangenen Bedrohungen verstärkte und damit eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte, mit der er zum Ausdruck brachte, dass er nicht von seinem Ziel, einen für ihn po- sitiven Entscheid zu bewirken, freiwillig ablassen wollte. Weiter ist zu berücksich- tigen, dass es sich beim Adressaten um ein Mitglied einer richterlichen Behörde handelte, dessen Unabhängigkeit unabdingbarer Teil eines Rechtsstaates ist. In- dem der Beschuldigte versuchte, einen Richter zu einer Amtshandlung zu nöti- gen, brachte er seinen mangelnden Respekt vor dem Rechtsstaat zum Ausdruck. Anlass für seine inkriminierten Schreiben war, dass er sich im Rahmen seines Scheidungsverfahrens ungerecht behandelt fühlte, was im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung zu sehen ist. Aufgrund dieser wurde beim Beschul- digten let ztlich auch eine in geringem Grad verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB festgestellt, die entsprechend in leichtem Mass strafmil- dernd zu berücksichtigen ist . Dass es lediglich beim Versuch blieb, ist - wie be- reits vorne dargelegt - nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. Dennoch ist praxisgemäss eine leichte Strafmilderung vorzunehmen. Insgesamt betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht mehr als leicht zu bezeichnen, wofür eine Er-
höhung der Einsatzstrafe auf rund 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erschiene. 3.3. Was die Drohungen anbelangt, sind diese vor dem Hintergrund der voran- gegangenen mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu sehen. D. h., nachdem er mit seinen vorgängigen Schreiben die beab- sichtigte Wirkung nicht erreicht hatte, wandte sich der Beschuldigte nun mit weite- ren Schreiben an den Gerichtspräsidenten lic. iur. E._____ als persönliches Ziel seines Unmutes. Hier kommt wiederum die beispiellose Hartnäckigkeit des Be- schuldigten zum Ausdruck. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Scheidungsver- fahren bereits abgeschlossen war, als der Beschuldigte die fraglichen Briefe ver- sandte, so dass aus seinem Verhalten geschlossen werden muss, dass er einen persönlichen Rachefeldzug gegen den in seinen Augen "korrupten Richter" E._____ führen wollte. Selbst wenn auch hier eine in geringem Grade verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten leicht strafmildernd zu seinen Gunsten zu be- rücksichtigen ist, kann sein Verschulden nicht mehr als leicht betrachtet werden. Bei dieser Sachlage erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die mehrfache Drohung eine Straferhöhung um rund 120 Tagessätze als angemes- sen, was gesamthaft zu einer Strafe von 300 Tagessätzen führt. 3.4. Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeit- punkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in zumutbarer Weise einnehmen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen. Die Frage nach der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlich gewählten Lebensführung zu beurteilen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (a.a.O.; E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sank- tion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderer- seits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als
zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geld- strafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f. mit Hin- weisen). Trotz der Anpassung an die Einkommensverhältnisse (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) trifft eine Geldstrafe einkommensschwache Personen prinzipiell härter als (wohlhabendere) Straftäter, welche diese bezahlen können, ohne ihr Existenzmi- nimum anzutasten. Erstere müssen sich in ihren elementaren Bedürfnissen (wie Nahrung, Bekleidung, Krankheitskosten, Wohnkosten) einschränken. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe des Tagessatzes aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse erheblich reduziert wird. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Ge- setzgeber bewusst hingenommen. Zudem sollen Geldstrafen unter general- und spezialpräventiven Aspekten als ernsthafte Sanktionen wahrgenommen werden. Der Tagessatz darf nicht so weit reduziert werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll (BGE 6B_610/2009 Urteil vom 13.07.2010 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 6B_689/2010 und 6B_690/2010 Urteil vom 25.10.2010 E. 6.2). 3.5. Der Beschuldigte erzielt - gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 81/1) - mit selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von monatlich ca. Fr. 1'500.–. Die Miete für die Wohnung beträgt monatlich Fr.1'837.–. Nur zusammen mit dem Ein- kommen seiner Ehefrau in Höhe von ebenfalls ca. Fr. 1'500.– ist es dem Be- schuldigten überhaupt möglich, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Gemäss sei- nen eigenen Angaben hat der Beschuldigte zudem Schulden in Höhe von ca. Fr. 100'000.– (Urk. 81/1). Aufgrund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nahe dem Existenzminimum lebt und dabei - wie es scheint - auf das Zusatzeinkommen seiner Ehefrau angewiesen ist. Anderseits muss aus sei- nen Äusserungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er brauche rund Fr. 3'000.– im Monat und er schaue schon, dass er so viel verdiene (Urk. 62 S. 7), geschlossen werden, dass er die Höhe seines Einkommens offenbar selber beeinflussen kann. Es ist dem Beschuldigten somit zuzumuten, auch ein höheres monatliches Nettoeinkommen zu erzielen. Angesichts seiner finanziellen Verhält- nisse nahe dem Existenzminimum rechtfertigt sich eine Reduktion des Nettoein-
kommens um 50 % und aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze eine solche von nochmals 30 %, so dass von einem relevanten Einkommen von rund Fr. 600.– pro Monat auszugehen ist, was einen Tagessatz in Höhe von Fr. 20.– rechtfertigt. 3.6. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ist - wie bereits erwähnt - von einem leichten Fall auszugehen, der mit einer Busse zu ahnden ist. Hierzu ist zu bemerken, dass die Verfehlung des Beschuldigten im untersten Be- reich anzusetzen ist. Zum einen liess sich dem Beschuldigten lediglich eine einzi- ge Nacht nachweisen, in der er F._____ bei sich übernachten liess. Zum andern handelte es sich bei ihr um seine Partnerin. Angesichts dieser Umstände und der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint die Ausfällung einer Busse in Höhe von Fr. 100.– als angemessen. 3.7. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszu- sprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte diese bei einem Tag fest (Urk. 74 S. 42). In Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO ist auch heute für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von ei- nem Tag festzusetzen; eine höhere Umwandlungsstrafe fällt aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht. 3.8. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie eine Busse in Höhe von Fr. 100.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem Be- schuldigten die 93-tägige Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. 4. Vollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prog-
nose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Ge- stützt auf das psychiatrische Gutachten vom 11. September 2009, das von einem "moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko" beim Beschuldigten ausgeht (Urk. 20/9 S. 79), erscheint es zwar fraglich, ob vorliegend nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen werden müsste. Der Beschuldigte zeigte auch vor Gericht weder Reue noch Einsicht. Nachdem die Vorinstanz jedoch den bedingten Strafvollzug gewährt hat, verböte der in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz des Verbots der reformatio in peius die Strafe als vollziehbar zu erklären. Den verbleibenden Bedenken ist jedoch entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz mit der Anset- zung der Probezeit auf 3 Jahre Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 4.2. Die Bestimmungen über die bedingte und teilbedingte Strafe finden auf Übertretungen, die mit einer Busse zu ahnden sind, keine Anwendung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend hat der Beschuldigte die Busse zu bezahlen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Ob- siegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Be- schuldigte hielt im Berufungsverfahren an seinem Antrag auf Freispruch fest. Das Berufungsgericht kam - mit einer unwesentlich anderen rechtlichen Würdigung - zu einem Schuldspruch und einer etwas milderen Strafe als die Vorinstanz. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass es sich dabei um wesentliche Abänderun- gen des erstinstanzlichen Urteils handeln würde, weshalb der Beschuldigte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Die Kosten der amtlichen Ver-
teidigung sind - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch heute im Umfang der angefochtenen Schuldsprüche verur- teilt wurde. Auch wenn das Gericht im Berufungsverfahren zu einer etwas milde- ren Strafe gelangt als die Vorinstanz, rechtfertigt sich damit - in analoger Anwen- dung von Art. 428 Abs. 2 StPO - noch keine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenauflage oder Entschädigungsfolge. Das Kosten- und Entschädigungsdis- positiv der Vorinstanz (Ziff. 5-7) ist somit zu bestätigen.
Demnach beschliesst das Gericht: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts Zürich vom 10. März 2010 bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Widerhandlung ge- gen Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Auslän- der) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.
amtliche Verteidigung Fr. 2'192.40
Gutachten 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Präsidenten des Bezirksgerichts D., lic. iur. E. sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Präsidenten des Bezirksgerichts D., lic. iur. E. − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes − das Bundesamt für Migration
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. August 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann