Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110573-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und Er- satzoberrichter lic. iur. Schmid sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. Jäger, Anklägerin und Appellantin
gegen
B._____, Angeklagte und Appellatin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X._____,
betreffend Diebstahl
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 6. Dezember 2010 (DG100050)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Septem- ber 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Angeklagte ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 1 und 2 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz und die übrigen Kosten des Gerichts- sowie des Untersuchungsverfahrens (inklusive die Kosten für die amtliche Verteidigerin) werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Angeklagten wird eine Entschädigung von Fr. 200.– aus der Staatskas- se zugesprochen.
Berufungsanträge: a) des Geschädigten A._____: (Urk. 21, 22, 42 und 58, sinngemäss) 1. Schuldspruch im Sinne der Anklage. 2. Verpflichtung der Angeklagten zur Leistung des beantragten Schaden- ersatzes an die Geschädigten 1 und 2.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) der Verteidigerin der Angeklagten: (Urk. 60 S. 1) 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt).
Das Gericht erwägt: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. Dezember 2010 meldete der Geschädigte
1 mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 rechtzeitig die Berufung an und nannte mit derselben Eingabe auch seine Beanstandungen (Urk. 62). Die Staatsanwalt- schaft erklärte mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 ebenfalls Berufung (HD 43), zog diese in der Folge aber wieder zurück (Urk. 44), was vorzumerken ist. Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Der Geschädigte 1 stellte mehrere Beweisanträge (Urk. 50). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erübrigt es sich indessen, diese beantragten Beweisergänzungen vorzunehmen. Die Angeklagte reichte innert erstreckter Frist das Datenerfassungsblatt und wei- tere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 54/1-2). 2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. III. 1. Der Angeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe an einem nicht genau bekannten Tag zwischen dem 7. November 2006 und dem 10. No- vember 2006 in der Wohnung des Geschädigten 1, bei welchem sie damals we- gen Wohnungssuche temporär logiert habe, im Büro-Zimmer aus einem ab- schliessbaren Schrank ein Couvert an sich genommen, welches € 85'000.– in bar enthalten habe. Sie habe das Geld enthaltende Couvert heimlich an sich genom- men, um es einer Eigentümerin gleich für eigene, nicht genau bekannte Zwecke zu gebrauchen. Dadurch habe sie sich des Diebstahls i.S. von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Die Angeklagte bestritt den ihr vorgeworfenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heu- te. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb zu erstellen. 3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Angeklagten, des Geschädigten 1 und des Zeugen C._____ sehr ausführlich wiedergegeben und ist nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Zur Vermeidung unnötiger Wi-
derholungen kann vorab auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 45 S. 4 ff.). 4.1. Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festge- halten werden: Der Geschädigte 1 hatte im Internet im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsmittelergänzungsprodukten für seine Firma D._____ Vertriebsinte- ressierte in E._____ [Land in Europa] gesucht, und die in F._____ wohnhafte An- geklagte hatte sich auf ein solches Inserat hin bei ihm gemeldet. Die beiden trafen sich zunächst im Mai 2006, dann erneut anfangs August 2006 in G.. Die Angeklagte wollte dann allerdings nicht in diese Firma eintreten, bekundete aber ihr Interesse am Erwerb der H. GmbH (nachfolgend H._____ GmbH), einer anderen Firma des Geschädigten 1, die im Baustoffhandel tätig war. Die H._____ GmbH schloss mit der Angeklagten gleichentags einen Arbeitsvertrag (Urk. 5/8). Gemäss der Darstellung des Geschädigten 1 stellte er diesen Arbeitsvertrag aus, damit die Angeklagte eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalte. Der ver- einbarte Lohn von Fr. 6'000.-- sei fiktiver Natur gewesen (Urk. 5/2 S. 7). Demge- genüber stellt sich die Angeklagte auf den Standpunkt, dass sie bei Vertragsun- terzeichnung davon ausgegangen sei, dass sie den vertraglich vereinbarten Lohn von monatlich Fr. 6'000.-- erhalten werde (Urk. 5/4 S. 19). Fest steht jedenfalls, dass die Angeklagte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der H._____ GmbH ihren Wohnsitz in F._____ aufgab und zusammen mit ihrer damals 8-jährigen Tochter in die Schweiz zog. Bis zum Bezug einer eigenen Mietwohnung wohnte sie ab September 2006 bis ca. Ende November 2006 beim Geschädigten 1 in I.. Sie schlief im Wohnzimmer auf dem Sofa. Gemäss übereinstimmender Darstel- lung unterhielten die beiden lediglich eine geschäftliche, aber keine private Bezie- hung zueinander (Urk. 5/2 S. 5 f., 9; Urk. 5/3 S. 6, 8). 4.2. Der eingeklagte Sachverhalt beruht nun vorab auf der Schilderung des Geschädigten 1: seine Mutter habe bei der J. [Bank] € 85'000.– in eine Geldanlage investiert und ihm aus diesem Grund eine Generalvollmacht erteilt. Er habe sich in der Folge darüber enerviert, dass er auf den jährlichen Zinsen dieser Anlage jeweils hohe Abgaben habe bezahlen müssen. Er habe dies einmal der
Angeklagten, als sie bei ihm gewohnt habe, erzählt. Diese habe geantwortet, er sei ja blöd, dieses Geld so anzulegen. Ihre Familie habe Geld bei der Bank K._____ angelegt und eine Rendite zwischen 25% und 30% erwirtschaftet. Er sei hellhörig geworden und habe sich beim Mitarbeiter der J._____ [Bank] erkundigt, ob er über das Geld seiner Mutter (der Geschädigten 2) verfügen könne. Der Mit- arbeiter habe ihm mitgeteilt, dies sei nicht möglich. Die Angeklagte sei bei diesem Telefongespräch dabei gewesen, habe den Hörer an sich genommen und den Bankangestellten "zur Sau" gemacht. Eine halbe Stunde später habe er von der J._____ [Bank] ein Angebot für ein Darlehen auf den angelegten Betrag erhalten. Das Angebot habe auf € 85'000.– gelautet, bei einem Zins von 8,7%. Er habe mit der Angeklagten schliesslich vereinbart, dass er ihr das Geld bar aushändige und sie es bei der Bank K._____ anlege, so dass er darauf ebenfalls eine Rendite zwischen 20% und 25% erziele. Er sei dann am 6. November 2006 nach E._____ gefahren, habe den Betrag von € 85'000.– bar entgegengenommen und in die Schweiz gebracht. Seine Mutter sei bei der Geldübergabe dabei gewesen. Das Geld sei ihm in Noten à je € 500.– in einem C-6 Couvert der J._____ [in L.] ausgehändigt worden. Das Couvert sei mit einem Gummiband gesichert gewe- sen, ansonsten aber unversiegelt. Er habe anschliessend bei seiner Mutter über- nachtet und sei am 7. November 2006 zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr zu Hause angekommen. Er habe das Geld bei sich im Büro deponiert, und zwar in einem abschliessbaren Büroschrank. Die Angeklagte habe sich in seiner Woh- nung aufgehalten, als er zu Hause angekommen sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass er das Geld erhalten habe und dass sie nun einen Termin bei der Bank K. vereinbaren müssten. Sie habe geantwortet, dass sie dies erledigen werde. Die Angeklagte sei dabei gewesen, als er das Geld im Schrank deponiert habe. Sie habe sich das Geld auch ansehen wollen, er habe ihr die Noten gezeigt. Der Schrank, in dem er das Couvert deponiert habe, sei mit einem Schloss gesichert gewesen. Die Angeklagte habe in dem Moment, als er das Geld im Schrank habe einschliessen wollen, erwidert, es gebe in der Wohnung ja einen abschliessbaren Schrank. Dann könne sie ja ihre Dokumente ebenfalls darin aufbewahren. Sie ha- be diverse persönliche Papiere in den Schrank gelegt, und er habe diesen abge- schlossen. Die Angeklagte habe ihn daraufhin um einen Schlüssel zum Schrank
gebeten, er habe ihr einen solchen ausgehändigt. Es habe nur zwei Schlüssel zu diesem Schrank gegeben. Den einen habe er selbst in Besitz gehabt, der andere sei im Besitz der Angeklagten gewesen. Der Schrank sei im Übrigen immer abge- schlossen gewesen. Zwischen dem Zeitpunkt, als er das Geld im Schrank depo- niert habe, und dem Zeitpunkt, als er dessen Verschwinden festgestellt habe, hät- ten sich nur die Angeklagte, deren Tochter und er in der Wohnung aufgehalten. Dass das Geld sich nicht mehr im Schrank befand, habe er am 10. November 2006 erfahren. Er sei um ca. 17.00 Uhr nach Hause gekommen. Die Angeklagte sei auf dem Sofa gesessen und habe ihm mitgeteilt, sie habe das Geld zur Bank gebracht. Er habe sofort nach einer Quittung gefragt, aber sie habe geantwortet, sie müsse erst mit ihrer Schwester reden. Sie würde ihm die Quittung am folgen- den Tag aushändigen. Am darauffolgenden Tag habe sie ihm eröffnet, sie werde ihm keine Quittung aushändigen. Sie habe das Geld in den Fonds ihrer Familie einbezahlt. Dieser Fonds werde aus steuerlichen Gründen (Steuerhinterziehung) bei der Bank K._____ unterhalten. Ihre Schwester sei dagegen, dass diese Bank- verbindung bekannt werde. Ausserdem dürfe sie aus diesem Grund auch keine Informationen betreffend dieses Fonds an Dritte weitergeben. Er habe dagegen protestiert, aber sie habe ihn abgewimmelt. Er habe die Angeklagte in der Folge unter Druck gesetzt, ihm mitzuteilen, was sie mit dem Geld gemacht habe. Aber sie habe sämtliche Auskünfte verweigert. Im Übrigen sei die Angeklagte am 10. November 2006 dabei gewesen, als er die Wohnung um 08.30 Uhr verlassen ha- be. Sie habe gewusst, dass er auf Kundenbesuche gehe, und er habe sie infor- miert, dass er erst gegen Abend zurückkommen werde. Er habe die Angeklagte immer wieder damit konfrontiert, dass er ihr nicht glaube und dass er der Meinung sei, sie habe ihm das Geld gestohlen. Aber sie habe ihn jeweils nur angegrinst. Er habe später einen Bekannten, der bei der Bank K._____ arbeite, angefragt, ob die Angeklagte je Geld einbezahlt habe. Der Bekannte habe dies verneint. Im Übrigen sei der Schrank, wo er das Geld verwahrt habe, nie aufgebrochen worden. Das Schloss und die Schranktür befänden sich immer noch im selben Zustand wie als er den Schrank gekauft habe (Urk. 5/2 S. 10 ff., Urk.5/12 S. 5 ff.). 4.3. Diese Darstellung des Geschädigten wirkt keineswegs unglaubhaft. Vielmehr handelt sich um eine sehr konkrete, anschauliche und detailreiche
Schilderung, die absolut plausibel, lebensnah und realistisch wirkt. Auch hielt der Geschädigte konstant an seiner Darstellung fest. Es steht ausser Zweifel, dass die Angeklagte durch diese Aussagen des Geschädigten stark belastet wird. Hinzu kommen weitere Indizien, die den Verdacht gegen die Angeklagte erhärten: Diese hat, wie erwähnt, während des gesamten Verfahrens bestritten, das Geld aus dem Schrank genommen zu haben. Sie führte aus, der Geschädigte habe immer wieder erwähnt, wie er das Geld seiner Mutter gewinnbringender an- legen möchte. Sie habe sich da aber nicht einmischen wollen, und der Geschä- digte habe sie damit nur genervt. Auf entsprechende Fragen verneinte sie, dem Geschädigten konkrete Vorschläge für eine Anlage mit höhere Rendite gemacht zu haben. Sie habe nicht mitbekommen, dass der Geschädigte bei der J._____ in L._____ ein Darlehen auf das Vermögen seiner Mutter aufgenommen und € 85'000.– bar dort geholt habe (Urk. 5/3 S. 9 ff.). Insbesondere stellte sie auch in Abrede, dass sie sich ins Telefongespräch mit dem Bankangestellten in L._____ eingemischt habe (Urk. 5/4 S. 13). Demgegenüber hat M., der zuständige Bankangestellte bei der J. in L._____ gegenüber dem polizeilichen Sach- bearbeiter die Sachdarstellung des Geschädigten bestätigt und insbesondere ausgeführt, dass anlässlich eines Telefongesprächs zwischen ihm und dem Ge- schädigten im Oktober 2006 sich plötzlich eine Frauenstimme gemeldet habe, den Hörer übernommen habe und sehr forsch und frech auf ihn eingeredet habe (Urk. 1 S. 12 f.). M._____ wurde freilich nicht formell als Zeuge befragt, weshalb seine Aussagen nicht zum Nachteil der Angeklagten verwendet werden können. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, könnte der rechtsgenügen- de Nachweis auch unter Einbezug der belastenden Aussagen von M._____ nicht erbracht werden. Belastet wird die Angeklagte weiter durch den Umstand, dass anlässlich der in der Wohnung der Angeklagten am 17. Dezember 2009 durchgeführten Hausdurchsuchung eine E-Mail von M._____ vom 25. Oktober 2006 an den Ge- schädigten 1 sichergestellt wurde (Urk. 5/10; 16/4), die entgegen der Bestreitung der Angeklagten (Urk. 5/6 S. 8) zumindest ein Indiz dafür ist, dass sie Kenntnis von der Geldanlage der Mutter des Geschädigten hatte.
Die Angeklagte wird durch weitere Umstände belastet: Der Geschädigte 1 führte aus, dass sich die Angeklagte ihm gegenüber als äusserst erfolgreiche Ge- schäftsfrau präsentiert habe. Sie habe ihm das Angebot unterbreitet, seine H._____ GmbH für ihre Investorengruppe zu erwerben, da ihre Spezialität das In- vestment am Hochbau sei. Ausserdem sei sie 50%-ige Teilhaberin einer Privat- bank, der N.. Ebenfalls sei ihre Familie sehr wohlhabend, und ihr Vater sei sehr gut mit dem CEO der K., O., befreundet (Urk. 4/2 S. 1 f.). Die Angeklagte bestritt, gegenüber Drittpersonen (wahrheitswidrig) gesagt zu haben, sie sei Teilhaberin der N.. Es sei vielmehr der Geschädigte gewesen, der sie so gegenüber seinen Marketingfreunden vorgestellt habe. Er sei der Blender gewesen (Urk. 5/3 S. 12). Grosspuriges Auftreten der Angeklagten ist jedoch ak- tenkundig: Gemäss ihrem schriftlichen Lebenslauf machte sie 1987 das Abitur in F., studierte ab 1989 Betriebswirtschaft an der ... [Fachhochschule in E.], gründete in der Folge mehrere Firmen, unter anderem die Firma P._____ Ltd und bezeichnete ihr dortiges Tätigkeitsfeld mit "Akquise und Finanz- service" (Urk. 2/5). Bezüglich ihrer Ausbildung gab sie demgegenüber in einer po- lizeilichen Befragung an, die Schulen bis zum Realabschluss gemacht zu habe. In der Folge habe sie eine kaufmännische Fachschule besucht (Urk. 5/3 S. 2). An- derseits bestätigte sie, dass sie Gesellschafterin in der Firma P._____ gewesen sei. Diese Firma sei gut gelaufen, sie hätten ein gutes Leben in F._____ gehabt. Sie sei aus der P._____ Ltd ausgeschieden, weil der Geschädigte sie nach G._____ geholt habe (Urk. 5/3 S. 3). Diese Aussagen treffen offensichtlich nicht zu: Polizeiliche Abklärungen ergaben vielmehr, dass - wie die Angeklagte dann einräumen musste (Urk.5/4 S. 9) - die Firma P._____ Ltd bereits im Dezember 2005/Januar 2006 aufgelöst worden war, dass ihr in der Folge die Mietwohnung in F._____ wegen Mietschulden fristlos gekündigt worden war und dass zahlreiche an die Angeklagte gerichteten Mahnbescheide, Schreiben von Inkassobüros und von Gerichten vorlagen. Die Angeklagte räumte auch ein, dass sie zeitweise So- zialhilfe bezog (Urk. 5/4 S. 10 ff.). Die Angeklagte wird ferner - wie die Abklärun- gen ergaben - in E._____ gesucht im Zusammenhang mit einem nicht näher be- kannten Strafverfahren und auch wegen Aufenthaltsermittlung (Urk. 20/3). Es ist deshalb sehr naheliegend, dass sich die Angeklagte in einer schlechten finanziel-
len Situation befand, als sie zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz kam. Als Motiv für den ihr vorgeworfenen Diebstahl käme somit Geldnot durchaus in Frage. Der Geschädigte hatte behauptet, der Angeklagten ein Darlehen in der Hö- he von Fr. 30'000.-- gewährt zu haben (Urk. 5/2 S. 9). Dies hat die Angeklagte in der ersten polizeilichen Einvernahme mit den Worten bestritten, sie habe vom Geschädigten nie Geld erhalten (Urk. 5/3 S. 7 f.). In der zweiten Einvernahme gab sie dann abweichend dazu an, als Beratungshonorar und für Spesen vom Ge- schädigten in der Zeit vom November 2006 bis Februar 2007 € 30'000 erhalten zu haben (Urk. 5/4 S. 5). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten belastet die An- geklagte. Schwerer noch wiegt der Umstand, dass die Angeklagte nach ihrer ei- genen Darstellung Fr. 50'000.-- in die Firma H._____ GmbH eingebracht hat (Urk. 5/3 S. 8). Tatsächlich steht fest, dass die Angeklagte vom 7. November 2006 bis 15.Februar 2007 Gesellschaftseinlagen tätigte und Auslagen für die Mietkaution hatte, dies im Gesamtbetrag von Fr. 32'300.-- (Urk. 5/4 S. 4). Die Angeklagte be- stätigte, dass sie ab August 2006 bis 2009 eigentlich über kein Einkommen ver- fügte (Urk. 5/4 S. 5 f.), mit Ausnahme der von ihr selbst erwähnten € 30'000. Auf den Vorhalt, wie sie die Zahlungen von Fr. 32'300.-- erbringen konnte und gleich- zeitig den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreiten musste, gab sie an, dass sie von der Auflösung der P._____ Ltd und aufgrund von Zuwendungen ihres 2006 verstorbenen Vaters € 100'000 gehabt habe (Urk. 5/6 S. 3 f.). Sie sei ausserdem von ihrem Lebenspartner Q._____ unterstützt worden. Dieser war nach ihren Angaben bei der Bundeswehr und verdiente bei Auslandseinsätzen monatlich € 5'000.-- (Urk. 5/4 S. 6). Heute wohnen die beiden in R.. Q. arbeite bei einer Temporärfirma und verdiene Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- (Urk. 5/3 S. 14). Der Umstand, dass ihr in F._____ wegen Mietschulden die Woh- nung fristlos gekündigt worden war, spricht ganz klar gegen ihre Behauptung, dass sie damals ein liquides Vermögen in der Höhe von € 100'000 gehabt hat. Die Glaubwürdigkeit der Angeklagten ist aus diesen Gründen massiv beeinträch- tigt. Aufgrund dieser Beweissituation - klare, authentisch wirkende Belastungen seitens des Geschädigten, klar widersprüchliches Aussageverhalten der Ange-
klagten, reichlich dubiose finanzielle Verhältnisse der Angeklagten - bestehen sehr ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der eingeklagte Vorwurf zutrifft. 4.4. Dennoch lässt sich der rechtsgenügende Nachweis für diesen behaup- teten Diebstahl nicht erbringen. Zunächst ist schlechterdings nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Geschädigte erst am 7. Juli 2009 Strafanzeige gegen die Ange- klagte erstattete (Urk. 3), also mehr als zweieinhalb Jahre damit zuwartete. Die- ses Verhalten erscheint umso unverständlicher, als der Geschädigte nach eige- nen Angaben im Januar 2007 Zweifel an der Darstellung der Angeklagten bekam, weil er von ihr keine Zinsabrechnung erhalten habe (Urk. 5/2 S. 2). Er habe be- reits damals ein Delikt gewittert. Seine Darstellung, er habe einfach gehofft, dass irgendeines ihrer Projekte einmal klappe und er den Verlust dann ausgleichen könne (Urk. 5/12 S. 6), vermag nicht recht zu überzeugen. zumal er an anderer Stelle angab, die Angeklagte habe ab November 2006 mit den ersten Projekten begonnen, die sich allesamt als Betrug herausgestellt hätten (Urk. 5/2 S. 7 f.). Der Umstand, dass der Geschädigte während fast drei Jahren mit der Angeklagten zusammenarbeitete und mit der Strafanzeige derart lange zuwartete, könnte auch ein Hinweis dafür sein, dass er der Angeklagten das Altersguthaben seiner Mutter einverständlich übergeben hatte, damit sie das Geld investiere und in der Folge unter Druck seiner Angehörigen geriet, als die Rückzahlung ausblieb. Freilich stellt sich die Angeklagte selbst nicht auf diesen Standpunkt, was aber nicht ver- wundert, sähe sie sich dann allenfalls mit dem Vorwurf der Veruntreuung konfron- tiert - was aber nicht Gegenstand der Anklage bildet - und müsste sie zumindest zivilrechtlich mit einer Forderungsklage rechnen. Hinzu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Geschädigten nicht vorbehalt- los bejaht werden kann: Zunächst fällt auf, dass er mit einer gewissen Gleichgül- tigkeit ausführte, der Arbeitsvertrag mit der Geschädigten sei simuliert gewesen, damit diese eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Viel schwerer wiegt sein Verhalten im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen C.. So führte er aus, anlässlich einer Strategiebesprechung vom 21. November 2008 bezüglich der H. GmbH habe er der Angeklagten in Anwesenheit seines Buchhalters C._____ die Frage gestellt, ob es nicht möglich
sei, die € 85'000 für ein Projekt zu kreditieren. Die Angeklagte habe geantwortet, dass dieser Betrag im Aktienfonds ihrer Familie wäre, dort noch bis 31.10.2010 verbleiben würde und nicht kreditiert werden könne (Urk. 4/2). Demgegenüber hat C._____ in der polizeilichen Einvernahme lediglich Folgendes bestätigt: Anläss- lich einer Besprechung habe der Geschädigte die Angeklagte gefragt, ob sie nicht das Geld seiner Mutter in die Firma einbringen könnten. Die Angeklagte habe er- widert, dies sei kein Thema, das sie hier erörtern wolle und vor allem nicht vor Herrn C.. Danach habe sie wütend das Büro verlassen (Urk. 5/1 S. 4). An- lässlich der formellen Zeugeneinvernahme bestätigte C. diese Darstellung (Urk. 5/11 S. 3 f.). Der Zeuge bestätigte demnach eben gerade nicht, dass die Angeklagte anlässlich dieser Besprechung zugegeben habe, dass sich die € 85'000 im Aktienfonds ihrer Familie befänden. Es wäre auch tatsächlich sehr selt- sam, dass die Angeklagte gegenüber Drittpersonen ein solches Zugeständnis gemacht haben soll. Aus diesem Grund vermag das Schreiben von C._____ an den früheren Rechtvertreter des Geschädigten, worin er im Widerspruch zu seiner Zeugenaussage bestätigte, die Angeklagte habe anlässlich dieser erwähnten Be- sprechung gesagt, dass der Betrag von € 85'000 im Aktienfonds ihrer Familie fest angelegt sei (Urk. 51/2), an der Beweislage nichts zu ändern. C._____ hat anläss- lich der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, der Geschädigte habe ihm dieses Schreiben aufgesetzt. Ein früheres, vom Geschädigten aufgesetztes Schreiben habe er zurückweisen müssen, weil darin Sachen aufgeführt gewesen seien, die er nicht habe bestätigen können (Urk. 5/1 S. 5 f.). Aufgrund dieses Vorgangs wird klar ersichtlich, dass der Geschädigte versucht, das Beweisergebnis zu beeinflus- sen, was seine Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. Selbstredend kann nicht auf solche vom Angeklagten aufgesetzte Schreiben abgestellt werden. Vielmehr ist zu wiederholen, dass C._____ weder in der polizeilichen Befragung noch in der formellen Zeugeneinvernahme bestätigte, dass die Angeklagte gesagt habe, der Betrag von € 85'000 sei im Aktienfonds ihrer Familie fest angelegt. Aus diesem Grund kann, entgegen dem Antrag des Geschädigten (Urk. 50), auch füglich auf die Einvernahmen von S., T. und U._____ verzichtet werden. Der Geschädigte hat schriftliche Erklärungen dieser Personen eingereicht (vgl. Urk. 51/3-7). Es mag durchaus zutreffen, dass diese Personen
bestätigen könnten, dass die Angeklagte sich ihnen gegenüber als erfolgreiche Geschäftsfrau, insbesondere als 50%ige Inhaberin einer Privatbank präsentiert habe, was aber hinsichtlich der Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse brin- gen würde: Die Glaubwürdigkeit der Angeklagten ist, wie bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses feststeht, angeschlagen. Gemäss den Erklärungen von S._____ und T._____ soll die Angeklagte ihnen gegenüber ausserdem mitge- teilt haben, dass sie auch das Vermögen der Mutter des Geschädigten verwalte. Wiederum erscheint fraglich, weshalb die Angeklagte gegenüber Drittpersonen ein solches Zugeständnis gemacht haben soll. Auf entsprechende Aussagen die- ser beiden Personen könnte aber deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht aus- zuschliessen ist, dass der Geschädigte diese Personen, wie den Zeugen C._____, beeinflusst und diese schriftlichen Erklärungen aufgesetzt haben könn- te. Hinzu kommt, dass diese Personen ohnehin nur bestätigten, dass die Ange- klagte das Vermögen der Mutter des Geschädigten 1 verwaltet habe, aber nicht, dass es von der Angeklagten gestohlen worden sei. Auf die vom Geschädigten weiter beantragte Einholung eines Untersuchungsberichtes über die Angeklagte, die Aufschluss über das Geschäftsgebaren der Angeklagten geben soll (Urk. 50), kann ebenfalls verzichtet werden, könnten doch daraus keine Erkenntnisse hin- sichtlich des konkret nachzuweisenden Diebstahls gewonnen werden. Schliess- lich wurde vom Geschädigten kritisiert, dass die Hausdurchsuchung bei der An- geklagten unzulänglich gewesen sei (Urk. 50). Fest steht, dass ein Zweitschlüssel für den Aktenschrank anlässlich dieser Hausdurchsuchung bei der Angeklagten nicht gefunden wurde und sicher auch nicht mehr gefunden werden könnte. 4.5. Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich, dass einem verurteilenden Erkenntnis nur Sachverhalte zugrunde gelegt werden dürfen, die einem Angeklag- ten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurden (Schmid, Strafprozessrecht, 4. A. N 294). Vorliegend kann bei vernünftiger Be- trachtungsweise der zweifelsfreie Schuldbeweis nicht erbracht werden. Zwar be- steht aufgrund der Aussagen des Geschädigten eine erhebliche Wahrscheinlich- keit dafür, dass die Angeklagte den ihr vorgeworfenen Diebstahl verübt hat. An- derseits bestehen Ungereimtheiten, die es verbieten, unbesehen auf die Aussa- gen des Geschädigten abzustellen. Andere geeignete Beweismittel stehen nicht
zur Verfügung. Es bleiben unüberwindliche Zweifel am Tatbeweis, weshalb die Angeklagte vom eingeklagten Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist. IV. Ausgangsgemäss ist auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 1 und 2 (Urk.21 und 22) nicht einzutreten. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Im Berufungsverfahren erfolgen die Auf- lage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb dem Geschädigten 1 aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezo- gen hat. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 1 und 2 wird nicht einge- treten. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Geschädigten 1 auferlegt. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Geschädigten 1 (übergeben) − die Geschädigte 2: in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Geschädigten 1 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular D (Freispruch)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger