Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110572-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Dr. Bussmann, Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 31. Januar 2012
i n Sachen
A._____, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 8. Juli 2011 (GG110037)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Si nne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A., ... [Adresse], wer- den abgewiesen, soweit sie nicht auf den Zivilweg verwiesen werden. 5. D as Genugtuungsbege hre n der Privatklägerin A. wird abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 140.– Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben. 8. D er Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht vom 8. Juli 2011, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des zweitinstanzli c hen Geri chts- verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 55) Bestätigung des vori nstanzli che n Urtei ls
Erwägungen: I. 1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Juli 2011 wurde dem Beschuldig- ten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin am 12. Juli 2011 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 38, Urk. 39/1-3). Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 liess die Privatklägerin rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 40). Der Beschuldigte mel- dete mit Eingabe vom 22. Juli 2011 ebenfalls rechtzeitig Berufung an (Urk. 41). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 44) wurde der Privatklägerin, dem Beschul- digten und der Staatsanwaltschaft am 1. September 2011 zugestellt (Urk. 43/1-3). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgeri cht i nnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs- erklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann für die Privatkläge- rin am 2. September 2011 zu laufen und endete am 21. September 2011 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Diese lief ungenutzt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsge- mäss nicht einzutreten. Sodann kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Privatklägerin im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). Ohnehin hat der Vertreter der Privatklägerin in seiner Eingabe vom 14. November 2011 ausgeführt, die Privatklägerin habe kei ne Berufung er- hoben (Urk. 51), weshalb davon auszugehen ist, dass er die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung bewusst ungenutzt verstrei chen li ess. Der Beschuldigte unterbreitete mit Eingabe vom 22. September 2011 fristge- recht die Berufungserklärung (Urk. 45). Er verlangt einen Freispruch. Die Staats-
anwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 auf Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom 14. November 2011 auch keine Anschluss- berufung (Urk. 51) und stellte mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 ebenfalls den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (Urk. 55). Beweisanträge wur- den keine gestellt. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte führte in seiner Berufungserklärung sinngemäss aus, er halte die Schadenersatzforderung und die Forderung nach Genugtuung der Privatklägerin für nicht gerechtfertigt (Urk. 45 S. 4). Da die Vorinstanz diese Zivilansprüche in Dispositivziffern 4 und 5 abwies, ist das Urteil als diesbezüglich nicht angefochten zu betrachten. Es ist festzustellen, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirks- gerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Juli 2011 bezüglich Dispositivziffern 4 und 5 (Abweisung Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. 1. D em Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. Februar 2010 an der C.-Strasse ... in D. sei er, als die an Krücken gehende Privatklägerin an sein Auto geklopft habe, ausgestiegen und habe der Privatklägerin unvermittelt mit der Faust einmal gegen die Schläfe geschlagen. Dann habe er die Privatklä- gerin an den Haaren gerissen und sie an der rechten Hand gepackt, wobei er ihr mit Kraft den kleinen Finger weit nach hinten gebogen habe. Diese habe infolge der Attacke eine blutende Risswunde am Kleinfinger rechts sowie starke Schmer- zen im Bereich des Grundgelenks Kleinfinger rechts erlitten, wobei die Zuweisung an ei nen Handchi rurgen zur Beurtei lung und Ruhi gstellung der Fingerverletzung
mit einer Fingerschiene sowie die Verabreichung von Schmerzmitteln erforderlich gewesen seien, welche Verletzungen und Verletzungsfolgen (Beeinträchtigung der Fingerbeweglichkeit während mehreren Monaten) der Beschuldigte mit sei- nem brachialen Verhalten in Kauf genommen habe (Urk. 21). 2. Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin mit der Faust geschla- gen, sie an den Haaren gerissen sowie ihren Finger nach hinten gebogen und ihr damit die eingeklagten Verletzungen zugefügt zu haben. Er führte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2010 aus, er habe niemanden geschlagen. Am 19. Februar 2010 habe die Privatklägerin auf sein Auto eingeschlagen, worauf er ausgestiegen sei und gefragt habe, ob es ihr "noch gehe". Sie sei wie eine Furie auf ihn los gegangen. Er habe sie mit den Händen abgewehrt und gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, er dürfe sie nicht fotografie- ren. Er sei der Privatklägerin gegenüber nicht tätlich geworden. Er habe sie nicht an den Haaren gezogen. Wenn die ... Polizei [aus Stadt E.] behaupte, er habe dies angegeben, lüge der Polizist. Es stimme auch nicht, dass er der Privat- klägerin mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und ihren kleinen Finger der rechten Hand gepackt und nach hinten gebogen habe (Urk. 8/1 S. 2 f.). Am Ende der Befragung räumte er ein, er habe nur aus Spass gesagt, dass der Polizist ge- logen habe, ein Polizist "lüge doch nicht". Er führte einerseits aus, dass er dem Polizisten gegenüber eventuell gesagt habe, dass er die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe, blieb aber andererseits dabei, die Privatklägerin nicht an den Haaren gezogen zu haben (Urk. 8/1 S. 4 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2010 bestritt er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt erneut und führte aus, nicht gewalttätig gewesen zu sein. Es habe hinten an seinem Auto "gechlöpft und ge- tätscht" und er habe im Rückspiegel gesehen, wie die Privatklägerin herumge- fuchtelt habe. Er sei ausgestiegen und habe gefragt, was los sei. Daraufhin sei sie auf ihn los gegangen. Er habe sie abgewehrt und sie gefragt, was sie hier suche. Sie habe gesagt, sie müsse zu F. und er sei weitergefahren. Es stimme nicht, dass er der Privatklägerin mit der Faust gegen die Schläfe geschlagen habe und diese an Krücken gegangen sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Pri-
vatklägerin mit Krücken auf ihn losgegangen sei und er ihr dann den Finger nach hi nten gebogen haben soll. Krücken habe er gar nie gesehen. Die Ausführungen der Privatklägerin bei der Polizei seien "erstunken und erlogen". Die Privatklägerin habe auf sein Auto eingeschlagen. Er habe sie nur abgewehrt. Er habe noch nie eine Frau geschlagen (Urk. 8/2 S. 1 ff.). Anschliessend an die Einvernahmen der Privatklägerin und der Zeugen am selben Tag führte er erneut aus, die Privatklä- gerin nicht geschlagen zu haben und machte geltend, die Zeugen seien in sei nen Augen gekaufte Zeugen (Urk. 8/3). An der Verhandlung vor Vorinstanz am 8. Juli 2011 bestritt der Beschuldigte erneut, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Er habe einfach die Hände nach oben genommen und sie habe einen riesen Busch an Haaren gehabt. An diesen gerissen habe er nicht. Sie sei wie eine Furie auf ihn losgekommen. Er wüsste nicht, wie er der Privatklägerin den kleinen Finger der rechten Hand weit nach hin- ten gebogen haben sollte. Er habe ihr die eingeklagten Verletzungen nicht zuge- fügt (Urk. 36 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin wie eine Furie auf ihn losgekommen sei und er nur eine Abwehrhal- tung eingenommen und "gegengefuchtelt" habe. Er habe keine Ahnung, woher die Verletzung am kleinen Finger der rechten Hand der Geschädigten stamme; wahrscheinlich sei sie entstanden, als sie auf das Auto eingeprügelt habe oder vielleicht nach der Auseinandersetzung mit ihm (Urk. 65 S. 5 f.). Er liess zudem durch seine Verteidigerin ausführen, er habe der ... Polizei [aus Stadt E._____] gesagt, dass die Vorwürfe der Privatklägerin "an den Haaren herbei gezogen sei- en", d.h. nicht stimmen würden, was von der Polizei falsch interpretiert und so no- tiert worden sei, als hätte er zugegeben, dass er die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe (Urk. 66 S. 6). 2.1. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu beachten, dass dieser als im Strafverfahren Involvierter ein - durchaus legitimes - Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, weshalb er versucht sein könnte, die Sachlage zu seinen Gunsten verfälscht darzustellen. Dies ist bei der Würdigung seiner Aus- sagen zu berücksichtigen.
2.2. Was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betrifft, so fällt auf, dass die- se gewisse Widersprüche aufweisen. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 44 S. 7 ff.). 3. Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Feb- ruar 2010 aus, sie habe auf einem Industrieareal in D._____ (C.-Strasse ...) vor dem "Broki-Laden" parkiert und auf den Ladeninhaber gewartet. Plötzlich sei ein anderer Wagen vorbeigefahren, wobei dessen Fahrer mit seinem Handy ihren Wagen fotografiert habe. Sie sei mit ihren Krücken ausgestiegen und zu Fuss dem Auto gefolgt, welcher vor der Zugsbarriere infolge Zugsverkehr habe anhal- ten und warten müssen. Sie habe mit der Hand auf die hintere Seitenscheibe fah- rerseitig geklopft. Der Fahrer, d.h. der Beschuldigte, sei ausgestiegen und habe sie ohne Vorwarnung mit seiner rechten Faust gegen die rechte Schläfe geschla- gen. Er habe sie an den Haaren gepackt und den kleinen Finger der rechten Hand zu fassen bekommen, den er nach hinten gebogen habe. Schliesslich seien ihr ein Mann und eine Frau namens G. zu Hilfe gekommen. Der Beschul- digte habe die Autonomen auf das Übelste beschimpft und sich auch lautstark über sie beschwert. Schliesslich sei er in sein Fahrzeug eingestiegen und davon- gefahren. Sie sei in E._____ in die Permanence beim Bahnhof gegangen und ha- be ein Arztzeugnis erhalten. Es bestehe der Verdacht auf einen Sehnenriss an der rechten Hand und sie müsse einen Handchirurgen aufsuchen (Urk. 9/1 S. 1 f.) Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin am 6. Dezember 2010 als Auskunftsperson aus. Sie führte aus, als sie vor der Brockenstube gewartet habe, sei es ca. 16 Uhr nachmittags und noch hell gewesen. Nachdem sie vom Beschuldigten fotografiert worden sei, sei sie aus ihrem Auto ausgestiegen und mit ihren Krücken auf das Auto des Beschuldigten zugegangen. Bei der Zugbarri- ere habe der Beschuldigte stoppen müssen. Sie habe auf der hinteren Seite der Fahrerseite an die Scheibe geklopft und "Grüezi" gesagt. Dann sei die Türe wuchtartig aufgegangen und das Erste sei ein Schlag in die Gesichtsgegend, am Kiefer gewesen. Sie habe vom Schlag im Mund "immer" geblutet und sich daher von einem Zahnspezialisten untersuchen lassen. Der habe gesehen, dass die
Zahnkanten frisch abgebrochen seien, das habe von diesem Schlag gestammt. Es sei ein Faustschlag gewesen. Der Beschuldigte habe dann in ihre damals noch langen Haare gegriffen. Es sei ein zweiter Schlag in die Bauchgegend ge- folgt. Sie habe ihn nicht angegriffen. Dann sei der dritte Schlag gefolgt, der auch i n di e Bauchgegend getroffen habe. Der Beschuldigte habe sie weiterhin an den Haaren gerissen. Mit irgendeiner scharfen Kante habe er ihren rechten kleinen Finger verletzt. Sie habe geschrien, dass es weh tue, trotzdem habe er solange an ihrem Finger gezerrt, bis dieser nachgelassen habe. Der Finger sei teilausge- renkt worden. Man sei nicht ganz sicher gewesen, ob die Sehne gerissen sei. Als Menschen, d.h. die Zeugen G1._____ und H._____, geschrien hätten "lass sie los" habe sich der Griff in den Haaren langsam gelockert. Der Beschuldigten sei dann weggefahren. Heute gehe es ihr gesundheitlich noch nicht gut. Es gehe ihr schlechter, weil sie zusätzlich am Fuss und an der Hand Schmerzen habe. Die erste Operation sei am 14. Dezember 2009 gewesen, deshalb sei sie an den Stö- cken gegangen. Auf die Frage des Beschuldigten, ob sie am fraglichen Tag mit zwei Krücken auf ihn losgegangen sei, führte sie aus, sie sei nicht auf ihn los ge- gangen, sie sei mit zwei Krücken auf ihn zu gegangen. Auf die weitere Frage, wieso sie bei der Polizei den Faustschlag gegen das Gesicht und die Schläge in die Bauchgegend nicht erwähnt habe, führte die Privatklägerin aus, sie wisse heu- te nicht mehr, ob sie das gesagt habe oder nicht und weshalb es nicht bei der Po- lizei aufgenommen worden sei (Urk. 9/2 S. 2 ff.). 3.1. Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betrifft, so ist darauf hinzu- weisen, dass sie vor dem eingeklagten Vorfall den Beschuldigten nicht kannte. Sie stellte Schadenersatzansprüche in der Höhe von Fr. 1'756.– und beantragte Fr. 8'000.– als Genugtuung, machte folglich ni cht unerhebli che Zi vi lansprüche geltend. Aufgrund dieser finanziellen Forderungen hat die Privatklägerin durchaus ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb sie versucht sein könnte, die Sachlage zu ihren Gunsten verfälscht darzustellen. 3.2. Sodann weisen ihre Aussagen - teils krasse - Widersprüche auf. So führte sie bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe sie mit seiner Faust gegen die rechte Schläfe geschlagen, bei der Staatsanwaltschaft machte sie hingegen
geltend, er habe sie am Kiefer getroffen. Diesen Faustschlag, der sehr stark ge- wesen sein müsste - soll die Privatklägerin dabei doch sogar ein Zahnstück abge- brochen und "es" im Mund danach "immer" geblutet haben - erachtete die Ankla- gebehörde offensichtlich als genauso wenig glaubhaft wie die geltend gemachten, anschliessenden heftigen Bauchschläge, nahm die Staatsanwaltschaft doch we- der das eine noch das andere in die Anklageschrift auf. In der Tat wäre zu erwar- ten gewesen, dass die Privatklägerin solche schwerwiegenden Attacken schon in der polizeilichen Einvernahme erwähnt hätte. Im betreffenden Protokoll ist davon aber nirgends die Rede, sondern nur von einem Schlag gegen die Schläfe, der wohl kaum einen Zahnabbruch zur Folge gehabt haben kann. Es besteht durch- aus der Verdacht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten hier eine Tat unter- schiebt, um sich für einen anderweitig erlittenen Zahnschaden bezahlt zu ma- chen. Sie hat denn auch eine entsprechende Schadenersatzforderung gestellt. Sind nun aber diese Belastungen nicht glaubhaft, schlägt sich das auch negativ auf die übrigen Behauptungen der Privatklägerin nieder, insbesondere auf die Vorwürfe, der Beschuldigte habe sie bewusst an den Haaren gezogen und ihr mit Absicht einen Schlag an die Schläfe versetzt. Ihre Aussage, wonach sie an Krücken gegangen sei, steht ausserdem im Widerspruch zur den Aussagen der Zeugin G1._____ und des Beschuldigten, welche dies verneinten. H._____ erwähnte solche Gehhilfen ebenfalls nicht. Viel- mehr gab er an, die Privatklägerin habe bei der Auseinandersetzung "die Arme oben gehabt" (Urk. 10/2 S. 2). Es ist eher unwahrscheinlich, dass sich die Zeugen nicht an Krücken erinnert hätten, wäre die Privatklägerin an solchen gegangen, bzw. wären solche am Tatort gelegen. Die Frage des Beschuldigten, ob sie am fraglichen Tag mit zwei Krücken auf ihn losgegangen sei, bedeutet im Übrigen nicht, dass dieser die Krücken wahrgenommen hätte, sondern diente wohl eher dazu, ironisch auf diese Ungereimtheit hinzuweisen. So wies heute auch die Ver- teidigerin darauf hin, dass der Beschuldigte diese Frage gestellt habe, weil er ge- wollt habe, dass sich die Privatklägerin in Widersprüche verstricke und er so dar- legen könne, dass er die Wahrheit sage (Urk. 66 S. 8).
Weitere Widersprüche ergeben sich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen. Dass die Privatklägerin Schadenersatz für eine zerrissene Jeans geltend macht, mutet ebenfalls seltsam an, sprachen doch weder sie noch die Zeugen davon, dass die Privatklägerin wegen der Auseinandersetzung mit dem Beschul- digten gestürzt sei oder durch anderes Zutun des Beschuldigten die Jeans zerris- sen worden seien. D i e wi dersprüchli chen und unkonstanten Ausführungen der Pri vatklägeri n betreffen das Kerngeschehen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen lässt. Es ist unbestritten, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung stattfand, bei welcher es wohl nicht nur bei Worten blieb, sondern allenfalls auch geschubst wurde. Schon dass der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich an den Haaren zerrte, lässt sich aber nicht erstellen. Er kann auch beim verärgerten Gestikulieren unabsichtlich in ihre langen bzw. buschigen Haare geraten sein. Auch dass die Verletzungen des klei- nen Fingerns der Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten zustande kamen, kann allein gestützt auf die Aussagen der Privatklä- gerin nicht als erstellt erachtet werden. Denkbar wäre auch, dass sie vor oder nach dem Vorfall gestürzt ist, war sie doch anscheinend noch unsicher auf den Füssen. Auch der Handchirurg gab an, dass die Verletzungen durch einen Sturz entstanden sein könnten (Urk. 13/5 S. 1). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Aus- sagen der Zeugen diejenigen der Privatklägerin untermauern. 4. Die Zeugen G1._____ und H._____ wurden am 6. Dezember 2010 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 10/1-2). G1._____ führte aus, zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls habe sie den Beschuldigten nicht gekannt und auch die Privatklägerin nicht. Seither habe sie die Privatklägerin ein oder zwei Mal gesehen, als sie von ihr gefragt worden sei- en, ob sie als Zeugen aufgeführt werden würden. Sie seien am fraglichen Tag vom Bahnhof D1._____ hergekommen, sie und H._____, als sie die Privatklägeri n und den Beschuldi gten herumschreien gehört hätten. Sie seien beim Haus gewe-
sen und vielleicht 50 Meter oder weniger weit weg von dem Ort gestanden, wo die beiden geschrien hätten. Die Sichtverhältnisse seien tiptop gewesen, es sei noch hell gewesen. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin ge- schubst habe. Sie sei sich nicht sicher, glaube aber, dass der Beschuldigte die Hände der Privatklägerin in den Händen gehabt habe und sie rückwärts ge- schubst habe. Sie seien dann hingerannt und hätten geschrien, was das solle. D ann habe er sie als "dreckige Hausbesetzer" beschimpft, sei in sein Auto einge- stiegen und davongefahren. Die Zeugin verneinte die Frage der Staatsanwältin, ob die Privatklägerin an Krücken gegangen sei. Auf die Nachfrage der Privatklä- gerin am Ende der Befragung, ob sie sich dessen ganz sicher sei, erklärte sie er- neut, kei ne Krücken gesehen zu haben, wenn si e si ch auch ni cht ganz si cher sei . Sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach hinten ge- schubst habe. Die Privatklägerin sei nicht hingefallen, sondern nur nach hi nten gestolpert. Sie sei gehumpelt und habe gemeint, dass ihre Hand weh tue. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gezerrt habe, antwortete die Zeugin, sie habe das nicht gesehen, aber die Partei- en hätten ja schon gestritten (als sie hinzugekommen seien). Sie habe das nicht gesehen. Auf Frage des Beschuldigten führte die Zeugin aus, sie seien nicht durch den Tunnel gelaufen, sondern gleich den Schienen entlang zurück in die Ri chtung, in welcher der Zug komme. Da dort gleich der Parkplatz sei, sehe man alles. Sie seien auf der rechten Seite der Barriere gestanden, wo das Haus stehe (Urk. 10/1 S. 1 ff.). H._____ führte ebenfalls aus, dass er den Beschuldigten am 19. Februar 2010 nicht gekannt habe, ebenso wenig die Privatklägerin. Er habe beide bis zu diesem Vorfall noch nie gesehen. Am fraglichen Tag sei er mit G1._____ von der S-Bahn her gekommen und in Richtung des besetzten Hauses an der ...-Strasse ... gelaufen. Er habe gehört, dass sich zwei Leute streiten. Die beiden seien am anderen Ende des Hauses gestanden und er habe von weitem gesehen, dass der Beschuldigte mit den Armen herumgefuchtelt und auf die Privatklägerin einge- hauen habe. Sie seien etwa die Hauslänge vom Geschehen entfernt gewesen, ungefähr 20 Meter. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob er gesehen habe, ob der Beschuldigte die Privatklägerin beim Fuchteln getroffen habe, antwortete er "Ja,
ziemlich sicher". Auf die Frage, wo er sie am Körper getroffen habe, führte er aus, er glaube, ihre Arme seien auch oben gewesen und er habe sie gegen die Arme getroffen. Er hätte nicht sagen können, ob die Privatklägerin verletzt gewesen sei. Als der Beschuldigte weg gewesen sei, habe sie aber über Schmerzen geklagt. Die Hand und das Bein habe ihr weh getan. An die Hand könnte er sich auf jeden Fall erinnern. Als sie hingerannt seien, habe der Beschuldigte sie als "dreckige Hausbesetzer" und "Scheiss Ausländer" beschimpft und sei dann weggefahren. Die Privatklägerin habe ihnen grob erzählt, was geschehen sei. Sie habe gesagt, sie habe den Beschuldigten nach dem Weg gefragt oder nach dem Eingang von dem Haus, er wisse es nicht mehr, und dann sei er auf sie losgegangen (Urk. 10/2 S. 1 ff.). 4.1. Was die Glaubwürdigkeit der Zeugen betrifft, so sagten sie zwar unter Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB aus (Urk. 10/1-2), zum Zeitpunkt der Einvernahme war jedoch ein Strafver- fahren gegen sie hängig, in welchem der Beschuldigte Geschädigter war. Am 24. Februar 2010, also wenige Tage nach dem heute eingeklagten Vorfall, kam es zwischen H., G1. und dem Beschuldigten zur einer tätlichen Ausei- nandersetzung, anlässlich welcher der Beschuldigte G1._____ eine Ohrfeige gab, worauf diese ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihm damit eine dislozierte Nasenbein-/Nasenseptumfraktur sowie ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma zufügte und anlässlich welcher H._____ den Geschädigten zu Boden stiess. Der Beschuldigte stellte einen Strafantrag gegen H._____ und G1._____, welche mit Strafbefehl vom 18. Februar 2011 wegen Raufhandels bzw. einfacher Körperverletzung und Raufhandel verurteilt wurden (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Urk. 62). Zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme am 6. Dezember 2010 im vorliegenden Verfahren war das Strafverfahren gegen die Zeugen noch nicht abgeschlossen. Obwohl die Zeugen im genannten Straf- verfahren geständig waren, ist es naheliegend, dass sie ein Interesse daran hat- ten, i hr Verhalten i n ei n günsti geres Licht zu rücken. Folglich ist es nicht auszu- schliessen, dass sie versuchten, den Beschuldigten als eine aggressive Person darzustellen. Sie durften davon ausgehen, dass ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren durchaus auch Einfluss auf das gegen sie laufende Strafverfahren hat-
ten, denn beide Untersuchungen wurden von der selben Staatsanwältin geführt und sie wurden in beiden Verfahren am selben Tag befragt (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, Urk. 62). Zudem i st ni cht auszuschli essen, dass sie im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme negative Gefühle, vielleicht sogar Ra- chegedanken, gegenüber dem Beschuldigten hegten, hatte dieser sie doch ange- zeigt. Als unbefangene Zeugen können sie folglich nicht gelten. Vielmehr beste- hen erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. 4.2. Was die Aussagen der Zeugen betrifft, so fällt auf, dass H._____ und G1._____ eher pauschal aussagten und kaum Details nennen konnten. Die Zeugin war sich in vielem nicht sicher. Sie will gesehen haben, wie der Beschuldigte die Privatklägerin schubste und gehört haben, wie beide schrien, ansonsten blieben ihre Aussagen vage. So war sie sich nicht sicher, ob der Be- schuldigte die Hände der Privatklägerin in seinen Händen gehabt habe oder nicht und sie erklärte auch nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haa- ren gerissen hätte. Sie führte zwar aus, dass sich die Privatklägerin anschlies- send über Schmerzen an der Hand beklagt habe, wie die Verletzung am Finger zustande kam, habe sie jedoch nicht gesehen. Der Zeuge behauptete pauschal, von weitem gesehen zu haben, wie der Beschuldigte mit den Armen herumgefuchtelt und auf die Privatklägerin einge- hauen habe. Er war sich jedoch auf Nachfrage nicht sicher, ob der Beschuldigte die Privatklägerin beim Herumfuchteln getroffen hatte und gegebenenfalls wo. Er vermutete bloss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen getroffen habe, dies im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin, welche nie Schläge gegen die Arme erwähnt hatte. Er will sich auch daran erinnern, wi e si ch die Privatklägerin anschliessend über Schmerzen an der Hand beklagt habe, konnte aber nicht sagen, ob die Privatklägerin, die ja behauptet, bei der Ausei- nandersetzung mit dem Beschuldigten an einer scharfen Kante am Finger verletzt worden zu sein (vgl. auch den Arztbericht), verletzt gewesen war oder nicht. Die Aussage, wonach die Privatklägerin gesagt habe, sie habe den Beschuldigten nach dem Weg oder nach dem Eingang vom Haus gefragt, stimmt sodann mit den Aussagen der Privatklägerin nicht überein.
Gestützt auf die sehr pauschalen, vagen und teils widersprüchlichen Aussa- gen der Zeugen, welche anfangs auch noch relativ weit vom Ort des Geschehens entfernt standen, und unter Berücksichtigung der Zweifel an deren Glaubwürdig- kei t, kann ni cht rechtsgenügend erstellt werden, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen am kleinen Finger der rechten Hand im Rahmen der Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten zuzog. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht erstellt werden kann, dass die Verletzungen des kleinen Fingers der rechten Hand der Privatklägerin eine Folge der Handlungen des Beschuldigten war. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschuldigte die Verletzungen am Finger der Privatklägerin verursacht hätte, wäre es fraglich, ob dem Beschuldigten ein diesbezüglicher Vorsatz nachgewie- sen werden könnte, läge diesfalls somit auch die Möglichkeit einer fahrlässigen Tatbegehung im Rahmen des gegenseitigen Herumfuchtelns und -schubsens i m Raum, welche jedoch nicht zu einer Verurteilung führen würde, da eine fahrlässi- ge Körperverletzung nicht eingeklagt ist. Nicht erstellen lässt sich auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen an den Haaren riss. Es bestehen mithin erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang kann zwar die erstinstanzliche Kosten- aufstellung (Dispositivziffer 6) bestätigt werden. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind jedoch gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Fall von Art. 427 Abs. 2 StPO, wonach im Falle eines Freispruchs bei Antragsdelikten eine Kostenauflage zu Lasten der Privatklägerschaft erfolgen kann, sofern diese mutwillig oder grob fahr-
lässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, liegt nicht vor. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Sodann sind vor Ablauf der Frist für die Berufungserklärung keine Aufwendungen entstanden, weshalb der Privatklägerin keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren hat ausser Ansatz zu fallen und die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung i hrer Verfahrensrechte, Entschädi gung der wi rtschaftli chen Ei nbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, so- wi e Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren war der Beschuldigte amtlich verteidigt. Die entspre- chenden prozessualen Kosten sind auf di e Geri chtskasse zu nehmen. Aufwen- dungen für die Ausübung der Verfahrensrechte während der Untersuchung und vor Vorinstanz wurden nicht geltend gemacht. Es liegen sodann keine Hinweise vor, dass dem Beschuldigten durch die Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftli- che Ei nbussen i n Form von Lohn- und Verdienstausfällen entstanden wären, ist er doch nicht erwerbstätig (Urk. 36 S. 1, Urk. 65 S. 2). Eine Genugtuung wurde schliesslich nicht beantragt und es ist auch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten durch das vorliegende Strafver- fahren ersichtlich, zumal der Beschuldigte keinen Freiheitsentzug erlitt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Privatklägerin keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 8. Abteilung, vom 8. Juli 2011 bezüglich Dispositivziffern 4 und 5 (Ab- weisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 31. Januar 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald