Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110569-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Präsident, lic.iur. Ruggli und Er- satzoberrichter lic.iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 6. Januar 2012
in Sachen
A._____, Ankläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Verleumdung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. Juni 2011 (GG110040)
Anklage: Die Anklageschriften des Anklägers vom 15. Juli 2009 (Urk. 2/1) beziehungsweise vom 13. Januar 2011 (Urk. 2/22) sind diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz: Das Verfahren betreffend Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird einge- stellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen: − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. 2. Auf das Genugtuungsbegehren des Anklägers wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf eine Um- triebsentschädigung verzichtet hat. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 30 S. 2) 1. Der Beschuldigte resp. Berufungsbeklagte sei aufgrund des Tatbestandes der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.
Erwägungen: I. Formelles Am 16. Juli 2009 ging beim Bezirksgericht Zürich die Anklageschrift wegen Ehrverletzung des Privatstrafklägers A._____ gegen den Beschuldigten B._____ ein (Urk. 2/1). Für das entsprechende Privatstrafverfahren war die kantonalzür- cherische Strafprozessordnung (StPO/ZH, insbesondere deren §§ 286 ff und 309 ff) anzuwenden, deren Bestimmungen für das erstinstanzliche Verfahren auch nach dem Inkrafttreten der schweizerischen StPO weiter Geltung behielten (Art. 456 StPO). Nach durchgeführter Untersuchung und Ergänzung der Anklageschrift wur- den die Akten dem Einzelgericht überwiesen, welches das Hauptverfahren durch- führte und im anschliessenden Urteil vom 27. Juli 2011 den Beschuldigten von den Vorwürfen der Verleumdung und der üblen Nachrede freisprach sowie das Verfahren betreffend Beschimpfung einstellte (Urk. 21).
Gegen dieses Urteil meldete der Ankläger am 30. Juli 2011 Berufung an (Urk. 18). Seine Berufungserklärung folgte unter dem 30. August 2011 (Urk. 22). Demnach verlangte er die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Verleumdung, eventuell wegen übler Nachrede. Zudem wurde eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zugunsten eines wohltätigen Zweckes beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Anklagevertreter den Vorwurf der Verleumdung fallen und beschränkte sich auf denjenigen der üblen Nachrede (Urk. 30 S. 2). Demnach sind das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Frei- spruchs vom Anklagevorwurf der Verleumdung sowie der Entscheid des Einzelge- richts betreffend Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung unangefochten geblieben und bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Anders als für das erstinstanzliche Verfahren finden für das Berufungsver- fahren die Bestimmungen der schweizerischen StPO Anwendung. Der Privat- strafkläger nach altem Recht ist nunmehr in der Rolle eines Privatklägers. Als sol- cher ist er zur Anfechtung des ergangenen Freispruchs legitimiert (Art. 382 StPO). Die Berufung, auf die einzutreten ist, erweist sich als spruchreif.
II. Sachverhalt Die Anklageschrift spricht davon (Urk. 2/22 S. 16, Mitte), dass "nach wie vor" davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte "auch direkt mit der Presse Kontakt hatte und damit auch auf direkte Weise die ehrverletzenden Ausführungen über die Presse verbreitete". Gleiches wurde vom Anwalt des Anklägers anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vertreten (Urk. 30 S. 4). Indes ergab die Untersu- chung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren klar, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Veröffentlichung der fraglichen Zeitungsartikel weder mit dem C.-Journalisten E. und noch mit dem D.-Journalisten F. gesprochen und folglich der Presse auch nicht gesagt hat, der Ankläger habe G._____ eine Flasche auf den Kopf geschlagen (vgl. Urk. 21 S. 12). Die diesbe- zügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt und auch aus der Berufung
des verantwortlichen Journalisten auf Quellenschutz lässt sich nichts Gegenteili- ges ableiten, sodass dazu auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (a.a.O. S. 5-12). Was der Anklagevertreter anläss- lich der Berufungsverhandlung ausführte, lässt ebenfalls keinen anderen Schluss zu. Folglich ist mit der Vorinstanz vorerst einzig als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte gegenüber G._____ und gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den geäussert hat, was er zu wissen glaubte, nämlich, dass es der Ankläger ge- wesen sei, der G._____ die Flasche über den Kopf gezogen habe. Sollte der Be- schuldigte sich in der gleichen Weise gegenüber weiteren Dritten so geäussert haben, wie der Anklagevertreter geltend macht (Urk. 30. S. 6), so ist darauf hin- zuweisen, dass dies vom Ankläger nicht zum Gegenstand seiner Anklage ge- macht worden ist. Im Übrigen ist zu betonen, dass die Anklage dem Beschuldig- ten nicht die Äusserung vorwirft, der Ankläger habe G._____ verletzt, sondern le- diglich, dass ersterer dem anderen eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe. Dies ist nicht das Gleiche, zumal der Beschuldigte ausgesagt hat, dass die Mög- lichkeit bestehe, dass ein Unbekannter im Nachhinein G._____ noch etwas auf den Kopf geschlagen haben könne (vgl. Urk. 30 S. 8). Was sodann den Wahrheitsgehalt der inkriminierten Äusserung des Be- schuldigten angeht, so ist bereits die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dafür die entsprechenden Beweise fehlen. Die Strafuntersuchung gegen den Ankläger wegen schwerer Körperverletzung war am 22. Dezember 2010 denn auch man- gels Beweisen eingestellt worden (Urk. 2/23/12). Gegen diese Einstellungsverfü- gung hatte G._____ zwar rekurriert, seinen Rekurs jedoch auf den Tatbestand des Raufhandels beschränkt und seinen Rechtsvertreter ausführen lassen, dass "möglicherweise nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (könne), dass A._____ meinen Mandanten mit einem gläsernen Gegenstand eine schwere Au- genverletzung zufügte" (Urk. 2/23/13 S. 3). Dem Rekurs war im Übrigen kein Er- folg beschieden: die III. Strafkammer des Obergerichts beschloss am 1. Dezem- ber 2011, darauf mangels Legitimation von G._____ (im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Raufhandels) nicht einzutreten (Urk. 27). Im Ergebnis ist auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht.
III. Rechtliche Würdigung Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie die Ehrenrührigkeit der gegenüber G._____ und den Strafverfolgungsbehörden gemachten Behauptung des Be- schuldigten bejahte und eine üble Nachrede in objektiver Hinsicht für gegeben er- achtete, welche zumindest eventualvorsätzlich begangen worden sei (a.a.O. S. 14f). Dennoch gelangte die Vorinstanz zu einem Freispruch, da sie den Beschul- digten zum Entlastungsbeweis zuliess und ihm in der Folge zubilligte, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, seine Äusserung im damaligen Zeitpunkt in guten Treuen für wahr gehalten zu haben. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis und das Gelingen des Gutglaubens- beweises sind im angefochtenen Urteil ausführlich dargetan (a.a.O. S. 16-18). Die Vorinstanz ging dabei zurecht davon aus, dass dem Beschuldigten eine Beleidi- gungs- und Schädigungsabsicht nicht unterstellt werden könne. Des Weiteren vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass dem Beschuldigten die grosse Beach- tung seiner Aussage in den Medien nicht anzurechnen sei, weil er nicht selber mit der Presse in Kontakt getreten war. Auch wenn der Anklagevertreter dem unter Hinweis auf die Prominenz des Anklägers in der Berufungsverhandlung erneut widersprach (Urk. 30 S. 5 und 10), so ist dennoch der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, denn das in der Folge eingetretene Medienecho war für den Be- schuldigten nicht abzuschätzen. Demzufolge trifft auch zu, dass der Ehreingriff, soweit es der Beschuldigte zu vertreten hat, zwar ein erheblicher, aber nicht ein besonders schwerwiegender war, weil die Tatsachenbehauptung, soweit der An- klagesachverhalt erstellt werden konnte, nur gegenüber G._____ und den Straf- verfolgungsbehörden aufgestellt worden ist. Die Absicht des Beschuldigten war demnach nicht über eine allfällige Strafverfolgung des Täters hinaus gegangen. Gemäss der Vorinstanz war auch nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte die sich auf seine eigene Wahrnehmung stützende Behauptung noch hätte weiter absi- chern oder überprüfen können. Seine Äusserung erfolgte erstmals (gegenüber H.) unmittelbar nach dem konkreten Vorfall und wurde später gegenüber G. und im Zeugenstand unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB wie- derholt.
Auch diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Entgegen der Ansicht der Anklagevertretung (Urk. 30 S. 8) ist insbesondere nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte das selber Erlebte in jener chaotischen Situation bei anderen am Streit beteiligten, ja gar beim Ankläger selber, hätte sinnvoll verifizieren können. Demnach ist zu bestätigen, dass die Anforderungen an die Informations- und Sorgfaltspflicht des Beschuldigten angesichts des nicht besonders schwerwie- genden Ehreingriffs und der Umstände, wie und gegenüber wem die Äusserun- gen erfolgt sind, herabgesetzt waren. Wenn aus all diesen Gründen der Gutglau- bensbeweis als gelungen betrachtet wurde, so war dies naheliegend und ist auch in zweiter Instanz zu bestätigen. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. IV. Genugtuung Aufgrund der freisprechenden Erkenntnis ist auf das Genugtuungsbegehren des Anklägers nicht einzutreten. V. Kosten und Entschädigungsfolgen Für die Kostenregelung vor erster Instanz gilt § 293 StPO/ZH. Es sind des- halb dem unterliegenden Privatkläger die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens unter Ansetzung einer Gerichtsgebühr von Am- tes wegen aufzuerlegen. Dass der Beschuldigte keine Entschädigung zugespro- chen erhielt, hat er nicht angefochten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 StPO). Obsiegt die beschuldigte Per- son bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflich- tete werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Folglich sind dem Ankläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer-
legen und er ist zu verpflichten, dem Beschuldigten eine angemessene Umtriebs- entschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil (recte: der Entscheid) des Bezirksgerich- tes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Juni 2011 (GG110040) hinsichtlich Einstellung des Verfahrens betreffend Beschimpfung sowie der Freispruch von der Anklage der Verleumdung in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der üblen Nachrede nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf das Genugtuungsbegehren des Anklägers wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren werden dem Privatkläger auferlegt. 6. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Angeklagten (übergeben) − die Privatklägerschaft respektive deren Vertretung (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Angeklagten − die Privatklägerschaft respektive deren Vertretung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 19. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner