Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110553-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 6. Januar 2012 i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 16. Mai 2011 (GG110015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie − der Tätlichkeiten i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) wird der Be- schuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 320.– sowie einer Busse von Fr. 3'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten für beide Instanzen aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung (zuzüglich MWSt) auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: – – – c) Der Privatklägerschaft: – – –
Erwägungen: I. Formelles 1. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 16. Mai 2011. Verfahrensrechtli ch si nd damit die am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretenen Erlasse - die Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO] und das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] - anzuwenden (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte meldete bereits vor den Schranken die Berufung an (Prot. I S. 8). Rechtzeitig nach Erhalt des begründeten Urteils (15. August 2011, Urk. 39/1) legte er am 2. September 2011 (Poststempel) die Berufungserklärung ins Recht (Art. 399 Abs. 3 StPO, Urk. 42). Privatkläger und Staatsanwalt ergriffen kein Rechtsmittel. Der Berufungskläger ficht das Urteil praktisch integral an. Ausgenommen ist ledig- lich der Freispruch vom Vorwurf des Überfahrens einer Sicherheitslinie (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV); insofern ist das bezirksgerichtliche Urteil rechtskräftig, was mittels Be- schluss festzustellen ist. 3. Ein Strafantrag betreffend Tätlichkeiten liegt vor (Urk. 2). Nachdem sich der Beschuldigte beim Privatkläger anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung entschuldigt hatte, zog dieser den Strafantrag betreffend Tätlichkeiten jedoch zu- rück (Prot. II S. 8). Dieser Rückzug ist zulässig (Art. 33 Abs. 1 StGB). Vom Rück- zug des Strafantrags ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen und auf den Vor- wurf der Tätlichkei ten i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht einzutreten, da es sich beim Strafantrag um eine Prozessvoraussetzung handelt.
II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf A._____ wird vorgeworfen, er sei vor einer auf Rot stehenden Ampel auf der Z.brücke in Zürich (vgl. die Fotos in Urk. 10) aus dem Audi gestiegen und habe dem am Steuer eines Seat sitzenden B., der soeben vor ihm auf den gleichen Fahrstreifen gewechselt gehabt habe, die Faust so ins Gesicht geschla- gen, dass der Privatkläger eine Weichteilquetschung unterhalb des linken Auges und eine Jochbeinprellung links erlitten habe. Hernach sei der Beschuldigte etwa ab Mitte Y._____tunnel, mit ca. 70 km/h fahrend, über eine Strecke von rund 900 Metern mit einem Abstand von weniger als 12 Metern hinter dem Privatkläger hergefahren, womit er Verkehrteilnehmer zumindest abstrakt erheblich gefährdet habe. Infolge des Rückzugs des Strafantrags betreffend Tätlichkeiten, ist der Faust- schlag ins Gesicht nicht mehr Thema des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch auf die anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Zeugeneinvernahme (Urk. 58) nicht näher einzugehen ist. Es bleiben der Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren sowie der Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch das Anhal- ten/Parkieren zu prüfen. 2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, im Y._____tunnel zu nahe aufgeschlos- sen zu haben. 2.1. Er sei vor dem auf Rot stehenden Lichtsignal ausgestiegen, zum vor ihm ste- henden Auto gegangen und habe er den Lenker für den unmittelbar zuvor erfolg- ten riskanten Spurwechsel, der den Beschuldigten zu einer Vollbremsung ge- zwungen habe, getadelt (Urk. 4 S. 2, Urk. 8 S. 2). Als die Ampel dann auf Grün gewechselt habe, sei der Beschuldigte bereits wieder im Wagen gesessen, wes- halb er niemanden behindert oder gar gefährdet habe, während sein Auto abge- stellt gewesen sei. Die Sache sei nun für ihn erledigt gewesen. Im Y._____tunnel
sei er allerdings - aus Angst, der Gescholtene würde ihn abdrängen, wenn er ihn überholen würde (Urk. 9 S. 7) - hinter dem Seat geblieben. Dabei habe er ständig einen korrekten Abstand zum Vordermann eingehalten. Mit grosser Wahrschein- lichkeit habe er gar das automatische Abstandhaltesystem in seinem Audi einge- stellt gehabt (Urk. 8 S. 3f., Urk. 9 S. 4). Bei der Ausfahrt ... sei er schliesslich ab- gefahren, während der Privatkläger geradeaus weitergefahren sei. 2.2.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist intakt. Zwar könnte er ein Inte- resse daran haben, die Sachlage zu seinen Gunsten verfälscht darzustellen, um einer Verurteilung zu entgehen; dadurch unterscheidet er sich aber nicht von je- dem Beschuldigten. Zu mehr als erhöhter Vorsicht bei der Würdigung seiner De- positionen gemahnt dieser Umstand mithin nicht. 2.2.2. Mit Bezug auf den Abstand bei der nachfolgenden Fahrt durch den Y._____tunnel fällt einzig auf, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch überhaupt nichts von einem eingeschalteten Abstandhaltesystem verlauten liess (Urk. 4), sich in den beiden folgenden, tatferneren Befragungen immer siche- rer zeigte, dieses aktiviert zu haben (Urk. 8 S. 3 und 4, Urk. 9 S. 4 oben und Mit- te). Das ist zwar ein Indiz dafür, dass seine bestreitenden Angaben nicht den Tat- sachen entsprechen, doch kommt ihm wenig Gewicht zu. 3. Aussagen des Privatklägers 3.1. Der Privatkläger führte in der polizeilichen Befragung vom 2. März 2010 aus, auf der Weiterfahrt durch den W._____quai sei der Beschuldigte hinter ihm her gefahren, vorerst mit normalem Abstand. Im mehrspurigen Y._____tunnel sei der Privatkläger dann absichtlich mit nur ca. 70 km/h statt der erlaubten 80 km/h auf der rechten Spur gefahren, um den "Verfolger" loszuwerden, doch habe dieser nicht überholt, sondern sei hinter ihm geblieben. In der Folge habe der Privatklä- ger den Rückspiegel eingestellt, um die Kontrollschildnummer ablesen zu können. In diesem Moment habe das Fahrzeug hinter ihm derart nahe aufgeschlossen, dass er das Schild nicht mehr habe erkennen können, doch habe er sich die Nummer bereits notiert gehabt (Urk. 3 S. 2). Er habe sich durch das nahe Auffah- ren bedrängt gefühlt (S. 3). Der Audi sei ihm dann mit diesem Abstand bis zur
Ausfahrt ... gefolgt, wo der Beschuldigte die Autobahn verlassen habe (Urk. 3 S. 2). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Oktober 2010 schilderte der Privatkläger den Spurwechsel und die unmittelbar folgenden Ereignisse noch einmal detailliert (Urk. 7 S. 2 und 5). Nach dem Anhalten vor dem Lichtsignal sei er, gefolgt vom Beschuldigten, durch den W._____quai zum Y.tunnel gefah- ren, habe dort den rechten Fahrstreifen genommen und sei nur mit 70 km/h statt der erlaubten 80 km/h gefahren, weil er den ihm Nachfahrenden, vor dem er nach dem Erlebten "einfach eine gewisse Angst" gehabt habe, habe loswerden wollen (S. 3, 8 und 10). Man wisse ja nicht, was noch passiere, denn eine solche Person sei zu vielem fähig. A. sei freilich hinter ihm geblieben, obschon er genügend Platz gehabt hät- te, um zu überholen (S. 8). Der Privatkläger habe dann auf die linke Spur wech- seln müssen, weil der rechte Fahrstreifen gesperrt gewesen sei. Als er den Rück- spiegel etwas nach unten gerichtet habe, um die Autonummer zu notieren, habe der Beschuldigte das offensichtlich gesehen und so nahe aufgeschlossen, dass das Schild nicht mehr ablesbar gewesen sei (Urk. 7 S. 4). Er interpretiere das so, dass der Beschuldigte habe vermeiden wollen, dass sich der Privatkläger das Kennzei chen noti eren könne (S. 9 und 10). Er schätze den Abstand von Fahrzeug zu Fahrzeug auf etwa 1 ½ Autolängen. Die Nachfrage, ob die Distanz demnach weniger als 10 Meter betragen habe, bejahrte er (S. 8). Der Beschuldigte sei so etwa von Mitte bis Ende Y._____tunnel hinter dem Privatkläger hergefahren (S. 8). Hernach sei der Privatkläger im V._____tunnel links an einer Kolonne vorbeige- fahren und habe dann auf die rechte Spur gewechselt und etwas gebremst, um die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h nicht zu überschreiten (S. 4). Der Be- schuldigte sei ihm ständig, um jeden Preis hinter ihm bleiben wollend, auf diesem Weg gefolgt und habe deshalb sogar ziemlich stark bremsen müssen. Darauf, ob er im V._____tunnel zu nahe aufgefahren sei, habe er "nicht mehr geachtet" (S. 8). D anach habe er sich aber "vom Abstand her korrekt verhalten" (S. 10).
Schliesslich sei der Beschuldigte bei der Ausfahrt bei der C.-Garage abge- fahren. B. habe erst einmal aufgeatmet, ihn losgeworden zu sein. 3.2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist festzuhalten, dass bei ihm kein auch nur halbwegs einleuchtendes Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich ist. Beschuldigter und Privatkläger kannten sich vor der hier interessierenden Begeg- nung ni cht, weshalb ei ne Racheaktion aus vorbestandener Feindschaft auszu- schliessen ist. Der Privatkläger verlangt sodann vom Beschuldigten weder Schadenersatz noch Genugtuung (Urk. 16/3 und 16/4, vgl. auch Urk. 7 S. 9), weshalb auch eine fal- sche Sachverhaltsdarstellung zwecks eigener Bereicherung ausser Betracht fällt. Bleibt anzumerken, dass auch gegen den Privatkläger ein Strafverfahren pendent ist (Urk. 33/1ff.), dieses aber den Spurwechsel betrifft, der den eingeklagten Er- eignissen voranging. Mit A._____ belastenden Falschaussagen betreffend ein zu nahes Aufschliessen könnte sich B._____ im eigenen Verfahren keine bessere Stellung verschaffen, weil dieses Fahrmanöver schon abgeschlossen war, als das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten erst begann. Anders ausgedrückt hängt die Qualifikation des Spurwechsels nicht vom nachträglichen Verhalten A._____s ab. 3.2.2. Bezüglich des angeblich ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfah- ren im Y._____tunnel (Absatz 2 der Anklageschrift) ergeben sich Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in allen relevanten Belangen so abgespielt hat, wie ihn die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last legt. Dass der Beschuldigte nach dem Losfahren an der Z.brücke bis zur Aus- fahrt ... hinter dem Privatkläger herfuhr - trotz mehrspuriger Fahrbahn, welche die Möglichkeit zu Überholen geboten hätte - ist zwar unbestritten. Allein daraus lässt sich indes noch nicht ableiten, dass A., um das Ablesen des Nummern- schilds zu verhindern oder um sich für das Spurwechselmanöver B._____s zu rä- chen, zu nahe auffuhr. Wenn der Beschuldigte als Grund dafür, dass er den Pri-
vatkläger nicht überholte, angab, er habe befürchtet, dass dieser ihn abdrängen könnte, dann erscheint die so geltend gemachte Angst angesichts des vorgängi- gen Verhaltens des Privatklägers zwar objektiv betrachtet als eher übertrieben. Ausschliessen lässt sich aber nicht, dass der Beschuldigte, der - so i st zu sei nen Gunsten anzunehme n - bereits ein gefährliches Spurwechselmanöver des Privat- klägers erlebt hatte, diesem aus seiner subjektiven Sicht eine Strafaktion oder ei- ne gefährliche panische Reaktion zutraute. Daran ändert, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 40 S. 17), nichts, dass der Beschuldigte erklärte, die Sache sei für ihn nach dem Losfahren am Lichtsignal Z.brücke "gegessen" gewe- sen (Urk. 8 S. 3), heisst das doch nicht, dass er gleichzeitig der Auffassung war, die Angelegenheit sei auch für den vorausfahrenden, eben erst von ihm geschla- genen Privatkläger erledigt gewesen. Was die belastenden Aussagen des Privatklägers zum vorliegend interessieren- den Anklageabschnitt 2 betrifft, so ist nicht zu übersehen, dass diese teilweise in- kongruent sind. Zwar erklärte B. einheitlich, der Beschuldigte sei im Y._____tunnel so nahe ans Heck des Seat gefahren, dass er im Rückspiegel das Nummernschild nicht mehr habe erkennen können (Urk. 4 S. 2, Urk. 7 S. 4). In der polizeilichen Befragung führte er darüber hinaus aus, der Audi sei ihm "dann mit diesem Abstand bis zur Ausfahrt ..." gefolgt (Urk. 4 S. 2). Das entspräche, ab Mitte Y._____tunnel gerechnet, einer Strecke von gegen vier Kilometern (vgl. www.gis-zh.ch). Demgegenüber gab der Privatkläger in der Einvernahme als Auskunftsperson an, der Beschuldigte sei lediglich ab Mitte des Y._____tunnels bis zu dessen Ende - also gemäss den Ermittlungen der Polizei über höchstens 900 Meter - derart nahe hinter ihm hergefahren (Urk. 7 S. 4 und 8). Im (nachfol- genden) V.tunnel habe sich B. "nicht mehr geachtet" (S. 8), und da- nach habe sich der Beschuldigte (bis zur Ausfahrt ...) "vom Abstand her korrekt verhalten" (S. 10). Diese um den Faktor 4 differierenden Streckenangaben lassen Skepsis daran aufkommen, dass der Privatkläger in dieser Phase das Geschehen ri chti g wahr genommen bzw. memorisiert hat. Verstärkt werden diese Zweifel noch dadurch, dass selbst die kürzere Strecken- angabe als wenig verlässlich erscheint. Der Privatkläger führte aus, die Strecke
durch den Y._____tunnel sonst nicht zu fahren (Urk. 7 S. 10). Es stellt sich daher die Frage, wie er erkannt haben könnte, dass er sich in der Mitte des Y.tunnels befand, als der Beschuldigte zu nahe aufschloss, ist doch eine solche Standortbestimmung in einem Tunnel selbst für häufige Benutzer nicht ein- fach. Kommt hinzu, dass der Privatkläger in der Befragung als Auskunftsperson angab, der Privatkläger habe dort zu ihm aufgeschlossen, wo die rechte Spur ge- sperrt gewesen sei, was mittels eines roten (Decken-)Kreuzes signalisiert worden sei (Urk. 7 S. 3f.). Eine solche Spurreduktion befindet sich aber - wenn ni cht ei ne ausserordentliche Spursperrung signalisiert war, worauf jedoch nichts in den Aus- sagen der Parteien hin deutet - stadtauswärts gesehen bekanntlich erst kurz vor der Ausfahrt aus dem Y.tunnel. Demnach hätte der Beschuldigte nur auf ei- ner sehr kurzen Strecke zu nahe aufgeschlossen. Offen bleiben muss, weshalb der Privatkläger diesen Teil des Geschehens unge- nau wahrnahm oder jedenfalls nicht eindeutig im Gedächtnis abspeicherte. Denk- bar ist immerhin, dass die Angst, der ihm nachfahrende Beschuldigte (den er als Verfolger bezeichnete) werde ihm Ungemach bereiten, seine Kognition und/oder Merkfähigkeit vorübergehend beeinträchtigte. Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschuldigten bezüglich des vorliegend interessierenden Sachverhalts bewusst falsch angeschuldigt haben könnte, bestehen hingegen keine. Den Grund für das Auffahren sah der Privatkläger darin, dass der Beschuldigte habe verhindern wollen, dass B. die Kennzeichennummer notiere. Das ist möglich, aber lediglich eine Interpretation, wie B. selbst einräumte (Urk. 7 S. 9). Ebenso gut denkbar ist, dass sich der anfangs rechtskonforme Abstand zwischen dem Seat und dem Audi kurzzeitig verringerte, weil der Privatkläger instinktiv seine Geschwindigkeit drosselte, - sei es verkehrsbedingt bei der erwähnten Spurverengung, oder - sei es wegen des Blicks in den Rückspiegel und des Notierens der Kontroll- schi ldnummer. Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage als zu wenig klar, als dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, dass er mit Wissen und Wi llen und über mehrere hundert Meter den Abstand zum Privatkläger auf unter 12 Meter
verringerte. Ebenso wenig kann unter den gegebenen Umständen angenommen werden, dass er sein Fahrzeug bewusst so bewegte, dass er zwar einen grösse- ren, aber immer noch ungenügenden Abstand einhielt. Eine fahrlässige Tatbege- hung ist sodann nicht eingeklagt. III. Rechtliche Würdigung 1. Mit Bezug auf den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand) ist der Beschuldigte freizusprechen, weil sich der Sachverhalt ni cht rechtsgenügend erstellen lässt. 2. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Urk. 40 S. 18 bis 20). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach von einem Parkieren oder Anhalten durch den Beschuldigten, welches als Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern bezeichnet werden könne, nicht die Rede sein könne (Urk. 60 S. 9), ist Folgendes entgegenzuhalten: Das Aufstellen und Anhalten von Fahrzeugen ist nicht nur verboten, wo der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dort, wo die Möglichkeit be- steht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung anderer Strassenver- kehrsbenützer eintreten könnte. Das Halten umfasst jedes Stillstehen mit Fahr- zeugen auf öffentlichem Verkehrsraum. Parkieren ist das Abstellen des Fahr- zeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Darunter fällt das allen anderen Zwecken dienende freiwilli- ge Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (Giger, SVG-Kommentar, 6. Auflage, Art. 37 S. 126ff.). Durch das Stehenlassen des Fahrzeugs während zumindest der Rotlichtphase schuf der Beschuldigte ohne weiteres die Möglich- keit einer Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer. Ein Rechtfertigungs- grund für sein Verhalten lag offenkundig nicht vor, war es doch nicht seine Aufga- be, einen anderen Verkehrsteilnehmer zu massregeln, selbst wenn sich dieser zuvor auch selber nicht gesetzeskonform verhalten hatte.
Der Beschuldigte ist damit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung Da einzig noch eine Übertretung vorliegt, ist der Beschuldigte mit Busse bis zu Fr. 10'000.- zu bestrafen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die - auch für Übertretung geltenden - Strafzumessungregeln hat die Vorinstanz angeführt (Urk. 40 S. 22f.). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden. Als leicht ist die objektive Tatschwere beim verkehrsbehindernden Parkieren ein- zustufen, denn eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits wieder im Auto war, als das Lichtsignal auf Grün wechselte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden mit Bezug auf das rechtswidrige Parkieren ebenfalls leicht, nahm der Beschuldigte eine allfällige Verkehrsbehinde- rung doch lediglich in Kauf. Was das Vorleben, die persönlichen und die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten betrifft, so hat die Vorinstanz dazu bereits Ausführung gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 23f., vgl. auch S. 25). Heute hat der Be- schuldigte ausgeführt, er erziele bei seiner Stelle in der Telekom-Branche ei n mo- natliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9'200.– und erhalte regelmässig einen Bonus. Er lebe zusammen mit seiner Partnerin in einer Eigentumswohnung in D._____. Die Partnerin verdiene ein Nettoeinkommen von rund Fr. 65'000.– pro Jahr. Die Liegenschaft im Wert von rund 2 Mio. sei mit einer Hypothek von rund 1,45 Mio. belastet. Ausserdem sei er Mieter einer Alphütte. Für die Krankenkasse bezahle er ca. Fr. 250.– pro Monat für die Steuern ca. Fr. 30'000.– pro Jahr (Urk. 57 S. 1ff.).
Die Vorinstanz hat die mittlerweile gelöschte Vorstrafe des Beschuldigten zu Recht nicht berücksichtigt. Leicht strafmindernd wirkt sich das Geständnis hinsichtlich des verkehrsbehin- dernden Parkierens aus; der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt nie in Abrede gestellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Übertretungen eine Busse von Fr. 40.- unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten angemessen erscheint. Im untersten Bussenbereich, das heisst bei Übertretungen im untersten Bagatell- bereich, ist das Festlegen einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse abzulehnen (BSK Strafrecht I-Heimgartner, Art. 106 N 13). V. Kosten und Entschädigung Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (dort Dispositiv Ziff. 6) erweist sich als an- gemessen und ist zu bestätigen. Auf den Vorwurf der Tätlichkeiten ist allein deshalb nicht mehr einzutreten, weil der Privatkläger den Strafantrag angesichts der Entschuldigung des Beschuldig- ten zurückgezogen hat. Es ist jedoch bereits ein erheblicher Vorbereitungsauf- wand für das Gericht angefallen. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als er vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizu- sprechen ist. Bereits erstinstanzlich wurde er überdies vom Vorwurf des Überfah- rens einer Sicherheitslinie freigesprochen. Hingegen unterliegt er mit seinem An- trag auf einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten der Untersu- chung und der beiden gerichtlichen Verfahren aufzuerlegen. Die weiteren Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Prozessentschädigung ist ihm nicht zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug des Strafantrags betreffend Tätlichkeit durch den Privatkläger wird Vormerk genommen. Auf den Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei lung, Einzelgericht, vom 26. Mai 2011 bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf des Überfahrens einer Sicherheitslinie) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 6. Januar 2012
Der Vorsitzende:
OR lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Oswald