Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110525-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic.iur. Brühwiler und Ersatzoberrichter lic.iur. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic.iur. Leuthard
Urteil vom 21. Oktober 2011
in Sachen
A._____ Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Juni 2011 (DG100618)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11/3). Urteil der Vorinstanz: 1. Auf die Anklageziffer 3. wird zufolge Verjährung nicht eingetreten. 2. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffern 1. und 2.) sowie − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.). 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.--. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 794.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 20'306.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf
die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1) 1. Es sei Ziffer 2 Abs. 2 - Schuldigsprechung des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) - des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung) vom 22. Juni 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie Dr. B._____ gegen A._____ betreffend Betrug etc. (Geschäfts-Nr.: DG100618-L) aufzuheben. 2. Es sei Ziffer 3 - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.-- - des genannten Urteils aufzuheben. 3. Es sei Ziffer 6 - Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens - des genannten Urteils aufzuheben. 4. Es sei die Berufungsklägerin in Bezug auf die Anklage wegen versuchten Betrugs (Anklageziffer 4) von Schuld und Strafe freizusprechen. 5. Es sei die Geldstrafe nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. 6. Es sei ein vom Gericht zu bestimmender Teil der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Es sei der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung auszurichten. 8. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. 9. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung auszurichten.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
__________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 22. Juni 2011 sprach das Einzelgericht des Bezirks Zürich die Beschuldigte schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung sowie des versuchten Betruges und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 32). 2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 1. Juli 2011 fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 27). Mit Eingabe vom 29. August 2011 reichte die Verteidi- gung ihre Berufungserklärung ein und beschränkte die Berufung auf die Schuldig- sprechung und Bestrafung wegen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.) sowie die Auferle- gung der gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2011 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zu einer allfälligen Anschlussberufung oder zu einem Nichteintretensantrag gestellt (Urk. 35). Mit Eingabe vom 8. Sep- tember 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf eine Anschlussbe- rufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Ebenso beantragte der Privatkläger mit Eingabe vom 16. September 2011 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und verzichtete sinngemäss auf An-
schlussberufung (Urk. 38). Am 19. September 2011 liess die Verteidigung dem Gericht die eingeforderten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Be- schuldigten zukommen (Urk. 41, Urk. 39 und 40/1-10). 3. Am 26. September 2011 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung auf den 21. Oktober 2011 vorgeladen, anlässlich welcher die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen liessen.
II. Berufung A. Umfang / Rechtskraft Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung lediglich im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Nachdem die Beschuldigte einen Teil des Schuldpunktes sowie die Kostenauflage angefochten hat, ist festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 22. Juni 2011 betreffend Dispositivziffer 1 (Nichteintreten Anklageziffer 3.) und Dispositivziffer 2 (Schuldpunkt Anklageziffer 1. und 2., mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie Disposi- tivziffer 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
B. Beanstandungen 1. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betruges. Zusammengefasst machte der Verteidiger dazu sinngemäss geltend, der Privatkläger, Dr. B., sei zur damaligen Zeit Präsident des Verwaltungs- rats der C. AG gewesen und habe versucht, die Beschuldigte nach deren Entlassung als Geschäftsführerin auch als Aktionärin aus der C._____ AG her- auszudrängen. Am tt. oder tt. Mai 2004 habe er der Beschuldigten ein Papier un- terbreitet, gemäss welchem sie "ihre sämtlichen Rechte an ihren C.-Aktien sicherheitshalber an B." habe zedieren sollen, wobei "die Frage der Ent- schädigung für einen definitiven Eigentumsübergang" später habe ausgehandelt
werden sollen. Rund eine Woche später habe der Privatkläger der Beschuldigten einen von seinem Anwalt ausformulierten Zusatz zukommen lassen, in welchem u.a. vorgesehen gewesen sei, dass die Beschuldigte "alle ihre Aktienrechte der C._____ treuhänderisch" an Herrn Dr. B._____ übertrage. Sinngemäss machte die Verteidigung geltend, Dr. B._____ habe versucht, die missliche persönliche Situation, in der sich die Beschuldigte damals befunden habe, zu seinen Gunsten auszunützen und zu deren Nachteil unentgeltlich in den Besitz aller Aktien der C._____ AG zu gelangen. Nach vorgängigem Telefongespräch zwischen dem Verteidiger und dem Anwalt des Privatklägers habe er, der Verteidiger, am tt. Mai 2004 das konkrete Kaufsangebot per Telefax an Rechtsanwalt Dr. D._____ ge- sandt. Dr. B._____ habe dieses Angebot von Anfang an als Verhandlungsbasis verstanden und habe nie die Absicht gehabt, CHF 700'000 für den verbleibenden Drittel der C.-Aktien zu bezahlen (Urk. 22 S. 11f.). Weiter machte die Verteidigung geltend, zum damaligen Zeitpunkt habe weder die Beschuldigte noch er, der Verteidiger, gewusst, dass die Kündigung des Mietver- trags betreffend das E. von der Schlichtungsbehörde geschützt würde. Die Beschuldigte habe auch nicht mit einem solchen Entscheid rechnen müssen, da sie die offenen Mietzinsen, wenn leider auch sieben Tage zu spät, bezahlt habe. Sie sei als Nichtjuristin überzeugt gewesen, dass die Kündigung deshalb als un- gültig erklärt werde, wie dies bereits im Januar 2004 geschehen sei. Wegen der heftigen und zeitraubenden Auseinandersetzungen mit Herrn Dr. B._____ sei die Kündigung des Mietvertrages sowie der negative Entscheid der Schlichtungsbe- hörde vom 8. Juni 2004, der am 15. Juni 2004 an den Rechtsvertreter der C._____ AG versandt worden sei, bei der Beschuldigten "unters Eis" geraten, weshalb sie Herrn Dr. B._____ darüber auch nicht orientiert habe. Sie sei sich der Situation erst gewahr geworden, als der Rechtsvertreter, der die C._____ AG in der Mietsache vertreten habe, bei ihr telefonisch nachgefragt habe, ob der Ent- scheid weiter zu ziehen sei. Noch am gleichen Tag habe die Beschuldigte den Privatkläger über diese Situation informiert (Urk. 22 S. 12f.). Wie die Verteidigung weiter ausführte, habe die Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger die Kündigung des Mietvertrages nicht bewusst verschwiegen und habe
damit gerechnet, dass es zu zähen und langwierigen Verhandlungen kommen werde, wobei sie auch von Anfang an Verhandlungsbereitschaft erklärt habe. Der Privatkläger habe die Offerte der Beschuldigten denn auch postwendend abge- lehnt und es sei nicht deshalb nicht zum Aktienerwerb gekommen, weil dem Pri- vatkläger "die Kündigung der Saalmiete noch rechtzeitig vor Abwicklung des Akti- enkaufs bekannt geworden war", wie dies die Anklage unterstelle (Urk. 22 S. 14). 2. Als Konsequenz des verlangten Freispruchs beantragte die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung die Reduzierung des Strafmasses (Urk. 33 S. 2). 3. Schliesslich verlangte die Verteidigung - ebenfalls als Folge des Frei- spruchs - die Auferlegung lediglich eines Teils der erstinstanzlichen Kosten (Urk. 33 S. 2).
III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf 1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Geschädigten Dr. B._____ einen Anteil von 165 Aktien der C._____ AG zu einem Preis von CHF 700'000 angebo- ten zu haben, obschon sie gewusst habe, dass die Saalmiete für das E._____ ge- kündigt worden sei und deshalb der verlangte Preis massiv zu hoch angesetzt gewesen sei, was sie bewusst verschwiegen habe, weil sie gewusst habe, dass der Geschädigte bei Kenntnis der erfolgten Kündigung die Aktien zum verlangten Preis niemals erwerben würde. Dabei sei für sie voraussehbar gewesen, dass der Geschädigte die Beständigkeit der Mietverhältnisse der C._____ AG nicht über- prüfen würde. Damit habe sich die Beschuldigte ungerechtfertigt bereichern wol- len. In der Folge sei es vor allem deshalb nicht zu dem Aktienerwerb zum besag- ten oder einem niedrigeren Preis gekommen, weil dem Geschädigten die Kündi- gung der Saalmiete noch rechtzeitig vor Abwicklung des Aktienkaufes bekannt geworden sei.
B. Unbestrittener Sachverhalt 1. Vorab ist festzuhalten, dass der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als letztes Teilgeschehen eines komplexen Vorgangs, der über Jahre dauerte und das Überleben der C._____ AG zum Ziel hatte, gesehen werden muss. Bei der C._____ AG handelte es sich um eine Gesellschaft aus der ...branche, die vier ... in F._____ betrieb. Am 13. Juli 2004 wurde aufgrund der festgestellten Über- schuldung der C._____ AG auf entsprechendes Gesuch eine Nachlassstundung bewilligt (Urk. ND 1/3/4/26). Nachdem diese am 23. November 2004 widerrufen worden war, wurde am 16. Dezember 2004 der Konkurs über die C._____ AG er- öffnet (ND 1/3/4/31). 2. Durch die Akten belegt ist, dass die Beschuldigte seit 1990 als Geschäfts- führerin der C._____ AG (damals noch G._____ AG) tätig war. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass die Jahresrechnungen der C._____ AG seit Ende der 90er Jahre jeweils mit Verlust abschlossen (Urk. ND 1/3/4/7, ND 1/3/4/46) und die C._____ AG deshalb nach Investoren suchte. In das Ganze involviert waren dabei verschiedene weitere Gesellschaften der ...branche - u.a. die H._____ AG -, mit denen über gegenseitige Beteiligungen verhandelt wurde (vgl. Urk. ND 1/3/4/10ff.). So kam auch der Privatkläger, ebenfalls aus der ...branche, ins Spiel, der sich am 4. April 2002 von der H._____ AG 335 Namenaktien der C._____ AG abtreten liess (Urk. ND 1/3/4/6), wobei die Beschuldigte immer bestritt, dass die H._____ AG je rechtmässige Eigentümerin dieser Aktien geworden sei und des-
halb diese Aktien auch nicht an Dr. B._____ habe zedieren können (z.B. Urk. ND 1/13/1 S. 3, ND 1/13/7 S. 2, ND 1/3/4/10, ND 1/3/4/10a). Letzterer nahm zur Fra- ge der Eigentumsverhältnisse an den Aktien der C._____ AG im Verlauf der Zeit verschiedene Standpunkte ein. Nachdem er sich vorerst auf den Standpunkt ge- stellt hatte, er sei rechtmässig Eigentümer von 333 Aktien der C._____ AG ge- worden (vgl. Urk. ND 1/3/4/20, ND 1/3/4/32; ND 1/5/2/4 S. 7), schloss er sich im Konkursverfahren dann aber der Betrachtungsweise der Beschuldigten an (Urk. ND 1/6/2, ND 1/7/1). Bis heute konnten die Eigentumsverhältnisse an den Na- menaktien der C._____ AG nicht geklärt werden. 3. Unbestritten und durch die Akten belegt ist ferner, dass die C._____ AG die am 28. November 2003 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses für die Räumlichkeiten des E._____ angefochten hatte und aus formellen Gründen von der Schlichtungsbehörde am 7. Januar 2004 Recht bekam (Urk. ND 1/1/3/12). In der Folge kam es mit dem neuen Eigentümer der Liegenschaft wegen einer aus- stehenden Mietzinszahlung zu weiteren Problemen. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 4. Februar 2004 wurde die C._____ AG vom neuen Eigentümer der Liegenschaft für die ausstehende Miete Februar in Verzug gesetzt und es wurde ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt. Sieben Tage nach Ablauf dieser Frist bezahlte die Beschuldigte die geschuldete Miete für Februar 2004. Dennoch kündigte der Vermieter das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR am 30. April 2004 per 31. Mai 2004. Auch diese Kündigung wurde von der C._____ AG angefochten, jedoch ohne Erfolg. Mit Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 8. Juni 2004 wurde die ausgesprochene Kündigung per 31. Mai 2004 als wirksam erklärt (Urk. ND 1/1/3/13). Dieser Entscheid wurde am 15. Juni 2004 versandt (Urk. ND 1/1/3/13 S. 5). Am 8. Juli 2004 sandte die Beschuldigte dem Privatkläger einen Fax, in welchem sie Letzteren über diese Kündigung informierte und über das weitere Vorgehen anfragte (Urk. ND 1/1/3/14). 4. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschuldigte durch ih- ren Anwalt dem Privatkläger Dr. B._____ mit Schreiben vom tt. Mai 2004 165 Ak- tien der C._____ AG zu einem Preis von CHF 700'000 anbieten liess (Urk. ND 1/3/4/23). Den Akten lässt sich auch entnehmen, dass eine Beteiligung von Dr.
B._____ an der C._____ bereits seit Ende 2001 / anfangs 2002 ein Thema war (Übernahme von 335 Aktien der C._____ AG von der H._____ AG) und es in die- sem Zusammenhang bald auch zu Unstimmigkeiten mit der Beschuldigten kam (z.B. Urk. ND 1/3/4/2ff., ND 1/3/4/10a S. 2, ND 1/10/2/3-11). Das Protokoll über die ordentliche Generalversammlung betreffend das Geschäftsjahr 2001 der C._____ AG vom tt. Mai 2002, das Dr. B._____ als Vertreter von 331 Namenak- tien der C._____ AG anführte, wurde von der Beschuldigten zwar unterzeichnet (Urk. ND 1/3/4/7b). Das vorbereitete Protokoll der Generalversammlung der C._____ AG vom tt. August 2003, in welchem Dr. B._____ wiederum als Inhaber von 333 Aktien angeführt ist, unterzeichnete sie aus diesem Grund jedoch nicht (Urk. ND 1/3/4/19). Unstrittig ist zudem, dass die C._____ AG in jener Zeit mit Verlusten zu kämpfen hatte, was allen Beteiligten klar war. 5. Wie einer Aktennotiz von Dr. B._____ vom 2. Juni 2004 zu entnehmen ist, fanden im Herbst 2003 zwischen ihm und der Beschuldigten verschiedene Ver- handlungen zur Schlichtung der die C._____ AG lähmenden Meinungsverschie- denheiten statt und es wurden auf beiden Seiten Parteianwälte eingeschaltet. Wie Dr. B._____ in dieser Aktennotiz des Weiteren festhielt, unterbreitete sein Anwalt am tt. Mai 2004 - mithin drei Tage vor der eingangs erwähnten Offerte der Be- schuldigten an Dr. B._____ - eine Vereinbarung, die ihm, unpräjudiziell für die Ei- gentumsfrage, die Kontrolle über die Gesellschaft zuerkannt hätte, was von der Beschuldigten jedoch abgelehnt wurde (Urk. ND 1/3/4/20 S. 2). Auch aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der C._____ AG vom 1. Juni 2004, erstellt von Dr. B._____ am 12. Juli 2004 (Unterschrift von der Beschuldigten verweigert), geht hervor, dass keine Vertrauensbasis mehr bestand und das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten aufgelöst werden sollte (Urk. ND 1/3/4/21a). 6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zwischen der Beschuldigten und Dr. B._____ von Anfang an Unstimmigkeiten über die Eigen- tumsverhältnisse an den Aktien der C._____ AG bestanden. Dazu kam, dass auch die Privatbezüge der Beschuldigten (die letztlich gemäss Anklage Ziffer 2 zu einer Verurteilung führten) bereits 2003 im Raume standen (vgl. Urk. ND 1/3/4/20). So erstaunt es nicht, dass sich das Ganze immer mehr zuspitzte und
C. Subjektiver Sachverhalt 1. Die Anklage wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie habe sich mit dem Verkauf der 165 Aktien der C._____ AG unrechtmässig bereichern wol- len, da der verlangte Preis massiv zu hoch angesetzt gewesen sei angesichts des Umstands, dass die Saalmiete für das E._____ gekündigt worden sei. Zu diesem Zweck habe sie Dr. B._____ arglistig getäuscht, indem sie ihm die Kündigung der Saalmiete für das E._____ bewusst verschwiegen habe. 2. Was den Preis der angebotenen Aktien anbelangt, äusserte sich Dr. B._____ in der Untersuchung als Zeuge dahingehend, dass die Beschuldigte die Situation ausgenutzt habe, um durch ihren Anwalt ein übersetztes Kaufpreisan- gebot zu unterbreiten. Dieses Angebot wäre schon für alle ursprünglichen ... sehr hoch gewesen, geschweige denn nach Verlust einer wichtigen Spielstätte wie dem E._____ (Urk. ND 1/13/9 S. 5). Ebenso äusserte sich Dr. B._____ in einer Stellungnahme zum Entwurf des Schlussvorhalts zuhanden des Staatsanwalts, nämlich dass keine Absicht bestanden habe, CHF 700'000 für die Aktien zu be- zahlen und es ein Poker von Rechtsanwalt X._____ gewesen sei, Dr. B._____ würde C._____ nach den hohen Investitionen nicht fallen lassen (Urk. ND 1/11/2 S. 2). Daraus ist ersichtlich, dass sein abschlägiger Entscheid - entgegen dem Anklagevorwurf, wonach es vor allem deshalb nicht zum Aktienerwerb gekommen sei, weil dem Geschädigten die Kündigung der Saalmiete noch rechtzeitig vor Abwicklung des Aktienkaufs bekannt geworden sei - völlig unabhängig von seiner Kenntnis bzw. Unkenntnis über diese Kündigung erfolgt war.
ten an Dr. B._____ vom 8. Juli 2004, in welchem sie Letzteren über die Kündi- gung informierte und über das weitere Vorgehen anfragte, lässt sich jedenfalls entnehmen, dass sie diesbezüglich offenbar zuvor vom Anwalt, der die C._____ AG in der Mietsache E._____ vertreten hatte, angerufen worden war (Urk. ND 1/14/4/9, ND 1/1/3/14). So liesse sich denn auch erklären, was Anlass zu diesem Fax vom 8. Juli 2004 an Dr. B._____ gab. Dies wiederum wäre ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte das Verfahren bei der Schlichtungsbehörde betreffend die Kündigung nicht absichtlich verheimlichte, sondern dass es - wie von ihr geltend gemacht (Urk. ND 1/1/3/14, Urk. 22 S. 13) - bei ihr einfach vergessen ging. Be- rücksichtigt man die gesamten Umstände im Mai 2004, wie z.B. dass damals of- fensichtlich intensive Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten und Dr. B._____ über die Sanierung der C._____ AG und in diesem Zusammenhang auch über die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der C._____ AG stattfanden, dass die Beschuldigte beim Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht direkt involviert war, sondern die C._____ AG von einem Anwalt vertreten wurde, er- scheint es nicht abwegig, wenn das vor Schlichtungsbehörde anhängige Verfah- ren dabei in Vergessenheit geriet und gegenüber Dr. B._____ nicht erwähnt wur- de. Aber selbst wenn die hängige Mietsache der Beschuldigten damals präsent gewesen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es für sie nicht von grosser Bedeutung war, weil sie davon ausging, die C._____ AG bekäme - wie schon beim ersten Verfahren - wieder Recht, da die ausstehende Miete in der Zwischenzeit bezahlt worden war (vgl. Urk. 22 S. 12f.). Ein bewusstes Verheimli- chen und damit eine bewusste Täuschung lässt sich der Beschuldigten auf jeden Fall nicht nachweisen, vor allem auch deshalb nicht, weil sie nach Kenntnisnahme des Entscheides der Schlichtungsbehörde Dr. B._____ per Fax, also möglichst umgehend, darüber informierte. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Dr. B._____ das Angebot der Beschuldigten zum Kauf von 165 Aktien der C._____ AG zum Preis von CHF 700'000 umgehend ablehnte, d.h., zu einer Zeit, bevor die Beschuldigte vom Ausgang des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde Kenntnis haben konnte und auch Dr. B._____ keine Kenntnis davon hatte. Sein Entscheid, das Angebot der Beschuldigten abzulehnen erfolgte somit völlig unabhängig von der Kündi-
gung der Saalmiete für das E.. Dementsprechend ist widerlegt, dass es vor allem deshalb nicht zum Aktienerwerb kam, weil ihm "die Kündigung der Saalmie- te noch rechtzeitig vor Abwicklung des Aktienkaufs bekannt geworden war", wie es in der Anklage behauptet wird, sondern weil Dr. B. von Anfang an nicht die Absicht hatte, die Aktien für CHF 700'000 zu erwerben (vgl. oben). Wie oben dargelegt, ging denn auch die Beschuldigte davon aus, dass Dr. B._____ ihr Angebot ablehnen würde. Entsprechend wenig überzeugend er- scheint somit, dass sich die Beschuldigte mit ihrer Offerte unrechtmässig berei- chern wollte, wie ihr dies die Anklage vorwirft. Dem Schreiben ihres Anwalts an Dr. B._____ vom tt. Mai 2004 kann - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgängigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien - keine andere Bedeutung zugemessen werden, als dass damit eine Basis für weitere Verhand- lungen geschaffen werden sollte. Wie den Akten zu entnehmen ist, zeigte sich die Beschuldigte denn auch verhandlungsbereit (Urk. ND 1/1/3/18 S. 3). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Beschuldigte versuchte, einen möglichst guten Preis für ihre Aktien zu erzielen. Ein allenfalls zu hoch angesetzter Preis bedeutet dabei aber nicht automatisch, dass sich die Beschuldigte unrechtmässig berei- chern wollte. Entsprechend lässt sich eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschuldigten denn auch nicht nachweisen. Was das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde betreffend die Kündigung der Saalmiete für das E._____ anbelangt, kann der Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden, dass sie dies bewusst vor Dr. B._____ verheimlichte. Es erscheint glaubhaft, dass das hängige Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Anbetracht der gesamten Umstände in Vergessenheit geriet bzw. für die Beschuldigte keine grosse Bedeutung hatte, v.a. auch deshalb nicht, weil die Schlichtungsbehörde im ersten Verfahren im Zusammenhang mit der Kündigung zugunsten der C._____ AG entschieden hatte und die Beschuldigte nicht damit rechnete, dass es diesmal anders ausginge, nachdem die ausstehende Mietzinszahlung, die Anlass für die ausserordentliche Kündigung gab, wenn auch verspätet, bezahlt worden war. Das Gegenteil lässt sich der Beschuldigten auf jeden Fall nicht nachweisen. Demzu- folge lässt sich auch nicht erstellen, dass sie Dr. B._____ täuschen wollte.
Der in der Anklage unter Ziffer 4 geschilderte Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist.
IV. Strafe A. Vorbemerkungen 1. Da die Beschuldigte ihre Delikte vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches beging, ist zunächst abzuklären, welches Recht an- wendbar ist. Wie die Vorinstanz - auf deren zutreffende Ausführungen vollumfäng- lich verwiesen werden kann - diesbezüglich zu Recht feststellte, ist vorliegend das neue Recht als das mildere anzuwenden. 2. Als Folge des Freispruchs bezüglich des versuchten Betruges ist die Strafe für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bezüglich mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 1. und 2.) neu festzusetzen, wie dies von der Verteidigung auch beanstandet wurde. 3. Nachdem die Vorinstanz eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu CHF 60.00 ausgesprochen hat (Urk. 32 S. 74) und die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtete, kann die Strafe im Rechtsmittelverfahren nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das bedeutet, dass heute eine Geldstrafe auszufällen ist. 4. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. Juli 2002 wurde die Beschuldigte wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln mit einer Busse in Höhe von CHF 2'500.00 bestraft. Da- bei wurde ihr die vorzeitige Löschbarkeit im Strafregister gewährt, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 20). Die Beschuldigte beging die De- likte, die zu ihrer Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung führten, während dieser Probezeit. Der Widerruf der vorzeitigen Löschbar-
keit der Verurteilung im Strafregister kann jedoch nicht mehr angeordnet werden, da seit Ablauf der Probezeit mehr als fünf Jahre (Art. 49 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 41 Ziff. 3 Abs. 5 aStGB) bzw. mehr als drei Jahre (Art. 46 Abs. 5 StGB) ver- gangen sind.
B. Allgemeines zur Strafzumessung 1. Die Beschuldigte beging mehrere Delikte. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 Urteil vom 25.03.2010 E. 1.2.2). 2. Vorliegend beging die Beschuldigte mehrfach qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgungen, die bei der Strafzumessung nicht je einzeln sondern, wie be- reits in der Anklageschrift so dargestellt, als zwei Komplexe (Verheimlichung der Lohnpfändung und unautorisierte Privatbezüge) zu betrachten sind. 3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sieht einen Strafrahmen von Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, d.h. wenn der Täter in der Absicht
handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Diese "Kann-Vorschrift" schliesst jedoch nicht aus, dass der Täter, der mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelt, auch bloss mit einer Geldstrafe, wie sie auch beim qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB ange- droht ist, bestraft werden kann. Der Strafrahmen erstreckt sich somit von einer Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 4. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 StGB). Dabei kommt dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4).
C. Konkrete Strafzumessung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 63f.). 2. Für die Strafzumessung ist von den unautorisierten Privatbezügen der Be- schuldigten als schwerer wiegender Komplex auszugehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Privatbezüge über eine längere Zeit, nämlich von anfangs 2002 bis zu ihrem Ausscheiden aus der C._____ AG im Juni 2004, tätigte. Zu beachten ist dabei, dass sich die monatlich getätigten Bezüge im vier- oder teilweise auch im fünfstelligen Bereich bewegten. Diese Privatbezüge verbrauchte die Beschuldigte - nebst ihrem Lohn - für eigene Bedürfnisse. Sie handelte somit aus rein egoistischen Motiven, um sich einen gehobenen Lebens-
standard leisten zu können. Dabei musste sie sich der prekären finanziellen Situa- tion der C._____ AG bewusst sein, suchte sie in Dr. B._____ doch einen neuen Investor (vgl. oben), was sie aber offensichtlich nicht davon abhielt, Privatbezüge von erheblichem Ausmass zu tätigen. Wenn die Beschuldigte diese Bezüge im erwähnten Umfang tätigte, kann sie auch nicht geltend machen, dass sie wegen der schlechten Zahlen der C._____ AG auf einen Teil ihres Lohnes verzichtete, denn ihre Bezüge überstiegen ihre Lohneinbusse erheblich, so dass von einem Ausgleich nicht die Rede sein kann. Zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Eigentumsverhältnisse bezüglich der C.-Aktien unklar waren und die Beschuldigte immer der Ansicht war, sie sei Alleinaktionärin, was ihr subjektives Verschulden erheblich relativiert. Die Vorstrafe der Beschuldigten, die ein völlig anderes Gebiet beschlägt (Ver- kehrsdelikte), fällt nicht gross ins Gewicht, auch wenn sie innert der damals für die vorzeitige Löschbarkeit der Busse angesetzten Probezeit delinquierte. Ebenso hat ihr Geständnis bezüglich des äusseren Sachverhalts kaum Einfluss auf ihr Ver- schulden, da weder die Untersuchung merklich erleichtert wurde noch Einsicht oder Reue erkennbar sind. Am 1. Juli 2010 erstellte die Stadtpolizei I. einen Rapport gegen die Be- schuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am tt.mm.2010 (Urk. 1). Nachdem dieses Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 30. November 2010 gestützt auf § 39a Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH eingestellt worden ist mit der Begründung, dass dieser Tat neben den zur Anklage gebrach- ten Delikten keine erhebliche Bedeutung zukomme im Hinblick auf die zu erwar- tende Strafe (Urk. 11/2), muss das rapportierte Ereignis für die heute auszufällen- de Strafe unbeachtlich bleiben. Wie die Vorinstanz - auf deren detaillierte und zutreffende Ausführungen in die- sem Zusammenhang verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 66) - zu Recht feststell- te, ist aufgrund der langen Dauer der Untersuchung von einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO auszugehen, was sich deutlich strafmindernd auswirkt.
Insgesamt betrachtet ist das Verschulden betreffend die ungerechtfertigten Pri- vatbezüge als nicht mehr leicht zu veranschlagen, wofür eine Einsatzstrafe von rund 180 Tagessätzen als angemessen erschiene. 3. Auch bezüglich der Verheimlichung der Lohnpfändung wiegt das Verschul- den der Beschuldigten insgesamt betrachtet nicht mehr leicht. Der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 17'575.50 kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Dass es gegen die Beschuldigte, die immerhin einen Lohn von monatlich CHF 7'500.00 bezog (Urk. ND 1/13/1 S. 2) und dazu noch Privatbezüge tätigte (vgl. oben), zu einer Lohnpfändung kam, zeigt, dass sie über ihre Verhältnisse lebte, was sie gegenüber Dr. B._____ offensichtlich nicht offen legen wollte. Das Verheimlichen der Lohnpfändung kann nicht völlig isoliert betrachtet werden, son- dern muss im Zusammenhang mit ihren eigenmächtigen Privatbezügen, die sie denn auch teilweise zur Bezahlung der gepfändeten Lohnquote einsetzte, gese- hen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es bereits damals, im Frühling 2003, Differenzen zwischen der Beschuldigten und Dr. B._____ gab, insbesonde- re was die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der C._____ AG anbelangte. Auch hier ist zu Gunsten der Beschuldigten zu gewichten, dass sie davon aus- ging, Alleinakti onärin der C._____ AG zu sein. Anderseits ist ihr anzulasten, dass sie aus rein egoistischen Gründen die Lohnpfändung verheimlichte, um nicht of- fen legen zu müssen, dass sie über ihre Verhältnisse lebte, was wohl auch Ein- fluss auf die Verhandlungen mit Dr. B._____ gehabt hätte. Das teilweise Geständnis und die Vorstrafe haben auch hier kaum Einfluss auf das Verschulden der Beschuldigten. Ebenso bleibt das mit Verfügung vom 30. November 2010 eingestellte Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand unbeachtlich. Hingegen ist auch hier die Verletzung des Beschleunigungs- gebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt betrachtet erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Straf- erhöhung für den Komplex der verheimlichten Lohnpfändung von 30 Tagessätzen als angemessen, was gesamthaft zu einer Strafe von 210 Tagessätzen führt.
Die Beschuldigte lebt von monatlichen Einkünften von total CHF 3'423.00, die sich aus der AHV in Höhe von CHF 1'973.00 und Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'450.00 zusammensetzen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschul- digte Ergänzungsleistungen bezieht, ist davon auszugehen, dass sie nahe am Existenzminimum lebt. Nach Abzug des mutmasslichen Steuerbetreffnisses (Kopfsteuer) und der Krankenkassenprämien (CHF 400.00) verbleiben der Be- schuldigten noch rund CHF 3'000.00 für den übrigen Lebensunterhalt. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse nahe dem Existenzminimum rechtfertigt sich eine Reduktion ihres Nettoeinkommens um 50% und aufgrund der hohen Anzahl Ta- gessätze eine solche von nochmals 30%, so dass von einem relevanten Einkom- men von rund CHF 1'000.00 pro Monat auszugehen ist, was einen Tagessatz in Höhe von CHF 30.00 ergibt. 5. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.00 (insgesamt CHF 6'300.00) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten als angemessen.
D. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe zu Recht aufgeschoben, un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zur Begründung kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 69ff.). 2. Im Übrigen verböte auch Art. 391 Abs. 2 StPO die Strafe als vollziehbar zu erklären.
V. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Nachdem die Beschuldigte heute vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen worden ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage neu zu beurtei- len. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person - mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) - die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeklagten versuchten Betrug kein solches Verhalten vorzuwerfen ist, sind die diesbezüglich entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eine exakte Ausscheidung dieser Kosten ist je- doch nicht möglich. Es ist aber offensichtlich, dass der weitaus grösste Aufwand der Untersuchung im Zusammenhang mit den ungetreuen Geschäftsbesorgungen entstand und nur ein kleiner Teil, rund 1/5, den Komplex rund um die Kündigung der Saalmiete des E._____ (Anklageziffer 3. [zufolge Verjährung eingestellt] und Anklageziffer 4. [versuchter Betrug]) betraf. Demzufolge sind 4/5 der Untersu- chungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen und 1/5 davon ist auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz trägt - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 - der Staat. 2. Die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem ver- suchten Betrug kein ersichtlicher Mehraufwand entstand, ist ihr für das erstin- stanzliche Verfahren auch keine Entschädigung auszurichten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Be- schuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich obsiegte und keine Voraussetzungen nach Art. 428 Abs. 2 StPO vorliegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 22. Juni 2011 betreffend Dispositivziffer 1 (Nichteintreten Anklageziffer 3.) und Dispositivziffer 2 (Schuldpunkt Anklageziffer 1. und 2., mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie Dispositivziffer 5 (Kos- tenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Betruges (Anklageziffer 4.) freigesprochen. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 4/5 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genom-
men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5. 5. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädi- gung zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger Dr. B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger Dr. B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Oktober 2011
Der Vorsitzende:
Oberrichter Dr. Schätzle Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Leuthard