Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110521-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Schwarzwälder
Urteil vom 14. November 2011
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Tätlichkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, vom 13. Mai 2011 (GG110054)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2011 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger und Geschädigten B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5% ab 27. Oktober 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Der Privatkläger und Geschädigte B._____ wird mit seinem Schaden- ersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive der Kosten von Fr. 300.– für die fehlerhafte Verfahrenshandlung) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 41) 1. Es sei eine Busse von Fr. 500.-- auszufällen. 2. Das Genugtuungsbegehren des Geschädigten B._____ sei abzuweisen. 3. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt:
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 13. Mai 2011 wurde der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Busse von Fr. 3'500.-- und wur- de verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich 5 % Zins ab 27. Oktober 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen. Der Privatkläger wurde mit seinem Schadenersatz- begehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 40). Der Beschuldigte hat das Urteil am 14. Juli 2011 in Empfang genommen (Urk. 38/1) und mit Eingabe vom 20. Juli 2011 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 39). Die Berufungserklärung wurde mit Eingabe vom 28. Juli 2011 (Urk. 41) ebenfalls innert Frist erstattet. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das Strafmass und die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger und Geschädigten. Der Beschuldigte beantragt die Herabsetzung der Busse auf Fr. 500.-- und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben weder eigenständige Berufung noch Anschlussberufung erklärt (Urk. 45 und Urk. 47). Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge betreffend Schuldspruch (Dispositiv- Ziffer 1), Verweisen des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers und Geschädigten auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 5), Kostenfestlegung (Dispositiv- Ziffer 6) und Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden das Strafmass und der Genugtu- ungsanspruch des Privatklägers und Geschädigten. Demzufolge sind auch die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vorgebrachten Ausführungen zur rechtlichen Würdigung nicht mehr zu hören (Urk. 54).
II. Strafzumessung 1. Strafandrohung Die Strafandrohung für Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist Busse bis maximal Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2. Bemessung der Bussenhöhe 2.1. Allgemeines Die Höhe der Busse bemisst sich nach dem Verschulden des Täters und seinen Verhältnissen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit massgebend sind das Ein- kommen und das Vermögen des Täters, sein Familienstand und seine Unterhalts- und Unterstützungspflichten, Beruf, Alter und Gesundheit (BGE 129 IV 21). Das Verschulden wird bestimmt nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Verschulden 2.2.1. objektive und subjektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Geschädigten einen Faustschlag versetzte, vielmehr ist von einem mit der flachen offenen Hand ausgeführten Schlag auszugehen. Der Schlag ins Gesicht des Geschädigten hat zu einem diffusen blauen Fleck und einer leichten Rötung auf der rechten Wange des Geschädigten geführt und bei ihm Nackenschmerzen ausgelöst. Es resultierte beim Geschädigten vorüber- gehend eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens, welche in die Nähe der Grenze zur einfachen Körperverletzung rückt.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Handeln erfolgte im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung um gegenseitige und umstrittene Vorwürfe betreffend Verhalten im Strassenverkehr. Es war durch die Verkehrs- manöver des Beschuldigten und des Geschädigten niemand zu Schaden gekommen. Die Stimmung war aber aufgeheizt, da beide je im Verhalten des andern eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erblickten und entsprechend gegenseitige Vorwürfe erhoben. Zuerst hatte der Geschädigte nach überein- stimmender Darstellung beider Beteiligten den Beschuldigten darauf ange- sprochen, dass dieser zweimal "Seich gemacht habe", zweimal mit dem Fahrrad bei Rot über die Signalisationsanlage gefahren sei (Urk. 7 S. 2; Urk. 6 S. 2). Der Beschuldigte hat daraufhin dem Geschädigten vorgeworfen, er sei zweimal bereits bei Orange losgefahren, worauf dieser wiederum entgegnete, der Beschuldigte solle keinen "Seich" erzählen. Dies veranlasste den Beschuldigten, welcher erklärte, er sei beleidigt gewesen, dem Geschädigten eine Ohrfeige zu geben (Urk. 6 S. 2). Die gegenseitigen Vorwürfe verkehrsregelwidrigen Ver- haltens gipfelten somit in der Ohrfeige des Beschuldigten. Es handelte sich um kein geplantes und gezieltes Vorgehen des Beschuldigten, vielmehr entwickelte es sich spontan aus der Situation heraus im Sinne einer Überreaktion auf die ver- bale Provokation durch den Geschädigten. 2.2.2. entschuldbare heftige Gemütsbewegung Der Beschuldigte macht geltend, der Geschädigte habe zur Eskalation beige- tragen indem er ihn beschimpft habe, er habe ihn geduzt und gesagt "verzell doch nöd so en Seich". Der Beschuldigte beruft sich auf den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. c StGB (Urk. 41 S. 2). Gemäss Art. 48 lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Täter durch eine ungerechte Reizung oder Kränkung zutiefst aufgewühlt war und zu einer spontanen Reaktion getrieben wurde (BGE 104 IV 237). Die Gemütsbewegung und grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein, was sich nach objektiven ethischen Gesichtspunkten beurteilt. Die grosse
seelische Belastung muss menschlich begreiflich und verständlich erscheinen (H. Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., N 26 zu Art. 48). Das Duzen des Beschuldigten durch den unbekannten Geschädigten auf offener Strasse ohne Beteiligung Dritter und die Bemerkung gegenüber dem Beschuldig- ten, er solle keinen "Seich" sagen, ist bei objektiver Betrachtung keine relevante Beleidigung und nicht geeignet, jemanden zutiefst aufzuwühlen. Die Voraus- setzungen für eine Strafreduktion gestützt auf Art. 48 lit. c StGB sind nicht erfüllt. Die Reaktion des Beschuldigten mit einer Tätlichkeit auf die milde verbale Provokation erweist sich als klar unverhältnismässig. 2.2.3. Gewichtung des Verschuldens insgesamt Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu gewichten (Urk. 40 S. 14). 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Geständnis und Reue Der Beschuldigte hat sich geständig und reuig gezeigt. Er sagte selber aus, er sei nicht stolz auf sein Verhalten (Urk. 6 S. 2), was er an der Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 5 f.). Nach dem Vorfall hat er dem Geschädigten vor Ort seine Visitenkarte übergeben als dieser erklärte, er wolle Anzeige erstatten (Urk. 7 S. 5). Dies zeigt, dass der Beschuldigte die Verantwortung für sein Handeln übernahm und ist strafmindernd zu berücksichtigen. 2.3.2. Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirkgerichtes Zürich vom 8. September 2009 wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.-- verurteilt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig, jedoch delinquierte der Beschuldigte in der Probezeit, was sich leicht straferhöhend auswirkt.
2.3.3. persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte lebt in geordneten familiären und berufliche Verhältnissen. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Kinder hat er keine. Er geht einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.4. finanzielle Verhältnisse Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschuldigte verfüge über kein Einkommen und lebe von seinem Vermögen, welches im Jahre 2010 Fr. 1'298'000.-- betragen habe (Urk. 40 S. 14 f.). Der Beschuldigte rügt, dass von einer unrichtigen Vermögenssituation ausgegan- gen worden sei. Sein Vermögen sei für 2008 auf Fr. 442'000.-- veranlagt worden, für das Jahr 2009 auf Fr. 351'000.--, eine Steuererklärung für 2010 sei noch nicht eingereicht worden, sein Vermögen liege für das Jahr 2010 bei weniger als Fr. 200'000.-- (Urk. 41 S. 2). Es treffe auch nicht zu, dass er seinen Lebensunter- halt durch Vermögensverzehr bestreite. Seine laufenden Honorareinkünfte würden Fr. 23'000.-- betragen, er habe im Jahre 2010 und 2011 seinen Lebens- unterhalt durch Honorare und die Lohneinkünfte seiner Ehefrau bestritten. Die Verminderung seines Vermögens sei auf Investitionstätigkeit, nicht auf Ver- mögensverzehr zurückzuführen (Urk. 41 S. 2). Massgebend für die Bemessung der Busse sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt (S. Heimgartner, Basler Kommentar, Straf- recht I, 2. A., N 26 zu Art. 106). Nach den aktuellen Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren erzielt er monatliche Honorareinnahmen von ca. Fr. 2'900.-- netto (Urk. 48/2 und Urk. 53 S. 1). Das Einkommen seiner Ehefrau, mit welcher er zusammenlebt, beläuft sich auf Fr. 6'120.-- monatlich (Urk. 53 S. 1 f.). Den monatlichen Mietzins bezifferte er auf Fr. 2'800.-- (Urk. 48/2). Auf- grund der im Berufungsverfahren eingereichten Steuerrechnungen hat der Beschuldigte dargetan, dass der von der Vorinstanz angenommene Vermögens-
betrag von Fr. 1'298'000.-- nicht mehr aktuell ist. Gemäss der provisorischen Steuerrechnung 2009 betrug das Vermögen des Beschuldigten Fr. 351'000.-- (Urk. 42/3). Es hat sich gemäss den Angaben des Beschuldigten aufgrund der In- vestitionen in die Firma C._____ AG weiter reduziert auf weniger als Fr. 200'000.- - (Urk. 41 S. 2). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte schliess- lich, dass sein Vermögen gegen Null gehe. Er habe alles in seine beiden Firmen investiert, wobei die C._____ AG zur Zeit noch keinen Gewinn abwerfe (Urk. 53 S. 2). Der Beschuldigte ist weder mit Unterhalts- noch mit Unterstützungspflichten be- lastet. Schulden weist er in Form eines Geschäftskredites in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- auf (Urk. 20/4 S. 2 und Urk. 48/2). Er hat glaubhaft dargetan, dass er das Vermögen für Investitionen in die im Auf- bau befindlichen Firmen verbraucht hat, über welche er seiner selbständigen Er- werbstätigkeit nachgeht. Nur indirekt und längerfristig dient die Investition in die Firmen der Bestreitung des Lebensunterhaltes des Beschuldigten. Sein Vermö- gen ist daher bei der Bemessung der Busse auszuklammern, da er seinen Bedarf nicht aus der Vermögenssubstanz deckt. Massgebend für die Bemessung der Bussenhöhe sind daher die Honorareinkünfte, aus welchen er - nebst den finanziellen Mitteln aus dem Einkommen der Ehefrau - seinen Lebensunterhalt bestreitet. 2.5. Fazit Dem nicht mehr leichten Verschulden und den aktuell knappen Einkommensver- hältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint ein Bussenbetrag von Fr. 1'000.--. 2.6. Ersatzfreiheitsstrafe Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 15) ist die Ersatzfreiheitsstrafe basierend auf einem Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für eine Busse von Fr. 100.-- festzulegen.
Demzufolge ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 10 Tage festzusetzen. III. Genugtuung 1. Standpunkte Der Privatkläger hat sein Genugtuungsbegehren auf Fr. 1'000.-- beziffert (Urk. 13/2). Eine Begründung für sein Begehren hat er nicht vorgebracht. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.-- nebst 5 % Zins seit dem 27. Oktober 2010 zugesprochen. Zur Begründung führte sie an, der Privatkläger sei zweifellos in seiner psychischen und physischen Integrität beeinträchtigt worden und habe im Anschluss an die Tätlichkeit über Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich geklagt. Er habe eine leicht gerötete Wange mit einem kleinen diffusen blauen Fleck gehabt und habe sich im Anschluss an die unnötige Reaktion des Beschuldigten sehr erregt und aufgebracht gezeigt (Urk. 40 S. 17). Der Beschuldigte macht geltend, Tätlichkeiten würden allenfalls Bagatellver- letzungen bewirken und nach allgemeiner Lehre keinen Genugtuungsanspruch begründen. Ausserdem habe der Geschädigte die Eskalation der Situation willentlich herbeigeführt durch seine Verbalinjurie (Urk. 41 S. 3). 2. Würdigung Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat in seiner Erklärung betreffend Geltendmachung von Zivil- ansprüchen die Genugtuungsforderung auf Fr. 1'000.-- beziffert, ohne diese zu begründen (Urk. 13/2). Eine Begründung erfolgte auch später nicht. Da im Adhäsionsverfahren nicht der Untersuchungsgrundsatz gilt, muss der Zivilkläger
die Klagefundamente selbst vorbringen und es ist die Klage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihrer Bezifferungs- und Begründungs- pflicht nicht nachkommt (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; N. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 und N 3 zu Art. 123). Mangels Begründung ist daher der Privatkläger gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. IV. Kostenfolge Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigen Entscheid, so können die Verfahrenskosten ihr auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren betreffend Ausfällung einer tiefe- ren Strafe und mit seinem Antrag betreffend die Genugtuungsforderung. Bezüg- lich der Strafzumessung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im vor- instanzlichen Verfahren infolge Säumnis nicht zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen befragt wurde und die Strafe lediglich aufgrund der aktuellen Anga- ben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen im Berufungsverfah- ren tiefer ausgefällt wird. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend den auf die Strafzumessung entfallenden Anteil gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit a StPO teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen, im Übrigen aber, so auch mit Bezug auf die Genugtuungsforderung des Privatklägers, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens demzufolge zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. - 4. (...) 5. Der Privatkläger und Geschädigte B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr (inklusive der Kosten von Fr. 300.– für die fehlerhafte Verfah- renshandlung) wird festgesetzt auf: Fr. 2'300.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 80.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive der Kosten von Fr. 300.– für die fehlerhafte Verfahrenshandlung) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Gesuch um Neubeurteilung) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder