Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110509-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. et phil. Glur, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Lau- fer
Urteil vom 13. Dezember 2011
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. Mai 2011 (DG110066)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 7. März 2011 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 44). Beschluss der Vorinstanz: Der Antrag des amtlichen Verteidigers auf Zweiteilung der Hauptverhandlung wird abgewiesen. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der sexuellen Nöti gung i m Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 171 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'500.– zuzügli ch 5 % Zins ab 5. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
sollte, sei ein aussagepsychologisches Gutachten zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Auftrag zu geben. 4. Der Beschuldigte sei in materieller Hinsicht ohnehin vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizuspre- chen. 5. Auf die Zivilforderungen der Geschädigten sei daher nicht einzutreten. 6. Es seien ausgangsgemäss die gesamten Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Geschädigtenvertre- tung, der Staatskasse zu überbinden. 7. Es sei dem Beschuldigten ebenfalls ausgangsgemäss Schadenersatz und eine Genugtuung aus der Staatskasse im Sinne meiner Ausfüh- rungen auszurichten, nebst Zins ab heute. 8. Sollte gänzlich wider Erwarten der Schuldspruch bestätigt werden, so sei der Beschuldigte mit maximal 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestra- fen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren auf Bewäh- rung auszusetzen sei . b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl: (Urk. 84, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Prot. II. S. 23) 1. Der Antrag des Verteidigers auf nochmalige Einvernahme der Privat- klägerin sei abzuweisen. 2. Der Antrag des Verteidigers auf Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgut- achtens über die Privatklägerin sei ebenfalls abzuweisen.
Erwägungen: I. 1. Am 7. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Im Anschluss an die Hauptverhandlung sprach die 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten am 24. Mai 2011 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu ei ner Frei hei tsstrafe von 3 ¼ Jahren und zur Zahlung ei ner Genugtuung von Fr. 8'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Dezember 2010 an die Privatklägerin. Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet, worauf der Beschuldigte Berufung erklären liess (Prot. I S. 32). 2. Aus der Berufungserklärung vom 11. August 2011 geht hervor, dass der Be- schuldi gte sei ne Berufung ni cht ei nschränkt (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 84 und Urk. 85). 3. Mit seiner Berufungserklärung erneuerte der Beschuldigte die vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge und verlangte namentlich die Einvernahme der Privat- klägerin und von C._____ als Zeugen sowie die Einholung eines aussagepsycho- logischen Gutachtens (Urk. 80 i.V.m. Urk. 52). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte der Beschuldigte die Abnahme sämtlicher bereits vor Vo- ri nstanz offerierter Beweise (Urk. 135 S. 1 und 3). Die Privatklägerin beantragte, es sei auf ihre Einvernahme als Zeugin und auf die Erstellung eines Glaubwürdig- keitsgutachtens zu verzichten (Urk. 85; Prot. II S. 15 und 23 f.). Da der Beschul- digte aufgrund der Akten und des Ergebnisses der Berufungsverhandlung freizu- sprechen ist und nicht davon auszugehen ist, dass die beantragten Beweisergän- zungen daran etwas ändern würden, können diese unterbleiben. 4. Da der Beschuldigte seinen vor Vorinstanz gestellten Antrag auf eine Zwei- teilung der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren nicht erneuerte, erübrigt es
sich, auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung ein- zugehen (Urk. 135 S. 3 f.). II. 1. Die Privatklägerin und der Beschuldigte berichten übereinstimmend, dass sie am frühen Morgen des 5. Dezember 2010 im Trocknungsraum im Keller der Liegenschaft ...strasse ... in Zürich - W._____ Geschlechtsverkehr hatten. Beide sagen aus, dass der Beschuldigte ohne Kondom zuerst vaginal und später anal in die Privatklägerin eingedrungen sei. In rechtlicher Hinsicht kommt es in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung darauf an, ob diese Handlungen - wie die Anklage behauptet - gegen den für den Be- schuldigten erkennbaren Willen der Privatklägerin geschahen und ob der Be- schuldigte dies wollte oder zumindest in Kauf nahm. 2. Die Darstellung des Ablaufs des Geschlechtsakts in der Anklageschrift (Urk 44 S. 3) beruht auf der Schilderung der Privatklägerin in der ersten polizeili- chen Einvernahme am Morgen nach dem Ereignis am 5. Dezember 2010 (Urk. 6 S. 3 A. 8). Während sie bei der nächsten polizeilichen Befragung am 22. Dezem- ber 2010 zu Protokoll gab, dass sie sich "an diesen Teil" nicht mehr erinnern kön- ne (Urk. 13 S. 5 A. 39), bestätigte sie in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 6. Januar 2011 ihre erste Darstellung im Wesentlichen (Urk. 14 S. 6). Der Beschuldigte schilderte den Ablauf des Geschlechtsverkehrs in der ersten po- lizeilichen Befragung am 6. Dezember 2010 wie folgt: Zuerst habe er sich auf den Rand eines Tischs gesetzt - den auch die Privatklägerin beschreibt (Urk. 6 S. 3 A. 12) - und die Privatklägerin habe sich auf ihn gesetzt. Ihre Beine seien bei dieser Stellung auf dem Tisch gewesen, so dass er sie habe festhalten müssen. Danach habe sie sich mit dem Rücken auf den Boden gelegt, und er habe sich auf sie ge- legt und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen. Daraufhin habe sie sich um- gedreht und sei auf allen Vieren vor ihn hingekniet, worauf er anal in sie einge- drungen sei (Urk. 8 S. 4 f. A. 22).
Versucht man si ch den Ablauf des Geschlechtsverkehrs, wie er in der Anklage- schrift geschildert wird, bildlich zu vergegenwärtigen, kommt man zum Schluss, dass sich die Dinge nicht so zugetragen haben können bzw. dass diese Schilde- rung zumi ndest lückenhaft i st. So i st ni cht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte aus einer Position, in der die Privatklägerin mit auf dem Rücken fixierten Händen auf ihm lag, die Privatklägerin nach vorn drückte, bis sie mit dem Oberkörper und der Brust auf dem Boden lag. Die Privatklägerin räumt denn auch selbst ein, dass sie nicht mehr wisse, wie sie in die zuletzt erwähnte Stellung gekommen sei (Urk. 14 S. 6). Die Schilderung der Stellungswechsel in der Anklageschrift ist demnach zumindest unvollständig. Die Aussagen der Privatklägerin, die in der zweiten Be- fragung vom 22. Dezember 2010 einräumte, dass sie sich nicht mehr "an diesen Teil" erinnere (Urk. 13 S. 5 A. 39), erlauben keine genauere Rekonstruktion. Zur Schilderung des Beschuldigten ist anzumerken, dass die erste von ihm beschrie- bene Stellung - als die Privatklägerin mit den Beinen auf dem Tisch auf ihm ge- sessen sei und er sie vor sich festgehalten habe - wegen des damit verbundenen Kraftaufwandes wenig realistisch erscheint (vgl. Urk. 8 S. 4 f. A. 22; Urk. 134 S. 10). Seine Darstellung hat jedoch immerhin den Vorzug, dass die Übergänge zwi- schen den ei nzelnen Stellungen nachvollziehbar sind. Der in der Anklageschrift geschilderte Ablauf fordert nicht nur das Vorstellungs- vermögen heraus, sondern stellt auch Schwierigkeiten in der praktischen Umset- zung. So erscheint es nur schwer möglich, diese Abfolge von Stellungen gegen den physischen Widerstand einer Frau zu vollziehen. Das gilt insbesondere für die Stellung, als die Privatklägerin oben war. Die Privatklägerin räumt denn auch ein, dass sie sich ausser am Anfang, als sie versucht habe, den Beschuldigten mit den Füssen und dann noch mit den Armen wegzustossen (Urk. 6 S. 2 A. 7 und S. 4 A. 15; dazu sogleich), nicht physisch gewehrt habe (Urk. 14 S. 9 und S. 12). 3. Die Einleitung der sexuellen Handlungen wird in der Anklageschrift wie folgt geschildert: Bevor er am Boden in sie eingedrungen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu Boden gestossen und ihr trotz ihrer Versuche, ihn mit den Füssen wegzuschlagen, die Jeans und Unterhosen über die von ihr getragenen Stiefel vom Körper gerissen (Urk. 44 S. 2 f.). Die Anklageschrift verwendet zur
Beschreibung dieser Vorgänge mehrmals das Beiwort "gewaltsam". Ob ein be- stimmtes Verhalten als gewaltsam zu bezeichnen ist, stellt jedoch eine Wertungs- frage dar und ist Gegenstand der rechtlichen Würdi gung. Die Privatklägerin sagte in der ersten polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2010 aus, der Beschuldigte habe sie auf den Boden gedrückt und ihr die Hose und den Slip ganz ausgezogen. Die Schuhe habe sie noch angehabt. Die Kleider habe er auf den Tisch geworfen (Urk. 6 S. 5 A. 27; Urk. 14 S. 11 f.). Ob sie am Oberkörper noch bekleidet war, wusste sie nicht mehr (Urk. 6 S. 6 A. 31; Urk. 14 S. 6 f.). Sie habe ihn mit den Füssen wegzuschlagen versucht und dann noch mi t den Armen, aber da sei er schon auf ihr gelegen (Urk 6 S. 2 A. 7 und S. 4 A. 15). Hinterher habe er ihr die Kleider gegeben, worauf sie diese wieder angezogen habe (Urk. 6 S. 3 A. 8). Der Beschuldigte sagte in der polizeilichen Befragung vom 6. Dezember 2010 aus, sie habe sich oben bis auf einen Schal ausgezogen, dann habe sie die Jeans und den Slip über die hohen Schuhe gerollt, wobei sie ihn um Hilfe gebeten habe. Zuerst sei sie gestanden, dann habe sie sich auf den Tisch gesetzt, damit er die Hose habe ausziehen können (Urk. 8 S. 5 A. 24). Eine fotografisch dokumentierte Rekonstruktion ergab, dass es grundsätzlich möglich war, die Hosen der Privatklägerin über die Stiefel auszuziehen (vgl. Urk. 18 S. 5 f.). Darin stimmen die Aussagen der Beteiligten auch überein. Dies wäre sicher leichter gegangen, wenn sich die Privatklägerin mit heruntergelassener Hose auf einen Tisch gesetzt hätte, wie der Beschuldigte geltend macht, doch es war auch möglich, wenn sie auf dem Rücken lag und sich der Beschuldigte über sie beugte, wobei er die Hose zuerst herunterziehen musste, um sie dann über die Füsse zu rollen. In diesem Moment konnte er allerdings nicht auf ihr liegen. Trotz dem weiten, nicht anliegenden Schnitt der Hosenbeine erscheint es zudem schwer vorstellbar, dass es ihm gelungen sein soll, der Privatklägerin ein Hosen- bein über die Schuhe zu ziehen, ohne ihre zumindest passive Unterstützung und ohne die zweite Hand zu Hilfe zu nehmen und damit das andere Bein loszulas- sen, was der Privatklägerin die Möglichkeit eröffnet hätte, sich mit Fusstritten zur
Wehr zu setzen (vgl. Urk. 18 S. 10). Geht man davon aus, dass sich die Privat- klägerin physisch gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen versuchte, i st ni cht verständli ch, weshalb si e i hn ni cht daran zu hi ndern versuchte, i hr di e Hosen auszuziehen, sondern sich erst dann mit Fusstritten zur Wehr setzte, als er be- reits auf ihr lag und sie nicht mehr viel ausrichten konnte (Urk. 6 S. 2 A. 7). 4. Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten zu verstehen gegeben habe, dass sie mit seinen Handlungen nicht einverstanden war, sagte die Privatklägerin, sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle, sie wolle nach Hause, er solle ihr nichts tun und sie gehen lassen (Urk. 14 S. 8 und S. 11). Während der sexuellen Handlungen habe sie geschrien und geweint und gesagt, er solle aufhö- ren, sie wolle gehen (Urk. 6 S. 6 A. 34; Urk. 14 S. 12). Die Privatklägerin begegnete dem Beschuldigten zwischen zwei und drei Uhr morgens auf der Strasse in der Nähe des D._____ in der Innenstadt von Züri ch und stieg mit ihm in ein Taxi ein, das sie nach W._____ zur Liegenschaft ...strasse ... brachte, wo sich der Trocknungsraum befindet, in dem es zu den oben dargestellten sexuellen Handlungen kam. Nach der Darstellung der Privat- klägerin (zur Darstellung des Beschuldigten später) versuchte der Beschuldigte während dieser Vorgeschichte mehrmals, sie zu küssen, so namentlich während der Taxifahrt, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, was er akzep- tiert habe (Urk. 6 S. 2 A. 3 f. und S. 3 A. 10; Urk. 13 S. 3 A. 16 f.; Urk. 14 S. 8). Nach dem Aussteigen aus dem Taxi habe die Stimmung gekehrt (Urk. 13 S. 3 A. 23). Als er sie gegen ein Garagentor gedrückt und wieder geküsst habe, habe sie ihm abermals gesagt, dass sie das nicht wolle (Urk. 14 S. 5 unten). Sie habe an- gefangen zu weinen und gesagt, sie wolle nach Hause, worauf er gesagt habe, nein, sie komme nun mit. Da habe sie Angst bekommen. Als er sie beim Gara- gentor geküsst habe, habe die Angst eingesetzt (Urk. 13 S. 5 A. 37). Die Privatklägerin bejahte zwar auf entsprechende Fragen des Staatsanwalts, sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie "mit seinen Handlungen nicht einver- standen" war (vgl. Urk. 14 S. 8 und S. 11). Aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung der entsprechenden Fragen und Antworten und insbesondere vor
dem Hintergrund des oben dargestellten Ablaufs, kann jedoch nicht erstellt wer- den, zu welchem Zeitpunkt die Privatklägerin Nein sagte und auf welche Hand- lungen sich dieses Nein bezog. Anscheinend wies die Privatklägerin den Be- schuldi gten mindestens zweimal zurück, als er sie zu küssen versuchte (nämlich während der Fahrt im Taxi und nach dem Aussteigen beim Garagentor). Es ist davon auszugehen, dass sich ihre Antwort auf die entsprechende Frage des Staatsanwalts auf diese Mitteilungen bezog. Die Privatklägerin hatte den Kontakt nach diesem ersten Annäherungsversuch im Taxi nicht bei der ersten Gelegenheit abgebrochen, sondern war in W._____ zu- sammen mit dem Beschuldigten ausgestiegen, anstatt sitzen zu blei ben und si ch woanders hinfahren zu lassen. Zur Erläuterung führte sie an, sie habe erst nach dem Aussteigen realisiert, dass sie sich nicht am gewünschten Zielort befunden habe (Urk. 6 S. 2 A. 6; Urk. 13 S. 3 A. 24 und S. 4 A. 33; Urk. 14 S. 5 und 16), was für den Beschuldigten aber nicht erkennbar war. Nach dem Aussteigen hielt sie seine Hand, wobei sie allerdings Wert auf die Feststellung legt, dass er ihre Hand gehalten habe, womit sie wohl zum Ausdruck bringen will, dass die Initiative von i hm ausgegangen sei (Urk. 13 S. 5 A. 36). Die Haltung der Privatklägerin war somit von aussen betrachtet nicht eindeutig. Unter diesen Umständen konnte der Beschuldigte nach dem Aussteigen aus dem Taxi einen weiteren Annäherungsve rs uc h unternehmen, um festzustellen, ob sie ihre Meinung geändert hatte, und sie anschliessend auffordern, mit ihm in den Trocknungsraum mi tzukommen, ohne dass er von vornherein damit rechnen musste, dass sie nicht damit einverstanden war. Hinzu kommt, dass die Privatklä- gerin nach eigenem Bekunden erst auf dem Weg in den Trocknungsraum reali- sierte, was der Beschuldigte von ihr wollte (vgl. Urk. 14 S. 11), so dass sie ihm ih- re Haltung dazu vorher gar nicht mitteilen konnte. Das ändert allerdings nichts da- ran, dass der Beschuldigte eine ablehnende Antwort der Privatklägerin zu respek- tieren hatte und sich nicht mit Gewalt oder anderen Mitteln darüber hinweg setzen durfte. Die Privatklägerin macht weiter geltend, sie habe während des Geschlechtsver- kehrs geschrien und geweint und den Beschuldigten gebeten, er solle aufhören
(Urk. 6 S. 6 A. 34; Urk. 14 S. 12). Der Beschuldigte stellt bei der ersten polizeili- chen Befragung am 6. Dezember 2010 nicht in Abrede, dass die Privatklägerin geschrien habe, allerdings erst zuletzt beim Analverkehr, da habe sie ein biss- chen geschrien und über Schmerzen geklagt, worauf er von ihr abgelassen habe (Urk. 8 S. 5 A. 25; Urk. 9 S. 2; Urk. 60 S. 8). Er bestreitet hingegen, dass sie ge- schrien habe, als er vaginal in sie eingedrungen sei (Urk. 8 S. 6 A. 32). Aufgrund der wenig präzisen Aussagen der Privatklägerin, die sich an die Ereig- nisse im Trocknungsraum nach eigenem Bekunden in der zweiten polizeilichen Befragung am 22. Dezember 2010 nicht mehr genauer erinnern kann (Urk. 13 S. 5 A. 39), lässt sich die Darstellung des Beschuldigten nicht widerlegen, wonach die Privatklägerin erst beim Analverkehr geschrien habe, was er als Schmerzens- laute interpretiert habe, worauf er mit den sexuellen Handlungen sogleich aufge- hört habe. 5. Der Beschuldigte stellt die Darstellung der Anklage, wonach die Privatkläge- ri n mi t den ausgeführten sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, grundsätzlich in Abrede und macht geltend, sie habe ein sexuelles Abenteuer ge- sucht, was sie nun wegen ihres schlechten Gewissens abstreite. Dies begründet er namentlich mit dem Verhalten der Privatklägerin, bevor sie mit ihm in den Kel- ler ging, das er als sehr aufreizend und provokativ (die Vorinstanz verwendet zur Charakterisierung das Wort nymphomanisch; Urk. 78 S. 19) beschreibt. a) Bei der ersten polizeilichen Befragung vom 6. Dezember 2010 schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei ihm wegen ihres "lächelnden Blicks" aufgefal- len, als er nach halb drei Uhr morgens von der E._____-Bar her kommend durch die Innenstadt spaziert sei und die Leute beobachtet habe. Er habe sie nach der Haltestelle des Nachtbusses gefragt, den er in jener Nacht wegen einer Erkältung zum ersten Mal benötigt habe. Daraufhin seien sie ins Gespräch gekommen, und er habe von sich erzählt. Dann sei sie zu ihm getreten und habe ihn auf den Mund geküsst (Urk. 8 S. 1 f. A. 4). Danach seien sie Hand in Hand weitergegangen, bis sie sich in einer Ecke zu- rückgezogen hätten. Die Privatklägerin, die sehr erregt gewesen sei, habe mit der
Hand in seine Hose gefasst, und sie habe ihn oral befriedigen wollen, was er je- doch wegen möglicher Zeugen nicht gewollt habe (Urk. 8 S. 2 A. 8). Sie habe ihn nach seinem Wohnort gefragt und gesagt, dass er ihr gefalle, dass sie aber nicht viel Zeit habe. Währenddessen habe sie ihn ständig geküsst, und er habe ihre Küsse erwidert. Dann hätten sie ein vorbeifahrendes Taxi angehalten. Sie sei mit ihm eingestiegen, wobei sie gesagt habe, sie könne nicht lange bleiben, weil sie einen Freund habe (Urk. 8 S. 2 f. A. 10). Die Privatklägerin beschreibt die erste Begegnung demgegenüber wie folgt: Sie sei mit einem Kollegen im D._____ gewesen, bei dem sie anschliessend (wie schon öfter) übernachten wollte, weil sie nicht in Q._____ wohne. Sie hätten sich jedoch im D._____ aus den Augen verloren, und weil ihr Kollege kein Mobiltelefon gehabt habe, habe sie ihn nicht mehr gefunden. Da habe sie sich zum Gehen entschieden und an der Garderobe ihre Jacken geholt, da sie die Marke für beide Jacken gehabt habe. Mit der Jacke ihres Kollegen über dem Arm habe sie sich auf den Weg zur seiner Wohnung an der F._____strasse in der Nähe des Z._____bahnhofs gemacht (Urk. 6 S. 1 A. 3). Aus ihrer Ortsbeschreibung geht hervor, dass sie zu Fuss vom G._____platz der H._____strasse entlang in Richtung ... ging, als sie vom Beschuldigten angespro- chen wurde. Dieser habe sie gefragt, wohin sie gehe, worauf sie geantwortet ha- be, sie suche ihren Freund, sie habe dessen Jacke und wolle nach Hause. Der Beschuldigte habe nach ihrem Ziel gefragt und, als sie dieses genannt habe, er- klärt, es sei einfacher, mit einem Taxi zu fahren. Daraufhin habe er ein Taxi ange- halten, und sie seien eingestiegen (Urk. 6 S. 2 A. 3). Ausser in Bezug auf verschiedene Einzelheiten unterscheiden sich die beiden Darstellungen in Bezug darauf, von wem die Initiative ausgegangen sein soll: Zwar berichten beide übereinstimmend, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst angesprochen habe, doch dann gehen ihre Schilderungen auseinander: Während die Privatklägerin beschreibt, dass die Initiative weiterhin vom Beschul- digten ausgegangen sei, der sie nach ihrem Ziel gefragt und vorgeschlagen habe, zusammen ein Taxi zu nehmen, beschreibt der Beschuldigte, dass ihn die Privat- klägerin unvermittelt geküsst habe.
Ein solches Verhalten ist unter Fremden, die sich auf der Strasse begegnen, un- abhängig von Örtlichkeit und Tageszeit grundsätzlich unüblich und damit erklä- rungsbedürftig, wie auch die entsprechende Frage des befragenden Polizeibeam- ten zeigt, auf die der Beschuldigte diese Handlung auf einen spontanen Entscheid der Privatklägerin zurückführte und ansonsten auf seine gute Kleidung und sein freundli ches Auftreten verwies (Urk. 8 S. 2 A. 5). Dem Beschuldigten zufolge soll es zu weiteren Küssen gekommen sein, bis sie in das Taxi einstiegen. Dazu gibt es keine Entsprechung in der Schilderung der Privatklägerin. Der Beschuldigte führt in einem anderen Zusammenhang den Umstand, dass die Privatklägerin angetrunken war, zur Begründung für ihr freizügiges Verhalten an (Urk. 8 S. 4 A. 19). Dass der Alkoholkonsum, den die Privatklägerin nicht abstrei- tet (Urk. 6 S. 2 A. 3; Urk. 14 S. 4), ihre Wahrnehmung und ihr Verhalten beein- flusste, ist plausibel. Die Wirkung des Alkohols passt allerdings besser zum pas- siven Verhalten, das sie selber schildert - wie sie nachts mit einer Zufallsbekannt- schaft i n ei n Taxi sti eg, ohne si ch darum zu kümmern, wohi n dieses fuhr (vgl. Urk. 13 S. 2 A. 11) - als zum Verhalten, das der Beschuldigte beschreibt, wonach sie sogleich die Initiative ergriffen und jederzeit die Kontrolle über die Situation behal- ten habe. Der Einbezug der Vorgeschichte ihrer Begegnung bestätigt diesen Befund. Laut eigenen Aussagen spazierte der Beschuldigte auf der Suche nach einer Haltestel- le für das Tram bzw. den Nachtbus durch die Strassen und beobachtete die Leute (U rk. 8 S. 1 A. 4 und S. 2 A. 9; Urk. 60 S. 5; Urk. 134 S. 5 f.), während die Privat- klägerin ihren Kollegen verloren hatte und zu diesem nach Hause wollte (Urk. 6 S. 1 f. A. 3; Urk. 14 S. 4 f.). Die Geschichte, die der Beschuldigte erzählt, passt dami t ni cht zusammen, sondern bildet einen Bruch. Es erscheint vor diesem Hin- tergrund unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin spontan an ein Abenteuer dachte, als sie auf der Strasse vom Beschuldigten angesprochen wurde. Viel eher ist damit zu rechnen, dass sie so sehr mit ihrem Problem beschäftigt war, dass sie nicht auf die Idee kam, dass der Beschuldigte vielleicht andere Absichten hatte, sondern ihm vertraute, dass er ihr Problem lösen würde, und mit ihm in ein Taxi ei nsti eg, ohne si ch darum zu kümmern, wohi n dieses fuhr.
Die Jacke auf dem Arm, die auch der Zeuge C._____ beschreibt (Urk. 16 S. 6), unterstützt diese Deutung: Anscheinend hatte die Privatklägerin die Garderoben- marke für beide Jacken aufbewahrt (Urk. 6 S. 1 A. 3), so dass sie zusammen mit ihrem Mantel auch die Jacke ihres Kollegen erhielt, was bedeutete, dass dieser in einer Dezembernacht ohne Jacke nach Hause gehen musste. Das liess sich zwar unter diesen Umständen nicht vermeiden, doch waren zusätzliche Komplikationen vorprogrammiert, sollte sie nicht anwesend sein, wenn ihr Kollege später ohne Jacke nach Hause kam. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit der Jacke ihres Kollegen in der Hand auf direktem Weg zu ihrem Kollegen nach Hau- se wollte, ohne zuerst einen Abstecher zum Beschuldigten zu machen. b) Erstmals in der Einvernahme vom 10. Februar 2011 berief sich der Beschul- digte zur Unterstützung seiner Darstellung auf das Zeugnis seines Freundes und Logisgebers C._____ (Urk. 15 S. 7 f.), nachdem dieser in der ersten Befragung unmi ttelbar nach den Ereignissen noch nichts davon gesagt hatte, dass er die Begegnung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin - wenn auch aus der Distanz (Urk. 60 S. 4) - mitverfolgt habe (Urk. 7). C._____ bestätigte am 7. März 2011 als Zeuge insbesondere, dass der Beschuldigte und die Privatkläge- rin vor dem Einsteigen in das Taxi ein Stück weit gegangen seien und sich zu- sammen in den Eingangsbereich eines Gebäudes zurückgezogen hätten, bevor sie in ein Taxi eingestiegen seien (Urk. 16 S. 4), zu welcher Episode es in den Aussagen der Privatklägerin keine Entsprechung gibt. Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, dass auf diese Zeugenaussage nicht abgestellt werden kann (Urk. 78 S. 23 f.). Wie die Vertreterin der Privatklägerin aufzeigte, muss die auffällige Nennung von Details ohne Aufforderung nicht auf ei nen Erlebni shi ntergrund hi ndeuten, sondern kann ebenso gut auf Instrukti on zu- rückzuführen sein (vgl. Prot. I S. 12 i.V.m. Urk. 16 S. 4). Die präzise Beantwortung der Ergänzungsfragen der Geschädigtenvertretung, worauf die Verteidigung ver- weist (Prot. I S. 17), wirft weitere Fragen auf: So berichtet der Zeuge, die Privat- klägerin habe die Jacke in der Hand gehalten, was ein bekanntes Detail auf- nimmt, aber unvollständig ist, da davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin in
dieser Dezembernacht ihre eigene Jacke oder ihren Mantel angezogen hatte und die Jacke ihres Kollegen in der Hand hielt. Die Vorinstanz schloss, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Zeuge mit seiner Aussage versuche, den Beschuldigten zu schützen bzw. die Strafuntersu- chung zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Urk. 78 S. 26). Da die Würdigung die- ser Zeugenaussage auf das Ergebnis keine Auswirkungen hat, kann eine neuerli- che Einvernahme des Zeugen im Berufungsverfahren unterbleiben. Die Verteidi- gung weist allerdings zurecht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft es nicht bei der Feststellung bewenden lassen durfte, die Zeugenaussage wirke auswendig gelernt und beruhe offensichtlich auf einer Absprache (Urk. 61 5 f.), sondern ge- halten gewesen wäre, diesen Verdachtsmomenten nachzugehen und ein Verfah- ren wegen falschem Zeugnis einzuleiten (vgl. Prot. I S. 17 f.). c) Die Taxifahrt schliesst in der Darstellung des Beschuldigten nahtlos an die Ereignisse zuvor an: "im Taxi küsste sie mich weiter und machte die Beine breit". Er habe ihre Küsse und Berührungen erwidert, doch sei er zurückhaltender als sie gewesen, weil er sich vor dem Taxifahrer geschämt habe (Urk. 8 S. 3 A. 12 ff.). Auch die Privatklägerin berichtet, wie bereits erwähnt, von Küssen im Taxi, die al- lerdings vom Beschuldigten ausgegangen seien. Es sei ihr jedoch gelungen, ihn abzuwehren (Urk. 6 S. 2 A. 3 und S. 3 A. 10; Urk. 13 S. 3 A. 22; Urk. 14 S. 5). Der Taxifahrer konnte trotz entsprechender Bemühungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 19-21) nicht ausfindig gemacht werden, bzw. von den von der Polizei befragten Taxichauffeuren konnte sich keiner an eine solche Fahrt erinnern (vgl. Urk. 4 und 10). Da die Zeugenaussage des Taxifahrers somit nicht zur Verfügung steht - wobei unsicher ist, wie viel der Taxifahrer von den Ereignissen auf der Rückbank mitbekam (vgl. Urk. 6 S. 3 A. 10) -, und die Aussagen der Beteiligten für eine aussagenanalytische Würdigung zu wenig hergeben, lassen sich keine Feststellungen über die Vorgänge im Taxi treffen, die allenfalls Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der restlichen Darstellung des Beschuldi gten zuli essen. 6. Die Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin sei provokativ und auf- reizend aufgetreten und habe ihn von Beginn ihres Zusammentreffens an bei na-
hezu jeder Gelegenheit zu verführen versucht, erscheint unglaubhaft. Demgegen- über erscheint die Schilderung dieser Vorgänge durch die Privatklägerin grund- sätzlich glaubhaft. Dazu tragen insbesondere die Zwischentöne und Unsicherhei- ten bei, die sie nicht verschweigt, so etwa in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 6. Januar 2011, als si e ni cht nur Eri nnerungslücke n ei nräumt, son- dern auch nicht in Abrede stellt, dass sie nicht flüchtete, obwohl sie die Möglich- keit dazu gehabt hätte (Urk. 14 S. 10). Dieses offene Eingeständnis eigener Schwäche - das ihr nicht leicht gefallen ist, wie aus den begleitenden Protokollno- tizen hervorgeht (Urk. 14 S. 8 und 10) - ist ein starkes Indiz dafür, dass ihre Dar- stellung der Wahrheit entspricht. Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn die These der Verteidigung zutreffen würde, wonach die Privatklägerin nach voll- endetem Geschlechtsverkehr die Reue gepackt habe - sei es weil sie ihren Freund betrogen hatte, wie der Beschuldigte glaubt (Urk. 60 S. 8), oder weil sie ihrer gleichgeschlechtlichen sexuellen Orientierung (vgl. Urk. 33/1 S. 2 a.E.; Urk. 14 S. 14) untreu geworden war, wie die Privatgutachterin der Verteidigung meint (Urk. 81/2 S. 16). Wollte sie sich mit einer Falschaussage von der Verant- wortung für das im Alkoholrausch Geschehene rei nwaschen - sei es vor sich selbst oder vor einer Partnerin oder einem Partner -, hätte sie diese Darstellung nicht sogleich selbst wieder derart relativiert und in Frage gestellt. Einzelne Aussagen der Privatklägerin erwecken jedoch Zweifel. Zum einen ist schwer nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ihrer Darstellung zufolge erst nach dem Aussteigen aus dem Taxi bemerkt hat, dass dieses nach W._____ und nicht zum Z.bahnhof gefahren war. Die beiden Orte befinden sich vom Ausgangsort aus gesehen in entgegengesetzten Richtungen und die Fahrzeit nach W. dauert um einiges länger, was der Privatklägerin hätte auffallen müssen, zumal sie sich häufiger in Q._____ aufhält (Urk. 13 S. 2 A. 13). Gemäss den Angaben der Privatklägerin versuchte der Beschuldigte sodann bereits im Taxi, sie zu küssen. Unter diesen Umständen wäre grundsätzlich zu erwarten, dass sie umso mehr darauf achtet, wohin das Taxi fährt, oder sich zumindest ver- gewissert, dass sie sich am gewünschten Ort befindet, bevor sie mit einem frem- den Mann mitten in der Nacht aussteigt und das Taxi wegfahren lässt. Anhand der Aussagen der Privatklägerin lässt sich auch der Ablauf der sexuellen Hand-
lungen i m Trocknungsraum nur schwer nachvollzi ehe n. Wie bereits dargelegt (vgl. II.2) sind ihre diesbezüglichen Ausführungen wenig präzis und ist ihre Darstellung in vielen Punkten lückenhaft. Einige der Angaben der Privatklägerin, darunter die von ihr geschilderte Abfolge der Stellungen, sind zudem wenig plausibel. Die teilweise vorhandenen Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin bedeuten nicht, dass sie bewusst falsche Angaben gemacht und den Beschuldig- ten absichtlich und wider besseren Wissens belastet hat. Es ist in diesem Zu- sammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Geschehnisse angetrunken war, was ihre teilweise ungenauen Wahrnehmun- gen und Erinnerungen erklärt und gewisse Verhaltensweisen, beispielsweise dass sie mitten in der Nacht mit einem unbekannten Mann i n ei n Taxi stei gt, ohne si ch zu vergewissern, wohin dieses fährt, verständlich erscheinen lässt. Dass die An- gaben der Privatklägerin zum Geschehensablauf teilweise nicht nachvollziehbar si nd, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen somit nicht zu zerstören, sondern ist als Zeichen zu werten, dass sie das Geschehen so geschildert hat, wie sie es erlebt, registriert und noch in Erinnerung hat. Im Übrigen spricht auch das Verhal- ten der Privatklägerin nach dem eingeklagten Vorfall gegen eine falsche Anschul- digung, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 78 S. 22). Diese Ungereimtheiten tragen jedoch zusammen mit der Ungenauigkeit und Un- vollständigkeit ihrer Darstellung des Kerngeschehens dazu bei, dass sich die An- klage nicht oder zumindest nicht in einem für eine Verurteilung genügenden Um- fang erstellen lässt. Der Umstand, dass die Darstellung des Beschuldigten in wei- ten Teilen ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, ändert nichts daran. 7. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich anhand der vorhandenen Beweis- mittel nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie sich die Geschehnis- se im Trocknungsraum und auf dem Weg dorthin im Einzelnen abgespielt haben. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, ob und ab welchem Zeitpunkt sich die Privatklägerin gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte und wie dieser ihren allfälligen Widerstand überwand. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich glaubhaft erscheinen, muss zudem offen bleiben, ob
sie zum Zeitpunkt der Ereignisse mit den sexuellen Handlungen nicht einverstan- den war, und ob sie dies dem Beschuldigten zu erkennen gab. Weitere Beweismittel, welche zur Klärung beitragen würden, liegen dem Gericht ni cht vor. Es i st auch ni cht anzunehme n, dass di e Abnahme weiterer Beweise am gesamten Beweisbild etwas ändern würde. Auf den Antrag der Verteidigung auf eine neuerliche Einvernahme des Zeugen C._____ wurde oben bereits eingegan- gen (vgl. II.5.b). Was die Einvernahme des Taxifahrers und den Beizug der Auf- zei chnung allfälliger Videoüberwachungen betrifft, kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 26 ff.) verwiesen werden. Nicht zu erwarten ist schliesslich, dass die erneute Einvernahme der Privatklägerin am Beweiser- gebnis etwas ändern würde. Wie bereits dargelegt konnte die Privatklägerin in der Untersuchung zu den vom Beschuldigten vorgenommenen Nötigungshandlungen und dem von ihr geleisteten Widerstand keine präzise Angaben machen. Infolge des Zeitablaufs wäre es ungewöhnlich und im Übrigen auch wenig glaubhaft, wenn die im Rahmen einer erneuten Befragung gemachten Aussagen der Privat- klägerin in diesem Punkt ausführlicher und eindeutiger wären als diejenigen, wel- che sie kurze Zeit nach dem Vorfall machte. Von der Abnahme weiterer Beweis- mittel sind somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche am gesamten Beweisbild etwas ändern würden. Nach dem Gesagten verbleiben demnach erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird. Der Beschuldigte ist deshalb von den Vorwürfen der Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. 1. Wie oben ausgeführt, lässt sich der Anklagesachverhalt in wesentli chen Kernelementen nicht erstellen, was nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu ei- nem Frei spruch führt. Insbesondere lässt sich nicht nachweisen, dass die Privat- klägerin physischen Widerstand leistete, der vom Beschuldigten gebrochen wur-
de. Noch eher vorstellbar ist, dass die Privatklägerin mit den vom Beschuldigten ausgeführten sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, dies aber dem Be- schuldigten aus Angst nicht zu erkennen gab und die sexuellen Handlungen über sich ergehen liess. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Vermutung, die sich nicht mit der nach den Regeln des Strafprozessrechts für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit beweisen lässt. Und selbst wenn es so gewesen wäre, würde sich dadurch nichts am Resultat eines Freispruchs ändern, da diese Sach- verhaltsvariante den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, wie nachstehend der Vollständigkeit halber gezeigt wird. 2. Auf Befragen definierte die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Befra- gung am 5. Dezember 2010 eine Vergewaltigung als erzwungenen Geschlechts- verkehr mit Gewalt ohne ihr Einverständnis (Urk. 6 S. 4 A. 20). Diese Umschrei- bung gibt das im Tatbestand der Vergewaltigung i.S. von Art. 190 StGB (und ebenso im ebenfalls angeklagten Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB) enthaltene Element der Nötigung wieder. Das Gesetz zählt als Nö- tigungsmittel Drohung, Gewalt oder psychischen Druck auf. Die nachfolgende Prüfung konzentriert sich auf die Tatbestandsvariante des psychischen Drucks, die am besten mit der von der Privatklägerin als Grund für die Duldung der sexu- ellen Handlungen angeführten Angst korrespondiert (vgl. Urk. 13 S. 5 A. 37; Urk. 14 S. 5 a.E.). 3. Psychischer Druck wird im Strafgesetzbuch nur bei den Tatbeständen der sexuellen Nötigung i.S. von Art. 189 StGB und der Vergewaltigung i.S. von Art. 190 StGB als Nötigungsmittel erwähnt, und zwar seit der Revision des Sexu- alstrafrechts von 1992, nicht jedoch beim Grundtatbestand der Nötigung i.S. von Art. 181 StGB. Wegen der Unschärfe dieses Merkmals und der Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber den anderen Nötigungsmitteln (Gewalt oder Drohung) wird dieses Tatmittel im Schrifttum als "Weichstelle" dieser Bestimmungen be- zeichnet, die nach herrschender Auffassung zurückhaltend auszulegen ist. Die aufgrund der Materialien vertretene Meinung, dass eine Ausweitung der Strafbar- keit und eine Angleichung an die Praxis zur Nötigung vom historischen Gesetzge-
ber beabsichtigt war, wird namentlich mit Blick auf die Mindeststrafdrohung für Vergewaltigung von einem Jahr mehrheitlich abgelehnt (Maier, Basler Kommen- tar, Art. 189 StGB N 4 f.; Trechsel /Bertossa, Art. 189 StGB N 6; Maier, Das Tat- bestandsmerkmal des Unter-psychischen-D r uck-Setzens im Schweizerischen StGB, ZStR 1999, 402 f.). a) Psychischer Druck i.S. von Art. 189 und Art. 190 StGB liegt vor, wenn der Täter tatsituativ - d.h. kurz vor oder während der sexuellen Handlung - ohne An- wendung von Gewalt eine psychische Zwangssituation schafft, in der das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers gefährdet ist und die dem Opfer keine zu- mutbaren Selbstschutzmöglichkeiten bietet. Die Beurteilung der Zwangswirkung erfolgt nach einem objektiv-individuellen Massstab, was bedeutet, dass die vom Täter ausgeübte Zwangsintensität einen gewissen objektiven Grad erreichen muss, während bei der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten die Per- sönlichkeit des Opfers einbezogen wird (Maier, Basler Kommentar, Art. 189 StGB N 18 und 20 f.; Jenny, Kommentar, Art. 189 StGB N 27). b) Für die Phase im Trocknungsraum, während der die sexuellen Handlungen geschahen, die Gegenstand der Anklage sind, kann eine Zwangssituation bejaht werden, wenn man davon ausgeht, dass die Privatklägerin nur aus Angst in den Trocknungsraum mitgegangen war und diese Handlungen duldete. Die Türe, die vom an den Trocknungsraum angrenzenden Fahrradraum zum Treppenhaus und damit nach draussen führte, war laut Aussagen der Privatklägerin zwar nicht ab- geschlossen (Urk. 14 S. 7). Ausserdem befürchtete der Beschuldigte anschei- nend, dass andere Hausbewohner durch Lärm oder Schreie auf die Geschehnis- se im Trocknungsraum aufmerksam werden könnten. Doch befand sich die Pri- vatklägerin nachts an einem fremden Ort, während dem Beschuldigten die Ört- lichkeiten vertraut waren. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie ihre Situati on für ausweglos hielt und dem Beschuldigten keinen Widerstand leistete. Das gilt allerdings nicht für die Situation zuvor auf der Strasse, nach dem Ausstei- gen aus dem Taxi, von wo sich die Privatklägerin vom Beschuldigten an der Hand in den Trocknungsraum führen liess. Wie die Privatklägerin einräumen musste, wäre eine Flucht in dieser Phase grundsätzlich möglich gewesen (Urk. 14 S. 10).
Indem sich die Privatklägerin trotz der grundsätzlich gegebenen alternativen Handlungsmöglichkeiten mit dem Beschuldigten in den Trocknungsraum begab, war sie für die Schaffung der dort bestehenden Zwangssituation mitverantwortlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit der Sorge, dass sie in der Wohnung die Frau seines Freundes und Logisgebers C._____ stören würden (vgl. Urk. 14 S. 6 und Urk. 15 S. 4 f.; Urk. 134 S. 9 f.), eine nachvollziehbar Begründung dafür liefer- te, weshalb er sich mit der Privatklägerin in den Trocknungsraum begab, was da- gegen spricht, dass er nur deshalb mit ihr in den Keller ging, weil er sie dort unter Druck setzen wollte. Daran ändert sich nichts, wenn man die weitere Vorgeschichte einbezieht: Laut eigener Darstellung stieg die Privatklägerin mit dem Beschuldigten in ein Taxi ein im Glauben, dieses bringe sie zur Wohnung ihres Kollegen an der F.strasse (Urk. 6 S. 2 A. 3), und merkte erst nach dem Aussteigen, dass sie woanders war (Urk. 6 S. 2 A. 6; Urk. 13 S. 3 A. 24 und S. 4 A. 33; Urk. 14 S. 5 und 16). Die Pri- vatklägerin überliess es dem Beschuldigten, dem Taxifahrer das Ziel mitzuteilen, sie hörte jedoch, was diese - in gebrochenem Deutsch - miteinander besprachen, auch wenn sie anscheinend nicht zuhörte (Urk. 13 S. 2 A. 11; Urk. 14 S. 5 und S. 7) und sich heute nicht mehr daran erinnern kann, dass sie das Wort "W." im Taxi hörte (vgl. Urk. 14 S. 8 und S. 17; Urk. 6 S. 2 A. 3). Der Zielort war somit für sie zumindest erkennbar. Die Privatklägerin gab weiter an, der Beschuldigte habe im Taxi einen ersten Annäherungsversuch unternommen (Urk. 6 S. 2 A. 3 und S. 3 A. 10), so dass auch seine Absichten nicht verborgen waren. List oder Überraschung sind somit zu vernei nen. Im Trocknungsraum bestand demnach allenfalls eine Zwangssituation, die der Beschuldigte - ob bewusst oder unbewusst (diese Unterscheidung beschlägt den Vorsatz) - ausnutzte, deren Entstehung ihm jedoch nicht zugerechnet werden kann. Nutzt der Täter eine vorbestehende, nicht von ihm selber geschaffene Ab- hängigkeit oder Notlage aus, genügt dies nicht für die Annahme des Tatbe- standsmerkmals des psychischen Drucks i.S. von Art. 189 und Art. 190 StGB (Maier, Basler Kommentar, Art. 189 StGB N 20). Damit wäre der Beschuldigte auch unter der - ni cht erstellten - Annahme, dass die Privatklägerin mit den aus-
geführten sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und sie diese lediglich aus Angst duldete, von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB frei- zusprechen. Wie es sich mit dem Vorsatz verhält, kann offen bleiben. IV. Der Beschuldigte wird freigesprochen, weil sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt (vgl. oben II.7.). Der Sachverhalt ist somit in Bezug auf die Zivilkla- ge nicht spruchreif. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist demnach gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. 1. Der Beschuldigte ist seit dem Tag nach den Ereignissen in der Nacht des 5. Dezember 2010 in Haft und wird heute vollumfänglich freigesprochen. Er hat gemäss Art. 429 StPO grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für mit sei ner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren verbundene wirtschaftliche Einbussen sowie auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen sei- ner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freihei tsentzug. 2. Der Beschuldigte verlangt Schadenersatz für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 32'600.–. Der Beschuldigte beziffert diesen Schaden ausgehend vom Lohn, den er vor seiner Inhaftierung in I._____ erzielte (Urk. 62 S. 13; Urk. 135 S. 12). Wie sich anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten herausstellte, hat- te er zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung keine Beschäftigung und war auf Stellen- suche (Urk. 134 S. 3 und 4). Der Schaden ist demnach zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR), wobei den entgangenen Einnahmen die mit der Inhaftierung verbundenen Einsparungen namentlich für Kost und Logis (vgl. Urk. 60 S. 3) gegenüberzustel- len sind. Unter diesen Umständen ist die Höhe des Schadens auf Fr. 5'000.– fest- zusetzen.
Was die als weitere Schadensposition geltend gemachten Anwaltskosten betrifft (sog. Consultingauftrag von Rechtsanwalt J._____; vgl. Urk. 135 S. 13 m.H. auf Urk. 136/1-2), so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Beginn des Verfah- rens einen amtlichen Verteidiger hatte, der ihn effektiv und zuletzt auch erfolg- rei ch vertrat. Zwar handelt es sich bei diesen zusätzlichen Anwaltshonoraren um Folgekosten der Inhaftierung des Beschuldigten. Angesichts des gesetzlichen An- spruchs auf eine amtliche Verteidigung stellen diese jedoch keine notwendige Folge der Strafuntersuchung dar, so dass in diesem Umfang kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Da diese Aufwendungen von den Brüdern des Be- schuldi gten aufgebracht wurden (Urk. 135 S. 13), steht überdies nicht fest, ob und in welcher Höhe dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang ein Schaden ent- standen ist, so dass seine Aktivlegitimation fraglich ist. 3. Für die mit der 373 Tage dauernden Inhaftierung verbundene schwere Ver- letzung i n sei nen persönlichen Verhältnissen verlangt der Beschuldigte eine Ge- nugtuung i n Höhe von Fr. 100'000.– (Urk. 135 S. 12 f.). Dass ein solcher An- spruch besteht, ist grundsätzlich unbestritten. Neben dem gravierenden Tatvor- wurf trägt zur Verletzung in den persönlichen Verhältnissen erschwerend bei, dass der Beschuldigte im Ausland in Haft war, was den persönlichen Kontakt zu Familie und Freunden erschwerte. Angesichts der Dauer der Haft von über einem Jahr kann nicht von einem Tagessatz von Fr. 300.– ausgegangen werden, son- dern ist die Höhe der Genugtuung gegenüber dem Antrag des Beschuldigten stärker zu reduzieren. Angemessen erscheint eine Genugtuung von Fr. 60'000.–. 4. Dem Beschuldigten ist demnach Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'000.– und ei ne Genugtuung i n Höhe von Fr. 60'000.–, je zuzügli ch Zi ns, zuzuspreche n. Im Mehrbetrag ist seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung abzuweisen. VI. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschuldigte keine Kosten. Die Pri- vatklägerin unterliegt mit ihrer Zivilklage. Da ihre Anträge keinen Zusatzaufwand verursachten, sind ihr dennoch keine Kosten aufzuerlegen. Demnach sind sämtli-
che Kosten (Untersuchungskosten und Kosten beider Gerichtsinstanzen, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- beiständung der Privatklägerin) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Höhe der Anwaltsentschädigung (vgl. Urk. 135 S. 15 f.) ist nicht in diesem Erkenntnis zu befi nden.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ni cht schul- dig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin wird mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Weg des or- dentlichen Zivilweges verwiesen. 3. Dem Beschuldigten werden aus der Staatskasse Fr. 5'000.– als Schadener- satz und Fr. 60'000.– als Genugtuung zugesprochen, je zuzügli ch Zi ns zu 5% ab dem 13. Dezember 2011. Im Mehrbetrag wird seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung abgewiesen. 4. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 6. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Verbeiständung der Privatklägerin) werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
− das Flughafengefängnis Kloten (durch die zuführenden Polizeibeamten) − die Vorinstanz − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin B._____ (Ei ne begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer ei genen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des D NA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 42/2 − die Kantonspolizei Züri ch, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 13. Dezember 2011
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Laufer