Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110508-O/U/pb
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterin Dr. Janssen und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff
Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
A._____, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
verbeiständet durch B., Vormundschaftsbehörde der Stadt C.
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Merotto, Antragstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Juni 2011 (DG110071)
Antrag auf Anordnung einer Massnahme: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden der Antragsgegne- rin auferlegt, jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse abgeschrieben.
Berufungsanträge: a) der amtlichen Verteidigung: (Urk. 142/1, S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten lediglich den Tatbestand der fahrlässigen Körper- verletzung gemäss Art. 125 StGB, nicht jedoch die Tatbestände der ein- fachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Unzurechnungsfähigkeit erfüllt hat. 2. Von Strafe und Massnahme sei abzusehen und das Verfahren sei ein- zustellen, stattdessen sei bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ zum Schutz der Berufungsklägerin deren Bevormundung zu beantragen. 3. Dispositiv Ziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils sind nicht ange- fochten und seien zu bestätigen. 4. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien, soweit sie der Beru- fungsklägerin auferlegt werden, wegen offensichtlicher Uneinbringlich- keit sofort und definitiv abzuschreiben. 5. Für die zu Unrecht erlittene bzw. im Gefängnis statt in der Psychiatri- schen ...klinik (D._____) abgesessene Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sei der Berufungsklägerin für sich persönlich eine angemes- sene Genugtuung zuzusprechen.
b) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 129, sinngemäss) Es werden keine Berufungsanträge gestellt.
Das Gericht erwägt: I.
(Antragssachverhalt) Gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2011 werden der Antragsgegnerin Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgeworfen, weil sie sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am Dienstag, 9. November 2010, habe die Antragsgegnerin zunächst auf einem öffentlichen Parkplatz in C._____ in ihrem Auto geschlafen. Als sie in der Folge von einer Beamtin der Kontrolle ruhender Verkehr mittels Zeichen aufgefor- dert worden sei, aus dem Auto zu steigen, sei sie sogleich tätlich auf die Beamtin losgegangen und habe dieser den kleinen Finger der linken Hand gebrochen (Urk. 19, S. 2). II.
(Prozessgeschichte) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, erging am 16. Juni 2011 und wurde dem amtlichen Verteidiger – die Antragsgegnerin war von der
Hauptverhandlung dispensiert worden (Urk. 50) – sogleich mündlich und schrift- lich im Dispositiv eröffnet (Urk. 104). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 27. Juni 2011, eingegangen am 28. Juni 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 111). Das vollständig begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 11. August 2011 zugestellt (Urk. 123/1). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 31. August 2011, eingegangen am 2. September 2011, schliesslich fristgemäss seine Beru- fungserklärung ein, mit welcher er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an- focht (Urk. 125). Von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerin wurde keine selbständige Berufung erhoben. 2. Nachdem die Vorinstanz die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich überwiesen hatte, damit dieses die Berufung behandle, wurde der Staatsanwalt- schaft mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 6. September 2011 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 126). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Einga- be vom 20. September 2011, eingegangen am 26. September 2011, auf An- schlussberufung (Urk. 129). 3. Nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 129) als auch der amtliche Verteidiger (Urk. 130) mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einver- standen erklärt hatten, ordnete der Präsident der Berufungskammer mit Verfü- gung vom 28. September 2011 ein ebensolches an und setzte er der Antragsgeg- nerin Frist, um ihre begründeten Berufungsanträge zu stellen (Urk. 132). Nach mehrfach erstreckter Frist (Urk. 133 – 141) reichte der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 20. Februar 2012 schliesslich fristgemäss seine Berufungsbegrün- dung ein (Urk. 142). In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2012 der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 143), von welchen Möglichkei- ten indes weder die Staatsanwaltschaft (Urk. 146) noch die Vorinstanz (Urk. 145) Gebrauch machte. Damit ist das vorliegende Verfahren spruchreif.
III.
(Prozessuales) 1. Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Juni 2011 in Anwendung der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (S CHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Vorliegend hat der amtliche Verteidiger in seiner Berufungserklärung festge- halten, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde (Urk. 125, S. 2); in seiner Berufungsbegründung verlangt er hinsichtlich des vor- instanzlichen Kostendispositivs nunmehr aber dessen Bestätigung (Urk. 142/1, S. 2 und 12). Damit wird das vorinstanzliche Kostendispositiv zwar nicht mehr von der Be- rufung erfasst; wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend VI. 1.), unterlief der Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch ein offensichtlicher Fehler, den es im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu berichtigen gilt (Art. 83 StPO ana- log). Entsprechend kann das vorinstanzliche Kostendispositiv in casu nicht als in Rechtskraft erwachsen gelten. 3. Der amtliche Verteidiger hat sinngemäss folgenden Beweisantrag ge- stellt, welchen es vorab zu behandeln gilt: Es seien der Beistand der Antragsgegnerin und der für sie zuständige Wai- senrat einerseits sowie der Fallverantwortliche und der Leiter der Abteilung Mass- nahmen des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich andererseits vorzuladen
und als Zeugen zu befragen, und zwar erstere zu Möglichkeiten vormundschaftli- cher Betreuungs- und Unterbringungsmassnahmen, letztere zu Möglichkeiten ambulanter oder offener Betreuungs- und Unterbringungsmassnahmen im Rah- men des Justizvollzugs (näher dazu Urk. 125, S. 2). Diesem Beweisantrag ist aus folgenden Gründen nicht stattzugeben: Zum einen fehlt es der Strafjustiz sowohl an der Kompetenz zur Anordnung vormund- schaftlicher Massnahmen als auch an derjenigen zur Erteilung von Weisungen an die Vormundschaftsbehörden. Bereits insofern gehört die Erörterung von entspre- chenden Fragestellungen also nicht ins Strafverfahren, womit auch auf die Ein- vernahme von Beistand und Waisenrat verzichtet werden kann. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ im Wissen um die konkreten Umstände des vorliegenden Falles mit Verfügung vom 17. Mai 2011 eine umfassende Beistandschaft, also eine Vertretungs- und Ver- waltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 ZGB, anordnete und weitergehende Massnahmen wie die Anordnung einer Vormund- schaft oder eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs somit offensichtlich für nicht angezeigt hielt (vgl. Urk. 70). Dagegen wurde von Seiten der Antragsgegnerin denn auch kein Rechtsmittel ergriffen. Wenn diesbezüglich nun Anpassungen der getroffenen Massnahmen anbegehrt werden, so sind diese im dafür vorgesehe- nen Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Zum anderen wurde vorliegend ein umfassendes psychiatrisches Gutachten erstellt, welches sich zunächst mit dem gesamten strafrechtlichen Massnahmen- spektrum auseinandersetzt, letztlich aber mit nachvollziehbarer Darlegung und mit aller Deutlichkeit allein eine stationäre Massnahme als zielführend betrachtet (Urk. 7/2). An der Qualität dieses Gutachtens zu zweifeln, besteht kein Anlass. Weshalb sich nun auch noch der Fallverantwortliche und der Leiter der Abteilung Massnahmen des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich dazu äussern soll- ten, ist nicht ersichtlich. Weder wird geltend gemacht, diese Personen seien fach- lich besser qualifiziert als der Gutachter, noch ist zu erwarten, dass sie eine vom Gutachten abweichende Meinung vertreten würden. Überdies ist zu bedenken, dass von ihnen auch schon deshalb keine sachdienlichen Informationen über den
aktuellen Zustand der Antragsgegnerin zu erwarten wären, weil sich diese seit dem 4. Juli 2011 auf der Flucht befindet. IV.
(Sachverhalt und rechtliche Würdigung) 1. Der amtliche Verteidiger macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt; die Antragsgegnerin habe einerseits die Beamteneigenschaft der Privatklägerin weder erkannt, noch erkennen können, und andererseits dieser den Finger nicht absichtlich, sondern versehentlich gebrochen. Entsprechend habe sie bezüglich beider ihr zur Last ge- legten Delikte nicht subjektiv tatbestandsmässig gehandelt und sei die vorinstanz- liche rechtliche Würdigung falsch (Urk. 125, S. 2; Urk. 142/1, S. 2 und 4). 2. a) Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz umfassend und eingehend mit den vorhandenen Beweisen bzw. mit den vorliegenden Aus- sagen der beteiligten Personen befasst und diese einzeln sowie in ihrer Gesamt- heit nachvollziehbar gewürdigt hat. Insofern kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 124, S. 4 ff.). b) Von Seiten der Antragsgegnerin wird zunächst vorgebracht, sie habe die Privatklägerin deshalb nicht als Beamtin erkannt bzw. erkennen können, weil diese keine Uniform getragen habe, weil auf deren Dienstplakette zwar ein Löwe und die Aufschrift "Kontrolle Ruhender Verkehr" eingraviert gewesen seien, nicht aber das Wort "Polizei", und weil diese sich nicht als Polizistin vorgestellt habe bzw. angesichts des unvermittelten Angriffs der Antragsgegnerin nicht als Polizi- stin habe vorstellen können. "Für sie [gemeint: die Antragsgegnerin] wie für die meisten Mitmenschen oder Kinder trägt eine Polizistin eben eine Uniform oder wenigstens eine deutliche Aufschrift oder eine typische Mütze, sonst ist sie irgend etwas, aber keine Polizistin oder Polizeibeamtin". Deshalb sei nicht erwiesen, dass die Antragsgegnerin willentlich gegen eine Beamtin Gewalt angewendet ha- be (zum Ganzen Urk. 142/1, S. 5 f.).
Diese Argumentation geht augenscheinlich an der Sache vorbei, kann der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte doch nicht bloss gegenüber der Polizei bzw. uniformierten (Polizei-)Beamten begangen wer- den, sondern gegenüber sämtlichen hoheitliche Funktionen ausübenden Perso- nen. Dabei mögen Insignien hoheitlicher Funktionsausübung wie Uniformen oder Dienstausweise zwar ein klares Zeichen für den Täter sein, dass er es mit einem Beamten zu hat; alleine vom Fehlen von solchen darauf zu schliessen, dass es sich nicht um einen Beamten handle, geht indessen nicht an. Dafür ist allein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Bei näherer Betrachtung der Aussagen der Antragsgegnerin fällt sofort auf, dass sie – als Folge der bei ihr vorliegenden schizophren-psychotischen Symp- tomatik (Urk. 7/2, S. 31) – über weite Strecken wirr sind und sich kaum miteinan- der decken, weshalb auch nur mit grösster Zurückhaltung darauf abgestellt wer- den kann. So ist etwa die Darstellung, wonach die Privatklägerin explizit als Poli- zistin aufgetreten sei, als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Vielmehr ist mit der Pri- vatklägerin davon auszugehen, dass diese angesichts des unvermittelten Angriffs der Antragsgegnerin gar keine Zeit hatte, sich überhaupt vorzustellen bzw. aus- zuweisen (Urk. 6, S. 3; Urk. 65, S. 3 f.). Nichtsdestotrotz enthalten die Aussagen der Antragsgegnerin deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sie die Privatklägerin trotz aller möglicher Wahnvorstellungen bzw. abstruser Sachverhaltsdarstellun- gen als Person wahrnahm, welche zumindest mutmasslich eine hoheitliche Funk- tion ausübte: die Privatklägerin habe sich bei ihr als Polizistin vorgestellt und ei- nen Apparat dabei gehabt (Urk. 3, S. 4); die Privatklägerin habe gesagt, dass sie Polizistin sei und sie (die Antragsgegnerin) machen müsse, was sie (die Privat- klägerin) sage (Urk. 5, S. 2); die Privatklägerin habe gesagt, dass sie (die An- tragsgegnerin) eine Busse bezahlen müsse (Urk. 5, S. 2); sie (die Antragsgegne- rin) habe (nach dem Vorfall) zur Privatklägerin gesagt, sie wisse nicht, ob sie (die Privatklägerin) eine Zivilbeamtin sei oder eine Bettlerin (Urk. 5, S. 3). Gerade die- se Anhaltspunkte gehören denn auch zu den einzigen Konstanten in den Aussa- gen der Antragsgegnerin, brachte sie diese doch sowohl bei ihrer polizeilichen als auch bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor. Dabei zeigt insbesonde- re die letztzitierte Aussage deutlich, dass die Antragsgegnerin offenbar sehr wohl
in Erwägung zog, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Beamtin handeln könnte, und das, obschon diese weder eine Uniform trug, noch anderweitig den Eindruck einer Polizistin erweckte. Bereits insofern rechtfertigt es sich also, von einem im Hinblick auf die Beamteneigenschaft der Privatklägerin zumindest even- tualvorsätzlichen Handeln der Antragsgegnerin auszugehen. Daran vermag auch der Hinweis der Verteidigung nichts zu ändern, dass die Antragsgegnerin "in ihrer allerersten Einvernahme nach der Verhaftung bei der Haftrichterin" gesagt habe, dass die Privatklägerin nicht wie eine Polizistin ausge- hen habe (Urk. 142/1, S. 5). Einerseits handelte es sich dabei nicht um die "aller- erste Einvernahme"; die Antragsgegnerin hatte zuvor bereits bei Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesagt und in beiden Einvernahmen nie geltend gemacht, sie habe die Privatklägerin nicht als Beamtin erkannt bzw. erkennen können (vgl. Urk. 3 und 4). Andererseits wiederholte sie die fragliche Aussage zu keinem spä- teren Zeitpunkt. Selbst der amtliche Verteidiger monierte diesen Punkt im gesam- ten Untersuchungsverfahren nie (vgl. Urk. 5) und brachte ihn erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor (Urk. 53, S. 7), womit die Rüge entsprechend nachge- schoben wirkt. Gleiches gilt indessen bereits für die vorgenannte Aussage als sol- che, da die Antragsgegnerin im fraglichen Kontext zunächst geltend machte, sie habe von der Privatklägerin wissen wollen, worin denn ihre Verfehlung bestanden habe (Urk. 16/5, S. 4), was klar impliziert, dass sie die Privatklägerin als Person wahrnahm, welche zumindest mutmasslich eine hoheitliche Funktion ausübte; andernfalls hätte sich die Antragsgegnerin fraglos zuerst nach der Kompetenz der Privatklägerin erkundigt, sie überhaupt auf irgendeine Verfehlung hinzuweisen. Damit kann nicht ernsthaft behauptet werden, die Beamteneigenschaft der Privat- klägerin sei im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren je in Frage gestanden. Schliesslich vermag auch die Argumentation der Verteidigung nicht zu ver- fangen, wonach der Zeuge E._____ gemäss eigener Aussage erst nach ein bis zwei Minuten bemerkt habe, dass es sich bei der Privatklägerin um eine KRV- Mitarbeiterin gehandelt habe, was dafür spreche, dass diese auch von der An- tragsgegnerin nicht als solche erkannt worden sei bzw. nicht als solche habe er- kannt werden können (Urk. 142/1, S. 6). Denn dabei wird ausgeblendet, dass es sich um zwei gänzlich verschiedene Konstellationen handelt, ob eine zwar zivil
gekleidete, aber eine gut sichtbare Plakette mit hoheitlichem Emblem und Auf- schrift "Kontrolle Ruhender Verkehr" sowie ein Funkgerät vor dem Bauch tragen- de Beamtin (vgl. Urk. 65, S. 4 f.) in einer anfänglich noch ruhigen Situation der Antragsgegnerin frontal gegenüberstand oder aber ein zum Gerangel zwischen den beiden Frauen hinzutretender unbeteiligter Dritter aufgrund des dynamischen Geschehens erst nach einer gewissen Zeit bemerkte, dass die Privatklägerin eine KRV-Mitarbeiterin war. Entsprechend kann aus der ins Feld geführten Aussage des Zeugen E._____ nichts zu Gunsten der Antragsgegnerin abgeleitet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Einwand, wonach die Privatklägerin ja nicht als Polizistin erkennbar gewesen sei, keine Plakette mit der Aufschrift "Polizei" getragen und sich auch nicht als Polizistin vorgestellt habe, auch deshalb fehl geht, weil all dies schlicht nicht möglich bzw. unzutreffend gewesen wäre, handelt es sich bei einer KRV-Mitarbeiterin doch eben gerade nicht um eine Polizistin im eigentlichen Sinn, welche mit entspre- chenden hoheitlichen Insignien ausgestattet ist bzw. sich entsprechend zu erken- nen geben darf. Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin zumindest in Kauf genommen hat, dass es sich bei der Privat- klägerin um eine Beamtin handeln könnte, womit neben dem unbestrittenen ob- jektiven Tatbestand auch der subjektive Tatbestand der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte erfüllt ist. c) Von Seiten der Antragsgegnerin wird weiter vorgebracht, sie habe stets bestritten, der Privatklägerin den Finger absichtlich gebrochen zu haben; dies sei vielmehr aus Versehen passiert, als sie sich gewehrt habe und sich die Finger der beiden Kontrahentinnen verhakt hätten. Etwas anderes sei nicht erstellt (zum Ganzen Urk. 142/1, S. 4 f.). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin F._____ als erstellt zu betrachten sei, dass die Antragsgegnerin den Fin- ger der Privatklägerin wissentlich und willentlich gepackt und umgedreht habe (Verweise auf Urk. 6, S. 2; Urk. 65, S. 3 und 5; Urk. 66, S. 3 f.), womit sie die ein- getretene Verletzungsfolge zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 124, S. 8
ff.). Von diesen Erwägungen abzuweichen, besteht für das Berufungsgericht kein Anlass, umso weniger, als die Darstellung eines unglücklichen Verhakens von Fingern mit dem Resultat eines Bruchs reichlich lebensfremd anmutet und des- halb entsprechend unglaubhaft erscheint. Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin zumindest in Kauf genommen hat, dass sie mit ihrem Verhalten anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin diese in ihrer körperlichen Integrität verletzen bzw. ihr den Finger verstauchen oder gar brechen könnte, womit neben dem unbestrittenen objektiven Tatbestand auch der subjek- tive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt ist. d) Zur Frage der Schuldunfähigkeit der Antragsgegnerin kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 124, S. 10 ff.). Entsprechend steht vorliegend ausser Frage, dass die Antragsgegnerin die ihr vorgeworfenen Straftaten in einem Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat. e) Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Tat- bestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in einem Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldun- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. V.
(Massnahme) 1. Der amtliche Verteidiger macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme bzw. die Einweisung der Antrags- gegnerin in eine geschlossene Anstalt sei unverhältnismässig bzw. nicht nötig, um den Bedürfnissen der Antragsgegnerin gerecht zu werden, weil dafür vormund- schaftliche Massnahmen genügen würden. Entsprechend sei von der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme abzusehen, das Verfahren einzustellen und bei
der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ die Bevormundung der Antrags- gegnerin zu beantragen (Urk. 125, S. 2; Urk. 142/1, S. 2 f.). 2. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich umfassend und eingehend mit der Massnahmenthematik auseinandergesetzt und mit nach- vollziehbarer und plausibler Begründung eine stationäre Massnahme angeordnet hat. Dem ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen, weshalb vorab auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 124, S. 13 ff.). b) Von Seiten des amtlichen Verteidigers wird zunächst vorgebracht, die Einweisung der Antragsgegnerin in eine geschlossene Anstalt gegen ihren immer wieder klar und deutlich geäusserten Willen sei unverhältnismässig. Um diesen Willen brechen oder gar missachten zu dürfen, müssten sehr gewichtige Gründe vorliegen, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 142/1, S. 4). In casu liegt einerseits ein einlässliches psychiatrisches Gutachten über die Antragsgegnerin vor (Urk. 7/2), andererseits wurden vor Vorinstanz der Gutachter als Sachverständiger und der Oberarzt der D._____ (Dr. G._____) als Zeuge ein- vernommen, wobei sich beide Experten sowohl zum Zustand der Antragsgegnerin als auch im Hinblick auf die Massnahmenthematik äusserten (Urk. 102 und 103). An der Qualität des Gutachtens oder an den Aussagen der beiden Experten zu zweifeln, besteht für das Berufungsgericht kein Anlass. Entsprechend ist nachfol- gend massgeblich auf diese Informationsquellen abzustellen. Unbestritten ist, dass die Antragsgegnerin an einer nicht heilbaren paranoid- halluzinatorischen Schizophrenie leidet (Urk. 7/2, S. 35). Zu deren Behandlung erweise sich gemäss übereinstimmender Expertenmeinung eine ambulante Mas- snahme als ungenügend bzw. einzig eine stationäre Massnahme als sinnvoll und zielführend, und zwar – auf die Kernaussagen zusammengefasst – aus folgenden Gründen: weil die Antragsgegnerin zur Eindämmung der Folgeerscheinungen ih- rer Krankheit unbedingt und auf weite Sicht medikamentös behandelt werden müsse; weil sie jedoch in Abrede stelle, an dieser Krankheit zu leiden, und des- halb auch keinen Grund für eine Behandlung sehe bzw. zu einer solchen nicht Hand biete; weil im Falle der Nichtbehandlung eine hohe Rückfallgefahr für ähnli- che Straftaten bestehe (Urk. Urk. 7/2, S. 33 f.; Urk. 102, S. 4 ff.; Urk. 103, S. 2 ff.).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen Massnahmebe- dürftigkeit und -fähigkeit in casu ausser Frage; die Krankheit der Antragsgegnerin macht eine Behandlung unumgänglich, und bereits erfolgte Behandlungen haben jeweils eine deutliche Stabilisierung bzw. Verbesserung gezeigt (Urk 124, S. 16 ff.). Sodann hat die Vorinstanz ebenso zutreffend dargelegt, dass der sich auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung stützenden zürcherischen Gerichts- praxis gemäss die mangelnde Massnahmewilligkeit der Antragsgegnerin der An- ordnung einer Massnahme dann nicht entgegensteht, wenn eine Konstellation vorliegt, in der damit zu rechnen ist, dass eine zunächst erzwungene Behandlung zu einem Zustand führt, in welchem ein eigenverantwortlicher Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie bzw. hinsichtlich der Motivation für eine Therapie ge- troffen werden kann (B ASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 59 N 83 ff.; TRECHSEL ET AL., StGB-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 59 N 9; BGE 130 IV 49; BGE 127 IV 154; unpubl. BGE 6P_73/2006). Und ge- nau davon darf in casu ausgegangen werden: Einerseits ergibt sich aus der Natur der Erkrankung der Antragsgegnerin, dass sie selbst diese nicht wahrnimmt und somit auch keine Behandlungsnotwendigkeit sieht; andererseits haben die mit bisher erfolgten Behandlungen einhergehenden deutlichen Stabilisierungen bzw. Verbesserungen gezeigt, dass durchaus Aussicht besteht, die Antragsgegnerin zu einem solchen Zustand zu führen. Damit steht deren mangelnde Massnahmewil- ligkeit der Anordnung einer stationären Massnahme also nicht entgegen und kann ein solches Vorgehen auch nicht als unverhältnismässig bzw. unzulässig qualifi- ziert werden; vielmehr liegen derart gewichtige Gründe vor, dass es gerechtfertigt erscheint, sich über den erklärten Willen der Antragsgegnerin hinwegzusetzen. c) Der amtliche Verteidiger macht sodann geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht verhältnismässig, weil das Hauptproblem der Antragsgegnerin in ihrer Obdachlosigkeit und dem Unvermögen, ihr Leben zu or- ganisieren, liege, und dem sei anstatt mit einer strafrechtlichen Massnahme (sta- tionäre therapeutische Massnahme) mit einer vormundschaftsrechtlichen Mass- nahme (Bevormundung) zu begegnen (Urk. 142/1, S. 9 f.).
Soweit der amtliche Verteidiger die konkreten Lebensumstände der An- tragsgegnerin im Tatzeitpunkt als Grund für das Ereignis vom 9. November 2010 anführt (Urk. 142/1, S. 9 und 10 f.), so verkennt er, dass diese blosse Begleit- bzw. Folgeerscheinungen ihrer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie dar- stellten, während die Krankheit bzw. das Wahnerleben allein ursächlich war für die unvermittelte Attacke auf die Privatklägerin. Bereits insofern ist also offenkun- dig, dass im Interesse einer ursachenspezifischen Behandlung eine medizinisch indizierte strafrechtliche Massnahme anzuordnen ist, während eine vormund- schaftsrechtliche Massnahme demgegenüber eine im Gesamtkontext zwar zu be- grüssende, aber eben auch bloss allgemeine Lebenshilfe darstellen würde. Entsprechend kann der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass alleine mit Massnahmen wie begleitetem Wohnen oder Wohnen für Geisteskranke eine selbständige und regelmässige Medikamenteneinnahme durch die Antragsgegnerin sichergestellt und so eine genügende Stabilisierung ih- res Zustands erreicht werden könne, so dass sich Rückfälle verhindern liessen (Urk. 142/1, S. 10). In den genannten Wohn- bzw. Betreuungsformen wären die für die Antragsgegnerin nötigen engmaschigen Rahmenbedingungen schlicht nicht gegeben bzw. könnten diese nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit durchgesetzt werden. Es ist aber freilich auch nicht ersichtlich, wieso die ihre ei- gene Erkrankung und demzufolge ihre Behandlungsbedürftigkeit selbst nicht er- kennende Antragsgegnerin sich in einem im Vergleich mit einer geschlossenen Anstalt gelockerten Wohn- bzw. Betreuungsverhältnis plötzlich auf eine entspre- chende Behandlung einlassen und diese befürworten sollte. Dem amtlichen Verteidiger ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass die von ihm verlangte Anordnung einer Vormundschaft vorliegend zweckmässig sein dürfte, zumal die gesetzliche Regelung von Art. 369 Abs. 1 ZGB genau auf solche Fälle zugeschnitten ist. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und bereits bei der Behandlung des Beweisantrags dargelegt wurde (vgl. vorstehend III. 3.), fehlt es der Strafjustiz indessen an der Kompetenz, von sich aus eine ent- sprechende (oder irgendeine andere) vormundschaftsrechtliche Massnahme an- zuordnen oder auch nur schon den zuständigen Behörden dahingehende Wei- sungen zu erteilen. Dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ in casu
lediglich eine kombinierte Beistandschaft und keine Vormundschaft angeordnet hat, ist von Seiten des Gerichts somit hinzunehmen. Gestützt auf Art. 369 Abs. 2 ZGB ist der zuständigen Behörde jedoch vom heute ergehenden Urteil Kenntnis zu geben, wobei diese darüber zu befinden haben wird, ob sie ihre Zuständigkeit nach Art. 376 Abs. 1 ZGB noch als gegeben betrachtet. d) Steht fest, dass eine medizinisch indizierte strafrechtliche Massnahme anzuordnen ist, so ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob das Be- handlungsbedürfnis der Antragsgegnerin bloss eine ambulante Massnahme er- fordert oder ob diesem einzig mit einer stationären Massnahme begegnet werden kann. Diesbezüglich wird sowohl im Gutachten als auch von den beiden Experten mit aller Deutlichkeit ausgeführt, dass in casu einzig eine stationäre Massnahme als zielführend betrachtet werden könne. Begründet wird dies damit, dass nur bei einer Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt die jedenfalls anfänglich un- bedingt nötige Medikation mit Psychopharmaka sichergestellt werden könne und sich so eine Stabilisierung des Zustands der Antragsgegnerin erreichen lasse, so dass sie nicht rückfällig werde. So führte etwa Dr. G._____ aus, dass die Antragsgegnerin während ihrer stationären Behandlung in der D._____ kooperativ und frei von Aggressionen ge- wesen sei. Indessen habe sie nach wie vor einschlägige Krankheitssymptome ge- zeigt bzw. unter Auffassungsstörungen und Wahnvorstellungen gelitten. Unter ei- nem Regime, in welchem die Medikamenteneinnahme nicht strikt durchgesetzt werden könne, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsgegnerin die Medikation absetze und sich eine erneute Verschlechterung ihres Zustands einstelle (Urk. 102, S. 5). Dann sei auch von einem hohen Rückfallrisiko auszu- gehen bzw. davon, dass die Antragsgegnerin abermals ähnliche Straftaten – nota bene Gewaltdelikte – begehe bzw. in unberechenbarer Weise auf andere Leute losgehen könnte (Urk. 7/2, S. 33 ff.; Urk. 102, S. 8). Insbesondere letztere Aussage macht denn auch klar, dass es bei einer Rückfälligkeit der Antragsgegnerin weitgehend vom Zufall abhängig sein dürfte, was dann passiert, womit auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben nicht auszuschliessen wären. Bereits insofern ist der Darstellung des amtlichen Vertei-
digers, wonach gemäss Gutachten von der Antragsgegnerin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe (Urk. 142/1, S. 8), also klar zu widersprechen. Zudem ist offenkundig, dass die Argumentation, wonach die Antragsgegne- rin vor dem gegenständlichen Vorfall ja noch nie strafrechtlich auffällig geworden sei und bei diesem der Privatklägerin lediglich eine geringfügige Verletzung zuge- fügt habe (Urk. 142/1, S. 11), an der Sache vorbeigeht. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Antragsgegnerin seit dem 4. Juli 2011 flüchtig ist und sich mutmasslich in der H._____ [Staat in Europa] aufhält, wobei davon ausgegangen werden darf, dass sie sich seit ihrer Flucht nicht mehr in me- dizinischer Behandlung befindet, womit sich ihr Zustand kaum verbessert haben dürfte. Jedenfalls aber fehlt es an einem diesbezüglichen Nachweis, womit kein Anlass besteht, von den zutreffenden vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsüber- legungen abzuweichen. Diese haben auch für das Berufungsverfahren zu gelten (vgl. Urk. 124, S. 20 ff.). Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB somit zu bestätigen. VI.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Erstinstanzliches Verfahren: Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass beim vorliegenden Verfahrensausgang die Kosten grundsätzlich der An- tragsgegnerin aufzuerlegen wären, mit Blick auf Art. 419 StPO eine Kostenaufla- ge bei Schuldunfähigen indes nur in Frage käme, wenn dies billig erscheinen bzw. die Antragsgegnerin über genügende finanzielle Mittel verfügen würde, was in ca su nicht der Fall sei, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sei- en (Urk. 124, S. 24 f.). Entsprechend muss es sich offensichtlich um ein Versehen handeln, dass die Vorinstanz schliesslich dennoch der Antragsgegnerin die Kosten auferlegte und diese wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sogleich abschrieb bzw. dass sie die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt des Nachforderungs-
rechts nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm (Dispositivziffern 4 und 5; Urk. 124, S. 26). Zu bestätigen ist deshalb lediglich Dispositivziffer 3 (Kostenaufstellung); Dispositivziffern 4 und 5 (Kostenauflage) sind demgegenüber aufzuheben, und es sind die erstinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Es kann mutatis mutandis auf die Erwä- gungen der Vorinstanz zum erstinstanzlichen Verfahren verwiesen werden (Urk. 124, S. 24 f.). Davon, dass die flüchtige und sich mutmasslich in H._____ aufhaltende An- tragsgegnerin plötzlich in vorteilhafteren wirtschaftlichen Verhältnissen leben könnte, kann nicht ausgegangen werden. Entsprechend sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Genugtuung: Wie schon vor Vorinstanz macht der amtliche Verteidiger sinngemäss zusammengefasst geltend, aufgrund der Einschätzung des Gutach- ters, wonach die Antragsgegnerin aufgrund ihrer schweren psychischen Krankheit in eine psychiatrische Klinik und nicht in Haftverhältnisse bzw. in den Strafvollzug gehöre (Verweis auf Urk. 7/2, S. 36 f.), müsse es als "unverhältnismässig, un- zweckmässig und daher gesetzeswidrig" qualifiziert werden, dass sie im Rahmen der angeordneten Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach einem ersten Auf- enthalt in der D._____ ins Gefängnis zurückverlegt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Haftbeschwerdeentscheid der III. Strafkammer der Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2011 (Verweis auf Urk. 46, S. 7), worin die "so- fortige Verlegung [der Antragsgegnerin] in die D._____" angeordnet worden sei. Entsprechend sei ihr eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (Urk. 142/1, S. 2 und 11 f.). Vorab kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo zu- treffend dargelegt wird, weshalb die beanstandete Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft als solche nicht unrechtmässig war (Urk. 124, S. 25). Dies ergibt sich freilich insbesondere auch aus dem von der Verteidigung ins Feld geführten Haft-
beschwerdeentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2011, worin der Antrag der Antragsgegnerin auf Entlassung aus der Sicherheitshaft mit aller Deutlichkeit abgelehnt und die Fortsetzung der Sicher- heitshaft als geboten erachtet wurde, da wie schon das Zwangsmassnahmenge- richt auch die Beschwerdeinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr ohne weiteres bejahte (Urk. 46, S. 6 f.). Dass diese Einschätzung jedenfalls mit guten Gründen vertretbar war, zeigt sich ex post ja auch aus dem Umstand, dass die Antrags- gegnerin kurze Zeit nach der Hauptverhandlung aus der D._____ entwich und seither flüchtig ist. Bereits insofern ist also nicht ersichtlich, wieso die Aufrechter- haltung der Sicherheitshaft als solche unverhältnismässig gewesen sein sollte. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft zunächst zwecks gutachterlicher Abklärung in der D._____ unterge- bracht worden war, dann aus organisatorischen Gründen übergangsmässig in ei- ne Haftanstalt verbracht und schliesslich wieder in die D._____ verlegt wurde, kann sodann ebenfalls nicht als unverhältnismässig qualifiziert werden, war die- ses Prozedere doch objektiv begründet und darüber hinaus offenbar auch nicht aussergewöhnlich (vgl. Urk. 36). Entgegen der Behauptung des amtlichen Verteidigers ordnete die Be- schwerdeinstanz auch nicht die "sofortige Verlegung [der Antragsgegnerin] in die D." an, sondern sie wies den Justizvollzug des Kantons Zürich an, mit Blick auf die Fortsetzung der Sicherheitshaft und die Behandlungsbedürftigkeit der An- tragsgegnerin um ihre möglichste rasche Einweisung in die D. oder eine andere geeignete psychiatrische Anstalt besorgt zu sein (Urk. 46, S. 8). Daraus den Schluss zu ziehen, der Aufenthalt der Antragsgegnerin in der Haftanstalt sei unrechtmässig gewesen, geht nicht an. Dem amtlichen Verteidiger ist somit einzig darin beizupflichten, dass der Aufenthalt der Antragsgegnerin in einer Haftanstalt angesichts ihrer schweren psychischen Erkrankung als nicht ideal bezeichnet werden muss; indessen lässt sich aus blosser Unzweckmässigkeit noch keine Gesetzeswidrigkeit ableiten. Entgegen der Meinung des amtlichen Verteidigers (Urk. 142/1, S. 12) ist vor- liegend also weder die Unrechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme noch eine sonstige damit zusammenhängende Verletzung der Persönlichkeits-
rechte der Antragsgegnerin festzustellen, womit auch kein Genugtuungsanspruch nach Art. 431 StPO besteht.
Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in einem Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldun- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ (unter Hinweis auf Er- wägung V. 2. c) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Juni 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bischoff