Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110499-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic.iur. Th. Meyer und lic.iur. Ruggli sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 14. Dezember 2011
i n Sachen
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Oertle, Anklägerin und Zweitberufungsklägeri n
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z.,
betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom 1. Juni 2011 (DG110002)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-1, vom 19. Januar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 29 SVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der versuchten Tötung i m Si nne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. Die mit Strafmandat des Ministère public du canton de Genève vom 2. November 2009 ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 370 Tage durch Un- tersuchungs- und Si cherhei tshaft bi s und mi t heute bereits erstanden sind. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpfli chtet, der Pri vat- klägerin 1 (B._____) Fr. 530.– Schadenersatz (Selbstbehalt und Hinterle- gung Nummernschilder) zu bezahlen.
Die Privatklägerin 1 (B.) wird mit ihren Zivilansprüchen im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Privatklägerin 2 (D.) wird mit i hr em Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'631.45 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'144.50 Kosten KAPO Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und un- ter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen. 10. Der Privatklägerin 1 (B._____) wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 125 S. 1) Es sei Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Es sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Strafe von 30 Monaten (Ge- samtstrafe) zu bestrafen.
Es sei der unbedingte Teil auf 15 Monate anzusetzen. Es sei für den bedingten Teil eine Probezeit von maximal 3 Jahren festzule- gen. Es seien die Gerichtskosten sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Antrag, sofern obigen Anträgen (30 Monate Freiheitsentzug) entsprochen wird: sofortige Freilassung des Beschuldigten. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 117) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Formelles Am 1. Juni 2011 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, den Be- schuldigten der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidri- gen Verhaltens bei Unfall schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug einer früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe. Vom Vorwurf der versuchten Tötung und der Sachbeschädigung sprach es ihn frei (Urk. 108). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 78). Seine Berufungserklärung datiert vom 19. August 2011 und richtet sich einzig gegen das Strafmass, das für zu hoch erachtet wird (Urk. 114). Ursprünglich hatten auch die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin B._____ appelliert (Urk. 83 und 91), ihre Berufungen wurden jedoch wieder zu- rückgezogen (Urk. 112 und 113). Davon ist Vormerk zu nehmen. Ebenfalls Beru- fung angemeldet hatte der Privatkläger C._____ (Urk. 95). Da er keine Beru- fungserklärung folgen li ess, i st auf di ese Berufung ni cht ei nzutreten. Anschlussbe- rufung wurde von keiner Seite erklärt. Damit ist das vorinstanzliche Urteil abgesehen vom Strafpunkt unangefoch- ten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
II. Strafe 1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Strafzumessung befasst (Urk. 108 S. 26-31). Sie hat das objektive Tatverschulden des Beschuldigten beim Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, was eine Kollision mit einem Menschen zur Folge hatte, als mittelschwer bezeichnet. Das anschliessend pflichtwidrige Verhal- ten bei Unfall bewertete die Vorinstanz verschuldensmässig als mittelschwer bis schwer. Hinsichtlich der weiteren Fahrt über ca. 280 Kilometer bis nach E._____
trotz extrem starker Sichtbehinderung und mit zum Teil übersetzter Geschwindig- keit (auf der Überlandstrasse in ...) wurde das Verschulden des Beschuldigten als sehr schwer qualifiziert. D i ese Ei nschätzungen überzeugen durchwegs. Insbesondere die rund drei- stündige Fahrt von F._____ nach E._____ muss als in keinster Weise nachvoll- ziehbar und als absolut verantwortungslos bezeichnet werden. Der Vorinstanz ist des Weiteren beizupflichten, dass auch das subjektive Verschulden des Beschul- digten wegen seiner erschreckenden Skrupellosigkeit und dem extremen Egois- mus insgesamt als schwer zu werten ist. Das Bezirksgericht hat die beiden Vor- strafen des Angeklagten aus dem Jahre 2009 als einschlägig bezeichnet und straferhöhend berücksichtigt. Obwohl diese Vorgänge stets den Strassenverkehr betrafen, erweist sich bei genauerer Betrachtung lediglich die Vorstrafe aus Genf, und diese auch nur teilweise, als klar einschlägig (hinsichtlich der Verkehrsregel- verletzung). Im Übrigen lautete die Verurteilung auf Fahren in alkoholisiertem Zu- stand (0,97 %o; vgl. beigezog. Genfer Akten). Gleiches betraf die Busse über EUR 200 aus ... (0,8%o; Urk. 20.3). Insgesamt haben sich diese Verurteilungen leicht straferhöhend auszuwirken. Was sodann das Strafmandat des Juge d'instruction Fribourg vom 27. Au- gust 2010 anbelangt (Urk. 111), so wurde damit eine vom Beschuldigten auf der Fahrt vom 27. Mai 2010 nach E._____ im Kanton Freiburg begangene Geschwin- digkeitsüberschreitung sanktioniert. Da dabei eine (bedingte) Geldstrafe ausge- sprochen wurde, die sich in der Art von der heute auszufällenden Freiheitsstrafe unterscheidet, ist keine Zusatzstrafe zu bestimmen, sondern es kommt die heuti- ge Strafe kumulativ zur damaligen Geldstrafe hinzu (BGE 6B_460/2010). Dass dem Beschuldigten strafmindernd zugute zu halten sind der Umstand, dass er sich - wenn auch relativ spät - den Schweizer Behörden stellte, sowie sein Geständnis und seine Einsicht, ist ebenfalls richtig. Allerdings erweist sich die Strafe von zwei Jahren und acht Monaten (32 Monate), welche die Vorinstanz im Ergebnis und unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen ausgesprochen hat, als übermässig streng. Zwar ist dem Beschuldigten eine Ver- urteilung wegen versuchter Tötung erspart geblieben, wofür die Staatsanwalt-
schaft zusammen mit den weiteren eingeklagten Delikten eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren beantragt hatte. Dieser Umstand darf sich jedoch nicht, auch nicht indi- rekt auf die Sanktionierung der verbleibenden Delikte auswirken. Die extrem ge- fährliche und sehr lange Fahrt nach E._____ als gravierendstes Vergehen des Beschuldigten ruft zwar nach einer empfindlichen Strafe, nicht jedoch bereits nach einer solchen von zwei Jahren und mehr. Vielmehr erscheint unter Mitberücksich- tigung der zusätzlichen groben Verkehrsregelverletzung und der Fahrerflucht so- wie unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als durchaus ausreichend und angemessen. Entsprechend ist die- se Sankti on auszufällen unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs, die zusammen 566 Tage ausmachen. 2. Was den Vollzug der Strafe angeht, so behalten die Erwägungen der Vo- rinstanz zur Frage einer teilbedingten Strafe ihre Richtigkeit, auch wenn nunmehr sogar eine vollbedingte Strafe möglich wäre. Zutreffend ist einmal, dass das Vor- leben des Beschuldigten trotz der Vorstrafen nicht zwingend gegen einen Voll- zugsaufschub spricht. Ebenso klar ist jedoch, dass insbesondere die halsbreche- rische Fahrt des Beschuldigten von F._____ nach E._____ eine erschreckende Charakterlosigkeit manifestiert hat, die eine unbedingte Strafe für angezeigt er- scheinen lässt. Mit der Vorinstanz sind deshalb die Voraussetzungen für eine teil- bedingte Strafe als nicht erfüllt zu betrachten, womit auch die Möglichkeit einer vollbedingten Strafe entfallen muss. Es bleibt deshalb beim Strafvollzug.
III. Kosten Der Beschuldigte erreicht in der zweiten Instanz eine erhebliche Reduktion der Strafe. Er erwirkte somit einen für i hn wesentli ch günsti geren Entschei d, für den die Voraussetzungen nicht erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind. Eine Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens ist somit ausge- schlossen (§ 428 Abs. 2 StPO). Die entsprechenden Kosten sind deshalb, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin B._____ wird Vormerk genommen. 2. Auf die Berufung des Privatklägers C._____ wird nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 1. Juni 2011 hinsichtlich der Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Freisprüche), 3 (Widerruf), 6-7 (Zi vi lpunkte) und 8-10 (Kosten- und Entschädigungs- Dispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 5. Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtli che Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 566 Tage durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind. 2. Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben.
amtliche Verteidigung (ausstehend) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldi gten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin B._____ respektive deren Vertreter − der Privatkläger C._____ respektive dessen Vertreter (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 14. Dezember 2011
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Schätzle Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner