Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110497-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Januar 2011 (DG100612)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2010 (Urk. HD 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 160 Tage durch Haft erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Straf- mandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10. Mai 2005 ausgefällten Strafe. 3. Die Strafe wird vollzogen. 4. Die mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10. Mai 2005 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen wird widerrufen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. Oktober 2009 angeordnete Pass- und Schriftensperre wird auf den Zeitpunkt des Strafantritts hin aufgehoben. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. November 2010 beschlagnahmten Mobiltelefone ("apple", iPhone 2G/3G, ..., Orange Switzerland sowie "Samsung", SGH-F480, goldfarben, IMEI-Nr. ..., inkl. Ladegerät; vgl. Sachkaution Nr. ...) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids definitiv eingezogen und verwertet, wobei der Erlös zur zumindest teilweisen Kostendeckung herangezogen wird. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. November 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Adress- und Telefon-
verzeichnis im Kreditkartenformat, mit Abbildung der "Skyline von E."; Agenda 2004, schwarz; Diverse Kaufquittungen / Garantiescheine; Diverse Notizzettel in allen Variationen; Diverse Briefschaften, Notizzettel etc. aus Wohnzimmer; Diverse Unterlagen betr. Geldüberweisungen; Diverse Mobil- telefonunterlagen; SIM-Card Orange, Nr. ...; vgl. Sachkaution Nr. ...) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an den Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 124.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 1'949.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Staatskasse genom- men. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1) 1. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte hin- sichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz in Anklageziffer 2 ("B.") freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 160 Tagen, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 21 Monaten zu bestrafen.
Diese sei jedoch bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer erhöh- ten Probezeit von 4 Jahren. 3. Das Strafmandat des Strafbefehlsrichter Basel-Stadt sei nicht zu wider- rufen. Eventualiter sei die Probezeit zu verlängern. 4. Ausgangsgemäss seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen anteil- mässig dem Beschuldigten aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staats- kasse zu nehmen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 51, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 25. November 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Be- schuldigten an wegen teilweiser mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-7 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 4 BetmG (Urk. HD 18). Mit Urteil vom 27. Januar 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten schuldig der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10. Mai 2005 ausgefällten Strafe (45 Tage Gefängnis). An die Strafe wurden 160 Tage Untersuchungshaft angerechnet (Urk. 39 S. 94 ff.).
II. Sachverhalt (Anklageziffer 2) 1. Die Vorinstanz stützte sich für ihren Schuldspruch bezüglich Anklageziffer 2 auf die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ (Urk. HD 5/4, Urk. HD 6/1/8, Urk. HD 6/1/10 und Urk. HD 6/1/12), diejenigen des Beschuldigten selbst (Urk. HD 5/1, Urk. HD 5/3 und Urk. 25), sowie auf den Umstand, dass anlässlich der Verhaftung von B._____ 7,822 kg Kokaingemisch sichergestellt worden sind (Urk. HD 8/1-3). 2. Die Verteidigung macht geltend, B._____ habe sich in seinen Aussagen von Anfang an in Widersprüche verwickelt und anfangs nur die Mitbeschuldigte C._____ als Auftraggeberin belastet ohne den Beschuldigten auch nur zu erwäh- nen. Erst in seiner fünften Befragung habe er den Beschuldigten erstmals als Partner und Finanzier von C._____ erwähnt (Urk. 27 S. 6 f.). In den folgenden Be- fragungen habe B._____ dann immer detailliertere, aber abwegige Vorwürfe ge- gen den Beschuldigten erhoben, um sich selbst zu entlasten (Ur. 27 S. 7 f.). Ins- gesamt vermöchten die Aussagen von B._____ die Zweifel an der Schuld des Beschuldigten nicht auszuräumen. 3. Zur generellen Glaubwürdigkeit sowohl des Beschuldigten als auch von B._____ hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass beide als Beschuldigte in einem Strafverfahren ein legitimes Interesse haben, ihre Handlungen möglichst positiv darzustellen, und nicht verpflichtet waren, wahrheitsgemäss auszusagen (Urk. 39 S. 21). Im Falle einer falschen Anschuldigung riskierte B._____ zwar eine Bestrafung gemäss Art. 303 StGB. Dies vermag seine generelle Glaubwürdigkeit aber nur unwesentlich zu erhöhen. 4. Entscheidend ist ohnehin die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Die Vorinstanz hat die verschiedenen, den Beschuldigten betreffenden Aussagen von B._____ um- fassend und detailliert dargelegt. Auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 39 S. 23-32) kann vollumfänglich verwiesen werden. B._____ sagte konstant aus, der Beschuldigte sei ihm in einem Restaurant an der ...strasse als der Geldgeber für die Drogentransporte vorgestellt worden. Er habe ihn nur einmal getroffen. Er schilderte Datum, Ort, Details und Ablauf dieses Tref-
fens in drei Einvernahmen grösstenteils übereinstimmend, namentlich, wie C._____ den Beschuldigten an den Tisch gerufen habe, wie dieser "böse" aufge- treten sei, dass zwar drei bis vier Kilogramm Kokain, nicht aber eine exakte Geld- summe erwähnt worden seien, und wie er, B., sich gefühlt und wie er rea- giert habe. Kleinere Unstimmigkeiten, wie die Frage, ob von Kokain oder nur von Drogen gesprochen wurde, fallen hier nicht ins Gewicht und sind durch den lan- gen Zeitraum, der zwischen den verschiedenen Einvernahmen lag, erklärbar (Urk. HD 6/1/8 S. 6 und 15; Urk. HD 6/1/12 S. 1-4 und S. 13 f., Urk. HD 5/4 S. 3 f.). Dramatisierungstendenzen sind in den Aussagen von B. keine auszu- machen. Bereits als er den Beschuldigten A._____ zum ersten Mal erwähnte, führte er aus, dass dieser "gefährliche Leute in der D._____ [Region]" habe (Urk. HD 6/1/8 S. 6). Ebenso spricht der Umstand, dass B._____ erwähnte, der Be- schuldigte habe gesagt, er komme aus E._____ [Stadt in Nordamerika], für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschuldigte hat familiäre Beziehungen zu E._____ und es ist äusserst unwahrscheinlich, dass B._____ diese Aussage er- funden haben könnte. Dass B._____ den Beschuldigten nicht von Anfang an er- wähnt hatte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen, sondern entspricht dem typischen Aussageverhalten von Tätern aus dem Dro- genhandel, namentlich zur Vermeidung der Gefahr, dass sie oder ihre Familie durch Mittäter unter Druck gesetzt werden könnten. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Anklagesachverhaltes 2 be- schränken sich im Wesentlichen darauf, jegliche Beteiligung am erwähnten Dro- gentransport zu bestreiten. Im Übrigen führte er wiederholt an, ihm würden die Mittel fehlen, um einen solchen Drogentransport zu finanzieren (Urk. HD 5/1 S. 2 und S. 6 f., Urk. HD 5/3 S. 2 und Urk. 25 S. 5). Obwohl der Beschuldigte sich überwiegend auf das blosse Bestreiten beschränk- te, weisen seine Aussagen trotzdem mehrere Widersprüche respektive Unstim- migkeiten auf. So machte er geltend, er kenne B._____ nicht (Urk. HD 5/1 S. 3 und Urk. HD 5/2/4). Dieser aber konnte ihn auf einem ihm vorgelegten Fotobogen (Urk. HD 6/1/10 S. 2) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. No- vember 2008 (Urk. 5/4 S. 2) eindeutig identifizieren. Er wusste zudem, dass die
Frau des Beschuldigten einen Coiffeursalon führt (Urk. HD 5/4 S. 9). Die Behaup- tung des Beschuldigten, er verfüge nicht über die Mittel, einen Drogentransport zu finanzieren, überzeugt ebenfalls nicht. Er war gemäss eigenen Zugaben längere Zeit im Drogenhandel tätig und hatte so Gelegenheit, entsprechendes Know-how zu erwerben und Kontakte zu Lieferanten und Abnehmern zu knüpfen. Der Ein- standspreis für drei bis vier Kilogramm Kokain in F._____ [südamerikanischer Staat] ist nicht besonders hoch. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 39 S. 56), vermochte der Beschuldigte ohne Weiteres die nötigen ca. Fr. 5'000.-- aufzubringen. Es ist schliesslich kein Grund ersichtlich, warum B._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, um sich oder andere zu decken. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er den Beschuldigten nur einmal getroffen. Hätte dieses Treffen mit einem Dritten stattgefunden, hätte er dies einfach verschweigen oder die gan- ze Schuld auf C._____ schieben können. 5. Gesamthaft betrachtet verbleiben angesichts der glaubhaften und stimmigen Aussagen von B._____ keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Juni/Juli 2007 zusammen mit C._____ entschied, einen grösseren Drogentransport in die Schweiz durchführen zu lassen und er dieses Vorhaben zumindest zum Teil fi- nanzierte und daraus drei bis vier Kilogramm Kokain erwartete. Folglich hat der Sachverhalt von Anklageziffer 2 in diesem Sinne als erstellt zu gelten. III. Rechtliche Würdigung Seit dem 1. Juli 2011 ist das revidierte Betäubungsmittelgesetz in Kraft, das mit Bezug auf das blosse Anstaltentreffen zu strafbaren Handlungen im Zusammen- hang mit Drogen neu eine Strafmilderung nach freiem Ermessen erlaubt. Vorlie- gend ist der Beschuldigte allerdings, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 39 S. 63-65), in allen Anklagepunkten nicht wegen blossen Anstaltentreffens zu verurteilen. Da demnach auch bei einer Anwendung des neuen Rechtes keine Strafmilderung zu erwarten wäre, ist die Strafzumessung nach bisherigem Recht vorzunehmen.
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz mit Bezug auf Anklageziffer 2 (Urk. 39 S. 60-74) erweist sich als korrekt und wurde auch von der Verteidigung nicht bean- standet, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu präzisieren bleibt, dass Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG nicht zur Anwendung kommt, da alle beteiligten Perso- nen in Mittäterschaft handelten und gemäss Anklageschrift die Drogen sicherge- stellt werden konnten, ehe diese Dritten angeboten oder an diese vermittelt res- pektive abgegeben werden konnten. Der Beschuldigte ist demnach hinsichtlich Anklageziffer 2 der Widerhandlung ge- gen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a a- BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Der Beschuldigte beging seine Taten teils vor und teils nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007. Da eine gleich- zeitige Anwendung von altem und revidiertem Recht nicht zulässig ist und der Be- schuldigte auch nach altem Recht nicht milder bestraft werden würde, kommt bei der Strafzumessung nur das revidierte Strafrecht zur Anwendung. 2. Verbrechen gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren bestraft, womit eine Geld- strafe verbunden werden kann. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlun- gen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebun- den (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 39 S. 75), reicht der ordentliche Strafrahmen vorliegend demnach von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei zusätzlich eine Geldstrafe ausgesprochen wer- den kann. Der Beschuldigte wurde mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10. Mai 2005 wegen ANAG-Delikten zu 45 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. In
Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist demnach für das Delikt gemäss Anklage- ziffer 1, welches vor Erlass des Strafmandats verübt wurde, eine Zusatzstrafe auszufällen. Dabei ist der Täter nicht schwerer zu bestrafen, als wenn die strafba- ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Dazu ist eine hypothetische Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte unter Einbezug der Delikte des früheren Entscheides zu bilden. Ausgangspunkt ist die schwerste zu beurteilende Delinquenzphase, vorliegend die vom Beschuldigten nach dem 10. Mai 2005 be- gangenen Taten. 3. Zur objektiven Tatschwere dieser Delikte ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te wiederholt und in wechselnden Funktionen im Drogenhandel tätig war. Dies zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Was die Einfuhr von 7,8 Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz betrifft, so war er einer der Hintermänner dieser Transaktion. Auch wenn er nicht selber Hand anlegte und nur als Finanzierer auftrat, so wäre ohne sein Zutun die Sache nicht ins Rollen gekommen. Er selber ging aber das geringste Risiko ein. Allerdings war er nicht Teil oder gar Chef einer grösseren Organisation, sondern nur Mittäter bei einem einzelnen Drogentransport. Insgesamt liess er rund 6 Kilogramm reines Kokain einschmuggeln, wobei anzumerken ist, dass er selbst aus dieser Lieferung lediglich, aber immerhin 3-4 Kilogramm Kokain erwartete. Auch diese Menge war allerdings geeignet, das Leben unzähliger Menschen zu gefährden, und sie über- schritt die Schwelle zum schweren Fall um ein Zigfaches. Der Beschuldigte hätte bei einem gelungenen Weiterverkauf der Droge einen Gewinn von Fr. 120'000.-- bis Fr. 480'000.-- erzielt, je nach dem, welchen Reinheitsgehalt die schlussendlich von ihm effektiv erhaltenen Menge gehabt hätte. Zum Verkauf von insgesamt 150 Gramm Kokaingemisch an G._____ in zwei Tranchen (Anklageziffer 3) ist sodann auszuführen, dass der Beschuldigte auf Kommission handelte und einen Gewinn von Fr. 6'000.-- zu erzielen hoffte, was deutlich über den Erträgen eines Kleindealers lag. Nicht ganz so schwer liegt die Übernahme von insgesamt 600 Gramm Kokaingemisch (Anklageziffer 4), da des- sen Reinheitsgehalt so tief war, dass der Beschuldigte die Drogen zur Hälfte an den Verkäufer zurückgab und den Rest entsorgte, weshalb eine Weitergabe oder
ein Verkauf nicht zustande kam. Insgesamt ist jedoch von einem erheblichen ob- jektiven Tatverschulden auszugehen. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte. Er war weder selbst drogenabhängig, noch in einer eigentlichen Notla- ge, auch nicht finanziell, da seine Ehefrau ein ausreichendes Einkommen erzielte und er in geregelten Verhältnissen lebte. Obwohl die Einfuhr von 7,8 Kilogramm Kokaingemisch letztlich scheiterte und zwei Mittäter verhaftet wurden, mithin auch dem Beschuldigten eine Strafverfolgung drohte, hielt ihn das nicht davon ab, er- neut und wiederholt im Drogenhandel tätig zu werden. Dies zeugt von einer aus- geprägten Hartnäckigkeit und einer gewissen Unverfrorenheit. Die subjektive Tat- schwere ist daher ebenfalls als erheblich zu qualifizieren. Angesichts der Gewichtung der Tatkomponenten hinsichtlich der nach dem 10. Mai 2005 begangenen Delikte erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren als angemessen. 4. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 82 f.). Auf das Strafmass haben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Auswirkungen. Straferhöhend zu gewichten sind die zwei - allerdings nicht einschlägigen - Vor- strafen des Beschuldigten: Wegen ANAG-Delikten wurde er durch den Strafbe- fehlsrichter Basel-Stadt am 31. Oktober 2003 sowie am 10. Mai 2005 mit beding- ten Strafen von jeweils 45 Tagen Gefängnis, im ersten Fall zusätzlich verbunden mit einer Busse von Fr. 500.--, bestraft (Urk. HD 14/4/2). Ebenfalls straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit gemäss letzte- rem Strafmandat delinquierte. Leicht strafmindernd ist demgegenüber das Nach- tatverhalten des Beschuldigten zu werten. Er zeigte sich, wenn auch nicht vollum- fänglich, so doch teilweise geständig sowie reuig und einsichtig (Urk. 25 S. 3). Zu berücksichtigen ist ferner, dass seit den letzten Delikten fast vier Jahre verstri- chen sind, was aber jedoch primär auf den Umfang der zu untersuchenden Delin-
quenz zurückzuführen ist und sich deshalb nur leicht zugunsten des Beschuldig- ten auszuwirken vermag. Eine Strafempfindlichkeit liegt allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 39 S. 85) nicht vor. Die Ehefrau des Beschuldigten kommt bereits heute für den Grossteil der familiären Einkünfte auf und seine Töchter sind dem Kleinkindalter entwachsen. Aufgrund der Täterkomponente bei den erwähnten Drogendelikten ist die Einsatz- strafe daher auf 5 ¼ Jahre zu erhöhen. 5. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist sodann eine Gesamtstrafe mit den vor dem 10. Mai 2005 begangenen Delikten, unter Berücksichtigung der mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10. Mai 2005 ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von 45 Tagen, zu bilden. Beim Verkauf von insgesamt 10 Gramm reinem Kokain an H._____ handelt es sich zwar nur um eine geringe Ge- samtmenge an reinem Stoff, die einzelnen wöchentlichen Verkäufe erstreckten sich aber über Monate. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschuldigte in diesem Punkt vollumfänglich geständig zeigte. Die Einsatzstrafe ist deshalb um lediglich ¼ Jahr zu erhöhen. Zusammengefasst ist eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren auszufällen. Dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 10. Mai 2005. Die erstandene Unter- suchungshaft von insgesamt 160 Tagen ist anzurechnen. V. Widerruf Begeht der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilte in der Probezeit er- neut ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Delikte verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die vorliegend gemäss Anklageziffern 1 (teilweise), 2 und 3 eingeklagten Straftaten beging der Beschuldigte während der dreijährigen Probezeit, die ihm mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10. Mai 2005 angesetzt worden war. Da diese Probezeit aber am 10. Mai 2008 endete, kann gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB der Widerruf heute nicht mehr angeordnet werden.
VI. Kosten Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen zu 9/10 aufzuerlegen und im Restbe- trag auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 27. Januar 2011 (DG110612) hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 BetmG [Anklageziffern 1, 3 und 4] teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG [Anklageziffern 3 und 4]), 5 (Aufhebung der Pass- und Schriftensperre), 6 und 7 (Einziehung) sowie 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a a- BetmG (Anklageziffer 2). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 160 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10. Mai 2005.
amtliche Verteidigung (ausstehend) 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. Mai 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner