Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110496-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und li c.i ur. Ruggli , die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Beschluss vom 13. Januar 2012
i n Sachen
A._____, Angeklagte und Appellantin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Walder, Anklägerin und Appellatin
betreffend gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 21. Dezember 2010 (DG100132)
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte gegen die Angeklagte am 24. September 2009 Anklage und am 24. November 2009 eine Zusatzankla- ge, beides wegen Betrugs und weiterer Vermögensdelikte sowie zum Teil wegen Urkundenfälschung und wegen mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses erhoben (Urk. 4/40 und 3/18). Das vom Bezirksgericht Bülach gestützt darauf am 15. Dezember 2009 gefällte Urteil wurde am 30. August 2010 berufungshalber vom Obergericht wegen eines Formmangels kassiert; die Sache wurde der Vo- ri nstanz zur Neubeurtei lung zurückgewiesen (Urk. 1). Am 21. Dezember 2010 erging von Seiten des Bezirksgerichtes Bülach das neue Urteil, mit welchem die Angeklagte wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Betrugs sowie we- gen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses für schuldig befunden und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde (Urk. 44). Bezüg- lich der Anklagevorwürfe aus den Nebendossiers 1, 2, 9 und 19 sprach das Be- zirksgericht die Angeklagte frei; zudem wurde sie durchwegs des gewerbsmässi- gen Betrugs und in den Nebendossiers 16 bis -18 auch von den Vorwürfen des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung freige- sprochen. 2. Gegen das vorerwähnte Urteil samt dem dazugehörigen Einziehungsbe- schluss liess die Angeklagte am 7. Januar 2011 Berufung anmelden (Urk. 26). Mit Datum vom 14. Juni 2011 folgten die schriftlichen Beanstandungen der Angeklag- ten (Urk. 38). Mit Zuschrift vom 10. Januar 2012 liess die Angeklagte ihre Beru- fung wieder zurückziehen (Urk. 58). 3. Die Staatsanwaltschaft hatte auf die Anfechtung des Urteils vom 21. De- zember 2010 verzichtet (Urk. 41). Allerdings legte sie Rekurs ein gegen Ziff. 4 des Einziehungsbeschlusses der Vorinstanz, wonach der Angeklagten die am 12. Au- gust 2009 beschlagnahmten Möbel wieder herauszugeben seien (Urk. 52/2). Die- ser bei der III. Strafkammer des Obergerichtes eingereichte Rekurs wurde der er-
kennenden Kammer zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 52). Nachdem die Angeklagte am 12. September 2011 ausdrücklich auf die Beantwortung des Re- kurses verzichtet hat (Urk. 52/19), ist das Rekursverfahre n spruchrei f. Die Vorinstanz hat bezüglich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2009 bei der Angeklagten beschlagnahmten Möbel entschieden, die- se, trotzdem sie zweifellos Surrogate aus Deliktserlös darstellten, "aus rein öko- nomischen Überlegungen" der Angeklagten wieder herauszugeben, wenn auch ve rbunden mit der Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- (U rteilsdispositiv Ziff. 6 und Beschlussdispositiv Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft stellte sich mit ihrem Rekurs gegen diesen Entscheid und beantragte, die Möbel seien zugunsten der Staatskasse einzuziehen (Urk. 52/2). Sie wies darauf hin, dass die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden seien, zwingendes Recht darstelle. Echte Surrogate müssten deshalb eingezogen werden und für "rein ökonomische Überlegungen" sei kein Platz. Die Vermögenseinziehung folge Gerechtigkeitsüberlegungen: De- likte sollen sich für die Täterschaft nicht lohnen. Zudem wies die Staatsanwalt- schaft darauf hin, dass auch die ökonomische Betrachtungsweise der Vorinstanz keinen Sinn ergebe. Die bisherigen Kosten für den Transport und die Einlagerung der Möbel im Umfang von gegen Fr. 10'000.-- seien vom Staat bereits bezahlt worden. Ob die Angeklagte aus einer allfällig selbständigen Verwertung der hier herausgegebenen Möbel oder sonst wie die Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- ge- genüber dem Staat berappen vermöchte, stehe in den Sternen. Es sei deshalb auch aus wirtschaftlicher Sicht angezeigt, dass der Staat die Möbel einziehe (und selber verwerte). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist - anders als diejenige der Vo- ri nstanz - stimmig und überzeugt. Auch von Seiten der Rekursgegnerin war nichts zu hören, das eine Herausgabe der Möbel an die Angeklagte dennoch zu recht- fertigen vermöchte. Folglich ist dem Rekurs der Staatsanwaltschaft stattzugeben und es sind die besagten Möbel einzuziehen und von der Gerichtskasse zuguns- ten der Staatskasse zu verwerten.
Fr. 2'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung Fr.
Kosten der fortgesetzten Einlagerung der Möbel
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 13. Januar 2011
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner