Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110490-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic.iur. Ruggli sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. Jäger, Anklägerin und Appellatin
betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 7. Dezember 2010 (DG100108)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 29). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB 2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 5 / ND7) − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 21 / ND 26) − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 22 / ND 27) − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 39 / ND 44) 3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 2 Tagessätze durch Polizeiverhaft als geleistet gelten) so- wie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderungen folgender Geschädigter im jeweils aufgeführten Betrag anerkannt hat: − B._____ (Geschädigter 6), Fr. 81.– (ND 8,12, 19) − C._____ (Geschädigte 11), Fr. 513.15 (ND 13) − D._____ (Geschädigter 32), Fr. 200.– (ND 39) − E._____ (Geschädigter 34), Fr. 1'275.90 (ND 41) − F._____ (Geschädiger 39), Fr. 200.– (ND 46) − G._____ AG (Geschädigte 43) mit Sitz in H._____ als teilweise Rechtsnachfolgerin von I._____ (Geschädigter 42), Fr. 1'466.90 (ND 50) 7. Der Geschädigte 3, J., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 3). 8. Die Geschädigte 9, die G. AG (Sitz in H.), als Rechtsnachfolge- rin des Geschädigten 8, K., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 10). 9. Die Geschädigte 10, die L._____ AG (Sitz in M.), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 20). 10. Die Geschädigte 11, C., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 13). 11. Der Geschädigte 12, N., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15). 12. Die Geschädigte 13, die G. AG (Sitz in H.), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 12, N., wird mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15). 13. Die Geschädigte 15, die O._____ AG (Sitz in P.), als Rechtsnachfol- gerin der Geschädigten 14, Q., wird mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 17).
Die Geschädigte 17, die R._____ AG (Sitz in S.), als Rechtsnachfol- gerin des Geschädigten 16, T., wird mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 18). 15. Die Geschädigte 19, U., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 22). 16. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten 21, V., wird nicht eingetreten (ND 26). 17. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 22, der W._____ AG (Sitz in Y.), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 21, V., wird nicht eingetreten (ND 26). 18. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 23, der Z._____ AG, AA., wird nicht eingetreten (ND27). 19. Der Geschädigte 27, AB., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 34). 20. Die Geschädigte 29, AC., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 36). 21. Der Geschädigte 33, AD., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 40). 22. Die Geschädigte 38, die AE._____ (Schweiz) AG, wird mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 45). 23. Der Geschädigte 39, F., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 46). 24. Der Geschädigte 42, I., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 50).
Die Geschädigte 44, die AF._____ AG, ... (Sitz in AG._____), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 51). 26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 450.– Kosten KAPO Fr. Untersuchungskosten Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 27. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Staatskasse genommen werden. Berufungsanträge: a) des amtlichen Verteidigers des Angeklagten A._____: (Urk. 74 S. 2) 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Freisprüche gemäss Dis- positiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides in Rechtskraft er- wachsen sind. 2. Im Übrigen sei mein Klient von allen weiteren Vorwürfen der Anklage freizusprechen, eventualiter sei auf die Anklage nicht einzutreten. 3. Auf die Zivilbegehren der Geschädigten sei nicht einzutreten. 4. Dem Angeklagten sei für die erlittene Haft eine angemessene Genug- tuung aus der Staatskasse zu entrichten.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Am 23. August 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Angeklagten an wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB. Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 sprach das Bezirksgericht Bülach den Angeklagten dieser Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 2 Tagessätze durch Polizeiverhaft als geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 500.–. Dabei wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben bei einer Probe- zeit von 2 Jahren. In 4 von 45 Anklageziffern wurde der Angeklagte freigespro- chen (Urk. 68). 2. Gegen das Urteil vom 7. Dezember 2010, das ihm gleichentags mündlich eröff- net wurde (Prot. I S. 48), liess der Angeklagte am 11. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung erklären (Urk. HD 53). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 11. Mai 2011 (Urk. HD 60) benannte er mit Eingabe vom 26. Mai 2011 innert der gesetzli- chen Frist seine Beanstandungen (Urk. HD 61).
kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn an. Solange es für den Angeklagten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, können fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die An- klage ungütig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 16 zu § 162 StPO). Bereits die Vorinstanz hat sich zum Einwand der Verteidigung, es sei das Ankla- geprinzip verletzt, ausführlich geäussert (Urk. 68 S. 6 ff.). Auf ihre entsprechen- den Erwägungen ist vorab zu verweisen (§ 161 GVG/ZH). Dem Angeklagten werden Seriendelikte, die in Mittäterschaft begangen wurden, vorgeworfen. Bei Mittäterschaft ist jeder Mittäter auch für Tatbestände verantwort- lich, die er im Rahmen der gemeinschaftlichen Tatbegehung nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (BGE 130 IV 66 f.). Die Anklageschrift muss in einem solchen Fall nicht jede einzelne Tathandlung einem bestimmten Angeklagten zuordnen; der Vorwurf der gemeinsamen Planung und arbeitsteiligen Ausführung - wie vorliegend geschehen - genügt. In der Anklageschrift werden sodann zu jeder Ziffer Tathandlung, Tatort, Tatzeit oder Tatzeitraum sowie die je- weiligen Tatbeteiligten aufgeführt, ebenso der angerichtete Schaden und das diesbezüglich dem Angeklagten vorgeworfene Delikt. Dies ist bei Seriendelikten üblich. Da die Tatbeteiligten bei jedem Delikt einzeln aufgeführt sind, ist klar, dass dem Angeklagten nicht alle in der Anklageschrift aufgeführten Delikte vorgeworfen werden, sondern nur die Anklageziffern 2-31 und 33-45, wobei die Freisprüche in den Anklageziffern 5, 21, 22 und 39 wie erwähnt bereits rechtskräftig sind. Auch der Einwand der Verteidigung, in der Anklageschrift werde die gemeinsame Pla- nung nicht weiter konkretisiert (Urk. HD 61 S. 2 und Urk. 74 S. 4), verfängt ange- sichts des doch durchwegs sehr simplen Tatvorgehens, das keine wesentlich über den eigentlichen Tatentschluss hinausgehende Planung nötig machte, nicht. Die dem Angeklagten als Mittäter zur Last gelegten Taten werden demnach hin- reichend konkret dargestellt, so dass einerseits der Prozessgegenstand bestimmt und begrenzt wird und anderseits der Angeklagte weiss, was ihm vorgeworfen wird. Somit ist auf die Anklage einzutreten.
II. Sachverhalt 1. Der Angeklagte anerkannte die Sachverhalte, die heute noch zu beurteilen sind, in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. April 2009, wo- bei er nicht pauschal alle Vorwürfe akzeptierte, sondern je nach Sachverhalt diffe- renzierte und einige, in denen später dann auch kein Schuldspruch resultierte, bestritt (Urk. HD 13/6 S. 2-17). Sein Geständnis ist demnach glaubhaft und wird durch die übrigen Akten nicht widerlegt, weshalb grundsätzlich zur Erstellung des Sachverhaltes darauf abgestellt werden kann. 2. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Angeklagte sei während der Untersuchung nicht anwaltlich vertreten gewesen, obschon ein Fall von notwendi- ger Verteidigung vorgelegen habe. Das Geständnis des Angeklagten sei daher nicht verwertbar (Urk. HD 61 S. 2 und Urk. 74 S. 10). 3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 49 S. 6 ff. und Urk. 74 S. 10 f.) lag zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme kein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Die besonderen Umstände, die eine Verteidigung notwendig erscheinen lassen konnten, entstanden erst durch die Vielzahl der ein- gereichten Schadenersatzbegehren, die hinsichtlich der Deliktsbeträge von den polizeilichen Schätzungen abwichen. Dies hielt auch die Vorinstanz, die deswe- gen eine Verteidigung für notwendig erachtete, in ihrem Urteil fest (Urk. 68 S. 8). Die erwähnten Schadenersatzbegehren waren nach der Schlusseinvernahme eingegangen, da die entsprechenden Antragsformulare erst nach diesem Zeit- punkt versandt worden waren. Zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme lag dem- nach keine komplexe Untersuchung vor, da es in allen Fällen um einfach struktu- rierte Sachverhalte ging, deren Abklärung und Beurteilung auch unter Berücksich- tigung ihrer Anzahl keine aussergewöhnliche Schwierigkeit bereitete, die eine an- waltliche Vertretung notwendig gemacht hätte. Dass eine Untersuchung umfang- reich ist und einen grösseren Zeitaufwand erfordert, begründet noch keine not- wendige Verteidigung. Seitens des Angeklagten lag ferner keine persönliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH vor. Die Verteidigung macht geltend, der damals
19 Jahre alte Angeklagte hätte gemäss § 368 Abs. 2 StPO/ZH von besonders ge- schultem Personal befragt werden müssen, was nur unterlassen worden sei, weil dies dem nicht anwaltlich verteidigten Angeklagten nicht bekannt gewesen sei (Urk. HD 49 S. 9 f. und Urk. 74 S. 12). Die erwähnte Bestimmung ist allerdings ei- ne reine Kann-Vorschrift und damit nicht zwingend. Es ist im Übrigen nicht er- sichtlich, inwiefern die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht den erzie- herischen und fürsorgerischen Bedürfnissen des Angeklagten entsprochen hätte. Bereits die Vorinstanz hat diesbezüglich schlüssig begründet, weshalb auch durch die Polizei keine unzulässigen Vernehmungsmethoden verwendet wurden, da dem Angeklagten nicht in unrechtmässiger Weise mit Haft gedroht worden war, sondern die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt waren und er damit konfrontiert wurde (Urk. HD 11/1 S. 2). Auf die entsprechen- den Erwägungen kann hier verwiesen werden (Urk. 68 S. 13 f.). Schliesslich stand zu keinem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr in Aussicht, da es sich trotz der hohen Anzahl der dem Angeklagten vorgeworfe- nen Delikte um nicht besonders schwere, teilweise mit Bagatellcharakter, handel- te und der Angeklagte zum ersten Mal straffällig geworden war. Auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe spricht dafür (Urk. HD 29 S. 23). Da zum Zeitpunkt der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. April 2009 dem- nach kein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben war, ist das Geständnis des Angeklagten verwertbar. Weil es wie bereits erwähnt glaubhaft ist und sich mit den übrigen Akten deckt, ist der heute noch zu beurteilende Sachverhalt (An- klageziffern 2-4, 6-20, 23-31, 33-38 und 40-45) damit erstellt. Wie bereits die Vo- rinstanz korrekt festgehalten hat, muss zur Erstellung des Sachverhaltes folglich nicht auf die Aussagen von Mitangeklagten abgestellt werden. Dass es in der Un- tersuchung zu keinen Konfrontationseinvernahmen kam und der Angeklagte und der Mitangeklagte AH._____ in der Konfrontationseinvernahme vor Vorinstanz die Aussagen verweigerten, ist daher nicht entscheidend.
III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren durch die Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Urk. 74 S. 12) und ist zu bestäti- gen. Der Angeklagte ist daher der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung 1. Sachbeschädigung als schwerstes Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der Angeklagte ist demnach mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, zu belegen, wobei die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit angemessen zu erhö- hen ist. Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl ist daneben in jedem Fall ei- ne Busse auszufällen. 2. Die Verteidigung bringt zur Strafzumessung im Wesentlichen vor, der Ange- klagte habe nur aus jugendlichem Übermut gehandelt, es liege daher noch kein erhebliches Verschulden vor. Zudem seien angesichts der finanziellen Verhältnis- se des Angeklagten sowohl der Tagessatz als auch die Busse tief anzusetzen (Urk. HD 49 S. 11 ff.). 3. Die Vorinstanz hat das objektive und subjektive Tatverschulden betreffend der Sachbeschädigungen korrekt und detailliert dargelegt. Unter Verweis auf ihre ent- sprechenden Erwägungen (Urk. 68 S. 27-29) und mit dem Hinweis, dass die De- likte zwar zahlreich sind, aber aufgrund ihrer übrigen Umstände noch nicht von grosser krimineller Energie zeugen, ist das diesbezügliche Tatverschulden in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht als erheblich zu beurteilen. In Anbetracht der ob- jektiven und subjektiven Tatschwere und unter Einbezug der mehrfachen Tatbe- gehung wäre für die insgesamt 36 Sachbeschädigungen eine Strafe von bis zu 9
Monaten angemessen. Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl ist eine Bus- se auszufällen. 4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 68 S. 30). Zu ergänzen ist, dass der Angeklagte mittlerweile als Temporärarbeiter seinen eigenen Angaben zufolge ein monatliches Nettoein- kommen von rund Fr. 3'900.-- erzielt. Er wohnt immer noch bei seinen Eltern, lie- fert allerdings keinen monatlichen Betrag an diese ab. Der Angeklagte weist we- der Vermögen noch Schulden auf (Urk. 73/1). Sein jugendliches Alter und seine persönliche Unreife zur Tatzeit sind strafmindernd zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben nicht ableiten. Insbesondere ist seine Vorstra- fenlosigkeit gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht strafmindernd zu werten. 5. Demgegenüber ist das relativ früh in der Untersuchung erfolgte und umfassen- de Geständnis des Angeklagten erheblich strafmindernd zu werten. Auch die ge- zeigte Einsicht und Reue des Angeklagten wirken sich, wenn auch nur leicht, strafmindernd aus. Die angesichts des jugendlichen Alters des Angeklagten über- lange Verfahrensdauer - die Schlusseinvernahme vom 7. April 2009 fand mehr als ein Jahr nach Abschluss des polizeilichen Untersuchungsberichtes statt, die An- klage wiederum erfolgte erst 16 Monate nach der Schlusseinvernahme - ist eben- falls strafmindernd zu werten. 6. Zusammengefasst erweist sich für die zu beurteilenden Delikte eine Strafe von 5 Monaten angemessen. Es ist davon auszugehen, dass sich der nicht vorbestraf- te Angeklagte, der zudem zwei Tage in Untersuchungshaft verbrachte, von einer Geldstrafe genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhal- ten. Es ist daher eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. Daran sind 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (Urk. HD 16/6). Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in der Höhe von Fr. 500.– erscheint für den zu ahndenden mehrfachen geringfügigen Diebstahl als zu hoch und ist auf
Fr. 300.– zu reduzieren. Die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auszu- sprechende Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 3 Tage festzusetzen. 7. Zur Höhe des Tagessatzes ist auszuführen, dass der Angeklagte gemäss eige- nen aktuellen Angaben (Urk. 73/1) über ein jährliches Netto-Einkommen von rund Fr. 51'000.– verfügt. Die Schadenersatzforderungen gegen den Angeklagten im laufenden Verfahren sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei der Festset- zung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen (BSK Strafrecht II-DOLGE, Art. 34 N 84). Nach Abzug der Steuern sowie der Kosten für die Krankenkasse erwie- se sich ein Tagessatz von etwa Fr. 100.– als angemessen im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 134 IV 60). Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch nicht über die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– hinausgegangen werden. V. Vollzug Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots muss dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Der Vollzug der Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen ist demnach aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VI. Zivilansprüche Der Angeklagte liess den Entscheid über die Schadenersatzbegehren der Ge- schädigten als Folge der Beanstandung des Schuldspruchs anfechten (Urk. 61 S. 3). Vor Vorinstanz anerkannte er für den Fall eines Schuldspruchs die Scha- denersatzansprüche der Geschädigten B._____ (Geschädigter 6) in der Höhe von Fr. 81.– (ND 8, 12, 19), C._____ (Geschädigte 11) in der Höhe von Fr. 513.15 (ND 13), D._____ (Geschädigter 32) in der Höhe von Fr. 200.– (ND 39), E._____ (Geschädigter 34) in der Höhe von Fr. 1'275.90 (ND 41), F._____ (Geschädigter 39) in der Höhe von Fr. 200.– (ND 46) und der G._____ AG (Geschädigte 43) mit Sitz in H._____ als teilweise Rechtsnachfolgerin von I._____ (Geschädigter 42) in der Höhe von Fr. 1'466.90 (ND 50) (Urk. HD 46).
Da der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist, ist von der Anerkennung der oben aufgeführten Schadenersatzforderungen durch den Angeklagten Vor- merk zu nehmen. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 68 S. 37-41) sind sodann auch die Entscheide der Vorinstanz zu bestä- tigen, die weiteren Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg zu verweisen, aus- ser wo Freisprüche erfolgten, was Nichteintreten auf die entsprechenden Zivilfor- derungen zur Folge hat (ND 26 und 27). VII. Kosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 27) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Angeklagten aufzuer- legen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, die auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. De- zember 2010 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch bezüglich der Ankla- geziffern 5, 21, 22 und 39) und Dispositiv-Ziffer 26 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 2 Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten) so- wie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderungen folgender Geschädigter im jeweils aufgeführten Betrag anerkannt hat: − B._____ (Geschädigter 6), Fr. 81.– (ND 8,12, 19) − C._____ (Geschädigte 11), Fr. 513.15 (ND 13) − D._____ (Geschädigter 32), Fr. 200.– (ND 39) − E._____ (Geschädigter 34), Fr. 1'275.90 (ND 41) − F._____ (Geschädigter 39), Fr. 200.– (ND 46) − G._____ AG (Geschädigte 43) mit Sitz in H._____ als teilweise Rechtsnachfolgerin von I._____ (Geschädigter 42), Fr. 1'466.90 (ND 50). 6. Der Geschädigte 3, J._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 3).
Die Geschädigte 9, die G._____ AG (Sitz in H.), als Rechtsnachfolge- rin des Geschädigten 8, K., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 10). 8. Die Geschädigte 10, die L._____ AG (Sitz in M.), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 20). 9. Die Geschädigte 11, C., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 13). 10. Der Geschädigte 12, N., mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15). 11. Die Geschädigte 13, die G. AG (Sitz in H.), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 12, N., wird mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15). 12. Die Geschädigte 15, die O._____ AG (Sitz in P.), als Rechtsnachfol- gerin der Geschädigten 14, Q., wird mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 17). 13. Die Geschädigte 17, die R._____ AG (Sitz in S.), als Rechtsnachfol- gerin des Geschädigten 16, T., wird mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 18). 14. Die Geschädigte 19, U., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 22). 15. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten 21, V., wird nicht eingetreten (ND 26). 16. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 22, der W._____ AG (Sitz in Y.), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 21, V., wird nicht eingetreten (ND 26).
Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 23, der Z._____ AG, AA., wird nicht eingetreten (ND 27). 18. Der Geschädigte 27, AB., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 34). 19. Die Geschädigte 29, AC., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 36). 20. Der Geschädigte 33, AD., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 40). 21. Die Geschädigte 38, die AE._____ (Schweiz) AG, wird mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 45). 22. Der Geschädigte 39, F., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 46). 23. Der Geschädigte 42, I., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 50). 24. Die Geschädigte 44, die AF._____ AG, ... (Sitz in AG._____), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 51). 25. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 27) wird bestätigt. 26. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigten im Dispositivauszug gemäss Ziff. 5 bis 24 (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner