Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110483-O/U/jv
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichte- ri nnen li c. i ur. R. Affolter und lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Stark
Urteil vom 31. Oktober 2011 i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Horgen vom 15. Dezember 2009 (GG090063)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Februar 2011 (SB100151)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 18. Juli 2011 (6B_234/2011)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2009 (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2009 (Urk. 34) Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Kosten werden dem Angeklagten auferlegt. Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2) 1. Die Anklage sei vollumfänglich und in allen Punkten abzuweisen. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 15. Dezember 2009 wurde A._____ vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Horgen der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (u nter Ansetzung von 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft (Urk. 34 S. 17). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv dem damals durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ verteidigten Beschuldig- ten übergeben (Prot. I S . 3 und S. 11). Dagegen meldete der Beschuldigte am 20. Dezember 2009 persönlich fristgerecht Berufung an (Urk. 23). Nach Zu- stellung des begründeten Urteils an die Verteidigung am 5. Februar 2010 (Urk. 25/2) nannte der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Februar 2010 wiederum persönlich seine Beanstandungen (Urk. 26). Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit, dass er den Beschuldigten neu vertrete, und reichte seine Vollmacht ein (Urk. 27-29). Die Staatsanwaltschaft schliesslich beantragte mit Eingabe vom 4. März 2010 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 32). 1.2. Nach Eingang der Akten am Obergericht am 11. März 2010 (Urk. 34 S. 1) wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 23. März 2010 Frist ange- setzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen und um Unterlagen zu seinen finan- ziellen Verhältnissen einzureichen. Letztere wurden vom Beschuldigten persön- lich fristgerecht eingereicht (Urk. 42 und Urk. 43/1-5). Mit Eingabe vom 1. April 2010 stellte die Verteidigung schliesslich Beweisanträge (Urk. 41), auf welche i m
Beschluss vom 12. Mai 2010, worauf vollumfänglich verwiesen sei, näher einge- gangen wurde (Urk. 44A S. 7). Die erste Berufungsverhandlung (im Verfahren SB100151) fand am 12. Mai 2010 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie sei- nes Verteidigers statt (Urk. 53 S. 3 ff. = Protokoll der ersten Berufungsverhand- lung). Im Anschluss daran beschloss die erkennende Kammer, die Akten zur Be- weisergänzung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zurückzuweisen. Diese wurde ersucht, die drei Belastungszeugen nochmals ei nzuvernehmen, um di e Möglichkeit einer Verwechslung des Täters ausschliessen zu können (Urk. 44A). Die neu erhobenen Beweismittel gingen am 1. September 2010 beim Obergericht ein (Urk. 46; Urk. 47/1-8). Im Einverständnis mit den Parteien wurde das Verfah- ren schriftlich fortgesetzt (Urk. 48; Urk. 50; Urk. 51; Urk. 53 S. 10) und am 15. Februar 2011 das Urteil gefällt, mit welchem der Beschuldigte vollumfängli ch freigesprochen wurde (Urk. 54). 1.3. Eine von der Oberstaatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 erhobene Beschwerde in Strafsachen führte am 18. Juni 2011 zur Aufhebung des obergerichtlichen Urteils durch das Bundesgericht und zur Rückweisung der Sache an die erkennende Kammer (Urk. 64). Das Bundesgericht kam in seinem Urtei l zum Schluss, die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei im vo rliegenden Fall willkürlich, da keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte der fehlbare Lenker sei (Urk. 64 S 6 f.). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zu- rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. (Diese Beur- teilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird.) Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache be- fassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 2.1, und 6B_754/2010 vom 4. April 2011
E. 2.2.1). Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen i n Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277 ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichtes 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010, E. 2, und 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1.1; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4346 Ziff. 4.1.4.5). 1.4. Nachdem das erstinstanzliche Urteil vor dem 1. Januar 2011 gefällt worden war, richtete sich das Rechtsmittelverfahren, das zum Urteil vom 15. Februar 2011 führte (SB100151), noch nach dem alten Zürcher Strafprozessrecht und dem GVG (Art. 453 Abs. 1 der eidgenössischen StPO; vgl. Urk. 54 S. 4). Wird ein Verfahren jedoch vom Bundesgericht nach dem 1. Januar 2011 zur neuen Be- urteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Demgemäss ist das vorliegende (zweite) Rechtsmittelverfahren (SB110483) nach den Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung und dem seither geltenden kantonalen Gerichtsorganisa- tionsgesetz (GOG) durchzuführen. Nachdem der Beschuldigte von Anfang an ei nen vollumfängli chen Frei spruch, unter entsprechender Kosten- und Entschädi- gungsfolge, beantragt hat (Urk. 26; Urk. 44 S. 2; Urk. 74 S. 2), liegt keine Teil- rechtskraft i m Si nne von Art. 399 Abs. 4 StPO (resp. § 413 StPO/ZH) vor. 1.5. Auf Antrag der Verteidigung (Urk. 69) wird das vorliegende zweite Berufungs- verfahren wiederum mündlich durchgeführt (vgl. Urk. 65), weshalb die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen wurden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an ihren bisherigen Beweisanträgen fest und beantragte zudem, es seien Verkehrsstatistiken betreffend den durch- schni ttlichen Verkehr morgens um 07.20 Uhr auf der A3 beizuziehen (Prot. II S . 4, S. 5). Auf die Beweisanträge wird nachfolgend – soweit erforderlich – zurückzu- kommen sein.
Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 129 [1993] S. 419 f.). Dabei kann anderseits auch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch si cher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehen muss (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Züri ch 2004, Rz 288). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 93 [2004] Nr. 51 Ziff. 1.4; BGE 124 IV 86 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2c). 2.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der vier beteiligten Personen zu- treffend kurz zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf ihre weiteren Aussagen wird, wo nötig, bei de- ren Würdigung eingegangen. Zu Recht hat die Vorinstanz auch darauf hingewie- sen, dass die drei Zeugen mit dem Beschuldigten nicht bekannt sind und kein er- kennbares persönliches Interesse an seiner Strafverfolgung haben (Urk. 34 S. 5 und S. 7). Ei n Grund, weshalb si e i hn bewusst falsch anschuldi gen und si ch dadurch selbst strafbar machen sollten, ist nicht auszumachen. Davon geht auch der Beschuldigte selbst nicht aus (Urk. 53 S. 8 f.). Insbesondere wurden auch keine finanziellen Forderungen geltend gemacht. Die Tatsache, dass die beiden Zeuginnen in einem persönlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Zeugen B._____ stehen, lässt – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 26 S. 6 und S. 8) – nicht darauf schliessen, dass sie deshalb nicht neutral aussagen und den Beschuldi gten zu Unrecht belasten könnten. Es i st ni cht ei nzusehen, welchen Vorteil sie oder der Zeuge B._____ aus solchen Falschaussagen ziehen sollten, denn B._____ wird nichts vorgeworfen, derentwegen er sich entlasten müsste. Im Übrigen wirken die Aussagen der drei Zeugen zum Vorwurf des Spurwechsels mit zu geringem Abstand durchaus selbsterlebt und überzeugend. Alle drei beschrei- ben, wie gefährlich ihnen das Manöver des anderen Fahrzeugs erschien. B._____ sprach von "lebensbedrohlich" und "kriminell" (Urk. 3/1 S. 1). Seine Tochter C._____
erzählte, sie sei "geschockt" gewesen und das Herz sei ihr ein wenig in die Hosen gerutscht, man sei sehr erschrocken (Urk. 3/3 S. 1 und S. 3). Und auch D._____ berichtete davon, dass sie sehr erschrocken sei und ihr Herz schneller geschla- gen habe. Folgerichtig führte sie aber auch an, sie habe es sicher weniger inten- siv wahrgenommen wie die Leute auf den Vordersitzen (Urk. 3/5 S. 3). Aus den Aussagen der drei Personen wird klar, dass es nicht das ebenfalls eingeklagte vorgängige Rechtsüberholen des Täters war, das sie zu einer Strafanzeige be- wog, sondern die massive Gefährdung beim Wiedereinbiegen auf die Überhol- spur, was – aus i hrer Si cht – zu einer Kollision geführt hätte, wenn B._____ nicht sofort gebremst hätte und ausgewichen wäre. Die Tatsache, dass jemand auf- grund einer erlebten Verkehrssituati on di e Mühen auf si ch ni mmt, ei ne schri ftli che Strafanzeige zu verfassen und an verschiedenen Einvernahmeterminen zu er- scheinen, ohne dass er einen persönli chen Vorteil daraus gewinnen kann, spricht bereits für das Vorliegen eines relativ massiven Vorfalls. Der Umstand, dass B._____ zwei Wochen – und damit nicht ca. einen Monat, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 44 S. 3; Urk. 51 S. 5) – zuwartete, bevor er seine schriftliche Anzeige verfasste (Urk. 2), erscheint unverdächtig. Er hat dies plausibel damit begründet, dass er damals geschäftlich stark absorbiert war und keine Zeit hatte (Urk. 3/1 S. 1). Ausserdem bestand aus seiner Sicht keine besondere Eile, da keine dringlichen Beweise (wie z.B. Spuren) zu sichern waren. Nachdem die Dar- stellung von B._____ auch noch von weiteren Zeugen bestätigt wird, die auch ihr eigenes Erleben des Vorfalls überzeugend schildern, besteht kein Zweifel daran, dass etwas Aussergewöhnliches vorgefallen sein musste. Ob aber der Sachver- halt wie eingeklagt erstellt und die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen ist, ist damit noch nicht gesagt. 2.3. Der Beschuldigte hat zwar in der gesamten Untersuchung bestritten, die ein- geklagten Fahrmanöver vorgenommen zu haben, aber bereits zu Beginn einge- räumt, etwa zur fraglichen Zeit am geltend gemachten Tatort mit seinem Fahr- zeug Ford ..., Kennzeichen ..., unterwegs gewesen zu sein. Dass an jenem Tag jemand anders sein Fahrzeug gelenkt habe, hat er nie behauptet (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S . 6; Urk. 53 S. 6). Am Ende der Untersuchung hielt er fest,
wenn das drei Leute sagen würden, müsse etwas passiert sein; aber er könne si ch ni cht an ei nen solchen Vorfall eri nnern und sei ni cht so gefahren (Urk. 4/3 S. 1). Noch vor Vorinstanz hielt er fest, es sei möglich, dass er den Zeugen B._____ geschnitten habe, er sei sich dessen aber nicht bewusst (Prot. I S . 9). Im ersten Berufungsverfahren machte der Beschuldigte umfassend geltend, seine Id entifikation als Täter stehe nicht fest. Es sei möglich, dass gar nicht er der fehl- bare Lenker gewesen sei, sondern ein ähnlicher PW; dunkle SUVs gebe es Hun- derte (Urk. 26 S. 2 und S. 7; Urk. 44; Urk. 74 S. 6). 2.4. Zur Identifizierung des Beschuldigte kam es wie folgt: B._____ erstattete schriftlich Anzeige und hielt darin fest, beim gesuchten Fahrzeug handle es sich um einen anthrazitfarbenen Ford ... mit dem Kontrollschild ... (Urk. 2). Man habe sich nach dem Vorfall das Auto gemerkt und danach das Kennzeichen notiert resp. ein Foto vom Wagen gemacht (vgl. Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/2 S. 4). Die Abklä- rungen der Poli zei zum genannten Kennzei chen führten denn auch tatsächli ch zu einem grauen Ford ... – demjenigen des Beschuldigten (Urk. 1 S. 2), der zur Tat- zeit die fragliche Stelle tatsächlich passiert hatte. Insoweit ist festzuhalten, dass die Zeugen weder bei der Beschreibung des Fahrzeugstyps noch des Kennzei- chens einem Irrtum unterlagen. Dass B._____ in seiner Zeugeneinvernahme vom 26. August 2010 nun von einem "silbergrauen" statt anthrazitfarbenen Fahrzeug sprach (Urk. 47/4 S. 2) und die beiden Zeuginnen die Farbe als dunkelgrau resp. grau bezeichneten, lässt – entgegen der Ansicht der Verteidigung im ersten Beru- fungsverfahren (Urk. 51 S. 1 f.) – ni cht auf ei ne Verwechslung schliessen. Alle drei Zeugen beschrieben den fehlbaren Lenker sodann übereinstimmend wie folgt: Er sei männlichen Geschlechts, mittleren Alters, mit kurzen, dunklen resp. grau-melierten Haaren, einem Schnauz und eher rundlichem Gesicht (Urk. 2; Urk. 3/1 S. 6; Urk. 3/3 S. 4; Urk. 3/5 S. 4). Diese Beschreibung hielten sie im We- sentlichen auch anlässlich ihrer erneuten Zeugeneinvernahmen vom 26. August 2010 aufrecht (Urk. 47/4 S. 3; Urk. 47/5 S. 3; Urk. 47/6 S. 3), wobei die Zeugin D._____ ergänzte, das Haar des Täters sei leicht gekraust gewesen. Diese Be- schreibungen trafen auf den Halter des genannten Ford ..., den Beschuldigten, in der Untersuchung denn auch zu (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). Auch an den Beru-
fungsverhandlungen vom 12. Mai 2010 sowie vom 31. Oktober 2011 konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass das Signalement jedenfalls nicht wesentli ch vom Beschuldigten abwich (vgl. Urk. 53 S. 7 und S. 9). Dass die Zeugen den Tä- ter – wie sie geltend machten – während einiger Sekunden anschauen konnten, als er rechts an ihnen vorbeifuhr, ist weder unmöglich noch abwegig, sondern entspricht vielmehr einer alltäglichen Situation auf der Autobahn, wenn die Ge- schwindigkeitsdifferenz zwischen den Fahrzeugen nicht allzu gross ist (vgl. Urk. 3/1 S. 3; Urk. 47/4-6 je S. 3). Entgegen der Verteidigung ist dies weder selt- sam noch unglaubhaft (Urk. 74 S. 3 f.). Vielmehr erscheint es logisch, dass die drei Zeugen den Fahrer mehr als nur flüchtig anschauten, da er rechts an ihnen vorbeifuhr. Dies ist ungewohnt und wi rd – auch bei Kolonnenverkehr – als unzu- lässig empfunden. Deshalb bestand sehr wohl ein Grund, den Fahrer anzuschau- en. Von der Verteidigung wurde in der heutigen Berufungsverhandlung erneut gel- tend gemacht, es sei für die Zeugen "im flachen Kombi" nicht möglich gewesen, den Beschuldigten als Fahrer des SUV zu sehen, und beantragt, dies durch eine "Nachstellung" zu prüfen (Urk. 74 S. 4). Eine solche Nachstellung erübrigt sich, weil alle drei Zeugen eine zutreffende Beschreibung des Beschuldigten abgaben. Hätten sie ihn beim Vorbeifahren nicht sehen können bzw. wäre er lediglich in ei- nem späteren Zeitpunkt vor ihnen gefahren und an einer Lichtsignalanlage stehen geblieben, hätten sie den Beschuldigten nicht beschreiben können. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Zeuge B._____ als Fahrer sich primär auf den Verkehr konzentrieren musste und deshalb den fraglichen Fahrer weniger genau bzw. lang betrachten konnte. Hingegen konnten die beiden Zeuginnen als Beifahrerinnen problemlos eine gewisse Zei t hi nüberschauen. Ei ne Rekonstrukti- on würde somit keine neuen Erkenntnisse bringen und insbesondere auch an der Beweiswürdigung des Bundesgerichtes, dass der Beschuldigte der fragliche Fah- rer war, nichts ändern. Schliesslich wollten sie den Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahmen als den gesuchten Lenker erkannt haben. Nicht zu- treffend ist der Einwand des Beschuldigten, die Untersuchungsbeamtin habe die Zeugen damals suggestiv gefragt, ob sie ihn als Lenker des fraglichen Fahrzeugs erkennen würden (Urk. 26 S. 2; Urk. 74 S. 4). Vielmehr wurden die Zeugen offen gefragt, ob sie den anwesenden Herrn kennen (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 2;
Urk. 3/6 S. 1). Allerdings ist der Verteidigung zuzustimmen (Urk. 44 S. 4), dass die Zeugen in dieser Situation wohl davon ausgehen konnten, dass der anwesen- de Beschuldigte für die Staatsanwaltschaft als Täter in Frage kam resp. deshalb vorgeladen worden war. Eine Zeugin erwähnte dann auch vorsichtig, sie könne nur zu 70% sicher sein, zumal sie den Beschuldigten nur kurz gesehen habe (Urk. 26 S. 7). Fest steht jedenfalls, dass die Zeugen einen Täter sahen und be- schrieben, der das Signalement des Beschuldigten aufweist, der einen anthrazit- farbenen Ford ... mit dem Kennzeichen ... fuhr und der etwa zur Tatzeit – alleine im Fahrzeug – am Tatort anwesend war. 2.5. Das Bundesgericht geht in seinem Urteil vom 18. Juli 2011 davon aus, dass die Zeugen den Beschuldigten "mit einer derartigen Sicherheit" identifiziert hätten, dass kein Grund für Zweifel an dessen Täterschaft bestehe. Das Bundesgericht hielt fest: "Zu gross wäre der Zufall, dass sich zum selben Zeitpunkt auf derselben Strecke zwei sich im Aussehen gleichende Lenker eines anthrazitfarbenen Geländewagens befanden" (Urk. 64 S. 6 f.). An di ese Ei nschätzung des Bundesgerichtes ist die erkennende Kammer – wie eingangs unter Ziff. 1.3 erwähnt – zwingend gebunden; es kann nicht davon abgewichen werden. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Verteidi- gung (Urk. 74 S. 6) ging das Bundesgericht nicht davon aus, es habe im Tatzeit- punkt wenig Verkehr gehabt. Verkehrsstatistiken würden demzufolge zu keiner anderen Einschätzung des Bundesgerichtes führen. Deshalb erübrigt sich der be- antragte Beizug einer Verkehrsstatistik. Nachdem das Bundesgericht aber auch festhielt, die Aussagen der Zeugen stünden schliesslich nicht alleine, sondern würden durch weitere Indizien gestützt (Urk. 64 S. 6), ist auch auf die weiteren Umstände im Folgenden einzugehen. 2.6. Zuzustimmen ist dem Beschuldigten zunächst darin, dass die Aussagen der drei Zeugen gewisse Widersprüche bezüglich der Frage aufweisen, wann er ihnen das erste Mal aufgefallen sein soll. Der Zeuge B._____, welcher in seiner schriftlichen Anzeige und seiner polizeilichen Befragung unmissverständlich schil- derte, wie der Beschuldigte von hinten auf sein Fahrzeug aufschloss, auf die rech- te Spur wechselte, ihn überholte und vor ihm wieder auf die Überholspur wechsel- te (Urk. 2; Urk. 3/1 S. 1 f.), führte später als Zeuge aus, er habe schon einmal in
den Rückspiegel geschaut, aber nichts Ungewöhnliches festgestellt; er habe den anderen Fahrzeuglenker erst richtig wahrgenommen, als er rechts neben ihm ge- fahren sei (Urk. 3/2 S. 3). Aber auch an dieser Einvernahme erklärte der Zeuge zu Beginn immerhin, der hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker habe i hn rechts über- holt (a.a.O. S. 2). Aus den Aussagen des Zeugen geht aber klar hervor, dass das Rechtsüberholen für ihn eine untergeordnete Rolle spielte, dass er es nicht als Bedrängen empfand (Urk. 3/1 S. 2) und dass er deshalb keine Strafanzeige ge- macht hätte. Angesichts der tatzeitnächsten Aussagen erscheint es jedenfalls als wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte von hinten näherte und dann auf die rechte Spur wechselte. Dies deuten auch die Aussagen von C._____ an. Sie führ- te aus, auf der rechten Seite habe sich ein Auto genähert und zum Überholen an- gesetzt. Dieses hätten sie zuvor nicht überholt gehabt (Urk. 3/3 S. 1). Sie habe ihn erst bemerkt, als er von rechts hinten aufgeschlossen habe (a.a.O. S. 2). An der Zeugeneinvernahme berichtete sie hingegen davon, dass sie den Beschuldig- ten bereits vorher bemerkt hatte, als er hinter ihnen von hinten zunächst sehr na- he aufgefahren und später von rechts nach vorne gekommen sei (Urk. 3/4 S. 2 f.). Hier mag die Ansicht des Beschuldigten, dass Zeugen versucht sei n können, un- klare Lücken im Ablauf selbst zu füllen (Urk. 26 S. 2), zutreffen. Die Zeugin wuss- te, dass man das rechts aufschliessende Fahrzeug vorher nicht überholt hatte, al- so musste es vorher logischerweise auf ihrer Spur von hinten aufgefahren sein. Ob sie dies selbst so wahrgenommen hat, lässt sich mit diesen Aussagen nicht mehr feststellen. Allerdings betonte auch C., dass sie wegen des Rechts- überholens allein nichts gesagt hätten, sondern wegen der nachfolgenden Ereig- nisse Anzeige erstatteten (Urk. 3/3 S. 3). Zudem beschrieb sie das Überholmanö- ver des Beschuldigten nicht als eine Fahrbewegung und entlastete ihn damit auch ein Stück weit (Urk. 3/4 S. 3). D. schliesslich, welche auf der Rückbank hin- ter dem Lenker sass, beschrieb bei der Polizei ein sehr nahes Aufschliessen des Beschuldigten von hinten, ein rasches Wechseln auf die rechte Spur und ein an- schliessendes Rechtsüberholen (Urk. 3/5 S. 1). Sie konnte indes nicht mehr sa- gen, weshalb sie überhaupt bemerkt hatte, dass das Auto zuerst nahe aufge- schlossen hatte. Sie wisse einfach noch, dass das Fahrzeug auf die rechte Spur gewechselt habe und an ihnen vorbeigefahren sei (a.a.O. S. 2). Auch als Zeugi n
schilderte sie, wie der Beschuldigte schnell und nahe von hinten aufgefahren sei, rasch auf die rechte Spur gewechselt und sie dann rechts überholt habe (Urk. 3/6 S. 2). D._____ ist somit die einzige, die den Beschuldigten bezüglich des Rechts- überholens konstant belastet. Zwar ist es nicht abwegig, dass sie als hinten sit- zende Person das sehr nahe Aufschli essen ei nes hi nteren Fahrzeugs besonders gut beobachten konnte; indes fällt auf, dass sie genau dies nicht erwähnte. Sie wusste vi elmehr ni cht mehr, ob si e si ch umgedreht hatte oder ob jemand im Fahr- zeug etwas deswegen gesagt hatte (Urk. 3/5 S. 2). Insgesamt ist aufgrund sämtlicher Aussagen festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar durchaus von hinten auf das Fahrzeug B._____ aufgeschlossen haben mochte. Richtig wahrgenommen wurde er von den Beteiligten offenbar aber erst, als er sich von rechts hi nten näherte und an i hnen vorbei fuhr. D as für di e Zeugen wesentliche Ereignis folgte erst danach, nämlich der geltend gemachte äusserst knappe Spurwechsel zurück auf die Überholspur. Ob der gesuchte Lenker das Fahrzeug B._____ somit – wie eingeklagt – in einem Zug rechts überholte, oder ob er zuvor möglicherweise während einer gewissen Zeit auf der rechten Spur fuhr und B._____ erst im Rahmen des Kolonnenverkehrs oder aufgrund des Ver- langsamens von B._____ zu passieren begann (vgl. Urk. 4/2 S. 2; Urk. 26 S. 5), lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei nachweisen. Davon gingen auch bereits die Vorinstanz (Urk. 34 S. 9 f.) wie auch das Bundes- gericht (Urk. 64 S. 5) aus. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich daher. Im Übrigen handelt es sich dabei auch um rechtliche Fragen, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Rechtsüberholens nicht auch einen Freispruch wegen des brüs- ken Einbiegens vor das Fahrzeug des Zeugen B._____ zur Folge hat. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 74 S. 3 f., S. 8 f.) besteht zwischen die- sen beiden Vorgängen kein derartiger Kausalzusammenhang, dass das eine nicht ohne das andere hätte stattfinden können. 2.7. Die Aussagen der drei Zeugen sind indes nicht nur in diesem Punkt wenig kongruent: Besonders auffällig ist der Widerspruch betreffend das Verhalten des Täters nach dem eingeklagten Vorfall. Während B._____ bei der Polizei ausführ- te, der fehlbare Lenker habe sich danach normal im Verkehr weiterbewegt, und er
(B.) sei ihm in einem normalen Abstand gefolgt (Urk. 3/1 S. 5), werfen die beiden Zeuginnen dem Täter vor, nach dem Vorfall weiterhin sehr aggressiv ge- fahren zu sei n (Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/5 S. 1). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme im Rahmen der Beweisergänzung hielt B. fest, die Fahrweise des fraglichen Lenkers nach dem Überholmanöver sei unauffällig ge- wesen. Auf Vorhalt der Aussagen der beiden Zeuginnen meinte er, er könne das nicht ausschliessen, er habe einfach sein eigenes Fahrzeug geführt und den Tä- ter "nicht speziell beobachtet" (Urk. 47/4 S. 6). Demgegenüber führten die beiden Zeuginnen auch am 26. August 2010 aus, der Lenker sei auch nach dem Vorfall mit einem aggressiven Fahrstil weitergefahren und immer wieder anderen dicht aufgefahren (Urk. 47/5 S. 4; Urk. 47/6 S. 5). Diese Widersprüche in den Aussagen der drei Zeugen sind nicht leicht nachzuvollziehen, selbst wenn dabei berücksich- tigt wird, dass bei dynamischen Abläufen wie im Strassenverkehr keine in jedem Detail übereinstimmenden Aussagen zu erwarten si nd. Immerhi n i st festzuhalten, dass die Beurteilung eines Fahrstils als normal oder aggressiv immer auch sub- jektiv ist. Angesichts dieser Aussagenkonstellation kam der Frage, in welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Identifizierung des Fahrzeugs des Beschul- digten durch die Zeugen zustanden kam, erhebliche Bedeutung zu, weshalb eine diesbezügliche Beweisergänzung angeordnet wurde (Urk. 44). 2.8. Die zur Frage einer möglichen Verwechslung erhobenen Zeugeneinvernah- men vom 26. August 2010 (Urk. 47/4-6) brachten keine Klärung der offenen Fra- gen. Die drei Zeugen konnten nicht mehr schlüssig beantworten, in welchem Zeit- punkt und an welchem Ort das Nummernschild des fehlbaren Lenkers notiert wurde und ob man das fragliche Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt ständig im Blickfeld hatte, sondern widersprachen sich entweder gegenseitig oder ihren ei- genen früheren Aussagen. Auf diese Erwägungen im Urteil vom 15. Februar 2011 kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 54 S. 9 ff.). Darauf ging das Bundes- gericht jedoch mit keinem Wort ein, sondern hielt vielmehr fest: "Die Zeugen waren sich ebenfalls sicher, dass sie das Tatfahrzeug (...) nicht aus den Augen verloren hatten" (Urk. 64 S. 6). Dies obwohl der Zeuge B._____ auf die Frage, ob er das Fahrzeug aus den Augen verloren habe, antwortete, "Ich würde sagen, nein. [...] Aber auch wenn ich das
Fahrzeug aus den Augen verloren habe, ist für mich der Fall aufgrund des Nummernschild klar" (Urk. 47/4 S. 6 f.); dies, obwohl die Zeugin C._____ auf die gleiche Frage hin aus- führte, sie wisse es wirklich nicht mehr genau (Urk. 47/5 S. 4); und dies, obwohl die Zeugin D._____ angab, sie erinnere sich nicht; aber es könne gut sein, dass man das Fahrzeug aus den Augen verloren und erst an der Ausfahrt Z._____ "wiedererkannt" habe (Urk. 47/6 S. 5). Entgegen den Ausführungen des Bundesge- richtes wurde diesen – wenig sicher anmutenden – Zeugenaussagen im Urteil vom 15. Februar 2011 durchaus Bedeutung zugemessen. Wenn das Bundesge- richt festhält, es sei kei n Grund zur Annahme ersi chtli ch, dass der Sichtkontakt der Zeugen zum fehlbaren Lenker nicht durchgehend bestanden habe (Urk. 64 S. 6 f.), so ist dies aufgrund der eben zitierten Aussagen nicht nachvollziehbar. Indes ist die erkennende Kammer – wie bereits erwähnt – an die Würdigung durch das Bundesgericht gebunden. Dieses hält klar fest, dass es aufgrund der vorliegenden Beweislage willkürlich wäre, den Schluss zu ziehen, es würden er- hebliche und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mit der Person des fehlbaren Lenkers identisch sei (Urk. 64 S. 7). Damit ist der An- sicht der Verteidigung, das Obergericht könne aufgrund einer neuen, anderen Beweiswürdigung dennoch davon ausgehen, der Beschuldigte sei nicht der fehl- bare Lenker gewesen (Urk. 69; Urk. 74), jeder Boden entzogen. 2.9. Es ist somit davon auszugehen, dass es der Beschuldigte war, der zum ein- geklagten Zeitpunkt am Tatort mit seinem Fahrzeug von der rechten Spur brüsk auf die Überholspur wechselte und dabei einen Abstand von nur gerade ca. ein Meter zur Front des Fahrzeugs B._____ einhielt. Ohne ein massives Abbremsen, jedoch nicht bis zum Stillstand, und ein Ausweichen nach links durch B._____ wä- re es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen (Urk. 2; Urk. 3/1; Urk. 3/2). Dass B._____ bei der Zeugeneinvernahme davon sprach, zwei bis zweieinhalb Meter nach links ausgewichen zu sein (Urk. 3/2 S. 4), erscheint zwar leicht übertrieben. Immerhin hatte er tatzeitnäher bei der Polizei noch von einem bis anderthalb Metern gesprochen (Urk. 3/1 S. 4), was auch von sei ner Tochter so geschildert wurde (Urk. 3/3 S. 3). Selbst wenn deshalb – wie der Be- schuldigte dartat (Urk. 26 S. 5) – die Distanzschätzungen von B._____ mit Vor-
sicht zu geniessen wären und der vom Beschuldigten beim Wiedereinbiegen ein- gehaltene Abstand damit rund 2 Meter anstatt 1 Meter betragen hätte, so wäre dies noch immer nicht einmal ansatzweise ausreichend. Insgesamt ist damit fest- zuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend brüsker Spurwechsel des Beschuldigten aufgrund der Aussagen von B._____, welche durch die beiden Zeuginnen im Wesentlichen gestützt werden, als rechtsgenügend erstellt zu er- achten ist. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass ein Rechtsüberholen des Beschuldigten nicht erstellt ist und sah von einem diesbezüglichen Schuldspruch ab. Selbst wenn, wie oben gezeigt, davon ausgegangen würde, dass sich der Beschuldigte zunächst von hinten näherte, in der Folge auf die rechte Spur wechselte, an den Zeugen rechts vorbeifuhr und sein Fahrzeug schliesslich wieder auf die Überhol- spur zog, so kann aufgrund der vorliegenden, diesbezüglich unsicheren Zeugen- aussagen ni cht von ei nem i n ei nem Zug durchgeführten, unzulässi gen Überhol- manöver durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ausgegangen werden. Ein Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV lässt sich somit nicht nachweisen. Der in der Anklage ebenfalls aufgeführte Art. 43 Abs. 3 SVG dürfte versehentlich (vgl. Urk. 1 S. 1) erwähnt worden sein und weist keinen Zu- sammenhang zum Vorfall auf. Nachdem die Staatsanwaltschaft das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als einheitliches Geschehen und somit insgesamt als grobe Verletzung der Ver- kehrsregelverletzungen gewürdigt hat, hat bezüglich des Rechtsüberholens kein eigentlicher Freispruch zu ergehen, wovon auch die Vorinstanz absah. Die erwähnten Bestimmungen fallen vielmehr bei der Prüfung, ob eine grobe Ver- kehrsregelverletzung vorliegt, einfach ausser Betracht. 3.2. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bi ndung mi t Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zu Recht bejaht. Ihre zu- treffenden Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung (Urk. 34 S. 10 f.; Art. 82
Abs. 4 StPO). Insbesondere bringt auch die Verteidigung nichts Substanzielles dagegen vor (Urk. 44; Urk. 74). Was hingegen den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist zu ergänzen, dass dieser nur erfüllt ist, wenn dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 87). Sowohl Anklage als auch Vorinstanz gehen da- von aus, dass der Beschuldigte die grobe Verkehrsregelverletzung zumindest eventualvorsätzlich begangen hat (Urk. 7 S. 2; Urk. 34 S. 11). Dem ist zuzustim- men. Aufgrund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te vor dem gefährlichen Manöver das Fahrzeug von B._____ auf der rechten Spur passierte und – gemäss Aussage der Beifahrerin C._____ (Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/4 S. 3) – sogar zu ihnen herüber schaute. Damit ist klar, dass der Beschuldigte das in der Nähe befindliche Fahrzeug wahrgenommen hatte. Es lag also nicht der (re- lativ häufige) Fall vor, wo ein auf der rechten Fahrspur fahrendes Fahrzeug auf die Überholspur ausschert, ohne genügend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Obwohl der Beschuldigte den Wagen von B._____ somit gesehen haben muss, entschied er sich, mit einem viel zu geringen Abstand vor diesen auf die Überholspur einzuschwenken. Ob er dies nun – wie die Zeugen zum Teil vermu- teten – absichtlich getan hat, um sie zu schikanieren, oder ob es i hm ei nfach nur darum ging, möglichst "sportlich" fahrend vorwärts zu kommen, lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls nimmt ein sich derart verantwortungslos gebärdender Auto- lenker die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf, selbst wenn i hm ei ne solche unerwünsc ht gewesen sei n mochte. 3.3. Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
seiner Befragung vom 12. Mai 2011 geht hervor, dass sich diese Verhältnisse mit Ausnahme des Einkommens nicht wesentlich verändert haben (Urk. 42 und Urk. 43/1-5; Urk. 53 S. 4). Neu hat sich anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung ergeben, dass der Beschuldigte inzwischen von seiner Ehefrau getrennt lebt. Sein Erwerbseinkommen reduzierte sich im Vergleich zum Zeitpunkt der erst en Berufungsverhandlung stark, weil sein Geschäft schlecht läuft, weshalb er sich überlegt, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben. So erzielte er in den letzten Monaten ein Einkommen von rund Fr. 1'000.– pro Monat und wird von seiner Lebenspartnerin finanzi ell unterstützt (Urk. 73 S. 1 f.). Daraus lässt sich weder etwas zugunsten noch zulasten des Beschuldigten ablei- ten. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht geständig zeigt. Wenn die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit bzw. den ungetrübten auto- mobilistischen Leumund des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt hat (Urk. 34 S. 14), so ist dies angesichts der neueren Bundesgerichtspraxis (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4) zwar als wohlwollend zu bezeichnen, aber angesichts des Alters des Beschuldigten und seiner offenbar beträchtlichen Fahrpraxis (Prot. I S . 10) auch ni cht absolut unangebracht. Schli essli ch hat si ch auch erge- ben, dass der Beschuldigte auch in Deutschland keinerlei Vorfälle zu verzeichnen hat (Urk. 47/1-3). Straferhöhungsgründe sind hingegen keine ersichtli ch. 4.2. Fazi t 4.2.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die von der Vor- instanz ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen jedenfalls nicht als überhöht und ist damit zu bestätigen. 4.2.2. Erstinstanzlich wurde der Tagessatz auf Fr. 50.– festgelegt. Wie erwähnt haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither deutlich ver- schlechtert (Urk. 73 S. 1 f.). Er erzielt heute mit seinem Geschäft ein monatliches Nettoei nkommen von durchschni ttli ch ca. Fr. 1'000.– und wird von seiner Lebens- partneri n fi nanzi ell unterstützt. Sei ne berufli che Zukunft i st ungewi ss (Urk. 73 S. 2). Davon sind Steuern, Krankenkassenprämien und allfällige Unterstützungs- pflichten abzuziehen, Mietkosten und vorbestehende Zahlungsverpfl i chtungen wi e
etwa Leasingraten hingegen nicht (BGE 134 IV 60 E. 6.4.; Urk. 42; Urk. 43/2-3). Entsprechend ist die Tagessatzhöhe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil zu reduzieren. 4.2.3. Somit erweist sich die Bestrafung des Beschuldigten mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– als angemessen, wobei zu beachten ist, dass es insgesamt verschuldensangemessen ist, dem Beschuldigten auch noch eine sog. "Verbin- dungsbusse" aufzuerlegen, worauf sogleich zurückzukommen ist. 4.3. Strafvollzug Der von der Vorinstanz angeordnete bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren ist bereits aufgrund des Verschlechterungs- ve rbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu bestätigen (Urk. 34 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Busse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Be- stimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Voll- zug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 134 IV 82 E. 8; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1, BGE 134 IV 1 E. 4.5). Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.— liegt noch unter dem Even- tualantrag der Verteidigung vor Vorinstanz (Prot. I S . 10) und erscheint als sämtli- chen Umständen angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Auf die diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz kann wiederum verwiesen werden (Urk. 34 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe auszufällen ist, die sich an der Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu orientieren hat (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Urk. 34 S. 16). Bei einem – gegenüber der Vorinstanz reduzierten – massgeblichen Tagessatz von Fr. 30.– wäre die Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich höher festzusetzen, als die vor- i nstanzli chen 10 Tage. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist sie vorliegend jedoch für di e Busse von Fr. 500.– auf 10 Tage festzusetzen. 5. Kosten und Entschädigungen 5.1. Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.– angesetzt und dem Beschuldigten die Kosten ausgangsgemäss auferlegt (Urk. 34 S. 16 f.; Dispositiv- ziffern 5 und 6). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen. 5.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm auch diese Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Reduktion der Tagessatzhöhe ändert daran ni chts. 5.2.1. Es verbleibt die Frage, was mit den Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100151) zu geschehen hat, in welchem der Beschuldigte freigesprochen wur- de. Nachdem das Bundesgericht zur Auffassung gelangte, das obergerichtliche Urteil vom 15. Februar 2011 sei mit einem Mangel behaftet, kommt Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung, welcher die Kosten, die durch (...) fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Kantons verursacht wurden, diesem auferlegt. Dem- gemäss sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2.2. Konsequenterweise ist der Beschuldigte somit auch für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im ersten Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO), wobei zu berücksichtigen ist, dass ein eingehendes
Aktenstudium auch wegen des vorliegenden Verfahrens notwendig gewesen wäre und somi t ni cht zu entschädi gen i st. Auch di e Aufwendungen i n Bezug auf di e Beweisergänzungen – mithin die Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen und entsprechende Vorbereitungshandlungen – sind vom Beschuldigten selbst zu tra- gen, da es sich dabei nicht um fehlerhafte Verfahrenshandlungen handelt. Die Beweisergänzungen waren notwendig zur Klärung des Sachverhalts; auch das Bundesgericht stützt sich für seine Annahme der Täterschaft des Beschuldigten in wesentlichen Teilen auf jene neuen Zeugenaussagen (Urk. 64 S. 6 f.), weshalb diese nicht von Anfang an überflüssig waren. Somit sind von der durch Rechts- anwalt lic. iur. X._____ damals eingereichten Honorarnote (Urk. 52) ledigli ch rund 11 Stunden Aufwand (à Fr. 250.– plus MwSt) sowie ein Teil der geltend gemach- ten Barauslagen im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist daher für seine anwaltlichen Kosten im Verfahren SB100151 insgesamt eine Prozessentschädi gung von Fr. 3'000.– (i nkl. MwSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 31. Oktober 2011
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Stark