Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110467-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Dr. Bussmann, Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 6. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Maurer Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. März 2011 (GG100084)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Novem- ber 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG sowie - der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'130.– Total
Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49) 1. Der Angeklagte sei der Übertretung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 2. Er sei hierfür mit einer Busse zu bestrafen. 3. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG freizusprechen. 4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten in der Hö- he von Fr. 7'433.50 seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. März 2011 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. März 2011 fristgerecht Berufung an (Urk. 30). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 30. Juni 2011 reichte er mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Poststempel) innert Frist seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 33, Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). 2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfa- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln und eine Bestrafung für die verblei- bende, anerkannte Übertretung der Verkehrsregelnverordnung mit einer Busse von Fr. 100.–, unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Urk. 38 S. 2). Somit ist der Schuldspruch betreffend Übertretung der Verkehrsregelnver- ordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV gestützt auf Art. 402 StPO in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustel- len ist. 3. Der Beschuldigte stellte den Beweisantrag, es seien die beiden Zeugen B._____ und C._____ zum Vorfall von tt.mm.2010 noch einmal zu befragen (Urk. 38 S. 4). Wie zu zeigen sein wird (unten Ziff. 3.4), kann darauf indes verzichtet werden.
II. 1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vor- geworfen, er sei am tt.mm.2010, ca. 17.20 Uhr, auf der Autobahn A1 in Richtung D., ab ca. Höhe Autobahnkilometer ..., mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h während einer Fahrstrecke von insgesamt rund 600 - 800 Metern mit einem Abstand von maximal 10 Metern hinter einem anderen Fahrzeug gefahren. In der Folge habe er sein Fahrzeug bei gleichbleibender Geschwindigkeit von der mittleren auf die rechte Normalspur gelenkt und das weiterhin auf der mittleren Fahrbahn vor ihm fahrende Fahrzeug rechts überholt, bevor er die Autobahn über die Ausfahrt beim Rastplatz E. verlassen habe. 2. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er zur besagten Zeit auf der fraglichen Strecke mit einer Geschwindigkeit von rund 100km/h unterwegs war. Er bestreitet hingegen seit der polizeilichen Befragung bis heute, dass er zum vorde- ren Fahrzeug einen ungenügenden Abstand eingehalten habe und dass er dieses überholt habe (Urk. 3 S. 3, Urk. 4 S. 3, Urk. 10 S. 1, Urk. 26/1 S. 3 f.; Urk. 47 S. 5 f.). 3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wie- dergegeben (Urk. 36 S. 8 f.). Sodann gelangte sie nach zutreffender Darstellung und Würdigung der vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel zum über- zeugenden Schluss, dass der vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 36 S. 9 -11). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Fol- gende festzuhalten: 3.1. In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz rich- tig erwogen, dass dessen konstante und insofern konsequente Bestreitung der Vorwürfe wenig Raum für Widersprüche lässt. 3.2. Die Aussagen der zwei Polizeibeamten B._____ und C._____ wirken insgesamt als sehr glaubhaft. Bezüglich des Kerngeschehens, nämlich des Fahr-
manövers des Beschuldigten, gaben die zwei Zeugen übereinstimmend und doch in je eigenen Worten an, dass sie anfänglich aufgrund ihrer hinteren Position le- diglich den unsicheren Eindruck vermittelt bekommen hätten, dass der Abstand zu klein sein könnte und zur besseren Beobachtung den Beschuldigten und sei- nen Vordermann deshalb überholt hätten. Beim Überholen hätten sie dann fest- stellen können, dass der Beschuldigte am Telefonieren gewesen sei und zum vo- ran fahrenden Fahrzeug einen Abstand von höchstens zwei Fahrzeuglängen bzw. 10 Metern eingehalten habe. Danach hätten sie sich von den zwei Fahrzeugen wieder überholen lassen, wobei sich gezeigt habe, dass der Beschuldigte noch immer am Telefonieren gewesen sei und der Abstand unverändert maximal 10 Meter betragen habe. Danach habe der Beschuldigte auf den Normalstreifen ge- wechselt und das vordere Fahrzeug rechts überholt (Urk. 7 S. 2 f.; Urk. 9 S. 2 f.). Dieser authentisch und detailreich geschilderte Ablauf ist nachvollziehbar und er- scheint plausibel. Dass die zwei Zeugen um eine sachliche Darstellung bemüht waren, zeigt sich auch daran, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belas- teten, indem sie etwa betonten, dass dieser die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe (Urk. 7 S. 3.; Urk. 9 S. 3). 3.3. Nicht zu bestreiten ist, dass der Zeuge B._____ auf Ergänzungsfrage des Verteidigers aussagte, dass sie sich auf der Autobahn zu keinem Zeitpunkt als Polizei zu erkennen gegeben hätten (Urk. 7 S. 6 ), währenddessen die Zeugin C._____ zu Protokoll gab, dass sie den Beschuldigten mittels der Matrix "Stopp Polizei" zum Aufhalten aufgefordert hätten (Urk. 9 S. 3 und 5). Diese Abweichung tangiert indes nicht das Kerngeschehen (das beobachtete Fahrmanöver), weshalb sie entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 3; Urk. 26/2 S. 4) der Glaubhaftigkeit der Aussagen der zwei Zeugen keinen Abbruch tut. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nebensächliche Diskrepanz mit der Verblassungstendenz des menschlichen Erinnerungsvermögens zu erklären ist, und insofern gerade als ein Kriterium wahrheitsgetreuer Aussage gewertet wer- den darf (vgl. Urk. 36 S. 10 f.). Abgesehen davon stehen die Aussagen der zwei Zeugen überhaupt nicht zwingend im Widerspruch zueinander: Der Beschuldigte wurde erst nach der Autobahnausfahrt, bei der Tankstelle am Rastplatz E., angehalten (Urk. 7 S. 3). Die Zeugin C. vermochte sich rückblickend nicht
mehr zu erinnern, wann die Matrix aufgeschaltet wurde (Urk. 9 S. 5). Es ist des- halb auch möglich, dass sich die zwei Polizisten erst abseits der Autobahn zu er- kennen gaben. 3.4. Einen weiteren, die "Gesamtglaubwürdigkeit" (Urk. 38 S. 3) der Zeugen in Frage stellenden Punkt will die Verteidigung im Zusammenhang mit der von C._____ vorgenommenen Fehlmanipulation am Videoaufnahmegerät sehen. Sie führt aus, es erscheine im vorliegenden Fall doch etwas zu einfach, dass das ein- zige und sehr wertvolle Beweismittel verloren gehe, zumal dem Beschuldigten auf telefonische Nachfrage von einem Kantonspolizisten namens F._____ erklärt worden sei, dass eine Fehlmanipulation fast nicht möglich sei, bzw. eine Auf- zeichnung wieder hergestellt werden könnte. Da die Zeugenaussagen vom 10. November 2010 dem Polizeirapport vom 4. Juni 2010 widersprechen würden, bleibe unklar, ob die Fehlmanipulation am Aufnahmegerät darin bestanden habe, dass die Videosequenz schon nicht gespeichert worden sei, oder darin, dass sie erst später gelöscht worden sei. Als die Polizisten den Beschuldigten bei der Raststätte angesprochen hätten, hätten sie jedenfalls gewusst, dass die Videose- quenz nicht mehr existieren würde, und hätten ihm dennoch wider besseres Wis- sen eröffnet, dass ein Video vorhanden sei und er aus diesem Grund den Sach- verhalt anerkenne solle (Urk. 38 S. 2; Urk. 26/2 S. 4 f.). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Aus den Aus- sagen der zwei Zeugen geht übereinstimmend hervor, dass die Fahrt des Be- schuldigten zwar aufgezeichnet worden war, die entsprechende Sequenz aller- dings kurz danach durch die versehentliche Betätigung eines falschen Knopfes gelöscht wurde (Urk. 7 S. 6; Urk. 9 S. 6). Die knappe Angabe im Polizeirapport, wonach die "Videosequenz nicht abgespeichert" worden sei, steht hiezu nicht im diametralen Widerspruch. Aus dieser Formulierung geht nicht zwingend hervor, dass das Fahrmanöver nicht aufgezeichnet worden sei, denn sie lässt sich auch so verstehen, dass das aufgenommene Video nicht gesichert worden sei. Aus den Aussagen der Polizeibeamtin C._____ geht weiter hervor, dass sie erst auf dem Weg zum Verkehrsstützpunkt – und somit erst, nachdem der Beschuldigte bei der Raststätte nach der Videosequenz gefragt hatte (vgl. die Aussagen des
Beschuldigten in Urk. 4 S. 2) – bemerkten, dass das Video aufgrund einer Fehl- manipulation verloren ging (Urk. 9 S. 6: "Wir sind nicht dazu verpflichtet, eine sol- che Videosequenz zu zeigen. Erst nachher, als wir auf den Verkehrsstützpunkt gefahren sind, haben wir bemerkt, dass ich den falschen Knopf gedrückt habe."). Im Protokoll der am Stützpunkt vorgenommenen Befragung des Beschuldigten kommt das Video an keiner Stelle zur Sprache (Urk. 3). Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass dem Beschuldigten wider besseres Wissens die Existenz eines Videos vorgehalten wurde, um ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Dass es einem Polizeibeamten, zumal einer in Ausbildung stehenden und somit noch wenig erfahrenen Polizeiaspirantin (vgl. Urk. 9 S. 2), passieren kann, aus Versehen den falschen Knopf eines technischen Gerätes zu drücken, er- scheint sodann lebensnah und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaf- tigkeit der Zeugenaussagen, selbst wenn die vom Beschuldigten behauptete Er- klärung eines Kantonspolizisten F._____ zutreffen sollte. Weitere Abklärungen, wie und weshalb es zu dieser Fehlmanipulation gekommen war, erscheinen des- halb entgegen der Auffassung der Verteidigung entbehrlich (Urk. 38 S. 3). Dahingestellt bleiben kann auch, ob die gelöschte Videoaufnahme allenfalls wieder hätte hergestellt werden können, denn diese stellt keineswegs das einzi- ge Beweismittel dar. Ein Schuldspruch im Strassenverkehrsrecht kann nicht nur aufgrund von Aufzeichnungen technischer Geräte erfolgen, sondern es genügen auch sonstige schlüssige Beweismittel. In einem vergleichbaren Fall erachtete das Bundesgericht allein schon den Polizeirapport als hinreichend (Urteil 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008, E. 4). Im vorliegenden Fall kommen die überein- stimmenden und plausiblen Zeugenaussagen der rapportierenden Polizisten hin- zu, womit eine vergleichsweise geradezu komfortable Beweislage vorliegt. Nicht ausser Acht zu lassen ist zwar, dass die zwei Polizeibeamten vor De- ponierung ihrer Zeugenaussagen eingeräumt hatten, den Polizeirapport nochmals durchgelesen und auch vorgängig nochmals miteinander gesprochen zu haben (Urk. 7 S. 2 f.; Urk. 9 S. 1 und 5). Allein deshalb jedoch annehmen zu wollen, sie würden per se unzutreffende Angaben zum Nachteil des Beschuldigten machen, um auf diese Weise dessen Verurteilung herbeizuführen, scheint doch etwas ab-
wegig. Weder gibt es für eine solche Annahme irgendwelche konkreten Anhalts- punkte, noch ist anzunehmen, dass die auf die strafrechtlichen Konsequenzen ei- ner Falschaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesenen Polizeibeamten ihren beruflichen Werdegang mit einer falschen Zeugenaussage zu Lasten eines Ihnen persönlich unbekannten Automobilisten aufs Spiel setzen würden. 4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die überzeugenden Aussa- gen der zwei Polizeibeamten abgestellt werden darf. Es ist deshalb auch auszu- schliessen, dass die Videoaufzeichnung ein anderes Bild gezeigt hätte. Dennoch bleibt ein gewisses Verständnis für die heute geäusserte Frustration des Beschul- digten, ist es doch tatsächlich unbefriedigend, wenn ein ursprünglich in Aussicht gestelltes Video aufgrund einer Fehlmanipulation später nicht mehr zu Verfügung steht. Indes ändert dies nichts am Umstand, dass das Video kein notwendiges Beweismittel darstellt und an den glaubhaften Aussagen der Zeugen nicht zu zweifeln ist. Bei diesem klaren Resultat erscheinen zusätzliche Beweiserhebungen im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO nicht erforderlich. Auch eine Wiederholung der bereits erfolgten Beweisabnahmen im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO ist entbehr- lich, nachdem keine Beweisvorschriften verletzt worden sind, die zur Verfügung stehenden Beweismittel genügend ausgeschöpft wurden und die vorliegenden Akten über die Beweiserhebungen nicht unzuverlässig erscheinen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 389 N 4 ff.). Auf eine erneute Befragung der Zeugen B._____ und C._____ kann deshalb verzichtet werden, weshalb der entsprechen- de Antrag der Verteidigung (Urk. 38 S. 4) abzuweisen ist. 5. Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach rechtsgenügend nachgewiesen. III. Die rechtliche Würdigung wurde durch die Vorinstanz sorgfältig und zutref- fend vorgenommen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den erstin- stanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 12 – 16.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde im Üb-
rigen durch die Verteidigung im Berufungsverfahren denn auch nicht explizit be- anstandet. Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. 1.1. Im angefochtenen Entscheid wurde die Strafzumessung durch die Vor- instanz – mit Ausnahme der Festsetzung der Tagessatzhöhe sowie der Ersatz- freiheitsstrafe für die Busse – zutreffend vorgenommen. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb vorab verwiesen werden (Urk. 36 S. 16 – 20.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend, teilweise korrigierend und in einem Punkt ergänzend (betr. Zusatzstrafe) ist das Folgende festzuhalten: a) Hinsichtlich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht leicht zu werten. Durch sein sehr nahes Auffahren und anschliessendes Rechtsüberholen eines Fahr- zeugs schuf der Beschuldigte, der überdies während der gesamten Fahrt am Te- lefonieren war, eine beachtliche Gefährdung für sich und andere Verkehrsteil- nehmer. Sein risikoreiches und verantwortungsloses Verhalten hätte im damals herrschenden, regen Feierabendverkehr (Urk. 1 S. 3; vgl. Urk. 4 S. 3; Urk. 26/2 S. 3) zu fatalen Kollisionen mit entsprechenden schweren Folgen führen können. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 36 S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung legte der Beschuldigte dar, dass sich die persönlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit im Wesentlichen nicht verändert haben (vgl. Urk. 47 S. 1 ff.) Straferhöhend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus. Negativ ins Ge- wicht fällt sodann der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten (Urk. 25). Seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 28) ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2011 wurde der Beschuldigte wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Aus- ländern ohne Bewilligung der Widerhandlung gegen Art. 117 AuG schuldig ge- sprochen und mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Diese Strafe ist rechtskräftig (Prot. II S. 14; Urk. 48). Da für die heute zu beurteilenden Taten ebenfalls eine Geldstrafe (sowie zusätzlich eine Busse) auszusprechen ist, ist die mit Strafbefehl vom 21. Juni 2011 verhängte Geldstrafe in die heutige Strafzu- messung mit einzubeziehen, bzw. für die heute zu beurteilenden Taten eine Zu- satzstrafe zu bestimmen, so dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn sämtliche strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperations- prinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. b) Auch hinsichtlich der (bereits in Rechtskraft erwachsenen) Übertretung ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht leicht zu werten. Der Beschuldig- te telefonierte über längere Zeit und unter gefährlichen Umständen. Strafmindernd ist sein Geständnis zu berücksichtigen. 1.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB davon auszugehen, dass der Beschul- digte bei gleichzeitiger Beurteilung des mit Strafbefehl vom 21. Juni 2011 geahn- deten Delikts und der vorliegend zu beurteilenden mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen so- wie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen gewesen wäre. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist diejenige gemäss Strafbefehl vom 21. Juni 2011 in Abzug zu bringen. Somit ist heute eine Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe sowie eine Busse von Fr. 1'000.– auszusprechen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes von der Vorinstanz mit Fr. 200.– eher tief angesetzt wor-
den. Eine Erhöhung ist indes heute aufgrund des Verbotes der reformatio in peius ausgeschlossen (Art. 391 StPO). Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (Urk- 36 S. 18 f.). Diese Regelung ist angemessen und auch schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. Anzumerken ist schliesslich, dass es sich bei der Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht bloss um eine Übertretungsbusse für die bereits in Rechtskraft erwachsene Übertretung der Verkehrsregelverordnung handelt – welche sich im übrigen im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 26/2 S. 9; Urk. 38 S. 2) nicht nach dem Ordnungsbussenverfahren richtet (vgl. Art. 2 lit. a und e OBG) – sondern zusätzlich um eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. Dazu hat sich die Vorinstanz freilich nicht ausdrücklich geäussert. Eine solche Verbindungsbusse ist indes aufgrund der sog. Schnittstellenproble- matik angezeigt (vgl. BGE 134 IB 95 f.). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist entsprechend dem ermittelten Tagessatz von Fr. 200.– auf 5 Tage fest- zusetzen. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv zu bestätigen (Ziffer 5) und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des zweit- instanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 23. März 2011 bezüglich Dispositivziffer 1, 2. A-
linea (Schuldspruch betr. Übertretung der Verkehrsregelnverordnung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2011. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 6. Dezember 2011
Der Präsident:
lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger